Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1642 vom 22. November 2016)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
E. 3.3 In besonderen Fällen können ausländische Staatsangehörige aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Vorliegend ist aber mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben sind. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind weder eine im Sinne der Rechtsprechung verlangte besondere Integration des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1) noch hat er hier minderjährige Kinder (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seine hier lebende, mittlerweile 18-jährige Tochter wiederholt erklärt hat, mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben zu wollen. Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet.
E. 4 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
E. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Trotz des Wortlauts stellt aber nicht bereits jede geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund dar. Vielmehr muss diese sowohl bezüglich ihrer Höhe als auch ihrer Dauer eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist hinsichtlich der Dauer neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Person im Zeitpunkt des Widerrufs Sozialhilfe bezieht, da andernfalls der Widerruf durch den temporären Verzicht auf Sozialhilfe verhindert werden könnte ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 49 zu Art. 62 AuG). Ein Widerruf kommt damit in Betracht, wenn eine Person erhebliche finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Hunziker , a.a.O., N 48 f. zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; vgl. Ziff. 8.3.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Bern 2013 [Stand: 3. Juli 2017, Weisungen AuG]; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Hinsichtlich der Höhe und der Dauer des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- bezogen über die Dauer von zwei Jahren als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe zwischen September 2006 und Februar 2008 sowie zwischen November 2014 und April 2016 Leistungen von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 70‘000.-- bezogen. Die Schwelle der Erheblichkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sei damit erreicht.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen die Schwelle der Erheblichkeit überschritten hat. Auch bestreitet er nicht, dass er bereits über einen erheblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Indessen weist er darauf hin, dass er nun mit einem 100% Pensum angestellt sei. Unter Berücksichtigung der Abmeldung von der Sozialhilfe bei der Sozialhilfebehörde per 30. April 2016 müsse die Zukunftsprognose hinsichtlich seiner finanziellen Unabhängigkeit als positiv qualifiziert werden. Damit bestehe vorliegend keine Gefahr mehr, dass er erneut von der Sozialhilfe abhängig werden könnte. Entsprechend sei seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht als dauerhaft zu qualifizieren, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entfalle.
E. 4.4 Hinsichtlich der bisherigen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 7. August 1998 bis am 1. Januar 2000, vom 1. September 2006 bis am 29. Februar 2008 und vom 1. November 2014 bis am 30. April 2016 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 69‘410.70 bezogen hat (vgl. E-Mail der Gemeindeverwaltung G.____ vom 10. November 2016). Per 30. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfebehörde ab (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung G.____ vom 24. Mai 2016). Derzeit arbeitet er seit April 2017 zunächst mit einem 50% Pensum und seit Juli 2017 mit einem 100% Pensum bei der H.____ AG (vgl. Arbeitsvertrag mit der H.____ AG vom 31. März 2017 sowie die Lohnabrechnungen für die Monate April bis September 2017), weswegen er der Auffassung ist, dass eine fortgesetzte Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht bejaht werden könne. Diesbezüglich ist jedoch den Ausführungen des Beschwerdegegners zuzustimmen, dass die momentane 100%-Anstellung keine Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen vermag. Das ergibt sich zunächst bereits daraus, dass für das Arbeitspensum von 100% lediglich eine mündliche Zusage besteht, wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung angab. Dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 ist jedoch bezüglich Arbeitszeit Folgendes zu entnehmen: "Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 10 Stunden (…). Bei Bedarf kann die Arbeitszeit, in Absprache mit dem Arbeitnehmer, verlängert werden, wenn es für ein Projekt erforderlich ist. Daraus lässt sich jedoch, auch bei langandauernden Projekten, kein Anspruch der Arbeitnehmer auf ein höheres Arbeitspensum ableiten. Es wird dadurch insbesondere keine Vertragsänderung begründet". Es ergibt sich somit aus dem unmissverständlichen Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrags, dass die H.____ AG das Arbeitspensum des Beschwerdeführers wieder reduzieren wird, sobald nicht mehr genug Arbeit für eine Vollzeitbeschäftigung vorhanden ist. Dass in der Branche der Unterhaltsreinigung, in welcher der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag tätig ist, mit Schwankungen bei der Auftragslage zu rechnen ist, ergibt sich sinngemäss ebenfalls aus der zitierten Vertragsbestimmung. Bereits bei einer geringfügigen Reduzierung des Arbeitspensums käme der Beschwerdeführer aber wieder in finanzielle Schwierigkeiten und es ist anzunehmen, dass er sich wiederum bei der Sozialhilfe anmelden würde, wie er es bereits im März 2017 erneut versucht hatte (vgl. Unterstützungsgesuch bei der Gemeinde G.____ vom 28. März 2017). Dies obschon er damals bereits die Stelle bei der H.____ AG mit reduziertem Pensum in Aussicht hatte, wie aus seiner heutigen Befragung hervorgeht. Wie der Beschwerdeführer ausserdem an der heutigen Parteiverhandlung angab, ist die Tatsache, dass er seit Ende April 2016 keine weitere Sozialhilfe mehr bezogen hatte, einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass er derzeit bei keiner Gemeinde fest angemeldet ist und deswegen die Anmeldung zum Sozialhilfebezug nicht möglich gewesen ist. Im Übrigen lässt auch die bisherige Geschichte des Beschwerdeführers befürchten, dass er seine Stelle jederzeit wieder verlieren könnte. Die bisherigen Anstellungen des Beschwerdeführers waren jeweils von relativ kurzer Dauer, und insbesondere seine am 1. Juli 2016 angetretene Stelle bei der I.____ GmbH, Restaurant "J.____" in G.____, wurde ihm bereits nach drei Wochen während der Probezeit wieder gekündigt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2016 an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel-Landschaft). Zwar liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vernehmen, dass dies lediglich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Person, welche der Beschwerdeführer ersetzen sollte, überraschend wieder arbeitsfähig geworden sei. Belege hierfür, insbesondere das Kündigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers, blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig. Auch das den Akten zu entnehmende Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf dessen Zuverlässigkeit schliessen. Dies ergibt sich etwa daraus, dass seine frühere Wohnung zwangsgeräumt werden musste und die Aufforderung der Vermieterschaft, dass er sein Mobiliar aus der Wohnung abholen sollte, gar amtlich publiziert werden musste (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Mai 2017, S. 2065). Belege für die anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gemachte Behauptung, dass er sich nun mit der Vermieterschaft bezüglich des Mobiliars geeinigt habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch ist weiter dem Betreibungsregisterauszug vom 11. Mai 2017 zu entnehmen, dass für eine mit Betreibung vom 26. April 2017 geltend gemachte Forderung die polizeiliche Zuführung des Beschwerdeführers beantragt werden musste. Weiter ist dem Schlussbericht der Stiftung E.____ vom 15. Juli 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur dort absolvierten Arbeitsintegrationsmassnahme im Pensum von 20% nur unregelmässig erschienen sei, weswegen eine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Auch bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So machte er mit Schreiben vom 9. September 2015 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle geltend, dass er zu 80% arbeitsunfähig sei, was ihm auch ärztlich attestiert worden sei. In seinem Schreiben vom 11. November 2015 an das AfM machte er hingegen geltend, dass er lediglich zu 50% arbeitsunfähig sei und er arbeiten wolle. Im Verfahren vor Kantonsgericht macht er nun sogar geltend, dass er zu 80% arbeitsfähig sei und er derzeit entsprechend sogar 20% über seine Arbeitsfähigkeit hinaus arbeite. Es ist unter diesen Umständen mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig beendet und zu befürchten ist, dass nach Wegfallen des Drucks des Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführer wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit fallen würde. Der Beschwerdegegner bejahte daher zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben. Offenbleiben kann damit, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG vorliegend erfüllt ist.
E. 5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob sie dazu dient, ein öffentliches Interesse durchzusetzen, ob sie hierzu geeignet ist, ob es kein milderes Mittel gibt, und ob die durchzusetzenden öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1).
E. 5.1 Vorab kann festgehalten werden, dass vorliegend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Durchsetzung der oben erläuterten öffentlichen Interessen (vgl. E. 5) dient. Auch ist sie eine geeignete Massnahme, diesen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, da sie einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus verhindert. Auch ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme ersichtlich, da er bereits im Jahr 2007 wegen seines Sozialhilfebezugs verwarnt worden war und sich trotzdem nicht nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen vermochte (vgl. E. 4.4). Damit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer verschuldet von der Sozialhilfe abhängig ist und falls ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch zumutbar ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Frage des Verschuldens darauf, dass die Schulden primär darauf zurückzuführen seien, dass er einen Bankkredit habe aufnehmen müssen, um sich selbständig zu machen. Diese Tätigkeit endete jedoch im Jahr 2006 im Konkurs, weswegen er den Kredit nicht habe zurückbezahlen können. Daraus habe sich dann eine Schuldenspirale entwickelt, welche die Schulden erkläre. Deswegen habe er auch die Unterhaltsforderungen seiner Tochter nicht begleichen können. Darüber hinaus seien die Schulden auf seine Ex-Ehefrau zurückzuführen, wie der Beschwerdeführer nunmehr anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geltend gemacht hat.
E. 5.3 Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitsintegrationsmassnahme bei der Stiftung E.____ nicht habe die notwendigen Arbeitszeugnisse beschaffen können, um ein vollständiges Bewerbungsdossier zu erstellen. Unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens sei es ihm aber sodann möglich gewesen, beim AfM Kopien seiner Arbeitszeugnisse einzureichen. Es bestehe daher der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer vor dem ausländerrechtlichen Verfahren nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Ausserdem habe er die im Juli 2016 angetretene Stelle bereits in der Probezeit wieder verloren. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher mindestens teilweise selbstverschuldet.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht explizit dazu, ob ihn ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, sondern verweist pauschal auf seine Ausführungen zur Verschuldung. Damit verkennt er aber, dass es bei der Frage, ob er verschuldet Sozialhilfeleistungen bezogen hat, darum geht, ob er alles Zumutbare unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden und damit eine Unterstützung durch das Gemeinwesen zu vermeiden. Es ist daher unerheblich, wenn er ausführt, seine im Betreibungsregister verzeichneten Schulden seien zurückzuführen auf den Konkurs seines Lebensmittelladens, auf Unterhaltsforderungen seiner Tochter sowie auf seine Ex-Ehefrau, wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wenig glaubhaft vorgebracht hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Schlussbericht der Stiftung E.____ vom 15. Juli 2015 zur Arbeitsintegrationsmassnahme im Pensum von 20% nur unregelmässig erschien. Deshalb sei auch eine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Ausserdem habe sein Bewerbungsdossier nicht vollständig zusammengestellt werden können, da er die notwendigen Arbeitszeugnisse nicht habe finden können. Gegenüber dem AfM war es dem Beschwerdeführer aber plötzlich möglich, mit Schreiben vom 27. November 2015 und damit vier Monate nach Beendigung der Arbeitsintegrationsmassnahme Kopien seiner Arbeitszeugnisse einzureichen. Der Beschwerdegegner gibt deshalb zu Recht zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer offenbar während seiner Zeit bei der Arbeitsintegrationsmassnahme nicht mit der verlangten Ernsthaftigkeit um die rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt bemühte. Auch bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit verstrickt sich der Beschwerdeführer – wie bereits erläutert – in Widersprüche (vgl. E. 4.4). Ärztliche Zeugnisse, welche ihm angeblich seit Dezember 2012 eine tiefere Arbeitsfähigkeit als 80% bescheinigten, blieb der Beschwerdeführer bis heute schuldig. Es muss unter diesen Umständen mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Über Jahre hat er sich trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80% auch anderweitig nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die im Juli 2016 angetretene Stelle im Restaurant "J.____" in G.____ verloren hat. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit ist nach dem Gesagten jedenfalls zu bejahen.
E. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers unter den weiteren Verhältnismässigkeitsaspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass erstens bei Niederlassungsbewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG bei einer Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht falle, was auch für den vorliegenden Fall sinngemäss zu berücksichtigen sei. Zweitens müsse gemäss BGE 119 II 1 im Falle einer Wegweisung abgeklärt werden, in welche finanziellen Verhältnisse ein Ausländer in seinem Heimatland geriete. Drittens macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Sri Lanka Verfolgung und Folter zu fürchten hätte, womit auch unter diesem Aspekt die Wegweisung unzulässig sei. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine mit Art. 63 Abs. 2 AuG vergleichbare Regelung für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligungen zu erlassen. Entsprechend gebe es keine schematische Anwesenheitsdauer bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen, ab welcher die privaten die öffentlichen Interessen überwögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung macht der Beschwerdegegner geltend, dass diese die altrechtliche Heimschaffung betreffe, bei welcher ein Ausländer von der Fürsorge der Schweiz in die Fürsorge seines Heimatlandes überführt werden musste. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht, und es bestünden keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in existenzielle Not wie etwa völlige Armut, Hunger, Invalidität oder Tod geraten könnte.
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte abklärt werden müssen, in welche Verhältnisse er bei einer Wegweisung in seine Heimat geriete, ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung auf das geltende Recht nicht anwendbar ist. Wie der Beschwerdegegner dabei richtig zu bedenken gibt, befasste sich BGE 119 Ib 1 mit der altrechtlichen Heimschaffung. Heimschaffung bedeutete unter damaligem Recht "die Überführung des fürsorgebedürftigen Ausländers von der Fürsorge des Gaststaates in diejenige des Heimatstaates. […] Grundsätzlich ist für eine Heimschaffung erforderlich, dass der Heimatstaat der Überführung und Übernahme der künftigen Fürsorge zustimmt und mit ihm – auf diplomatischem Weg – Ort und Zeit der Übernahme des Bedürftigen vereinbart werden" (BGE 119 Ib 1 E. 2.b). Dies hat erstens nichts mit einer Wegweisung nach geltendem Recht zu tun, und zweitens ist die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich. Denn nach der altrechtlichen Heimschaffung wurde ein Ausländer wie erläutert von der hiesigen Sozialhilfe in diejenige seines Heimatstaats überführt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer aber, wie er selbst ausführt, derzeit nicht von der Sozialhilfe abhängig, womit es auch nichts zu überführen gäbe. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer Rückreise in seine Heimat in existenzielle Not geriete, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit nicht zu hören. Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 63 Abs. 2 AuG verweist, wonach eine Niederlassungsbewilligung nach 15 Jahren nicht mehr wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden darf, ist er ebenfalls nicht zu hören. Mit dieser Bestimmung soll der Verwurzelung eines Ausländers in der Schweiz Rechnung getragen werden, welche ihren Ausdruck in der Niederlassungsbewilligung gefunden hat ( Hunziker , a.a.O., N 22 zu Art. 63 AuG). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst ausführt, ist diese Bestimmung eben gerade nicht auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG anwendbar. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Ausländer, der nach Ablauf der nötigen Aufenthaltsdauer keine Niederlassungsbewilligung erhält, eben gerade nicht den nötigen Grad an Verwurzelung erreicht hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse aufgrund seiner Verbindungen zur LTTE Verfolgung und Folter fürchten, ist diese Behauptung in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom 11. November 2015 an das AfM zuletzt im Jahr 2013 in Sri Lanka gewesen ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er während dieser Reise durch die sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise eine Behandlung erfahren hätte, welche die nun behauptete Gefahr von Verfolgung glaubhaft erscheinen liesse. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer familiäre oder andere Verbindungen zu Personen hätte, welche in Verbindung mit der LTTE stünden oder gestanden hätten. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung gegen das non-refoulement Gebot verstiesse.
E. 5.7 Im Übrigen kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer ist seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich während acht Jahren als Asylsuchender sowie während fünf Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz aufhielt. Dies relativiert die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 23 Jahren und somit erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist ist. Er ist somit in Sri Lanka geboren und aufgewachsen und entsprechend mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass seine volljährige Tochter, zu der er jedoch keinen Kontakt hat, sowie seine Schwester hier leben. Ansonsten sind aus den Akten keine persönlichen Beziehungen, insbesondere zu Schweizern, ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wird zwar geltend gemacht, er Pflege Kontakt mit zwei Landsleuten sowie mit zwei Schweizern. Er führt aber in keiner Weise aus, woher er diese Personen kennt, wie oft er sie sieht oder was er üblicherweise mit ihnen unternimmt. Auch hat er die beiden Schweizer erstmals mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. Juni 2016 im Verfahren vor dem Beschwerdegegner erwähnt, nachdem er zunächst mit Schreiben vom 11. November 2015 gegenüber dem AfM noch angegeben hatte, lediglich seine zwei Landsleute als Freunde zu haben. Es kann daher nicht von einer gelungenen sozialen Integration ausgegangen werden. In beruflicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf den Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 11. Mai 2017 Betreibungen in der Höhe von Fr. 406‘342.45 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 145‘079.90 registriert waren. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch beruflich wenig integriert ist. Demgegenüber ist festzuhalten, dass seine Ehefrau, zu welcher er gemäss heutiger Aussage regelmässigen telefonischen Kontakt pflegt, in seinem Heimatland lebt. Ausserdem leben gemäss seinem Schreiben vom 11. November 2015 sein Vater, ein Bruder sowie drei Schwestern in Sri Lanka. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz, welches ihm bei der Wiedereingliederung in seine Heimat behilflich sein dürfte. Auch wenn eine Rückkehr des heute 48 Jahre alten Beschwerdeführers nach Sri Lanka für diesen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, ist ihm nach dem Gesagten die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung damit nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 2. Mai 2017 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 135.--, erbracht durch Volontäre, sowie 1 Stunde à Fr. 200.--, erbracht durch ihn selbst, geltend, was bezüglich des Umfangs nicht zu beanstanden ist. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundensatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Darüber hinaus kann dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Vorbereitung auf die heutige Verhandlung sowie die Teilnahme daran nach gerichtlichem Ermessen ein Aufwand von drei Stunden zugesprochen werden (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Da die an der heutigen Verhandlung aufgetretene substituierte Vertreterin in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, ist der Stundenansatz für Volontäre anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 2 f. TO). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘360.40 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 59.60 und 8% MWST). 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘360.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_25/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.11.2017 810 16 348
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. November 2017 (810 16 348) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Sozialhilfeabhängigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1642 vom 22. November 2016) A. Am 22. Juni 1992 reiste A.____, Staatsangehöriger Sri Lankas, geboren 1969, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Juli 1998 heiratete er seine Landsfrau B.____. Der Ehe entspross 1999 die Tochter C.____. B. Im November 2000 wurden A.____ und seine Familie vorläufig aufgenommen. Am 26. September 2005 wurde ihnen schliesslich vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007, 7. Oktober 2010 und 7. September 2011 verwarnte das AfM A.____ und seine Ehefrau jeweils ausländerrechtlich wegen Sozialhilfebezugs respektive Schuldenwirtschaft. D. Am 28. August 2012 wurde die Ehe zwischen A.____ und B.____ geschieden. Die gemeinsame Tochter verblieb bei der Mutter. E. Am 10. April 2013 heiratete A.____ seine zu diesem Zeitpunkt als Asylbewerberin in Basel-Stadt lebende Landsfrau D.____. Im Oktober 2013 stellte A.____ für seine Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug, auf welches das AfM mit Schreiben vom 14. Januar 2014 nicht eintrat. F. Am 14. Juni 2013 stellte A.____ ein Gesuch um eine Invalidenrente. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit, dass er zu 80% arbeitsfähig sei und deshalb keinen Anspruch auf Invalidenrente habe. Gegen diesen Vorbescheid erhob A.____ mit Schreiben vom 9. September 2015 Einsprache bei der IV-Stelle. G. Ab dem 1. November 2014 musste A.____ wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. H. Vom 2. Februar 2015 bis zum 1. August 2015 besuchte A.____ eine Arbeitsintegrationsmassnahme mit einem Pensum von 20% bei der Stiftung E____ in F.____. I. Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von D.____ ab. Am 21. April 2015 stellte A.____ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 trat das AfM schliesslich auf das Gesuch um Familiennachzug nicht ein und ordnete die umgehende Ausreise von D.____ an. Nachdem den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden war (vgl. zuletzt Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Januar 2016 [810 16 17]), reiste D.____ zurück nach Sri Lanka. J. Mit Verfügung vom 22. März 2016 verweigerte das AfM A.____ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz spätestens per 22. April 2016 zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nunmehr vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. November 2016 ab. K. In der Zwischenzeit hatte sich A.____ per 30. April 2016 bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde G.____ für den Sozialhilfebezug abgemeldet. L. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. In seiner Beschwerde beantragt er, dass der Entscheid des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er das Begehren, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch Dr. Nicolas Roulet zu gewähren sei. M. Mit Schreiben vom 7. März 2017 reicht der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hält an seinen Ausführungen im Entscheid vom 22. November 2016 fest. N. Mit präsidialer Verfügung vom 3. April 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. O. An der heutigen Parteiverhandlung befragt das Gericht den Beschwerdeführer. In den anschliessenden Plädoyers halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 3.3 In besonderen Fällen können ausländische Staatsangehörige aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Vorliegend ist aber mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben sind. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind weder eine im Sinne der Rechtsprechung verlangte besondere Integration des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1) noch hat er hier minderjährige Kinder (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seine hier lebende, mittlerweile 18-jährige Tochter wiederholt erklärt hat, mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben zu wollen. Entsprechend ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet. 4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Trotz des Wortlauts stellt aber nicht bereits jede geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund dar. Vielmehr muss diese sowohl bezüglich ihrer Höhe als auch ihrer Dauer eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist hinsichtlich der Dauer neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausländische Person im Zeitpunkt des Widerrufs Sozialhilfe bezieht, da andernfalls der Widerruf durch den temporären Verzicht auf Sozialhilfe verhindert werden könnte ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 49 zu Art. 62 AuG). Ein Widerruf kommt damit in Betracht, wenn eine Person erhebliche finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Hunziker , a.a.O., N 48 f. zu Art. 62 AuG mit Hinweisen; vgl. Ziff. 8.3.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Bern 2013 [Stand: 3. Juli 2017, Weisungen AuG]; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Hinsichtlich der Höhe und der Dauer des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- bezogen über die Dauer von zwei Jahren als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe zwischen September 2006 und Februar 2008 sowie zwischen November 2014 und April 2016 Leistungen von der Sozialhilfebehörde in der Höhe von rund Fr. 70‘000.-- bezogen. Die Schwelle der Erheblichkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sei damit erreicht. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen die Schwelle der Erheblichkeit überschritten hat. Auch bestreitet er nicht, dass er bereits über einen erheblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Indessen weist er darauf hin, dass er nun mit einem 100% Pensum angestellt sei. Unter Berücksichtigung der Abmeldung von der Sozialhilfe bei der Sozialhilfebehörde per 30. April 2016 müsse die Zukunftsprognose hinsichtlich seiner finanziellen Unabhängigkeit als positiv qualifiziert werden. Damit bestehe vorliegend keine Gefahr mehr, dass er erneut von der Sozialhilfe abhängig werden könnte. Entsprechend sei seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht als dauerhaft zu qualifizieren, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG entfalle. 4.4 Hinsichtlich der bisherigen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 7. August 1998 bis am 1. Januar 2000, vom 1. September 2006 bis am 29. Februar 2008 und vom 1. November 2014 bis am 30. April 2016 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 69‘410.70 bezogen hat (vgl. E-Mail der Gemeindeverwaltung G.____ vom 10. November 2016). Per 30. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfebehörde ab (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung G.____ vom 24. Mai 2016). Derzeit arbeitet er seit April 2017 zunächst mit einem 50% Pensum und seit Juli 2017 mit einem 100% Pensum bei der H.____ AG (vgl. Arbeitsvertrag mit der H.____ AG vom 31. März 2017 sowie die Lohnabrechnungen für die Monate April bis September 2017), weswegen er der Auffassung ist, dass eine fortgesetzte Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht bejaht werden könne. Diesbezüglich ist jedoch den Ausführungen des Beschwerdegegners zuzustimmen, dass die momentane 100%-Anstellung keine Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen vermag. Das ergibt sich zunächst bereits daraus, dass für das Arbeitspensum von 100% lediglich eine mündliche Zusage besteht, wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung angab. Dem schriftlichen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 ist jedoch bezüglich Arbeitszeit Folgendes zu entnehmen: "Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 10 Stunden (…). Bei Bedarf kann die Arbeitszeit, in Absprache mit dem Arbeitnehmer, verlängert werden, wenn es für ein Projekt erforderlich ist. Daraus lässt sich jedoch, auch bei langandauernden Projekten, kein Anspruch der Arbeitnehmer auf ein höheres Arbeitspensum ableiten. Es wird dadurch insbesondere keine Vertragsänderung begründet". Es ergibt sich somit aus dem unmissverständlichen Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrags, dass die H.____ AG das Arbeitspensum des Beschwerdeführers wieder reduzieren wird, sobald nicht mehr genug Arbeit für eine Vollzeitbeschäftigung vorhanden ist. Dass in der Branche der Unterhaltsreinigung, in welcher der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag tätig ist, mit Schwankungen bei der Auftragslage zu rechnen ist, ergibt sich sinngemäss ebenfalls aus der zitierten Vertragsbestimmung. Bereits bei einer geringfügigen Reduzierung des Arbeitspensums käme der Beschwerdeführer aber wieder in finanzielle Schwierigkeiten und es ist anzunehmen, dass er sich wiederum bei der Sozialhilfe anmelden würde, wie er es bereits im März 2017 erneut versucht hatte (vgl. Unterstützungsgesuch bei der Gemeinde G.____ vom 28. März 2017). Dies obschon er damals bereits die Stelle bei der H.____ AG mit reduziertem Pensum in Aussicht hatte, wie aus seiner heutigen Befragung hervorgeht. Wie der Beschwerdeführer ausserdem an der heutigen Parteiverhandlung angab, ist die Tatsache, dass er seit Ende April 2016 keine weitere Sozialhilfe mehr bezogen hatte, einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass er derzeit bei keiner Gemeinde fest angemeldet ist und deswegen die Anmeldung zum Sozialhilfebezug nicht möglich gewesen ist. Im Übrigen lässt auch die bisherige Geschichte des Beschwerdeführers befürchten, dass er seine Stelle jederzeit wieder verlieren könnte. Die bisherigen Anstellungen des Beschwerdeführers waren jeweils von relativ kurzer Dauer, und insbesondere seine am 1. Juli 2016 angetretene Stelle bei der I.____ GmbH, Restaurant "J.____" in G.____, wurde ihm bereits nach drei Wochen während der Probezeit wieder gekündigt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2016 an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel-Landschaft). Zwar liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vernehmen, dass dies lediglich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Person, welche der Beschwerdeführer ersetzen sollte, überraschend wieder arbeitsfähig geworden sei. Belege hierfür, insbesondere das Kündigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers, blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig. Auch das den Akten zu entnehmende Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf dessen Zuverlässigkeit schliessen. Dies ergibt sich etwa daraus, dass seine frühere Wohnung zwangsgeräumt werden musste und die Aufforderung der Vermieterschaft, dass er sein Mobiliar aus der Wohnung abholen sollte, gar amtlich publiziert werden musste (vgl. Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Mai 2017, S. 2065). Belege für die anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gemachte Behauptung, dass er sich nun mit der Vermieterschaft bezüglich des Mobiliars geeinigt habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch ist weiter dem Betreibungsregisterauszug vom 11. Mai 2017 zu entnehmen, dass für eine mit Betreibung vom 26. April 2017 geltend gemachte Forderung die polizeiliche Zuführung des Beschwerdeführers beantragt werden musste. Weiter ist dem Schlussbericht der Stiftung E.____ vom 15. Juli 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur dort absolvierten Arbeitsintegrationsmassnahme im Pensum von 20% nur unregelmässig erschienen sei, weswegen eine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Auch bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So machte er mit Schreiben vom 9. September 2015 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle geltend, dass er zu 80% arbeitsunfähig sei, was ihm auch ärztlich attestiert worden sei. In seinem Schreiben vom 11. November 2015 an das AfM machte er hingegen geltend, dass er lediglich zu 50% arbeitsunfähig sei und er arbeiten wolle. Im Verfahren vor Kantonsgericht macht er nun sogar geltend, dass er zu 80% arbeitsfähig sei und er derzeit entsprechend sogar 20% über seine Arbeitsfähigkeit hinaus arbeite. Es ist unter diesen Umständen mit dem Beschwerdegegner festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachhaltig beendet und zu befürchten ist, dass nach Wegfallen des Drucks des Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführer wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit fallen würde. Der Beschwerdegegner bejahte daher zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben. Offenbleiben kann damit, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG vorliegend erfüllt ist. 5. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob sie dazu dient, ein öffentliches Interesse durchzusetzen, ob sie hierzu geeignet ist, ob es kein milderes Mittel gibt, und ob die durchzusetzenden öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Infrage kommende öffentliche Interessen sind vorliegend das Durchsetzen der Einwanderungspolitik der Schweiz sowie der Schutz des Fiskus und der notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung des sozialen Netzes vor zukünftiger Belastung (KGE VV vom 18. November 2009 [810 09 127] E. 7.2). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). 5.1 Vorab kann festgehalten werden, dass vorliegend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Durchsetzung der oben erläuterten öffentlichen Interessen (vgl. E. 5) dient. Auch ist sie eine geeignete Massnahme, diesen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, da sie einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus verhindert. Auch ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme ersichtlich, da er bereits im Jahr 2007 wegen seines Sozialhilfebezugs verwarnt worden war und sich trotzdem nicht nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen vermochte (vgl. E. 4.4). Damit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer verschuldet von der Sozialhilfe abhängig ist und falls ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch zumutbar ist. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Frage des Verschuldens darauf, dass die Schulden primär darauf zurückzuführen seien, dass er einen Bankkredit habe aufnehmen müssen, um sich selbständig zu machen. Diese Tätigkeit endete jedoch im Jahr 2006 im Konkurs, weswegen er den Kredit nicht habe zurückbezahlen können. Daraus habe sich dann eine Schuldenspirale entwickelt, welche die Schulden erkläre. Deswegen habe er auch die Unterhaltsforderungen seiner Tochter nicht begleichen können. Darüber hinaus seien die Schulden auf seine Ex-Ehefrau zurückzuführen, wie der Beschwerdeführer nunmehr anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geltend gemacht hat. 5.3 Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitsintegrationsmassnahme bei der Stiftung E.____ nicht habe die notwendigen Arbeitszeugnisse beschaffen können, um ein vollständiges Bewerbungsdossier zu erstellen. Unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens sei es ihm aber sodann möglich gewesen, beim AfM Kopien seiner Arbeitszeugnisse einzureichen. Es bestehe daher der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer vor dem ausländerrechtlichen Verfahren nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Ausserdem habe er die im Juli 2016 angetretene Stelle bereits in der Probezeit wieder verloren. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher mindestens teilweise selbstverschuldet. 5.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht explizit dazu, ob ihn ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, sondern verweist pauschal auf seine Ausführungen zur Verschuldung. Damit verkennt er aber, dass es bei der Frage, ob er verschuldet Sozialhilfeleistungen bezogen hat, darum geht, ob er alles Zumutbare unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden und damit eine Unterstützung durch das Gemeinwesen zu vermeiden. Es ist daher unerheblich, wenn er ausführt, seine im Betreibungsregister verzeichneten Schulden seien zurückzuführen auf den Konkurs seines Lebensmittelladens, auf Unterhaltsforderungen seiner Tochter sowie auf seine Ex-Ehefrau, wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wenig glaubhaft vorgebracht hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Schlussbericht der Stiftung E.____ vom 15. Juli 2015 zur Arbeitsintegrationsmassnahme im Pensum von 20% nur unregelmässig erschien. Deshalb sei auch eine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Ausserdem habe sein Bewerbungsdossier nicht vollständig zusammengestellt werden können, da er die notwendigen Arbeitszeugnisse nicht habe finden können. Gegenüber dem AfM war es dem Beschwerdeführer aber plötzlich möglich, mit Schreiben vom 27. November 2015 und damit vier Monate nach Beendigung der Arbeitsintegrationsmassnahme Kopien seiner Arbeitszeugnisse einzureichen. Der Beschwerdegegner gibt deshalb zu Recht zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer offenbar während seiner Zeit bei der Arbeitsintegrationsmassnahme nicht mit der verlangten Ernsthaftigkeit um die rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt bemühte. Auch bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit verstrickt sich der Beschwerdeführer – wie bereits erläutert – in Widersprüche (vgl. E. 4.4). Ärztliche Zeugnisse, welche ihm angeblich seit Dezember 2012 eine tiefere Arbeitsfähigkeit als 80% bescheinigten, blieb der Beschwerdeführer bis heute schuldig. Es muss unter diesen Umständen mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Über Jahre hat er sich trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80% auch anderweitig nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die im Juli 2016 angetretene Stelle im Restaurant "J.____" in G.____ verloren hat. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit ist nach dem Gesagten jedenfalls zu bejahen. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers unter den weiteren Verhältnismässigkeitsaspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass erstens bei Niederlassungsbewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG bei einer Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht falle, was auch für den vorliegenden Fall sinngemäss zu berücksichtigen sei. Zweitens müsse gemäss BGE 119 II 1 im Falle einer Wegweisung abgeklärt werden, in welche finanziellen Verhältnisse ein Ausländer in seinem Heimatland geriete. Drittens macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Sri Lanka Verfolgung und Folter zu fürchten hätte, womit auch unter diesem Aspekt die Wegweisung unzulässig sei. Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine mit Art. 63 Abs. 2 AuG vergleichbare Regelung für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligungen zu erlassen. Entsprechend gebe es keine schematische Anwesenheitsdauer bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen, ab welcher die privaten die öffentlichen Interessen überwögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung macht der Beschwerdegegner geltend, dass diese die altrechtliche Heimschaffung betreffe, bei welcher ein Ausländer von der Fürsorge der Schweiz in die Fürsorge seines Heimatlandes überführt werden musste. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht, und es bestünden keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in existenzielle Not wie etwa völlige Armut, Hunger, Invalidität oder Tod geraten könnte. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte abklärt werden müssen, in welche Verhältnisse er bei einer Wegweisung in seine Heimat geriete, ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung auf das geltende Recht nicht anwendbar ist. Wie der Beschwerdegegner dabei richtig zu bedenken gibt, befasste sich BGE 119 Ib 1 mit der altrechtlichen Heimschaffung. Heimschaffung bedeutete unter damaligem Recht "die Überführung des fürsorgebedürftigen Ausländers von der Fürsorge des Gaststaates in diejenige des Heimatstaates. […] Grundsätzlich ist für eine Heimschaffung erforderlich, dass der Heimatstaat der Überführung und Übernahme der künftigen Fürsorge zustimmt und mit ihm – auf diplomatischem Weg – Ort und Zeit der Übernahme des Bedürftigen vereinbart werden" (BGE 119 Ib 1 E. 2.b). Dies hat erstens nichts mit einer Wegweisung nach geltendem Recht zu tun, und zweitens ist die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich. Denn nach der altrechtlichen Heimschaffung wurde ein Ausländer wie erläutert von der hiesigen Sozialhilfe in diejenige seines Heimatstaats überführt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer aber, wie er selbst ausführt, derzeit nicht von der Sozialhilfe abhängig, womit es auch nichts zu überführen gäbe. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer Rückreise in seine Heimat in existenzielle Not geriete, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit nicht zu hören. Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 63 Abs. 2 AuG verweist, wonach eine Niederlassungsbewilligung nach 15 Jahren nicht mehr wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden darf, ist er ebenfalls nicht zu hören. Mit dieser Bestimmung soll der Verwurzelung eines Ausländers in der Schweiz Rechnung getragen werden, welche ihren Ausdruck in der Niederlassungsbewilligung gefunden hat ( Hunziker , a.a.O., N 22 zu Art. 63 AuG). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst ausführt, ist diese Bestimmung eben gerade nicht auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG anwendbar. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Ausländer, der nach Ablauf der nötigen Aufenthaltsdauer keine Niederlassungsbewilligung erhält, eben gerade nicht den nötigen Grad an Verwurzelung erreicht hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse aufgrund seiner Verbindungen zur LTTE Verfolgung und Folter fürchten, ist diese Behauptung in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom 11. November 2015 an das AfM zuletzt im Jahr 2013 in Sri Lanka gewesen ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er während dieser Reise durch die sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise eine Behandlung erfahren hätte, welche die nun behauptete Gefahr von Verfolgung glaubhaft erscheinen liesse. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer familiäre oder andere Verbindungen zu Personen hätte, welche in Verbindung mit der LTTE stünden oder gestanden hätten. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung gegen das non-refoulement Gebot verstiesse. 5.7 Im Übrigen kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer ist seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich während acht Jahren als Asylsuchender sowie während fünf Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz aufhielt. Dies relativiert die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 23 Jahren und somit erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist ist. Er ist somit in Sri Lanka geboren und aufgewachsen und entsprechend mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass seine volljährige Tochter, zu der er jedoch keinen Kontakt hat, sowie seine Schwester hier leben. Ansonsten sind aus den Akten keine persönlichen Beziehungen, insbesondere zu Schweizern, ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wird zwar geltend gemacht, er Pflege Kontakt mit zwei Landsleuten sowie mit zwei Schweizern. Er führt aber in keiner Weise aus, woher er diese Personen kennt, wie oft er sie sieht oder was er üblicherweise mit ihnen unternimmt. Auch hat er die beiden Schweizer erstmals mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. Juni 2016 im Verfahren vor dem Beschwerdegegner erwähnt, nachdem er zunächst mit Schreiben vom 11. November 2015 gegenüber dem AfM noch angegeben hatte, lediglich seine zwei Landsleute als Freunde zu haben. Es kann daher nicht von einer gelungenen sozialen Integration ausgegangen werden. In beruflicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf den Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 11. Mai 2017 Betreibungen in der Höhe von Fr. 406‘342.45 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 145‘079.90 registriert waren. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch beruflich wenig integriert ist. Demgegenüber ist festzuhalten, dass seine Ehefrau, zu welcher er gemäss heutiger Aussage regelmässigen telefonischen Kontakt pflegt, in seinem Heimatland lebt. Ausserdem leben gemäss seinem Schreiben vom 11. November 2015 sein Vater, ein Bruder sowie drei Schwestern in Sri Lanka. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz, welches ihm bei der Wiedereingliederung in seine Heimat behilflich sein dürfte. Auch wenn eine Rückkehr des heute 48 Jahre alten Beschwerdeführers nach Sri Lanka für diesen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, ist ihm nach dem Gesagten die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung damit nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 2. Mai 2017 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 135.--, erbracht durch Volontäre, sowie 1 Stunde à Fr. 200.--, erbracht durch ihn selbst, geltend, was bezüglich des Umfangs nicht zu beanstanden ist. Indessen wird für durch Volontäre erbrachte Leistungen lediglich ein Stundensatz von Fr. 100.-- als angemessen erachtet (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Darüber hinaus kann dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Vorbereitung auf die heutige Verhandlung sowie die Teilnahme daran nach gerichtlichem Ermessen ein Aufwand von drei Stunden zugesprochen werden (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Da die an der heutigen Verhandlung aufgetretene substituierte Vertreterin in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, ist der Stundenansatz für Volontäre anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 2 f. TO). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘360.40 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 59.60 und 8% MWST). 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 1‘360.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_25/2018) erhoben.