Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
E. 3 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘608.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.06.2017 810 16 335
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Juni 2017 (810 16 335) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1595 vom 15. November 2016) A. Der ledige, kinderlose, türkische Staatsangehörige A.____ wurde am XX.XX.1989 in B.____ geboren, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat sich seit seiner Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. B. A.____ ist mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte ihn am 7. Februar 2002 wegen Tätlichkeit und Körperverletzung zu sechs Halbtagen Arbeitsleistung. Am 17. Februar 2010 erging durch das Bezirksstatthalteramt Liestal ein Strafurteil wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsmässigem Zustand, Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2‘700.--. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (Strafgericht) verurteilte A.____ am 8. Juni 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln, Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1‘000.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 17. Februar 2010. Die gegen ihn am 17. Februar 2010 ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen wurde für vollziehbar erklärt. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Luzern A.____ schliesslich wegen Führens eines Lieferwagens ohne den erforderlichen Führerausweis und unvorsichtigen Öffnens der Fahrzeugtür zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 250.--. C. Am 8. Februar 2013 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ wegen den bis dahin ergangenen Verurteilungen und seiner Schuldenlage (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 31. Juli 2012 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 68‘638.50 und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 20‘974.--). Es wies ihn darauf hin, sich zukünftig an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen sowie seine Schulden abzubauen. D. Am 31. Juli 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs (Deliktszeitraum Februar 2012), mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Annullation des Führerausweises auf Probe (Deliktszeitraum Dezember 2011) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘600.--. Die Probezeit des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juni 2011 wurde auf vier Jahre verlängert. E. Am 6. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen A.____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs (Deliktszeitpunkt zwischen dem 27. und 29. Juni 2014) sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Deliktszeitraum 1. November 2012 bis 15. Oktober 2014) und verurteilte ihn zu 160 Tagen Freiheitsstrafe. A.____ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin das Strafgericht am 3. Mai 2016 den Strafbefehl grundsätzlich bestätigte, aber die Strafe zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.-- (davon 60 Tagessätze unbedingt) und einer Busse in der Höhe von Fr. 400.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren abänderte. F. Am 21. Juli 2016 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum drohenden Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung, welches er am 2. August 2016 wahrnahm. G. Am 30. August 2016 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von A.____ bis zum 29. September 2016. H. Am 8. September 2016 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) gegen die Verfügung vom 30. August 2016 des AfM und beantragte deren Aufhebung und die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. I. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1595 vom 15. November 2016 ab. J. A.____, vertreten durch Stefan Suter, Advokat in Basel, erhob gegen den RRB Nr. 1595 vom 15. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 15. November 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu verlängern; es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. K. Der Regierungsrat liess sich am 6. Dezember 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Am 27. Dezember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Deliktszeitraum Ende Mai 2015 bis 21. August 2015) sowie gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (Deliktszeitpunkt 4. April 2016). Als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 3. Mai 2016 wurde er zur Leistung gemeinnütziger Arbeit von 10 Mal 4 Stunden, total 40 Stunden, anstelle einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.-- verurteilt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.5.1 Des Weiteren können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung fallen zudem die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde oder im jungen Kindesalter eingereist ist –, bei einer langen Aufenthaltsdauer in den Schutzbereich des Privatlebens (kombinierter Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteile des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 sowie 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). 3.5.2 Die Garantie des Familienlebens ist bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen namentlich berührt, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. Urteil des BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Losgelöst vom Familienleben kann bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer der Schutzbereich des Privatlebens betroffen sein (vgl. Urteil des BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteile des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 sowie 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2) 3.5.3 Der heute 28-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und zur Schule gegangen. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, wo sich auch sämtliche seiner sozialen Bindungen befinden und er entsprechend verwurzelt ist. Der Beschwerdeführer kann sich folglich als Ausländer der zweiten Generation auf den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 4.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1). Ein Widerruf ist überdies möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat sowie diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, BGE 137 II 297 E. 3). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn eine ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.2 Bereits mit der Verurteilung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung, wobei dessen Bestehen aber nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung führt. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1; 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill ; in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit längerer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen dieselben Elemente massgebend wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist in jedem Fall eine Gesamtwertung (Urteile des BGer 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1 sowie 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2012 E. 2.3). 5.3 Der Regierungsrat kam in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss, dass sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweise mit der Begründung, dass dieser bereits im Alter von 12 Jahren wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zu einer Strafe von sechs Tagen Arbeitsleistung verurteilt worden sei. Über die Jahre seien weitere Delikte in mehreren Deliktsbereichen dazu gekommen (Einbruchsdelikte, Körperverletzung, Strassenverkehrsdelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum straffrei zu leben, was von einer schlechten Legalprognose zeuge. Ins Gewicht falle besonders, dass er trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. Februar 2013 während der laufenden Probezeit erneut straffällig geworden sei und hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt habe. Daneben würden gegen den Beschwerdeführer mehrere Betreibungen und Verlustscheine vorliegen. Damit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. In Bezug auf seine privaten Interessen führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer sei hier geboren und aufgewachsen und weise somit eine lange Anwesenheitsdauer auf. Er sei ledig und kinderlos, aber seine sozialen Beziehungen würden sich allesamt in der Schweiz befinden. In beruflicher Hinsicht sei es ihm nicht gelungen, sich zu integrieren: so verfüge er bis heute über keine ordentliche Ausbildung, arbeite temporär als Lagermitarbeiter und könne seine Lebenshaltungskosten nur durch die Unterstützung des Vaters seiner Freundin bestreiten. Aktuell absolviere der Beschwerdeführer zwar eine Erwachsenenausbildung als Logistiker EFZ, doch sei fraglich, ob er diese Ausbildung erfolgreich abschliessen werde. Zusammenfassend überwiege daher das öffentliche Interesse sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das öffentliche Sicherheitsinteresse zu stark gewichtet habe. Die Verurteilung der Jugendanwaltschaft vom 7. Februar 2002 dürfe nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer damals erst 12 Jahre alt gewesen sei. Zudem hätten sich die Tathandlungen der fünf weiteren Verurteilungen, welche der Beschwerdeführer im jungen Erwachsenenalter begangen habe, alle "eher im unteren Bereich" abgespielt, dies zeigten die ausgefällten Strafen (zwischen 10 und 50 Tagessätze). Selbst das Urteil des Strafgerichts vom 3. Mai 2016 habe dem Beschwerdeführer "lediglich" eine teilbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen auferlegt. Zudem liege die schwerste Verurteilung vom 8. Juni 2011 bereits sechs Jahre zurück und dürfe nicht mehr so stark gewichtet werden. Daneben moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen zu wenig berücksichtigt. So sei er in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und lebe seit über einem Jahr mit seiner Schweizer Freundin C.____ zusammen. Betreffend seine berufliche Integration sei darauf hinzuweisen, dass er einer geregelten Arbeit im Rahmen einer Temporäranstellung bei der C.____AG nachgehe und ihm eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Zudem absolviere er eine Nachholausbildung zum Logistiker EFZ. Daneben bemühe er sich darum, seine Schuldenlage in den Griff zu bekommen und habe mehrere Zahlungen an das Betreibungsamt B.____ geleistet. 5.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom Strafgericht verhängten Strafen (Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Dabei fallen insbesondere zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers ins Gewicht. Einerseits auferlegte das Strafgericht dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 1‘000.-- wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln, Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums. Das Strafgericht führte im Urteil aus, dass der bandenmässige Diebstahl als schwerste der begangenen Straftaten Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilde. Straferhöhend habe sich die Deliktsmehrheit ausgewirkt. Insgesamt würde beim Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden vorliegen, da ihm in der professionellen, rücksichtslos agierenden Gruppierung eine führende Rolle zugekommen sei. Zu seinen Gunsten müsse allerdings berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren kooperativ gezeigt habe und einer Arbeit nachgehe (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2011 S. 38 f.). Andererseits erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs (Deliktszeitpunkt zwischen dem 27. und 29. Juni 2014) sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (Deliktszeitraum 1. November 2012 bis 15. Oktober 2014) und verurteilte ihn zu 160 Tagen Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer sei nachts gegen 22 Uhr in ein Bürogebäude durch Eindrücken eines schräg gestellten Fensters eingebrochen und habe Bargeld im Gesamtwert von Fr. 462.20 erbeutet. Da aufgrund der einschlägigen Vorstrafen keine günstige Prognose gestellt werden könne, erscheine eine unbedingte Strafe als notwendig, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Da er keinen Beruf erlernt habe, verschuldet und vermögenslos sei, sei nicht zu erwarten, dass er eine hohe Geldstrafe würde bezahlen können (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2015 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin das Strafgericht am 3. Mai 2016 den Strafbefehl grundsätzlich bestätigte, aber die Strafe zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.-- (davon 60 Tagessätze unbedingt) bei einer Probezeit von fünf Jahren abänderte. 5.6 Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer insgesamt wegen bandenmässigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei verletzte er hochwertige Rechtsgüter Dritter (Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und psychische Integrität, Eigentum). Mit den Verurteilungen vom 8. Juni 2011 bzw. vom 3. Mai 2016 (zwei Jahre bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe) liegen ferner zwei deutlich schwerer wiegende Verurteilungen vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist. Es besteht demzufolge ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung. 5.7 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und lebt seit 28 Jahren hier. Er hat seine gesamte Schulzeit hier verbracht und lebt zusammen mit seiner Schweizer Freundin C.____ in E.____. Bezüglich seiner beruflichen Situation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der obligatorischen Schule als ungelernter Logistikmitarbeiter mit Unterbrüchen in verschiedenen Betrieben tätig war. Über die D.____ AG fand der Beschwerdeführer schliesslich eine befristete Anstellung bei der F.____ Genossenschaft per 21. Oktober 2016 (vgl. Arbeitsvertrag D.____ AG vom 20. Oktober 2016) und aufgrund seiner guten Arbeitsleistung wurde ihm dieser Vertrag verlängert (vgl. Arbeitszeugnis der D.____ AG vom 7. November 2016), bis er im Frühling 2017 eine unbefristete Festanstellung bei der F.____ Genossenschaft per 1. Mai 2017 erhielt (vgl. Arbeitsvertrag F.____ Genossenschaft vom 18. April 2017). Ferner ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im August 2016 eine Nachholbildung zum Logistiker EFZ begonnen hat, welche er voraussichtlich nächstes Jahr abschliessen wird (vgl. Bestätigung der gewerblich-industriellen Berufsschule B.____ vom 22. Mai 2017). In finanzieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine angehäuft hat (vgl. Auszug des Betreibungsregisters vom 22. August 2016). Seit August letzten Jahres ist der Beschwerdeführer jedoch bemüht, seine Schuldensituation zu bereinigen und hat erste Rückzahlungen zwischen Fr. 500.-- und Fr. 1‘000.-- an das Betreibungsamt B.____ geleistet, was aktenmässig belegt ist (vgl. Quittungen vom 9. August 2016, 30. September 2016 sowie 3. November 2016). Betreffend die soziale Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er deutsch und schweizerdeutsch spricht. Seine Eltern, seine Schwester und viele seiner Cousins, seine Schweizer Freundin und sein Bekanntenkreis leben in der Schweiz. Wie sich aus den Akten ergibt, führt er offenbar seit mindestens einem Jahr eine Beziehung mit C.____. Deren Familie, insbesondere auch ihr Vater G.____, unterstützen den Beschwerdeführer im Alltag und es scheint dem Beschwerdeführer mit Hilfe dieses Helfernetzes zu gelingen, deliktfrei zu leben. Der Beschwerdeführer ist ferner bemüht, sich beruflich weiter zu integrieren und offenbar gewillt, ein geregeltes und schuldenfreies Leben zu führen. In der Türkei leben zwar weitere Familienmitglieder (Grossmutter, zwei Onkel und ein Cousin), gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht zu diesen aber kein Kontakt und er war letztmals im Jahre 2012 ferienhalber in der Türkei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz gross ist, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sowie sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Aufgrund der lebenslangen Anwesenheitsdauer, seiner beruflichen Integration und der Beziehungsverhältnisse überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich beruflich und sozial integriert hat und dass er aktuell seine Schulden ratenweise zurückzahlt. Sollte er allerdings in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Urteils ausdrücklich ausländerrechtlich zu verwarnen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 31. Mai 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12 Stunden und 75 Minuten à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 154.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘608.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. 7.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘608.80 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.