Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1472 vom 25. Oktober 2016)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_48/2018) erhoben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.10.2017 810 16 323
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Vom 25. Oktober 2017 (810 16 323) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Scheinehe Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Melissa Traber Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Nuraj Ates Tekdemir, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1472 vom 25. Oktober 2016) A. Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Dezember 2009 (illegal) in die Schweiz ein, wo er am 28. Dezember 2009 ein Asylgesuch stellte. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 19. März 2010 nicht ein und wies A.____ nach Polen – seinem ersten bekannten Aufenthaltsort in Europa – weg. Ab dem 26. April 2010 galt A.____ als verschwunden. B. Am 22. Juni 2011 heiratete A.____ in der Türkei die Schweizer Staatsbürgerin B.____ (geb. 1989), die er am 20. Januar 2010 kennengelernt hatte. B.____ stellte am 2. November 2011 beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Einreisebewilligung von Familienangehörigen zu Gunsten von A.____, welches mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gutgeheissen wurde. A.____ reiste daraufhin am 15. März 2012 in die Schweiz ein, wo er in H.____ (BL) an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet war. C. Bis Ende April 2013 arbeitete A.____ bei der Firma "X.____" in I.____ (BL) und ab dem 14. Mai 2013 bei der Firma "Y.____ AG" in E.____ (TG) als Baklava-Meister. Am 30. November 2013 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle H.____ ab und versuchte am 2. Dezember 2013, sich in E.____ anzumelden; der Kantonswechsel wurde ihm am 20. Januar 2014 jedoch verweigert. Daraufhin verblieb er als Wochenaufenthalter in E.____ und meldete sich per 31. Januar 2014 wieder in H.____ an. D. Am 1. Oktober 2013 bezog B.____ zusammen mit C.____ (geb. 1981) eine Wohnung in H.____. E. Am 15. April 2014 wechselte B.____ ihren Namen zurück in ihren Ledignamen. F. Ab dem 1. März 2015 arbeitete A.____ in F.____ (BL) als Serviceangestellter mit einem Pensum von 80%. G. Am 1. Juni 2015 unterzeichneten B.____ sowie C.____ einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in G.____ (BL). Bei der Anmeldung auf der Gemeinde G.____ gaben B.____ und C.____ an, dass sie miteinander in einem Konkubinat leben würden. H. Im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befragte das AfM am 9. Juli 2015 A.____, B.____ sowie C.____ zum Verdacht der Scheinehe und liess weitere Abklärungen durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft vornehmen. I. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bzw. 16. Februar 2016 gewährte das AfM A.____ und B.____ das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Das AfM teilte mit, dass es infolge der nicht mehr gelebten Ehe erwäge, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. J. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 20. August 2016 aus der Schweiz weg. K. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Denis Giovannelli, Rechtsanwalt in Basel, am 3. August 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls zu bewilligen. L. Mit Entscheid Nr. 1472 vom 25. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 3. August 2016 ab. M. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 8. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1472 vom 25. Oktober 2016 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Eventualiter sei er letztmalig zu verwarnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. N. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. O. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 stellt der Regierungsrat den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. P. Am 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Nuray Ates Tekdemir, Advokatin in Basel, eine Replik ein, in welcher er an den gestellten Rechtsbegehren festhält. Q. Am 7. April 2017 reichte der Regierungsrat eine Duplik ein, in welcher ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten wird. R. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4.1 Gemäss nationalem Recht haben ausländische Ehegatten unter Vorbehalt von Art. 51 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte der Ehegatten sind zulässig, sofern die Ehegemeinschaft fortbesteht, aber wichtige Gründe ein vorübergehendes Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können wichtige Gründe insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Die Botschaft spricht ferner von "beruflichen oder anderen wichtigen und nachvollziehbaren Gründen" (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5). Rechtsprechungsgemäss reicht es sodann nicht aus, sich auf das Ehe-Modell des "living apart together" zu berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG respektive nach Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach den Artikeln 63 und 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). 3.4.2 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 715 ff.). Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG bezieht sich auf die sogenannte "Scheinehe" oder "Umgehungsehe" (vgl. BBl 2002 3795 f. Ziff. 2.6). Diese ist dadurch definiert, dass dem formell-rechtlichen Eheband von Anfang an kein Ehewille zugrunde liegt und auch keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung besteht. Der Nachweis einer solchen nur formell bestehenden Beziehung entzieht sich einem direkten Beweis, da es sich um eine innere Tatsache handelt, welche in der Regel nur indirekt durch Indizien nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne jede sachliche Begründung gilt indessen als gewichtiges Indiz dafür, dass die Ehe geschlossen wurde, allein um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten ( Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 51). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Indizien für eine Scheinehe auch darin liegen, dass der heiratswilligen ausländischen Person unmittelbar die Wegweisung drohte, eine sehr kurze Bekanntschaft bestand oder ein Heiratsgeld vereinbart wurde (BGE 122 II 289 E. 2b). Ferner können auch ein sehr grosser Altersunterschied zwischen den Eheleuten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den Anderen Indiz für eine Scheinehe sein. Den Betroffenen kommt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Das Vorliegen einer Scheinehe darf "nicht leichthin angenommen werden" (BGE 128 II 145 E. 2.2; Spescha , a.a.O., N 2 zu Art. 51 AuG). Auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, die "mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren", gilt als Rechtsmissbrauch (BBl 2002 3795 f. Ziff. 2.6). 3.4.3 Der Regierungsrat erwog, zahlreiche sich aus den Verwaltungsakten ergebende Indizien würden zum Schluss führen, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Absicht auf seine Ehe berufe. Der Beschwerdeführer habe bereits während seiner Anstellung in E.____ von seiner Ehegattin getrennt gelebt. Auch übernachte er seit seiner neuen Anstellung in F.____ ab dem 1. März 2015 mindestens vier Mal in der Woche in einer Wohnung oberhalb der Bäckerei, in der er arbeite. Hinzukommen würden sprachliche Differenzen; so spreche die Ehegattin des Beschwerdeführers weder Türkisch noch sei der Beschwerdeführer des Deutschen in einem Umfang mächtig, welches eine Konversation zulasse. Zudem sei es befremdlich, dass sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch C.____ unabhängig voneinander der Gemeinde G.____ erklärt hätten, miteinander in einem Konkubinat zu leben. Dies sei denn auch unterschriftlich bestätigt worden. Auch mehrere Versuche, den Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung anzutreffen, seien erfolglos geblieben. Anlässlich der Kontrollen sei jeweils aufgefallen, dass in der Wohnung lediglich ein Schlafzimmer mit einem einzigen Bett habe vorgefunden werden können, welches angeblich nur durch die Eheleute benutzt worden sei. C.____ habe gemäss eigenen Angaben die ganze Zeit, d.h. über mehrere Monate hinweg, auf der Couch geschlafen. Stark irritierend sei überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei der Befragung durch das AfM widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und dem weiteren Eheleben gegeben hätten. Es gebe ferner keine gemeinsamen Fotos – mit Ausnahme der Trauung in der Türkei – welche ein genaueres Bild der Ehe zeichnen würden. Die vorhandenen Indizien würden hinreichend belegen, dass rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten werde. 3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er und seine Ehegattin sich während der Zeit in E.____ aufgrund der Distanz voneinander entfernt und sich für sehr kurze Zeit auch emotional getrennt hätten. Sie seien jedoch wieder zusammengekommen. Im Weiteren würden sie wieder gemeinsam wohnen und die Ehe werde gelebt. Aus welchen Gründen ein vorübergehendes Zusammenwohnen mit dem besten Freund aufgrund der finanziellen Situation nicht glaubhaft erscheine, die Angaben der Betroffenen nicht stimmen sollten und sie als Ehegatten nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben würden, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer versuche, Deutsch zu lernen und seine Ehegattin einen Türkischkurs besuche, werde darin ebenfalls nicht erwähnt. 3.4.5 Den Akten zufolge bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2013 gemeinsam mit C.____ eine Wohnung in H.____ (vgl. Befragung von B.____ vom 9. Juli 2015, S. 4). Zu jener Zeit arbeitete der Beschwerdeführer für die Y.____ AG in E.____ mit einem 100% Pensum. Die Ehegatten lebten ab dem 1. Oktober 2013 in Trennung, welche indes am 30. Januar 2014 wieder aufgehoben wurde (vgl. Bestätigung der Trennungsaufhebung vom 30. Januar 2014). Fragwürdig erscheint diesbezüglich, dass die Trennung kurz nach dem versuchten Kantonswechsel des Beschwerdeführers in den Kanton Thurgau aufgehoben wurde, nachdem die Thurgauer Behörden den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen hatten, dass ihm im Falle des Getrenntlebens der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung drohen könne (vgl. Schreiben des Migrationsamts Thurgau vom 20. Januar 2014, S. 2). Es bestehen aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs gewichtige Indizien, dass die Trennung in erster Linie aus ausländerrechtlichen Beweggründen wieder aufgehoben wurde. Überdies bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Oktober 2013 in einer Beziehung mit C.____ befand und diese Beziehung auch nach der Aufhebung der Trennung weiter bestand. Darauf deutet namentlich der Umstand hin, dass B.____ und C.____ im Juni 2015 in der Gemeinde G.____ eine 3.5-Zimmer-Wohnung bezogen. Angeblich habe auch der Beschwerdeführer dort gewohnt, welcher jedoch weder Partei des Mietvertrages war noch durch die Polizei in der Wohnung angetroffen werden konnte. So waren anlässlich polizeilicher Kontrollen vom 21. September 2015 sowie 3. November 2015 zur Feststellung des Zusammenwohnens jeweils lediglich die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie C.____ in der Wohnung anzutreffen. Der Beschwerdeführer selbst verfügte gemäss polizeilichem Bericht vom 4. November 2015 in der Wohnung lediglich über einige wenige Kleidungsstücke und es habe in der Wohnung kein zweites Bett gesichtet werden können. Soweit der Beschwerdeführer als Begründung für das fehlende weitere Schlafzimmer bzw. Bett vorbrachte, dass C.____ bisher noch keine Möbel gekauft hätte und auf der Couch geschlafen habe, erscheint dies als wenig glaubwürdig bzw. als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass die Nachbarn bei der Befragung durch die Polizei zwar die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie C.____ anhand von vorgezeigten Fotos erkannten, nicht aber den Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände stellt die Tatsache, dass B.____ und C.____ gemäss den Akten bei der Anmeldung auf der Gemeinde G.____ am 13. Mai 2015 bzw. 27. Mai 2015 jeweils angaben, gemeinsam in einem Konkubinat zu leben, ein weiteres gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar. 3.4.6 Es bestehen darüber hinaus noch weitere Anzeichen dafür, dass die Ehe lediglich noch formell geführt wurde, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. So spricht etwa auch der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Mitte April 2014 ihren Ledignamen wieder angenommen hat, für das Vorliegen einer Scheinehe. Bei der Befragung durch das AfM machten die Ehegatten ferner widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen sowie zum allgemeinen Beziehungsleben. Bei der erstmaligen Befragung der Ehegattin (vgl. Einreisegesuch vom 27. Juli 2011) gab diese noch an, dass der Heiratsantrag an ihrem Geburtstag erfolgt sei. Bei der Befragung durch das AfM vom 9. Juli 2015 antworteten demgegenüber beide Ehegatten übereinstimmend, dass dies am Geburtstag des Beschwerdeführers gewesen sei. Auch machten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bezug auf den Zeitpunkt und den Ort des Kennenlernens unterschiedliche Angaben. Auf die Frage, ob sie schon einmal zusammen Ferien verbracht hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie nach der Hochzeit zwei Wochen in der Türkei gewesen seien. Er sei danach noch einmal alleine für eine Woche in den Ferien gewesen. Laut der Ehegattin des Beschwerdeführers seien sie nach der Hochzeit für drei bis vier Tage in die Türkei ans Meer gereist. Ansonsten könne sie sich an keine weiteren Ferien erinnern. Fotos, welche die Ehegatten gemeinsam zeigen, existieren lediglich von der Trauung in der Türkei, bei welcher ausschliesslich die Angehörigen des Beschwerdeführers anwesend waren. 3.4.7 Die vorgehend aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine andere Erklärung zu, als dass die Ehe spätestens ab Oktober 2013 nur noch zum Schein geführt wurde. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, die diesbezüglichen Indizien für eine Scheinehe zu entkräften. Der Regierungsrat und das AfM sind somit zu Recht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen. Die gesetzlichen Anwesenheitsansprüche als Ausfluss der Ehe sind damit grundsätzlich erloschen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht für den Fall, dass das Vorliegen einer Scheinehe bejaht werde, geltend, eine Ehedauer von drei Jahren – auch unter Ausschluss der im Ausland gelebten Ehegemeinschaft sowie des arbeitsbedingten vorübergehenden Aufenthalts in E.____ – sei längst erreicht. 4.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Dabei wird eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz vorausgesetzt (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). 4.1.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin am 22. Juni 2011 in der Türkei geheiratet und reiste am 15. März 2012 in die Schweiz ein. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.7 hiervor), ist davon auszugehen, dass die Ehe spätestens im Oktober 2013 nicht mehr gelebt wurde und damit lediglich rund eineinhalb Jahre gedauert hat, was dazu führt, dass der Beschwerdeführer aus der Ehedauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Regierungsrat weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhält, wenn er sich einerseits darauf beruft, mit seiner Ehegattin in einer Ehegemeinschaft zu leben, und andererseits einen Anspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft geltend macht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren einen nachehelichen Härtefall gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG geltend. 4.2.1 Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung der wichtigen Gründe ist nicht abschliessend. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Spescha , a.a.O., N 7 ff. zu Art. 50 AuG). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 139 II 393 E. 6). 4.2.2 Der Beschwerdeführer begründet einen nachehelichen Härtefall damit, dass er dem psychologischen Druck seiner Ehegattin und in diesem Sinne der häuslichen Gewalt ausgesetzt sei. Seine Ehefrau demütige ihn regelmässig. Sie verletze seine Würde und Persönlichkeit. Es sei zu der Zeit, als er noch in E.____ gearbeitet habe, vermehrt zu Ehestreitigkeiten gekommen. Für diese sei vor allem die ständige Unterdrückung durch die Ehegattin ursächlich gewesen. Sie kontrolliere ihn andauernd und ohne ihre Erlaubnis dürfe er keine Handlung vornehmen. Die Ehegattin verwende die Problematik mit der Aufenthaltsbewilligung seit der Trennung im Oktober 2013 zudem als Druckmittel und drohe ihm beim kleinsten Widerstand mit dem Rauswurf aus der gemeinsamen Wohnung. Er sei unterdessen depressiv geworden und leide unter Schlafstörungen sowie anhaltendem Gewichtsverlust. 4.2.3 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 sowie 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2.4 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis VZAE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 4.2.5 Der Beschwerdeführer berichtete erstmals im Rahmen der Replik von einer psychischen Machtausübung durch seine Ehegattin und reichte diesbezüglich einen ärztlichen Bericht ein, worin ausgeführt wird, dass er seit drei bis vier Jahren schweren Belastungen ausgesetzt sei. Dabei handle es sich um eine andauernde existenzielle Bedrohung, schwere Demütigung und objektive reale psychosoziale Probleme (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. D.____, Psychiatrie Z.____, vom 21. März 2017). Dazu ist festzustellen, dass im fraglichen Bericht nicht von einer psychischen Oppression durch die Ehefrau gesprochen wird. Aus den übrigen Akten sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine solche Oppression durch die Ehegattin schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorgängig der Replik ausschliesslich von Ehestreitigkeiten berichtete. Solche erreichen gewohnheitsgemäss jedoch selten die Intensität, um sich längerfristig in einem erheblichen psychischen Druck zu manifestieren. Der Beschwerdeführer konnte im Weiteren auch nicht darlegen, inwiefern die psychische Oppression durch seine Ehegattin Auslöser für die Auflösung der Ehe gewesen sein soll. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.7 hiervor) ist vielmehr davon auszugehen, dass die faktische Trennung spätestens im Oktober 2013 – folglich vor den geltend gemachten Vorkommnissen – stattgefunden hat. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen nachehelichen Härtefall berufen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 5.1 Es ist abschliessend zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung stellen ein geeignetes Mittel dar, um die Erreichung fremdenpolizeilicher Ziele zu gewährleisten. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung von ansässigen Ausländern, welche gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen, ausschliesslich von der Sozialhilfe leben oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten. In diesem Sinne besteht ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie an dessen Wegweisung. 5.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der heute 38-jährige Beschwerdeführer lebt seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kommt einer Anwesenheitsdauer von mehr als zehn Jahren grundsätzlich besonderes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; BGE 119 Ib 1 E. 4c). Der Beschwerdeführer kann aus seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Ehe sind ferner keine Kinder hervorgegangen. In der Schweiz leben zwar zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie eine Tante. Die Eltern und vier weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben hingegen in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland somit über ein grosses familiäres Netzwerk. Da er zudem erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einreiste, ist davon auszugehen, dass er mit den Gegebenheiten in der Türkei immer noch vertraut ist und sich in seinem Heimatland auch schnell wieder wird integrieren können. Zwar kann dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er in der Schweiz stets um Arbeit bemüht war; auf den Namen des Beschwerdeführers waren jedoch per 15. Juli 2016 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 65'000.-- verzeichnet, was wiederum auch seine wirtschaftliche Integration relativiert. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Rückkehr in die Türkei aufgrund der aktuellen politischen Situation und der Menschenrechtslage nicht zumutbar sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Gefahrenlage befinden würde. Soweit er vorbringt, dass er im Heimatland durch die Familie seiner ehemaligen Verlobten verfolgt würde, ist auf den ergangenen Asylentscheid zu verweisen, welcher diese Frage geklärt und eine Gefahr verneint hat. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er im Zusammenhang mit seiner Rückkehr in die Heimat Selbstmordgedanken hege und ihm diese daher auch aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar sei. Dazu wird im ärztlichen Bericht vom 21. März 2017 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychischen Zustandes an seinen Grenzen sei. Er fühle sich nicht in der Lage, in der Türkei wieder ein Leben aufbauen zu können. Eine Ausreise aus der Schweiz würde für den Beschwerdeführer angesichts seines psychischen Zustands eine schwere Belastung darstellen, da dem Patienten eine Perspektive und das Helfersystem in seinem Heimatland fehlen würden. Der Beschwerdeführer hege dann auch Selbstmordgedanken im Zusammenhang mit seiner Rückkehr (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. D.____, Psychiatrie Z.____, vom 21. März 2017). Dazu ist festzustellen, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen gemäss der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlung in der Türkei vom 28. November 2013 grundsätzlich möglich ist. Es sind sowohl psychiatrische Krankenhäuser als auch psychiatrische Abteilungen in General Hospitals und Teaching Hospitals vorhanden und entsprechende Medikamente erhältlich. Damit besteht eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers. Die Behörden sind sodann gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – insbesondere angesichts seines sozialen Umfeldes im Heimatland – zumutbar ist, dorthin zurückzukehren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik – ohne Bezugnahme auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. November 2016 – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, macht er keine neuen Sachumstände geltend, welche die (wiedererwägungsweise) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen könnten. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_48/2018) erhoben