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810 16 316

Basel-Landschaft · 2004-06-11 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1425 vom 18. Oktober 2016)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

E. 3.1 Nach Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen resp. nichtverlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde. Vorausgesetzt ist ein rechtskräftiges Urteil ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 24 zu Art. 62). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff "längere Freiheitsstrafe" zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nach Artikel 62 lit. b AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

E. 3.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung durch das Strafgericht vom 1. Dezember 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG gesetzt. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). 4.3 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Dezember 2015 ist – mit der Vorinstanz – auch in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. So ist festzuhalten, dass es sich bei den Tatbeständen Raub, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung um schwere Straftaten handelt, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und psychische Integrität verletzt und gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers begannen mit dessen Volljährigkeit im Jahr 2011 und setzten sich bis ins Jahr 2016 fort (siehe vorne lit. B und D), sodass von einem langen Deliktszeitraum auszugehen ist. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg führt zu einer schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers. Insbesondere der Vorfall der häuslichen Gewalt, welcher sich lediglich zwei Monate nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ereignete, manifestiert sodann eine erhebliche Gleichgültigkeit und fortdauernde Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeitlicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht des manifestierten Gewaltpotentials des Beschwerdeführers besteht damit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 4.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 4.5 Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen, die zu einem gewichtigen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Der heute 24-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, womit er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens hier verbrachte. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 26. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer sodann seine guten Sprachkenntnisse unter Beweis. Ausserdem leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anlehre als Maler absolviert hat. Derzeit arbeitet er indes nicht in einem Malerbetrieb, sondern jeweils mit Teilzeitpensen in einem Fast-Food- und einem Presse-Vertriebs-Betrieb. Im Fast-Food-Betrieb erzielt er dabei ein Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 750.-- im Monat und beim Presse-Vertriebs-Betrieb ein Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 2‘100.-- im Monat (vgl. eingereichte Lohnabrechnungen). Er musste bisher nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Festzuhalten ist aber, dass er ohne Wohnkostenbeteiligung bei seinen Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der Erwerbstätigkeit und der Unterstützung der Eltern in der Vergangenheit seinen finanziellen Verpflichtungen nicht genügend nachgekommen ist und mehrfach betrieben werden musste. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2017 waren auf den Beschwerdeführer 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'155.22 und 4 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'555.17 registriert. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe die Schulden getilgt, ist anzumerken, dass die geltend gemachte Schuldentilgung erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens erfolgt ist. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass es sich hierbei nicht um eine effektive Schuldentilgung seitens des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr hat die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eigens einen Kleinkredit in der Höhe von Fr. 20‘000.-- aufgenommen, damit der Beschwerdeführer seine Schulden tilgen konnte (vgl. das undatierte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, Beilage 8 der Eingabe vom 13. September 2017; Darlehensvertrag vom 19. Juni 2017). Damit kommt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Schulden gegenüber Dritten zwischenzeitlich grösstenteils tilgen konnte, keine grosse Bedeutung zu, da er hierfür neue Schulden machen musste. Es ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die zusätzliche Unterstützung durch seine Eltern nicht in der Lage wäre, für seine Lebenshaltungskosten selbständig aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine Stelle bei einem Malerbetrieb in Aussicht, kann ebenso nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dem eingereichten Schreiben des Malerbetriebs ist zwar zu entnehmen, dass eine temporäre Anstellung des Beschwerdeführers geplant gewesen sei. Diese habe aber nicht umgesetzt werden können, weil der Beschwerdeführer keinen Niederlassungsausweis habe vorweisen können, was nötig gewesen wäre, um ihn anstellen zu können (vgl. Schreiben C.____GmbH vom 10. Juli 2017). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, zumal das AfM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass während des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Tätigkeit weitergeführt bzw. aufgenommen werden kann und ein allfälliger Stellenwechsel bzw. Antritt dem AfM gemeldet werden muss. Damit wäre ein Stellenwechsel ohne weiteres zulässig gewesen. Auch in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Gewaltpotenzial in den Griff zu bekommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Behauptung, er habe einen Kurs gegen häusliche Gewalt besucht, seine Teilnahme jedoch im Einvernehmen mit der Kursleitung wieder beendet, erweist sich angesichts der eingereichten Belege als unwahr. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Kurs – entgegen seiner Darstellung anlässlich der Parteiverhandlung vom 26. Juli 2017 – bereits nach zwei von 26 Kursabenden eigenmächtig abgebrochen (vgl. Schreiben der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt, vom 9. November 2017, recte: 9. September 2017). Weiter ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers unhaltbar, er befinde sich in psychologischer Behandlung mit wöchentlichen Therapiesitzungen. Aus den eingereichten Belegen ist vielmehr ersichtlich, dass er lediglich drei Sitzungen bei einer Psychologin besuchte, danach die Therapie aber abgebrochen hat (vgl. Psychologischer Bericht von D.____, Psychologin FSP vom 29. August 2017). Ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts anlässlich der Parteiverhandlung wahrheitswidrig verschwiegen bzw. verneint hat, dass derzeit wiederum eine Strafuntersuchung wegen eines Gewaltdelikts gegen ihn hängig ist. Aufgrund der genannten Umstände erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesinnungswandel damit als nicht glaubwürdig und dem behaupteten Läuterungsprozess des Beschwerdeführers kann im Rahmen der Interessenabwägung kein grosses Gewicht beigemessen werden. 4.6 Unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile für den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass ein Neuanfang im Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine ersten zehn Lebensjahre im Kosovo verbracht hat, dort eingeschult wurde und drei Jahre lang die Schule besuchte, womit er entsprechend auch der dortigen Sprache mächtig und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer jeweils von Juli bis August seine Sommerferien für mindestens eine bis maximal vier Wochen in seiner Heimat verbracht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig, jung und kinderlos und bei bester Gesundheit ist. Auch seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung kann ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat behilflich sein. Den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Angehörigen wird er auch mittels Kurzaufenthalten in der Schweiz, Besuchs- und Ferienaufenthalten der in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister in ihrer Heimat Kosovo sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können. Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_69/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.12.2017 810 16 316

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Dezember 2017 (810 16 316) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A. ____, Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1425 vom 18. Oktober 2016) A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1993, reiste am 27. Juli 2003 als Asylsuchender in die Schweiz ein und wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2004 des Bundesamtes für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vorläufig aufgenommen. Am 11. November 2009 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. A.____ lebt bei seinen Eltern in B.____. B. Am 9. März 2011 beging A.____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken einen Raub, indem er dem Geschädigten zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und ihn zwang, ihm sein Bargeld und das Mobiltelefon herauszugeben. Beim Verlassen des Tatorts drohten A.____ und seine beiden Mittäter dem Geschädigten, sie würden ihn töten, falls er den Vorfall der Polizei melde. Der Geschädigte stellte zwei Tage später einen Strafantrag. Am 24. April 2011 beging A.____ eine Sachbeschädigung, indem er mit gestrecktem Bein gegen den Kotflügel eines Personenwagens trat. Am 2. Oktober 2011 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf A.____ dem Geschädigten drohte, er werde ihn aufschlitzen. In der Folge griff A.____ den Geschädigten an und fügte ihm mit der Klinge eines Messers eine oberflächliche Schnittwunde von 3 cm Länge am rechten Oberarm zu. Anschliessend stach A.____ mit der Messerspitze in den Oberschenkel des Geschädigten und fügte ihm eine mitteltiefe Schnittwunde von ca. 1 cm Länge zu. Anschliessend drohte A.____ dem Geschädigten mit dem Messer in der Hand, er werde ihn aufschlitzen. Am 29. Dezember 2012 beschädigte A.____ ein parkiertes Motorrad, indem er es mit dem Fuss umstiess. Von Ende Oktober 2011 bis Januar 2013 konsumierte A.____ 1-2 mal wöchentlich Cannabis. Am 1. März 2014 kam es zwischen A.____, einem Mitbeteiligten sowie zwei weiteren Personen zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf A.____ einer Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte und anschliessend ein in der Hosentasche mitgeführtes Klappmesser behändigte, es aufklappte und in drohender Art auf die Person zuging. Bei einem späteren Aufeinandertreffen der vier Beteiligten versetzte A.____ der anderen Person einen Faustschlag, worauf die andere Person A.____ mehrere Sprühstösse aus einem mitgeführten Pfefferspray ins Gesicht sprühte. In der Folge entfernten sich A.____ und der Mitbeteiligte. Kurz darauf kehrte A.____ mit dem geöffneten Klappmesser zurück, worauf die bedrohten Personen die Flucht ergriffen und A.____ zunächst die Verfolgung aufnahm. Schliesslich liess A.____ von der Verfolgung ab und warf das Messer weg. C. Dafür verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) A.____ am 1. Dezember 2015 wegen Raubes, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten. D. Am 20. Januar 2016 zeigte A.____s damalige Partnerin diesen wegen häuslicher Gewalt bei der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei) an und stellte Strafantrag, da er sie verbal und physisch angegriffen habe. Die Polizei verfügte daraufhin am 21. Januar 2016 gegenüber A.____ ein Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich der Person und der Wohnung der Strafantragsstellerin. Das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt wurde in der Folge zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. E. Am 2. März 2016 erteilte das Amt für Migration (AfM) A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Daraufhin reichte er eine undatierte Stellungnahme ein. Am 3. Mai 2016 verfügte das AfM gegenüber A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 18. Mai 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Mit Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 2016 reichte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Simon Berger, am 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) ein, mit dem Begehren, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er zunächst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er mit Schreiben vom 3. Januar 2017 zurückzog. H. Seit dem 4. April 2017 wird der Beschwerdeführer neu von Denis G. Giovanelli, Rechtsanwalt in Basel, anstelle von Advokat Simon Berger vertreten. I. An der Parteiverhandlung vom 26. Juli 2017 befragte das Gericht den Beschwerdeführer, welcher diverse zusätzliche Unterlagen einreichte. Die Parteien hielten an ihren gestellten Anträgen fest. In der Folge entschied das Kantonsgericht, das Verfahren auszustellen, um die im Rahmen der Parteibefragung vorgebrachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. J. Am 25. August 2017 reichte der Beschwerdegegner aufforderungsgemäss einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ein, aus dem sich ergab, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt seit dem 23. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels führt. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2017 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. K. Am 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege ein. L. Am 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich indessen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet. Demgemäss wird sie im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Nach Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen resp. nichtverlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde. Vorausgesetzt ist ein rechtskräftiges Urteil ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 24 zu Art. 62). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff "längere Freiheitsstrafe" zu definieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nach Artikel 62 lit. b AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). 3.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung durch das Strafgericht vom 1. Dezember 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG gesetzt. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). 4.3 Gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Dezember 2015 ist – mit der Vorinstanz – auch in Bezug auf die migrationsrechtliche Interessenabwägung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. So ist festzuhalten, dass es sich bei den Tatbeständen Raub, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung um schwere Straftaten handelt, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und psychische Integrität verletzt und gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers begannen mit dessen Volljährigkeit im Jahr 2011 und setzten sich bis ins Jahr 2016 fort (siehe vorne lit. B und D), sodass von einem langen Deliktszeitraum auszugehen ist. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg führt zu einer schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers. Insbesondere der Vorfall der häuslichen Gewalt, welcher sich lediglich zwei Monate nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ereignete, manifestiert sodann eine erhebliche Gleichgültigkeit und fortdauernde Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeitlicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht des manifestierten Gewaltpotentials des Beschwerdeführers besteht damit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 4.4 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 4.5 Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen, die zu einem gewichtigen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz führt. Der heute 24-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, womit er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens hier verbrachte. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 26. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer sodann seine guten Sprachkenntnisse unter Beweis. Ausserdem leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anlehre als Maler absolviert hat. Derzeit arbeitet er indes nicht in einem Malerbetrieb, sondern jeweils mit Teilzeitpensen in einem Fast-Food- und einem Presse-Vertriebs-Betrieb. Im Fast-Food-Betrieb erzielt er dabei ein Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 750.-- im Monat und beim Presse-Vertriebs-Betrieb ein Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 2‘100.-- im Monat (vgl. eingereichte Lohnabrechnungen). Er musste bisher nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Festzuhalten ist aber, dass er ohne Wohnkostenbeteiligung bei seinen Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der Erwerbstätigkeit und der Unterstützung der Eltern in der Vergangenheit seinen finanziellen Verpflichtungen nicht genügend nachgekommen ist und mehrfach betrieben werden musste. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2017 waren auf den Beschwerdeführer 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'155.22 und 4 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'555.17 registriert. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe die Schulden getilgt, ist anzumerken, dass die geltend gemachte Schuldentilgung erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens erfolgt ist. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass es sich hierbei nicht um eine effektive Schuldentilgung seitens des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr hat die Mutter des Beschwerdeführers für diesen eigens einen Kleinkredit in der Höhe von Fr. 20‘000.-- aufgenommen, damit der Beschwerdeführer seine Schulden tilgen konnte (vgl. das undatierte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, Beilage 8 der Eingabe vom 13. September 2017; Darlehensvertrag vom 19. Juni 2017). Damit kommt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Schulden gegenüber Dritten zwischenzeitlich grösstenteils tilgen konnte, keine grosse Bedeutung zu, da er hierfür neue Schulden machen musste. Es ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die zusätzliche Unterstützung durch seine Eltern nicht in der Lage wäre, für seine Lebenshaltungskosten selbständig aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine Stelle bei einem Malerbetrieb in Aussicht, kann ebenso nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dem eingereichten Schreiben des Malerbetriebs ist zwar zu entnehmen, dass eine temporäre Anstellung des Beschwerdeführers geplant gewesen sei. Diese habe aber nicht umgesetzt werden können, weil der Beschwerdeführer keinen Niederlassungsausweis habe vorweisen können, was nötig gewesen wäre, um ihn anstellen zu können (vgl. Schreiben C.____GmbH vom 10. Juli 2017). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, zumal das AfM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass während des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Tätigkeit weitergeführt bzw. aufgenommen werden kann und ein allfälliger Stellenwechsel bzw. Antritt dem AfM gemeldet werden muss. Damit wäre ein Stellenwechsel ohne weiteres zulässig gewesen. Auch in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Gewaltpotenzial in den Griff zu bekommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Behauptung, er habe einen Kurs gegen häusliche Gewalt besucht, seine Teilnahme jedoch im Einvernehmen mit der Kursleitung wieder beendet, erweist sich angesichts der eingereichten Belege als unwahr. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Kurs – entgegen seiner Darstellung anlässlich der Parteiverhandlung vom 26. Juli 2017 – bereits nach zwei von 26 Kursabenden eigenmächtig abgebrochen (vgl. Schreiben der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt, vom 9. November 2017, recte: 9. September 2017). Weiter ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers unhaltbar, er befinde sich in psychologischer Behandlung mit wöchentlichen Therapiesitzungen. Aus den eingereichten Belegen ist vielmehr ersichtlich, dass er lediglich drei Sitzungen bei einer Psychologin besuchte, danach die Therapie aber abgebrochen hat (vgl. Psychologischer Bericht von D.____, Psychologin FSP vom 29. August 2017). Ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts anlässlich der Parteiverhandlung wahrheitswidrig verschwiegen bzw. verneint hat, dass derzeit wiederum eine Strafuntersuchung wegen eines Gewaltdelikts gegen ihn hängig ist. Aufgrund der genannten Umstände erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesinnungswandel damit als nicht glaubwürdig und dem behaupteten Läuterungsprozess des Beschwerdeführers kann im Rahmen der Interessenabwägung kein grosses Gewicht beigemessen werden. 4.6 Unter Berücksichtigung der drohenden Nachteile für den Beschwerdeführer ist unbestritten, dass ein Neuanfang im Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine ersten zehn Lebensjahre im Kosovo verbracht hat, dort eingeschult wurde und drei Jahre lang die Schule besuchte, womit er entsprechend auch der dortigen Sprache mächtig und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer jeweils von Juli bis August seine Sommerferien für mindestens eine bis maximal vier Wochen in seiner Heimat verbracht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ledig, jung und kinderlos und bei bester Gesundheit ist. Auch seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung kann ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat behilflich sein. Den Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Angehörigen wird er auch mittels Kurzaufenthalten in der Schweiz, Besuchs- und Ferienaufenthalten der in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister in ihrer Heimat Kosovo sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten können. Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung sämtlicher sich gegenüberstehenden Interessen überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_69/2018) erhoben.