Verletzung der Abstimmungsfreiheit
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Änderung vom 16. Juni 2016 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft betreffend Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (Schaffung der Verfassungsgrundlage)
E. 4.1 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1, nicht publiziert in BGE 136 I 352 und 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 136 I 376). Unter diesen Voraussetzungen ist auch nach der Praxis des Kantonsgerichts im Rahmen von Stimmrechtsbeschwerden und in Bezug auf Vorbereitungshandlungen eine förmliche Feststellung möglich und die Beschränkung auf einen Feststellungsantrag zulässig (vgl. KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 1.3.3 ).
E. 4.2 Ein Feststellungsinteresse im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung machen die Parteien jedoch nicht substantiiert geltend und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend um einen Einzelfall mit spezifischen Umständen handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieselbe oder eine vergleichbare Situation unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ist als relativ gering einzuschätzen. Der Beschwerdegegner hat weder die Absicht bekundet, dem Stimmvolk die Vorlagen in ähnlicher Form erneut zu unterbreiten, noch macht er geltend, in der gleichen Art und Weise bei künftigen Volksabstimmungen vorzugehen und sich wiederum ähnlicher Mittel zu bedienen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Kanton künftig erneut eine Partnerschaft mit der WIKA BL, dem HEV BL, der BLKB, der EBL und der EBM eingehen würde und dass in der Folge vor einem Abstimmungstermin eine gemeinsam finanzierte Zeitschrift herausgegeben würde. Dazu kommt, dass sich das Kantonsgericht bereits mit Urteil vom 15. August 2012 einlässlich materiell mit der Vereinbarkeit von behördlichen Informationen vor Volksabstimmungen befasst hat (vgl. dazu KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 3 ). Damit liegen hier keine Umstände vor, die trotz Fehlen des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise eine Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.
E. 4.3 Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 5 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Kostenverlegung richtet sich in der Regel nach dem Unterliegerprinzip ( Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Kosten anders verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet , a.a.O., S. 136 ff.). Die Formulierung "in der Regel" in § 20 Abs. 3 VPO sowie die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumen dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein. Für eine ausnahmsweise Abkehr vom Unterliegerprinzip fallen zum Beispiel Billigkeitsgründe in Betracht. Als solche werden insbesondere anerkannt, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah, wenn das Unterliegen auf eine nicht vorhersehbare Praxisänderung zurückzuführen ist, wenn eine schwierige, gesetzlich nicht geregelte Rechtsfrage zu klären war, so dass die unterliegende Partei die Prozessaussichten nicht abzuschätzen vermochte, oder wenn jemand infolge einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen hat und auf dieses nicht eingetreten wird. Liegen Billigkeitsgründe vor, können sie dem Unterlieger einen Anspruch auf (gänzliche oder teilweise) Kostenbefreiung zu Lasten der Staatskasse geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.270/2003 vom 19. August 2003 E.3.3, mit Hinweisen). Derartige Billigkeitsgründe liegen hier vor, da das Kantonsgericht im erwähnten früheren Fall noch auf die damalige Beschwerde eingetreten war und ein Feststellungsbegehren materiell beurteilt hatte (vgl. KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163 ]). Demzufolge rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2017 810 16 308
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Februar 2017 (810 16 308) Politische Rechte Abstimmungsbeschwerde betreffend Einführung einer Energieabgabe/Nichteintreten Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner, vertreten durch Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft Betreff Verletzung der Abstimmungsfreiheit, Kantonale Abstimmungen vom 27. November 2016 betreffend Vorlagen Nr. 4 und 5, Änderung der Verfassung und des Energiegesetzes des Kantons Basel-Landschaft betreffend Einführung einer Energieabgabe A. Am Abstimmungstermin vom 27. November 2016 wurde den Stimmbürgern des Kantons Basel-Landschaft neben einer eidgenössischen insgesamt vier kantonale Vorlagen unterbreitet. Dazu zählten insbesondere zwei Vorlagen betreffend die Einführung einer Energieabgabe. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorlagen:
4. Änderung vom 16. Juni 2016 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft betreffend Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (Schaffung der Verfassungsgrundlage)
5. Änderung vom 16. Juni 2016 des Energiegesetzes Basel-Landschaft betreffend Einführung einer Energieabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (gesetzliche Regelung der Abgabe) B. Vor der Abstimmung wurde am 19. Oktober 2016 die Zeitschrift "Baselbieter Energiepaket" in einer Auflage von 100'000 Exemplaren als Beilage zur Grossauflage der Basellandschaftlichen Zeitung (bz) in alle Haushaltungen des Kantons verteilt. Herausgeber der Zeitschrift waren die Bau- und Umweltschutzdirektion Baselland (BUD), die Wirtschaftskammer Baselland (WIKA BL), der Hauseigentümerverband Baselland (HEV BL), die Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB), die Elektra Baselland Liestal (EBL) und die Elektra Birseck Münchenstein (EBM). Für die Redaktion, Texte und Bilder war die IWF AG Liestal, ein hundertprozentiges "Tochterunternehmen" der WIKA BL, verantwortlich. C. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2016 erhob der in Laufen wohnhafte A.____ einerseits Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und andererseits Beschwerde beim Regierungsrat jeweils wegen Verletzung der Abstimmungsfreiheit. In der Beschwerde an das Kantonsgericht stellte A.____ die Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Regierungsrat und die BUD mit der Publikation der Zeitschrift "Baselbieter Energiepaket" das Stimmrecht des Unterzeichneten verletzt haben; 2. Es sei die Feststellung der Verletzung des Stimmrechts in geeigneter Form den Stimmbürgern zur Kenntnis zu bringen; 3. Vorsorglicherweise werde beantragt, dass für den Fall eines knappen Ausgangs der Abstimmungen Vorlagen Nrn. 4 und 5 diese aufzuheben und neu anzusetzen seien; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dass jede weitere Verbreitung der Zeitschrift und ähnlicher Publikationen zu unterbleiben habe. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, auf weitere Mitwirkung jedwelcher Art unter dem Label des sogenannten "Energiepakets" zu verzichten. In der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Stimmrechts durch die BUD, die Vorsteherin der BUD und den Leiter des Amts für Umweltschutz und Energie geltend. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 forderte das Kantonsgericht den Regierungsrat auf, bekanntzugeben, ob der Herausgabe der Zeitschrift "Baselbieter Energiepaket" Beschlüsse oder Verhaltensweisen der Exekutive zugrunde lagen, aufgrund derer der Regierungsrat nicht als Beschwerdeinstanz fungieren könnte bzw. ob er die bei ihm eingereichte Beschwerde zur materiellen Behandlung entgegennimmt. E. Mit Schreiben vom 1. November 2016 führte der Regierungsrat aus, sowohl die Entscheide im Zusammenhang mit dem Energiepaket im Allgemeinen, als auch bezüglich der Herausgabe der Zeitungsbeilage im Speziellen würden auf Beschlüssen der Gesamtregierung (Regierungsratsbeschlüsse [RRB] Nr. 1290 vom 18. Dezember 2012, RRB Nr.1209 vom 7. Juli 2015, RRB Nr. 1859 vom 24. November 2015, RRB Nr. 342 vom 8. März 2016 und RRB Nr. 1393 vom 27. September 2016) basieren. Deshalb werde das Kantonsgericht ersucht, die Beschwerde als zuständige Instanz entgegenzunehmen und zu behandeln. Zudem beantragte der Regierungsrat die Durchführung des beschleunigten Verfahrens. F. Nachdem sich keine Hinweise darauf ergeben hatten, dass eine weitere Verbreitung der beanstandeten Zeitschrift oder ähnlicher Publikationen geplant war, sah das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. November 2016 von vorsorglichen Massnahmen ab. G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 beantragte der Beschwerdegegner: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Publikation "Baselbieter Energiepaket" für das Abstimmungsresultat nicht kausal war und die Abstimmung entsprechend nicht zu wiederholen sei; unter o/e-Kostenfolge. H. Am 22. November 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Als Termin für die Urteilsberatung war der 7. Dezember 2016 vorgesehen. Zugleich wurde der Regierungsrat aufgefordert, dem Kantonsgericht zu bestätigen, dass die Abstimmungsresultate zuvor, d.h. am 1. Dezember 2016, im Amtsblatt publiziert werden. I. Am 24. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners Stellung. Darin brachte er vor, die Finanzierung der Kampagne sei zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Mitteln erfolgt, sodass die Einflussnahme durch den Kanton auf die Willensbildung der Stimmbürger als massiv bezeichnet werden müsse. Die entsprechenden RRB seien nicht veröffentlicht worden, sodass die Kampagne – mindestens für die Öffentlichkeit – versteckt erfolgt sei. J. Mit Eingabe vom 24. November 2016 teilte der Regierungsrat mit, dass das Publikationsdatum des Abstimmungsergebnisses am 1. Dezember 2016 nicht bestätigt werden könne, weil die langjährige Erfahrung der Landeskanzlei gezeigt habe, dass in der ersten Woche nach der Abstimmung noch kleine Fehler in den Resultaten auszubügeln seien. Daher werde die Publikation jeweils erst am zweiten Donnerstag nach dem Abstimmungssonntag vorgenommen. K. In der Volksabstimmung vom 27. November 2016 wurden die beiden Vorlagen betreffend die Einführung einer Energieabgabe von den Stimmbürgern des Kantons Basel-Landschaft mit folgendem Stimmenverhältnis abgelehnt: Stimmberechtigte Ja- Stimmen Nein- Stimmen Ja-Anteil Nein-Anteil Vorlage 4 188'725 31'608 41'552 43.20% 56.80% Vorlage 5 188'725 31'059 41'927 42.55% 57.45% L. Am 28. November 2016 bot das Kantonsgericht, unter Hinweis darauf, dass am vorgesehenen Urteilsdatum noch kein amtliches Abstimmungsresultat vorliegen werde, die Urteilsberatung vom 7. Dezember 2016 ab und gewährte dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2016. M. Am 6. und 17. Januar 2017 reichte der Beschwerdegegner eine Duplik sowie zusätzliche Beweismittel ein. N. Mit Verfügung vom 10. Januar 2016 wurde der Termin für die Urteilsberatung neu auf den 15. Februar 2016 angesetzt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte (§§ 37 ff. VPO), wobei er eine Verletzung des Stimmrechts geltend macht. In diesem Bereich finden sich weitere Bestimmungen zur Rechtspflege im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 (vgl. §§ 83 ff. GpR). 1.2 Gemäss § 83 Abs. 1 GpR kann bei Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden wegen Verletzung des Stimmrechts (lit. a) und wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen (lit. b); vorbehalten bleibt § 88 Abs. 1 lit. b GpR. Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b GpR kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden (ebenso § 37 Abs. 1 lit. b VPO). 1.3 Nachdem aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich war, ob bzw. inwieweit der Regierungsrat direkt an der Publikation der Zeitschrift beteiligt gewesen war, forderte das Kantonsgericht den Regierungsrat auf, bekanntzugeben, ob der Herausgabe der Zeitschrift Beschlüsse oder Verhaltensweisen der Exekutive im Sinne von § 88 Abs. 1 lit. b GpR zugrunde lagen. 1.4 Mit Schreiben vom 1. November 2016 führte der Regierungsrat aus, sowohl die Entscheide im Zusammenhang mit dem Energiepaket im Allgemeinen, als auch bezüglich der Herausgabe der Zeitungsbeilage im Speziellen würden auf Beschlüssen der Gesamtregierung (RRB Nr. 1290 vom 18. Dezember 2012, RRB Nr.1209 vom 7. Juli 2015, RRB Nr. 1859 vom 24. November 2015, RRB Nr. 342 vom 8. März 2016 und RRB Nr. 1393 vom 27. September 2016) basieren, weshalb er nicht als Beschwerdeinstanz fungieren könne. 1.5 Neben dem allgemeinen Beschluss zur Strategie für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft (RRB Nr. 2190 vom 18. Dezember 2012) fasste der Regierungsrat am 8. März 2016 einen spezifischen Beschluss zur Kommunikationskampagne 2016 "Baselbieter Energiepaket" (RRB Nr. 342 vom 8. März 2016). Darin stimmte der Regierungsrat dem Abschluss einer Vereinbarung mit der IWF AG betreffend "Kommunikationskampagne 2016 Baselbieter Energiepaket" zu und ermächtigte die BUD, die entsprechende Vereinbarung mit der IWF AG zu unterzeichnen. Dem RRB ist zu entnehmen, dass im Jahr 2016 diverse Kommunikationsmassnahmen mit Kosten für die Kampagne 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 620'000.-- geplant waren. Die Finanzierung der Kampagne erfolgte nach folgendem Schlüssel: BUD Fr. 200'000.--, BLKB Fr. 100'000.--, HEV BL Fr. 50'000.--, WIKA BL Fr. 50'000.--, EBL Fr. 75'000.--, EBM Fr. 75'000.-- und Rückstellung aus dem Jahr 2015 Fr. 70'000.--. Der Anteil der BUD wurde zu Lasten des Verpflichtungskredites 2009-200 (Landratsbeschluss vom 12. November 2009) vergütet. Die Kommunikationskampagne beinhaltete insbesondere folgende Massnahmen: Fr. 150'000.-- für "Mailing-Aktionen" (Zeitungsbeilage "Energiepaket" 150'000 Exemplare, 3 Ausgaben "Standpunkt extra" 5'000 Exemplare an ausgewählte Adressaten), Fr. 170'000.-- für "Durchführung Roadshow" (Informationsveranstaltungen für Hauseigentümer und Branchenverbände) sowie Fr. 60'000.-- für "PR- und Publireportagen" (Redaktion, Erstellung und Platzierung von Publireportagen, Inserateplatzierung [BaZ, bz, OBZ und Volksstimme]). Daraus erhellt, dass die Kommunikationskampagne insgesamt und die Herausgabe der umstrittenen Zeitschrift im Besonderen auf einer Handlung bzw. einem Beschluss des Regierungsrates im Sinne von § 88 Abs. 1 lit. b GpR beruht, weshalb die Beschwerde direkt vom Kantonsgericht entgegengenommen und behandelt werden kann. Das Kantonsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO und § 90 Abs. 1 GpR). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1992 S. 23). Unbestrittenermassen wurde die beanstandete Zeitschrift in einer Auflage von 100'000 Exemplaren als Beilage zur Grossauflage der bz vom 19. Oktober 2016 in alle Haushaltungen verteilt. Da der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 von der umstrittenen Zeitschrift Kenntnis erhalten hat, begann die Rechtsmittelfrist am 20. Oktober 2016 zu laufen und die am Montag, 24. Oktober 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (siehe zur Fristberechnung: § 81 Abs. 1 GpR). 3.1 Gemäss § 38 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte jede stimmberechtigte Person befugt. Da der Beschwerdeführer in Laufen stimmberechtigt ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3.2 Die Stimmrechtsbeschwerde unterliegt hingegen dem allgemeinen Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Mit diesem Erfordernis, welches der Prozessökonomie dient, soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt (Entscheide des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 1.3.2 und 11 . Juni 2008 [ 810 08 174] E. 3.1 ; BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 1.3.2 ; Christoph Hiller , Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 250). Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Nachdem das Stimmvolk am 27. November 2016 die beiden Vorlagen betreffend Einführung einer Energieabgabe – trotz der umstrittenen Intervention – mehrheitlich abgelehnt hat, ist das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 24. Oktober 2016 um Aufhebung der Abstimmungen für den Fall der Annahme der Vorlagen gegenstandslos geworden. Insofern fehlt es an einem aktuellen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch mit seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 zusätzlich um gerichtliche Feststellung, dass der Regierungsrat mit der Publikation der Zeitschrift sein Stimmrecht verletzt habe (Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 24. Oktober 2016). Diese Begehren hat er trotz durchgeführter Abstimmung nicht zurückgezogen. Feststellungsbegehren sind nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen), und auch sie setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.2.2 und 2C_517/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3, nicht publiziert in BGE 137 II 136). Eine förmliche Feststellung einer Unrechtmässigkeit im Dispositiv eines Entscheids kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel angezeigt sein, wenn das Urteil einen ausgesprochenen Appellcharakter aufweist. So hat das Bundesgericht kantonale und kommunale Wahlsysteme unter dem Gesichtswinkel des Proporzwahlrechts verschiedentlich als verfassungswidrig erklärt und im Dispositiv eine Verfassungsverletzung festgehalten, die zugrunde liegende Wahl oder Wahlanordnung indessen nicht aufgehoben und mit dem Urteil die Aufforderung verbunden, im Hinblick auf einen späteren Wahlgang für einen verfassungsgemässen Zustand zu sorgen (BGE 138 I 61 E. 8.7 mit Hinweisen, BGE 129 I 185; 136 I 352; 136 I 376; vgl. auch BGE 131 I 74). Ein solcher Appell steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, zumal mit Blick auf die vom Stimmvolk abgelehnten Vorlagen betreffend Energieabgabe keine Vorkehren mehr zu treffen sind, auf die mit einer förmlichen Feststellung Bezug zu nehmen wäre. 4.1 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1, nicht publiziert in BGE 136 I 352 und 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 136 I 376). Unter diesen Voraussetzungen ist auch nach der Praxis des Kantonsgerichts im Rahmen von Stimmrechtsbeschwerden und in Bezug auf Vorbereitungshandlungen eine förmliche Feststellung möglich und die Beschränkung auf einen Feststellungsantrag zulässig (vgl. KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 1.3.3 ). 4.2 Ein Feststellungsinteresse im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung machen die Parteien jedoch nicht substantiiert geltend und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend um einen Einzelfall mit spezifischen Umständen handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieselbe oder eine vergleichbare Situation unter ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ist als relativ gering einzuschätzen. Der Beschwerdegegner hat weder die Absicht bekundet, dem Stimmvolk die Vorlagen in ähnlicher Form erneut zu unterbreiten, noch macht er geltend, in der gleichen Art und Weise bei künftigen Volksabstimmungen vorzugehen und sich wiederum ähnlicher Mittel zu bedienen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Kanton künftig erneut eine Partnerschaft mit der WIKA BL, dem HEV BL, der BLKB, der EBL und der EBM eingehen würde und dass in der Folge vor einem Abstimmungstermin eine gemeinsam finanzierte Zeitschrift herausgegeben würde. Dazu kommt, dass sich das Kantonsgericht bereits mit Urteil vom 15. August 2012 einlässlich materiell mit der Vereinbarkeit von behördlichen Informationen vor Volksabstimmungen befasst hat (vgl. dazu KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163] E. 3 ). Damit liegen hier keine Umstände vor, die trotz Fehlen des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise eine Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden. 4.3 Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Kostenverlegung richtet sich in der Regel nach dem Unterliegerprinzip ( Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 132). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Kosten anders verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet , a.a.O., S. 136 ff.). Die Formulierung "in der Regel" in § 20 Abs. 3 VPO sowie die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumen dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein. Für eine ausnahmsweise Abkehr vom Unterliegerprinzip fallen zum Beispiel Billigkeitsgründe in Betracht. Als solche werden insbesondere anerkannt, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah, wenn das Unterliegen auf eine nicht vorhersehbare Praxisänderung zurückzuführen ist, wenn eine schwierige, gesetzlich nicht geregelte Rechtsfrage zu klären war, so dass die unterliegende Partei die Prozessaussichten nicht abzuschätzen vermochte, oder wenn jemand infolge einer falschen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen hat und auf dieses nicht eingetreten wird. Liegen Billigkeitsgründe vor, können sie dem Unterlieger einen Anspruch auf (gänzliche oder teilweise) Kostenbefreiung zu Lasten der Staatskasse geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.270/2003 vom 19. August 2003 E.3.3, mit Hinweisen). Derartige Billigkeitsgründe liegen hier vor, da das Kantonsgericht im erwähnten früheren Fall noch auf die damalige Beschwerde eingetreten war und ein Feststellungsbegehren materiell beurteilt hatte (vgl. KGE VV vom 15. August 2012 [ 810 12 163 ]). Demzufolge rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber