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810 16 302

Basel-Landschaft · 2015-12-17 · Deutsch BL

Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen den ganzen Spruchkörper eines Gerichts

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO steht gegen erstinstanzliche Entscheide über strittige Ausstandsgesuche das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen. Da der Ausstand des ganzen Spruchkörpers des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost in Frage steht, entschied mit der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper des Kantonsgerichts als erste Instanz über das Ausstandsbegehren (§ 38 Abs. 1 bis Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Deren Entscheid ist beim Kantonsgericht anfechtbar (§ 38 Abs. 2 GOG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2016 zugestellt. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 29. April 2016 wurde die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Die Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht schadet der Beschwerdeführerin nicht. Nachdem auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Zuständig für die Beurteilung ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts (§ 38 Abs. 2 GOG in fine), wobei die präsidierende Person durch Präsidialentscheid über die Beschwerde entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2 bis lit. b VPO).

E. 2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst in formeller Hinsicht die unvollständige und damit rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid. Sie bringt vor, ihr Beweisführungsanspruch sei verletzt worden, indem die Vorinstanz auf die von ihr im Ausstandsbegehren vom 20. Januar 2016 beantragten Zeugeneinvernahmen von Dieter Roth und Dieter Gysin, auf die Parteibefragung des Beschwerdegegners sowie auf die verlangte Edition des Gesellschaftsvertrags der Kanzlei "Advokatur Gysin + Roth" verzichtet habe. Diese Beweismittel hätten ihre Behauptung bewiesen, dass Dieter Gysin weiterhin verdeckt als Parteivertreter agiere und wirtschaftlich am Verfahrensausgang interessiert sei. Die Vorinstanz habe zudem offenkundige Fakten nicht gewürdigt und die Aussagen von Dieter Roth für glaubhaft eingestuft, ohne sämtliche Umstände in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben. 3.2 Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen mit gesetzlich vorgesehenen und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; Urteil des BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1; Jürgen Brönnimann , in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 152 ZPO Rz. 2). Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt nicht uneingeschränkt. Die genannten Bestimmungen schreiben dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.3 Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme des Editionsantrags) zielen auf den Beweis von Tatsachen ab, welche die Klienten-Anwalt-Beziehung der Gegenpartei betreffen und die damit unter dem absoluten Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Sämtliche an dieser Beziehung Beteiligten können sich auf umfassende Mitwirkungsverweigerungsrechte berufen, die beiden Anwälte sind berufsrechtlich zur Verweigerung verpflichtet (vgl. Hans Nater/‌Gaudenz G. Zindel , in: Fellmann/‌Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 BGFA Rz. 180 ff.). Aus der berechtigterweise verweigerten Mitwirkung darf das Gericht nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO). Von den beantragten Partei- resp. Zeugenbefragungen waren aus diesem Grund keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb schwerlich von (subjektiv) tauglichen Beweismitteln gesprochen werden kann. Es fehlt aber in erster Linie an der Rechtserheblichkeit des unter Beweis gestellten Sachvorbringens. Tatsachenbehauptungen, die den Schluss auf das Bestehen von Ausstandsgründen nicht zulassen, sind im Ausstandsverfahren nicht rechtserheblich. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, spielt es für den Ausgang des Verfahrens und für die Beantwortung der Frage des Ausstands des Gesamtspruchkörpers keine Rolle, ob Dieter Gysin - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - verdeckt als Parteivertreter agiert und über ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang verfügt. Die implizite Abweisung der Beweisanträge durch die Vorinstanz verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beweis nicht. Aus demselben Grund stossen auch ihre Einwände der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung von Vornherein ins Leere.

E. 4 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 47 ZPO sowie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950.

E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll gewährleistet werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Das Gericht und die einzelne Gerichtsperson müssen Gewähr für Entscheid-Offenheit bieten (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4; Peter Diggelmann , in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 ZPO Rz. 23). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Die Vermutung muss im Einzelfall umgestossen werden (BGE 114 Ia 50 E. 3b; Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; David Rüetschi , in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). Auf subjektive Einschätzungen und Befürchtungen von Verfahrensbeteiligten kann dabei nicht abgestellt werden, denn eine Justizordnung, die am Grundsatz des gesetzlichen Richters ausgerichtet ist, verlangt nach regelhafter Urteilszuständigkeit und darf die Zusammensetzung der Richterbank deshalb nicht in das Belieben der Parteien stellen. Das justizbezogene Legalitätsprinzip schützt die Rechtsordnung nicht nur vor Manipulationen durch staatliche Behörden, sondern auch vor einer Manipulation durch die Parteien. Der Anspruch richterlicher Unabhängigkeit kann dieser Zielsetzung nicht entgegenlaufen; keine Partei soll sich ihren Richter nach Belieben aussuchen können, indem sie blosse Zweifel an seiner Unabhängigkeit formuliert ( Regina Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 70; Rüetschi , a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben und darf nicht leichtfertig bejaht werden. Auch müssen die Anforderungen an den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts oder aller Gerichtspersonen eines ganzen Kantons strenger sein als an den Ausstand einer einzelnen Gerichtsperson (vgl. BGE 105 Ia 157 E. 6b; Urteil des BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2.3).

E. 4.2 Art. 47 ZPO konkretisiert und umschreibt die Ausstandsgründe für die Zivilgerichte auf Gesetzesebene. Es handelt sich diesbezüglich um eine zwingende und abschliessende Regelung, die vom kantonalen Recht weder umgestaltet noch ergänzt werden kann ( Rüetschi , a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 13). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in den lit. a - f aufgezählten Umstände vorliegt, die das Mitglied des Gerichts als befangen erscheinen lassen. Der Gesetzgeber hat sich für eine Generalklausel in Verbindung mit einem nicht abschliessenden Beispielkatalog entschieden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7272). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet die Gerichtsperson zum Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dazu kommen die in den lit. b - e aufgeführten Tatbestände, welche aufgrund objektiver Umstände die Ausstandspflicht begründen (besondere Nähe zum Verfahren, Verwandtschaft resp. soziale Nahbeziehung zu einer Partei oder deren Vertreter). Ergänzt werden diese Tatbestände durch eine als Auffangtatbestand ausgestaltete Generalklausel, wonach die Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend den Ausstandsgrund der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. oben E. 4.1; BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1). Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird meist die Frage aufgeworfen, ob besondere Umstände betreffend das Verhältnis zwischen einem Richter und einer Partei bei objektiver Betrachtung geeignet seien, den Anschein der Befangenheit des Richters zu erwecken. Indessen ist es denkbar und von der Rechtsprechung ebenso anerkannt, dass - wie hier vorgebracht - besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter die Voreingenommenheit des Ersteren begründen können, wobei dies allerdings nur bei Vorliegen spezieller Gegebenheiten und mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1; BGE 133 I 1 E. 5.2). Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken, können auch in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann ( Stephan Wullschleger , in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 ZPO Rz. 33; Urteil des BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umschliesst jedoch nicht die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richterinnen und Richter. Mit der Tätigkeit der Gerichtsperson ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2). 5.1 Ausstandsgesuche sind unverzüglich zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Dies gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV). Wer einen echten oder vermeintlichen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4; BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 136 I 207 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7273). Unverzüglich ist streng zu handhaben. Im Interesse einer raschen Klärung und eines speditiven Verfahrens kann die der Partei zur Verfügung stehende Zeit nur Tage betragen ( Diggelmann , a.a.O., Art. 49 Rz. 3). In der Lehre wird eine den massgebenden konkreten Umständen des Einzelfalles angepasste Frist in der Grössenordnung von zehn Tagen propagiert (vgl. für eine Übersicht zum Meinungsstand: Regina Kiener , in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 ZPO Rz. 5). Die bundesgerichtliche Praxis ist tendenziell strenger: Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist. Ein Gesuch, das maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach ständiger Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. Urteil des BGer 1B_377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_933 vom 2. März 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2; Urteil des BGer 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin erlangte nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung mit der gerichtlichen Zustellung der Eingabe des Beschwerdegegners am 23. Dezember 2015 Kenntnis von sämtlichen die Befangenheit begründenden Umständen. Bis zur Einreichung des Ausstandsbegehrens am 20. Januar 2016 vergingen 28 Tage. Im Lichte der oben aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Einreichung des Ausstandsgesuchs vier Wochen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage klarerweise als verspätet. Die Beschwerdeführerin macht keine Gründe geltend, weshalb sie mit dem Ausstandsbegehren derart lange zuwartete. Indem Gerichtspräsident Peter Brodbeck das Verfahren - bereits dies nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin zu Unrecht - mit der Zustellung der Eingabe der Gegenseite und Fristansetzung zur schriftlichen Vernehmlassung anhand nahm, gab er implizit zu erkennen, dass er die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Eingabe von Amtes wegen zurückzuweisen sei, nicht teilte. Es lagen keine Hinweise vor, er könnte sich selbst als befangen erachten und in den Ausstand treten wollen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht untätig darauf vertrauen, dass er oder die übrigen von ihr als befangen abgelehnten Gerichtspersonen sich ohne Gesuch von selber in den Ausstand begeben würden, zumal der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht geradezu offensichtlich erscheint (vgl. Wullschleger , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 9; Urteil des BGer 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.5; Urteil des BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Die Pflicht zur sofortigen Geltendmachung besteht des Weiteren unabhängig davon, wann der nächste Verfahrensschritt fällig ist, und auch unabhängig von allenfalls langen Entscheidungswegen bei der Partei ( Diggelmann , a.a.O., Art. 49 ZPO Fn. 9). Aus dem Umstand, dass ihr die Frist für die Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners bis zum 21. Januar 2016 erstreckt worden war, kann die Beschwerdeführerin somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin wurde vom gegen sie angehobenen Verfahren auch nicht etwa überrumpelt. Wie sie im Ausstandsgesuch vom 20. Januar 2016 selber ausführt, war schon lange klar, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen würde; der Beschwerdegegner hatte ihr den Gang vor Gericht denn auch angekündigt. Die schon vorprozessual vom heutigen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin musste mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost rechnen, dem - wie sie im Ausstandsbegehren selber ausführt - nach der Zivilprozessordnung und kantonalen Gerichtsorganisation einzigen dafür in Frage kommenden Zivilgericht (Art. 13 ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1 lit. a GOG). Die Tatsache, dass der damalige Rechtsvertreter ihrer Gegenpartei gleichzeitig im Teilpensum als Präsident einer Kammer dieses Gerichts amtiert, und die damit für eine künftige gerichtliche Auseinandersetzung einhergehende Problematik waren ihr bei pflichtgemässer anwaltlicher Aufmerksamkeit schon vor der Verfahrenseinleitung bekannt. Die Verbindung zwischen Dieter Roth und Dieter Gysin über das gemeinsame Anwaltsbüro ergibt sich aus dem von der Kanzlei verwendeten Briefkopf. Sämtliche die Befangenheit begründenden Fakten waren der Beschwerdeführerin bekannt resp. mussten ihr bekannt sein, die Geltendmachung des Ausstandsgrunds erforderte keine weiteren Abklärungen, die erforderlichen Beweismittel hielt sie in der Hand. Es war der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Anwalt demnach ohne Weiteres objektiv zumutbar, den Ausstand innerhalb weniger Tage nach dem 23. Dezember 2015 zu verlangen. Umso unverständlicher mutet es an, dass die Beschwerdeführerin nicht umgehend handelte und mit der Eingabe vom 5. Januar 2016 sogar noch eine Stellungnahme betreffend Streitwert und ein Fristerstreckungsgesuch für die Vernehmlassung an eine Gerichtsperson richtete, die sie für befangen hielt. Wie die Ausführungen bezüglich Streitwert und der Verweis auf die Akten in der Eingabe vom 5. Januar 2016 dokumentieren, hatte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt denn auch bereits mit den sich im Verfahren konkret stellenden Fragen und den ihr vorliegenden Akten befasst. Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich vorbringt, obwohl er davon Kenntnis hat, sondern sich zunächst stillschweigend und vorbehaltlos am Prozess beteiligt, verwirkt den Anspruch auf die Anrufung des Grundrechts auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht (BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 132 II 485 E. 4.3; BGE 128 V 82 E. 2b; Rüetschi , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 16). 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, relativiert das Bundesgericht in seiner neusten Praxis die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung je nach der Schwere eines Ausstandsgrunds. Sind die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, gravierend und derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung ( Kiener , Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 5; Wullschleger , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 10; BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1). So liess das Bundesgericht verspätete Ausstandsvorbringen etwa in einem Fall zu, in dem ein Richter eine Strafanzeige und Zivilklage gegen eine Verfahrenspartei eingereicht hatte (BGE 134 I 20) oder in dem ein nebenamtlicher Handelsrichter während des hängigen Verfahrens eine Verfahrenspartei in mehreren anderen Prozessen vor dem Handelsgericht als Parteivertreter vertreten hatte (Urteil des BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011). Die von der Beschwerdeführerin konkret genannten Umstände erreichen nicht annähernd ein vergleichbares Gewicht und der Anschein der Befangenheit liegt auch nicht offensichtlich auf der Hand. Sie führen nicht dazu, dass das Ausstandsbegehren vom 20. Januar 2016 noch als rechtzeitig erachtet werden könnte. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits deswegen zu schützen, weil die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsgesuch zu spät gestellt hat.

E. 6 Selbst wenn eine Verwirkung verneint würde, wäre das Ausstandsgesuch materiell abzuweisen.

E. 6.1 Es steht ausser Frage, dass Dieter Gysin im vorliegenden Verfahren nicht als Richter eingesetzt ist und aufgrund seiner Vorbefasstheit auch nicht als Richter eingesetzt werden darf. Die Beschwerdeführerin gibt sich damit nicht zufrieden. Sie trägt vor, Dieter Gysin sei am Ausgang des Verfahrens unmittelbar wirtschaftlich interessiert, da er für seine anwaltlichen Bemühungen seit 2009 noch nicht bezahlt worden sei. Er habe weiterhin die Möglichkeit, in die Akten des Parteivertreters und des Gerichts Einsicht zu nehmen sowie informelle Informationen in die eine oder andere Richtung weiterzuleiten. Der von seinem Bürokollegen Dieter Roth vertretene Beschwerdegegner verfüge dadurch über einen direkten Draht zum Gericht, was ihm einen Vorsprung an Gehörschancen verschaffe und die Verfahrensfairness gefährde. Es werde der Anschein erweckt, der Gegenpartei komme eine Vorzugsstellung zu. Ohne Dieter Roths Ausschluss als Parteivertreter werde ihr Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt. Diese Argumentation überzeugt schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin darf vor einem Gericht keine Person auftreten, die eine besondere Nähe - seien dies familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen - zu einer nicht am konkreten Verfahren beteiligten Gerichtsperson aufweist. Sie begründet dies damit, dass die Justizperson über ein potentielles Interesse am Verfahrensausgang verfügt und versucht sein könnte, in irgendeiner Weise Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und der nahestehenden Person durch ihr Insiderwissen zu einem Vorteil zu verhelfen. Im vorliegenden Fall betrifft dies eine Nähebeziehung zwischen einem unbeteiligten Richter und einem Rechtsvertreter, das Gleiche müsste aber umso mehr für die Nähe zu einer Partei gelten (die allerdings naturgemäss nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden könnte). Konsequent zu Ende gedacht würde die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung bedeuten, dass sämtliche Mitglieder einer Gerichtsinstanz in corpore in den Ausstand zu treten hätten, wenn ein einzelner Richter - unabhängig davon, ob er überhaupt mit der Sache befasst ist - wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei oder deren Vertreter befangen sein könnte. Dies unterläuft zum einen den Anspruch auf Beurteilung durch ein ordentliches, durch Rechtssatz bestimmtes Gericht (vgl. oben E. 4.1), durch den damit verbundenen Wechsel des Gerichtsstands (§ 39 Abs. 2 GOG) die bundesrechtlichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (Art. 9 ff. ZPO) und unter Umständen den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz (Art. 30 Abs. 2 BV). Zum anderen widerspricht es augenscheinlich der gesetzgeberischen Konzeption, wonach der Ausstandsgrund bei jeder abgelehnten Gerichtsperson gesondert glaubhaft gemacht und einzeln geprüft werden muss (Art. 47 Abs. 1 Ingress ZPO; Rüetschi , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 4; vgl. auch Urteil des BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5). Die persönliche Beziehung einer Gerichtsperson zu einer befangenen Gerichtsperson genügt für die Annahme der Befangenheit nicht, denn mittelbare Beziehungen begründen generell keine Befangenheit (vgl. Wullschleger , a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 38). Eine etwaige Verletzung von Berufs- oder Standesregeln durch einen Parteivertreter führt ebenfalls prinzipiell nicht zum Ausstand der mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen.

E. 6.2 Zur Begründung des Ausstandsbegehrens moniert die Beschwerdeführerin die Verletzung einer Unvereinbarkeitsbestimmung. Sie bringt vor, Richterinnen und Richtern sei es nach dem Gerichtsorganisationsgesetz untersagt, vor dem Gericht, dem sie angehören, Parteivertretungen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 4 GOG). Diese Bestimmung müsse auch für die Bürokollegen eines Richters gelten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst insbesondere die Garantie, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist und nur Personen am Entscheid mitwirken, welche nach dem anwendbaren Organisationsrecht formell zur Ausübung richterlicher Funktionen befugt sind ( René Rhinow/‌Heinrich Koller/‌Christina Kiss/‌Daniela Thurnherr/‌Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 470; vgl. BGE 136 I 207 E. 5). Der Anspruch wird unter anderem dann verletzt, wenn eine Person am Entscheid beteiligt ist, die aufgrund einer gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmung das Richteramt nicht ausüben dürfte, denn Unvereinbarkeitsbestimmungen bzw. Nebenbeschäftigungsverbote regeln personelle Inkompatibilitäten zwischen Richteramt und anderen Funktionen und sichern die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichtsperson (vgl. Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, a.a.O., S. 249 ff.). Ist eine Unvereinbarkeit gegeben, kann das Richteramt nicht angetreten bzw. nicht ausgeübt werden ( Regina Kiener/‌Gabriela Medici , Anwälte und andere Richter, SJZ 2011, S. 374). Es kann vorliegend offengelassen werden, ob § 34 Abs. 4 GOG überhaupt eine Unvereinbarkeit in diesem gerichtsorganisationsrechtlichen Sinne statuiert und ob die Vorschrift auf sämtliche Mitglieder einer Anwaltskanzlei anwendbar ist, der ein Richter angehört. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Bestimmung im vorliegenden Kontext gar nicht relevant, denn Dieter Roth wirkt als Parteivertreter am Verfahren mit. Er übt weder unmittelbar noch mittelbar eine spezifische gerichtliche Funktion aus. Die behauptete Verletzung der Unvereinbarkeitsbestimmung durch seine Beteiligung am Verfahren beschlägt somit nicht die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichts. Was den von Art. 30 Abs. 1 BV mitumfassten Anspruch auf Beurteilung durch einen unparteiischen Richter betrifft, so hat diese Rüge keine über Art. 47 ZPO hinausgehende eigenständige Bedeutung. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt weiter im prozessualen Verhalten der Gerichtspersonen einen Ausstandsgrund. Dieter Roth werde es vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost erlaubt, trotz dem ihm anzulastenden Verstoss gegen die kantonalrechtliche Unvereinbarkeitsbestimmung vor dem Gericht als Anwalt aufzutreten. Indem das Gericht die Parteivertretung durch Dieter Roth zugelassen resp. seine Eingabe nicht von Amtes wegen zurückgewiesen und ihm den Auftritt vor seinen Schranken nicht verboten habe, hätten sämtliche Richter die Auffassung manifestiert, die Unvereinbarkeitsbestimmung könne ausser Kraft gesetzt werden. Sie, die Beschwerdeführerin, müsse bei objektiver Betrachtung an der Unparteilichkeit aller Richterpersonen zweifeln. 6.3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Richterinnen und Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost hätten zu Unrecht von der Rückweisung der vom Rechtsvertreter der Gegenpartei unterzeichneten Eingabe abgesehen, betrifft die Verfahrensführung. Gemäss § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. September 2010 ist für die Prozessleitung das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts zuständig. Der Vorwurf, einen Fehler in der Verfahrensführung begangen zu haben, kann von Vornherein nur ein Gerichtsmitglied treffen, das für die Prozessleitung zuständig ist. Mit Ausnahme des Gerichtspräsidenten der zuständigen Kammer II (oder allenfalls dessen nach § 4 Abs. 1 bis GOG im begründeten Einzelfall bestellten Vertretung) ist es den übrigen Gerichtspersonen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost durch § 7 Abs. 1 EG ZPO untersagt, in einem Verfahren eigenmächtig verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Es bleibt unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin die übrigen Gerichtsmitglieder für eine Unterlassung des Verfahrensleiters verantwortlich machen will. Offensichtlich unzutreffend ist ihre Auffassung, diese Richterinnen und Richter seien allesamt persönlich verpflichtet, einen Verstoss gegen § 34 Abs. 4 GOG durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ahnden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist ihre unsubstantiierte Behauptung, die übrigen Gerichtsmitglieder hätten sich die implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichtspräsidenten zu eigen gemacht. 6.3.3 Nach dem soeben Ausgeführten kann sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin a priori nur gegen den für die Prozessleitung verantwortlichen Gerichtspräsidenten Peter Brodbeck richten. Richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht vermögen allerdings nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unter strengen Voraussetzungen den Anschein der Befangenheit der implizierten Gerichtspersonen zu begründen. Verfahrensmassnahmen resp. deren Nichtanordnung, seien diese Entscheidungen richtig oder falsch, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit desjenigen Richters zu begründen, der sich für sie verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil des BGer 5A_446/2015 vom 14. August 2015 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Auch Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien begründen nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, a.a.O., S. 105 f.; Diggelmann , a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 38; Wullschleger , a.a.O, Art. 47 ZPO Rz. 35). Den Anschein der Parteilichkeit des Gerichtspräsidenten könnte der vorliegend bemängelte Verzicht auf die Rückweisung der Eingabe vom 15. Dezember 2015 nach dem Gesagten nur begründen, wenn darin ein krasses oder wiederholtes, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtetes Verhalten erblickt werden müsste, das schlechterdings als unverständlich erscheint (vgl. Urteil des BGer 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.3; Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 3.2.2). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der von der Beschwerdeführerin gerügte einmalige Verfahrensfehler - sollte es denn einer sein - kann nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal beim Vorwurf einer unrechtmässigen Unterlassung besondere Zurückhaltung angebracht ist. Zudem erschiene ein allfälliger Fehler alles andere als offensichtlich, ist Dieter Roth doch als im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO von Bundesrechts wegen zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht befugt. Für eine kantonal anderslautende oder restriktivere Regelung besteht kein Raum (vgl. Ernst Staehelin/‌Silvia Schweizer , in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 68 ZPO Rz. 2). Es wäre zudem in erster Linie an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, frühzeitig zu intervenieren und die Rückweisung der Eingabe der Gegenpartei zu verlangen, wenn sie von einem gravierenden und offensichtlichen Vertretungsmangel ausging. Einen entsprechenden Antrag hat sie nicht gestellt. In diesem Zusammenhang erscheint ihr prozessuales Verhalten, in Kenntnis der massgebenden Umstände auf einen sofortigen entsprechenden Antrag zu verzichten, um nachher dem Gerichtspräsidenten ein nicht unverzügliches Handeln als schweren Verfahrensfehler anzulasten, als treuwidrig und nicht schützenswert. Dazu kommt, dass der behauptete Vorteil für die Gegenpartei ("Vorsprung an Gehörschancen") minim erscheint, was gegen ein einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtetes richterliches Verhalten spricht. Die Frage von Dieter Roths Prozessführungsbefugnis als Rechtsvertreter im Hauptverfahren ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht weiter zu erörtern, denn Rechts- und Verfahrensfehler sind mit den Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid geltend zu machen (vgl. oben E. 4.3). Das Ausstandsverfahren ist auf die Rüge der Verletzung von Ausstandsvorschriften beschränkt ( Kiener , Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 6).

E. 6.4 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, es liege ein Fall von verdeckter Mandatsführung vor. Dieter Roth werde als Rechtsvertreter für das gerichtliche Verfahren nur vorgeschoben. In Wirklichkeit agiere dessen Bürokollege Dieter Gysin weiterhin als Parteivertreter. Sinngemäss macht sie damit geltend, durch den Anwaltsauftritt eines teilamtlichen Gerichtspräsidenten vor einer anderen Kammer des eigenen Gerichts werde der Anschein der Unbefangenheit der anderen Richterkollegen getrübt. Nach langjähriger - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geschützter - Praxis des Bundesgerichts ist es indessen grundsätzlich zulässig, dass ein hauptberuflich als Anwalt tätiger nebenamtlicher Richter als Parteivertreter vor dem betreffenden Gericht auftritt. Insbesondere hat das Bundesgericht erkannt, der pauschale Vorwurf, ein als Anwalt auftretendes Gerichtsmitglied besitze bei seinen Kollegen regelmässig erhöhte Autorität bzw. einen Insidervorteil, genüge bei objektiver Betrachtungsweise nicht, den Anschein der Befangenheit des Gerichtsmitglieds zu begründen, denn die Mitglieder eines Kollegialgerichts seien in ihrer Stellung voneinander unabhängig. Die Zusammenarbeit in Drittverfahren und die Möglichkeit kollegialer Gefühle erwecke in der Regel noch nicht den Anschein der Befangenheit (BGE 139 I 121 E. 5.3; BGE 133 I 1 E. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Wettstein gegen die Schweiz vom 21. Dezember 2000 [33958/96] § 47; Kiener/‌Medici , a.a.O., S. 378 ff.). Die bundesrechtlich zwingende und abschliessende Regelung der Ausstandsgründe (vgl. oben E. 4.2) schliesst aus, dass das von der Beschwerdeführerin herangezogene kantonale Recht zu einer anderen Beurteilung der Ausstandsfrage führen könnte. Selbst wenn also - ohne dass ein konkreter Hinweis dafür vorliegt - mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass Dieter Gysin faktisch als Anwalt vor seinem eigenen Gericht auftritt, wäre in diesem Umstand allein kein Ausstandsgrund zu erblicken. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die in einer Kanzleigemeinschaft zusammengefassten Anwälte wie ein einzelner Anwalt zu behandeln seien (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 433 E. 2.1.5). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwirft, betreffen die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen die hier nicht einschlägige Sachlage, in der sich zwei Anwälte der gleichen Bürogemeinschaft in den Rollen als nebenamtlicher Richter und Parteivertreter gegenüberstehen.

E. 6.5 Zusammenfassend sind vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung keine Gegebenheiten ersichtlich, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit speziell von Peter Brodbeck als verfahrensleitendem Gerichtspräsidenten oder generell der übrigen abgelehnten Gerichtspersonen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost erwecken. Das Gericht ist ordnungsgemäss besetzt. Zwischen Peter Brodbeck als Richter und Dieter Roth als Parteivertreter besteht keine ausstandsrelevante persönliche oder berufliche Beziehung. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Hypothese der Beschwerdeführerin von einer verdeckten Mandatsführung durch Dieter Gysin zutreffen sollte. Eine Vorbefassung oder persönliche Interessen des Gerichtspräsidenten am Verfahrensausgang sind weder ersichtlich noch dargetan. Auch eine parteiische Verfahrensführung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Gegen die übrigen Mitglieder des Gerichts werden ferner keine konkreten Befangenheitsgründe geltend gemacht, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Eine Verletzung von Art. 47 ZPO ist nicht erkennbar, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist gewahrt. Die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht objektivieren.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die allgemeinen Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch für die Rechtsmittelinstanz gelten (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 5. Dezember 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Zeitaufwand von 7.0833 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 134.40 geltend, was sich als tarifkonform (Art. 105 Abs. 2 ZPO) erweist und sowohl hinsichtlich des Stundenaufwands als auch des Stundenansatzes nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'057.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'057.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2017 810 16 302

Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen den ganzen Spruchkörper eines Gerichts

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Januar 2017 (810 16 302) Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen den ganzen Spruchkörper eines Gerichts Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Bruno Pellegrini, Rechtsanwalt gegen B.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dieter Roth, Advokat Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht , Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Vorinstanz Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost , Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach Betreff Ausstandsbegehren (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 5. April 2016) A. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 stellte B.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, darunter die Einvernahme von Zeugen und die Befragung der Parteien, die Edition von Urkunden sowie die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens. Dem Gesuch liegt ein Rechtsstreit zwischen B.____ und der A.____ AG über Schadenersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall zugrunde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 setzte Peter Brodbeck, Präsident der Kammer II des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, der A.____ AG eine Frist zur schriftlichen Vernehmlassung bis am 11. Januar 2016. Auf Gesuch vom 5. Januar 2016 wurde die Frist bis zum 21. Januar 2016 erstreckt. B. Am 20. Januar 2016 stellte die A.____ AG, vertreten durch Dr. Bruno Pellegrini, Rechtsanwalt, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Antrag, das Verfahren sei durch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts wegen Befangenheit aller Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten. Zur Begründung führte die A.____ AG aus, die Gegenpartei sei seit anfangs September 2009 durch Rechtsanwalt Dieter Gysin vertreten. Dieser sei damals mit einem Pensum von 30% auch als Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg tätig gewesen. Aufgrund der Zusammenlegung der erstinstanzlichen Bezirksgerichte zu zwei Zivilkreisgerichten sei Dieter Gysin seit 1. April 2014 Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost. Obwohl schon lange klar gewesen sei, dass es zu einem Gerichtsverfahren komme und auch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte seit längerem bekannt gewesen sei, habe Dieter Gysin das Haftpflichtmandat dennoch weitergeführt, trotz Wissen darum, dass er aufgrund der Unvereinbarkeitsregel vor dem zuständigen Zivilkreisgericht als Anwalt nicht werde auftreten können. Neu sei nunmehr Dieter Roth mandatiert. Dieter Roth und Dieter Gysin würden zusammen die Advokatur Gysin + Roth führen. Es sei ohne Weiteres erkennbar, dass Dieter Roth als Vertreter zur Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmung nur vorgeschoben werde und Dieter Gysin materiell und wirtschaftlich das Mandat nach wie vor weiterführe. Dulde das Gericht die offenkundige Umgehung dieser Bestimmung, schaffe es den Anschein, dass der faktisch von einem Gerichtsmitglied vertretenen Partei gegenüber der Gegenpartei ein Vorteil zukomme, wie auch immer der Spruchkörper zusammengesetzt sei. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 überwies Gerichtspräsident Peter Brodbeck das Ausstandsgesuch zur Beurteilung an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Von dieser aufgefordert zur Stellungnahme beantragte er am 22. Februar 2016 die Abweisung des Ausstandsgesuchs mit der Begründung, dass er sich als das mit dem Fall betraute Präsidium absolut unbefangen und unvoreingenommen fühle, zumal ihm die geschilderte Mandatsführung durch Dieter Gysin völlig unbekannt sei. Die Parteivertretung durch Dieter Roth sei nicht zu beanstanden und vermöge keinen Ausstandsgrund zu begründen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 stellte B.____ Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs. Zur Begründung führte er aus, die Vorwürfe seien unzutreffend, die Argumente unbehelflich, unsubstantiiert und aus der Luft gegriffen. Dieter Roth habe sich durch die Anwaltsvollmacht vom 20. November 2015 von ihm bevollmächtigen lassen und im Anschluss daran das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 15. Dezember 2015 ausgearbeitet. Dieter Gysin habe sein Mandat rechtsgültig niedergelegt und sauber beendet. Er habe die Angelegenheit mit einem anderen Anwalt aus der gleichen Kanzlei weiterführen wollen, was zum Mandatsverhältnis mit Dieter Roth geführt habe. Dieter Gysin sei weder rechtlich noch wirtschaftlich weiterhin in die Angelegenheit involviert und führe das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht auch nicht als Gerichtspräsident. Dieter Gysin und Dieter Roth würden eine Anwaltskanzlei in Form einer Unkostengemeinschaft betreiben und beide würden ihre eigenen Mandate in ihren eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen. D. Mit Entscheid vom 5. April 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das Ausstandsbegehren der A.____ AG ab. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die A.____ AG habe am 23. Dezember 2015 vom gegen sie angehobenen Verfahren erfahren und den Ablehnungsantrag 28 Tage später eingereicht. Unter den konkreten Umständen habe sie die Ablehnung der Gerichtspersonen rechtzeitig geltend gemacht und ihren Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nicht verwirkt, zumal die Ablehnung innerhalb der vom Zivilkreisgericht erstreckten Frist zur erstmaligen Stellungnahme erfolgt sei. Ein Anschein der Befangenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei von ihr allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die vorprozessuale Mandatsführung durch Dieter Gysin stelle kein Problem dar, da er im vorliegenden Verfahren nicht als Richter eingesetzt sei. Eine Vorbefassung des zuständigen Gerichtspräsidenten Peter Brodbeck liege nicht vor. Aus der Kanzleigemeinschaft von Dieter Gysin und Dieter Roth vermöge die A.____ AG zudem keine Befangenheit der Gerichtsmitglieder herzuleiten. Ihre Vermutung, es handle sich um eine fingierte Parteivertretung, könne sie mit ihren Argumenten weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang glaubhaft machen. E. Der Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte die A.____ AG, weiterhin vertreten durch Dr. Bruno Pellegrini, Rechtsanwalt, mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. April 2016 an das Bundesgericht und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost in den Ausstand zu treten hätten mit der Folge, dass das Verfahren an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten sei. Sie rügte eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis und in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht. Sie machte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass in Kanzleigemeinschaft tätige Anwälte wie ein einziger Anwalt zu behandeln seien. Einem als Anwalt tätigen nebenamtlichen Richter sei der Auftritt vor dem eigenen Gericht untersagt. Dasselbe müsse für alle in dessen Kanzleigemeinschaft tätigen Anwälte gelten. Im vorliegenden Fall habe der nebenamtliche Gerichtspräsident Dieter Gysin die Gegenpartei über Jahre bis unmittelbar vor Prozessbeginn anwaltlich vertreten. Er habe für die Prozessführung seinen Kanzleipartner Dieter Roth nur formal vorgeschoben. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost habe das Verbot einer Mandatsführung durch Dieter Roth nicht von Amtes wegen durchgesetzt, weshalb an der Unvoreingenommenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Zivilkreisgerichts zu zweifeln sei. F. In seiner Beschwerdeantwort an das Bundesgericht vom 28. Juni 2016 stellte B.____, weiterhin vertreten durch Dieter Roth, Advokat, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Er bekräftigte insbesondere, dass sein Rechtsvertreter das Mandat in Übereinstimmung mit den Standesregeln für Rechtsanwälte selbstständig führe. Das Gesetz verbiete es dem Bürokollegen eines Richters des Weiteren nicht, vor dessen Instanz aufzutreten. G. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. September 2016 (bundesgerichtliches Verfahren 4A_263/2016) nicht auf die Beschwerde ein. Es überwies die Beschwerde vom 29. April 2016 und die Antwort vom 28. Juni 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass das bundesrechtliche Erfordernis des doppelten kantonalen Instanzenzugs ("double instance") nicht eingehalten sei, da die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts das Ausstandsgesuch zwar als oberes kantonales Gericht, nicht aber als Rechtsmittelinstanz, sondern als erste und einzige kantonale Instanz beurteilt habe. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei der Entscheid somit nicht mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfechtbar. Zur Wahrung des doppelten Instanzenzugs habe das Kantonsgericht Basel-Landschaft einen zweitinstanzlichen Entscheid zu fällen. H. In der Folge überwies die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts am 11. Oktober 2016 die Verfahrensakten an die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO steht gegen erstinstanzliche Entscheide über strittige Ausstandsgesuche das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen. Da der Ausstand des ganzen Spruchkörpers des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost in Frage steht, entschied mit der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper des Kantonsgerichts als erste Instanz über das Ausstandsbegehren (§ 38 Abs. 1 bis Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Deren Entscheid ist beim Kantonsgericht anfechtbar (§ 38 Abs. 2 GOG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2016 zugestellt. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 29. April 2016 wurde die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Die Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht schadet der Beschwerdeführerin nicht. Nachdem auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Zuständig für die Beurteilung ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts (§ 38 Abs. 2 GOG in fine), wobei die präsidierende Person durch Präsidialentscheid über die Beschwerde entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2 bis lit. b VPO). 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst in formeller Hinsicht die unvollständige und damit rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid. Sie bringt vor, ihr Beweisführungsanspruch sei verletzt worden, indem die Vorinstanz auf die von ihr im Ausstandsbegehren vom 20. Januar 2016 beantragten Zeugeneinvernahmen von Dieter Roth und Dieter Gysin, auf die Parteibefragung des Beschwerdegegners sowie auf die verlangte Edition des Gesellschaftsvertrags der Kanzlei "Advokatur Gysin + Roth" verzichtet habe. Diese Beweismittel hätten ihre Behauptung bewiesen, dass Dieter Gysin weiterhin verdeckt als Parteivertreter agiere und wirtschaftlich am Verfahrensausgang interessiert sei. Die Vorinstanz habe zudem offenkundige Fakten nicht gewürdigt und die Aussagen von Dieter Roth für glaubhaft eingestuft, ohne sämtliche Umstände in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben. 3.2 Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen mit gesetzlich vorgesehenen und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; Urteil des BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 3.1; Jürgen Brönnimann , in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 152 ZPO Rz. 2). Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt nicht uneingeschränkt. Die genannten Bestimmungen schreiben dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.3 Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme des Editionsantrags) zielen auf den Beweis von Tatsachen ab, welche die Klienten-Anwalt-Beziehung der Gegenpartei betreffen und die damit unter dem absoluten Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Sämtliche an dieser Beziehung Beteiligten können sich auf umfassende Mitwirkungsverweigerungsrechte berufen, die beiden Anwälte sind berufsrechtlich zur Verweigerung verpflichtet (vgl. Hans Nater/‌Gaudenz G. Zindel , in: Fellmann/‌Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 BGFA Rz. 180 ff.). Aus der berechtigterweise verweigerten Mitwirkung darf das Gericht nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO). Von den beantragten Partei- resp. Zeugenbefragungen waren aus diesem Grund keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb schwerlich von (subjektiv) tauglichen Beweismitteln gesprochen werden kann. Es fehlt aber in erster Linie an der Rechtserheblichkeit des unter Beweis gestellten Sachvorbringens. Tatsachenbehauptungen, die den Schluss auf das Bestehen von Ausstandsgründen nicht zulassen, sind im Ausstandsverfahren nicht rechtserheblich. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, spielt es für den Ausgang des Verfahrens und für die Beantwortung der Frage des Ausstands des Gesamtspruchkörpers keine Rolle, ob Dieter Gysin - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - verdeckt als Parteivertreter agiert und über ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang verfügt. Die implizite Abweisung der Beweisanträge durch die Vorinstanz verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beweis nicht. Aus demselben Grund stossen auch ihre Einwände der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung von Vornherein ins Leere. 4. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 47 ZPO sowie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll gewährleistet werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Das Gericht und die einzelne Gerichtsperson müssen Gewähr für Entscheid-Offenheit bieten (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4; Peter Diggelmann , in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 ZPO Rz. 23). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 139 I 121 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Die Vermutung muss im Einzelfall umgestossen werden (BGE 114 Ia 50 E. 3b; Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; David Rüetschi , in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). Auf subjektive Einschätzungen und Befürchtungen von Verfahrensbeteiligten kann dabei nicht abgestellt werden, denn eine Justizordnung, die am Grundsatz des gesetzlichen Richters ausgerichtet ist, verlangt nach regelhafter Urteilszuständigkeit und darf die Zusammensetzung der Richterbank deshalb nicht in das Belieben der Parteien stellen. Das justizbezogene Legalitätsprinzip schützt die Rechtsordnung nicht nur vor Manipulationen durch staatliche Behörden, sondern auch vor einer Manipulation durch die Parteien. Der Anspruch richterlicher Unabhängigkeit kann dieser Zielsetzung nicht entgegenlaufen; keine Partei soll sich ihren Richter nach Belieben aussuchen können, indem sie blosse Zweifel an seiner Unabhängigkeit formuliert ( Regina Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 70; Rüetschi , a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben und darf nicht leichtfertig bejaht werden. Auch müssen die Anforderungen an den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts oder aller Gerichtspersonen eines ganzen Kantons strenger sein als an den Ausstand einer einzelnen Gerichtsperson (vgl. BGE 105 Ia 157 E. 6b; Urteil des BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.2.3). 4.2 Art. 47 ZPO konkretisiert und umschreibt die Ausstandsgründe für die Zivilgerichte auf Gesetzesebene. Es handelt sich diesbezüglich um eine zwingende und abschliessende Regelung, die vom kantonalen Recht weder umgestaltet noch ergänzt werden kann ( Rüetschi , a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 13). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in den lit. a - f aufgezählten Umstände vorliegt, die das Mitglied des Gerichts als befangen erscheinen lassen. Der Gesetzgeber hat sich für eine Generalklausel in Verbindung mit einem nicht abschliessenden Beispielkatalog entschieden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7272). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet die Gerichtsperson zum Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dazu kommen die in den lit. b - e aufgeführten Tatbestände, welche aufgrund objektiver Umstände die Ausstandspflicht begründen (besondere Nähe zum Verfahren, Verwandtschaft resp. soziale Nahbeziehung zu einer Partei oder deren Vertreter). Ergänzt werden diese Tatbestände durch eine als Auffangtatbestand ausgestaltete Generalklausel, wonach die Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend den Ausstandsgrund der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. oben E. 4.1; BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1). Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird meist die Frage aufgeworfen, ob besondere Umstände betreffend das Verhältnis zwischen einem Richter und einer Partei bei objektiver Betrachtung geeignet seien, den Anschein der Befangenheit des Richters zu erwecken. Indessen ist es denkbar und von der Rechtsprechung ebenso anerkannt, dass - wie hier vorgebracht - besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter die Voreingenommenheit des Ersteren begründen können, wobei dies allerdings nur bei Vorliegen spezieller Gegebenheiten und mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1; BGE 133 I 1 E. 5.2). Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken, können auch in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann ( Stephan Wullschleger , in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 ZPO Rz. 33; Urteil des BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umschliesst jedoch nicht die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richterinnen und Richter. Mit der Tätigkeit der Gerichtsperson ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2). 5.1 Ausstandsgesuche sind unverzüglich zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Dies gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV). Wer einen echten oder vermeintlichen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4; BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 136 I 207 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7273). Unverzüglich ist streng zu handhaben. Im Interesse einer raschen Klärung und eines speditiven Verfahrens kann die der Partei zur Verfügung stehende Zeit nur Tage betragen ( Diggelmann , a.a.O., Art. 49 Rz. 3). In der Lehre wird eine den massgebenden konkreten Umständen des Einzelfalles angepasste Frist in der Grössenordnung von zehn Tagen propagiert (vgl. für eine Übersicht zum Meinungsstand: Regina Kiener , in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 ZPO Rz. 5). Die bundesgerichtliche Praxis ist tendenziell strenger: Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist. Ein Gesuch, das maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach ständiger Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. Urteil des BGer 1B_377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_933 vom 2. März 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2; Urteil des BGer 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin erlangte nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung mit der gerichtlichen Zustellung der Eingabe des Beschwerdegegners am 23. Dezember 2015 Kenntnis von sämtlichen die Befangenheit begründenden Umständen. Bis zur Einreichung des Ausstandsbegehrens am 20. Januar 2016 vergingen 28 Tage. Im Lichte der oben aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Einreichung des Ausstandsgesuchs vier Wochen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage klarerweise als verspätet. Die Beschwerdeführerin macht keine Gründe geltend, weshalb sie mit dem Ausstandsbegehren derart lange zuwartete. Indem Gerichtspräsident Peter Brodbeck das Verfahren - bereits dies nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin zu Unrecht - mit der Zustellung der Eingabe der Gegenseite und Fristansetzung zur schriftlichen Vernehmlassung anhand nahm, gab er implizit zu erkennen, dass er die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Eingabe von Amtes wegen zurückzuweisen sei, nicht teilte. Es lagen keine Hinweise vor, er könnte sich selbst als befangen erachten und in den Ausstand treten wollen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht untätig darauf vertrauen, dass er oder die übrigen von ihr als befangen abgelehnten Gerichtspersonen sich ohne Gesuch von selber in den Ausstand begeben würden, zumal der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht geradezu offensichtlich erscheint (vgl. Wullschleger , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 9; Urteil des BGer 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.5; Urteil des BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Die Pflicht zur sofortigen Geltendmachung besteht des Weiteren unabhängig davon, wann der nächste Verfahrensschritt fällig ist, und auch unabhängig von allenfalls langen Entscheidungswegen bei der Partei ( Diggelmann , a.a.O., Art. 49 ZPO Fn. 9). Aus dem Umstand, dass ihr die Frist für die Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners bis zum 21. Januar 2016 erstreckt worden war, kann die Beschwerdeführerin somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin wurde vom gegen sie angehobenen Verfahren auch nicht etwa überrumpelt. Wie sie im Ausstandsgesuch vom 20. Januar 2016 selber ausführt, war schon lange klar, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen würde; der Beschwerdegegner hatte ihr den Gang vor Gericht denn auch angekündigt. Die schon vorprozessual vom heutigen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin musste mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost rechnen, dem - wie sie im Ausstandsbegehren selber ausführt - nach der Zivilprozessordnung und kantonalen Gerichtsorganisation einzigen dafür in Frage kommenden Zivilgericht (Art. 13 ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1 lit. a GOG). Die Tatsache, dass der damalige Rechtsvertreter ihrer Gegenpartei gleichzeitig im Teilpensum als Präsident einer Kammer dieses Gerichts amtiert, und die damit für eine künftige gerichtliche Auseinandersetzung einhergehende Problematik waren ihr bei pflichtgemässer anwaltlicher Aufmerksamkeit schon vor der Verfahrenseinleitung bekannt. Die Verbindung zwischen Dieter Roth und Dieter Gysin über das gemeinsame Anwaltsbüro ergibt sich aus dem von der Kanzlei verwendeten Briefkopf. Sämtliche die Befangenheit begründenden Fakten waren der Beschwerdeführerin bekannt resp. mussten ihr bekannt sein, die Geltendmachung des Ausstandsgrunds erforderte keine weiteren Abklärungen, die erforderlichen Beweismittel hielt sie in der Hand. Es war der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Anwalt demnach ohne Weiteres objektiv zumutbar, den Ausstand innerhalb weniger Tage nach dem 23. Dezember 2015 zu verlangen. Umso unverständlicher mutet es an, dass die Beschwerdeführerin nicht umgehend handelte und mit der Eingabe vom 5. Januar 2016 sogar noch eine Stellungnahme betreffend Streitwert und ein Fristerstreckungsgesuch für die Vernehmlassung an eine Gerichtsperson richtete, die sie für befangen hielt. Wie die Ausführungen bezüglich Streitwert und der Verweis auf die Akten in der Eingabe vom 5. Januar 2016 dokumentieren, hatte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt denn auch bereits mit den sich im Verfahren konkret stellenden Fragen und den ihr vorliegenden Akten befasst. Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich vorbringt, obwohl er davon Kenntnis hat, sondern sich zunächst stillschweigend und vorbehaltlos am Prozess beteiligt, verwirkt den Anspruch auf die Anrufung des Grundrechts auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht (BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 132 II 485 E. 4.3; BGE 128 V 82 E. 2b; Rüetschi , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 16). 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, relativiert das Bundesgericht in seiner neusten Praxis die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung je nach der Schwere eines Ausstandsgrunds. Sind die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, gravierend und derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung ( Kiener , Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 5; Wullschleger , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 10; BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1). So liess das Bundesgericht verspätete Ausstandsvorbringen etwa in einem Fall zu, in dem ein Richter eine Strafanzeige und Zivilklage gegen eine Verfahrenspartei eingereicht hatte (BGE 134 I 20) oder in dem ein nebenamtlicher Handelsrichter während des hängigen Verfahrens eine Verfahrenspartei in mehreren anderen Prozessen vor dem Handelsgericht als Parteivertreter vertreten hatte (Urteil des BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011). Die von der Beschwerdeführerin konkret genannten Umstände erreichen nicht annähernd ein vergleichbares Gewicht und der Anschein der Befangenheit liegt auch nicht offensichtlich auf der Hand. Sie führen nicht dazu, dass das Ausstandsbegehren vom 20. Januar 2016 noch als rechtzeitig erachtet werden könnte. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits deswegen zu schützen, weil die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsgesuch zu spät gestellt hat. 6. Selbst wenn eine Verwirkung verneint würde, wäre das Ausstandsgesuch materiell abzuweisen. 6.1 Es steht ausser Frage, dass Dieter Gysin im vorliegenden Verfahren nicht als Richter eingesetzt ist und aufgrund seiner Vorbefasstheit auch nicht als Richter eingesetzt werden darf. Die Beschwerdeführerin gibt sich damit nicht zufrieden. Sie trägt vor, Dieter Gysin sei am Ausgang des Verfahrens unmittelbar wirtschaftlich interessiert, da er für seine anwaltlichen Bemühungen seit 2009 noch nicht bezahlt worden sei. Er habe weiterhin die Möglichkeit, in die Akten des Parteivertreters und des Gerichts Einsicht zu nehmen sowie informelle Informationen in die eine oder andere Richtung weiterzuleiten. Der von seinem Bürokollegen Dieter Roth vertretene Beschwerdegegner verfüge dadurch über einen direkten Draht zum Gericht, was ihm einen Vorsprung an Gehörschancen verschaffe und die Verfahrensfairness gefährde. Es werde der Anschein erweckt, der Gegenpartei komme eine Vorzugsstellung zu. Ohne Dieter Roths Ausschluss als Parteivertreter werde ihr Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt. Diese Argumentation überzeugt schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin darf vor einem Gericht keine Person auftreten, die eine besondere Nähe - seien dies familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen - zu einer nicht am konkreten Verfahren beteiligten Gerichtsperson aufweist. Sie begründet dies damit, dass die Justizperson über ein potentielles Interesse am Verfahrensausgang verfügt und versucht sein könnte, in irgendeiner Weise Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und der nahestehenden Person durch ihr Insiderwissen zu einem Vorteil zu verhelfen. Im vorliegenden Fall betrifft dies eine Nähebeziehung zwischen einem unbeteiligten Richter und einem Rechtsvertreter, das Gleiche müsste aber umso mehr für die Nähe zu einer Partei gelten (die allerdings naturgemäss nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden könnte). Konsequent zu Ende gedacht würde die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung bedeuten, dass sämtliche Mitglieder einer Gerichtsinstanz in corpore in den Ausstand zu treten hätten, wenn ein einzelner Richter - unabhängig davon, ob er überhaupt mit der Sache befasst ist - wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei oder deren Vertreter befangen sein könnte. Dies unterläuft zum einen den Anspruch auf Beurteilung durch ein ordentliches, durch Rechtssatz bestimmtes Gericht (vgl. oben E. 4.1), durch den damit verbundenen Wechsel des Gerichtsstands (§ 39 Abs. 2 GOG) die bundesrechtlichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (Art. 9 ff. ZPO) und unter Umständen den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz (Art. 30 Abs. 2 BV). Zum anderen widerspricht es augenscheinlich der gesetzgeberischen Konzeption, wonach der Ausstandsgrund bei jeder abgelehnten Gerichtsperson gesondert glaubhaft gemacht und einzeln geprüft werden muss (Art. 47 Abs. 1 Ingress ZPO; Rüetschi , a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 4; vgl. auch Urteil des BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5). Die persönliche Beziehung einer Gerichtsperson zu einer befangenen Gerichtsperson genügt für die Annahme der Befangenheit nicht, denn mittelbare Beziehungen begründen generell keine Befangenheit (vgl. Wullschleger , a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 38). Eine etwaige Verletzung von Berufs- oder Standesregeln durch einen Parteivertreter führt ebenfalls prinzipiell nicht zum Ausstand der mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen. 6.2 Zur Begründung des Ausstandsbegehrens moniert die Beschwerdeführerin die Verletzung einer Unvereinbarkeitsbestimmung. Sie bringt vor, Richterinnen und Richtern sei es nach dem Gerichtsorganisationsgesetz untersagt, vor dem Gericht, dem sie angehören, Parteivertretungen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 4 GOG). Diese Bestimmung müsse auch für die Bürokollegen eines Richters gelten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst insbesondere die Garantie, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist und nur Personen am Entscheid mitwirken, welche nach dem anwendbaren Organisationsrecht formell zur Ausübung richterlicher Funktionen befugt sind ( René Rhinow/‌Heinrich Koller/‌Christina Kiss/‌Daniela Thurnherr/‌Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 470; vgl. BGE 136 I 207 E. 5). Der Anspruch wird unter anderem dann verletzt, wenn eine Person am Entscheid beteiligt ist, die aufgrund einer gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmung das Richteramt nicht ausüben dürfte, denn Unvereinbarkeitsbestimmungen bzw. Nebenbeschäftigungsverbote regeln personelle Inkompatibilitäten zwischen Richteramt und anderen Funktionen und sichern die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichtsperson (vgl. Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, a.a.O., S. 249 ff.). Ist eine Unvereinbarkeit gegeben, kann das Richteramt nicht angetreten bzw. nicht ausgeübt werden ( Regina Kiener/‌Gabriela Medici , Anwälte und andere Richter, SJZ 2011, S. 374). Es kann vorliegend offengelassen werden, ob § 34 Abs. 4 GOG überhaupt eine Unvereinbarkeit in diesem gerichtsorganisationsrechtlichen Sinne statuiert und ob die Vorschrift auf sämtliche Mitglieder einer Anwaltskanzlei anwendbar ist, der ein Richter angehört. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Bestimmung im vorliegenden Kontext gar nicht relevant, denn Dieter Roth wirkt als Parteivertreter am Verfahren mit. Er übt weder unmittelbar noch mittelbar eine spezifische gerichtliche Funktion aus. Die behauptete Verletzung der Unvereinbarkeitsbestimmung durch seine Beteiligung am Verfahren beschlägt somit nicht die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichts. Was den von Art. 30 Abs. 1 BV mitumfassten Anspruch auf Beurteilung durch einen unparteiischen Richter betrifft, so hat diese Rüge keine über Art. 47 ZPO hinausgehende eigenständige Bedeutung. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt weiter im prozessualen Verhalten der Gerichtspersonen einen Ausstandsgrund. Dieter Roth werde es vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost erlaubt, trotz dem ihm anzulastenden Verstoss gegen die kantonalrechtliche Unvereinbarkeitsbestimmung vor dem Gericht als Anwalt aufzutreten. Indem das Gericht die Parteivertretung durch Dieter Roth zugelassen resp. seine Eingabe nicht von Amtes wegen zurückgewiesen und ihm den Auftritt vor seinen Schranken nicht verboten habe, hätten sämtliche Richter die Auffassung manifestiert, die Unvereinbarkeitsbestimmung könne ausser Kraft gesetzt werden. Sie, die Beschwerdeführerin, müsse bei objektiver Betrachtung an der Unparteilichkeit aller Richterpersonen zweifeln. 6.3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Richterinnen und Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost hätten zu Unrecht von der Rückweisung der vom Rechtsvertreter der Gegenpartei unterzeichneten Eingabe abgesehen, betrifft die Verfahrensführung. Gemäss § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. September 2010 ist für die Prozessleitung das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts zuständig. Der Vorwurf, einen Fehler in der Verfahrensführung begangen zu haben, kann von Vornherein nur ein Gerichtsmitglied treffen, das für die Prozessleitung zuständig ist. Mit Ausnahme des Gerichtspräsidenten der zuständigen Kammer II (oder allenfalls dessen nach § 4 Abs. 1 bis GOG im begründeten Einzelfall bestellten Vertretung) ist es den übrigen Gerichtspersonen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost durch § 7 Abs. 1 EG ZPO untersagt, in einem Verfahren eigenmächtig verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Es bleibt unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin die übrigen Gerichtsmitglieder für eine Unterlassung des Verfahrensleiters verantwortlich machen will. Offensichtlich unzutreffend ist ihre Auffassung, diese Richterinnen und Richter seien allesamt persönlich verpflichtet, einen Verstoss gegen § 34 Abs. 4 GOG durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ahnden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist ihre unsubstantiierte Behauptung, die übrigen Gerichtsmitglieder hätten sich die implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichtspräsidenten zu eigen gemacht. 6.3.3 Nach dem soeben Ausgeführten kann sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin a priori nur gegen den für die Prozessleitung verantwortlichen Gerichtspräsidenten Peter Brodbeck richten. Richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht vermögen allerdings nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unter strengen Voraussetzungen den Anschein der Befangenheit der implizierten Gerichtspersonen zu begründen. Verfahrensmassnahmen resp. deren Nichtanordnung, seien diese Entscheidungen richtig oder falsch, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit desjenigen Richters zu begründen, der sich für sie verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil des BGer 5A_446/2015 vom 14. August 2015 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Auch Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im vorliegenden oder in früheren Verfahren der Parteien begründen nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; Kiener , Richterliche Unabhängigkeit, a.a.O., S. 105 f.; Diggelmann , a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 38; Wullschleger , a.a.O, Art. 47 ZPO Rz. 35). Den Anschein der Parteilichkeit des Gerichtspräsidenten könnte der vorliegend bemängelte Verzicht auf die Rückweisung der Eingabe vom 15. Dezember 2015 nach dem Gesagten nur begründen, wenn darin ein krasses oder wiederholtes, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtetes Verhalten erblickt werden müsste, das schlechterdings als unverständlich erscheint (vgl. Urteil des BGer 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.3; Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 3.2.2). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der von der Beschwerdeführerin gerügte einmalige Verfahrensfehler - sollte es denn einer sein - kann nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal beim Vorwurf einer unrechtmässigen Unterlassung besondere Zurückhaltung angebracht ist. Zudem erschiene ein allfälliger Fehler alles andere als offensichtlich, ist Dieter Roth doch als im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO von Bundesrechts wegen zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht befugt. Für eine kantonal anderslautende oder restriktivere Regelung besteht kein Raum (vgl. Ernst Staehelin/‌Silvia Schweizer , in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 68 ZPO Rz. 2). Es wäre zudem in erster Linie an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, frühzeitig zu intervenieren und die Rückweisung der Eingabe der Gegenpartei zu verlangen, wenn sie von einem gravierenden und offensichtlichen Vertretungsmangel ausging. Einen entsprechenden Antrag hat sie nicht gestellt. In diesem Zusammenhang erscheint ihr prozessuales Verhalten, in Kenntnis der massgebenden Umstände auf einen sofortigen entsprechenden Antrag zu verzichten, um nachher dem Gerichtspräsidenten ein nicht unverzügliches Handeln als schweren Verfahrensfehler anzulasten, als treuwidrig und nicht schützenswert. Dazu kommt, dass der behauptete Vorteil für die Gegenpartei ("Vorsprung an Gehörschancen") minim erscheint, was gegen ein einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtetes richterliches Verhalten spricht. Die Frage von Dieter Roths Prozessführungsbefugnis als Rechtsvertreter im Hauptverfahren ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht weiter zu erörtern, denn Rechts- und Verfahrensfehler sind mit den Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid geltend zu machen (vgl. oben E. 4.3). Das Ausstandsverfahren ist auf die Rüge der Verletzung von Ausstandsvorschriften beschränkt ( Kiener , Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 6). 6.4 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, es liege ein Fall von verdeckter Mandatsführung vor. Dieter Roth werde als Rechtsvertreter für das gerichtliche Verfahren nur vorgeschoben. In Wirklichkeit agiere dessen Bürokollege Dieter Gysin weiterhin als Parteivertreter. Sinngemäss macht sie damit geltend, durch den Anwaltsauftritt eines teilamtlichen Gerichtspräsidenten vor einer anderen Kammer des eigenen Gerichts werde der Anschein der Unbefangenheit der anderen Richterkollegen getrübt. Nach langjähriger - vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geschützter - Praxis des Bundesgerichts ist es indessen grundsätzlich zulässig, dass ein hauptberuflich als Anwalt tätiger nebenamtlicher Richter als Parteivertreter vor dem betreffenden Gericht auftritt. Insbesondere hat das Bundesgericht erkannt, der pauschale Vorwurf, ein als Anwalt auftretendes Gerichtsmitglied besitze bei seinen Kollegen regelmässig erhöhte Autorität bzw. einen Insidervorteil, genüge bei objektiver Betrachtungsweise nicht, den Anschein der Befangenheit des Gerichtsmitglieds zu begründen, denn die Mitglieder eines Kollegialgerichts seien in ihrer Stellung voneinander unabhängig. Die Zusammenarbeit in Drittverfahren und die Möglichkeit kollegialer Gefühle erwecke in der Regel noch nicht den Anschein der Befangenheit (BGE 139 I 121 E. 5.3; BGE 133 I 1 E. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Wettstein gegen die Schweiz vom 21. Dezember 2000 [33958/96] § 47; Kiener/‌Medici , a.a.O., S. 378 ff.). Die bundesrechtlich zwingende und abschliessende Regelung der Ausstandsgründe (vgl. oben E. 4.2) schliesst aus, dass das von der Beschwerdeführerin herangezogene kantonale Recht zu einer anderen Beurteilung der Ausstandsfrage führen könnte. Selbst wenn also - ohne dass ein konkreter Hinweis dafür vorliegt - mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass Dieter Gysin faktisch als Anwalt vor seinem eigenen Gericht auftritt, wäre in diesem Umstand allein kein Ausstandsgrund zu erblicken. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die in einer Kanzleigemeinschaft zusammengefassten Anwälte wie ein einzelner Anwalt zu behandeln seien (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 433 E. 2.1.5). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwirft, betreffen die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen die hier nicht einschlägige Sachlage, in der sich zwei Anwälte der gleichen Bürogemeinschaft in den Rollen als nebenamtlicher Richter und Parteivertreter gegenüberstehen. 6.5 Zusammenfassend sind vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung keine Gegebenheiten ersichtlich, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit speziell von Peter Brodbeck als verfahrensleitendem Gerichtspräsidenten oder generell der übrigen abgelehnten Gerichtspersonen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost erwecken. Das Gericht ist ordnungsgemäss besetzt. Zwischen Peter Brodbeck als Richter und Dieter Roth als Parteivertreter besteht keine ausstandsrelevante persönliche oder berufliche Beziehung. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Hypothese der Beschwerdeführerin von einer verdeckten Mandatsführung durch Dieter Gysin zutreffen sollte. Eine Vorbefassung oder persönliche Interessen des Gerichtspräsidenten am Verfahrensausgang sind weder ersichtlich noch dargetan. Auch eine parteiische Verfahrensführung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Gegen die übrigen Mitglieder des Gerichts werden ferner keine konkreten Befangenheitsgründe geltend gemacht, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Eine Verletzung von Art. 47 ZPO ist nicht erkennbar, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist gewahrt. Die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht objektivieren. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die allgemeinen Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch für die Rechtsmittelinstanz gelten (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 5. Dezember 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Zeitaufwand von 7.0833 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 134.40 geltend, was sich als tarifkonform (Art. 105 Abs. 2 ZPO) erweist und sowohl hinsichtlich des Stundenaufwands als auch des Stundenansatzes nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'057.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'057.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber