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810 16 291

Basel-Landschaft · 2016-11-30 · Deutsch BL

Strafrecht Verweigerung der bedingten Entlassung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 1322 vom 20. September 2016. Dieser Antrag betrifft auch die verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Im Schreiben vom 17. Oktober 2016 hält die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft hingegen fest, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet werde. Die – zumindest formell – erhobene Rüge gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demzufolge als gegenstandslos. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Seine Legalprognose sei positiv. Bei der Beurteilung durch die Vorinstanz sei es unterlassen worden, seine neu gewonnene Reife, welche aus den Vollzugsberichten und seinen Bemühungen hervorgehe, miteinzubeziehen. Der Vollzugsbericht, welcher eine vorzeitige Entlassung empfehle, sei von geschultem Personal, welches ihn gut kenne, erstellt worden. Er habe sich im Vollzug wohl verhalten und seine Zeit für eine Berufsausbildung genutzt. Dies habe er unternommen, um sich eine deliktfreie Zukunft aufzubauen. Weiter dürfe es ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er im Strafvollzug keine Therapie in Anspruch genommen habe. Das urteilende Gericht habe ihn weder zu einer Therapie noch zu einer Massnahme verurteilt. Die Vorinstanz beziehe sich zudem einzig auf sein Vorleben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere gemäss BGE 133 IV 201 – nicht zulässig sei. Schliesslich wolle er nach der Entlassung freiwillig zu seiner Ehefrau und seiner Tochter in sein Heimatland Kosovo zurückkehren. 4.3 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, dass eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden müsse, um eine Legalprognose zu erstellen. Er kam dabei zum Schluss, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, insbesondere sein Rückfall während der Bewährungsfrist, gegen eine vorzeitige Entlassung spreche. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen als positiv zu werten. Zwar sei es zu disziplinarischen Verstössen gekommen, der Beschwerdeführer habe sich jedoch grösstenteils an die Hausordnung gehalten. Insgesamt könne das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten gewertet werden. Dem Beschwerdeführer sei hingegen anzulasten, dass er seine strafrechtliche Verurteilung als viel zu hoch einschätze und er sich nach wie vor weigere, Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Einsicht in begangenes Unrecht oder Empathie für vermeintliche Opfer habe der Beschwerdeführer in keiner Form gezeigt. Das Therapieangebot im Strafvollzug zur Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Ferner könne dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als dieser geltend macht, einen Reifeprozess durchgestanden zu haben. Der Reifeprozess beziehe sich wahrscheinlich auf die Geburt seiner Tochter, wobei diese ihn nicht vor der Begehung seiner zu dieser Vollzugsstrafe führenden Straftat habe abhalten können. Demgegenüber könne jedoch von einem intakten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden. Zusammenfassend bestehe jedoch die Schwere der begangenen Straftaten und gesteigerte Intensität der Delinquenz, welche gegen eine bedingte Entlassung sprechen würden. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht nur dessen Vorleben, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einstellung zu den verübten Straftaten entgegenstehen würden. 5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). 5.2 Die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist erfüllt, da der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat. 5.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 18 Monaten Gefängnis (abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft) und zu 8 Jahren Landesverweis verurteilt. Am 13. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 1101 Tage Untersuchungshaft) und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Am 6. November 2005 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und delinquierte bereits einige Monate später erneut. Infolgedessen wurde er mit zweitinstanzlichem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 24. November 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren verurteilt, wobei in Bezug auf die Reststrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und 14 Tagen von der Verurteilung vom 13. Juni 2002 die Rückversetzung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer war während einer langen Zeit immer wieder straffällig oder im Strafvollzug. Er hat unbeeindruckt von den Vorstrafen und dem Strafvollzug, aus welchem er am 6. November 2009 bedingt entlassen wurde, bereits wenige Monate später wieder nahtlos berufsmässig und einschlägig delinquiert. Mit dem Drogenhandel gefährdete er die Gesundheit von Drittpersonen massgeblich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage der Prognose nicht entscheidend, dass Ursache der von ihm ausgehenden Gefahr für Dritte nicht Gewalttaten, sondern Drogendelikte sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.6). Das Vorleben des Beschwerdeführers zeugt von Unbelehrbarkeit und fällt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei der Prognoseerstellung erheblich negativ ins Gewicht. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein langjähriges gutes Verhalten im Strafvollzug im Urteil der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihm das dortige Verhalten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könne (vgl. E. 4. und E. 5. des angefochtenen Entscheids). Dieser Ansicht der Vorinstanz ist zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde im Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.____ vom 3. September 2013 ein gutes Arbeitsverhalten attestiert und bemerkt, dass er sich freundlich und umgänglich zeige. Trotzdem habe er mehrmals verwarnt und diszipliniert werden müssen. Die Vollzugsberichte der Interkantonalen Strafanstalt C.____ vom 4. Juli 2014 bzw. vom 8. Februar 2016 verweisen ebenfalls auf das freundliche Verhalten und die gute Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Beide zeigen jedoch auch verschiedene Disziplinarmassnahmen auf, welche gegen den Beschwerdeführer haben ausgesprochen werden müssen. Obschon die gute Führung keine besondere Leistung ist und von einem Inhaftierten erwartet werden darf, hatte der Beschwerdeführer offensichtlich teilweise Mühe, sich an die Anstaltsregeln zu halten. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz demzufolge zu Recht als neutral bewertet worden. 5.5 Bezüglich der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten ist dem Vollzugsbericht vom 4. Juli 2014 zu entnehmen, dass sich dieser zu Unrecht verurteilt fühle und er den Drogenhandel abstreite. Gemäss Bericht vom 8. Februar 2016 empfinde der Beschwerdeführer seine erhaltene Strafe als zu hoch. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. März 2016 verneinte der Beschwerdeführer erneut, mit Drogen gehandelt zu haben und äusserte sich dahingehend, dass er zwar nicht unschuldig, die Strafe jedoch viel zu hoch sei. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er schäme sich für sein Verhalten, sei aber gleichzeitig Opfer der Justiz und seiner damaligen Kollegen. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat bestätigt der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die Strafe zu hoch sei. Gleichzeitig gesteht er seine Schuld ein und hält fest, dass er seine Taten nicht bagatellisiere. In der Beschwerde an das Kantonsgericht verneint der Beschwerdeführer eine von ihm ausgehende Gefahr für die Gesellschaft, unabhängig davon, ob er persönlich seine Strafe als zu hoch empfinde oder nicht. Aus den aufgezeigten Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers ist keine grundsätzliche Reue bzw. Einsicht in sein begangenes Unrecht erkennbar. Sein geltend gemachtes Schuldbewusstsein relativiert er jeweils umgehend, indem er sich als Opfer der Justiz bzw. seiner ehemaligen Kollegen bezeichnet oder seine Strafe als unangemessen betrachtet. Hinzu kommt, dass er trotz seines geltend gemachten Bedauerns weder Wiedergutmachung geleistet noch das therapeutische Angebot zur Deliktbearbeitung im Strafvollzug genutzt hat (vgl. Vollzugsberichte vom 3. September 2013, vom 4. Juli 2014 und vom 8. Februar 2016). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer an Einsicht fehle und er sich nur ungenügend mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine neu gewonnene Reife nicht berücksichtigt. Entgegen dieser Ansicht hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aus ihrer Sicht gewürdigt. Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Reifeprozess wohl auf seine familiäre Situation beziehe, welche ihn jedoch auch zuvor nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Bereits fünf Monate nach der Geburt seiner Tochter sei der Beschwerdeführer erneut verhaftet worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner mangelnden Deliktarbeit sei ein Reifeprozess seiner Persönlichkeit nicht anzunehmen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass es sich bei den begangenen Straftaten des Beschwerdeführers nicht um harmlose Jugendsünden gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren im grossen Stil mit Heroin gehandelt und nichts dem Zufall überlassen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Anzufügen bleibt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Reifeprozesses auf die Vollzugsberichte stützt, in welchen ihm eine positive Verhaltensänderung attestiert wurde (vgl. Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt B.____ vom 3. September 2013 und Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt C.____ vom 4. Juli 2014). Gleichzeitig wird das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug jedoch durch Regelmissachtungen und Disziplinierungen relativiert (vgl. E. 5.4), weshalb auch aus den Vollzugsberichten kein vorbehaltloser Reifeprozess abgeleitet werden kann. Im Hinblick auf die Lebensverhältnisse, welche den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erwarten, äussert sich dieser dahingehend, dass er aus der Schweiz ausreisen wolle und zu seiner Familie in den Kosovo ziehen werde, wo er ein Haus besitze und eine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft bei der Gemeinde antreten könne. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers von einem intakten Empfangsraum ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. 5.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz abgewogen, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, oder ob der Beschwerdeführer weiterhin in Haft belassen werden sollte. Dabei gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Fortführung des Strafvollzugs die Möglichkeit biete, die Rückfallgefahr zu mindern. Der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers würden nicht nur dessen Vorleben, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einstellung zu den verübten Straftaten entgegenstehen. An dieser Abwägung ist nichts auszusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz lediglich auf sein Vorleben abgestellt hätte, ist somit ebenso unbehelflich wie sein Vergleich mit BGE 133 IV 201, in welchem dem Täter Reue, Geständnisbereitschaft und Einsicht attestiert wurden und lediglich das Vorleben als negativ bewertet werden konnte. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass der Beschwerdeführer seine Taten noch nicht aufgearbeitet hat, was aus den Akten und insbesondere aus den Angaben zum rechtlichen Gehör deutlich hervorgeht. Ohne eine Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.3, 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3), was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöht. Ein Rückfall des Beschwerdeführers in den Heroinhandel würde eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben zur Folge haben, da er eine wichtige Führungsaufgabe im internationalen Heroinhandel inne hatte und berufsmässig delinquierte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht vom 24. November 2009 S. 25), ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls von einem Bagatelldelikt auszugehen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Praxis der Vorinstanz bewirken würde, dass die Verweigerung einer Aufarbeitungstherapie die Chance auf eine bedingte Entlassung schmälern würde, geht fehl. Das Absolvieren einer Therapie ist vorliegend und im generellen einzig ein weiteres Indiz, welches darauf hinweisen kann, ob sich der Täter mit seiner Tat auseinandergesetzt hat oder nicht. Gelingt es jedoch, auf andere Weise aufzuzeigen, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden hat, wird eine Therapieteilnahme nicht verlangt werden können. Ebenso wenig ist die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund von Fluchtgefahr die Versetzung in den offenen oder halboffenen Strafvollzug verwehrt wurde, allein entscheidend für seine fehlenden Resozialisierungsbemühungen. Vorliegend konnte jedoch aus den Eingaben des Beschwerdeführers und aus den Verfahrensakten in keiner Form eine Auseinandersetzung mit seinen Taten erkannt werden. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens gewichtet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sie nicht bloss auf sein Bewährungsversagen ab, sondern auch auf sein Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten, seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht erfüllt sind. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, mit einer Deliktaufarbeitung zu beginnen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

E. 7 Der Beschwerdeführer, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.11.2016 810 16 291

Strafrecht Verweigerung der bedingten Entlassung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. November 2016 (810 16 291) Strafrecht Verweigerung der bedingten Entlassung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (RRB Nr. 1322 vom 20. September 2016) A. A.____, geboren 1974, wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht (heute: Abteilung Strafrecht), vom 24. November 2009 letztinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 16. Februar 2007 ausgestandenen Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft von 664 Tagen. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung am 6. November 2005 noch nicht vollzogene Reststrafe von 3 Jahren, 3 Monaten und 14 Tagen Zuchthaus, resultierend aus dem Vollzug des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2002, wurde gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung angeordnet. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 stellte A.____ einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB, welcher mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirektion), vom 16. März 2012 abgelehnt wurde. A.____ wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf von zwei Dritteln des Gesamtvollzuges (25. April 2016) eine bedingte Entlassung bei guter Führung und guter Prognose möglich sei. C. Am 23. März 2014 stellte A.____ beim Bundesamt für Justiz ein Begnadigungsgesuch, welches in der Folge zuständigkeitshalber an das Sekretariat der landrätlichen Petitionskommission Basel-Landschaft weitergeleitet und am 2. Oktober 2014 vom Landrat abgelehnt wurde. D. A.____ reichte mit Schreiben vom 1. März 2015 bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Vollzugslockerungen bzw. auf Versetzung in eine offene oder halboffene Vollzugseinrichtung ein. Diesen Antrag lehnte die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 23. März 2015 ab. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 stellte A.____ bei der Sicherheitsdirektion erneut ein Gesuch um bedingte Entlassung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 9. März 2016 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A.____ mit Verfügung vom 5. April 2016 ab. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. April 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 5. April 2016 aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung per 25. April 2016 oder danach ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. Ihm sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. G. Mit Entscheid vom 20. September 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht nur dessen Vorleben, insbesondere sein Bewährungsversagen vor der Inhaftierung im Februar 2007, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einsichtslosigkeit in die verübten Straftaten, entgegenstünden. H. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ mit Eingabe vom 27. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und die Gutheissung seines Antrags auf bedingte Entlassung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führt er unter Verweis auf BGE 133 IV 201 im Wesentlichen aus, dass der Regierungsrat in seinem Entscheid nur auf sein Vorleben abgestellt und die positiven Führungsberichte der Vollzugsanstalt ignoriert habe. Er moniert, dass sein Reifeprozess während der letzten 10 bis 20 Jahre nicht berücksichtigt und so eine unwahre Legalprognose gestellt worden sei. Nach seiner Entlassung würde er umgehend zu seiner Frau und seiner Tochter in den Kosovo ausreisen. I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen und verwies insbesondere auf den angefochtenen Entscheid. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ein, in welchem festgehalten wurde, dass auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet werde. K. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Fall der Kammer überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 1322 vom 20. September 2016. Dieser Antrag betrifft auch die verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Im Schreiben vom 17. Oktober 2016 hält die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft hingegen fest, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet werde. Die – zumindest formell – erhobene Rüge gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demzufolge als gegenstandslos. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Seine Legalprognose sei positiv. Bei der Beurteilung durch die Vorinstanz sei es unterlassen worden, seine neu gewonnene Reife, welche aus den Vollzugsberichten und seinen Bemühungen hervorgehe, miteinzubeziehen. Der Vollzugsbericht, welcher eine vorzeitige Entlassung empfehle, sei von geschultem Personal, welches ihn gut kenne, erstellt worden. Er habe sich im Vollzug wohl verhalten und seine Zeit für eine Berufsausbildung genutzt. Dies habe er unternommen, um sich eine deliktfreie Zukunft aufzubauen. Weiter dürfe es ihm nicht negativ ausgelegt werden, dass er im Strafvollzug keine Therapie in Anspruch genommen habe. Das urteilende Gericht habe ihn weder zu einer Therapie noch zu einer Massnahme verurteilt. Die Vorinstanz beziehe sich zudem einzig auf sein Vorleben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere gemäss BGE 133 IV 201 – nicht zulässig sei. Schliesslich wolle er nach der Entlassung freiwillig zu seiner Ehefrau und seiner Tochter in sein Heimatland Kosovo zurückkehren. 4.3 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, dass eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden müsse, um eine Legalprognose zu erstellen. Er kam dabei zum Schluss, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, insbesondere sein Rückfall während der Bewährungsfrist, gegen eine vorzeitige Entlassung spreche. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen als positiv zu werten. Zwar sei es zu disziplinarischen Verstössen gekommen, der Beschwerdeführer habe sich jedoch grösstenteils an die Hausordnung gehalten. Insgesamt könne das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten gewertet werden. Dem Beschwerdeführer sei hingegen anzulasten, dass er seine strafrechtliche Verurteilung als viel zu hoch einschätze und er sich nach wie vor weigere, Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Einsicht in begangenes Unrecht oder Empathie für vermeintliche Opfer habe der Beschwerdeführer in keiner Form gezeigt. Das Therapieangebot im Strafvollzug zur Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Ferner könne dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als dieser geltend macht, einen Reifeprozess durchgestanden zu haben. Der Reifeprozess beziehe sich wahrscheinlich auf die Geburt seiner Tochter, wobei diese ihn nicht vor der Begehung seiner zu dieser Vollzugsstrafe führenden Straftat habe abhalten können. Demgegenüber könne jedoch von einem intakten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden. Zusammenfassend bestehe jedoch die Schwere der begangenen Straftaten und gesteigerte Intensität der Delinquenz, welche gegen eine bedingte Entlassung sprechen würden. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nicht nur dessen Vorleben, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einstellung zu den verübten Straftaten entgegenstehen würden. 5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). 5.2 Die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist erfüllt, da der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat. 5.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 18 Monaten Gefängnis (abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft) und zu 8 Jahren Landesverweis verurteilt. Am 13. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 1101 Tage Untersuchungshaft) und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Am 6. November 2005 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und delinquierte bereits einige Monate später erneut. Infolgedessen wurde er mit zweitinstanzlichem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 24. November 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren verurteilt, wobei in Bezug auf die Reststrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und 14 Tagen von der Verurteilung vom 13. Juni 2002 die Rückversetzung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer war während einer langen Zeit immer wieder straffällig oder im Strafvollzug. Er hat unbeeindruckt von den Vorstrafen und dem Strafvollzug, aus welchem er am 6. November 2009 bedingt entlassen wurde, bereits wenige Monate später wieder nahtlos berufsmässig und einschlägig delinquiert. Mit dem Drogenhandel gefährdete er die Gesundheit von Drittpersonen massgeblich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage der Prognose nicht entscheidend, dass Ursache der von ihm ausgehenden Gefahr für Dritte nicht Gewalttaten, sondern Drogendelikte sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.6). Das Vorleben des Beschwerdeführers zeugt von Unbelehrbarkeit und fällt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei der Prognoseerstellung erheblich negativ ins Gewicht. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein langjähriges gutes Verhalten im Strafvollzug im Urteil der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihm das dortige Verhalten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könne (vgl. E. 4. und E. 5. des angefochtenen Entscheids). Dieser Ansicht der Vorinstanz ist zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde im Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.____ vom 3. September 2013 ein gutes Arbeitsverhalten attestiert und bemerkt, dass er sich freundlich und umgänglich zeige. Trotzdem habe er mehrmals verwarnt und diszipliniert werden müssen. Die Vollzugsberichte der Interkantonalen Strafanstalt C.____ vom 4. Juli 2014 bzw. vom 8. Februar 2016 verweisen ebenfalls auf das freundliche Verhalten und die gute Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Beide zeigen jedoch auch verschiedene Disziplinarmassnahmen auf, welche gegen den Beschwerdeführer haben ausgesprochen werden müssen. Obschon die gute Führung keine besondere Leistung ist und von einem Inhaftierten erwartet werden darf, hatte der Beschwerdeführer offensichtlich teilweise Mühe, sich an die Anstaltsregeln zu halten. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz demzufolge zu Recht als neutral bewertet worden. 5.5 Bezüglich der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten ist dem Vollzugsbericht vom 4. Juli 2014 zu entnehmen, dass sich dieser zu Unrecht verurteilt fühle und er den Drogenhandel abstreite. Gemäss Bericht vom 8. Februar 2016 empfinde der Beschwerdeführer seine erhaltene Strafe als zu hoch. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. März 2016 verneinte der Beschwerdeführer erneut, mit Drogen gehandelt zu haben und äusserte sich dahingehend, dass er zwar nicht unschuldig, die Strafe jedoch viel zu hoch sei. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er schäme sich für sein Verhalten, sei aber gleichzeitig Opfer der Justiz und seiner damaligen Kollegen. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat bestätigt der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die Strafe zu hoch sei. Gleichzeitig gesteht er seine Schuld ein und hält fest, dass er seine Taten nicht bagatellisiere. In der Beschwerde an das Kantonsgericht verneint der Beschwerdeführer eine von ihm ausgehende Gefahr für die Gesellschaft, unabhängig davon, ob er persönlich seine Strafe als zu hoch empfinde oder nicht. Aus den aufgezeigten Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers ist keine grundsätzliche Reue bzw. Einsicht in sein begangenes Unrecht erkennbar. Sein geltend gemachtes Schuldbewusstsein relativiert er jeweils umgehend, indem er sich als Opfer der Justiz bzw. seiner ehemaligen Kollegen bezeichnet oder seine Strafe als unangemessen betrachtet. Hinzu kommt, dass er trotz seines geltend gemachten Bedauerns weder Wiedergutmachung geleistet noch das therapeutische Angebot zur Deliktbearbeitung im Strafvollzug genutzt hat (vgl. Vollzugsberichte vom 3. September 2013, vom 4. Juli 2014 und vom 8. Februar 2016). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer an Einsicht fehle und er sich nur ungenügend mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine neu gewonnene Reife nicht berücksichtigt. Entgegen dieser Ansicht hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aus ihrer Sicht gewürdigt. Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Reifeprozess wohl auf seine familiäre Situation beziehe, welche ihn jedoch auch zuvor nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Bereits fünf Monate nach der Geburt seiner Tochter sei der Beschwerdeführer erneut verhaftet worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner mangelnden Deliktarbeit sei ein Reifeprozess seiner Persönlichkeit nicht anzunehmen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass es sich bei den begangenen Straftaten des Beschwerdeführers nicht um harmlose Jugendsünden gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe während Jahren im grossen Stil mit Heroin gehandelt und nichts dem Zufall überlassen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Anzufügen bleibt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Reifeprozesses auf die Vollzugsberichte stützt, in welchen ihm eine positive Verhaltensänderung attestiert wurde (vgl. Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt B.____ vom 3. September 2013 und Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt C.____ vom 4. Juli 2014). Gleichzeitig wird das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug jedoch durch Regelmissachtungen und Disziplinierungen relativiert (vgl. E. 5.4), weshalb auch aus den Vollzugsberichten kein vorbehaltloser Reifeprozess abgeleitet werden kann. Im Hinblick auf die Lebensverhältnisse, welche den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung erwarten, äussert sich dieser dahingehend, dass er aus der Schweiz ausreisen wolle und zu seiner Familie in den Kosovo ziehen werde, wo er ein Haus besitze und eine Arbeitsstelle in der Landwirtschaft bei der Gemeinde antreten könne. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers von einem intakten Empfangsraum ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. 5.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz abgewogen, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, oder ob der Beschwerdeführer weiterhin in Haft belassen werden sollte. Dabei gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Fortführung des Strafvollzugs die Möglichkeit biete, die Rückfallgefahr zu mindern. Der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers würden nicht nur dessen Vorleben, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einstellung zu den verübten Straftaten entgegenstehen. An dieser Abwägung ist nichts auszusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz lediglich auf sein Vorleben abgestellt hätte, ist somit ebenso unbehelflich wie sein Vergleich mit BGE 133 IV 201, in welchem dem Täter Reue, Geständnisbereitschaft und Einsicht attestiert wurden und lediglich das Vorleben als negativ bewertet werden konnte. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass der Beschwerdeführer seine Taten noch nicht aufgearbeitet hat, was aus den Akten und insbesondere aus den Angaben zum rechtlichen Gehör deutlich hervorgeht. Ohne eine Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.3, 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3), was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöht. Ein Rückfall des Beschwerdeführers in den Heroinhandel würde eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben zur Folge haben, da er eine wichtige Führungsaufgabe im internationalen Heroinhandel inne hatte und berufsmässig delinquierte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht vom 24. November 2009 S. 25), ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls von einem Bagatelldelikt auszugehen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Praxis der Vorinstanz bewirken würde, dass die Verweigerung einer Aufarbeitungstherapie die Chance auf eine bedingte Entlassung schmälern würde, geht fehl. Das Absolvieren einer Therapie ist vorliegend und im generellen einzig ein weiteres Indiz, welches darauf hinweisen kann, ob sich der Täter mit seiner Tat auseinandergesetzt hat oder nicht. Gelingt es jedoch, auf andere Weise aufzuzeigen, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden hat, wird eine Therapieteilnahme nicht verlangt werden können. Ebenso wenig ist die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund von Fluchtgefahr die Versetzung in den offenen oder halboffenen Strafvollzug verwehrt wurde, allein entscheidend für seine fehlenden Resozialisierungsbemühungen. Vorliegend konnte jedoch aus den Eingaben des Beschwerdeführers und aus den Verfahrensakten in keiner Form eine Auseinandersetzung mit seinen Taten erkannt werden. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens gewichtet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sie nicht bloss auf sein Bewährungsversagen ab, sondern auch auf sein Vorleben, sein Verhalten im Strafvollzug, seine Einstellung zu seinen Taten, seine Persönlichkeit sowie auf die künftige Lebenssituation. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht erfüllt sind. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, mit einer Deliktaufarbeitung zu beginnen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7. Der Beschwerdeführer, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin