Ausstandsbegehren; keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen; keine Umstände gegeben, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; Abweisung
Erwägungen (20 Absätze)
E. 4 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften.
E. 4.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht (Urteil des BGer 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1; Urteil des BGer 5A_254/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den §§ 67 ff. EG ZGB. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB sind subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. Der Ausstand bestimmt sich folglich nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988.
E. 4.2 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 VwVG BL in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). § 8 VwVG BL und besonders die zuletzt genannte Generalklausel (§ 8 Abs. lit. d VwVG BL) stellen eine Konkretisierung des Anspruchs auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsbehörde nach Art 29 Abs. 1 BV dar (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 425; BGE 132 II 485 E. 4.2).
E. 4.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Behörde ist der Garantie des gesetzmässigen, unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV nachgebildet, wobei die Bestimmung im Verwaltungsverfahren keine direkte Anwendung findet und die Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit nicht in jedem Fall unbesehen übertragen werden kann ( Benjamin Schindler , Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 65 ff.; BGE 125 I 209 E. 8). Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1 BV die vorliegend angerufene korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 137 I 340 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 209 E. 8a). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 429).
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde zu Unrecht für verwirkt erachtet.
E. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Das verspätete Geltendmachen von Ausstandsgründen verstösst nach der Praxis gegen den für Private wie Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zu einer Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 140 I 207 E. 3.3; BGE 136 I 207 E. 3.4; Schindler , a.a.O., S. 207 ff.).
E. 5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 20. Juni 2016 ausgeführt, der Beschwerdegegner sei befangen. Sie habe jedoch keinen entsprechenden Antrag auf Ausstand gestellt. Vielmehr habe sie ihr Ausstandsbegehren erst knapp zwei Monate später eingereicht, weshalb ihr Gesuch nach der Rechtsprechung bereits infolge Verwirkung abzuweisen sei.
E. 5.3 Dieser Auffassung kann unter den vorliegenden konkreten Umständen nicht gefolgt werden.
E. 5.3.1 Vor der Vorinstanz werden resp. wurden zwei Verfahren mit den selben beteiligten Personen geführt: Eines hatte die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Gegenstand, das andere die Regelung des Besuchsrechts. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, für welches dieser beiden Verfahren der Ausstand geprüft wurde. In der Verfügung vom 12. Juli 2016 führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht vom 20. Juni 2016 liessen darauf schliessen, dass der Präsident der KESB nach Meinung der Beschwerdeführerin im Verfahren bezüglich gemeinsames Sorgerecht voreingenommen sein soll. In der Entscheidbegründung wird dann einerseits auf die im Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge eingereichte Vernehmlassung vom 4. August 2016 verwiesen, andererseits wird die "unumgängliche fortlaufende Bearbeitung und Betreuung" durch die KESB hervorgehoben, womit nur das die Regelung des Besuchsrechts betreffende Verfahren gemeint sein kann.
E. 5.3.2 Soweit die Vorinstanz einen Ausstandsentscheid im Verfahren betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge getroffen haben will, so ergibt ihr Vorgehen keinen Sinn. Gemäss § 8 Abs. 1 Ingress VwVG BL tritt in den Ausstand, wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat. Wie der klare Gesetzeswortlaut aufzeigt, betrifft die Ausstandsproblematik die Phase des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass einer Verfügung. Die Ausstandspflicht soll die objektive Prüfung durch eine unbefangene Behörde in einem fairen Verfahren gewährleisten und präventiv ein fehlerhaftes Zustandekommen des Sachentscheids verhindern ( Schindler , a.a.O., S. 213; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 423). Deshalb ist über den streitigen Ausstand auch vorab in der Form einer verfahrensleitenden Verfügung zu entscheiden ( Regina Kiener , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 50 zu § 5a VRG; Schindler , a.a.O., S. 205; BGE 132 V 376 E. 2.7). Nach Erlass des Sachentscheids kann nicht nachträglich in einem Zwischenentscheid über den Ausstand befunden werden. Werden Ausstandsgründe bekannt, nachdem der behauptetermassen infolge Befangenheit eines Behördenmitglieds fehlerhaft zustande gekommene Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, können allenfalls die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme oder Revision des Verfahrens (§ 39 ff. VwVG BL) erfüllt sein ( Schindler , a.a.O., S. 213 f.). Im vorliegenden Fall liegt kein rechtskräftiger Entscheid der KESB vor. Vielmehr hat ihn die Beschwerdeführerin angefochten und ist dabei bezüglich der Ausstandsproblematik auch prozessual korrekt vorgegangen. Erhält nämlich eine Partei trotz aller Sorgfalt erst zusammen mit dem Sachentscheid Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, so hat sie die Verletzung der Ausstandsnormen - gleich wie alle Verfahrensrügen - mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid geltend zu machen. Hierbei ist es zulässig, in Verbindung mit den erst neu entdeckten Umständen bereits früher bekannte Tatsachen in die Begründung der Rechtsmittelschrift einzubeziehen, vorausgesetzt, dass erst die Gesamtwürdigung aller Umstände eine Ausstandspflicht bewirkt ( Kiener , a.a.O., Rz. 43 zu § 5a VRG; Schindler , a.a.O., S. 213; BGE 140 I 240 E. 2.4; BGE 115 V 257 E. 4c). Die Vorinstanz hätte - falls ihr Entscheid nach ihrer Meinung im Verfahren bezüglich gemeinsames Sorgerecht ergangen sein sollte - den Ausstand ihres Präsidenten geprüft, nachdem der von ihm mitverantwortete Sachentscheid bereits gefällt und dagegen Beschwerde erhoben worden war. Da das vorinstanzliche Kindesschutzverfahren zum Zeitpunkt der Behandlung der Ausstandsfrage bereits abgeschlossen und die Entscheidzuständigkeit an das Kantonsgericht übergegangen war, erschliesst sich nicht, welche Rechtswirkungen ihr negativer Entscheid nach ihrem Dafürhalten zeitigen sollte. Ob der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge befangen war und ob die Ausstandsgründe rechtzeitig geltend gemacht wurden, wird das Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 16 177 zu beurteilen haben.
E. 5.3.3 Sollte der angefochtene Zwischenentscheid das bei der Vorinstanz hängige Verfahren bezüglich Besuchsrecht betreffen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. August 2016 ausdrücklich beantragt hatte und wovon im Zweifel auszugehen ist, kann der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz zunächst gar kein Ausstandsgesuch gestellt, über dessen Rechtzeitigkeit zu befinden gewesen wäre. Die Vorinstanz leitete das Ausstandsverfahren vielmehr von Amtes wegen ein und gewährte der Beschwerdeführerin eine (später bis zum 19. August 2016 erstreckte) Frist bis zur Begründung eines entsprechenden Antrags. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz als widersprüchlich und treuwidrig, wenn diese zunächst eine Frist zur Mitteilung von Ausstandsgründen gewährt, um alsdann festzuhalten, die innert Frist erfolgte Bekanntgabe dieser Gründe sei verspätet erfolgt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Abweisung des Gesuchs nicht auf die verspätete Geltendmachung der Ausstandsgründe stützen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner sei befangen und habe in den Ausstand zu treten.
E. 6.1 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten eines Behördenvertreters gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Urteil des BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde umschliesst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Verwaltungsangestellter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler vermögen den Ausstand der implizierten Amtsperson nur dann zu begründen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Verfahrensparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des BGer 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 5; Urteil des BGer 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; BGE 115 Ia 400 E. 3b, je mit Hinweisen; Schindler , a.a.O., S. 137 ff.). Mit der Tätigkeit der Amtsperson, insbesondere der Verfahrensleitung, ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide oder organisatorischen Anordnungen als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Behördenvertreters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; BGE 125 I 119 E. 3e). Das verfahrensrechtliche Instrument des Ausstandes ist des Weiteren auch nicht geeignet, die Unfähigkeit von Amtsträgern zu rügen ( Schindler , a.a.O., S. 139).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner in der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2016, worauf sie in ihrer Eingabe an die KESB vom 19. August 2016 verwies, zusammengefasst vor, er habe als Präsident des Spruchkörpers und Verfahrensleiter mehrfache Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verantworten. So sei ihr Sohn im Verfahren nicht persönlich angehört worden. Im Weiteren habe sie nur nach mehrfacher Aufforderung und dann nur unvollständig Einsicht in die Akten der KESB erhalten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner offenbar informelle Gespräche mit dem Kindsvater geführt, über welche sie nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Diesbezüglich sei ihr auch das Replikrecht verweigert worden. Weiter seien unbewiesene Tatsachenbehauptungen des Kindsvaters unreflektiert übernommen worden. Diese Vorkommnisse zeigten in ihrer Gesamtheit, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine unabhängige und unparteiische Behörde verletzt worden sei. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 jede Verletzung des Gehörsanspruchs. Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, wird im Rahmen der von ihr erhobenen Beschwerde im Verfahren bezüglich gemeinsame elterliche Sorge zu beurteilen sein. Selbst wenn der Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge aber aufgrund der geltend gemachten prozessualen Fehler rechtsmittelweise aufgehoben werden sollte, so wäre damit noch kein Ausstandsgrund erfüllt, denn die behaupteten Fehlleistungen stellen keine besonders krassen Verfahrensfehler dar, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. auch Urteil des BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009, wo selbst der Umstand, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen werden musste, keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermochte).
E. 6.3 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin in gewissen Formulierungen in der vom Beschwerdegegner persönlich unterzeichneten Vernehmlassung vom 4. August 2016 eine emotionale und persönlich gefärbte Note, welche den Anschein der Befangenheit unterstreiche. So sei in der Vernehmlassung ausgeführt worden, die Argumentation der Beschwerdeführerin vermöge in keiner Weise zu überzeugen und sei nicht einmal von akademischem Interesse. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es gehe nicht an, wenn sich ein Behördenmitglied für Vorbringen einer Partei nicht interessiere. Damit gibt sie die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung sinnentstellend wieder. Die Vorinstanz widerspricht in der Vernehmlassung der Ansicht der Beschwerdeführerin und hält gewisse ihrer Rügen für nicht verfahrensrelevant. Die Rechtsfragen interessieren in ihren Augen nicht, von einem Desinteresse für die Partei kann keine Rede sein. Es steht in ihrem Ermessen, bei gewissen Beschwerdepunkten auf eine Stellungnahme zu verzichten. Von einer dadurch begangenen Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, kann nicht die Rede sein. Ohnehin vermag nach der Rechtsprechung eine in den Augen der Betroffenen angeblich falsche Rechtsauffassung keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2015 E. 4.2). Bei der weiteren Lektüre der bemängelten Vernehmlassung erscheint auch der pauschale und unsubstantiierte Vorwurf der mangelnden Sachlichkeit nicht nachvollziehbar.
E. 6.4 Zusätzlich moniert die Beschwerdeführerin, jeder Verfügung werde in unzulässiger Weise systematisch die aufschiebende Wirkung entzogen und der Entscheid oft kurzfristig erlassen, so dass damit Fakten geschaffen werden sollten. Eine Anfechtung sei dadurch stets erst im Nachhinein möglich. Dabei spricht sie aber kein spezifisches Verhalten des Beschwerdegegners, sondern eine generelle - allerdings nicht unproblematische (vgl. hierzu die im Verfahren Nr. 810 16 177 ergangene Präsidialverfügung vom 18. Juli 2016 E. 5.1 und 5.2) - Praxis der Vorinstanz an. Diese behördliche Praxis betrifft alle Verfahrensbeteiligten in vielen von der Vorinstanz geführten Verfahren und kann deshalb nicht als Zeichen der Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin gedeutet werden. Der vorliegend ohne Mitwirkung des Beschwerdegegners ergangene Entscheid, in dem einer allfälligen Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (wobei die aufschiebende Wirkung bei negativen Verfügungen wie der vorliegenden gar keine Wirkungen zeitigt, vgl. Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1071), illustriert dies deutlich.
E. 6.5 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die allgemeine Verfahrensführung durch den Beschwerdegegner. Diese zeichne sich durch kurze Fristansetzungen ohne die Möglichkeit von Fristerstreckungen aus, wobei für dieses Vorgehen keine Gründe ersichtlich seien. Symptomatisch sei auch der Versand von Entscheiden am Freitag mit A-Post Plus, so dass diese am Samstag ins Postfach zugestellt würden und die Beschwerdefrist faktisch gekürzt werde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beschriebenen behördlichen Verfahrenshandlungen unzulässig sind und weshalb sie sich einseitig zu ihren Lasten auswirken sollten. Von dieser Verfahrensführung ist die Gegenpartei genauso betroffen. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, pflegt die Vorinstanz ihre Entscheide vorab per Fax zu übermitteln. Dazu wäre sie rechtlich nicht verpflichtet. Dadurch erlangt die Beschwerdeführerin aber noch vor der Zustellung des Entscheids Kenntnis von dessen Inhalt, weshalb nicht von einer faktischen Verkürzung, sondern von einer faktischen Verlängerung der Beschwerdefrist zu sprechen ist. Aus der geschilderten Verfahrensführung lässt sich der Vorwurf der Befangenheit nicht erhärten.
E. 6.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Umstände gegeben sind, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Beschwerdegegners erwecken könnten.
E. 7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das gegen ihren Präsidenten gerichtete Ausstandsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid in der Sache erweist sich der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos.
E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dementsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2016 810 16 276
Ausstandsbegehren; keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen; keine Umstände gegeben, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; Abweisung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. Oktober 2016 (810 16 276) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Ausstandsbegehren gegen Entscheidträger der KESB Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Ausstandsbegehren (Zwischenverfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. September 2016) A. D.____ und A.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E.____ (geb. 2006). Die Elternbeziehung ist seit Jahren konfliktbeladen. Seit einem Entscheid des damaligen Kantonalen Vormundschaftsamtes aus dem Jahr 2011 steht das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der inzwischen mit einem anderen Mann verheirateten Mutter. B. Am 8. Januar 2015 ersuchte der Kindsvater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ um Zusprechung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Behörde entsprach dem Begehren mit Entscheid vom 18. Mai 2016. Das gleichzeitig geführte Verfahren betreffend Besuchsrecht blieb weiterhin hängig. Gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Verfahren Nr. 810 16 177 ). In der Beschwerdebegründung rügte sie zahlreiche Verfahrensfehler, insbesondere Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die KESB offenbar ohne ihren Einbezug mehrfach informelle Gespräche mit dem Kindsvater geführt. Ein solches Vorgehen verstosse gegen ihren Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung durch die Behörde. Sollte die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so habe der Präsident der KESB in den Ausstand zu treten (Ziffer 10 der Beschwerdebegründung). C. Diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 nahm die KESB zum Anlass, um die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zur Mitteilung allfälliger begründeter Ausstandsbegehren einzuladen. In der Folge verlangte A.____ am 19. August 2016 den Ausstand von C.____, dem Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wies die KESB das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Vernehmlassung der KESB vom 4. August 2016 im kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 16 177 wurde zum integralen Bestandteil der Verfügung erklärt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen die Zwischenverfügung der KESB vom 9. September 2016 hat A.____, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt und Notar, mit Eingabe vom 19. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Präsident der KESB habe hinsichtlich des Verfahrens in Sachen E.____ in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung der KESB vollumfänglich nichtig sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu geschehen. E. Das Kantonsgericht hat die Akten des kantonsgerichtlichen Verfahrens Nr. 810 16 177 und die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen betreffend den Ausstand selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass das Kantonsgericht in der Hauptsache zuständig ist. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen (End-)Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig, weshalb auch der vorliegende Zwischenentscheid der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unterliegt. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Bei der bundesrechtlich nicht geregelten Anfechtung von Zwischenverfügungen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7084). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist eingehalten, auf die - im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit, zumindest aber die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie gemäss Wortlaut des Entscheiddispositivs das Ausstandsbegehren abweise, soweit sie überhaupt darauf eintrete, ohne dass aus der Begründung hervorgehe, inwiefern sie auf das Begehren eintrete oder dieses abweise. Auch in der Sache genüge die Entscheidbegründung den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, insbesondere sei es unzulässig, zur Begründung pauschal auf Beilagen oder andere Aktenstücke zu verweisen. Die von der Vorinstanz auch für komplexe Sachverhalte verwendete Technik des "in Erwägung dass..., dass ..."-Satzes erschwere zudem das Verständnis und damit die Anfechtung ihres Entscheids in unzulässiger Weise. Die Vorinstanz habe es ebenso unterlassen, sich in genügendem Masse mit ihren vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 42 zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 ff.; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.1 ). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid gestützt hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite der Entscheidung ein Bild machen können (vgl. Albertini , a.a.O., S. 403; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1070 ff.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 345; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 5.2 ). 3.3 Ist ein Entscheid in Verletzung des Gehörsanspruchs ergangen, ist dieser verfahrensfehlerhaft. Eine derartige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Sie wird auf Beschwerde hin von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht von Anfang an jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Bei Verfahrensfehlern ist die Praxis jedoch äusserst zurückhaltend (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 132 II 21 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 1098 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O. Rz. 274). Selbst gravierende Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör - wie etwa eine gänzlich fehlende Begründung - ziehen nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit des Entscheides nach sich. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur in Extremfällen, etwa wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen, ist Nichtigkeit anzunehmen. Auch die Häufung von für sich allein betrachtet weniger gewichtigen Verfahrensfehlern setzt keinen Nichtigkeitsgrund, sondern kann allenfalls dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 1116; Albertini , a.a.O., S. 450 ff.; BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 124 V 180 E. 4b; Urteil des BGer 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.1). Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass sämtliche Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin berechtigt wären, handelte es sich - auch bei einer Gesamtbetrachtung - nicht um derart schwerwiegende Mängel, dass die Feststellung der Nichtigkeit in Betracht zu ziehen wäre. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist. 3.4 Es trifft zu, dass aus der Entscheidbegründung nicht hervorgeht, auf welchen Teil des Ausstandsbegehrens eingetreten wurde und welcher Teil abgewiesen wurde, und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Möglicherweise handelt es sich auch um einen Nichteintretensentscheid als Hauptstandpunkt mit dem Sachentscheid als Eventualstandpunkt, was grundsätzlich prozessual zulässig wäre (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 948). Unklar bleibt auch, welche Rechtswirkungen die Vorinstanz erzeugen wollte, indem sie in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung ihre Vernehmlassung vom 4. August 2016 an das Kantonsgericht ausdrücklich zum integralen Bestandteil der Verfügung erklärte. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin aus diesem vorinstanzlichen Vorgehen Nachteile erwachsen wären, denn sie erfährt aus der Begründung, dass die Vorinstanz ihr Begehren für verwirkt und in der Sache unbegründet hält, weshalb sie ihm nicht entspricht. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Verweis auf die Akten und die Vernehmlassung vom 4. August 2016 sei grundsätzlich unzulässig und verletze die Begründungspflicht, kann des Weiteren nicht gefolgt werden. Auch wenn eine Behörde zur Begründung auf konkrete Aktenstücke und dort enthaltene Ausführungen verweist, erfüllt sie ihre Begründungspflicht (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die besagte Vernehmlassung vom Beschwerdegegner unterzeichnet worden war und dass die vom Ausstandsbegehren betroffene Person nicht beim Entscheid über den eigenen Ausstand oder dessen Begründung mitwirken kann. Es ist dem Spruchkörper der Vorinstanz allerdings nicht verwehrt, sich die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners zu eigen zu machen. Die Beschwerdeführerin moniert weiter eine durch die verwendete Begründungstechnik hervorgerufene ungenügende Verständlichkeit der Begründung. Die Begründung ist in der Tat in einem einzigen Satz abgefasst, der sich über mehrere Seiten hinzieht. Die Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..."-Satzes ist insbesondere bei umfangreichen Sachentscheiden wenig leserfreundlich und für Laien wie für Juristen schwer verständlich. Im vorliegenden Fall hält sich die Komplexität des Sachverhalts und der zu beurteilenden Rechtsfrage in Grenzen, weshalb - entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin - keine erhöhten Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen sind. Die verwendete Begründungstechnik erschwert zwar die Lesbarkeit des Entscheids, verstösst vorliegend jedoch nicht gegen die Begründungspflicht, zumal durch den Verweis auf die Vernehmlassung vom 4. August 2016 zumindest ein Teil der Begründung in Hauptsätzen abgefasst ist. Das rechtliche Gehör verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Beschwerdeführerin überspannt den Inhalt des grundrechtlichen Anspruchs, wenn sie von der Vorinstanz verlangt, dass sämtliche von ihr behaupteten Verfahrensfehler des Beschwerdegegners im Ausstandsverfahren einlässlich zu prüfen und die rechtliche Beurteilung mit einer entsprechenden vertieften Begründung zu versehen sei. Solche Rügen sind im Rechtsmittelverfahren zu erheben und dort zu prüfen (vgl. unten E. 6.1 mit Hinweisen). Die Begründung des Ausstandsentscheids kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht im vorliegenden Fall mit genügender Klarheit hervor, dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach dem Beschwerdegegner zahlreiche Fehler in der Verfahrensführung vorzuwerfen seien, nicht teilt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die im Entscheid enthaltene Begründung und den Verweis auf die Vernehmlassung in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen, wie auch die vorliegende Beschwerdeeingabe vom 19. September 2016 zeigt. Ob die Begründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet keine Frage des rechtlichen Gehörs ( Albertini , a.a.O., S. 405). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb unbegründet. 4. In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. 4.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht (Urteil des BGer 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1; Urteil des BGer 5A_254/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den §§ 67 ff. EG ZGB. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB sind subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. Der Ausstand bestimmt sich folglich nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 4.2 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 VwVG BL in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). § 8 VwVG BL und besonders die zuletzt genannte Generalklausel (§ 8 Abs. lit. d VwVG BL) stellen eine Konkretisierung des Anspruchs auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsbehörde nach Art 29 Abs. 1 BV dar (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 425; BGE 132 II 485 E. 4.2). 4.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Behörde ist der Garantie des gesetzmässigen, unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV nachgebildet, wobei die Bestimmung im Verwaltungsverfahren keine direkte Anwendung findet und die Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit nicht in jedem Fall unbesehen übertragen werden kann ( Benjamin Schindler , Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 65 ff.; BGE 125 I 209 E. 8). Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1 BV die vorliegend angerufene korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 137 I 340 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 209 E. 8a). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 429). 5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde zu Unrecht für verwirkt erachtet. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Das verspätete Geltendmachen von Ausstandsgründen verstösst nach der Praxis gegen den für Private wie Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zu einer Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 140 I 207 E. 3.3; BGE 136 I 207 E. 3.4; Schindler , a.a.O., S. 207 ff.). 5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 20. Juni 2016 ausgeführt, der Beschwerdegegner sei befangen. Sie habe jedoch keinen entsprechenden Antrag auf Ausstand gestellt. Vielmehr habe sie ihr Ausstandsbegehren erst knapp zwei Monate später eingereicht, weshalb ihr Gesuch nach der Rechtsprechung bereits infolge Verwirkung abzuweisen sei. 5.3 Dieser Auffassung kann unter den vorliegenden konkreten Umständen nicht gefolgt werden. 5.3.1 Vor der Vorinstanz werden resp. wurden zwei Verfahren mit den selben beteiligten Personen geführt: Eines hatte die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Gegenstand, das andere die Regelung des Besuchsrechts. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, für welches dieser beiden Verfahren der Ausstand geprüft wurde. In der Verfügung vom 12. Juli 2016 führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht vom 20. Juni 2016 liessen darauf schliessen, dass der Präsident der KESB nach Meinung der Beschwerdeführerin im Verfahren bezüglich gemeinsames Sorgerecht voreingenommen sein soll. In der Entscheidbegründung wird dann einerseits auf die im Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge eingereichte Vernehmlassung vom 4. August 2016 verwiesen, andererseits wird die "unumgängliche fortlaufende Bearbeitung und Betreuung" durch die KESB hervorgehoben, womit nur das die Regelung des Besuchsrechts betreffende Verfahren gemeint sein kann. 5.3.2 Soweit die Vorinstanz einen Ausstandsentscheid im Verfahren betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge getroffen haben will, so ergibt ihr Vorgehen keinen Sinn. Gemäss § 8 Abs. 1 Ingress VwVG BL tritt in den Ausstand, wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat. Wie der klare Gesetzeswortlaut aufzeigt, betrifft die Ausstandsproblematik die Phase des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass einer Verfügung. Die Ausstandspflicht soll die objektive Prüfung durch eine unbefangene Behörde in einem fairen Verfahren gewährleisten und präventiv ein fehlerhaftes Zustandekommen des Sachentscheids verhindern ( Schindler , a.a.O., S. 213; Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 423). Deshalb ist über den streitigen Ausstand auch vorab in der Form einer verfahrensleitenden Verfügung zu entscheiden ( Regina Kiener , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 50 zu § 5a VRG; Schindler , a.a.O., S. 205; BGE 132 V 376 E. 2.7). Nach Erlass des Sachentscheids kann nicht nachträglich in einem Zwischenentscheid über den Ausstand befunden werden. Werden Ausstandsgründe bekannt, nachdem der behauptetermassen infolge Befangenheit eines Behördenmitglieds fehlerhaft zustande gekommene Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, können allenfalls die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme oder Revision des Verfahrens (§ 39 ff. VwVG BL) erfüllt sein ( Schindler , a.a.O., S. 213 f.). Im vorliegenden Fall liegt kein rechtskräftiger Entscheid der KESB vor. Vielmehr hat ihn die Beschwerdeführerin angefochten und ist dabei bezüglich der Ausstandsproblematik auch prozessual korrekt vorgegangen. Erhält nämlich eine Partei trotz aller Sorgfalt erst zusammen mit dem Sachentscheid Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, so hat sie die Verletzung der Ausstandsnormen - gleich wie alle Verfahrensrügen - mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid geltend zu machen. Hierbei ist es zulässig, in Verbindung mit den erst neu entdeckten Umständen bereits früher bekannte Tatsachen in die Begründung der Rechtsmittelschrift einzubeziehen, vorausgesetzt, dass erst die Gesamtwürdigung aller Umstände eine Ausstandspflicht bewirkt ( Kiener , a.a.O., Rz. 43 zu § 5a VRG; Schindler , a.a.O., S. 213; BGE 140 I 240 E. 2.4; BGE 115 V 257 E. 4c). Die Vorinstanz hätte - falls ihr Entscheid nach ihrer Meinung im Verfahren bezüglich gemeinsames Sorgerecht ergangen sein sollte - den Ausstand ihres Präsidenten geprüft, nachdem der von ihm mitverantwortete Sachentscheid bereits gefällt und dagegen Beschwerde erhoben worden war. Da das vorinstanzliche Kindesschutzverfahren zum Zeitpunkt der Behandlung der Ausstandsfrage bereits abgeschlossen und die Entscheidzuständigkeit an das Kantonsgericht übergegangen war, erschliesst sich nicht, welche Rechtswirkungen ihr negativer Entscheid nach ihrem Dafürhalten zeitigen sollte. Ob der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge befangen war und ob die Ausstandsgründe rechtzeitig geltend gemacht wurden, wird das Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 16 177 zu beurteilen haben. 5.3.3 Sollte der angefochtene Zwischenentscheid das bei der Vorinstanz hängige Verfahren bezüglich Besuchsrecht betreffen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. August 2016 ausdrücklich beantragt hatte und wovon im Zweifel auszugehen ist, kann der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz zunächst gar kein Ausstandsgesuch gestellt, über dessen Rechtzeitigkeit zu befinden gewesen wäre. Die Vorinstanz leitete das Ausstandsverfahren vielmehr von Amtes wegen ein und gewährte der Beschwerdeführerin eine (später bis zum 19. August 2016 erstreckte) Frist bis zur Begründung eines entsprechenden Antrags. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz als widersprüchlich und treuwidrig, wenn diese zunächst eine Frist zur Mitteilung von Ausstandsgründen gewährt, um alsdann festzuhalten, die innert Frist erfolgte Bekanntgabe dieser Gründe sei verspätet erfolgt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Abweisung des Gesuchs nicht auf die verspätete Geltendmachung der Ausstandsgründe stützen. 6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner sei befangen und habe in den Ausstand zu treten. 6.1 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten eines Behördenvertreters gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Urteil des BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde umschliesst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Verwaltungsangestellter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler vermögen den Ausstand der implizierten Amtsperson nur dann zu begründen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Verfahrensparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (Urteil des BGer 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 5; Urteil des BGer 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; BGE 115 Ia 400 E. 3b, je mit Hinweisen; Schindler , a.a.O., S. 137 ff.). Mit der Tätigkeit der Amtsperson, insbesondere der Verfahrensleitung, ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide oder organisatorischen Anordnungen als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Behördenvertreters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; BGE 125 I 119 E. 3e). Das verfahrensrechtliche Instrument des Ausstandes ist des Weiteren auch nicht geeignet, die Unfähigkeit von Amtsträgern zu rügen ( Schindler , a.a.O., S. 139). 6.2 Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegner in der Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2016, worauf sie in ihrer Eingabe an die KESB vom 19. August 2016 verwies, zusammengefasst vor, er habe als Präsident des Spruchkörpers und Verfahrensleiter mehrfache Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verantworten. So sei ihr Sohn im Verfahren nicht persönlich angehört worden. Im Weiteren habe sie nur nach mehrfacher Aufforderung und dann nur unvollständig Einsicht in die Akten der KESB erhalten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner offenbar informelle Gespräche mit dem Kindsvater geführt, über welche sie nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Diesbezüglich sei ihr auch das Replikrecht verweigert worden. Weiter seien unbewiesene Tatsachenbehauptungen des Kindsvaters unreflektiert übernommen worden. Diese Vorkommnisse zeigten in ihrer Gesamtheit, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine unabhängige und unparteiische Behörde verletzt worden sei. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 jede Verletzung des Gehörsanspruchs. Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, wird im Rahmen der von ihr erhobenen Beschwerde im Verfahren bezüglich gemeinsame elterliche Sorge zu beurteilen sein. Selbst wenn der Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge aber aufgrund der geltend gemachten prozessualen Fehler rechtsmittelweise aufgehoben werden sollte, so wäre damit noch kein Ausstandsgrund erfüllt, denn die behaupteten Fehlleistungen stellen keine besonders krassen Verfahrensfehler dar, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. auch Urteil des BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009, wo selbst der Umstand, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen werden musste, keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermochte). 6.3 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin in gewissen Formulierungen in der vom Beschwerdegegner persönlich unterzeichneten Vernehmlassung vom 4. August 2016 eine emotionale und persönlich gefärbte Note, welche den Anschein der Befangenheit unterstreiche. So sei in der Vernehmlassung ausgeführt worden, die Argumentation der Beschwerdeführerin vermöge in keiner Weise zu überzeugen und sei nicht einmal von akademischem Interesse. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es gehe nicht an, wenn sich ein Behördenmitglied für Vorbringen einer Partei nicht interessiere. Damit gibt sie die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung sinnentstellend wieder. Die Vorinstanz widerspricht in der Vernehmlassung der Ansicht der Beschwerdeführerin und hält gewisse ihrer Rügen für nicht verfahrensrelevant. Die Rechtsfragen interessieren in ihren Augen nicht, von einem Desinteresse für die Partei kann keine Rede sein. Es steht in ihrem Ermessen, bei gewissen Beschwerdepunkten auf eine Stellungnahme zu verzichten. Von einer dadurch begangenen Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, kann nicht die Rede sein. Ohnehin vermag nach der Rechtsprechung eine in den Augen der Betroffenen angeblich falsche Rechtsauffassung keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2015 E. 4.2). Bei der weiteren Lektüre der bemängelten Vernehmlassung erscheint auch der pauschale und unsubstantiierte Vorwurf der mangelnden Sachlichkeit nicht nachvollziehbar. 6.4 Zusätzlich moniert die Beschwerdeführerin, jeder Verfügung werde in unzulässiger Weise systematisch die aufschiebende Wirkung entzogen und der Entscheid oft kurzfristig erlassen, so dass damit Fakten geschaffen werden sollten. Eine Anfechtung sei dadurch stets erst im Nachhinein möglich. Dabei spricht sie aber kein spezifisches Verhalten des Beschwerdegegners, sondern eine generelle - allerdings nicht unproblematische (vgl. hierzu die im Verfahren Nr. 810 16 177 ergangene Präsidialverfügung vom 18. Juli 2016 E. 5.1 und 5.2) - Praxis der Vorinstanz an. Diese behördliche Praxis betrifft alle Verfahrensbeteiligten in vielen von der Vorinstanz geführten Verfahren und kann deshalb nicht als Zeichen der Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin gedeutet werden. Der vorliegend ohne Mitwirkung des Beschwerdegegners ergangene Entscheid, in dem einer allfälligen Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (wobei die aufschiebende Wirkung bei negativen Verfügungen wie der vorliegenden gar keine Wirkungen zeitigt, vgl. Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1071), illustriert dies deutlich. 6.5 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die allgemeine Verfahrensführung durch den Beschwerdegegner. Diese zeichne sich durch kurze Fristansetzungen ohne die Möglichkeit von Fristerstreckungen aus, wobei für dieses Vorgehen keine Gründe ersichtlich seien. Symptomatisch sei auch der Versand von Entscheiden am Freitag mit A-Post Plus, so dass diese am Samstag ins Postfach zugestellt würden und die Beschwerdefrist faktisch gekürzt werde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beschriebenen behördlichen Verfahrenshandlungen unzulässig sind und weshalb sie sich einseitig zu ihren Lasten auswirken sollten. Von dieser Verfahrensführung ist die Gegenpartei genauso betroffen. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, pflegt die Vorinstanz ihre Entscheide vorab per Fax zu übermitteln. Dazu wäre sie rechtlich nicht verpflichtet. Dadurch erlangt die Beschwerdeführerin aber noch vor der Zustellung des Entscheids Kenntnis von dessen Inhalt, weshalb nicht von einer faktischen Verkürzung, sondern von einer faktischen Verlängerung der Beschwerdefrist zu sprechen ist. Aus der geschilderten Verfahrensführung lässt sich der Vorwurf der Befangenheit nicht erhärten. 6.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Umstände gegeben sind, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Beschwerdegegners erwecken könnten. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das gegen ihren Präsidenten gerichtete Ausstandsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid in der Sache erweist sich der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dementsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber