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810 16 263

Basel-Landschaft · 2017-06-28 · Deutsch BL

Strassenbeitrag

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Strittig ist zunächst, ob das Enteignungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sich diese auf die Beitragspflicht als solche bzw. die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin von der in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehenen Möglichkeit eines zweistufigen Beitragsverfahrens keinen Gebrauch gemacht habe, sondern in ihrem Strassenreglement ein einstufiges Beitragsverfahren vorsehe. Demzufolge sei die provisorische Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 ohne Rechtsgrundlage erlassen worden und könne keine Rechtswirkungen entfalten. Sie sei nichtig, da sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne. 3.1.2 Das Enteignungsgericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Strassenreglement den Erlass provisorischer Verfügungen und ein Rechtsmittel gegen solche Verfügungen nicht vorsehe. Nach der kantonalen Gerichtspraxis könnten provisorische Beitragsverfügungen jedoch auch dann erlassen werden, wenn das kommunale Recht dies nicht ausdrücklich vorsehe, mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen diese Verfügungen bestehe. Somit hätten weder die Beschwerdegegnerin am 29. bzw. 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) eine nichtige Beitragsverfügung noch das Enteignungsgericht am 18. November 2010 ein nichtiges Urteil erlassen. 3.1.3 Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden, wenn für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt wird. Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 96 Abs. 3 EntG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 4 EntG). Die Betroffenen können gemäss § 96a Abs. 1 EntG gegen Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt (lit. a) und gegen aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist (lit. b) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erheben. 3.1.4 Gestützt auf die obgenannte Regelung kann zunächst die Beitragspflicht als solche, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, beim Enteignungsgericht angefochten werden. Gegen die eigentliche Beitragsverfügung ist wiederum eine Beschwerde an das Enteignungsgericht möglich. Damit können in einem ersten Schritt die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden; in einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung, kann die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen, sondern kann sich auch auf den Erlass einer Beitragsverfügung beschränken mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Februar 2007 [810 06 237] E. 5.1; KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ; BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1). Mit dem Kostenverteilplan werden die Beitragspflicht und der zur Anwendung gelangende Verteilschlüssel definitiv festgelegt. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Beitragspflicht im Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1). 3.1.5 Für das hier in Frage stehende Strassenbauprojekt hat die Beschwerdegegnerin ein Planauflageverfahren gemäss § 7 Abs. 2 des Strassenreglements (SR) vom 29. Oktober 1997 durchgeführt. Sie war somit gestützt auf § 96 und § 96a EntG befugt, vor Erlass der definitiven Beitragsverfügung die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan – bestehend aus Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle – festzusetzen und dagegen die Beschwerdemöglichkeit an das Enteignungsgericht vorzusehen (vgl. in Bezug auf die gleichlautende Regelung der Einwohnergemeinde Röschenz auch KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 bzw. die (provisorische) Kostenverteiltabelle sowie das Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 seien zufolge fehlender Gesetzesgrundlage nichtig, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass ihm sowohl mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 als auch mit Informationsschreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental vom 29. Juli 2009 mitgeteilt worden sei, dass die Kostenverteiltabelle lediglich Informationscharakter habe und gegen die zu erwartenden Kosten für den Strassenanteil zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz habe zum Schluss kommen können, dass der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter dieser Schreiben in Bezug auf die Kostenverteiltabelle habe erkennen können bzw. müssen. Dem Beschwerdeführer dürfe aus der unklaren bzw. teilweise falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen und er sei somit berechtigt, im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung sämtliche Rügen im Zusammenhang mit der Beitragspflicht vorzubringen. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die im Zusammenhang mit der Beitragspflicht stehenden Rügen des Beschwerdeführers bereits mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 rechtskräftig beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt gegen die Beitragspflicht Beschwerde erhoben und könne vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft darlegen, er habe angenommen, dass er erst gegen die definitive Verfügung Beschwerde erheben müsse. Er könne somit unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.3 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden entfalten Rechtswirkungen, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a; 121 II 473 E. 2c). 3.2.4 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich namentlich auch, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. BGE 106 Ia 13 E. 4). Ist die Partei rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweisen). 3.2.5 Wie das Enteignungsgericht zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Planauflage des verfahrensgegenständlichen Strassenbauprojekts mit Eingabe vom 25. August 2009 in Bezug auf seine Beitragspflicht Beschwerde erhoben. Er stellte den Antrag, seine Parzelle sei aus dem Beitragsperimeter zu streichen oder andernfalls unter Anwendung der "Winkelhalbierenden" zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 18. November 2010 trat das Enteignungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers – als Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den provisorischen Strassenbeitrag – vollumfänglich ein. Es hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Strassenbeitrags unter Anwendung der Winkelhalbierenden an die Beschwerdegegnerin zurück. Bezüglich der übrigen Punkte wies es die Beschwerde ab. Das fragliche Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen heutigen Ausführungen erkannte, dass er im Rahmen der Planauflage gegen die im Zusammenhang mit der Beitragspflicht stehenden Fragen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben kann und auch tatsächlich Beschwerde erhob. Dem Beschwerdeführer ist somit aus einer allfälligen unrichtigen oder unklaren Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, weshalb er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 3.3.1 Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des definitiven Beitragsverfahrens mit der Begründung, das umgesetzte Strassenbauprojekt weiche vom geplanten Projekt sowie den in diesem Zusammenhang gemachten Versprechungen ab. 3.3.2 Die Beitragspflicht als solche und die voraussichtliche Höhe des Vorteilsbeitrags, wie sie im Kostenverteilplan festgestellt wird, kann naturgemäss nur in Bezug auf das zugrundeliegende Bauprojekt gelten. Bei erheblichen Abweichungen von den vorgesehenen Arbeiten muss demnach ein neuer, entsprechend abgeänderter Plan festgesetzt oder auf einen solchen allenfalls verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3). 3.3.3 Die Vorinstanz erwog im Einklang mit dieser Rechtsprechung, dass bei Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens Grundsatzfragen unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden könnten. Voraussetzung dafür sei, dass die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweiche, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrunde liegenden Strassenbauprojekts als "beitragspflichtig" rückblickend als unrichtig erweise. Die Abweichung müsse mithin einen gewissen Schweregrad erreichen. Im vorliegenden Fall lägen keine derart erheblichen Abweichungen von den Plänen vor, dass eine nochmalige Überprüfung von Grundsatzfragen im jetzigen Zeitpunkt noch möglich wäre bzw. sich an der ursprünglichen Einschätzung, dass eine Neuanlage vorliege, etwas ändern würde. 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Versprechungen der Gemeinde bezüglich der vorgesehenen Strassenbreite seien viele Anwohner davon ausgegangen, dass der Strassenbau zu einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation führen werde. Nach Vollendung der Strasse zeige sich nun aber ein enttäuschendes Ergebnis, zumal ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen nach wie vor weitestgehend nicht möglich sei und in gewissen Kurven ein Kreuzen nach dem Ausbau nicht mehr möglich sei. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern hinsichtlich der Dimensionierung der Strasse wesentliche Abweichungen vom geplanten Projekt im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 3.3.2 hiervor) vorliegen und solche sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich ausführte, dass er kein Problem mit der Breite der Strasse habe, sondern mit deren Höhe (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. Mai 2016, S. 8). 3.3.5 Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, dass im Bereich seiner Liegenschaft das Niveau der Strasse verändert worden sei mit der Konsequenz, dass die Ausfahrt vom privaten Parkplatz steiler geworden sei und man beim Hinausfahren nicht mehr sehe, wohin man fahre. Zudem könne ein Parkplatz aufgrund der Niveauänderung nur noch bedingt und mit Einschränkungen benutzt werden. Weiter könne vermutlich die Einfahrt von LKW's nicht mehr befahren werden, da aufgrund der Breite der Zufahrt der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne. Wie die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ausführte und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurden die Anpassungsarbeiten zwischen der Strasse und den Parzellen der einzelnen Grundeigentümer individuell festgelegt und vereinbart. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang auf das in den Akten befindliche Beschlussprotokoll der mit der Projektierung der Strasse beauftragten Firma Y.____ AG vom 26. Januar 2011 über eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der genannten Firma. Im fraglichen Protokoll wird unter anderem festgehalten, dass eine Anpassung der Vorplätze an die neue Gemeindestrasse inkl. neuer Winkelplatte auf der Talseite gemäss Planbeilage im Anhang erfolge und die Einfahrt auf 3 m Breite ausgebaut werde, wobei diese Arbeiten auf Kosten der Gemeinde ausgeführt würden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Projektierung der Zufahrt unter Einbezug des Beschwerdeführers erfolgte und er somit über die im Bereich seiner Parzelle vorgesehenen Anpassungsarbeiten informiert war. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei zum Zeitpunkt der Planauflage noch gar nicht festgestanden und aus den Plänen auch nicht ersichtlich gewesen, wie die Parzellenzufahrt konkret ausgeführt werde, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht substantiiert dar, inwiefern hinsichtlich der Zufahrt – auch was deren Befahrbarkeit für LKW's anbelangt – erhebliche Abweichungen von den vorgesehenen Arbeiten vorliegen sollen, welche eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im Rahmen der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung rechtfertigen könnten.

E. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Neubeurteilung der Beitragspflicht dränge sich auch deshalb auf, weil die Vorinstanz im Rahmen des Strassenbauprojekts "In den Reben", welche das vorliegende Projekt fortsetze und damit vergleichbar sei, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung keine Perimeterbeiträge erhebe. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegen seine Beitragspflicht Beschwerde erhoben habe und dass darüber mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 rechtskräftig entschieden worden sei. Sie stellt zu Recht fest, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf das Strassenbauprojekt "In den Reben" bzw. die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxisänderung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 23 VPO darstellt, welcher eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im heutigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte. Eine solche kann auch nicht mit dem Hinweis herbeigeführt werden, dass bereits einmal Beiträge an die Erstellung des Martisackerwegs geleistet wurden. Von weiteren Beweismassnahmen im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt "In den Reben" sowie der ursprünglichen Erstellung des Martisackerwegs ist demnach abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Enteignungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sich diese auf die Beitragspflicht bzw. die damit zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog.

E. 4 Strittig ist im Weiteren die Berechnung des Strassenbeitrags gemäss der definitiven Beitragsverfügung.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Berechtigung einzelner Kostenpositionen nicht habe nachgewiesen werden können und eine kritische Auseinandersetzung mit der Kostenverteilung auf die einzelnen Kostenträger aufgrund der nicht vollständig eingereichten Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Insbesondere hätten die vom Beschwerdeführer beispielhaft als fragwürdig bezeichneten Kostenstellen nicht zuverlässig geklärt werden können. Die Vorinstanz fülle die verbleibenden Fragen und Unklarheiten vielmehr mit Mutmassungen und angeblichen Aussagen der Auskunftspersonen aus, welche in der dargestellten Form und Klarheit nicht gemacht worden seien.

E. 4.2 Im Rahmen der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung kann unter anderem die konkrete Berechnung des Strassenbeitrags gerügt werden (E. 3.1.4 hiervor). In diesem Zusammenhang kann namentlich geltend gemacht werden, die Abrechnung enthalte Positionen, die keine Strassenbaukosten darstellten und demnach nicht in das Kostenverlegungsverfahren einbezogen werden dürften (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2003, in: GVP 2003 Nr. 64 S. 196). 4.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen zur Bauabrechnung für das Strassenbauprojekt eingereicht habe. Das Enteignungsgericht habe die Rechnungen darauf hin überprüft, ob sie nachvollziehbar auf die verschiedenen Kostenträger aufgeteilt worden seien. Da jeder Rechnung ein Formular "Abrechnungsaufteilung" beigelegt worden sei, habe das Enteignungsgericht ausnahmslos nachvollziehen können, welche Teilbeträge einer Rechnung welchem Los und welchem Kostenträger zugewiesen worden seien. In ihrer Duplik habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie sich bei der Kostenverteilung auf die verschiedenen Kostenträger an das folgende Vorgehen gehalten habe: Der Strassenabbruch im Grabenbereich sei vollumfänglich zulasten der Werke gegangen, ebenso der Aushub und die Wiederauffüllung im Grabenbereich der Werke bis Planum (d.h. Unterkante des Strassenaufbaus). Dagegen sei der ganze Strassenneubau zulasten des Kostenträgers "Strasse" gegangen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an dieses Vorgehen zur Kostenverteilung gehalten habe, lägen keine vor. Aufgrund der eingereichten Unterlagen habe das Enteignungsgericht die von der Beschwerdegegnerin für die Lose D und E geltend gemachten totalen Baukosten nachvollziehen können. Dabei genüge es, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechnungen eingereicht habe, welche im Total den gesamten Strassenbaukosten für den Martisackerweg Nord, Los D/E, entsprechen würden. Dass die Rechnungen für die Werke nicht eingereicht worden seien, sei zwar richtig, im Lichte der Tatsache, dass vorliegend ein Strassenbeitrag angefochten sei, aber belanglos. 4.3.2 Mit ihren Ausführungen legt die Vorinstanz schlüssig dar, wie die Kostenausscheidung zwischen den einzelnen Kostenträgern vorgenommen wurde bzw. nach welchen Gesichtspunkten die Gesamtkosten auf die jeweiligen Kostenträger verteilt wurden. In den von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen der Firma Y.____ AG werden die Kosten, welche den jeweiligen Kostenträgern zugewiesen wurden, im Einzelnen aufgeführt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine kritische Auseinandersetzung mit der Kostenverteilung sei aufgrund der Tatsache nicht möglich gewesen, dass nicht sämtliche Rechnungen für sämtliche Kostenträger eingereicht worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Rechnungen über die dem Kostenträger Strasse zugewiesenen Kosten eingereicht. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf ohne weiteres in der Lage, die einzelnen Kostenpositionen zu hinterfragen und allfällige Rügen vorzubringen, was er denn auch getan hat. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Kosten des Strassenbaus und die Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar beurteilt werden könne, ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der Z.____ AG vom 22. März 2012 als "Bauarbeiten für Werkleitungen" und "Kanalisationen und Entwässerungen" bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten qualifizierte. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf Aussagen des Gemeindepräsidenten, B.____, und der Auskunftsperson C.____, Y.____ AG, anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es sich bei diesen Positionen um Aufwendungen für die Entwässerung des entsprechenden Strassenabschnitts handle. In Bezug auf die Kostenposition Nr. 237 führte sie überdies aus, dass der betreffende Abschnitt des Martisackerwegs über eine Strassenentwässerung verfüge und die übrigen Rechnungsunterlagen keine weiteren Aufwendungen dafür enthalten würden, weshalb es auf der Hand liege, dass es sich bei den beanstandeten Positionen um Kosten für die Strassenentwässerung handeln müsse. Hinsichtlich der Kostenposition Nr. 151 wurde ergänzend ausgeführt, die eingereichten Unterlagen zeichneten das Bild einer sehr sorgfältigen und genauen Rechnungsführung und bei den beanstandeten Punkten handle es sich um vergleichsweise kleine Posten, weshalb das Gericht zur Überzeugung gelangt sei, dass auch hinter dieser Kostenstelle Aufwendungen stünden, welche Strassenbaukosten gemäss § 27 SR darstellten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass mit diesen – teilweise auf Mutmassungen basierenden – Ausführungen nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass die strittigen Kostenpositionen tatsächlich im Zusammenhang mit der Strassenentwässerung stehen und damit den Strassenbaukosten zuzurechnen sind. Soweit die Vorinstanz auf Aussagen des Gemeindepräsidenten und der Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren abstellt, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die fraglichen Aussagen nicht in der von der Vorinstanz dargestellten Form und Klarheit gemacht wurden. Angesichts der Vielzahl der Kostenpositionen wäre eine zuverlässige Auskunft über einzelne Positionen anlässlich einer gerichtlichen Befragung auch nicht zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist bezüglich der Qualifikation der obgenannten Kostenpositionen als Strassenbaukosten zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, diese den Beschwerdegegnern anteilsmässig aufzuerlegen. Das Honorar ist auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. 8% MWST) festzusetzen und jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 500.--, den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 5.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘500.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 500.--, dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, und der Einwohnergemeinde Grellingen auferlegt wird. Kantonsrichter Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.06.2017 810 16 263

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juni 2017 (810 16 263) Steuern und Kausalabgaben Strassenbeitrag/Zweistufiges Beitragsverfahren; zulässige Rügen im Rahmen der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Grellingen , Baselstrasse 6, 4203 Grellingen, Beschwerdegegnerin Betreff Strassenbeitrag (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 12. Mai 2016) A. Am 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen das Strassenbauprojekt "Martisacker/Reben". Mit Schreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental sowie Schreiben des Gemeinderats Grellingen vom 29. Juli 2009 wurden die betroffenen Grundeigentümer über die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Perimeterflächenplans Strasse vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 informiert. In der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der Gemeinde vom 29. Juli 2009 wurde festgehalten, dass gegen das Bauprojekt und den Perimeterflächenplan innerhalb der Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat bzw. Beschwerde beim Kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), erhoben werden könne. Die Kostenverteiltabelle werde den Grundeigentümern zur Information zugestellt. Das Strassenbauprojekt wurde zwischen 2010 und 2013 ausgeführt und die Strasse wurde mit Ausnahme des Feinbelags fertiggestellt. B. Mit Eingabe vom 25. August 2009 erhob A.____ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. XXX, Grundbuch Grellingen, gegen den Perimeterflächenplan Beschwerde beim Enteignungsgericht. Er stellte unter anderem das Rechtsbegehren, es sei seine Parzelle aus dem Perimeterflächenplan zu streichen. Eventualiter sei das Strassenbauprojekt nicht als "Neuanlage", sondern als "Korrektion" zu qualifizieren und es sei die beitragspflichtige Fläche seiner Parzelle mittels der "Winkelhalbierenden" zu reduzieren. C. Mit Urteil vom 18. November 2010 hiess das Enteignungsgericht – nach vorgängiger Durchführung eines Augenscheins und einer Parteiverhandlung – die Beschwerde von A.____ im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Strassenbeitrags unter Anwendung der Winkelhalbierenden an die Gemeinde zurück. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung der Einwohnergemeinde Grellingen vom 3. September 2013 wurde A.____ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. XXX, Grundbuch Grellingen, für den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, ein Vorteilsbeitrag von Fr. 36‘267.-- auferlegt. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, am 19. September 2013 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers bestehe. F. Am 20. März 2014 entschied das Enteignungsgericht im Rahmen eines Zwischenentscheids, dass auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Berechnung der Beiträge aufgrund der Baukosten und der Abwälzung der Kosten auf andere Kostenträger eingetreten werde. Im Übrigen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Auf die von A.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 11. Februar 2015 nicht ein. H. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 wurde die Beschwerde von A.____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. I. Am 5. September 2016 erhob A.____, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, gegen das Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 und den Zwischenentscheid des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Rechtsbegehren, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. September 2013 vollumfänglich einzutreten. Eventualiter sei die Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde Grellingen vom 3. September 2013 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Bezug auf den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, keine Beitragspflicht der Anwender bestehe, eventualiter sei der in Rechnung gestellte Betrag angemessen herabzusetzen. J. Das Enteignungsgericht übermittelte am 21. November 2016 die Vorakten unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. K. Die Gemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde L. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 16 262 und 810 16 263 zusammen behandelt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des Strassenbauprojekts "In den Reben" und der Akten der Bürgergemeinde Grellingen betreffend die Erstellung des Martisackerwegs wurde abgewiesen. M. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte das Kantonsgericht einen Augenschein vor Ort durch. An der anschliessenden Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist zunächst, ob das Enteignungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sich diese auf die Beitragspflicht als solche bzw. die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin von der in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehenen Möglichkeit eines zweistufigen Beitragsverfahrens keinen Gebrauch gemacht habe, sondern in ihrem Strassenreglement ein einstufiges Beitragsverfahren vorsehe. Demzufolge sei die provisorische Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 ohne Rechtsgrundlage erlassen worden und könne keine Rechtswirkungen entfalten. Sie sei nichtig, da sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne. 3.1.2 Das Enteignungsgericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Strassenreglement den Erlass provisorischer Verfügungen und ein Rechtsmittel gegen solche Verfügungen nicht vorsehe. Nach der kantonalen Gerichtspraxis könnten provisorische Beitragsverfügungen jedoch auch dann erlassen werden, wenn das kommunale Recht dies nicht ausdrücklich vorsehe, mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen diese Verfügungen bestehe. Somit hätten weder die Beschwerdegegnerin am 29. bzw. 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) eine nichtige Beitragsverfügung noch das Enteignungsgericht am 18. November 2010 ein nichtiges Urteil erlassen. 3.1.3 Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden, wenn für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt wird. Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 96 Abs. 3 EntG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 4 EntG). Die Betroffenen können gemäss § 96a Abs. 1 EntG gegen Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt (lit. a) und gegen aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist (lit. b) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erheben. 3.1.4 Gestützt auf die obgenannte Regelung kann zunächst die Beitragspflicht als solche, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, beim Enteignungsgericht angefochten werden. Gegen die eigentliche Beitragsverfügung ist wiederum eine Beschwerde an das Enteignungsgericht möglich. Damit können in einem ersten Schritt die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden; in einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung, kann die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen, sondern kann sich auch auf den Erlass einer Beitragsverfügung beschränken mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Februar 2007 [810 06 237] E. 5.1; KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ; BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1). Mit dem Kostenverteilplan werden die Beitragspflicht und der zur Anwendung gelangende Verteilschlüssel definitiv festgelegt. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Beitragspflicht im Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1). 3.1.5 Für das hier in Frage stehende Strassenbauprojekt hat die Beschwerdegegnerin ein Planauflageverfahren gemäss § 7 Abs. 2 des Strassenreglements (SR) vom 29. Oktober 1997 durchgeführt. Sie war somit gestützt auf § 96 und § 96a EntG befugt, vor Erlass der definitiven Beitragsverfügung die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan – bestehend aus Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle – festzusetzen und dagegen die Beschwerdemöglichkeit an das Enteignungsgericht vorzusehen (vgl. in Bezug auf die gleichlautende Regelung der Einwohnergemeinde Röschenz auch KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 bzw. die (provisorische) Kostenverteiltabelle sowie das Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 seien zufolge fehlender Gesetzesgrundlage nichtig, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall geltend, dass ihm sowohl mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 als auch mit Informationsschreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental vom 29. Juli 2009 mitgeteilt worden sei, dass die Kostenverteiltabelle lediglich Informationscharakter habe und gegen die zu erwartenden Kosten für den Strassenanteil zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz habe zum Schluss kommen können, dass der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter dieser Schreiben in Bezug auf die Kostenverteiltabelle habe erkennen können bzw. müssen. Dem Beschwerdeführer dürfe aus der unklaren bzw. teilweise falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen und er sei somit berechtigt, im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung sämtliche Rügen im Zusammenhang mit der Beitragspflicht vorzubringen. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die im Zusammenhang mit der Beitragspflicht stehenden Rügen des Beschwerdeführers bereits mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 rechtskräftig beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt gegen die Beitragspflicht Beschwerde erhoben und könne vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft darlegen, er habe angenommen, dass er erst gegen die definitive Verfügung Beschwerde erheben müsse. Er könne somit unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.3 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden entfalten Rechtswirkungen, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a; 121 II 473 E. 2c). 3.2.4 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich namentlich auch, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. BGE 106 Ia 13 E. 4). Ist die Partei rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweisen). 3.2.5 Wie das Enteignungsgericht zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Planauflage des verfahrensgegenständlichen Strassenbauprojekts mit Eingabe vom 25. August 2009 in Bezug auf seine Beitragspflicht Beschwerde erhoben. Er stellte den Antrag, seine Parzelle sei aus dem Beitragsperimeter zu streichen oder andernfalls unter Anwendung der "Winkelhalbierenden" zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 18. November 2010 trat das Enteignungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers – als Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den provisorischen Strassenbeitrag – vollumfänglich ein. Es hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Strassenbeitrags unter Anwendung der Winkelhalbierenden an die Beschwerdegegnerin zurück. Bezüglich der übrigen Punkte wies es die Beschwerde ab. Das fragliche Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen heutigen Ausführungen erkannte, dass er im Rahmen der Planauflage gegen die im Zusammenhang mit der Beitragspflicht stehenden Fragen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben kann und auch tatsächlich Beschwerde erhob. Dem Beschwerdeführer ist somit aus einer allfälligen unrichtigen oder unklaren Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, weshalb er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 3.3.1 Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des definitiven Beitragsverfahrens mit der Begründung, das umgesetzte Strassenbauprojekt weiche vom geplanten Projekt sowie den in diesem Zusammenhang gemachten Versprechungen ab. 3.3.2 Die Beitragspflicht als solche und die voraussichtliche Höhe des Vorteilsbeitrags, wie sie im Kostenverteilplan festgestellt wird, kann naturgemäss nur in Bezug auf das zugrundeliegende Bauprojekt gelten. Bei erheblichen Abweichungen von den vorgesehenen Arbeiten muss demnach ein neuer, entsprechend abgeänderter Plan festgesetzt oder auf einen solchen allenfalls verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3). 3.3.3 Die Vorinstanz erwog im Einklang mit dieser Rechtsprechung, dass bei Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens Grundsatzfragen unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden könnten. Voraussetzung dafür sei, dass die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweiche, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrunde liegenden Strassenbauprojekts als "beitragspflichtig" rückblickend als unrichtig erweise. Die Abweichung müsse mithin einen gewissen Schweregrad erreichen. Im vorliegenden Fall lägen keine derart erheblichen Abweichungen von den Plänen vor, dass eine nochmalige Überprüfung von Grundsatzfragen im jetzigen Zeitpunkt noch möglich wäre bzw. sich an der ursprünglichen Einschätzung, dass eine Neuanlage vorliege, etwas ändern würde. 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Versprechungen der Gemeinde bezüglich der vorgesehenen Strassenbreite seien viele Anwohner davon ausgegangen, dass der Strassenbau zu einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation führen werde. Nach Vollendung der Strasse zeige sich nun aber ein enttäuschendes Ergebnis, zumal ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen nach wie vor weitestgehend nicht möglich sei und in gewissen Kurven ein Kreuzen nach dem Ausbau nicht mehr möglich sei. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern hinsichtlich der Dimensionierung der Strasse wesentliche Abweichungen vom geplanten Projekt im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 3.3.2 hiervor) vorliegen und solche sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich ausführte, dass er kein Problem mit der Breite der Strasse habe, sondern mit deren Höhe (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. Mai 2016, S. 8). 3.3.5 Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, dass im Bereich seiner Liegenschaft das Niveau der Strasse verändert worden sei mit der Konsequenz, dass die Ausfahrt vom privaten Parkplatz steiler geworden sei und man beim Hinausfahren nicht mehr sehe, wohin man fahre. Zudem könne ein Parkplatz aufgrund der Niveauänderung nur noch bedingt und mit Einschränkungen benutzt werden. Weiter könne vermutlich die Einfahrt von LKW's nicht mehr befahren werden, da aufgrund der Breite der Zufahrt der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne. Wie die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ausführte und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurden die Anpassungsarbeiten zwischen der Strasse und den Parzellen der einzelnen Grundeigentümer individuell festgelegt und vereinbart. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang auf das in den Akten befindliche Beschlussprotokoll der mit der Projektierung der Strasse beauftragten Firma Y.____ AG vom 26. Januar 2011 über eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der genannten Firma. Im fraglichen Protokoll wird unter anderem festgehalten, dass eine Anpassung der Vorplätze an die neue Gemeindestrasse inkl. neuer Winkelplatte auf der Talseite gemäss Planbeilage im Anhang erfolge und die Einfahrt auf 3 m Breite ausgebaut werde, wobei diese Arbeiten auf Kosten der Gemeinde ausgeführt würden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die Projektierung der Zufahrt unter Einbezug des Beschwerdeführers erfolgte und er somit über die im Bereich seiner Parzelle vorgesehenen Anpassungsarbeiten informiert war. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei zum Zeitpunkt der Planauflage noch gar nicht festgestanden und aus den Plänen auch nicht ersichtlich gewesen, wie die Parzellenzufahrt konkret ausgeführt werde, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht substantiiert dar, inwiefern hinsichtlich der Zufahrt – auch was deren Befahrbarkeit für LKW's anbelangt – erhebliche Abweichungen von den vorgesehenen Arbeiten vorliegen sollen, welche eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im Rahmen der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung rechtfertigen könnten. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Neubeurteilung der Beitragspflicht dränge sich auch deshalb auf, weil die Vorinstanz im Rahmen des Strassenbauprojekts "In den Reben", welche das vorliegende Projekt fortsetze und damit vergleichbar sei, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung keine Perimeterbeiträge erhebe. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegen seine Beitragspflicht Beschwerde erhoben habe und dass darüber mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 rechtskräftig entschieden worden sei. Sie stellt zu Recht fest, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf das Strassenbauprojekt "In den Reben" bzw. die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxisänderung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 23 VPO darstellt, welcher eine Neubeurteilung der Beitragspflicht im heutigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte. Eine solche kann auch nicht mit dem Hinweis herbeigeführt werden, dass bereits einmal Beiträge an die Erstellung des Martisackerwegs geleistet wurden. Von weiteren Beweismassnahmen im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt "In den Reben" sowie der ursprünglichen Erstellung des Martisackerwegs ist demnach abzusehen und die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Enteignungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sich diese auf die Beitragspflicht bzw. die damit zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. 4. Strittig ist im Weiteren die Berechnung des Strassenbeitrags gemäss der definitiven Beitragsverfügung. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Berechtigung einzelner Kostenpositionen nicht habe nachgewiesen werden können und eine kritische Auseinandersetzung mit der Kostenverteilung auf die einzelnen Kostenträger aufgrund der nicht vollständig eingereichten Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Insbesondere hätten die vom Beschwerdeführer beispielhaft als fragwürdig bezeichneten Kostenstellen nicht zuverlässig geklärt werden können. Die Vorinstanz fülle die verbleibenden Fragen und Unklarheiten vielmehr mit Mutmassungen und angeblichen Aussagen der Auskunftspersonen aus, welche in der dargestellten Form und Klarheit nicht gemacht worden seien. 4.2 Im Rahmen der Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung kann unter anderem die konkrete Berechnung des Strassenbeitrags gerügt werden (E. 3.1.4 hiervor). In diesem Zusammenhang kann namentlich geltend gemacht werden, die Abrechnung enthalte Positionen, die keine Strassenbaukosten darstellten und demnach nicht in das Kostenverlegungsverfahren einbezogen werden dürften (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2003, in: GVP 2003 Nr. 64 S. 196). 4.3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen zur Bauabrechnung für das Strassenbauprojekt eingereicht habe. Das Enteignungsgericht habe die Rechnungen darauf hin überprüft, ob sie nachvollziehbar auf die verschiedenen Kostenträger aufgeteilt worden seien. Da jeder Rechnung ein Formular "Abrechnungsaufteilung" beigelegt worden sei, habe das Enteignungsgericht ausnahmslos nachvollziehen können, welche Teilbeträge einer Rechnung welchem Los und welchem Kostenträger zugewiesen worden seien. In ihrer Duplik habe die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie sich bei der Kostenverteilung auf die verschiedenen Kostenträger an das folgende Vorgehen gehalten habe: Der Strassenabbruch im Grabenbereich sei vollumfänglich zulasten der Werke gegangen, ebenso der Aushub und die Wiederauffüllung im Grabenbereich der Werke bis Planum (d.h. Unterkante des Strassenaufbaus). Dagegen sei der ganze Strassenneubau zulasten des Kostenträgers "Strasse" gegangen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an dieses Vorgehen zur Kostenverteilung gehalten habe, lägen keine vor. Aufgrund der eingereichten Unterlagen habe das Enteignungsgericht die von der Beschwerdegegnerin für die Lose D und E geltend gemachten totalen Baukosten nachvollziehen können. Dabei genüge es, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechnungen eingereicht habe, welche im Total den gesamten Strassenbaukosten für den Martisackerweg Nord, Los D/E, entsprechen würden. Dass die Rechnungen für die Werke nicht eingereicht worden seien, sei zwar richtig, im Lichte der Tatsache, dass vorliegend ein Strassenbeitrag angefochten sei, aber belanglos. 4.3.2 Mit ihren Ausführungen legt die Vorinstanz schlüssig dar, wie die Kostenausscheidung zwischen den einzelnen Kostenträgern vorgenommen wurde bzw. nach welchen Gesichtspunkten die Gesamtkosten auf die jeweiligen Kostenträger verteilt wurden. In den von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen der Firma Y.____ AG werden die Kosten, welche den jeweiligen Kostenträgern zugewiesen wurden, im Einzelnen aufgeführt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine kritische Auseinandersetzung mit der Kostenverteilung sei aufgrund der Tatsache nicht möglich gewesen, dass nicht sämtliche Rechnungen für sämtliche Kostenträger eingereicht worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Rechnungen über die dem Kostenträger Strasse zugewiesenen Kosten eingereicht. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf ohne weiteres in der Lage, die einzelnen Kostenpositionen zu hinterfragen und allfällige Rügen vorzubringen, was er denn auch getan hat. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Kosten des Strassenbaus und die Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar beurteilt werden könne, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der Z.____ AG vom 22. März 2012 als "Bauarbeiten für Werkleitungen" und "Kanalisationen und Entwässerungen" bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten qualifizierte. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf Aussagen des Gemeindepräsidenten, B.____, und der Auskunftsperson C.____, Y.____ AG, anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es sich bei diesen Positionen um Aufwendungen für die Entwässerung des entsprechenden Strassenabschnitts handle. In Bezug auf die Kostenposition Nr. 237 führte sie überdies aus, dass der betreffende Abschnitt des Martisackerwegs über eine Strassenentwässerung verfüge und die übrigen Rechnungsunterlagen keine weiteren Aufwendungen dafür enthalten würden, weshalb es auf der Hand liege, dass es sich bei den beanstandeten Positionen um Kosten für die Strassenentwässerung handeln müsse. Hinsichtlich der Kostenposition Nr. 151 wurde ergänzend ausgeführt, die eingereichten Unterlagen zeichneten das Bild einer sehr sorgfältigen und genauen Rechnungsführung und bei den beanstandeten Punkten handle es sich um vergleichsweise kleine Posten, weshalb das Gericht zur Überzeugung gelangt sei, dass auch hinter dieser Kostenstelle Aufwendungen stünden, welche Strassenbaukosten gemäss § 27 SR darstellten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass mit diesen – teilweise auf Mutmassungen basierenden – Ausführungen nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass die strittigen Kostenpositionen tatsächlich im Zusammenhang mit der Strassenentwässerung stehen und damit den Strassenbaukosten zuzurechnen sind. Soweit die Vorinstanz auf Aussagen des Gemeindepräsidenten und der Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren abstellt, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die fraglichen Aussagen nicht in der von der Vorinstanz dargestellten Form und Klarheit gemacht wurden. Angesichts der Vielzahl der Kostenpositionen wäre eine zuverlässige Auskunft über einzelne Positionen anlässlich einer gerichtlichen Befragung auch nicht zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist bezüglich der Qualifikation der obgenannten Kostenpositionen als Strassenbaukosten zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, diese den Beschwerdegegnern anteilsmässig aufzuerlegen. Das Honorar ist auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. 8% MWST) festzusetzen und jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 500.--, den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 5.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘500.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘000.-- (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 500.--, dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, und der Einwohnergemeinde Grellingen auferlegt wird. Kantonsrichter Gerichtsschreiber