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810 16 262

Basel-Landschaft · 2017-06-28 · Deutsch BL

Strassenbeitrag

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 3 Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘031.60 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2‘015.80, dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, und der Einwohnergemeinde Grellingen auferlegt wird. Kantonsrichter Gerichtsschreiber

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Enteignungsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten ist, als sich diese auf die Beitragspflicht als solche bzw. die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. Die Beschwerde ist demnach in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist an das Enteignungsgericht zurückzuweisen mit der Weisung, auf die Beschwerde vom 11. September 2013 in Bezug auf sämtliche Rügen einzutreten. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, diese den Beschwerdegegnern anteilsmässig aufzuerlegen. Der in der Honorarnote vom 15. Februar 2017 geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten erweist sich als angemessen. Für die heutige Verhandlung im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 810 16 263 erscheint ein (anteilsmässiger) Aufwand von 2 Stunden als angemessen. Das Honorar ist demzufolge auf Fr. 4'031.60 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen und jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'015.80, den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückgezahlt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.06.2017 810 16 262

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juni 2017 (810 16 262) Steuern und Kausalabgaben Strassenbeitrag/Zweistufiges Beitragsverfahren; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den provisorischen Kostenverteilplan Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____ und B.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Grellingen , Baselstrasse 6, 4203 Grellingen, Beschwerdegegnerin Betreff Strassenbeitrag (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 12. Mai 2016) A. Am 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen das Strassenbauprojekt "Martisacker/Reben". Mit Schreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental sowie Schreiben des Gemeinderats Grellingen vom 29. Juli 2009 wurden die betroffenen Grundeigentümer über die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Perimeterflächenplans Strasse vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 informiert. In der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der Gemeinde vom 29. Juli 2009 wurde festgehalten, dass gegen das Bauprojekt und den Perimeterflächenplan innerhalb der Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat bzw. Beschwerde beim Kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), erhoben werden könne. Die Kostenverteiltabelle werde den Grundeigentümern zur Information zugestellt. Das Strassenbauprojekt wurde zwischen 2010 und 2013 ausgeführt und die Strasse wurde mit Ausnahme des Feinbelags fertiggestellt. B. Mit Verfügung der Einwohnergemeinde Grellingen vom 3. September 2013 wurde A.____ und B.____ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch Grellingen, für den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, ein Vorteilsbeitrag in der Höhe von Fr. 49'956.-- auferlegt. Der fragliche Beitrag wurde mit Rektifikat vom 30. September 2013 auf Fr. 48'482.-- reduziert. C. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, am 11. September 2013 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Sie stellten das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben, eventuell sei der zu bezahlende Betrag angemessen herabzusetzen. D. Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2014 entschied das Enteignungsgericht, dass auf die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Berechnung der Beiträge aufgrund der Baukosten und der Abwälzung der Kosten auf andere Kostenträger eingetreten werde. Im Übrigen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Auf die von A.____ und B.____ gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde trat die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 11. Februar 2015 nicht ein. F. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 wurde die Beschwerde von A.____ und B.____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. G. Am 5. September 2016 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, gegen das Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 und den Zwischenentscheid des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Rechtsbegehren, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11. September 2013 vollumfänglich einzutreten. Eventualiter sei die Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde Grellingen vom 3. September 2013 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Bezug auf den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, keine Beitragspflicht der Anwender bestehe, eventualiter sei der in Rechnung gestellte Betrag angemessen herabzusetzen. H. Das Enteignungsgericht übermittelte am 21. November 2016 die Vorakten unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. I. Die Gemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass die Beschwerdeverfahren 810 16 262 und 810 16 263 zusammen behandelt werden. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Beizug der Akten des Strassenbauprojekts "In den Reben" und der Akten der Bürgergemeinde Grellingen betreffend die Erstellung des Martisackerwegs wurde abgewiesen. K. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte das Kantonsgericht einen Augenschein vor Ort durch. An der anschliessenden Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist zunächst, ob das Enteignungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sich diese auf die Beitragspflicht als solche bzw. die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. 3.1.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin von der in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehenen Möglichkeit eines zweistufigen Beitragsverfahrens keinen Gebrauch gemacht habe, sondern in ihrem Strassenreglement ein einstufiges Beitragsverfahren vorsehe. Demzufolge sei die provisorische Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 ohne Rechtsgrundlage erlassen worden und könne keine Rechtswirkungen entfalten. Sie sei nichtig, da sie sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne. 3.1.2 Das Enteignungsgericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Strassenreglement den Erlass provisorischer Verfügungen und ein Rechtsmittel gegen solche Verfügungen nicht vorsehe. Nach der kantonalen Gerichtspraxis könnten provisorische Beitragsverfügungen jedoch auch dann erlassen werden, wenn das kommunale Recht dies nicht ausdrücklich vorsehe, mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen diese Verfügungen bestehe. Somit habe die Beschwerdegegnerin am 29. bzw. 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) keine nichtige Beitragsverfügung erlassen. 3.1.3 Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden, wenn für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt wird. Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 96 Abs. 3 EntG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 4 EntG). Die Betroffenen können gemäss § 96a Abs. 1 EntG gegen Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt (lit. a) und gegen aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist (lit. b) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erheben. 3.1.4 Gestützt auf die obgenannte Regelung kann zunächst die Beitragspflicht als solche, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, beim Enteignungsgericht angefochten werden. Gegen die eigentliche Beitragsverfügung ist wiederum eine Beschwerde an das Enteignungsgericht möglich. Damit können in einem ersten Schritt die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden; in einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung, kann die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen, sondern kann sich auch auf den Erlass einer Beitragsverfügung beschränken mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Februar 2007 [810 06 237] E. 5.1; KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ; BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1). Mit dem Kostenverteilplan werden die Beitragspflicht und der zur Anwendung gelangende Verteilschlüssel definitiv festgelegt. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Beitragspflicht im Rechtsmittelverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BLVGE 1985 S. 64 ff. E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1). 3.1.5 Für das hier in Frage stehende Strassenbauprojekt hat die Beschwerdegegnerin ein Planauflageverfahren gemäss § 7 Abs. 2 des Strassenreglements (SR) vom 29. Oktober 1997 durchgeführt. Sie war somit gestützt auf § 96 und § 96a EntG befugt, vor Erlass der definitiven Beitragsverfügung die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan – bestehend aus Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle – festzusetzen und dagegen die Beschwerdemöglichkeit an das Enteignungsgericht vorzusehen (vgl. in Bezug auf die gleichlautende Regelung der Einwohnergemeinde Röschenz auch KGE VV vom 22. Juni 2005 [ 810 04 192] E. 2a ). Die Rüge der Beschwerdeführer, die Beitragsverfügung vom 29. Juli 2009 bzw. die (provisorische) Kostenverteiltabelle sei zufolge fehlender Gesetzesgrundlage nichtig, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.2.1 Die Beschwerdeführer machen für diesen Fall geltend, dass die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung unklar und teilweise falsch gewesen sei. Das fragliche Schreiben mache die Empfänger auf die Planauflage aufmerksam und enthalte eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Perimeterflächenplan Strasse innerhalb der Auflagefrist beim kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Das Schreiben halte weiter fest, dass die Kostenverteiltabelle zur Information zugestellt werde. Es enthalte jedoch keinen Hinweis, dass auch gegen die Kostenverteiltabelle und die darin festgehaltene Beitragspflicht Beschwerde erhoben werden könne bzw. müsse. Auch das an die beitragspflichtigen Grundeigentümer gerichtete Schreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental vom 29. Juli 2009 halte ausdrücklich fest, dass die Kostenverteiltabelle lediglich zur Information aufliege und gegen die zu erwartenden Kosten für den Strassenanteil zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden könne. Diese Information sei im höchsten Masse unklar, ja sogar falsch, zumal gemäss § 96 Abs. 2 EntG die Beitragspflicht durch den Kostenverteilplan festgestellt werde und gemäss § 96a Abs. 1 lit. b EntG gegen den Kostenverteilplan Beschwerde erhoben werden könne. Aus den Schreiben vom 29. Juli 2009 bzw. der unklaren und teilweise falschen Rechtsmittelbelehrung dürfe den Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen und diese seien somit berechtigt, im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung sämtliche Rügen im Zusammenhang mit der Beitragspflicht vorzubringen. 3.2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden entfalten Rechtswirkungen, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a; 121 II 473 E. 2c; 119 Ib 397 E. 6e). 3.2.3 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich namentlich auch, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (vgl. BGE 106 Ia 13 E. 4). Ist die Partei rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweisen). 3.2.4 Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Strassenbauprojekts Erschliessung Martisackerweg und Paradiesreben/Rebenweg über die Auflage des Bauprojekts und des Perimeterflächenplans Strasse vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 informiert. Das fragliche Schreiben enthält in Bezug auf die Strassenbeiträge folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen den Perimeterflächenplan Strasse kann innerhalb der Auflagefrist beim Kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht (…) Beschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde ist schriftlich einzureichen und detailliert zu begründen. Die Kostenverteiltabelle wird Ihnen zur Information zugestellt." Gleichentags wurde den betroffenen Anwohnern der Erschliessung Martisackerweg und Paradiesreben/Rebenweg – und damit auch den Beschwerdeführern – ein Informationsschreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental übermittelt, in welchem auf die "Planauflage Perimeterflächen" hingewiesen wird. Diesbezüglich wird im Schreiben unter anderem folgendes ausgeführt: "Damit eine allfällige Beschwerde gegen die Perimeterfläche Strasse effizient behandelt werden kann, ist es zwingend notwendig, dass aus der Beschwerde hervorgeht, wieso Sie Beschwerde gegen die Perimeterfläche Strasse erheben. Diese Punkte sind zu begründen. Unbegründete Beschwerden haben wenig Aussicht auf Erfolg. Eine Beschwerde gegen die Perimeterfläche Strasse verzögert den Baubeginn nicht. Allfällige Beschwerden gegen den Strassenperimeter werden parallel zur Realisierung des Bauprojektes behandelt. Gleichzeitig mit dem Strassenperimeter liegen ebenfalls die provisorischen Kostenverteiltabellen zur Information auf. Gegen diese zu erwartenden Kosten für den Strassenanteil können Sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Einsprache oder Beschwerde erheben. Diese Angaben dienen nur zu Ihrer Information und die Gemeinde unterstützt die Idee einer offenen und transparenten Kommunikation. Nach dem Abschluss des Bauprojektes und nach Vorliegen aller Schlussrechnungen werden die genauen Grundeigentümeranteile aufgrund des Strassenreglements und der Perimeterflächen ermittelt und Ihnen mittels beschwerdefähiger Verfügung dann zugestellt werden." 3.2.5 Das Enteignungsgericht erwog in seinem Zwischenentscheid vom 20. März 2014, dass die Beschwerdeführer den Verfügungscharakter der Schreiben vom 29. und 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) sowie der beigelegten provisorischen Kostenverteiltabelle hätten erkennen können. Im Schreiben vom 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) sei eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach innerhalb der Auflagefrist gegen den Perimeterflächenplan Strasse beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung habe den Beschwerdeführern klar sein müssen, dass dem fraglichen Schreiben sowie der beigelegten Kostenverteiltabelle Verfügungscharakter zukomme, und dass sie sich dagegen zur Wehr setzen müssten, falls sie nicht einverstanden seien. Auch werde mit dem im Schreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental vom 29. Juli 2009 enthaltenen Hinweis, wonach gegen die zu erwartenden Kosten für den Strassenanteil zum jetzigen Zeitpunkt keine Einsprache oder Beschwerde erhoben werden könne, nicht der Eindruck erweckt, dass überhaupt keine Beschwerde gegen die provisorische Verfügung möglich sei. Es werde lediglich dargelegt, dass betreffend Kosten noch keine Beschwerde möglich sei. Der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens vom 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) sei ebenfalls korrekterweise zu entnehmen, dass gegen den Perimeterflächenplan Strasse innerhalb der Auflagefrist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben werden könne. Entsprechend liege keine Vertrauensgrundlage dafür vor, dass sämtliche Rügen erst gegen die definitive Verfügung erhoben werden könnten und die Beschwerdeführer könnten sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. 3.2.6 Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im vorliegenden Fall wie bereits ausgeführt nicht auf den Erlass einer (definitiven) Beitragsverfügung, sondern legte im Rahmen des Planauflageverfahrens den Beitragsperimeterplan öffentlich auf und wies die betroffenen Grundeigentümer in der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens vom 29. Juli 2009 auf die Beschwerdemöglichkeit beim Enteignungsgericht hin. In der Rechtsmittelbelehrung wurde gleichzeitig festgehalten, dass die Kostenverteiltabelle "zur Information" zugestellt werde. Im Informationsschreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental vom 29. Juli 2009 wurde ebenfalls festgehalten, dass die provisorischen Kostenverteiltabellen nur zur Information aufliegen würden. Gegen diese zu erwartenden Kosten könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden. Dass das fragliche Informationsschreiben – welches von der zuständigen Behörde in einer konkreten Angelegenheit verfasst wurde – als Vertrauensgrundlage dienen kann, wird vom Enteignungsgericht zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit sich das Enteignungsgericht auf den Standpunkt stellt, die im Informationsschreiben vom 29. Juli 2009 enthaltene Auskunft entspreche der Regelung von § 96 Abs. 2 EntG, kann ihm indes nicht gefolgt werden. Zwar weist das den betroffenen Grundeigentümern übermittelte Informationsschreiben auf die Beschwerdemöglichkeit gegen den "Perimeterflächenplan Strasse" hin. Gleichzeitig wird darin jedoch festgehalten, dass die provisorische Kostenverteiltabelle lediglich Informationscharakter habe und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diese zu erwartenden Kosten zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden könne. Bei den "zu erwartenden Kosten" handelt es sich um die in der Kostenverteiltabelle aufgeführten provisorischen Beiträge der jeweiligen Grundeigentümer, welche im Rahmen der Anfechtung des Kostenverteilplans gemäss § 96a Abs. 1 lit. b EntG der Beschwerde unterliegen. Das Informationsschreiben erweist sich damit insofern als unzutreffend, als darin festhalten wird, dass gegen die provisorische Kostenverteiltabelle – und damit gegen die darin aufgeführten provisorischen Beiträge – zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben werden könne. Entgegen der Argumentation des Enteignungsgerichts kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, den Beschwerdeführern hätte klar sein müssen, dass dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2009 bzw. der beigelegten Kostenverteiltabelle Verfügungscharakter zukommt. Die Beschwerdeführer durften vielmehr darauf vertrauen, dass im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung eine umfassende Überprüfung möglich sein werde. Dies gilt umso mehr, als das kommunale Recht wie bereits ausgeführt einzig die Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vorsieht und im Informationsschreiben vom 29. Juli 2009 ausdrücklich festgehalten wird, dass nach dem Abschluss des Bauprojekts beschwerdefähige Verfügungen erlassen würden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten waren oder (namentlich aufgrund früherer Verfahren) die Rechtslage in Bezug auf das zweistufige Beitragsverfahren kannten oder hätten kennen müssen. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Enteignungsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten ist, als sich diese auf die Beitragspflicht als solche bzw. die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bezog. Die Beschwerde ist demnach in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist an das Enteignungsgericht zurückzuweisen mit der Weisung, auf die Beschwerde vom 11. September 2013 in Bezug auf sämtliche Rügen einzutreten. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, diese den Beschwerdegegnern anteilsmässig aufzuerlegen. Der in der Honorarnote vom 15. Februar 2017 geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten erweist sich als angemessen. Für die heutige Verhandlung im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 810 16 263 erscheint ein (anteilsmässiger) Aufwand von 2 Stunden als angemessen. Das Honorar ist demzufolge auf Fr. 4'031.60 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzusetzen und jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'015.80, den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückgezahlt. 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘031.60 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2‘015.80, dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, und der Einwohnergemeinde Grellingen auferlegt wird. Kantonsrichter Gerichtsschreiber