Verweigerung der nachgesuchten Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Unbestritten ist, dass B.A.____, C.A.____ und D.A.____ keine Niederlassungsbewilligungen mehr besitzen. Die Niederlassungsbewilligungen der beiden Söhne sind gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG bereits am 28. Dezember 2009 mit deren Abmeldung in den Kosovo erloschen. Die Niederlassungsbewilligung von B.A.____ ist nach deren Abmeldung in den Kosovo per 8. Dezember 2013 erloschen, spätestens aber mit dem Ablauf der am 10. Dezember 2009 vom AfM eingeräumten vierjährigen Aufrechterhaltungsfrist am 9. Dezember 2013.
E. 4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau und der Söhne zu Recht abgewiesen bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Zuerst ist das Nachzugsgesuch der Ehefrau zu prüfen (nachfolgend E. 5 f.) und in der Folge das Nachzugsgesuch der beiden Söhne (E. 7). 5.1 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist der Familiennachzugsanspruch innert fünf Jahren geltend zu machen. Die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnt entweder im Moment der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder im Zeitpunkt des Eheschlusses, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Ehegatten das Eheverhältnis noch nicht begründet war (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG; Ziffer 6.10.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [Stand: 12. April 2017, AuG-Weisungen]). Hat sich allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG die fristauslösende Tatsache bereits ereignet, so beginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des AuG – am 1. Januar 2008 – neu zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.3; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3840). 5.2.1 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der vorliegende Sachverhalt, entgegen der vom AfM vertretenen Ansicht, vom Sinn und Zweck des Art. 126 Abs. 3 AuG nicht erfasst sei. Es erscheine sinnwidrig, die Frist für den Familiennachzug zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die betroffenen Personen (noch) über Niederlassungsbewilligungen verfügt hätten. Der Regierungsrat hielt ferner fest, dass die vorliegende Konstellation gesetzlich nicht geregelt sei. Er erwog, die in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen seien in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchen die betroffene ausländische Person früher im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei, in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erhalten und wegen ihrer späteren Ausreise das Aufenthaltsrecht verloren habe, nicht anwendbar. Denn ein erneutes Beginnen der in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise würde ein ständiges Hin und Her ermöglichen, was einerseits mit dem Sinn und Zweck von Art. 47 AuG nicht zu vereinbaren sei und andererseits die in Art. 61 AuG vorgesehene Regelung des Erlöschens einer Bewilligung bei Abmeldung bzw. Ausreise ins Ausland aushöhlen würde. Die Berücksichtigung einer Frist in diesen Fällen erscheine deshalb insgesamt als zweckwidrig. B.A.____ habe durch ihre Abmeldung in den Kosovo das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bewusst in Kauf genommen und demnach freiwillig auf den rechtmässigen Aufenthalt verzichtet, weshalb die vorliegende Konstellation von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt des ordentlichen Familiennachzugs zu beurteilen sei. Vielmehr sei einzig zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden könne. 5.2.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3 AuG nicht angewendet. Weiter machen sie geltend, die fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG zur Stellung eines Familiennachzugsgesuchs habe ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung von B.A.____ erneut zu laufen begonnen. 5.3.1 Grundsätzlich sind Wiedereinreisewillige als Neueinreisende zu betrachten und unterstehen den allgemeinen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 61 AuG N 30). Das AuG enthält zwar einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sieht beispielsweise Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Allerdings ist der Familiennachzug von Familienangehörigen, welche zu einem früheren Zeitpunkt über ein in der Zwischenzeit erloschenes Anwesenheitsrecht verfügten, im AuG nicht speziell geregelt. 5.3.2 Das Bundesgericht bestätigte in seiner neueren Rechtsprechung zum Familiennachzug nicht nur, dass die Frist von Art. 47 Abs. 1 AuG grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des nachzugswilligen Ausländers oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnt und dass für den übergangsrechtlichen Sonderfall, dass sich die fristauslösende Tatsache beim Inkrafttreten des AuG bereits ereignet hat, diese Frist am 1. Januar 2008 neu zu laufen begann. Sondern es entschied – entgegen der von den Beschwerdeführern zitierten Lehrmeinung (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 47 AuG N 3) –, dass auch dann kein späterer Zeitpunkt für den Fristbeginn von Art. 47 Abs. 1 AuG zu berücksichtigen ist bzw. die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht zu einem späteren Zeitpunkt neu zu laufen beginnen, wenn die nachzuziehenden Familienangehörigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG über ein Aufenthaltsrecht verfügten, auf welches sie jedoch durch Abmeldung ins Ausland freiwillig verzichteten (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.1; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.2). Dafür sprechen insbesondere gewichtige integrationspolitische Ziele: Würden die Nachzugsfristen mit dem Verlust der Bewilligung bzw. mit der Abmeldung ins Ausland neu zu laufen beginnen, würde die Bestimmung in Art. 61 Abs. 2 AuG, wonach eine aufenthaltsberechtige ausländische Person trotz Wegzugs ins Ausland die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung für vier Jahre beantragen kann, ihres Sinnes entleert. Denn solange die ausreisenden Ausländer mindestens ein Mitglied ihrer Familie als "Anker" in der Schweiz hätten, könnten sie innerhalb der in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen beliebig ins Ausland ausreisen und in die Schweiz wieder einreisen, ohne jedoch dass die zuständigen Behörden ein Aufrechterhaltungsgesuch gutheissen müssten. Dadurch würde die mit Art. 61 Abs. 2 AuG vorgesehene behördliche Kontrolle in solchen Fällen de facto aufgehoben. Zudem würde dies zu einer Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Aufrechterhaltungsmöglichkeit von Art. 61 Abs. 2 AuG um ein Jahr führen. Schliesslich würde ein solches beliebiges Hin und Her zwischen dem Heimatland und der Schweiz dem Ziel der raschen und vollständigen Integration nachzuziehender Familienangehöriger klar widersprechen. 5.3.3 Die Niederlassungsbewilligung von B.A.____ blieb nach ihrer Abreise in den Kosovo Ende 2009 auf Gesuch vom 13. November 2009 hin bis am 9. Dezember 2013 aufrechterhalten. Allerdings entschied sie sich nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz Ende 2013 dazu, im Wissen um die gesetzliche zwangsläufige Folge von Art. 61 AuG, erneut in den Kosovo zu reisen und sich in der Schweiz abzumelden. In dieser Konstellation hat der Regierungsrat nach dem Gesagten zu Recht entschieden, dass das Gesuch um Familiennachzug von B.A.____ vom 20. November 2014 nur bewilligt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind. 6.1 Demgemäss ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 erfüllt sind. 6.2 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben seien. Eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ergebe, dass wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht vorliegen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführer könne insgesamt nicht entnommen werden, inwiefern es einzig aufgrund der Diabeteserkrankung der Eltern von B.A.____ im Jahre 2009 keine andere Möglichkeit gegeben habe, als in den Kosovo zu reisen, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen in Kauf zu nehmen und fast fünf Jahre dort zu verweilen. Da sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht derart geändert habe, dass ein Umzug in die Schweiz nun unumgänglich geworden sei, sei davon auszugehen, dass die Ehefrau im Kosovo bleiben könne und dass das Eheleben wie in den vergangenen sechs Jahren – getrennt – weitergeführt werden könne. 6.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, aufgrund der seit Ende 2009 bestehenden Pflegebedürftigkeit der Eltern von B.A.____ sei sie Ende 2009 in den Kosovo gereist und habe sich – bis die Betreuung ihrer Eltern durch ihre Schwägerin, I.____, im Jahre 2015 übernommen worden sei – dort aufhalten müssen. Aufgrund der mit der Zeit nicht mehr ertragbar gewordenen räumlichen Trennung der Familie sei das Familiennachzugsgesuch Ende 2014 gestellt worden. Zudem würden die privaten Interessen von B.A.____, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zurück zu ziehen, gegenüber den öffentlichen Interessen der Zuwanderungsbegrenzung und der Integration deutlich überwiegen. Des Weiteren liege angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ein Härtefall vor. 6.4.1 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte. Die Fristenregelung hat dabei durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum AuG klar hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.). Die Regelung des Familiennachzugs will grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn aber eine Familie bzw. Ehegatten freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. haben, dann dokumentieren sie damit, dass ihnen an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, so dass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs hat dementsprechend nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Indes stellt eine restriktive Einwanderungspolitik ein legitimes Interesse dar, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). 6.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Prüfung der Frage, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es aufgrund der in Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht sodann den Nachzugswilligen, das Vorliegen gewichtiger Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Wichtige familiäre Gründe können im Übrigen nicht leichthin angenommen werden; insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1, mit Hinweisen). 6.5.1 Die Beschwerdeführer machen im aktuellen Beschwerdeverfahren geltend, B.A.____ habe sich aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern, J.___ und K.____, in den Kosovo begeben und eine Rückkehr zum Ehemann in die Schweiz sei nun einzig deshalb möglich, weil ihre Schwägerin diese Pflege übernommen habe. Dazu ist zu berücksichtigen, dass B.A.____ im Antragsformular für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 13. November 2009 ihr Gesuch noch damit begründet hatte, sie müsse sich um ihre Schwiegermutter (H.____) kümmern. Von einer Pflegebedürftigkeit ihrer eigenen Eltern war damals noch keine Rede. Somit machen die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Grund des langjährigen Aufenthalts im Ausland. In Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis vom Oktober 2016 betreffend der Erkrankungen der Eltern von B.A.____ (Diabetes und Nierenprobleme) ist zudem festzuhalten, dass sich daraus nicht ergibt, dass diese Erkrankungen effektiv eine Pflegebedürftigkeit der Eltern bewirkt hätten. Sodann ist, selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit der Eltern von B.A.____ nachgewiesen wäre, nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflege der Eltern nicht vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG durch andere Familienangehörige, wie z.B. durch die Schwägerin, die die Pflege nun übernommen hat, hätte sichergestellt werden können. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG werden von den Beschwerdeführern somit nicht hinreichend dargetan. 6.5.2 Der Mittelpunkt des Familienlebens der Familie A.____ liegt nun seit vielen Jahren im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das AfM aufgrund der wiederholten und längeren Aufenthalte von B.A.____ im Kosovo bereits vor deren Abreise Ende 2009 polizeiliche Abklärungen zu ihrem eigentlichen Lebensmittelpunkt eingeleitet hatte und einzig deshalb davon abgesehen hatte, das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung zu verfügen, weil die effektive Dauer der einzelnen Auslandsaufenthalte nicht mit Sicherheit belegt werden konnte. Aus den Akten ist ausserdem ersichtlich, dass sich die Ehegatten A.____ bewusst dafür entschieden haben, ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen und ihre Integration dort zu fördern. Schliesslich belegen die Kopien des Passes von A.A.____, dass er – mindestens seit dem Jahre 2010 – regelmässig und teilweise für längere Zeit in den Kosovo zu seiner Familie reist. Da die Beschwerdeführer weder stichhaltige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug hinreichend dargetan haben, noch aufgezeigt haben, inwiefern sich die sonstigen Verhältnisse dermassen geändert hätten, dass der Verbleib von B.A.____ im Kosovo nun unzumutbar geworden sei bzw. dass die Verlegung des Familienlebens in die Schweiz unumgänglich geworden sei, erweist sich die Abweisung des Familiennachzugsgesuch von B.A.____ weder als bundesrechtswidrig noch als Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Das Familiennachzugsgesuch für B.A.____ wurde somit zu Recht abgewiesen. 7.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Frist zur Gesuchseinreichung beträgt grundsätzlich fünf Jahren ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses. Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Nachzugsfrist indes lediglich zwölf Monate. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Alters der nachziehenden Person ist dabei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.1; 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2). Die Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AuG bleibt vorbehalten. 7.1.2 Das die Frist von Art. 47 Abs. 1 AuG jeweils auslösende Ereignis – die Geburt von C.A.____ am 25. Juni 1999 und die Geburt von D.A.____ am 25. Februar 2002 – fand vor Inkrafttreten des AuG statt, weshalb Art. 126 Abs. 3 AuG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Entsprechend Art. 126 Abs. 3 AuG hätte das ordentliche Nachzugsgesuch für D.A.____ innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des AuG, d.h. bis spätestens am 31. Dezember 2012, für C.A.____ innerhalb von 12 Monaten ab Vollenden des 12. Lebensjahrs, d.h. bis spätestens am 25. Juni 2012 gestellt werden müssen. Das erst am 20. November 2014 gestellte Familiennachzugsgesuch für die beiden Söhne erfolgte somit verspätet. Der Regierungsrat bestätigte dementsprechend zu Recht die Abweisung des Gesuchs um ordentlichen Familiennachzug von C.A.____ und D.A.____. 7.2.1 Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002 S. 3794). 7.2.2 C.A.____ und D.A.____ besuchten ab 2010 (wieder) im Kosovo die Schule und verbrachten dort insgesamt den weitaus überwiegenden Teil ihrer Schulzeit. Ihre Betreuung erfolgte seither durch ihre Mutter im Kosovo. Deren weitere Betreuung könnte vorliegend nur dann allenfalls gefährdet sein, wenn B.A.____ selbst einen Anspruch hätte, in die Schweiz zu ihrem Ehemann nachzuziehen. Da sie jedoch – wie dargelegt – keinen Nachzugsanspruch hat, können beide Kinder wie in den letzten sieben Jahren von der Mutter im Kosovo betreut werden. Wichtige familiäre Gründe für einen jetzigen Nachzug in die Schweiz liegen somit auch bezüglich der beiden Söhne nicht vor. Ausserdem ist bezüglich der sprachlichen Integration von C.A.____ und D.A.____ festzustellen, dass weder die Bestätigungsschreiben der Schulleiterin der besuchten Schule in L.____, wonach sie im Deutschunterricht Bestnoten erzielt hätten, noch das eingereichte Zertifikat für das Erreichen des Niveaus A2 von C.A.____ zu belegen vermögen, dass C.A.____ und D.A.____ über Deutschkenntnisse verfügen würden, welche mit denjenigen eines in der Schweiz aufgewachsenen ausländischen Kindes vergleichbar wären. In Anbetracht dessen, dass die Kinder aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Kosovo mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, zumal sie die prägenden Jugendjahre und beinahe die ganze Schulbildung im Kosovo verbracht haben, würde ihnen die Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz und in die lokalen Verhältnisse schwerfallen. Demzufolge ist ihr Wohl in der Heimat besser gewährleistet als in der Schweiz und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einen nachträglichen Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgelehnt haben.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 16 261
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Mai 2017 (810 16 261) Ausländerrecht Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer B.A.____ mit Kindern C.A.____ und D.A.____, Beschwerdeführer alle vertreten durch Philippe Häner, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1156 vom 23. August 2016) A. Der 1974 geborene, kosovarische Staatsangehörige A.A.____ reiste am 31. März 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. April 1995 heirateten A.A.____ und B.A.____ (geb. 1974) im Kosovo. Am 3. August 1996 reiste B.A.____ (geborene E.____) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Aus der Ehe gingen die Söhne C.A.____ (geb. 1999) und D.A.____ (geb. 2002) hervor. Am 31. August 2001 erhielt B.A.____ die Niederlassungsbewilligung. Die beiden Söhne erhielten bei ihrer Geburt die Niederlassungsbewilligung. B. Im Jahr 2006 ging B.A.____ – ohne sich bei den Behörden abzumelden – mit ihren Söhnen zurück in den Kosovo. Dort besuchte C.A.____ in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 die ersten beiden Primarklassen und D.A.____ ab September 2007 den Kindergarten. C. Nach der Rückkehr in die Schweiz besuchte C.A.____ von August 2008 bis März 2009 die 2. Primarklasse in F.____ und D.A.____ am selben Ort den Kindergarten. Nachdem die Familie am 13. März 2009 nach G.____ gezogen war, gingen C.A.____ und D.A.____ in G.____ zur Schule. D. Am 13. November 2009 stellte B.A.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung sowie derjenigen ihrer beiden Söhne, mit der Begründung, sie müsse sich im Kosovo um ihre kranke Schwiegermutter, H.____, kümmern. Die Niederlassungsbewilligung der Schwiegermutter war zuvor erloschen, nachdem eine im Juni 2007 vorgenommene Abklärung durch die Behörden ergeben hatte, dass sie bereits per 1. November 2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihre Heimat weggezogen war, ohne sich in der Schweiz abzumelden (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. November 2008 [810 08 168] betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von H.____). E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 gewährte das AfM die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung von B.A.____ bis am 9. Dezember 2013. Mit separater Verfügung vom 10. Dezember 2009 wies das AfM das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung der beiden Söhne ab. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. F. Am 14. Januar 2010 meldete A.A.____ seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne per 28. Dezember 2009 in den Kosovo ab. B.A.____ reiste am 24. Juni 2013 wieder in die Schweiz ein und meldete sich in der Gemeinde G.____ an. Kurz darauf ersuchte A.A.____ das AfM um Erteilung eines Rückreisevisums, damit er vom 7. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern Ferien im Kosovo verbringen könne, welches ihm vom AfM in der Folge erteilt wurde. Per 8. Dezember 2013 wurde B.A.____ erneut in den Kosovo abgemeldet. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen von B.A.____, C.A.____ und D.A.____ und zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.____ stellte das AfM am 20. Juni 2014 fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von B.A.____, C.A.____ und D.A.____ erloschen sind. H. Zugleich widerrief das AfM mit Verfügung vom 20. Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.A.____. Eine von A.A.____ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1699 vom 11. November 2014 ab. Eine von A.A.____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 20. Mai 2015 (Verfahren 810 14 351 ) gut. I. Auf ein von A.A.____ noch während des beim Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 810 14 351 gestelltes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine beiden Söhne trat das AfM am 27. November 2014 aufgrund der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.____ beim Kantonsgericht nicht ein bzw. sistierte das Verfahren. J. Am 22. März 2016 lehnte das AfM das Familiennachzugsgesuch vom 20. November 2014 ab und verweigerte die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für B.A.____, C.A.____ und D.A.____. Das AfM begründete seinen Entscheid damit, dass die Fristen für das Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG abgelaufen seien. Ausserdem würden im konkreten Fall keine Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen. K. Eine von A.A.____, B.A.____, C.A.____ und D.A.____, alle vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt in Pratteln, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 1156 vom 23. August 2016 ab. L. Mit Beschwerde vom 2. September 2016 gelangen A.A.____, B.A.____, C.A.____ und D.A.____ (Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt in Pratteln, an das Kantonsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren: Es sei der RRB vom 23. August 2016 aufzuheben und B.A.____, C.A.____ und D.A.____ eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter seien C.A.____ und D.A.____ zum Familiennachzug zu befragen; unter o/e-Kostenfolge. M. Am 21. Dezember 2016 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Präsidialverfügung vom 2. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Unbestritten ist, dass B.A.____, C.A.____ und D.A.____ keine Niederlassungsbewilligungen mehr besitzen. Die Niederlassungsbewilligungen der beiden Söhne sind gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG bereits am 28. Dezember 2009 mit deren Abmeldung in den Kosovo erloschen. Die Niederlassungsbewilligung von B.A.____ ist nach deren Abmeldung in den Kosovo per 8. Dezember 2013 erloschen, spätestens aber mit dem Ablauf der am 10. Dezember 2009 vom AfM eingeräumten vierjährigen Aufrechterhaltungsfrist am 9. Dezember 2013. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau und der Söhne zu Recht abgewiesen bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Zuerst ist das Nachzugsgesuch der Ehefrau zu prüfen (nachfolgend E. 5 f.) und in der Folge das Nachzugsgesuch der beiden Söhne (E. 7). 5.1 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist der Familiennachzugsanspruch innert fünf Jahren geltend zu machen. Die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnt entweder im Moment der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder im Zeitpunkt des Eheschlusses, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Ehegatten das Eheverhältnis noch nicht begründet war (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG; Ziffer 6.10.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [Stand: 12. April 2017, AuG-Weisungen]). Hat sich allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG die fristauslösende Tatsache bereits ereignet, so beginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG mit Inkrafttreten des AuG – am 1. Januar 2008 – neu zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.3; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3840). 5.2.1 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der vorliegende Sachverhalt, entgegen der vom AfM vertretenen Ansicht, vom Sinn und Zweck des Art. 126 Abs. 3 AuG nicht erfasst sei. Es erscheine sinnwidrig, die Frist für den Familiennachzug zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die betroffenen Personen (noch) über Niederlassungsbewilligungen verfügt hätten. Der Regierungsrat hielt ferner fest, dass die vorliegende Konstellation gesetzlich nicht geregelt sei. Er erwog, die in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen seien in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchen die betroffene ausländische Person früher im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei, in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erhalten und wegen ihrer späteren Ausreise das Aufenthaltsrecht verloren habe, nicht anwendbar. Denn ein erneutes Beginnen der in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise würde ein ständiges Hin und Her ermöglichen, was einerseits mit dem Sinn und Zweck von Art. 47 AuG nicht zu vereinbaren sei und andererseits die in Art. 61 AuG vorgesehene Regelung des Erlöschens einer Bewilligung bei Abmeldung bzw. Ausreise ins Ausland aushöhlen würde. Die Berücksichtigung einer Frist in diesen Fällen erscheine deshalb insgesamt als zweckwidrig. B.A.____ habe durch ihre Abmeldung in den Kosovo das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bewusst in Kauf genommen und demnach freiwillig auf den rechtmässigen Aufenthalt verzichtet, weshalb die vorliegende Konstellation von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt des ordentlichen Familiennachzugs zu beurteilen sei. Vielmehr sei einzig zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden könne. 5.2.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3 AuG nicht angewendet. Weiter machen sie geltend, die fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG zur Stellung eines Familiennachzugsgesuchs habe ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung von B.A.____ erneut zu laufen begonnen. 5.3.1 Grundsätzlich sind Wiedereinreisewillige als Neueinreisende zu betrachten und unterstehen den allgemeinen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 61 AuG N 30). Das AuG enthält zwar einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sieht beispielsweise Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Allerdings ist der Familiennachzug von Familienangehörigen, welche zu einem früheren Zeitpunkt über ein in der Zwischenzeit erloschenes Anwesenheitsrecht verfügten, im AuG nicht speziell geregelt. 5.3.2 Das Bundesgericht bestätigte in seiner neueren Rechtsprechung zum Familiennachzug nicht nur, dass die Frist von Art. 47 Abs. 1 AuG grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung des nachzugswilligen Ausländers oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen beginnt und dass für den übergangsrechtlichen Sonderfall, dass sich die fristauslösende Tatsache beim Inkrafttreten des AuG bereits ereignet hat, diese Frist am 1. Januar 2008 neu zu laufen begann. Sondern es entschied – entgegen der von den Beschwerdeführern zitierten Lehrmeinung (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 47 AuG N 3) –, dass auch dann kein späterer Zeitpunkt für den Fristbeginn von Art. 47 Abs. 1 AuG zu berücksichtigen ist bzw. die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht zu einem späteren Zeitpunkt neu zu laufen beginnen, wenn die nachzuziehenden Familienangehörigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG über ein Aufenthaltsrecht verfügten, auf welches sie jedoch durch Abmeldung ins Ausland freiwillig verzichteten (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.1; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.2). Dafür sprechen insbesondere gewichtige integrationspolitische Ziele: Würden die Nachzugsfristen mit dem Verlust der Bewilligung bzw. mit der Abmeldung ins Ausland neu zu laufen beginnen, würde die Bestimmung in Art. 61 Abs. 2 AuG, wonach eine aufenthaltsberechtige ausländische Person trotz Wegzugs ins Ausland die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung für vier Jahre beantragen kann, ihres Sinnes entleert. Denn solange die ausreisenden Ausländer mindestens ein Mitglied ihrer Familie als "Anker" in der Schweiz hätten, könnten sie innerhalb der in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehenen Fristen beliebig ins Ausland ausreisen und in die Schweiz wieder einreisen, ohne jedoch dass die zuständigen Behörden ein Aufrechterhaltungsgesuch gutheissen müssten. Dadurch würde die mit Art. 61 Abs. 2 AuG vorgesehene behördliche Kontrolle in solchen Fällen de facto aufgehoben. Zudem würde dies zu einer Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Aufrechterhaltungsmöglichkeit von Art. 61 Abs. 2 AuG um ein Jahr führen. Schliesslich würde ein solches beliebiges Hin und Her zwischen dem Heimatland und der Schweiz dem Ziel der raschen und vollständigen Integration nachzuziehender Familienangehöriger klar widersprechen. 5.3.3 Die Niederlassungsbewilligung von B.A.____ blieb nach ihrer Abreise in den Kosovo Ende 2009 auf Gesuch vom 13. November 2009 hin bis am 9. Dezember 2013 aufrechterhalten. Allerdings entschied sie sich nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz Ende 2013 dazu, im Wissen um die gesetzliche zwangsläufige Folge von Art. 61 AuG, erneut in den Kosovo zu reisen und sich in der Schweiz abzumelden. In dieser Konstellation hat der Regierungsrat nach dem Gesagten zu Recht entschieden, dass das Gesuch um Familiennachzug von B.A.____ vom 20. November 2014 nur bewilligt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind. 6.1 Demgemäss ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 erfüllt sind. 6.2 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben seien. Eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ergebe, dass wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht vorliegen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführer könne insgesamt nicht entnommen werden, inwiefern es einzig aufgrund der Diabeteserkrankung der Eltern von B.A.____ im Jahre 2009 keine andere Möglichkeit gegeben habe, als in den Kosovo zu reisen, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen in Kauf zu nehmen und fast fünf Jahre dort zu verweilen. Da sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht derart geändert habe, dass ein Umzug in die Schweiz nun unumgänglich geworden sei, sei davon auszugehen, dass die Ehefrau im Kosovo bleiben könne und dass das Eheleben wie in den vergangenen sechs Jahren – getrennt – weitergeführt werden könne. 6.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, aufgrund der seit Ende 2009 bestehenden Pflegebedürftigkeit der Eltern von B.A.____ sei sie Ende 2009 in den Kosovo gereist und habe sich – bis die Betreuung ihrer Eltern durch ihre Schwägerin, I.____, im Jahre 2015 übernommen worden sei – dort aufhalten müssen. Aufgrund der mit der Zeit nicht mehr ertragbar gewordenen räumlichen Trennung der Familie sei das Familiennachzugsgesuch Ende 2014 gestellt worden. Zudem würden die privaten Interessen von B.A.____, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zurück zu ziehen, gegenüber den öffentlichen Interessen der Zuwanderungsbegrenzung und der Integration deutlich überwiegen. Des Weiteren liege angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ein Härtefall vor. 6.4.1 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte. Die Fristenregelung hat dabei durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum AuG klar hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.). Die Regelung des Familiennachzugs will grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn aber eine Familie bzw. Ehegatten freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. haben, dann dokumentieren sie damit, dass ihnen an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, so dass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs hat dementsprechend nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Indes stellt eine restriktive Einwanderungspolitik ein legitimes Interesse dar, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). 6.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Prüfung der Frage, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es aufgrund der in Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht sodann den Nachzugswilligen, das Vorliegen gewichtiger Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Wichtige familiäre Gründe können im Übrigen nicht leichthin angenommen werden; insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1, mit Hinweisen). 6.5.1 Die Beschwerdeführer machen im aktuellen Beschwerdeverfahren geltend, B.A.____ habe sich aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern, J.___ und K.____, in den Kosovo begeben und eine Rückkehr zum Ehemann in die Schweiz sei nun einzig deshalb möglich, weil ihre Schwägerin diese Pflege übernommen habe. Dazu ist zu berücksichtigen, dass B.A.____ im Antragsformular für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 13. November 2009 ihr Gesuch noch damit begründet hatte, sie müsse sich um ihre Schwiegermutter (H.____) kümmern. Von einer Pflegebedürftigkeit ihrer eigenen Eltern war damals noch keine Rede. Somit machen die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Grund des langjährigen Aufenthalts im Ausland. In Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis vom Oktober 2016 betreffend der Erkrankungen der Eltern von B.A.____ (Diabetes und Nierenprobleme) ist zudem festzuhalten, dass sich daraus nicht ergibt, dass diese Erkrankungen effektiv eine Pflegebedürftigkeit der Eltern bewirkt hätten. Sodann ist, selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit der Eltern von B.A.____ nachgewiesen wäre, nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflege der Eltern nicht vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG durch andere Familienangehörige, wie z.B. durch die Schwägerin, die die Pflege nun übernommen hat, hätte sichergestellt werden können. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG werden von den Beschwerdeführern somit nicht hinreichend dargetan. 6.5.2 Der Mittelpunkt des Familienlebens der Familie A.____ liegt nun seit vielen Jahren im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das AfM aufgrund der wiederholten und längeren Aufenthalte von B.A.____ im Kosovo bereits vor deren Abreise Ende 2009 polizeiliche Abklärungen zu ihrem eigentlichen Lebensmittelpunkt eingeleitet hatte und einzig deshalb davon abgesehen hatte, das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung zu verfügen, weil die effektive Dauer der einzelnen Auslandsaufenthalte nicht mit Sicherheit belegt werden konnte. Aus den Akten ist ausserdem ersichtlich, dass sich die Ehegatten A.____ bewusst dafür entschieden haben, ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen und ihre Integration dort zu fördern. Schliesslich belegen die Kopien des Passes von A.A.____, dass er – mindestens seit dem Jahre 2010 – regelmässig und teilweise für längere Zeit in den Kosovo zu seiner Familie reist. Da die Beschwerdeführer weder stichhaltige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug hinreichend dargetan haben, noch aufgezeigt haben, inwiefern sich die sonstigen Verhältnisse dermassen geändert hätten, dass der Verbleib von B.A.____ im Kosovo nun unzumutbar geworden sei bzw. dass die Verlegung des Familienlebens in die Schweiz unumgänglich geworden sei, erweist sich die Abweisung des Familiennachzugsgesuch von B.A.____ weder als bundesrechtswidrig noch als Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Das Familiennachzugsgesuch für B.A.____ wurde somit zu Recht abgewiesen. 7.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Frist zur Gesuchseinreichung beträgt grundsätzlich fünf Jahren ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses. Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Nachzugsfrist indes lediglich zwölf Monate. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Alters der nachziehenden Person ist dabei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.1; 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2). Die Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AuG bleibt vorbehalten. 7.1.2 Das die Frist von Art. 47 Abs. 1 AuG jeweils auslösende Ereignis – die Geburt von C.A.____ am 25. Juni 1999 und die Geburt von D.A.____ am 25. Februar 2002 – fand vor Inkrafttreten des AuG statt, weshalb Art. 126 Abs. 3 AuG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Entsprechend Art. 126 Abs. 3 AuG hätte das ordentliche Nachzugsgesuch für D.A.____ innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des AuG, d.h. bis spätestens am 31. Dezember 2012, für C.A.____ innerhalb von 12 Monaten ab Vollenden des 12. Lebensjahrs, d.h. bis spätestens am 25. Juni 2012 gestellt werden müssen. Das erst am 20. November 2014 gestellte Familiennachzugsgesuch für die beiden Söhne erfolgte somit verspätet. Der Regierungsrat bestätigte dementsprechend zu Recht die Abweisung des Gesuchs um ordentlichen Familiennachzug von C.A.____ und D.A.____. 7.2.1 Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002 S. 3794). 7.2.2 C.A.____ und D.A.____ besuchten ab 2010 (wieder) im Kosovo die Schule und verbrachten dort insgesamt den weitaus überwiegenden Teil ihrer Schulzeit. Ihre Betreuung erfolgte seither durch ihre Mutter im Kosovo. Deren weitere Betreuung könnte vorliegend nur dann allenfalls gefährdet sein, wenn B.A.____ selbst einen Anspruch hätte, in die Schweiz zu ihrem Ehemann nachzuziehen. Da sie jedoch – wie dargelegt – keinen Nachzugsanspruch hat, können beide Kinder wie in den letzten sieben Jahren von der Mutter im Kosovo betreut werden. Wichtige familiäre Gründe für einen jetzigen Nachzug in die Schweiz liegen somit auch bezüglich der beiden Söhne nicht vor. Ausserdem ist bezüglich der sprachlichen Integration von C.A.____ und D.A.____ festzustellen, dass weder die Bestätigungsschreiben der Schulleiterin der besuchten Schule in L.____, wonach sie im Deutschunterricht Bestnoten erzielt hätten, noch das eingereichte Zertifikat für das Erreichen des Niveaus A2 von C.A.____ zu belegen vermögen, dass C.A.____ und D.A.____ über Deutschkenntnisse verfügen würden, welche mit denjenigen eines in der Schweiz aufgewachsenen ausländischen Kindes vergleichbar wären. In Anbetracht dessen, dass die Kinder aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Kosovo mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, zumal sie die prägenden Jugendjahre und beinahe die ganze Schulbildung im Kosovo verbracht haben, würde ihnen die Eingliederung ins Berufsleben in der Schweiz und in die lokalen Verhältnisse schwerfallen. Demzufolge ist ihr Wohl in der Heimat besser gewährleistet als in der Schweiz und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen einen nachträglichen Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgelehnt haben. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.