Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung der elterlichen Sorge
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt unter anderem vor, D.____ sei im Vorfeld des angefochtenen Entscheids von der KESB nicht in geeigneter Weise angehört worden. 3.2 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, D.____ sei innerhalb des Verfahrens mehrmals persönlich angehört worden und befinde sich in einem besonders starken Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern, welcher es ihm beinahe verunmögliche, seinen wirklichen Willen zu äussern. Aus diesem Grund sei eine Prozessbeistandschaft für D.____ errichtet worden. 3.3 Gemäss des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes sind Kinder anzuhören, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft ( Christoph Häfeli , Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung ( Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg. ] , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 16 zu Art. 314a ZGB). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich jedoch nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 1 UKRK). Als Richtlinie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Interessen eines Kindes können in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in irgendeiner Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies insbesondere etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie (vgl. Art. 314a Abs. 1 ZGB [Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen]) oder in eherechtlichen Verfahren (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZPO) der Fall ist ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 33 zu Art. 314a ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 2.3). 3.4 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2015 festgehalten, dass es sich bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht um einen Sorgerechtsentzug in Form einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB handelt, weshalb auch nicht der gleiche Massstab bzw. die gleichen Voraussetzungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Einordnung von Art. 298 ff. ZGB ist die Alleinzuteilung des Sorgerechts grundsätzlich nicht als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB anzusehen, weshalb vorliegend insbesondere die diesbezügliche Verfahrensbestimmung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören ist, nicht zwingend anzuwenden ist. Weiter ist anzumerken, dass D.____ bei Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. bei Ausweitung der diesbezüglichen Entscheidkompetenz auf beide Elternteile nicht unmittelbar in seinen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen betroffen ist, sondern allenfalls erst durch die konkreten Entscheide als solche. Davon abgesehen wurde für D.____ mit Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft eingesetzt, welche insbesondere die Aufgabe erhalten hat, die rechtlichen Interessen von D.____ im Verfahren betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wahrzunehmen. In ihrem Bericht vom 10. März 2016 führt die Vertretungsbeiständin sodann aus, dass sie mit D.____ Gespräche geführt und sich dieser dahingehend geäussert habe, dass er sich Ruhe und keine weiteren Streitereien zwischen seinen Eltern wünsche. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich D.____ in einem Loyalitätskonflikt befinde und die Spannungen zwischen den Eltern mitbekomme. Durch den Bericht der Vertretungsbeiständin ist ein grundlegender Standpunkt von D.____ auf diese Weise ins Verfahren eingeflossen und in seiner Richtigkeit von den Parteien auch nicht angezweifelt worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Anhörungsrecht von D.____ sei verletzt worden, ist somit unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zudem erstellt, dass der Untersuchungsgrundsatz von der Vorinstanz nicht verletzt wurde bzw. der Sachverhalt nicht falsch oder ungenügend festgestellt wurde. 4.1 In formeller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin zudem, dass ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem ihr die Verfahrensakten betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zugestellt worden seien. 4.2 Die KESB macht diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht lediglich in Bezug auf das Verfahren betreffend Besuchsrecht gestellt habe, jedoch nicht im Verfahren zur Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Andernfalls wären die Akten umgehend zugestellt worden. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, BGE 127 I 56, BGE 122 II 469, je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht ist somit ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und solange ein Verwaltungsverfahren hängig und die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf, von der Verwaltung Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten zu erhalten. Wird im Beschwerdefall Akteneinsicht verlangt, obliegt die Entscheidung über das Einsichtsbegehren der Rechtsmittelinstanz. 4.4 Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und vor Einreichen der Beschwerde von der KESB unaufgefordert Akten zugestellt worden sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 10). Aus den vorliegenden Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 in Bezug auf den Entscheid der KESB vom 27. Mai 2015 betreffend das Besuchsrecht eine persönliche Anhörung unter vorgängiger sofortiger Zustellung der Verfahrensakten beantragt hat. Diesem Gesuch ist die KESB am 23. Juni 2016, also unmittelbar nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Anfechtung des Entscheids vom 18. Mai 2016 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und nach Einreichung der entsprechenden Beschwerde am 20. Juni 2016, nachgekommen und hat der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Die KESB durfte aufgrund des thematischen Zusammenhangs des Gesuchs vom 3. Juni 2016 zu Recht davon ausgehen, dass sich das Akteneinsichtsgesuch nicht auf die laufende Rechtsmittelfrist betreffend den Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge bezog. Offensichtlich war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt demzufolge nicht vor. Selbst wenn im Vorgehen der KESB eine Gehörsverletzung erkannt würde, kann diese nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Sie wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Kantonsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt worden. So wurden der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu begründen bzw. sich in Kenntnis sämtlicher relevanter Akten zum angefochtenen Entscheid sowie zu den umstrittenen Fragen zu äussern. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre daher abzusehen gewesen. 5.1 Im Zusammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs moniert die Beschwerdeführerin zudem, die KESB hätte mehrfach informelle Gespräche mit dem Kindsvater geführt und in ihrem Entscheid auf diese Gespräche abgestellt. Zum einen habe die KESB beim Beschwerdegegner eine "Nachfrage" getätigt und diese nicht protokolliert. Zum anderen habe die KESB in ihrem Entscheid auf eine unwahre Aussage des Beschwerdegegners abgestellt, wonach dieser in seinem Blog im Internet den Namen und die Bilder von D.____ anonymisiert habe. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid habe der Beschwerdegegner jedoch bis zur Intervention der Beschwerdeführerin im Internet einen nicht anonymisierten Blog über D.____ betrieben. 5.2 Die KESB verneint in ihrer Vernehmlassung das Führen von inoffiziellen Gesprächen mit dem Beschwerdegegner. Sie habe beim Beschwerdegegner einzig nachgefragt, ob dieser eine Strafanzeige eingereicht habe. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin jedoch bereits durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2015 informiert gewesen. Zudem existiere der betreffende Blog über D.____ nicht mehr. 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern diese fragliche Nachfrage beim Beschwerdegegner den Entscheid der KESB wesentlich beeinflusst hat und was die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrem Vorwurf der Befangenheit (vgl. E. 6.1) – zu ihren Gunsten daraus ableiten möchte. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Internet Blog über D.____. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen erstellt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, in jeder Hinsicht unbegründet ist. 6.1 Mit ihren Vorbringen betreffend die Rügen der Gehörsverletzung versucht die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufzuzeigen, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine unabhängige und unparteiische Behörde verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an die KESB, dass der Präsident der KESB in den Ausstand zu treten habe. 6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 bestreitet die KESB jede Verletzung des Gehörsanspruchs und führt aus, dass das gesamte Verfahren einer unabhängigen, unparteiischen Beurteilung unterlegen sei und die Parteien gleich behandelt worden seien. 6.3 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten eines Behördenvertreters gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Mit der Tätigkeit der Amtsperson, insbesondere der Verfahrensleitung, ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide oder organisatorischen Anordnungen als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; BGE 125 I 119 E. 3e). 6.4 Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB nicht verletzt. Selbst wenn jedoch von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, so würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse keinen Ausstandsgrund darstellen oder den Anschein der Befangenheit erwecken. Die behaupteten Begebenheiten stellen keine besonders krassen Verfahrensfehler dar, welche einer schweren Amtspflichtverletzung im oben beschriebenen Sinn gleichkommen (vgl. E. 6.3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin indiziert auch das Ansetzen von Mediationsterminen ohne Absprache mit den Parteien keine Befangenheit der KESB. Hinweise für eine Bevorzugung des Beschwerdegegners bzw. für eine Ungleichbehandlung der Parteien lassen sich weder aus den Vorbringen der Parteien noch aus den vorliegenden Akten entnehmen. Aus der von der Beschwerdeführerin bemängelten Verfahrensführung der KESB bzw. des Präsidenten der KESB lässt sich der Vorwurf der Befangenheit demzufolge nicht erhärten und ihre dahingehende Rüge ist unbegründet. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Spruchkörper der KESB sei im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht richtig zusammengesetzt gewesen. Der Entscheid hätte durch einen Spruchköper mit fünf anstatt drei Mitgliedern gefällt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin war der Spruchkörper der KESB mit drei Mitgliedern jedoch im Rahmen des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich zusammengesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 lit. a EG ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 des Vertrags über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____).
E. 7 In der Hauptsache ist in materieller Hinsicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen hat.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 298d ZGB und nicht diejenigen von Art. 298b ZGB zur Anwendung kommen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit Entscheid des kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 das alleinige Sorgerecht über D.____ zugesprochen und damit die ursprüngliche Vereinbarung zwischen den Kindseltern vom 28. September 2006 aufgehoben worden sei, in welcher sie das gemeinsame Sorgerecht vereinbart hätten. Vorliegend handle es sich somit nicht um den für Art. 298b ZGB vorgesehenen Fall, welcher denjenigen Vätern die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge gebe, die bisher von Gesetzes wegen in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 aZGB davon ausgeschlossen gewesen seien. Sinn und Zweck des Art. 298b ZGB sei somit nicht, sämtliche bisherigen Entscheide bezüglich der elterlichen Sorge revidieren zu können. Dementsprechend seien vorliegend für die Erteilung der gemeinsamen Sorge die Voraussetzungen gemäss Art. 298d ZGB zu prüfen und nicht diejenigen von Art. 298b ZGB.
E. 7.2 Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, es komme nicht darauf an, weshalb ein Elternteil die elterliche Sorge nicht habe, um diese im Sinne von Art. 298b ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB wieder zu erlangen. Darauf weise auch Art. 12 Abs. 5 SchlT ZGB hin, welcher festhalte, dass auch bei durch Scheidung entzogener elterlicher Sorge der nicht mehr über diese verfügende Elternteil das gemeinsame Sorgerecht wieder beantragen könne.
E. 7.3 Die Vorinstanz hält hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 fest, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB lediglich ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision die elterliche Sorge nur bei einem Elternteil liege. Dabei sei nicht von Belang, ob in einem vorhergegangenen Verfahren die elterliche Sorge entzogen oder diese nie erteilt worden sei. Andernfalls würde dies zu einer Ungleichbehandlung von unverheirateten Eltern führen, was durch die Revision gerade nicht mehr gewollt sei.
E. 7.4 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 296). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Um allfällige Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde dem betreuenden Elternteil mit Art. 301 Abs. 1 bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz eingeräumt. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziffer 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziffer 2). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 30 zu Art. 301 ZGB). Sind sich die Eltern uneinig, sind sie gehalten, mit allen Mitteln (Vermittlung, Beratung) eine Einigung zu erzielen. Kein Elternteil hat den Stichentscheid und es ist ebenfalls nicht die Aufgabe der KESB, anstelle der Eltern zu entscheiden ( Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N. 13.9). Ein hoheitlicher Eingriff ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet ( Gloor/Umbricht Lukas , a.a.O., N. 13.27 und 13.31).
E. 7.5 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz dar und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). Stand bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so sieht Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vor, dass sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden kann. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung. Art. 298b Abs. 2 ZGB hält sodann fest, dass die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Die massgebende Leitlinie für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist demnach das Kindeswohl und neu ist die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 1 zu Art. 298b).
E. 7.6 Art. 298d sieht für unverheiratete Eltern die Möglichkeit der Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge wegen Veränderung der Verhältnisse vor. Diese Bestimmung kommt genauso zur Anwendung, wenn aufgrund einer Erklärung nach Art. 298a ZGB die gemeinsame elterliche Sorge besteht und sich die Verhältnisse verändert haben, wie zur Abänderung eines behördlichen Entscheids nach Art. 298b ZGB ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 1 zu Art. 298d). Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist nur möglich bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E.1.1). Die Beurteilung mit Blick auf das Kindeswohl entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB. Im Abänderungsverfahren nach Art. 298d ist ebenfalls der Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge oder zur Alleinsorge des anderen Elternteils möglich. Diesfalls ist vorausgesetzt, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist bzw. die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 4 zu Art. 298d mit weiteren Hinweisen).
E. 7.7 Vorliegend geht es um die Abänderung eines behördlichen Entscheids, mit welchem der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über D.____ zugesprochen wurde. In rechtlicher Hinsicht liegt somit ein Fall von Art. 298d Abs. 1 ZGB vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (E. 7.6) bzw. der analogen Norminhalte ist davon auszugehen, dass Art. 298d Abs. 1 ZGB, welcher erst im Parlament ins Spiel kam und über welchen keine Diskussion stattfand, die gleiche Intensität an Beeinträchtigung des Kindeswohls im Auge hat wie für Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2015 sodann festgehalten, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten (vgl. E. 3.4). Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteile des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7; 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3).
E. 7.8 Daraus ergibt sich, dass bei einem Wechsel von der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Alleinsorge eines Elternteils für die Intensität der Kindeswohlbeeinträchtigung gemäss Art. 298d ZGB die gleichen Voraussetzungen bestehen wie bei Art. 298b Abs. 2 ZGB ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 10 zu Art. 298d ZGB). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, wo die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, später zu Gunsten der Alleinsorge entzogen worden und jetzt die Erteilung der gemeinsamen elterliche Sorge erneut zu prüfen ist. Würden auch in einem solchen Fall die strengeren Voraussetzungen gemäss Art. 298d gelten, wonach ein Wechsel zur gemeinsamen Sorge voraussetzt, dass die Beibehaltung der Alleinsorge das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 4 zu Art. 298d mit weiteren Hinweisen), wäre eine Rückkehr zur gemeinsamen Sorge in der vorliegenden Konstellation kaum je wieder möglich. Dies würde dazu führen, dass sich die Verhältnisse beim nichtsorgeberechtigten Elternteil seit dem Wechsel zur Alleinsorge zwar wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben mögen, ohne Vorliegen einer ernsthaften Kindswohlgefährdung beim sorgeberechtigen Elternteil ein Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge jedoch nicht möglich ist. Diese Umstände können mit Blick auf den Paradigmenwechsel zum Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden sein (vgl. E. 7.5). Vorliegend sind im Rahmen des Art. 298d Abs. 1 ZGB somit neben der Voraussetzung der wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit Erteilung der Alleinsorge an die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Übertragung der alleinigen Sorge nach Art. 298b Abs. 2 ZGB entsprechend anzuwenden. 8.1 Im Licht der dargestellten Grundsätze ist zu prüfen, ob die KESB den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ zugesprochen und damit die mit Entscheid vom 15. März 2011 verfügte Alleinsorge der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Kindsvaters in keiner Weise geändert hätten und beides entgegen den Erwägungen der KESB nach wie vor nicht gegeben sei. Der Kindsvater habe in der Vergangenheit keine Gelegenheit ausgelassen, im Rahmen von Erziehungsfragen (Einschulung und Medikation von D.____) sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen weitere Beteiligte unzählige Verfahren einzuleiten, um die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge in querulatorischer Art und Weise zu behindern. Hinzu komme, dass der Kindsvater anstatt des geschuldeten Kinderunterhalts von monatlich Fr. 1‘374.-- lediglich Fr. 350.-- bezahle. 8.3 Der Beschwerdegegner führt aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin würde zwischen den Kindseltern weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit bestehen. Vielmehr finde seit einiger Zeit zwischen den Kindseltern Kommunikation statt, welche es ermögliche, Besuchs- und Ferientermine von D.____ zu vereinbaren. 8.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Kindseltern seit Ende 2015 direkt miteinander kommunizieren würden, einerseits durch die angeordnete Mediation und andererseits, um das Besuchsrecht zwischen D.____ und seinem Vater zu koordinieren. Aus den Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Kindsvater aus rechtsmissbräuchlichen Gründen das gemeinsame Sorgerecht beantrage, vielmehr entstehe der Eindruck, dass er an seinem Sohn interessiert sei und an dessen Leben teilhaben wolle. Zudem stehe der Kindsvater zurzeit wieder als Pilot unter Vertrag und es sei anzunehmen, dass er mehr Unterhalt bezahlen werde. 8.5 Vorliegend sind insbesondere Defizite beim Kooperationswillen der Kindseltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht dargelegt worden. Gleichzeitig befürchtet die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner würde bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes auch diese Themen zum Anlass nehmen, weitere Verfahren gegen sie anzustreben. Im Zentrum der vorliegenden Angelegenheit steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene und dem Eltern-Kind-Verhältnis zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben sich beide Elternteile um ein kooperatives Verhalten zu bemühen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). 8.6 Es ist allgemein anerkannt, dass sich die im Besuchs-, wie auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben aus diesem Grund mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Der hauptbetreuende Elternteil hat das Kind beispielsweise positiv auf Besuche oder Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig (Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). 9.1 Mit Entscheid des damaligen Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 wurde D.____ gemäss Art. 298a Abs. 2 aZGB unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt. Zur Begründung führte das Kantonale Vormundschaftsamt aus, dass der Kindsvater weder Unterhaltszahlungen an D.____ leiste noch eine Neuregelung dieser Frage bzw. Anpassung an seine neue Einkommenssituation angestrebt habe. Die Eltern seien zudem nicht in der Lage, das Besuchsrecht konfliktfrei auszuüben. Wegen der unregelmässigen Arbeitseinsätze der Kindseltern und wegen der Wohnsituation des Kindsvaters im Ausland habe eine diesen Umständen angepasste besondere Besuchsrechtsregelung getroffen werden müssen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Regelung nicht umsetzbar sei. Seit dem Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes sind 5 ½ Jahre vergangen, in welchen unbestrittenermassen diverse Verwaltungs-, Zivil- sowie Strafverfahren zwischen den Parteien geführt wurden und von einem erheblichen Elternkonflikt auszugehen war. Aufgrund dessen haben die damalige Vormundschaftsbehörde und später die KESB zahlreiche Versuche unternommen, den Konflikt zwischen den Eltern zu schmälern bzw. zu beenden, indem diese insbesondere bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts unterstützt wurden. Zu diesen Bemühungen gehörten namentlich die freiwillige Begleitung durch die Vormundschaftsbehörde, die Einsetzung eines Beistandes, die Anordnung begleiteter Besuchstage in F.____, die Anordnung einer Erziehungs- und Familienhilfe durch die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Anordnung einer Mediation zwischen den Kindseltern. Diese gesamten behördlichen Bemühungen blieben grösstenteils erfolglos bzw. wurden von einem oder beiden Elternteilen abgelehnt. Die Eltern vermochten D.____ aus ihrem Konflikt kaum herauszuhalten. Die andauernden Spannungen wirkten sich ungünstig auf sein Wohl aus, was D.____ auch gegenüber seiner Vertretungsbeiständin so äusserte und erklärte, dass er sich keine weiteren Streitereien wünsche. 9.2 Aus den Akten ist jedoch erkennbar, dass sich die Situation zwischen den Eltern mittlerweile etwas entspannt hat. Dem Bericht der Vertretungsbeiständin vom 10. März 2016 lässt sich entnehmen, dass es den Kindseltern seit Anfang Jahr zweimal gelungen sei, Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ selber zu organisieren. Beide Elternteile hätten der Beiständin gegenüber bestätigt, dass es ihnen bei diesen Besuchen gelungen sei, sich ohne Konflikt und gegenseitige Vorwürfe zu begegnen. Im E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern vom September 2016 wird von Seiten des Kindsvaters ein Treffen vorgeschlagen und die Idee aufgebracht, alle noch hängigen gegenseitigen Klagen und Anzeigen zurückzuziehen, um einen Neubeginn zu ermöglichen. Gleichzeitigt haben die Kindseltern mit direktem E-Mail-Verkehr die Besuchsdaten bis in den April 2017 besprochen und geplant. Dabei lässt sich erkennen, dass sich die Kindsmutter sowie der Kindsvater bemühen, auf die Wünsche und Vorschläge des anderen einzugehen und Kompromisse zu suchen. Die E-Mails sind von beiden Seiten sachlich formuliert und frei von Vorwürfen oder Anfeindungen (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern von Juni - September 2016). Trotz dieser positiven Entwicklung konnte das Besuchswochenende vom 28. bis 30. Oktober 2016 nicht wie geplant durchgeführt werden, da sich die Kindsmutter Sorgen um die Schlafsituation und das Schlafverhalten von D.____ bei seinem Vater gemacht habe. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt die KESB, dass das Besuchsrecht zurzeit sistiert sei, was jedoch nicht heisse, dass die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern nicht mehr gegeben sei. Vielmehr bemühe sich der Beschwerdegegner um seinen Sohn und versuche zielführend mit der Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts zu kommunizieren. Auch die Beschwerdeführerin bestätigt anlässlich der Parteibefragung vor Kantonsgericht, dass die Kindseltern die Besuchsdaten bis Januar 2017 geplant hätten. Es ist somit festzustellen, dass sich die Situation zwischen den Kindseltern in Bezug auf das Besuchsrecht tatsächlich beruhigt hat und diese in der Lage sind, sich bilateral zu einigen. Die Beschwerdeführerin räumte an der Parteiverhandlung sodann ein, dass der Beschwerdegegner seit zwei Monaten seine monatlichen Unterhaltszahlungen an D.____ angepasst und jeweils Fr. 1‘000.-- überwiesen habe. Diese aktuellen Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich auch der langjährige Streitpunkt bezüglich der Unterhaltszahlungen zwischen den Eltern mit grosser Wahrscheinlichkeit wird klären können und beseitigen lassen, womit deutlich weniger Reibungsfläche gegeben ist und die Kooperationsbereitschaft auf beiden Seiten vergrössert werden kann. 9.3 Nach wie vor sind sich die Eltern nicht in allen Bereichen einig und es ergeben sich immer wieder Unstimmigkeiten zwischen ihnen, wie beispielsweise die Übergabe von D.____s Geschenk an dessen Geburtstag, worüber sich die Kindseltern nicht haben einigen können und schliesslich die KESB involviert wurde (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern und der KESB vom 19. - 22. Juli 2016 und Schreiben der KESB vom 22. Juli 2016). Nichtsdestotrotz ist eine grundsätzliche Verbesserung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindseltern auszumachen. Seit dem Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 haben sich demzufolge die damaligen entscheidwesentlichen Begebenheiten verändert. Zum einen wohnt der Kindsvater nicht mehr im Ausland, sondern im Kanton Zürich und bezahlt nachweislich regelmässig Unterhalt an D.____. Zum anderen können sich die Kindseltern insbesondere in der Frage des Besuchsrechts bzw. in der Ausübung und Planung desselben direkt verständigen und zielführend Vereinbarungen treffen. Damit haben sich die Verhältnisse zwischen den Kindseltern seit der Zuteilung der Alleinsorge an die Beschwerdeführerin wesentlich verändert und einer Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht mit Blick auf diese Voraussetzung nichts entgegen. Gleichzeitig ist nicht mehr von einem chronischen sich verfestigenden Dauerkonflikt zwischen den Eltern auszugehen, zumal sie sich mittlerweile in den wichtigen Streitpunkten annähern und verständigen konnten. Dass es wieder zu Uneinigkeiten in Bezug auf den persönlichen Verkehr kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich, wenn das Kind – wie vorliegend – nicht in der näheren Umgebung des nicht obhutsberechtigten Vaters wohnt und sich dessen Berufstätigkeit nicht ohne Weiteres mit der Wochenendplanung seines schulpflichtigen Sohnes bzw. der berufstätigen Kindsmutter verträgt. Es ist durchaus möglich, dass sich die Eltern trotz kleinerer Uneinigkeiten betreffend das Besuchsrecht über die zu treffenden grundsätzlichen Belange des Kindes einigen können und insofern fähig sind, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus dem Bericht der Vertretungsbeiständin geht hervor, dass D.____ an einem Loyalitätskonflikt leidet, welchen beide Elternteile zu verantworten und D.____s Wohl dadurch gefährdet haben. Durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird das Kindeswohl von D.____ jedoch nicht negativ beeinträchtigt, zumal sich die Streitpunkte zwischen den Kindseltern auch bisher auf alle alltäglichen sowie nicht alltäglichen Bereiche von D.____s Leben bezogen haben und somit nicht von einer Ausweitung der Streitigkeiten auszugehen ist. Vielmehr ist vorliegend durch die grundsätzlich unbestrittene Beruhigung des Elternkonflikts davon auszugehen, dass diese in der Lage sein werden, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohle von D.____ auszuüben und sich dementsprechend in Erziehungsfragen werden einigen können. Zum Schutz des Kindeswohls ist die Beibehaltung der Alleinsorge somit nicht erforderlich. In Bezug auf das Sorgerecht besteht nämlich die Verpflichtung der Eltern, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen, die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen und D.____ aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten (vgl. E. 8.6). 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Voraussetzungen gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB – wie sie im vorliegenden Fall anzuwenden sind – sowie diejenigen nach Art. 298b Abs. 2 ZGB erfüllt sind, weshalb nicht vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen ist und den Eltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen wurde. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 10 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.--zu verrechnen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 28.90 Stunden (à Fr. 250.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 19.-- sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'768.50 (inkl. 3.5 Stunden Hauptverhandlung, Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdeführer C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'768.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_139/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2016 810 16 177
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung der elterlichen Sorge
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. November 2016 (810 16 177) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung der elterlichen Sorge Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt Betreff Regelung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Mai 2016) A. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 beantragte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge über seinen Sohn, D.____, geboren 2006. B. In ihrem Schreiben an die Kindsmutter, A.____, vom 22. September 2015 hielt die KESB fest, dass der Antrag des Kindsvaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorerst sistiert worden sei, da sich die KESB zuerst auf die Aufgleisung und Organisation des Besuchsrechts zwischen D.____ und seinem Vater konzentriert habe. Das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge werde nun weiter geführt und der Kindsmutter diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Die Kindsmutter, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt, reichte mit Schreiben vom 16. November 2015 ihre Stellungnahme zum Gesuch des Kindsvaters ein. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Kindsmutter mit Entscheid des damaligen Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 auf Gesuch hin die alleinige elterliche Sorge zugesprochen worden sei, da das Zusammenwirken der Eltern im Interesse des Kindes nicht mehr möglich gewesen sei. Seit diesem Entscheid habe sich die Situation zwischen den Kindseltern nicht verändert. Vielmehr liege ein chronifizierter Konflikt sowie fehlende Kooperationsfähigkeit und fehlender Kooperationswille vor. Dem Kindsvater würde es einzig darum gehen, jeden Schritt der Kindsmutter und jede noch so kleine Entscheidung überwachen und sein Veto einlegen zu können. D. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 hielt C.____ im Wesentlichen fest, dass die Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit von der Kindsmutter selbst herbeigeführt worden sei und von ihr aufrechterhalten werde. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 setzte die KESB für D.____ eine Beiständin ein, um insbesondere die rechtlichen Interessen von D.____ im Verfahren bei der KESB betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des Besuchsrechts zu seinem Vater wahrzunehmen. Mit Eingabe vom 10. März 2016 nahm die eingesetzte Beiständin Stellung zum Antrag des Kindsvaters auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts und führte aus, dass D.____ die bestehende Konfliktsituation sowie die vorhandenen Spannungen zwischen den Kindseltern mitbekomme und darunter leide. Es sei jedoch zu beobachten, dass sich die Situation zwischen den Kindseltern seit der Trennung der Kindsmutter von ihrem Ehemann zu entspannen scheine. Daher sei es angezeigt, den Entscheid betreffend die gemeinsame elterliche Sorge zu sistieren. F. Die Kindsmutter, vertreten durch Daniel Bitterli, Rechtsanwalt, hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 28. April 2016 fest, dass dem Sistierungsantrag nicht gefolgt werden könne und möglichst zeitnah über das Gesuch des Kindsvaters zu entscheiden sei. G. Mit Entscheid der KESB vom 18. Mai 2015 [recte: 2016] wurde A.____ und C.____ das gemeinsame Sorgerecht über ihren Sohn D.____ mit Wirkung per 18. Mai 2016 zugesprochen (Ziffer 1). Zudem wurden die Kindseltern angewiesen, bei der E.____-Stiftung am 30. Mai 2016 in den Räumlichkeiten der Stiftung eine Mediationssitzung wahrzunehmen (Ziffer 2) und anlässlich dieser Sitzung mindestens vier weitere Termine für Mediationssitzungen verbindlich abzumachen (Ziffer 3). Die E.____-Stiftung wurde gebeten, der KESB mitzuteilen, ob und wann Mediationstermine abgemacht worden seien (Ziffer 4). Die vorstehenden Anordnungen würden nicht mit einer Strafandrohung verbunden, falls nötig könne diese zu einem späteren Zeitpunkt verfügt werden (Ziffer 5). Es wurde darauf hingewiesen, dass nötigenfalls die KESB Mediationstermine festlegen werde (Ziffer 6). A.____ wurde die gesamte Erziehungsgutschrift für die Betreuung von D.____ per 1. Januar 2017 angerechnet (Ziffer 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindseltern seit Ende 2015 direkt miteinander kommunizieren, einerseits durch die angeordnete Mediation und andererseits, um das Besuchsrecht zwischen D.____ und seinem Vater zu koordinieren. Um die positive Entwicklung in der Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern, sei davon auszugehen, dass die Erteilung der gemeinsamen Sorge diesen Prozess unterstützen werde, da die Eltern einerseits mehr miteinander kommunizieren müssten und andererseits die Frage des gemeinsamen Sorgerechts geklärt sei und somit keinen Einfluss auf die weiteren Verhandlungen betreffend das Besuchsrecht habe. Die Eltern würden durch die angeordnete Mediation bei Bedarf auch in Fragen betreffend das gemeinsame Sorgerecht unterstützt. H. Gegen den Entscheid der KESB vom 18. Mai 2016 erhob A.____, vertreten durch Daniel Bitterli, mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, der Entscheid der KESB betreffend die gemeinsame elterliche Sorge sei vollumfänglich aufzuheben und die alleinige Sorge bei der Beschwerdeführerin zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf den ganzen Entscheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte C.____, vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt, seine Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein und beantragte die Abweisung des Antrags unter o/e-Kostenfolge. J. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 7. Juli 2016 zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin vernehmen und schloss auf Abweisung desselben unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Beschwerde wurde bezüglich der Zusprechung der gemeinsamen elterlichen Sorge die aufschiebende Wirkung erteilt. L. Der Kindsvater reichte mit Eingabe vom 3. August 2016 seine Stellungnahme in der Hauptsache ein. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner wurden zum persönlichen Erscheinen an der Parteiverhandlung verpflichtet. O. In ihrem Schreiben vom 20. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die auf den 9. November 2016 angesetzte Parteiverhandlung abzubieten und auf ein anderes Datum zu verschieben. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 22. September 2016 abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie wie in der Verfügung vom 22. August 2016 angeordnet zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sei. P. In der Folge reichte die KESB dem Gericht laufend neue Akten (insbesondere E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien betreffend Besuchsrechtsausübung, Unterhaltsvereinbarung und Anhörung von D.____) ein. Q. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. Mai 2016. Dieser Antrag betrifft auch den verfügten Termin für eine Mediationssitzung am 30. Mai 2016, an welcher weitere Sitzungen zu vereinbaren waren. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Juli 2016 ausgeführt wurde, war dieser Termin bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin (zumindest formell) dagegen, dass ihr die gesamte Erziehungsgutschrift für die Betreuung ihres Sohnes per 1. Januar 2017 angerechnet wird. Diesbezüglich ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ersichtlich und es fehlt zudem an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung. Soweit das Verfügungsdispositiv des angefochtenen Entscheids lediglich Hinweise an die Eltern enthält, geht den entsprechenden Ausführungen von Vornherein die Verfügungsqualität ab. Materieller Streitgegenstand ist demnach einzig die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und es ist nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt unter anderem vor, D.____ sei im Vorfeld des angefochtenen Entscheids von der KESB nicht in geeigneter Weise angehört worden. 3.2 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, D.____ sei innerhalb des Verfahrens mehrmals persönlich angehört worden und befinde sich in einem besonders starken Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern, welcher es ihm beinahe verunmögliche, seinen wirklichen Willen zu äussern. Aus diesem Grund sei eine Prozessbeistandschaft für D.____ errichtet worden. 3.3 Gemäss des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes sind Kinder anzuhören, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft ( Christoph Häfeli , Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung ( Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg. ] , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 16 zu Art. 314a ZGB). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich jedoch nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 1 UKRK). Als Richtlinie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Interessen eines Kindes können in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in irgendeiner Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies insbesondere etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie (vgl. Art. 314a Abs. 1 ZGB [Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen]) oder in eherechtlichen Verfahren (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZPO) der Fall ist ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 33 zu Art. 314a ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 2.3). 3.4 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2015 festgehalten, dass es sich bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht um einen Sorgerechtsentzug in Form einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB handelt, weshalb auch nicht der gleiche Massstab bzw. die gleichen Voraussetzungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Einordnung von Art. 298 ff. ZGB ist die Alleinzuteilung des Sorgerechts grundsätzlich nicht als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB anzusehen, weshalb vorliegend insbesondere die diesbezügliche Verfahrensbestimmung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören ist, nicht zwingend anzuwenden ist. Weiter ist anzumerken, dass D.____ bei Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. bei Ausweitung der diesbezüglichen Entscheidkompetenz auf beide Elternteile nicht unmittelbar in seinen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen betroffen ist, sondern allenfalls erst durch die konkreten Entscheide als solche. Davon abgesehen wurde für D.____ mit Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft eingesetzt, welche insbesondere die Aufgabe erhalten hat, die rechtlichen Interessen von D.____ im Verfahren betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wahrzunehmen. In ihrem Bericht vom 10. März 2016 führt die Vertretungsbeiständin sodann aus, dass sie mit D.____ Gespräche geführt und sich dieser dahingehend geäussert habe, dass er sich Ruhe und keine weiteren Streitereien zwischen seinen Eltern wünsche. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich D.____ in einem Loyalitätskonflikt befinde und die Spannungen zwischen den Eltern mitbekomme. Durch den Bericht der Vertretungsbeiständin ist ein grundlegender Standpunkt von D.____ auf diese Weise ins Verfahren eingeflossen und in seiner Richtigkeit von den Parteien auch nicht angezweifelt worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Anhörungsrecht von D.____ sei verletzt worden, ist somit unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zudem erstellt, dass der Untersuchungsgrundsatz von der Vorinstanz nicht verletzt wurde bzw. der Sachverhalt nicht falsch oder ungenügend festgestellt wurde. 4.1 In formeller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin zudem, dass ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem ihr die Verfahrensakten betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zugestellt worden seien. 4.2 Die KESB macht diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht lediglich in Bezug auf das Verfahren betreffend Besuchsrecht gestellt habe, jedoch nicht im Verfahren zur Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Andernfalls wären die Akten umgehend zugestellt worden. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, BGE 127 I 56, BGE 122 II 469, je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht ist somit ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und solange ein Verwaltungsverfahren hängig und die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf, von der Verwaltung Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten zu erhalten. Wird im Beschwerdefall Akteneinsicht verlangt, obliegt die Entscheidung über das Einsichtsbegehren der Rechtsmittelinstanz. 4.4 Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und vor Einreichen der Beschwerde von der KESB unaufgefordert Akten zugestellt worden sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 10). Aus den vorliegenden Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 in Bezug auf den Entscheid der KESB vom 27. Mai 2015 betreffend das Besuchsrecht eine persönliche Anhörung unter vorgängiger sofortiger Zustellung der Verfahrensakten beantragt hat. Diesem Gesuch ist die KESB am 23. Juni 2016, also unmittelbar nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Anfechtung des Entscheids vom 18. Mai 2016 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und nach Einreichung der entsprechenden Beschwerde am 20. Juni 2016, nachgekommen und hat der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Die KESB durfte aufgrund des thematischen Zusammenhangs des Gesuchs vom 3. Juni 2016 zu Recht davon ausgehen, dass sich das Akteneinsichtsgesuch nicht auf die laufende Rechtsmittelfrist betreffend den Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge bezog. Offensichtlich war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt demzufolge nicht vor. Selbst wenn im Vorgehen der KESB eine Gehörsverletzung erkannt würde, kann diese nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Sie wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Kantonsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt worden. So wurden der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu begründen bzw. sich in Kenntnis sämtlicher relevanter Akten zum angefochtenen Entscheid sowie zu den umstrittenen Fragen zu äussern. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre daher abzusehen gewesen. 5.1 Im Zusammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs moniert die Beschwerdeführerin zudem, die KESB hätte mehrfach informelle Gespräche mit dem Kindsvater geführt und in ihrem Entscheid auf diese Gespräche abgestellt. Zum einen habe die KESB beim Beschwerdegegner eine "Nachfrage" getätigt und diese nicht protokolliert. Zum anderen habe die KESB in ihrem Entscheid auf eine unwahre Aussage des Beschwerdegegners abgestellt, wonach dieser in seinem Blog im Internet den Namen und die Bilder von D.____ anonymisiert habe. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid habe der Beschwerdegegner jedoch bis zur Intervention der Beschwerdeführerin im Internet einen nicht anonymisierten Blog über D.____ betrieben. 5.2 Die KESB verneint in ihrer Vernehmlassung das Führen von inoffiziellen Gesprächen mit dem Beschwerdegegner. Sie habe beim Beschwerdegegner einzig nachgefragt, ob dieser eine Strafanzeige eingereicht habe. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin jedoch bereits durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2015 informiert gewesen. Zudem existiere der betreffende Blog über D.____ nicht mehr. 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern diese fragliche Nachfrage beim Beschwerdegegner den Entscheid der KESB wesentlich beeinflusst hat und was die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrem Vorwurf der Befangenheit (vgl. E. 6.1) – zu ihren Gunsten daraus ableiten möchte. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Internet Blog über D.____. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen erstellt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, in jeder Hinsicht unbegründet ist. 6.1 Mit ihren Vorbringen betreffend die Rügen der Gehörsverletzung versucht die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufzuzeigen, dass ihr Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine unabhängige und unparteiische Behörde verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an die KESB, dass der Präsident der KESB in den Ausstand zu treten habe. 6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 bestreitet die KESB jede Verletzung des Gehörsanspruchs und führt aus, dass das gesamte Verfahren einer unabhängigen, unparteiischen Beurteilung unterlegen sei und die Parteien gleich behandelt worden seien. 6.3 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten eines Behördenvertreters gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Mit der Tätigkeit der Amtsperson, insbesondere der Verfahrensleitung, ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide oder organisatorischen Anordnungen als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; BGE 125 I 119 E. 3e). 6.4 Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB nicht verletzt. Selbst wenn jedoch von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, so würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse keinen Ausstandsgrund darstellen oder den Anschein der Befangenheit erwecken. Die behaupteten Begebenheiten stellen keine besonders krassen Verfahrensfehler dar, welche einer schweren Amtspflichtverletzung im oben beschriebenen Sinn gleichkommen (vgl. E. 6.3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin indiziert auch das Ansetzen von Mediationsterminen ohne Absprache mit den Parteien keine Befangenheit der KESB. Hinweise für eine Bevorzugung des Beschwerdegegners bzw. für eine Ungleichbehandlung der Parteien lassen sich weder aus den Vorbringen der Parteien noch aus den vorliegenden Akten entnehmen. Aus der von der Beschwerdeführerin bemängelten Verfahrensführung der KESB bzw. des Präsidenten der KESB lässt sich der Vorwurf der Befangenheit demzufolge nicht erhärten und ihre dahingehende Rüge ist unbegründet. 6.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Spruchkörper der KESB sei im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht richtig zusammengesetzt gewesen. Der Entscheid hätte durch einen Spruchköper mit fünf anstatt drei Mitgliedern gefällt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin war der Spruchkörper der KESB mit drei Mitgliedern jedoch im Rahmen des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich zusammengesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 lit. a EG ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 des Vertrags über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____). 7. In der Hauptsache ist in materieller Hinsicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen hat. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 298d ZGB und nicht diejenigen von Art. 298b ZGB zur Anwendung kommen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit Entscheid des kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 das alleinige Sorgerecht über D.____ zugesprochen und damit die ursprüngliche Vereinbarung zwischen den Kindseltern vom 28. September 2006 aufgehoben worden sei, in welcher sie das gemeinsame Sorgerecht vereinbart hätten. Vorliegend handle es sich somit nicht um den für Art. 298b ZGB vorgesehenen Fall, welcher denjenigen Vätern die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge gebe, die bisher von Gesetzes wegen in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 aZGB davon ausgeschlossen gewesen seien. Sinn und Zweck des Art. 298b ZGB sei somit nicht, sämtliche bisherigen Entscheide bezüglich der elterlichen Sorge revidieren zu können. Dementsprechend seien vorliegend für die Erteilung der gemeinsamen Sorge die Voraussetzungen gemäss Art. 298d ZGB zu prüfen und nicht diejenigen von Art. 298b ZGB. 7.2 Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, es komme nicht darauf an, weshalb ein Elternteil die elterliche Sorge nicht habe, um diese im Sinne von Art. 298b ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB wieder zu erlangen. Darauf weise auch Art. 12 Abs. 5 SchlT ZGB hin, welcher festhalte, dass auch bei durch Scheidung entzogener elterlicher Sorge der nicht mehr über diese verfügende Elternteil das gemeinsame Sorgerecht wieder beantragen könne. 7.3 Die Vorinstanz hält hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 fest, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB lediglich ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision die elterliche Sorge nur bei einem Elternteil liege. Dabei sei nicht von Belang, ob in einem vorhergegangenen Verfahren die elterliche Sorge entzogen oder diese nie erteilt worden sei. Andernfalls würde dies zu einer Ungleichbehandlung von unverheirateten Eltern führen, was durch die Revision gerade nicht mehr gewollt sei. 7.4 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 296). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Um allfällige Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde dem betreuenden Elternteil mit Art. 301 Abs. 1 bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz eingeräumt. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziffer 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziffer 2). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 30 zu Art. 301 ZGB). Sind sich die Eltern uneinig, sind sie gehalten, mit allen Mitteln (Vermittlung, Beratung) eine Einigung zu erzielen. Kein Elternteil hat den Stichentscheid und es ist ebenfalls nicht die Aufgabe der KESB, anstelle der Eltern zu entscheiden ( Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas , in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N. 13.9). Ein hoheitlicher Eingriff ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet ( Gloor/Umbricht Lukas , a.a.O., N. 13.27 und 13.31). 7.5 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz dar und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7). Stand bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so sieht Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vor, dass sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden kann. Art. 298b ZGB findet sinngemäss Anwendung. Art. 298b Abs. 2 ZGB hält sodann fest, dass die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Die massgebende Leitlinie für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist demnach das Kindeswohl und neu ist die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 1 zu Art. 298b). 7.6 Art. 298d sieht für unverheiratete Eltern die Möglichkeit der Abänderung der Zuteilung der elterlichen Sorge wegen Veränderung der Verhältnisse vor. Diese Bestimmung kommt genauso zur Anwendung, wenn aufgrund einer Erklärung nach Art. 298a ZGB die gemeinsame elterliche Sorge besteht und sich die Verhältnisse verändert haben, wie zur Abänderung eines behördlichen Entscheids nach Art. 298b ZGB ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 1 zu Art. 298d). Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist nur möglich bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E.1.1). Die Beurteilung mit Blick auf das Kindeswohl entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB. Im Abänderungsverfahren nach Art. 298d ist ebenfalls der Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge oder zur Alleinsorge des anderen Elternteils möglich. Diesfalls ist vorausgesetzt, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist bzw. die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 4 zu Art. 298d mit weiteren Hinweisen). 7.7 Vorliegend geht es um die Abänderung eines behördlichen Entscheids, mit welchem der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über D.____ zugesprochen wurde. In rechtlicher Hinsicht liegt somit ein Fall von Art. 298d Abs. 1 ZGB vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (E. 7.6) bzw. der analogen Norminhalte ist davon auszugehen, dass Art. 298d Abs. 1 ZGB, welcher erst im Parlament ins Spiel kam und über welchen keine Diskussion stattfand, die gleiche Intensität an Beeinträchtigung des Kindeswohls im Auge hat wie für Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2015 sodann festgehalten, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten (vgl. E. 3.4). Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteile des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7; 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3). 7.8 Daraus ergibt sich, dass bei einem Wechsel von der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Alleinsorge eines Elternteils für die Intensität der Kindeswohlbeeinträchtigung gemäss Art. 298d ZGB die gleichen Voraussetzungen bestehen wie bei Art. 298b Abs. 2 ZGB ( Affolter-Fringeli/Vogel , a.a.O., N 10 zu Art. 298d ZGB). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, wo die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, später zu Gunsten der Alleinsorge entzogen worden und jetzt die Erteilung der gemeinsamen elterliche Sorge erneut zu prüfen ist. Würden auch in einem solchen Fall die strengeren Voraussetzungen gemäss Art. 298d gelten, wonach ein Wechsel zur gemeinsamen Sorge voraussetzt, dass die Beibehaltung der Alleinsorge das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., N 4 zu Art. 298d mit weiteren Hinweisen), wäre eine Rückkehr zur gemeinsamen Sorge in der vorliegenden Konstellation kaum je wieder möglich. Dies würde dazu führen, dass sich die Verhältnisse beim nichtsorgeberechtigten Elternteil seit dem Wechsel zur Alleinsorge zwar wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben mögen, ohne Vorliegen einer ernsthaften Kindswohlgefährdung beim sorgeberechtigen Elternteil ein Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge jedoch nicht möglich ist. Diese Umstände können mit Blick auf den Paradigmenwechsel zum Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden sein (vgl. E. 7.5). Vorliegend sind im Rahmen des Art. 298d Abs. 1 ZGB somit neben der Voraussetzung der wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit Erteilung der Alleinsorge an die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Übertragung der alleinigen Sorge nach Art. 298b Abs. 2 ZGB entsprechend anzuwenden. 8.1 Im Licht der dargestellten Grundsätze ist zu prüfen, ob die KESB den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ zugesprochen und damit die mit Entscheid vom 15. März 2011 verfügte Alleinsorge der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Kindsvaters in keiner Weise geändert hätten und beides entgegen den Erwägungen der KESB nach wie vor nicht gegeben sei. Der Kindsvater habe in der Vergangenheit keine Gelegenheit ausgelassen, im Rahmen von Erziehungsfragen (Einschulung und Medikation von D.____) sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen weitere Beteiligte unzählige Verfahren einzuleiten, um die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge in querulatorischer Art und Weise zu behindern. Hinzu komme, dass der Kindsvater anstatt des geschuldeten Kinderunterhalts von monatlich Fr. 1‘374.-- lediglich Fr. 350.-- bezahle. 8.3 Der Beschwerdegegner führt aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin würde zwischen den Kindseltern weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit bestehen. Vielmehr finde seit einiger Zeit zwischen den Kindseltern Kommunikation statt, welche es ermögliche, Besuchs- und Ferientermine von D.____ zu vereinbaren. 8.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Kindseltern seit Ende 2015 direkt miteinander kommunizieren würden, einerseits durch die angeordnete Mediation und andererseits, um das Besuchsrecht zwischen D.____ und seinem Vater zu koordinieren. Aus den Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Kindsvater aus rechtsmissbräuchlichen Gründen das gemeinsame Sorgerecht beantrage, vielmehr entstehe der Eindruck, dass er an seinem Sohn interessiert sei und an dessen Leben teilhaben wolle. Zudem stehe der Kindsvater zurzeit wieder als Pilot unter Vertrag und es sei anzunehmen, dass er mehr Unterhalt bezahlen werde. 8.5 Vorliegend sind insbesondere Defizite beim Kooperationswillen der Kindseltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht dargelegt worden. Gleichzeitig befürchtet die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner würde bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes auch diese Themen zum Anlass nehmen, weitere Verfahren gegen sie anzustreben. Im Zentrum der vorliegenden Angelegenheit steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene und dem Eltern-Kind-Verhältnis zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben sich beide Elternteile um ein kooperatives Verhalten zu bemühen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). 8.6 Es ist allgemein anerkannt, dass sich die im Besuchs-, wie auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben aus diesem Grund mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Der hauptbetreuende Elternteil hat das Kind beispielsweise positiv auf Besuche oder Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig (Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). 9.1 Mit Entscheid des damaligen Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 wurde D.____ gemäss Art. 298a Abs. 2 aZGB unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt. Zur Begründung führte das Kantonale Vormundschaftsamt aus, dass der Kindsvater weder Unterhaltszahlungen an D.____ leiste noch eine Neuregelung dieser Frage bzw. Anpassung an seine neue Einkommenssituation angestrebt habe. Die Eltern seien zudem nicht in der Lage, das Besuchsrecht konfliktfrei auszuüben. Wegen der unregelmässigen Arbeitseinsätze der Kindseltern und wegen der Wohnsituation des Kindsvaters im Ausland habe eine diesen Umständen angepasste besondere Besuchsrechtsregelung getroffen werden müssen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Regelung nicht umsetzbar sei. Seit dem Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes sind 5 ½ Jahre vergangen, in welchen unbestrittenermassen diverse Verwaltungs-, Zivil- sowie Strafverfahren zwischen den Parteien geführt wurden und von einem erheblichen Elternkonflikt auszugehen war. Aufgrund dessen haben die damalige Vormundschaftsbehörde und später die KESB zahlreiche Versuche unternommen, den Konflikt zwischen den Eltern zu schmälern bzw. zu beenden, indem diese insbesondere bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts unterstützt wurden. Zu diesen Bemühungen gehörten namentlich die freiwillige Begleitung durch die Vormundschaftsbehörde, die Einsetzung eines Beistandes, die Anordnung begleiteter Besuchstage in F.____, die Anordnung einer Erziehungs- und Familienhilfe durch die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Anordnung einer Mediation zwischen den Kindseltern. Diese gesamten behördlichen Bemühungen blieben grösstenteils erfolglos bzw. wurden von einem oder beiden Elternteilen abgelehnt. Die Eltern vermochten D.____ aus ihrem Konflikt kaum herauszuhalten. Die andauernden Spannungen wirkten sich ungünstig auf sein Wohl aus, was D.____ auch gegenüber seiner Vertretungsbeiständin so äusserte und erklärte, dass er sich keine weiteren Streitereien wünsche. 9.2 Aus den Akten ist jedoch erkennbar, dass sich die Situation zwischen den Eltern mittlerweile etwas entspannt hat. Dem Bericht der Vertretungsbeiständin vom 10. März 2016 lässt sich entnehmen, dass es den Kindseltern seit Anfang Jahr zweimal gelungen sei, Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ selber zu organisieren. Beide Elternteile hätten der Beiständin gegenüber bestätigt, dass es ihnen bei diesen Besuchen gelungen sei, sich ohne Konflikt und gegenseitige Vorwürfe zu begegnen. Im E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern vom September 2016 wird von Seiten des Kindsvaters ein Treffen vorgeschlagen und die Idee aufgebracht, alle noch hängigen gegenseitigen Klagen und Anzeigen zurückzuziehen, um einen Neubeginn zu ermöglichen. Gleichzeitigt haben die Kindseltern mit direktem E-Mail-Verkehr die Besuchsdaten bis in den April 2017 besprochen und geplant. Dabei lässt sich erkennen, dass sich die Kindsmutter sowie der Kindsvater bemühen, auf die Wünsche und Vorschläge des anderen einzugehen und Kompromisse zu suchen. Die E-Mails sind von beiden Seiten sachlich formuliert und frei von Vorwürfen oder Anfeindungen (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern von Juni - September 2016). Trotz dieser positiven Entwicklung konnte das Besuchswochenende vom 28. bis 30. Oktober 2016 nicht wie geplant durchgeführt werden, da sich die Kindsmutter Sorgen um die Schlafsituation und das Schlafverhalten von D.____ bei seinem Vater gemacht habe. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt die KESB, dass das Besuchsrecht zurzeit sistiert sei, was jedoch nicht heisse, dass die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern nicht mehr gegeben sei. Vielmehr bemühe sich der Beschwerdegegner um seinen Sohn und versuche zielführend mit der Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts zu kommunizieren. Auch die Beschwerdeführerin bestätigt anlässlich der Parteibefragung vor Kantonsgericht, dass die Kindseltern die Besuchsdaten bis Januar 2017 geplant hätten. Es ist somit festzustellen, dass sich die Situation zwischen den Kindseltern in Bezug auf das Besuchsrecht tatsächlich beruhigt hat und diese in der Lage sind, sich bilateral zu einigen. Die Beschwerdeführerin räumte an der Parteiverhandlung sodann ein, dass der Beschwerdegegner seit zwei Monaten seine monatlichen Unterhaltszahlungen an D.____ angepasst und jeweils Fr. 1‘000.-- überwiesen habe. Diese aktuellen Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich auch der langjährige Streitpunkt bezüglich der Unterhaltszahlungen zwischen den Eltern mit grosser Wahrscheinlichkeit wird klären können und beseitigen lassen, womit deutlich weniger Reibungsfläche gegeben ist und die Kooperationsbereitschaft auf beiden Seiten vergrössert werden kann. 9.3 Nach wie vor sind sich die Eltern nicht in allen Bereichen einig und es ergeben sich immer wieder Unstimmigkeiten zwischen ihnen, wie beispielsweise die Übergabe von D.____s Geschenk an dessen Geburtstag, worüber sich die Kindseltern nicht haben einigen können und schliesslich die KESB involviert wurde (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen den Kindseltern und der KESB vom 19. - 22. Juli 2016 und Schreiben der KESB vom 22. Juli 2016). Nichtsdestotrotz ist eine grundsätzliche Verbesserung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindseltern auszumachen. Seit dem Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 15. März 2011 haben sich demzufolge die damaligen entscheidwesentlichen Begebenheiten verändert. Zum einen wohnt der Kindsvater nicht mehr im Ausland, sondern im Kanton Zürich und bezahlt nachweislich regelmässig Unterhalt an D.____. Zum anderen können sich die Kindseltern insbesondere in der Frage des Besuchsrechts bzw. in der Ausübung und Planung desselben direkt verständigen und zielführend Vereinbarungen treffen. Damit haben sich die Verhältnisse zwischen den Kindseltern seit der Zuteilung der Alleinsorge an die Beschwerdeführerin wesentlich verändert und einer Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht mit Blick auf diese Voraussetzung nichts entgegen. Gleichzeitig ist nicht mehr von einem chronischen sich verfestigenden Dauerkonflikt zwischen den Eltern auszugehen, zumal sie sich mittlerweile in den wichtigen Streitpunkten annähern und verständigen konnten. Dass es wieder zu Uneinigkeiten in Bezug auf den persönlichen Verkehr kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich, wenn das Kind – wie vorliegend – nicht in der näheren Umgebung des nicht obhutsberechtigten Vaters wohnt und sich dessen Berufstätigkeit nicht ohne Weiteres mit der Wochenendplanung seines schulpflichtigen Sohnes bzw. der berufstätigen Kindsmutter verträgt. Es ist durchaus möglich, dass sich die Eltern trotz kleinerer Uneinigkeiten betreffend das Besuchsrecht über die zu treffenden grundsätzlichen Belange des Kindes einigen können und insofern fähig sind, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus dem Bericht der Vertretungsbeiständin geht hervor, dass D.____ an einem Loyalitätskonflikt leidet, welchen beide Elternteile zu verantworten und D.____s Wohl dadurch gefährdet haben. Durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird das Kindeswohl von D.____ jedoch nicht negativ beeinträchtigt, zumal sich die Streitpunkte zwischen den Kindseltern auch bisher auf alle alltäglichen sowie nicht alltäglichen Bereiche von D.____s Leben bezogen haben und somit nicht von einer Ausweitung der Streitigkeiten auszugehen ist. Vielmehr ist vorliegend durch die grundsätzlich unbestrittene Beruhigung des Elternkonflikts davon auszugehen, dass diese in der Lage sein werden, ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohle von D.____ auszuüben und sich dementsprechend in Erziehungsfragen werden einigen können. Zum Schutz des Kindeswohls ist die Beibehaltung der Alleinsorge somit nicht erforderlich. In Bezug auf das Sorgerecht besteht nämlich die Verpflichtung der Eltern, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen, die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen und D.____ aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten (vgl. E. 8.6). 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Voraussetzungen gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB – wie sie im vorliegenden Fall anzuwenden sind – sowie diejenigen nach Art. 298b Abs. 2 ZGB erfüllt sind, weshalb nicht vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen ist und den Eltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen wurde. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.--zu verrechnen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 28.90 Stunden (à Fr. 250.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 19.-- sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'768.50 (inkl. 3.5 Stunden Hauptverhandlung, Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdeführer C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'768.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_139/2017) erhoben.