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810 16 166

Basel-Landschaft · 2017-02-08 · Deutsch BL

Lohnklasseneinreihung, Lohnnachzahlung im Zeitraum

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 April 2004 - 31. März 2009 (RRB Nr. 790 vom 31. Mai 2016) A. Am 10. März 2003 erhoben 27 Personen, unter denen sich auch B.____ befand, gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Nr. 346 vom 25. Februar 2003 betreffend Lohnklasseneinreihung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde (Verfahren 810 03 93). Die Beschwerdeführer machten geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege Diplomniveau II (DN II) in die Lohnklasse 17 (Modellumschreibung [MU] 303.17b; Instrumentierende/TAO) sei gesetzes- und verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in eine höhere Lohnklasse. Nach mehrmaliger Sistierung und nachdem die Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses im Verfahren 810 05 270 (siehe nachfolgend Sachverhalt lit. B) abgewartet worden war, wurde das Verfahren i.S. B.____ & Konsorten am 14. Juni 2011 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben: "1. Die Beschwerdeführenden, welche am 1. Januar 2001 in der Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht wurden, werden - unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte - rückwirkend ab 1. April 2004 in die Lohnklasse 16 eingereiht.

E. 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob der Entscheid der Vorinstanz beim Kantonsgericht anfechtbar ist (funktionelle Zuständigkeit), ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, René Rhinow/‌Heinrich Koller/Christina Kiss/‌Daniela Thurnherr/Denise brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1035 ff. und Rz 1136 ff.).

E. 1.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. 1.3.1. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zur Behandlung aller Rügen funktionell zuständig ist und damit, ob auf alle Rügen eingetreten werden kann. Moniert wird unter anderem, dass bei Lohn gleichheits ansprüchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Art. 128 Ziff. 3 OR auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelte. Vorliegend sei eine allfällige Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden. Die Durchsetzbarkeit von Lohngleichheitsansprüchen könne von kantonalem Recht weder durch abweichende Verjährungs- noch durch Verwirkungsfristen beschränkt werden. Soweit die Beschwerdeführer ihre Begründung unter anderem bzw. eventualiter auf das Bestehen von Lohn gleichheits ansprüchen gemäss GlG geltend machen, ist diese Begründung – wie aufzuzeigen sein wird – nicht zulässig. 1.3.2. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, handelt es sich beim Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein bundesrechtliches Individualrecht, auf welches mangels Spezialregelung im GlG die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Abs. 3 OR anwendbar ist. Dies gilt sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse (BGE 142 II 55 E. 5.1; 124 II 456 E. 10.k). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV, da die Geltendmachung dieses Anspruchs – wie aufzuzeigen sein wird – im Kanton Basel-Landschaft einen anderen Rechtsmittelweg bedingt, anderen Bestimmungen bezüglich Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen unterliegt und eine andere Regelung bezüglich der Möglichkeit der Einforderung von rückwirkenden Ansprüchen kennt. 1.3.3. Gemäss dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 11 GlG haben die Kantone für die Arbeitsverhältnisse Schlichtungsstellen zu bezeichnen. Das Schlichtungsverfahren wurde als für die Parteien freiwillig bezeichnet, wobei die Kantone jedoch ein solches als verbindlich erklären konnten. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kanton Basel-Landschaft das EG GlG erlassen (§ 2 Abs. 1 EG GlG) und in § 3 EG GlG für Diskriminierungsstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vor Anrufung der richterlichen Behörde auch für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse zwingend vorgeschrieben. Mit dem vorgängigen Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens sollen die Parteien vom spezifischen Fachwissen der Schlichtungsbehörden profitieren und damit nicht Gefahr laufen, vorschnell in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden, ohne die damit verbundenen Konsequenzen abschätzen zu können. Gleichzeitig sollen die ordentlichen Gerichte entlastet werden. Das Obligatorium kann allerdings dann als Nachteil empfunden werden, wenn die von der Diskriminierung betroffenen Personen gar kein Interesse daran haben, eine Vermittlungsbehörde beizuziehen und dadurch das Verfahren zu verlängern, da bereits schon längere Diskussionen und Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stattgefunden haben (vgl. zum Ganzen: Susy Stauber-Moser , in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Zürich 2009, Rz 54 ff. zu Art. 11 GlG). Aus diesem Grund sieht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung vor, dass die klagende Partei in Diskriminierungsfällen wahlweise auch direkt ans Gericht gelangen kann (Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO komme im vorliegend zur Diskussion stehenden öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anwendung oder dessen Anwendung werde durch die vorinstanzliche Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmungen vereitelt. § 3 Abs. 1 EG GlG sieht nach wie vor ausdrücklich ein vorgängiges Schlichtungsverfahren für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse vor. Wie der Vorlage an den Landrat Nr. 97/089 über das EG GlG vom 6. Mai 1997 zu entnehmen ist, war der Regierungsrat klar der Meinung, dass für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse eine Schlichtungsstelle tunlich und obligatorisch zu erklären sei. Begründet wurde dies damit, dass die Schlichtungsstelle ein rasches, unkompliziertes Verfahren anbieten solle mit dem Ziel, in einer Auseinandersetzung in Gleichstellungsfragen in jedem Fall zuerst die gütliche Einigung zu versuchen und die ohnehin stark belasteten Gerichte erst dann zu bemühen, wenn es anders nicht mehr gehe (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2013 vom 14. März 2014 E. 4.3). Das Kantonsgericht kann somit auf eine Beschwerde, in welcher Lohnnachzahlungsansprüche auf einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes basiert werden, in Folge funktioneller Unzuständigkeit nicht eintreten (siehe Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10 April 2013 [810 12 331], welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_613/2013 vom 14. März 2014 geschützt wurde). 1.3.4. Die vorliegenden Beschwerdeführer waren entweder am Verfahren B.____ & Konsorten oder am Verfahren C.____ & Konsorten beteiligt. Aus den Akten dieser Verfahren geht hervor, dass sicherlich die Beschwerdeführer des Verfahrens C.____ & Konsorten (MU 303.17a) ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten durchlaufen haben. Ob die Beschwerdeführer des Verfahrens B.____ & Konsorten (MU 303.17b) ein solches durchlaufen haben, bleibt aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten unklar. Sollten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, welche bereits Beschwerdeführer im Verfahren B.____ & Konsorten gewesen waren, im damaligen Verfahren kein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben, so könnte das Kantonsgericht gestützt auf die obigen Ausführungen auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer, in welcher diese ihre Lohnnachzahlungsansprüche auf einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes basieren, in Folge funktioneller Unzuständigkeit nicht eintreten. Demzufolge wären die Rügen, welche sich aus der Geltendmachung einer Verletzung des GlG ergeben, auch nicht zulässig und auf diese könnte nicht eingetreten werden. 1.3.5. Es stellt sich weiter die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer eintreten kann, welche bereits ein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben. Die Beschwerdeführer waren in den vorigen Verfahren in der MU 303.17a bzw. in der MU 303.17b eingereiht. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war eine Höhereinreihung dieser Funktion. Vorliegendenfalls ist jedoch strittig, ob eine rückwirkende Nachzahlung auch für Perioden erfolgen muss, in welchen die Beschwerdeführer aufgrund einer Beförderung nicht mehr in der MU 303.17a bzw. MU 303.17b eingereiht waren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob auch für die Perioden, in welchen die Beschwerdeführer in sogenannten Dominofunktionen tätig waren, ein rückwirkender Lohnanspruch besteht. Dieses Thema war nicht Gegenstand des vorgängigen Schlichtungsverfahrens. Damit kann auch auf die Rügen bezüglich rückwirkender Ansprüche derjenigen, die ein Schlichtungsverfahren im Verfahren C.____ & Konsorten oder allenfalls auch B.____ & Konsorten durchlaufen haben, nicht eingetreten werden, soweit sie ihre Ansprüche mit einer Verletzung des GlG begründen (siehe KGE VV vom 10 April 2013 [810 12 331], welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_613/2013 vom 14. März 2014 geschützt wurde).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demzufolge mit den aufgezeigten Einschränkungen einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 2 Die rückwirkende Einreihung von Lohnklasse 17 zu Lohnklasse 16 erfolgt für die Perioden zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2009 in denen die Beschwerdeführenden in die Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (instrumentierende) eingereiht waren. Die rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche werden zu 4% ab mittlerem Verfall verzinst.

E. 3 Die Parteien halten fest, dass der obige Vergleich (Einreihung in LK 16) für den Zeitraum ab 1. April 2009 bereits umgesetzt ist. Geschuldet sind somit noch die ausstehenden Lohnansprüche für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2009 zuzüglich Zins. 4., 5. …" B. Am 26. Oktober 2005 hatten 175 Personen, worunter sich auch C.____ befand, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates (RRB) Nr. 2217 vom 16. November 2004 betreffend Lohnklasseneinreihung (Verfahren 810 05 270) erhoben. Zuvor hatten die 175 Personen mit Eingabe vom 26. November 2004 an die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben das Schlichtungsverfahren gemäss § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) vom 27. November 1997 eingeleitet. Das durchgeführte Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Der entsprechende Protokollauszug der Schlichtungsstelle datiert vom 1. Juli 2005. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege DN II in die Lohnklasse 17 (MU 303.17a) sei gesetzes- und verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in die Lohnklasse 15. Der Regierungsrat beauftragte mit Beschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Spitäler – auf der Basis der Vereinbarung vom 25. März 2009 (Vereinbarungsvorschlag des Kantonsgerichts vom 25. März 2009 i.S. C.____ & Konsorten) mit den Beschwerdeführern – mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche bis zum 1. April 2004 der Mitarbeitenden "Diplomierte Krankenpflege DN II" der MU 303.17a. Der Fall wurde am 29. Januar 2010 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben: "1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erklärt sich bereit, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft (Landrat) eine Vorlage zu unterbreiten, worin er diesem – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend per 1. April 2004 die Einreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (Modellumschreibung 303.17a) in die Lohnklasse 16 sowie die Verzinsung der demzufolge rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche zu 4% ab mittlerem Verfall beantragt. 2.-5. …" In der präsidialen Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2010 ist überdies zu lesen, dass Differenzen, welche sich aufgrund des RRB Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 ergeben würden, zwischen den Parteien zu bereinigen oder von den betroffenen Beschwerdeführern in einem neuen Verfahren geltend zu machen seien. C. Am 5. Oktober 2012 stellten A.____ und Konsorten (insgesamt 32 Antragstellende), nachfolgend immer vertreten durch den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Region Basel und den Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer (SBK) Sektion beider Basel, diese wiederum vertreten durch Elisabeth Freivogel, Advokatin, beim Regierungsrat unter anderem den Antrag, sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ihre Anträge, welche den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 betreffen würden, eine Folge der fehlerhaften Umsetzung der Vergleiche durch den Regierungsrat seien. Bei den Antragstellenden handle es sich um Personen, welche entweder am Verfahren betreffend C.____ & Konsorten oder betreffend B.____ & Konsorten beteiligt gewesen seien. Die Antragsteller seien mit der fehlerhaften Umsetzung der Vergleiche teilweise schlechter gestellt worden als Personen, die am Erstverfahren nicht beteiligt gewesen seien. So hätten inzwischen erfolgte Zusatzausbildungen oder Beförderungen für sie im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 keine erneute Lohnanpassung zur Folge gehabt. Die VGD trat am 31. Januar 2014 mit Verfügung Nr. 9 auf den Antrag, der als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die beiden Vergleiche (kantonsgerichtliche Verfahren 810 03 93 und 810 05 270) abschliessend abgewickelt worden seien. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ & Konsorten am 13. Februar 2014 beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 931 am 24. Juni 2014 ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben A.____ & Konsorten beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie beantragten im Wesentlichen, sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen. D. Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil vom 18. März 2015 ( 810 14 186 ) zum Schluss, dass bezüglich der geltend gemachten Forderungen zwischen den Parteien weder eine Einigung erlangt worden sei, noch hätten die Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Lohnansprüche für die Zeit vom 1. April 2004 bis Ende März 2009 individuell-konkrete Anordnungen erhalten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von rechtskräftigen Verfügungen auch nicht als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden dürfen. Die Angelegenheit wurde zur materiellen Behandlung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags betreffend die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass die Vorinstanz auch zu entscheiden habe, wer für die Behandlung des Antrages vom 5. Oktober 2012 zuständig sei. E. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 0790 vom 31. Mai 2016 den Antrag der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 betreffend Lohnklasseneinreihung und Lohnnachzahlungen vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 ab. Der Regierungsrat führte aus, Regierungsrat D.____ habe mit Schreiben vom 24. September 2010 endgültig bestätigt, dass auf die Forderung nach rückwirkenden Lohnnachzahlungen in Sache DN II nicht eingegangen werde. Spätestens mit diesem Datum und frühestens am Tag der Abschreibungsverfügung des Vergleichs i.S. DN II am 29. Januar 2010 habe die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr gemäss § 56 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Forderungen, welche die Antragstellenden in den Eingaben vom 5. Oktober 2012 geltend gemacht hätten, seien am 5. Oktober 2012 damit bereits verwirkt gewesen. Für die Antragstellenden der Gruppe A.____ & Konsorten, die am Beschwerdeverfahren i.S. TOA beteiligt gewesen seien, sei die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2011 massgebend für den Zeitpunkt zur Bestimmung der Kenntnis des Anspruchs. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsse den Antragstellenden Kenntnis der allfälligen Ansprüche angerechnet werden, womit die Forderungen, welche die Antragstellenden in den Eingaben vom 5. Oktober 2012 geltend gemacht hätten, am 5. Oktober 2012 bereits verwirkt gewesen seien. F. Gegen diesen Beschluss erhoben A.____ & Konsorten (insgesamt 32 Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2016 beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des Regierungsrates Nr. 0790 vom 31. Mai 2016 aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Die Beschwerdeführer seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen (Rechtsbegehren 2). Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei den Beschwerdeführern eine angemessen Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Die Beschwerdeführer führen aus, sie seien entweder im Verfahren B.____ & Konsorten oder im Verfahren C.____ & Konsorten als Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Damit sei der geltend gemachte Lohnanspruch in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten worden. Da ein gerichtlicher Vergleich einem Urteil gleichkomme, könne ihr Anspruch nicht verjähren und nicht verwirken. Der Regierungsrat sei der klaren Weisung des Gerichts nicht nachgekommen. Zudem komme § 56 Personaldekret vorliegend nicht zur Anwendung, da in dieser Bestimmung Lohnansprüche weder enthalten noch mitgemeint seien. Lohnansprüche würden nicht verwirken. Allenfalls würden sie verjähren. Bei Lohngleichheitsansprüchen gelte gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die Durchsetzbarkeit von Lohngleichheitsansprüchen könne vom kantonalen Recht weder durch abweichende Verjährungs- noch durch Verwirkungsfristen beschränkt werden. Das Verfahren bezüglich Lohngleichheitsforderungen sei von Gesetzes wegen kostenlos. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. August 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und erklärten, die Zahl der Beschwerdeführer habe sich von 32 auf 27 reduziert. Die Beschwerdeführer monierten, mit dem angefochtenen RRB seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer erneut nicht behandelt worden und beantragten, dass das Kantonsgericht über das Rechtsbegehren 2 materiell entscheide. Zur materiellrechtlichen Begründung der geforderten Lohnnachzahlungen wurde auf die Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 (insbesondere Ziff. 11 - 20, 25 - 27) im Verfahren 810 14 186 verwiesen. Die genannte Beschwerdebegründung wurde zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerdebegründung erklärt. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er führte aus, dass die Beschwerdeführer an den Verfahren C.____ & Konsorten bzw. B.____ & Konsorten beteiligt gewesen seien. Sie seien kraft Vergleiche jedoch nur in den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen für den Zeitraum gekommen, in welchem sie tatsächlich in den anspruchsbegründenden Modellumschreibungen 303.17a oder 303.17b eingereiht gewesen seien. Durch die individuellen Karrierewege hätten sie sich im Zeitraum, für welchen vorliegend Ansprüche geltend gemacht würden, aufgrund von Beförderungen nicht mehr in anspruchsbegründenden Modellumschreibungen befunden, weswegen sie für diese individuell variierenden Zeitabschnitte auch nicht in den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen gekommen seien. Die Umsetzung eines Vergleichs bzw. eines Urteils setze aber voraus, dass über die strittigen Ansprüche ein in Rechtskraft erwachsenes Dispositiv bestehe, über die Ansprüche mithin also individuell schon entschieden worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Materiell sei über die geltend gemachten Ansprüche auf Lohnnachzahlungen für die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführer in anderen als den gemäss den genannten Vergleichen anspruchsbegründenden Modellumschreibungen eingereiht gewesen seien, erstmalig mit RRB NR. 790 vom 31. Mai 2016 entschieden worden. Mit diesem sei die Abweisung infolge Verwirkung beschlossen worden. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um Ansprüche, die der Verwirkung im Sinne von § 56 Abs. 1 Personaldekret unterliegen würden und demzufolge nicht unterbrochen werden könnten. Vor allem machte der Regierungsrat geltend, es handle sich bei den Anträgen der Beschwerdeführer nicht um gleichstellungsrechtliche Forderungen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) vom 24. März 1995. Das Vorliegen einer Lohndiskriminierung nach GlG habe der Regierungsrat bereits im RRB Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 verneint. Es handle sich beim Antrag um Lohnnachzahlung nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 i.V.m. Art. 3 GlG, sondern um eine Forderung gestützt auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Damit greife auch nicht die bundesrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911, sondern § 56 Abs. 1 Personaldekret. Des Weiteren gelte festzuhalten, dass der Regierungsrat bei Vorliegen eines Sachverhalts nach GlG wegen Unzuständigkeit ohnehin nicht auf die Anträge vom 5. Oktober 2012 eingetreten wäre. Gemäss § 2 Abs. 1 EG GlG sei für die Behandlung von Lohndiskriminierungen im Sinne des GlG zwingend die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben anzurufen. Diese sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht angerufen worden. G. Mit Verfügung vom 3. November 2016 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

E. 3.1 Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 explizit, in seinem angefochtenen RRB implizit fest, dass es sich bei den Anträgen der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 nicht um gleichstellungsrechtliche Forderungen im Geltungsbereich des GlG handle. Demgemäss sei § 56 Abs. 1 Personaldekret anwendbar, welcher für vermögensrechtliche Forderungen Verwirkungsfristen vorsehe. Vorliegend seien die Lohnforderungen verwirkt, da die in dieser Bestimmung statuierte relative einjährige Frist ungenutzt verstrichen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich um Ansprüche nach GlG handle, weshalb die Verjährungsfrist nach § 128 OR zur Anwendung komme. § 56 Personaldekret sei demzufolge nicht anwendbar. Zudem handle es sich vorliegend um Anträge betreffend Umsetzung der gerichtlichen Vergleiche i.S. Lohnklasseneinreihung Krankenpflege im Verfahren C.____ & Konsorten bzw. B.____ & Konsorten. Damit seien die geltend gemachten Lohnansprüche in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten und definiert worden. Ein gerichtlicher Vergleich komme einem Urteil gleich. Urteile würden nicht verjähren und nicht verwirken. 4.1. Es ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lohnansprüche in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten wurden. Festzustellen gilt nochmals, dass alle Beschwerdeführer dieses Verfahrens Forderungen geltend machen für die Zeiträume, in welchen sie in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nicht in der MU 303.17a oder der MU 303.17b eingereiht waren, sondern in gegenüber der Grundfunktion höheren Dominofunktionen. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 erhielten die Beschwerdeführer rückwirkend Nachzahlungen für die Zeiten, in denen sie in der MU 303.17a bzw. der MU 303.17b eingereiht waren. Per 1. April 2009 wurden sie alle um eine Lohnklasse angehoben. 4.2.1. Der Fall C.____ & Konsorten wurde am 29. Januar 2010 infolge Vergleichs abgeschrieben, gemäss welchem sich der Regierungsrat bereit erklärte, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine Vorlage zu unterbreiten, worin er diesem – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend per 1. April 2004 die Einreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (MU 303.17a) in die Lohnklasse 16 sowie die Verzinsung der demzufolge rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche zu 4% ab mittlerem Verfall beantragte (siehe Sachverhalt lit. B). Der Vergleich verlangt rückwirkend per 1. April 2004 die Neueinreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege MU 303.17a in die Lohnklasse 16. Aus dem Vergleich geht nicht hervor, dass rückwirkend (Zeit vor 1. April 2009) auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf DN II aufbauen (sog. Dominofunktionen), vorzunehmen sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nur den Personen, die in diesem Zeitraum in der Grundfunktion MU 303.17a eingereiht waren, eine Nachzahlung zukommen liess und zudem ausschliesslich für den Zeitraum, in dem diese in der MU 303.17a eingereiht waren. Dies unabhängig davon, ob sie im Verfahren C.____ & Konsorten Beschwerdeführer gewesen waren oder nicht. 4.2.2. Der Fall B.____ & Konsorten wurde am 14. Juni 2011 infolge Vergleichs abgeschrieben. Dieser sah vor, dass die Beschwerdeführenden, welche am 1. Januar 2001 in der MU Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht waren, – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend ab 1. April 2004 in die Lohnklasse 16 eingereiht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, die rückwirkende Einreihung von Lohnklasse 17 zu Lohnklasse 16 erfolge für die Perioden zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2009, in denen die Beschwerdeführenden in der MU Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht gewesen seien (siehe Sachverhalt lit. A). Der Vergleich verlangt rückwirkend per 1. April 2004 die Neueinreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege MU 303.17b in die Lohnklasse 16 nur für die Periode, in denen die Beschwerdeführer in der MU 303.17b eingereiht waren. Aus dem Vergleich geht nicht hervor, dass rückwirkend (Zeit vor 1. April 2009) auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf DN II aufbauen (sog. Dominofunktionen), vorzunehmen sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nur den Beschwerdeführern des Verfahrens B.____ & Konsorten, die in diesem Zeitraum in der Grundfunktion MU 303.17b eingereiht waren, eine Nachzahlung zukommen liess und zudem ausschliesslich für den Zeitraum, in dem diese in der MU 303.17b eingereiht waren. 4.2.3. Den Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten (siehe vor allem Beschwerdebegründung S. 8. f. an das Kantonsgericht vom 9. September 2014 i.S. A.____ & Konsorten, welche in der Beschwerde vom 15. August 2016 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde vom 15. August 2016 i.S. A.____ & Konsorten erklärt wurde), als dass die Erhöhung der Einreihungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 – so wie sie vorgenommen wurde und damit ohne Berücksichtigung des Dominoeffekts – lohnmässig zu teilweise widersprüchlichen Resultaten führte sowohl in Bezug auf die verschiedenen Mitarbeiter untereinander als auch in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter. Dies war aber betreffend die Handhabung der rückwirkenden Ansprüche Ausfluss der Vergleiche und es kann nicht die Rede davon sein, die Vergleiche seien falsch umgesetzt worden. 4.3. Die Ansprüche der Beschwerdeführer können somit nicht aus den Vergleichen abgeleitet werden. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob ihre Ansprüche aufgrund des Vergleichs verjähren können bzw. verjährt sind. 5.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer Ansprüche auf Lohnnachzahlungen aus Art. 8 Abs. 1 BV herleiten können. 5.2. Art. 8 Abs. 1 BV statuiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und umschreibt damit den allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz. Art. 8 Abs. 3 BV besagt, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind sowie dass das Gesetz für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV sind verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 107 E. 3.1). Hier spricht man von Anspruch auf rechtsgleichen Lohn. Der Anspruch auf einen geschlechtsdiskriminierungsfreien Lohn ergibt sich hingegen aus Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG (BGE 142 II 55 E. 4.7 und 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot und damit aus Art. 8 Abs. 1 BV kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist. Von Verfassungs wegen kann bei einem rechtsungleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird (BGE 131 110 E. 3.7). Hier unterscheidet sich der Anspruch auf einen rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV von einem nach Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlG. Wie in den Erwägungen 1.3.1 ff. ausgeführt, könnte das Gericht vorliegend nicht auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf geschlechtsdiskriminierungsfreien Lohn eintreten, da ein Schlichtungsverfahren bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes nicht durchlaufen wurde. Damit kann vorliegend nur geprüft werden, ob Art 8 Abs. 1 BV verletzt wurde. 5.3. Die Beschwerdeführer erhalten seit dem 1. April 2009 einen rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV. Am 5. Oktober 2012 stellten sie beim Regierungsrat den Antrag auf Nachzahlungen. Aus Art. 8 Abs. 1 BV bestehen somit keine Ansprüche auf Lohnnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 2009. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage nach der Verwirkung der Forderungen offen gelassen werden. Dennoch kann darauf hingewiesen werden, dass das Kantonsgericht bereits mit einem Urteil vom 4. Juli 2012 festgehalten hat, dass § 56 Personaldekret eine Verwirkungsfrist statuiert und demzufolge vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung, geltend gemacht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so sind diese vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E. 4.1.3 . Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht [8C_769/2012] bestätigt; die Frage, ob es sich um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handle, wurde offen gelassen; vgl. auch BGE 142 II 56 E. 5.2). Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden. Zudem fallen entgegen der nicht begründeten Behauptung der Beschwerdeführer unter die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 56 Personaldekret auch Lohnansprüche (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E.4 ). 7.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.2. Art. 13 Abs. 5 GlG statuiert, dass Verfahren bei Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes kostenlos sind (ausser bei mutwilliger Prozessführung). Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. Gestützt auf Art. 13 Abs. 5 GlG haben auch kantonale Verfahren kostenlos zu sein ( Kathrin Arioli , in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Zürich 2009, Rz 27 und 113 zu Art. 13 GlG; Urteil des Bundesgerichts 2P.157/2000 vom 10. Oktober 2000 E. 2.d). Da vorliegend jedoch kein Gleichstellungsfall zu beurteilen ist, findet Art. 13 Abs. 5 GlG keine Anwendung. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind gemäss § 20 Abs. 1 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 7.3. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2017 810 16 166

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Februar 2017 (810 16 166) Personalrecht Lohnklasseneinreihung/Lohnnachzahlung/Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer A.2____ bis A.27____ , Beschwerdeführer 2 bis 27 alle vertreten durch VPOD Region Basel und SBK Sektion beider Basel, wiederum vertreten durch Elisabeth Freivogel, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Lohnklasseneinreihung, Lohnnachzahlung im Zeitraum

1. April 2004 - 31. März 2009 (RRB Nr. 790 vom 31. Mai 2016) A. Am 10. März 2003 erhoben 27 Personen, unter denen sich auch B.____ befand, gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Nr. 346 vom 25. Februar 2003 betreffend Lohnklasseneinreihung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde (Verfahren 810 03 93). Die Beschwerdeführer machten geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege Diplomniveau II (DN II) in die Lohnklasse 17 (Modellumschreibung [MU] 303.17b; Instrumentierende/TAO) sei gesetzes- und verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in eine höhere Lohnklasse. Nach mehrmaliger Sistierung und nachdem die Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses im Verfahren 810 05 270 (siehe nachfolgend Sachverhalt lit. B) abgewartet worden war, wurde das Verfahren i.S. B.____ & Konsorten am 14. Juni 2011 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben: "1. Die Beschwerdeführenden, welche am 1. Januar 2001 in der Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht wurden, werden - unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte - rückwirkend ab 1. April 2004 in die Lohnklasse 16 eingereiht.

2. Die rückwirkende Einreihung von Lohnklasse 17 zu Lohnklasse 16 erfolgt für die Perioden zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2009 in denen die Beschwerdeführenden in die Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (instrumentierende) eingereiht waren. Die rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche werden zu 4% ab mittlerem Verfall verzinst.

3. Die Parteien halten fest, dass der obige Vergleich (Einreihung in LK 16) für den Zeitraum ab 1. April 2009 bereits umgesetzt ist. Geschuldet sind somit noch die ausstehenden Lohnansprüche für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2009 zuzüglich Zins. 4., 5. …" B. Am 26. Oktober 2005 hatten 175 Personen, worunter sich auch C.____ befand, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates (RRB) Nr. 2217 vom 16. November 2004 betreffend Lohnklasseneinreihung (Verfahren 810 05 270) erhoben. Zuvor hatten die 175 Personen mit Eingabe vom 26. November 2004 an die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben das Schlichtungsverfahren gemäss § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) vom 27. November 1997 eingeleitet. Das durchgeführte Schlichtungsverfahren blieb erfolglos. Der entsprechende Protokollauszug der Schlichtungsstelle datiert vom 1. Juli 2005. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege DN II in die Lohnklasse 17 (MU 303.17a) sei gesetzes- und verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in die Lohnklasse 15. Der Regierungsrat beauftragte mit Beschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Spitäler – auf der Basis der Vereinbarung vom 25. März 2009 (Vereinbarungsvorschlag des Kantonsgerichts vom 25. März 2009 i.S. C.____ & Konsorten) mit den Beschwerdeführern – mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche bis zum 1. April 2004 der Mitarbeitenden "Diplomierte Krankenpflege DN II" der MU 303.17a. Der Fall wurde am 29. Januar 2010 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben: "1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erklärt sich bereit, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft (Landrat) eine Vorlage zu unterbreiten, worin er diesem – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend per 1. April 2004 die Einreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (Modellumschreibung 303.17a) in die Lohnklasse 16 sowie die Verzinsung der demzufolge rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche zu 4% ab mittlerem Verfall beantragt. 2.-5. …" In der präsidialen Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2010 ist überdies zu lesen, dass Differenzen, welche sich aufgrund des RRB Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 ergeben würden, zwischen den Parteien zu bereinigen oder von den betroffenen Beschwerdeführern in einem neuen Verfahren geltend zu machen seien. C. Am 5. Oktober 2012 stellten A.____ und Konsorten (insgesamt 32 Antragstellende), nachfolgend immer vertreten durch den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Region Basel und den Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer (SBK) Sektion beider Basel, diese wiederum vertreten durch Elisabeth Freivogel, Advokatin, beim Regierungsrat unter anderem den Antrag, sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ihre Anträge, welche den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 betreffen würden, eine Folge der fehlerhaften Umsetzung der Vergleiche durch den Regierungsrat seien. Bei den Antragstellenden handle es sich um Personen, welche entweder am Verfahren betreffend C.____ & Konsorten oder betreffend B.____ & Konsorten beteiligt gewesen seien. Die Antragsteller seien mit der fehlerhaften Umsetzung der Vergleiche teilweise schlechter gestellt worden als Personen, die am Erstverfahren nicht beteiligt gewesen seien. So hätten inzwischen erfolgte Zusatzausbildungen oder Beförderungen für sie im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 keine erneute Lohnanpassung zur Folge gehabt. Die VGD trat am 31. Januar 2014 mit Verfügung Nr. 9 auf den Antrag, der als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die beiden Vergleiche (kantonsgerichtliche Verfahren 810 03 93 und 810 05 270) abschliessend abgewickelt worden seien. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ & Konsorten am 13. Februar 2014 beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 931 am 24. Juni 2014 ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben A.____ & Konsorten beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie beantragten im Wesentlichen, sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen. D. Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil vom 18. März 2015 ( 810 14 186 ) zum Schluss, dass bezüglich der geltend gemachten Forderungen zwischen den Parteien weder eine Einigung erlangt worden sei, noch hätten die Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Lohnansprüche für die Zeit vom 1. April 2004 bis Ende März 2009 individuell-konkrete Anordnungen erhalten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von rechtskräftigen Verfügungen auch nicht als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden dürfen. Die Angelegenheit wurde zur materiellen Behandlung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags betreffend die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass die Vorinstanz auch zu entscheiden habe, wer für die Behandlung des Antrages vom 5. Oktober 2012 zuständig sei. E. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 0790 vom 31. Mai 2016 den Antrag der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 betreffend Lohnklasseneinreihung und Lohnnachzahlungen vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 ab. Der Regierungsrat führte aus, Regierungsrat D.____ habe mit Schreiben vom 24. September 2010 endgültig bestätigt, dass auf die Forderung nach rückwirkenden Lohnnachzahlungen in Sache DN II nicht eingegangen werde. Spätestens mit diesem Datum und frühestens am Tag der Abschreibungsverfügung des Vergleichs i.S. DN II am 29. Januar 2010 habe die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr gemäss § 56 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Forderungen, welche die Antragstellenden in den Eingaben vom 5. Oktober 2012 geltend gemacht hätten, seien am 5. Oktober 2012 damit bereits verwirkt gewesen. Für die Antragstellenden der Gruppe A.____ & Konsorten, die am Beschwerdeverfahren i.S. TOA beteiligt gewesen seien, sei die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2011 massgebend für den Zeitpunkt zur Bestimmung der Kenntnis des Anspruchs. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsse den Antragstellenden Kenntnis der allfälligen Ansprüche angerechnet werden, womit die Forderungen, welche die Antragstellenden in den Eingaben vom 5. Oktober 2012 geltend gemacht hätten, am 5. Oktober 2012 bereits verwirkt gewesen seien. F. Gegen diesen Beschluss erhoben A.____ & Konsorten (insgesamt 32 Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2016 beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des Regierungsrates Nr. 0790 vom 31. Mai 2016 aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Die Beschwerdeführer seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen (Rechtsbegehren 2). Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei den Beschwerdeführern eine angemessen Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Die Beschwerdeführer führen aus, sie seien entweder im Verfahren B.____ & Konsorten oder im Verfahren C.____ & Konsorten als Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Damit sei der geltend gemachte Lohnanspruch in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten worden. Da ein gerichtlicher Vergleich einem Urteil gleichkomme, könne ihr Anspruch nicht verjähren und nicht verwirken. Der Regierungsrat sei der klaren Weisung des Gerichts nicht nachgekommen. Zudem komme § 56 Personaldekret vorliegend nicht zur Anwendung, da in dieser Bestimmung Lohnansprüche weder enthalten noch mitgemeint seien. Lohnansprüche würden nicht verwirken. Allenfalls würden sie verjähren. Bei Lohngleichheitsansprüchen gelte gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die Durchsetzbarkeit von Lohngleichheitsansprüchen könne vom kantonalen Recht weder durch abweichende Verjährungs- noch durch Verwirkungsfristen beschränkt werden. Das Verfahren bezüglich Lohngleichheitsforderungen sei von Gesetzes wegen kostenlos. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. August 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und erklärten, die Zahl der Beschwerdeführer habe sich von 32 auf 27 reduziert. Die Beschwerdeführer monierten, mit dem angefochtenen RRB seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer erneut nicht behandelt worden und beantragten, dass das Kantonsgericht über das Rechtsbegehren 2 materiell entscheide. Zur materiellrechtlichen Begründung der geforderten Lohnnachzahlungen wurde auf die Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 (insbesondere Ziff. 11 - 20, 25 - 27) im Verfahren 810 14 186 verwiesen. Die genannte Beschwerdebegründung wurde zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerdebegründung erklärt. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er führte aus, dass die Beschwerdeführer an den Verfahren C.____ & Konsorten bzw. B.____ & Konsorten beteiligt gewesen seien. Sie seien kraft Vergleiche jedoch nur in den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen für den Zeitraum gekommen, in welchem sie tatsächlich in den anspruchsbegründenden Modellumschreibungen 303.17a oder 303.17b eingereiht gewesen seien. Durch die individuellen Karrierewege hätten sie sich im Zeitraum, für welchen vorliegend Ansprüche geltend gemacht würden, aufgrund von Beförderungen nicht mehr in anspruchsbegründenden Modellumschreibungen befunden, weswegen sie für diese individuell variierenden Zeitabschnitte auch nicht in den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen gekommen seien. Die Umsetzung eines Vergleichs bzw. eines Urteils setze aber voraus, dass über die strittigen Ansprüche ein in Rechtskraft erwachsenes Dispositiv bestehe, über die Ansprüche mithin also individuell schon entschieden worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Materiell sei über die geltend gemachten Ansprüche auf Lohnnachzahlungen für die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführer in anderen als den gemäss den genannten Vergleichen anspruchsbegründenden Modellumschreibungen eingereiht gewesen seien, erstmalig mit RRB NR. 790 vom 31. Mai 2016 entschieden worden. Mit diesem sei die Abweisung infolge Verwirkung beschlossen worden. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um Ansprüche, die der Verwirkung im Sinne von § 56 Abs. 1 Personaldekret unterliegen würden und demzufolge nicht unterbrochen werden könnten. Vor allem machte der Regierungsrat geltend, es handle sich bei den Anträgen der Beschwerdeführer nicht um gleichstellungsrechtliche Forderungen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) vom 24. März 1995. Das Vorliegen einer Lohndiskriminierung nach GlG habe der Regierungsrat bereits im RRB Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 verneint. Es handle sich beim Antrag um Lohnnachzahlung nicht um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 i.V.m. Art. 3 GlG, sondern um eine Forderung gestützt auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Damit greife auch nicht die bundesrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911, sondern § 56 Abs. 1 Personaldekret. Des Weiteren gelte festzuhalten, dass der Regierungsrat bei Vorliegen eines Sachverhalts nach GlG wegen Unzuständigkeit ohnehin nicht auf die Anträge vom 5. Oktober 2012 eingetreten wäre. Gemäss § 2 Abs. 1 EG GlG sei für die Behandlung von Lohndiskriminierungen im Sinne des GlG zwingend die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben anzurufen. Diese sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht angerufen worden. G. Mit Verfügung vom 3. November 2016 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob der Entscheid der Vorinstanz beim Kantonsgericht anfechtbar ist (funktionelle Zuständigkeit), ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, René Rhinow/‌Heinrich Koller/Christina Kiss/‌Daniela Thurnherr/Denise brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1035 ff. und Rz 1136 ff.). 1.2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. 1.3.1. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zur Behandlung aller Rügen funktionell zuständig ist und damit, ob auf alle Rügen eingetreten werden kann. Moniert wird unter anderem, dass bei Lohn gleichheits ansprüchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Art. 128 Ziff. 3 OR auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelte. Vorliegend sei eine allfällige Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden. Die Durchsetzbarkeit von Lohngleichheitsansprüchen könne von kantonalem Recht weder durch abweichende Verjährungs- noch durch Verwirkungsfristen beschränkt werden. Soweit die Beschwerdeführer ihre Begründung unter anderem bzw. eventualiter auf das Bestehen von Lohn gleichheits ansprüchen gemäss GlG geltend machen, ist diese Begründung – wie aufzuzeigen sein wird – nicht zulässig. 1.3.2. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, handelt es sich beim Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein bundesrechtliches Individualrecht, auf welches mangels Spezialregelung im GlG die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Abs. 3 OR anwendbar ist. Dies gilt sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse (BGE 142 II 55 E. 5.1; 124 II 456 E. 10.k). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV, da die Geltendmachung dieses Anspruchs – wie aufzuzeigen sein wird – im Kanton Basel-Landschaft einen anderen Rechtsmittelweg bedingt, anderen Bestimmungen bezüglich Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen unterliegt und eine andere Regelung bezüglich der Möglichkeit der Einforderung von rückwirkenden Ansprüchen kennt. 1.3.3. Gemäss dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Art. 11 GlG haben die Kantone für die Arbeitsverhältnisse Schlichtungsstellen zu bezeichnen. Das Schlichtungsverfahren wurde als für die Parteien freiwillig bezeichnet, wobei die Kantone jedoch ein solches als verbindlich erklären konnten. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Kanton Basel-Landschaft das EG GlG erlassen (§ 2 Abs. 1 EG GlG) und in § 3 EG GlG für Diskriminierungsstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vor Anrufung der richterlichen Behörde auch für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse zwingend vorgeschrieben. Mit dem vorgängigen Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens sollen die Parteien vom spezifischen Fachwissen der Schlichtungsbehörden profitieren und damit nicht Gefahr laufen, vorschnell in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden, ohne die damit verbundenen Konsequenzen abschätzen zu können. Gleichzeitig sollen die ordentlichen Gerichte entlastet werden. Das Obligatorium kann allerdings dann als Nachteil empfunden werden, wenn die von der Diskriminierung betroffenen Personen gar kein Interesse daran haben, eine Vermittlungsbehörde beizuziehen und dadurch das Verfahren zu verlängern, da bereits schon längere Diskussionen und Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stattgefunden haben (vgl. zum Ganzen: Susy Stauber-Moser , in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Zürich 2009, Rz 54 ff. zu Art. 11 GlG). Aus diesem Grund sieht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung vor, dass die klagende Partei in Diskriminierungsfällen wahlweise auch direkt ans Gericht gelangen kann (Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO komme im vorliegend zur Diskussion stehenden öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anwendung oder dessen Anwendung werde durch die vorinstanzliche Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmungen vereitelt. § 3 Abs. 1 EG GlG sieht nach wie vor ausdrücklich ein vorgängiges Schlichtungsverfahren für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse vor. Wie der Vorlage an den Landrat Nr. 97/089 über das EG GlG vom 6. Mai 1997 zu entnehmen ist, war der Regierungsrat klar der Meinung, dass für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse eine Schlichtungsstelle tunlich und obligatorisch zu erklären sei. Begründet wurde dies damit, dass die Schlichtungsstelle ein rasches, unkompliziertes Verfahren anbieten solle mit dem Ziel, in einer Auseinandersetzung in Gleichstellungsfragen in jedem Fall zuerst die gütliche Einigung zu versuchen und die ohnehin stark belasteten Gerichte erst dann zu bemühen, wenn es anders nicht mehr gehe (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2013 vom 14. März 2014 E. 4.3). Das Kantonsgericht kann somit auf eine Beschwerde, in welcher Lohnnachzahlungsansprüche auf einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes basiert werden, in Folge funktioneller Unzuständigkeit nicht eintreten (siehe Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10 April 2013 [810 12 331], welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_613/2013 vom 14. März 2014 geschützt wurde). 1.3.4. Die vorliegenden Beschwerdeführer waren entweder am Verfahren B.____ & Konsorten oder am Verfahren C.____ & Konsorten beteiligt. Aus den Akten dieser Verfahren geht hervor, dass sicherlich die Beschwerdeführer des Verfahrens C.____ & Konsorten (MU 303.17a) ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten durchlaufen haben. Ob die Beschwerdeführer des Verfahrens B.____ & Konsorten (MU 303.17b) ein solches durchlaufen haben, bleibt aufgrund der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten unklar. Sollten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, welche bereits Beschwerdeführer im Verfahren B.____ & Konsorten gewesen waren, im damaligen Verfahren kein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben, so könnte das Kantonsgericht gestützt auf die obigen Ausführungen auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer, in welcher diese ihre Lohnnachzahlungsansprüche auf einer Verletzung des Gleichstellungsgesetzes basieren, in Folge funktioneller Unzuständigkeit nicht eintreten. Demzufolge wären die Rügen, welche sich aus der Geltendmachung einer Verletzung des GlG ergeben, auch nicht zulässig und auf diese könnte nicht eingetreten werden. 1.3.5. Es stellt sich weiter die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer eintreten kann, welche bereits ein Schlichtungsverfahren durchlaufen haben. Die Beschwerdeführer waren in den vorigen Verfahren in der MU 303.17a bzw. in der MU 303.17b eingereiht. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war eine Höhereinreihung dieser Funktion. Vorliegendenfalls ist jedoch strittig, ob eine rückwirkende Nachzahlung auch für Perioden erfolgen muss, in welchen die Beschwerdeführer aufgrund einer Beförderung nicht mehr in der MU 303.17a bzw. MU 303.17b eingereiht waren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob auch für die Perioden, in welchen die Beschwerdeführer in sogenannten Dominofunktionen tätig waren, ein rückwirkender Lohnanspruch besteht. Dieses Thema war nicht Gegenstand des vorgängigen Schlichtungsverfahrens. Damit kann auch auf die Rügen bezüglich rückwirkender Ansprüche derjenigen, die ein Schlichtungsverfahren im Verfahren C.____ & Konsorten oder allenfalls auch B.____ & Konsorten durchlaufen haben, nicht eingetreten werden, soweit sie ihre Ansprüche mit einer Verletzung des GlG begründen (siehe KGE VV vom 10 April 2013 [810 12 331], welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_613/2013 vom 14. März 2014 geschützt wurde). 1.4. Auf die Beschwerde ist demzufolge mit den aufgezeigten Einschränkungen einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 explizit, in seinem angefochtenen RRB implizit fest, dass es sich bei den Anträgen der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 nicht um gleichstellungsrechtliche Forderungen im Geltungsbereich des GlG handle. Demgemäss sei § 56 Abs. 1 Personaldekret anwendbar, welcher für vermögensrechtliche Forderungen Verwirkungsfristen vorsehe. Vorliegend seien die Lohnforderungen verwirkt, da die in dieser Bestimmung statuierte relative einjährige Frist ungenutzt verstrichen sei. 3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich um Ansprüche nach GlG handle, weshalb die Verjährungsfrist nach § 128 OR zur Anwendung komme. § 56 Personaldekret sei demzufolge nicht anwendbar. Zudem handle es sich vorliegend um Anträge betreffend Umsetzung der gerichtlichen Vergleiche i.S. Lohnklasseneinreihung Krankenpflege im Verfahren C.____ & Konsorten bzw. B.____ & Konsorten. Damit seien die geltend gemachten Lohnansprüche in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten und definiert worden. Ein gerichtlicher Vergleich komme einem Urteil gleich. Urteile würden nicht verjähren und nicht verwirken. 4.1. Es ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lohnansprüche in einem rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich festgehalten wurden. Festzustellen gilt nochmals, dass alle Beschwerdeführer dieses Verfahrens Forderungen geltend machen für die Zeiträume, in welchen sie in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nicht in der MU 303.17a oder der MU 303.17b eingereiht waren, sondern in gegenüber der Grundfunktion höheren Dominofunktionen. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 erhielten die Beschwerdeführer rückwirkend Nachzahlungen für die Zeiten, in denen sie in der MU 303.17a bzw. der MU 303.17b eingereiht waren. Per 1. April 2009 wurden sie alle um eine Lohnklasse angehoben. 4.2.1. Der Fall C.____ & Konsorten wurde am 29. Januar 2010 infolge Vergleichs abgeschrieben, gemäss welchem sich der Regierungsrat bereit erklärte, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine Vorlage zu unterbreiten, worin er diesem – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend per 1. April 2004 die Einreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (MU 303.17a) in die Lohnklasse 16 sowie die Verzinsung der demzufolge rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche zu 4% ab mittlerem Verfall beantragte (siehe Sachverhalt lit. B). Der Vergleich verlangt rückwirkend per 1. April 2004 die Neueinreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege MU 303.17a in die Lohnklasse 16. Aus dem Vergleich geht nicht hervor, dass rückwirkend (Zeit vor 1. April 2009) auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf DN II aufbauen (sog. Dominofunktionen), vorzunehmen sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nur den Personen, die in diesem Zeitraum in der Grundfunktion MU 303.17a eingereiht waren, eine Nachzahlung zukommen liess und zudem ausschliesslich für den Zeitraum, in dem diese in der MU 303.17a eingereiht waren. Dies unabhängig davon, ob sie im Verfahren C.____ & Konsorten Beschwerdeführer gewesen waren oder nicht. 4.2.2. Der Fall B.____ & Konsorten wurde am 14. Juni 2011 infolge Vergleichs abgeschrieben. Dieser sah vor, dass die Beschwerdeführenden, welche am 1. Januar 2001 in der MU Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht waren, – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend ab 1. April 2004 in die Lohnklasse 16 eingereiht würden. Des Weiteren wurde festgehalten, die rückwirkende Einreihung von Lohnklasse 17 zu Lohnklasse 16 erfolge für die Perioden zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2009, in denen die Beschwerdeführenden in der MU Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht gewesen seien (siehe Sachverhalt lit. A). Der Vergleich verlangt rückwirkend per 1. April 2004 die Neueinreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege MU 303.17b in die Lohnklasse 16 nur für die Periode, in denen die Beschwerdeführer in der MU 303.17b eingereiht waren. Aus dem Vergleich geht nicht hervor, dass rückwirkend (Zeit vor 1. April 2009) auch eine Erhöhung aller Funktionen, welche auf DN II aufbauen (sog. Dominofunktionen), vorzunehmen sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 nur den Beschwerdeführern des Verfahrens B.____ & Konsorten, die in diesem Zeitraum in der Grundfunktion MU 303.17b eingereiht waren, eine Nachzahlung zukommen liess und zudem ausschliesslich für den Zeitraum, in dem diese in der MU 303.17b eingereiht waren. 4.2.3. Den Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten (siehe vor allem Beschwerdebegründung S. 8. f. an das Kantonsgericht vom 9. September 2014 i.S. A.____ & Konsorten, welche in der Beschwerde vom 15. August 2016 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde vom 15. August 2016 i.S. A.____ & Konsorten erklärt wurde), als dass die Erhöhung der Einreihungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 – so wie sie vorgenommen wurde und damit ohne Berücksichtigung des Dominoeffekts – lohnmässig zu teilweise widersprüchlichen Resultaten führte sowohl in Bezug auf die verschiedenen Mitarbeiter untereinander als auch in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter. Dies war aber betreffend die Handhabung der rückwirkenden Ansprüche Ausfluss der Vergleiche und es kann nicht die Rede davon sein, die Vergleiche seien falsch umgesetzt worden. 4.3. Die Ansprüche der Beschwerdeführer können somit nicht aus den Vergleichen abgeleitet werden. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob ihre Ansprüche aufgrund des Vergleichs verjähren können bzw. verjährt sind. 5.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer Ansprüche auf Lohnnachzahlungen aus Art. 8 Abs. 1 BV herleiten können. 5.2. Art. 8 Abs. 1 BV statuiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und umschreibt damit den allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz. Art. 8 Abs. 3 BV besagt, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind sowie dass das Gesetz für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV sind verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 107 E. 3.1). Hier spricht man von Anspruch auf rechtsgleichen Lohn. Der Anspruch auf einen geschlechtsdiskriminierungsfreien Lohn ergibt sich hingegen aus Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG (BGE 142 II 55 E. 4.7 und 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot und damit aus Art. 8 Abs. 1 BV kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist. Von Verfassungs wegen kann bei einem rechtsungleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird (BGE 131 110 E. 3.7). Hier unterscheidet sich der Anspruch auf einen rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV von einem nach Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GlG. Wie in den Erwägungen 1.3.1 ff. ausgeführt, könnte das Gericht vorliegend nicht auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf geschlechtsdiskriminierungsfreien Lohn eintreten, da ein Schlichtungsverfahren bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes nicht durchlaufen wurde. Damit kann vorliegend nur geprüft werden, ob Art 8 Abs. 1 BV verletzt wurde. 5.3. Die Beschwerdeführer erhalten seit dem 1. April 2009 einen rechtsgleichen Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BV. Am 5. Oktober 2012 stellten sie beim Regierungsrat den Antrag auf Nachzahlungen. Aus Art. 8 Abs. 1 BV bestehen somit keine Ansprüche auf Lohnnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 2009. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage nach der Verwirkung der Forderungen offen gelassen werden. Dennoch kann darauf hingewiesen werden, dass das Kantonsgericht bereits mit einem Urteil vom 4. Juli 2012 festgehalten hat, dass § 56 Personaldekret eine Verwirkungsfrist statuiert und demzufolge vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Kanton aus dem Arbeitsverhältnis innert eines Jahres, nachdem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Möglichkeit eines Anspruchs Kenntnis erhalten hat, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung, geltend gemacht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so sind diese vermögensrechtlichen Ansprüche verwirkt (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E. 4.1.3 . Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht [8C_769/2012] bestätigt; die Frage, ob es sich um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handle, wurde offen gelassen; vgl. auch BGE 142 II 56 E. 5.2). Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden. Zudem fallen entgegen der nicht begründeten Behauptung der Beschwerdeführer unter die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 56 Personaldekret auch Lohnansprüche (KGE VV vom 4. Juli 2012 [ 810 11 400] E.4 ). 7.1. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.2. Art. 13 Abs. 5 GlG statuiert, dass Verfahren bei Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes kostenlos sind (ausser bei mutwilliger Prozessführung). Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. Gestützt auf Art. 13 Abs. 5 GlG haben auch kantonale Verfahren kostenlos zu sein ( Kathrin Arioli , in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Zürich 2009, Rz 27 und 113 zu Art. 13 GlG; Urteil des Bundesgerichts 2P.157/2000 vom 10. Oktober 2000 E. 2.d). Da vorliegend jedoch kein Gleichstellungsfall zu beurteilen ist, findet Art. 13 Abs. 5 GlG keine Anwendung. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind gemäss § 20 Abs. 1 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 7.3. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin