Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0792 vom 31. Mai 2016. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Im Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Februar 2016 an den Regierungsrat verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Polizei vom 11. Januar 2016, die er auf dem Deckblatt seiner Eingabe auch als Beschwerdegegenstand bezeichnet hatte. Eine polizeiliche Verfügung dieses Datums hatte zwar existiert, sie war jedoch von der Polizei mit Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgrund des nicht gewährten rechtlichen Gehörs widerrufen worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazugehörigen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1; 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 1.2). Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - wörtlich genommen - eine bereits widerrufene Verfügung angefochten, womit es eigentlich an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelte. Aus seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung speziell zur Frage der Fristenwahrung geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer eigentlich die Verfügung vom 12. Februar 2016 anfechten wollte, die er der Beschwerde auch beigelegt hatte. Der Regierungsrat hat sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Er ist in seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 stillschweigend, aber im Ergebnis zu Recht auf das offensichtlich Gewollte eingegangen und hat weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen Bezug auf die widerrufene Verfügung vom 11. Januar 2016 genommen. 4.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass keine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege. Der Fall sei vielmehr nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG als leichte Widerhandlung zu behandeln und maximal mit einer Verwarnung zu ahnden. 4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist dabei nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 4.3 Aus der Verfügung der Polizei vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass gemäss kantonaler Praxis und nach Rücksprache mit den technischen Experten der Polizei Basel-Landschaft bei einer Überschreitung des Gesamtgewichtes, der Stütz- und/oder der Deichsellast um bis zu 49% eine Verwarnung (leichte Widerhandlung), bis 99% ein Führerausweisentzug von mindestens 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung) und ab 100% ein Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten (schwere Widerhandlung) ausgesprochen wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass die vorgenommene Massnahmenfestsetzung die individuellen Umstände nicht berücksichtige und deshalb nicht geeignet sei, die getroffene Massnahme zu rechtfertigen. 5.1 Die Annahme einer schweren Widerhandlung erfordert kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.2; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.2; Hans Giger , SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c SVG N 4). 5.2 Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Strafbefehl vom 27. Juli 2015 fuhr der Beschwerdeführer am 20. Juni 2015 in einem Lieferwagen mit Zentralachsanhänger auf der Autobahn A3 in Richtung Basel, als er in Frick einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau auffiel. Bei der Kontrollwägung des Lieferwagens mit Anhänger wurden Überschreitungen der Stütz- und Deichsellast um je 172% sowie eine Überschreitung des Betriebsgewichts des Lieferwagens um 13.63% festgestellt. 5.3 Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden. Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden und die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert wird (vgl. Art. 30 Abs. 2 SVG; Giger , a.a.O., Art. 30 SVG N 7). Die Bestimmungen werden konkretisiert in Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Diese Normen tragen zur Sicherheit im Strassenverkehr bei, insbesondere auch auf Autobahnen, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich dabei um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1; 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). 5.4 Der Regierungsrat erwog in seinem Entscheid, die massive Überlastung im Bereich der Stütz- und Deichsellast um 172% berge sehr hohe Gefahren. Die Überlastung habe Auswirkungen auf die Stabilität und auf das Bremsverhalten (erhöhte Schleudergefahr, reduzierte Stabilität und Manövrierbarkeit) des Zugfahrzeuges und des Anhängers. Des Weiteren könne die falsche Lastenverteilung dazu führen, dass die Kupplung oder die Deichsel brechen und sich der Anhänger verselbstständigen könne. Durch die massive Überlastung sei ein Materialversagen bereits bei geringen Geschwindigkeiten grundsätzlich und erst recht bei hohen Geschwindigkeiten, wie sie auf den Autobahnen gefahren werden, möglich. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass diese Aussage falsch sei. Unfallexperten widersprächen dieser These, ein Materialbruch bei dieser Überlastung sei als nahezu ausgeschlossen anzusehen. Aus diesem Grund könne nur die gutachterliche Beurteilung die Frage der erhöhten abstrakten Gefährdung beantworten. 5.5 Die Beurteilung, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 5.1). Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit der Frage einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Überschreitung von zulässigen Lasten und Gewichten im Strassenverkehr befasst. Im Entscheid 1C_588/2015 vom 14. April 2016 beurteilte das Bundesgericht die Überschreitung der Stütz- und Deichsellast um 271% bzw. 346% als schwere Widerhandlung, ebenso urteilte es im Urteil 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 in Bezug auf eine Überschreitung der Deichsellast bei einem Sachentransportanhänger um 132%, der Stützlast um 190%, der Anhängerlast um 12,5% und des Betriebsgewichts um 12,5%. Im Urteil 1C_3/2015 vom 26. August 2015 ging es bei einer Überschreitung der Stütz- und Deichsellast um 404% bzw. 152% von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Es erachtete dabei eine verminderte Bremsleistung sowie die Möglichkeit eines Bruchs der Anhängervorrichtung aufgrund der erheblichen Überbelastung als plausibel. Dies insbesondere dann, wenn die Verkehrssituation ein brüskes Abbremsen oder abrupte Lenkmanöver erfordere. Das Bundesgericht ging bei einer derart massiven Überschreitung der Stütz- und Deichsellast von einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit aus, ansonsten die vorgeschriebenen Grenzwerte für die zulässigen Lasten unsachgemäss tief angesetzt wären, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Es befand, dass ein Abbrechen bzw. Schleudern des Anhängers insbesondere auf Autobahnen, auf denen mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, schwerwiegende Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben könne (Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.5; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.5; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.2). 5.6 Der vorliegende Fall ist mit diesen Urteilen vergleichbar: Der Beschwerdeführer war mit einer Fahrzeugkombination auf der Autobahn unterwegs und die festgestellten Überschreitungen der Stütz- und Deichsellast bzw. des Betriebsgewichts bewegen sich in ähnlichem Rahmen. Gemäss Bundesgericht ist die massive Überbelastung der Anhängerkupplung bzw. -deichsel geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer durch die mögliche Verursachung von Unfällen zu Schaden kommen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.5). Aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt sich die Einholung der beantragten technischen Expertise. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer aus. 6.1 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). 6.2 Wer einen Zentralachsanhänger mit sich führt, muss über die für dessen Handhabung erforderlichen Grundkenntnisse verfügen und der bei diesen Gefährten naturgemäss besonders wichtigen Ausbalancierung der Ladung das erforderliche Augenmerk schenken (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.5). Als Lenker war der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Beladen des von ihm mitgeführten Anhängers vollumfänglich verantwortlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV). Sein Einwand, dass er nur einen Teil der Strecke als Chauffeur übernommen habe und beim Beladen nur dabei war und nicht selbst beladen habe, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten (vgl. Doris Bühlmann , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 96 SVG N 87; Giger , a.a.O., Art. 96 SVG N 8). Die Beladung des Anhängers war dermassen unausgewogen und eine Überladung so offensichtlich, dass sie sofort ins Auge sprang, was sich auch aus der sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation klar ergibt. Die falsche Beladung des Anhängers hätte vom Beschwerdeführer bei Ausübung der in dieser Situation erforderlichen Aufmerksamkeit und seiner Kontrollpflicht ohne weiteres erkannt werden können und müssen. Der Beschwerdeführer muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen, und zwar gleichgültig darum, ob er die Fahrt ausführte, obwohl er die Grundregeln für Handhabung solcher Anhänger pflichtwidrig nicht kannte, oder ob er sie kannte und sich darüber sorgfaltswidrig hinwegsetzte. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Die Entzugsdauer liegt bei einer schweren Widerhandlung bei mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sie darf nicht unterschritten werden (BGE 135 II 138 E. 2.2.1). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.11.2016 810 16 162
Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. November 2016 (810 16 162) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 0792 vom 31. Mai 2016) A. A.____ fuhr am 20. Juni 2015 in einem Lieferwagen lveco mit Sachentransportanhänger (Zentralachsanhänger) auf der Autobahn A3 von St. Gallen nach Pratteln, als er in Frick einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau auffiel. Eine Kontrollwägung des Lieferwagens mit Anhänger ergab folgende Überlastungen:
- Lieferwagen: Betriebsgewicht überschritten um 477 kg beziehungsweise 13.63%, Stützlast überschritten um 172 kg beziehungsweise 172%;
- Sachentransportanhänger: Deichsellast überschritten um 172 kg beziehungsweise 172%. B. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.____ mit Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wegen In-Verkehr-Bringens eines Fahrzeuges mit Übergewicht sowie Überschreitens der zulässigen Deichsel- und Stützlast gestützt u.a. auf Art. 96 Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie wegen In-Verkehr-Bringens bringen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a zu einer Busse von Fr. 2'200.--. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), teilte A.____ mit Schreiben vom 25. November 2015 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, ihm als administrative Massnahme den Führerausweis für drei Monate zu entziehen. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte Bruno Muggli, Advokat, als Vertreter von A.____ der Polizei mit, dass er das Schreiben vom 25. November 2015 nie erhalten habe und die Verfügung damit an einem Mangel bezüglich des rechtlichen Gehörs leide. E. Die Polizei zog mit Verfügung vom 19. Januar 2016 die Verfügung vom 11. Januar 2016 in Wiedererwägung und widerrief diese aufgrund des nicht gewährten rechtlichen Gehörs. Mit gleichem Datum wurde A.____ bzw. seinem Anwalt das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 liess sich A.____ vernehmen. Gemäss seinen Ausführungen liege eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor. Er beantragte, es sei auf eine Massnahme zu verzichten unter o/e-Kostenfolge oder eine begründete Verfügung zu erlassen. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten und forderte ihn auf, diesen bis spätestens am 19. April 2016 der Polizei per Einschreiben zuzustellen. Zur Begründung führte die Polizei das Überschreiten der zulässigen Stütz- und Deichsellast um je 172%, begangen am 20. Juni 2015 mit einem Lieferwagen mit Anhänger auf der Autobahn A3 in Frick, sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. Juli 2015 an. Gegen diese Verfügung erhob A.____, immer noch vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2016 unter o/e-Kostenfolge. G. Der Regierungsrat wies mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0792 vom 31. Mai 2016 die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ bis am 30. Juni 2016 der Polizei seinen Führerausweis zuzustellen habe. H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, am 9. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit einer Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu belegen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellt er einen Beweisantrag auf Anordnung einer technischen Expertise über die Frage nach dem Bruchverhalten der Stützvorrichtung und der Deichsel bei einer Überbelastung von 172 kg. I. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 schliesst der Rechtsdienst des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0792 vom 31. Mai 2016. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Im Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Februar 2016 an den Regierungsrat verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Polizei vom 11. Januar 2016, die er auf dem Deckblatt seiner Eingabe auch als Beschwerdegegenstand bezeichnet hatte. Eine polizeiliche Verfügung dieses Datums hatte zwar existiert, sie war jedoch von der Polizei mit Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgrund des nicht gewährten rechtlichen Gehörs widerrufen worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazugehörigen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1; 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 1.2). Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - wörtlich genommen - eine bereits widerrufene Verfügung angefochten, womit es eigentlich an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelte. Aus seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung speziell zur Frage der Fristenwahrung geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer eigentlich die Verfügung vom 12. Februar 2016 anfechten wollte, die er der Beschwerde auch beigelegt hatte. Der Regierungsrat hat sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Er ist in seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 stillschweigend, aber im Ergebnis zu Recht auf das offensichtlich Gewollte eingegangen und hat weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen Bezug auf die widerrufene Verfügung vom 11. Januar 2016 genommen. 4.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass keine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege. Der Fall sei vielmehr nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG als leichte Widerhandlung zu behandeln und maximal mit einer Verwarnung zu ahnden. 4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist dabei nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 4.3 Aus der Verfügung der Polizei vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass gemäss kantonaler Praxis und nach Rücksprache mit den technischen Experten der Polizei Basel-Landschaft bei einer Überschreitung des Gesamtgewichtes, der Stütz- und/oder der Deichsellast um bis zu 49% eine Verwarnung (leichte Widerhandlung), bis 99% ein Führerausweisentzug von mindestens 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung) und ab 100% ein Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten (schwere Widerhandlung) ausgesprochen wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass die vorgenommene Massnahmenfestsetzung die individuellen Umstände nicht berücksichtige und deshalb nicht geeignet sei, die getroffene Massnahme zu rechtfertigen. 5.1 Die Annahme einer schweren Widerhandlung erfordert kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.2; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.2; Hans Giger , SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c SVG N 4). 5.2 Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Strafbefehl vom 27. Juli 2015 fuhr der Beschwerdeführer am 20. Juni 2015 in einem Lieferwagen mit Zentralachsanhänger auf der Autobahn A3 in Richtung Basel, als er in Frick einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau auffiel. Bei der Kontrollwägung des Lieferwagens mit Anhänger wurden Überschreitungen der Stütz- und Deichsellast um je 172% sowie eine Überschreitung des Betriebsgewichts des Lieferwagens um 13.63% festgestellt. 5.3 Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden. Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden und die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert wird (vgl. Art. 30 Abs. 2 SVG; Giger , a.a.O., Art. 30 SVG N 7). Die Bestimmungen werden konkretisiert in Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Diese Normen tragen zur Sicherheit im Strassenverkehr bei, insbesondere auch auf Autobahnen, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind. Es handelt sich dabei um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1; 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). 5.4 Der Regierungsrat erwog in seinem Entscheid, die massive Überlastung im Bereich der Stütz- und Deichsellast um 172% berge sehr hohe Gefahren. Die Überlastung habe Auswirkungen auf die Stabilität und auf das Bremsverhalten (erhöhte Schleudergefahr, reduzierte Stabilität und Manövrierbarkeit) des Zugfahrzeuges und des Anhängers. Des Weiteren könne die falsche Lastenverteilung dazu führen, dass die Kupplung oder die Deichsel brechen und sich der Anhänger verselbstständigen könne. Durch die massive Überlastung sei ein Materialversagen bereits bei geringen Geschwindigkeiten grundsätzlich und erst recht bei hohen Geschwindigkeiten, wie sie auf den Autobahnen gefahren werden, möglich. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass diese Aussage falsch sei. Unfallexperten widersprächen dieser These, ein Materialbruch bei dieser Überlastung sei als nahezu ausgeschlossen anzusehen. Aus diesem Grund könne nur die gutachterliche Beurteilung die Frage der erhöhten abstrakten Gefährdung beantworten. 5.5 Die Beurteilung, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E. 5.1). Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit der Frage einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Überschreitung von zulässigen Lasten und Gewichten im Strassenverkehr befasst. Im Entscheid 1C_588/2015 vom 14. April 2016 beurteilte das Bundesgericht die Überschreitung der Stütz- und Deichsellast um 271% bzw. 346% als schwere Widerhandlung, ebenso urteilte es im Urteil 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 in Bezug auf eine Überschreitung der Deichsellast bei einem Sachentransportanhänger um 132%, der Stützlast um 190%, der Anhängerlast um 12,5% und des Betriebsgewichts um 12,5%. Im Urteil 1C_3/2015 vom 26. August 2015 ging es bei einer Überschreitung der Stütz- und Deichsellast um 404% bzw. 152% von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Es erachtete dabei eine verminderte Bremsleistung sowie die Möglichkeit eines Bruchs der Anhängervorrichtung aufgrund der erheblichen Überbelastung als plausibel. Dies insbesondere dann, wenn die Verkehrssituation ein brüskes Abbremsen oder abrupte Lenkmanöver erfordere. Das Bundesgericht ging bei einer derart massiven Überschreitung der Stütz- und Deichsellast von einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit aus, ansonsten die vorgeschriebenen Grenzwerte für die zulässigen Lasten unsachgemäss tief angesetzt wären, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Es befand, dass ein Abbrechen bzw. Schleudern des Anhängers insbesondere auf Autobahnen, auf denen mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, schwerwiegende Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben könne (Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.5; 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.5; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.2). 5.6 Der vorliegende Fall ist mit diesen Urteilen vergleichbar: Der Beschwerdeführer war mit einer Fahrzeugkombination auf der Autobahn unterwegs und die festgestellten Überschreitungen der Stütz- und Deichsellast bzw. des Betriebsgewichts bewegen sich in ähnlichem Rahmen. Gemäss Bundesgericht ist die massive Überbelastung der Anhängerkupplung bzw. -deichsel geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer durch die mögliche Verursachung von Unfällen zu Schaden kommen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.5). Aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrigt sich die Einholung der beantragten technischen Expertise. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer aus. 6.1 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). 6.2 Wer einen Zentralachsanhänger mit sich führt, muss über die für dessen Handhabung erforderlichen Grundkenntnisse verfügen und der bei diesen Gefährten naturgemäss besonders wichtigen Ausbalancierung der Ladung das erforderliche Augenmerk schenken (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 4.5). Als Lenker war der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Beladen des von ihm mitgeführten Anhängers vollumfänglich verantwortlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV). Sein Einwand, dass er nur einen Teil der Strecke als Chauffeur übernommen habe und beim Beladen nur dabei war und nicht selbst beladen habe, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten (vgl. Doris Bühlmann , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 96 SVG N 87; Giger , a.a.O., Art. 96 SVG N 8). Die Beladung des Anhängers war dermassen unausgewogen und eine Überladung so offensichtlich, dass sie sofort ins Auge sprang, was sich auch aus der sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation klar ergibt. Die falsche Beladung des Anhängers hätte vom Beschwerdeführer bei Ausübung der in dieser Situation erforderlichen Aufmerksamkeit und seiner Kontrollpflicht ohne weiteres erkannt werden können und müssen. Der Beschwerdeführer muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen, und zwar gleichgültig darum, ob er die Fahrt ausführte, obwohl er die Grundregeln für Handhabung solcher Anhänger pflichtwidrig nicht kannte, oder ob er sie kannte und sich darüber sorgfaltswidrig hinwegsetzte. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Die Entzugsdauer liegt bei einer schweren Widerhandlung bei mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sie darf nicht unterschritten werden (BGE 135 II 138 E. 2.2.1). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Sie werden in der Regel und in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.