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Basel-Landschaft · 2004-07-29 · Deutsch BL

Ausländerrecht Berechnung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens bei zwei Ehen/Eheliche Gewalt

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde, dass sie keinen unmittelbaren Anspruch mehr gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Sie macht jedoch geltend, einen Anspruch gemäss Art. 50 AuG und aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu haben. 4.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie und ihr Ehemann als Ehepaar während annähernd viereinhalb Jahren in der Schweiz zusammengelebt hätten, weshalb das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei. Sie macht geltend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem zwischen denselben Ehegatten zweimal eine Ehe eingegangen worden sei, die Dauer der Ehegemeinschaft gleich zu berechnen sei, wie für den Fall, dass sich die Ehegatten zunächst über einen längeren Zeitraum getrennt hätten und anschliessend wieder zusammengekommen wären. 4.4 Der Regierungsrat bringt demgegenüber vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, da die erforderliche dreijährige Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch wenn ein ununterbrochenes Zusammenwohnen im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht vorausgesetzt werde, könne in Anbetracht der Eheschliessung zwischen den Ehegatten und des danach folgenden über zweijährigen Getrenntlebens bis zur erneuten Eheschliessung die im Rahmen der ersten Ehe in der Schweiz gelebte Beziehungsperiode bei der Berechnung der Dreijahresfrist keine Berücksichtigung finden. Eine Scheidung bedeute zweifelsohne, dass der Ehewille definitiv erloschen sei. Aus diesem Grund seien die beiden Ehen nicht gleich zu behandeln wie eine Ehe mit vorübergehender Trennung und folglich seien sie nicht zu addieren. Die in die Berechnung einfliessende Beziehungsphase habe lediglich vom 10. Juli 2012 (zweite Eheschliessung) bis zum 1. Mai 2015 (Trennungszeitpunkt), somit also lediglich zwei Jahre und zehn Monate gedauert. 4.5 Eine – i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte (BGE 140 II 345 E. 4.5, in: Die Praxis [Pra] 2015, S. 593 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für die Berechnung der Ehedauer lediglich auf die gemeinsam verbrachte Zeit in der Schweiz abzustellen und jene im Ausland nicht zu berücksichtigen ist. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.3). 4.6.1 Unlängst hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für die Berechnung der Dreijahresdauer mehrere kürzere Fristen der gelebten Ehegemeinschaft zusammengerechnet werden können (BGE 140 II 289 E. 3.1). Dabei erwog es, dass die Aufenthaltsberechtigung einer ausländischen Person ende und diese die Schweiz zu verlassen habe, wenn die Bewilligung nicht erteilt werde. Heirate sie in der Folge erneut einen Niedergelassenen, lebe nicht der Anspruch nach Art. 50 AuG wieder auf, sondern es entstehe ein neuer Anspruch gestützt auf Art. 43 AuG und die Dreijahresfrist beginne erneut zu laufen. Folglich könnten für diese Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289 E. 3.6.3 und 3.7). Diesen Feststellungen des Bundesgerichts lag zwar der Sachverhalt zugrunde, dass seitens der ausländischen, um Aufenthalt ersuchenden Person zwei Ehen mit verschiedenen Ehegatten geschlossen worden waren, bei welchen eine Zusammenrechnung der jeweiligen Ehedauer die Dreijahresfrist erfüllt hätte. Jedoch lässt sich dem zitierten Urteil nicht entnehmen, weshalb diese Auslegung nicht auch für Fälle wie dem Vorliegenden gelten sollte, bei welchen eine Ehe zweimal zwischen denselben Ehegatten geschlossen worden ist. 4.6.2 Die Rechtsprechung lässt es zu, dass, vorbehältlich eines möglichen Rechtsmissbrauchs, mehrere kurze und/oder während längerer Zeit unterbrochene Perioden des Zusammenwohnens in der Schweiz zusammengezählt werden können, um die Bedingung der Mindestdauer einer Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) zu erfüllen, vorausgesetzt, dass die Ehegatten eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen aufweisen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2, in: Pra 2015, S. 593 m.w.H.). Die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens sind somit – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte. Folglich ist im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der Dauer der beiden in der Schweiz gelebten Beziehungsperioden der Beschwerdeführerin mit ihrem Noch-Ehemann B.____ im Rahmen zweier verschiedener Ehen unzulässig, da die zeitlich dazwischen erfolgte Scheidung vom 4. März 2010 über ein Getrenntleben hinausgeht und nicht nur als befristete Auszeit zur Bewältigung einer vorübergehenden Ehekrise mit Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft zu werten ist. Vielmehr erfolgte die Scheidung der Ehegatten mit der Absicht der definitiven Trennung, ohne Willen zur Fortführung des Ehelebens. Hätte der Ehewille und damit die Ehegemeinschaft weiterhin Bestand gehabt, wäre seitens der Ehegatten keine Scheidung eingereicht worden. Damit ist die im Rahmen der ersten Ehe in der Schweiz gelebte Beziehungsperiode der Ehegatten bei der Berechnung der Ehedauer nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. 5.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gegeben sein, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). In Betracht fallen weiter der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder gemeinsame Kinder, zu welchen eine enge Beziehung besteht und die sich in der Schweiz gut integriert haben (vgl. Marc Spescha , in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 50 AuG; Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3754). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Pra 2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 E. 4; BGE 123 II 126 E. 2 und 3; BGE 128 II 202 E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind demnach die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.52). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – Opfer ehelicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG geworden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 S. 4087 ff., 4111 f.; vgl. zudem Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 32 zu Art. 50). Auch wenn in Bezug auf die Thematik der häuslichen Gewalt inzwischen zu Recht eine Politik der Nulltoleranz gefordert wird, muss hinsichtlich der Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG eine gewisse Erheblichkeit der Gewalteinwirkung vorliegen, damit sich eine betroffene Person auf die vorgenannte Bestimmung berufen kann (vgl. Thomas Geiser/Marc Busslinger , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 14.54). Gemäss Bundesgericht muss die eheliche Gewalt die im Familiennachzug eingereiste Person so stark zu belasten drohen, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in Pra 5/2010, S. 361). Die eheliche Gewalt muss für den Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 5.3). In solchen Fällen soll die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Weisungen AuG des SEM vom 25. Oktober 2013 Ziff. 6.15.3; Spescha , a.a.O., N 10 zu Art. 50 AuG und Art. 77 Abs. 6 VZAE). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 5.3 Die eheliche Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde bereits im Rahmen des ersten Wegweisungsverfahrens im Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2010 (KGE VV vom 18. August 2010 [810 09 475] E. 5.5.3) ausführlich thematisiert. Damals wurde festgehalten, dass die Auseinandersetzungen nicht ausschliesslich vom Ehemann ausgingen, sondern dass die eheliche Gewalt im Rahmen einer gewissen Gegenseitigkeit erfolgt war und im Übrigen die Gewalteinwirkung auch nicht die geforderte Schwere aufgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte sich damals bezüglich der Frage des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nicht auf den wichtigen persönlichen Grund der ehelichen Gewalt stützen. Ebenfalls ergeben sich aus einem früheren Polizeibericht Hinweise auf ein gewalttätiges Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber einer Nachbarin. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines Streits mit einer Nachbarin eine tätliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf beschuldigten sich beide Beteiligten der Tätlichkeiten und die Beschwerdeführerin bezichtigte die Nachbarin, sie sei von dieser gewürgt worden, sodass ihr schwarz vor Augen geworden sei (vgl. Polizeibericht vom 27. Mai 2010). 5.4 Der Regierungsrat ging im vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die nun geltend gemachte häusliche Gewalt nicht von einer Intensität aus, welche ausreichend wäre, um daraus einen wichtigen persönlichen Grund für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ableiten zu können. Er brachte vor, dass der einzelne Vorfall während der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im März 2015 vielmehr als einmaliger, eskalierender Streit zu betrachten und nicht als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG zu werten sei. 5.5 Unbestritten ist, dass sich im März 2015 zwischen den Ehegatten erneut ein Vorfall häuslicher Gewalt ereignet hat. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Übergriffe ihres Ehemanns hätten mit der Zeit an Intensität zugenommen, da dieser sie zuletzt auch gewürgt habe, sodass sie gemäss den Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin einer potentiellen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei aufgrund des Würgens schwarz vor Augen geworden. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, dass sich beidseits an der Halshaut sowie an der Halsrückseite Hauteinblutungen zeigten, aufgrund deren Verteilung als Ursache am ehesten das angegebene Würgen in Betracht komme. Stauungsblutungen, die nach einem kreislaufwirksamen, komprimierenden Angriff gegen den Hals zur Beobachtung kommen können, waren bei der Beschwerdeführerin aber nicht nachweisbar. Bei der forensisch-medizinischen Untersuchung waren vielmehr keine Hinweise auf eine neurologische oder anderweitige vitalbedrohliche Schädigung ersichtlich. An den typischen Stellen im Kopfbereich konnten zudem keine Punktblutungen gesehen werden, womit eine akute Lebensgefahr nicht belegt werden konnte (Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. Mai 2015). Auch bei diesem Vorfall beschuldigen sich die Ehegatten gegenseitig der häuslichen Gewalt. Es gelingt der Beschwerdeführerin auch hier nicht, die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen. Vor diesem Hintergrund kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten und ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist zu verneinen. 6.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei, da sie mittlerweile sehr enge Beziehungen zur Schweiz aufweise und sie hier enge soziale Kontakte geknüpft habe. Insbesondere die bestehende Ausbildungssituation ihrer Tochter bedeute für die Beschwerdeführerin eine Verunmöglichung der sozialen Wiedereingliederung in der Türkei. Eine solche sei, wenn überhaupt, nur zusammen mit ihrer Tochter denkbar. Diese verfüge jedoch über eine Aufenthaltsbewilligung und ihr komme Flüchtlingsstatus zu, weshalb sie nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Heimat ihrer Tochter sei nunmehr die Schweiz und sie mache hier ihre Ausbildung. 6.3 Die Vorinstanz hat die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Türkei zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 1961 in der Türkei geboren und lebte dort bis zu ihrem 43. Altersjahr. Am 5. Juni 2004 kam sie zum Verbleib bei ihrem Ehemann und Vater ihrer drei gemeinsamen Kinder erstmals in die Schweiz. Somit verbrachte sie den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei, wo sie nicht nur in ihren Kindheits- und Jugendjahren, sondern auch während über zwei Jahrzenten ihres Erwachsenenlebens gelebt hat, womit ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen sollte (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Pra 2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Auch leben ihre zwei anderen erwachsenen Kinder sowie ihre Mutter und fünf Geschwister in der Türkei, was ihr die gesellschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland deutlich erleichtern dürfte. Gestützt auf die Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat. Hinsichtlich der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese bisher nur sehr geringfügig manifestierte. Obwohl die Beschwerdeführerin im ersten Wegweisungsverfahren am 4. September 2009 unter Bezugnahme auf ihre erfolgreiche Stellensuche noch ausgeführt hatte, ihr diesbezüglicher Erfolg zeige, dass gute Chancen bestünden, von der Sozialhilfe loszukommen, zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 sowie vom 28. August 2012 bis zum 31. Oktober 2015 insgesamt bereits wieder Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 105'497.-- bezogen hat, dass eine berufliche Integration weiterhin nicht vorhanden ist. Daran vermag auch der im jetzigen Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag nichts zu ändern. Nachvollziehbare Gründe für eine Sozialhilfeabhängigkeit legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, in welcher Form sich in dieser Zeit ihr Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben manifestiert haben soll. Wie der Regierungsrat zu Recht darauf hinweist, hat das Kantonsgericht die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin im erstgenannten Zeitraum bereits als selbstverschuldet qualifiziert und demzufolge das Vorliegen des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG angenommen (KGE VV vom 18. August 2010 [810 09 475], E. 6.1-6.3). Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres gut neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zudem sehr bescheiden, weshalb sie im Alltag auf die Unterstützung ihrer Tochter D.____ angewiesen ist. Die soziale und berufliche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass ihre Reintegration in der Türkei scheitern würde. Unter Berücksichtigung des Integrationsgrades der Beschwerdeführerin, der bestehenden Beziehungen zum Heimatland aufgrund der dort befindlichen Familie erweist sich die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies folglich zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Zünd/Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.52). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern.

E. 7 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zudem weder unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 96 AuG) noch aufgrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu beanstanden. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 43 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und lebt zwischenzeitlich seit gut neun Jahren hier. Damit hat sie den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, und die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht massgeblich zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass zwei ihrer Kinder, ihre Mutter sowie ihre Geschwister im Heimatland leben. Sie hat sich zudem auch während des Aufenthalts in der Schweiz zu Besuchszwecken mehrfach zurück in die Türkei begeben. In Bezug auf die familiären Beziehungen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie lebe zusammen mit ihrer mittlerweile 20-jährigen Tochter D.____, welche über eine Niederlassungsbewilligung und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, in einem Haushalt und habe zu ihr ein sehr nahes Verhältnis, welches unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Sie beruft sich insbesondere auf den emotionalen Unterstützungsbedarf ihrer Tochter, welche seit August 2015 an der Allgemeinen Gewerbeschule G.____ den Lehrgang "Link zum Beruf" besuche. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass bei ihrer Abwesenheit die Ausbildung ihrer Tochter ernsthaft gefährdet wäre, da ihr diesfalls der hierfür erforderliche emotionale Halt und die mentale Unterstützung fehlen würden, was sich wiederum negativ auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken würde. Dies sei auch seitens der Allgemeinen Gewerbeschule G.____ bestätigt worden (vgl. Schreiben der Gewerbeschule G.____ vom 26. November 2015). Unbestrittenermassen pflegt die Beschwerdeführerin zur in der Schweiz lebenden Tochter ein sehr enges Verhältnis. Dennoch genügt die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konstellation nicht, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf den Lehrgang der Tochter beruft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen einjährigen Lehrgang gehandelt hat, den die Tochter im August 2015 begonnen hatte und den sie somit bereits im August 2016 abgeschlossen haben dürfte. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, dass die Tochter zwingend von der Beschwerdeführerin betreut werden müsste. Zwar ist die Beziehung der Tochter zur Beschwerdeführerin intensiv, wie das bei gut funktionierenden Beziehungen zwischen Elternteilen und ihren erwachsenen Kindern regelmässig der Fall ist, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführerin die Tochter – wie auch die Beschwerdeführerin selbst – zweifellos hart treffen würde und für beide sehr einschneidend wäre. Zusätzlich ist aber in Betracht zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit, in welcher sie in der Schweiz lebt, infolge ihrer Sozialhilfeabhängigkeit nicht klaglos verhalten und sich nicht mit gebotenem Aufwand um eine Integration bemüht hat. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Sie ist mit den heimatlichen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte, weshalb es ihr zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. In Anbetracht aller Umstände überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Tochter, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen – besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel – gelebt werden kann. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig.

E. 8 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 9 Ob die Berufung der Beschwerdeführerin auf häusliche Gewalt aufgrund der durch die erneute Eheschliessung bewussten Inkaufnahme ehelicher Auseinandersetzungen darüber hinaus rechtsmissbräuchlich war, wie von der Vorinstanz geltend gemacht wurde, und ob hinreichende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorhanden sind, wie vom AfM in der Wegweisungsverfügung geltend gemacht wurde, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'602.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'602.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. April 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_394/2017) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2017 810 16 158

Ausländerrecht Berechnung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens bei zwei Ehen/Eheliche Gewalt

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Januar 2017 (810 16 158) Ausländerrecht Berechnung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens bei zwei Ehen/Eheliche Gewalt Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 766 vom 24. Mai 2016) A. B.____ reiste am 5. Oktober 2001 als Flüchtling in die Schweiz ein, wo ihm am 28. Januar 2004 Asyl gewährt wurde. Am 5. Juni 2004 reiste die 1961 geborene türkische Staatsangehörige A.____ mit ihren drei gemeinsamen Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. B. Mit Entscheid vom 29. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass A.____ und ihre drei Kinder die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllen, sie aber gemäss Art. 51 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden ("Familienasyl"). C. Am 28. Oktober 2004 verzichtete A.____ auf den Flüchtlingsstatus, um gemeinsam mit den drei Kindern in die Türkei zurückzureisen. Dabei gewährte ihr die Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe. D. Nachdem der Sohn von A.____, C.____, am 8. Dezember 2004 bereits wieder in die Schweiz eingereist war, reiste A.____ mit ihrer jüngsten Tochter D.____, geboren 1997, am 29. Januar 2005 ebenfalls erneut in die Schweiz ein. Am 26. Februar 2005 verliessen sie das Land abermals und reisten in die Türkei zurück, da es zwischen den Ehegatten zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen war. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 verweigerte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) dem Sohn von A.____, C.____, die nachgesuchte Einreisebewilligung zum Verbleib bei seinem Vater in der Schweiz. F. Im Rahmen eines erneuten Familiennachzugsgesuchs durch B.____ für seine Ehefrau A.____, den Sohn C.____ und die Tochter D.____ erhielten A.____ und ihre Tochter D.____ eine Einreisebewilligung. Die Einreisebewilligung für den Sohn C.____ wurde verweigert. Daraufhin reiste A.____ mit ihrer Tochter am 29. August 2007 ein drittes Mal in die Schweiz ein, wobei A.____ eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und die Tochter D.____ in die inzwischen erteilte Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen wurde. G. Am 18. Oktober 2007 kam es zwischen den Ehegatten erneut zu einer Auseinandersetzung, woraufhin A.____ Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt erstattete. Das Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt. Nach der Trennung von B.____ zog A.____ am 11. März 2009 mit ihrer Tochter aus der Familienwohnung aus. Am 4. März 2010 liessen sich die Ehegatten A.____ und B.____ scheiden. H. Am 1. Juli 2009 verfügte das AfM die Wegweisung von A.____ aus der Schweiz sowie die Aufhebung der Niederlassungsbewilligung von D.____, weil die eheliche Haushaltsgemeinschaft zwischen den Ehegatten lediglich etwa anderthalb Jahre gedauert hatte und eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit von A.____ vorlag. I. Diese Wegweisungsverfügung wurde auf Beschwerde hin mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 18. August 2010 (Verfahren 810 09 475) bestätigt, wobei die Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2010 festgesetzt wurde. J. Am 8. November 2010 reichten A.____ und B.____ beim Zivilstandsamt Kreis E.____ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Im Rahmen dieses Gesuchsverfahrens erklärte B.____ mehrfach, dass er seine geschiedene Frau A.____ nicht heiraten wolle, aber von ihr stark unter Druck gesetzt werde. A.____ führte gegenüber dem Zivilstandsamt Kreis E.____ aus, dass sie nicht vorhabe, in die Türkei zu gehen, sondern dass sie in der Schweiz bleiben wolle. Aufgrund dieser Umstände trat das Zivilstandsamt Kreis E.____ in Anwendung von Art. 97a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ("Umgehung des Ausländerrechts") auf das Ehevorbereitungsgesuch nicht ein. K. In der Folge reiste A.____ gemeinsam mit ihrer Tochter D.____ per Zug unkontrolliert aus der Schweiz aus und begab sich nach Holland. Von dort wurden sie am 14. Juli 2011 im Rahmen des Dublin-Abkommens in die Schweiz ausgeschafft, wo sie am 18. Juli 2011 Asyl beantragten. Dieses Gesuch wurde am 25. Mai 2012 vom Bundesamt für Migration (BFM) abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass die geltend gemachte Bedrohung im Heimatland bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2010 im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren als unsubstanziiert qualifiziert worden sei. Demgemäss wies das BFM A.____ und ihre Tochter D.____ aus der Schweiz weg und verfügte, dass sie die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 20. Juli 2012 zu verlassen hätten. L. Am 10. Juli 2012 heiratete A.____ in E.____ erneut ihren damaligen Ex-Ehemann und Vater von D.____, B.____, weshalb A.____ und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft wiedererwägungsweise zuerkannt wurde. Am 19. September 2012 wurde ihnen schliesslich durch das AfM eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater erteilt. M. Mit Schreiben vom 26. August 2014 an das BFM (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) verzichtete A.____ freiwillig auf den ihr in der Schweiz gewährten Asylstatus, damit sie besuchsweise in die Türkei zurückreisen konnte. N. Am 6. März 2015 zeigte A.____ ihren Ehemann erneut wegen häuslicher Gewalt an. Am 1. Mai 2015 trennten sich die Ehegatten abermals freiwillig, wobei der Ehemann einen Wohnortwechsel nach F.____ vornahm. O. Mit Schreiben vom 11. August 2015 gewährte das AfM sowohl A.____ als auch deren Ehemann das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 respektive vom 25. August 2015 nahmen B.____ sowie A.____ dazu Stellung. P. Am 3. November 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei die Ausreise bis spätestens am 3. Dezember 2015 zu erfolgen habe. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Bestehen einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei, zumal die ehelich gelebte Gemeinschaft nur für die Anwesenheitsdauer in der Schweiz gelte und mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengezählt werden könnten. Zudem bestehe der Verdacht einer Scheinehe, eine erfolgreiche Integration von A.____ liege ebenfalls nicht vor und die Berufung auf häusliche Gewalt sei rechtsmissbräuchlich. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung als angemessen und verhältnismässig. Q. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde beim Regierungsrat. R. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 766 vom 24. Mai 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. S. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Beschwerde gegen den RRB vom 24. Mai 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des RRB vom 24. Mai 2016. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. T. Nachdem für A.____ ein Rückreisevisum ausgestellt wurde, das ihr ermöglichte, in die Türkei zu reisen und anschliessend wieder in die Schweiz einzureisen, reiste A.____ vom 21. Juli 2016 bis zum 15. August 2016 für die Hochzeit ihrer Tochter in die Türkei. U. Am 5. September 2016 liess sich der Regierungsrat zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung derselben. V. Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Anzeige vom 16. November 2016 wurde die Urteilsberatung auf den 18. Januar 2017 angesetzt. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde, dass sie keinen unmittelbaren Anspruch mehr gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Sie macht jedoch geltend, einen Anspruch gemäss Art. 50 AuG und aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu haben. 4.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; BGE 138 II 229) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AuG ableiten kann. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie und ihr Ehemann als Ehepaar während annähernd viereinhalb Jahren in der Schweiz zusammengelebt hätten, weshalb das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei. Sie macht geltend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem zwischen denselben Ehegatten zweimal eine Ehe eingegangen worden sei, die Dauer der Ehegemeinschaft gleich zu berechnen sei, wie für den Fall, dass sich die Ehegatten zunächst über einen längeren Zeitraum getrennt hätten und anschliessend wieder zusammengekommen wären. 4.4 Der Regierungsrat bringt demgegenüber vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, da die erforderliche dreijährige Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch wenn ein ununterbrochenes Zusammenwohnen im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht vorausgesetzt werde, könne in Anbetracht der Eheschliessung zwischen den Ehegatten und des danach folgenden über zweijährigen Getrenntlebens bis zur erneuten Eheschliessung die im Rahmen der ersten Ehe in der Schweiz gelebte Beziehungsperiode bei der Berechnung der Dreijahresfrist keine Berücksichtigung finden. Eine Scheidung bedeute zweifelsohne, dass der Ehewille definitiv erloschen sei. Aus diesem Grund seien die beiden Ehen nicht gleich zu behandeln wie eine Ehe mit vorübergehender Trennung und folglich seien sie nicht zu addieren. Die in die Berechnung einfliessende Beziehungsphase habe lediglich vom 10. Juli 2012 (zweite Eheschliessung) bis zum 1. Mai 2015 (Trennungszeitpunkt), somit also lediglich zwei Jahre und zehn Monate gedauert. 4.5 Eine – i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante – Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_287/2011 vom 5. April 2011 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2011 vom 7. April 2011 E. 2.2.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte (BGE 140 II 345 E. 4.5, in: Die Praxis [Pra] 2015, S. 593 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für die Berechnung der Ehedauer lediglich auf die gemeinsam verbrachte Zeit in der Schweiz abzustellen und jene im Ausland nicht zu berücksichtigen ist. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.3). 4.6.1 Unlängst hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für die Berechnung der Dreijahresdauer mehrere kürzere Fristen der gelebten Ehegemeinschaft zusammengerechnet werden können (BGE 140 II 289 E. 3.1). Dabei erwog es, dass die Aufenthaltsberechtigung einer ausländischen Person ende und diese die Schweiz zu verlassen habe, wenn die Bewilligung nicht erteilt werde. Heirate sie in der Folge erneut einen Niedergelassenen, lebe nicht der Anspruch nach Art. 50 AuG wieder auf, sondern es entstehe ein neuer Anspruch gestützt auf Art. 43 AuG und die Dreijahresfrist beginne erneut zu laufen. Folglich könnten für diese Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289 E. 3.6.3 und 3.7). Diesen Feststellungen des Bundesgerichts lag zwar der Sachverhalt zugrunde, dass seitens der ausländischen, um Aufenthalt ersuchenden Person zwei Ehen mit verschiedenen Ehegatten geschlossen worden waren, bei welchen eine Zusammenrechnung der jeweiligen Ehedauer die Dreijahresfrist erfüllt hätte. Jedoch lässt sich dem zitierten Urteil nicht entnehmen, weshalb diese Auslegung nicht auch für Fälle wie dem Vorliegenden gelten sollte, bei welchen eine Ehe zweimal zwischen denselben Ehegatten geschlossen worden ist. 4.6.2 Die Rechtsprechung lässt es zu, dass, vorbehältlich eines möglichen Rechtsmissbrauchs, mehrere kurze und/oder während längerer Zeit unterbrochene Perioden des Zusammenwohnens in der Schweiz zusammengezählt werden können, um die Bedingung der Mindestdauer einer Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) zu erfüllen, vorausgesetzt, dass die Ehegatten eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen aufweisen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2, in: Pra 2015, S. 593 m.w.H.). Die einzelnen Phasen des Zusammenwohnens sind somit – unabhängig vom Vorhandensein wichtiger Gründe für zwischenzeitlich getrennte Wohnorte – nur dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegemeinschaft über die gesamte Dauer Bestand hatte. Folglich ist im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der Dauer der beiden in der Schweiz gelebten Beziehungsperioden der Beschwerdeführerin mit ihrem Noch-Ehemann B.____ im Rahmen zweier verschiedener Ehen unzulässig, da die zeitlich dazwischen erfolgte Scheidung vom 4. März 2010 über ein Getrenntleben hinausgeht und nicht nur als befristete Auszeit zur Bewältigung einer vorübergehenden Ehekrise mit Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft zu werten ist. Vielmehr erfolgte die Scheidung der Ehegatten mit der Absicht der definitiven Trennung, ohne Willen zur Fortführung des Ehelebens. Hätte der Ehewille und damit die Ehegemeinschaft weiterhin Bestand gehabt, wäre seitens der Ehegatten keine Scheidung eingereicht worden. Damit ist die im Rahmen der ersten Ehe in der Schweiz gelebte Beziehungsperiode der Ehegatten bei der Berechnung der Ehedauer nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. 5.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann ferner verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gegeben sein, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG sowie Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). In Betracht fallen weiter der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder gemeinsame Kinder, zu welchen eine enge Beziehung besteht und die sich in der Schweiz gut integriert haben (vgl. Marc Spescha , in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 50 AuG; Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 S. 3754). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden und lässt Behörden einen gewissen Ermessensspielraum in humanitärer Hinsicht (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Pra 2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Zu berücksichtigen sind stets auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. In diesem Zusammenhang sind auch die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 E. 4; BGE 123 II 126 E. 2 und 3; BGE 128 II 202 E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG erfüllt, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und der Entscheid darüber steht nicht im Ermessen der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2). Sind demnach die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.52). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Es stellt sich nun die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – Opfer ehelicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG geworden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 S. 4087 ff., 4111 f.; vgl. zudem Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 32 zu Art. 50). Auch wenn in Bezug auf die Thematik der häuslichen Gewalt inzwischen zu Recht eine Politik der Nulltoleranz gefordert wird, muss hinsichtlich der Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG eine gewisse Erheblichkeit der Gewalteinwirkung vorliegen, damit sich eine betroffene Person auf die vorgenannte Bestimmung berufen kann (vgl. Thomas Geiser/Marc Busslinger , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 14.54). Gemäss Bundesgericht muss die eheliche Gewalt die im Familiennachzug eingereiste Person so stark zu belasten drohen, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in Pra 5/2010, S. 361). Die eheliche Gewalt muss für den Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 5.3). In solchen Fällen soll die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Weisungen AuG des SEM vom 25. Oktober 2013 Ziff. 6.15.3; Spescha , a.a.O., N 10 zu Art. 50 AuG und Art. 77 Abs. 6 VZAE). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 5.3 Die eheliche Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde bereits im Rahmen des ersten Wegweisungsverfahrens im Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2010 (KGE VV vom 18. August 2010 [810 09 475] E. 5.5.3) ausführlich thematisiert. Damals wurde festgehalten, dass die Auseinandersetzungen nicht ausschliesslich vom Ehemann ausgingen, sondern dass die eheliche Gewalt im Rahmen einer gewissen Gegenseitigkeit erfolgt war und im Übrigen die Gewalteinwirkung auch nicht die geforderte Schwere aufgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte sich damals bezüglich der Frage des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nicht auf den wichtigen persönlichen Grund der ehelichen Gewalt stützen. Ebenfalls ergeben sich aus einem früheren Polizeibericht Hinweise auf ein gewalttätiges Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber einer Nachbarin. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines Streits mit einer Nachbarin eine tätliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf beschuldigten sich beide Beteiligten der Tätlichkeiten und die Beschwerdeführerin bezichtigte die Nachbarin, sie sei von dieser gewürgt worden, sodass ihr schwarz vor Augen geworden sei (vgl. Polizeibericht vom 27. Mai 2010). 5.4 Der Regierungsrat ging im vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die nun geltend gemachte häusliche Gewalt nicht von einer Intensität aus, welche ausreichend wäre, um daraus einen wichtigen persönlichen Grund für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ableiten zu können. Er brachte vor, dass der einzelne Vorfall während der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im März 2015 vielmehr als einmaliger, eskalierender Streit zu betrachten und nicht als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG zu werten sei. 5.5 Unbestritten ist, dass sich im März 2015 zwischen den Ehegatten erneut ein Vorfall häuslicher Gewalt ereignet hat. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Übergriffe ihres Ehemanns hätten mit der Zeit an Intensität zugenommen, da dieser sie zuletzt auch gewürgt habe, sodass sie gemäss den Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin einer potentiellen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei aufgrund des Würgens schwarz vor Augen geworden. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, dass sich beidseits an der Halshaut sowie an der Halsrückseite Hauteinblutungen zeigten, aufgrund deren Verteilung als Ursache am ehesten das angegebene Würgen in Betracht komme. Stauungsblutungen, die nach einem kreislaufwirksamen, komprimierenden Angriff gegen den Hals zur Beobachtung kommen können, waren bei der Beschwerdeführerin aber nicht nachweisbar. Bei der forensisch-medizinischen Untersuchung waren vielmehr keine Hinweise auf eine neurologische oder anderweitige vitalbedrohliche Schädigung ersichtlich. An den typischen Stellen im Kopfbereich konnten zudem keine Punktblutungen gesehen werden, womit eine akute Lebensgefahr nicht belegt werden konnte (Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. Mai 2015). Auch bei diesem Vorfall beschuldigen sich die Ehegatten gegenseitig der häuslichen Gewalt. Es gelingt der Beschwerdeführerin auch hier nicht, die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen. Vor diesem Hintergrund kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten und ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist zu verneinen. 6.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei, da sie mittlerweile sehr enge Beziehungen zur Schweiz aufweise und sie hier enge soziale Kontakte geknüpft habe. Insbesondere die bestehende Ausbildungssituation ihrer Tochter bedeute für die Beschwerdeführerin eine Verunmöglichung der sozialen Wiedereingliederung in der Türkei. Eine solche sei, wenn überhaupt, nur zusammen mit ihrer Tochter denkbar. Diese verfüge jedoch über eine Aufenthaltsbewilligung und ihr komme Flüchtlingsstatus zu, weshalb sie nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Heimat ihrer Tochter sei nunmehr die Schweiz und sie mache hier ihre Ausbildung. 6.3 Die Vorinstanz hat die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Türkei zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 1961 in der Türkei geboren und lebte dort bis zu ihrem 43. Altersjahr. Am 5. Juni 2004 kam sie zum Verbleib bei ihrem Ehemann und Vater ihrer drei gemeinsamen Kinder erstmals in die Schweiz. Somit verbrachte sie den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei, wo sie nicht nur in ihren Kindheits- und Jugendjahren, sondern auch während über zwei Jahrzenten ihres Erwachsenenlebens gelebt hat, womit ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen sollte (vgl. BGE 136 II 4 E. 5.3, in: Pra 2010, S. 360; Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.1). Auch leben ihre zwei anderen erwachsenen Kinder sowie ihre Mutter und fünf Geschwister in der Türkei, was ihr die gesellschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland deutlich erleichtern dürfte. Gestützt auf die Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat. Hinsichtlich der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese bisher nur sehr geringfügig manifestierte. Obwohl die Beschwerdeführerin im ersten Wegweisungsverfahren am 4. September 2009 unter Bezugnahme auf ihre erfolgreiche Stellensuche noch ausgeführt hatte, ihr diesbezüglicher Erfolg zeige, dass gute Chancen bestünden, von der Sozialhilfe loszukommen, zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 sowie vom 28. August 2012 bis zum 31. Oktober 2015 insgesamt bereits wieder Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 105'497.-- bezogen hat, dass eine berufliche Integration weiterhin nicht vorhanden ist. Daran vermag auch der im jetzigen Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag nichts zu ändern. Nachvollziehbare Gründe für eine Sozialhilfeabhängigkeit legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, in welcher Form sich in dieser Zeit ihr Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben manifestiert haben soll. Wie der Regierungsrat zu Recht darauf hinweist, hat das Kantonsgericht die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin im erstgenannten Zeitraum bereits als selbstverschuldet qualifiziert und demzufolge das Vorliegen des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG angenommen (KGE VV vom 18. August 2010 [810 09 475], E. 6.1-6.3). Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres gut neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zudem sehr bescheiden, weshalb sie im Alltag auf die Unterstützung ihrer Tochter D.____ angewiesen ist. Die soziale und berufliche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht dermassen fortgeschritten, dass ihre Reintegration in der Türkei scheitern würde. Unter Berücksichtigung des Integrationsgrades der Beschwerdeführerin, der bestehenden Beziehungen zum Heimatland aufgrund der dort befindlichen Familie erweist sich die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AuG im Einzelfall nicht erfüllt, führt dies folglich zum Anspruchsverlust und der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung steht alsdann im behördlichen Ermessen ( Zünd/Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.52). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zudem weder unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 96 AuG) noch aufgrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu beanstanden. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 43 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und lebt zwischenzeitlich seit gut neun Jahren hier. Damit hat sie den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, und die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht massgeblich zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass zwei ihrer Kinder, ihre Mutter sowie ihre Geschwister im Heimatland leben. Sie hat sich zudem auch während des Aufenthalts in der Schweiz zu Besuchszwecken mehrfach zurück in die Türkei begeben. In Bezug auf die familiären Beziehungen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie lebe zusammen mit ihrer mittlerweile 20-jährigen Tochter D.____, welche über eine Niederlassungsbewilligung und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, in einem Haushalt und habe zu ihr ein sehr nahes Verhältnis, welches unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Sie beruft sich insbesondere auf den emotionalen Unterstützungsbedarf ihrer Tochter, welche seit August 2015 an der Allgemeinen Gewerbeschule G.____ den Lehrgang "Link zum Beruf" besuche. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass bei ihrer Abwesenheit die Ausbildung ihrer Tochter ernsthaft gefährdet wäre, da ihr diesfalls der hierfür erforderliche emotionale Halt und die mentale Unterstützung fehlen würden, was sich wiederum negativ auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken würde. Dies sei auch seitens der Allgemeinen Gewerbeschule G.____ bestätigt worden (vgl. Schreiben der Gewerbeschule G.____ vom 26. November 2015). Unbestrittenermassen pflegt die Beschwerdeführerin zur in der Schweiz lebenden Tochter ein sehr enges Verhältnis. Dennoch genügt die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konstellation nicht, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf den Lehrgang der Tochter beruft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen einjährigen Lehrgang gehandelt hat, den die Tochter im August 2015 begonnen hatte und den sie somit bereits im August 2016 abgeschlossen haben dürfte. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, dass die Tochter zwingend von der Beschwerdeführerin betreut werden müsste. Zwar ist die Beziehung der Tochter zur Beschwerdeführerin intensiv, wie das bei gut funktionierenden Beziehungen zwischen Elternteilen und ihren erwachsenen Kindern regelmässig der Fall ist, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführerin die Tochter – wie auch die Beschwerdeführerin selbst – zweifellos hart treffen würde und für beide sehr einschneidend wäre. Zusätzlich ist aber in Betracht zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit, in welcher sie in der Schweiz lebt, infolge ihrer Sozialhilfeabhängigkeit nicht klaglos verhalten und sich nicht mit gebotenem Aufwand um eine Integration bemüht hat. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Sie ist mit den heimatlichen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte, weshalb es ihr zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. In Anbetracht aller Umstände überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Tochter, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen – besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel – gelebt werden kann. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig. 8. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Ob die Berufung der Beschwerdeführerin auf häusliche Gewalt aufgrund der durch die erneute Eheschliessung bewussten Inkaufnahme ehelicher Auseinandersetzungen darüber hinaus rechtsmissbräuchlich war, wie von der Vorinstanz geltend gemacht wurde, und ob hinreichende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorhanden sind, wie vom AfM in der Wegweisungsverfügung geltend gemacht wurde, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'602.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'602.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. April 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_394/2017) erhoben.