Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
E. 3.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
E. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geltend. Der Beschwerdegegner verneint demgegenüber im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da der Beschwerdeführer erwachsen und kinderlos sei und er über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie würden nicht bestehen, da er finanziell unabhängig von seinen Eltern lebe. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet. 4.2. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen einer ausländischen Person im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der sie lebt – insbesondere wenn sie im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. März 2015 [ 810 14 305] E. 3.4 ff. ; vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 4.4.1 ). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 1991 als Sohn türkischer Eltern in B.____ geboren. So hält der Regierungsrat in seinem Beschluss denn auch fest, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz geborener Ausländer "zweiter Generation" sei. Die Eltern, die beiden Schwestern und der Bruder sowie der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers wohnen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist zudem in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Aus den Verfahrensakten und der heutigen Parteiverhandlung geht hervor, dass die Beziehung zu seinen Eltern gelebt wird, indem er mit ihnen zusammenwohnt, ihnen im Alltag behilflich ist und sie in administrativen Angelegenheiten unterstützt. Die aufenthaltsbeendende Massnahme würde die Trennung des Beschwerdeführers von seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeuten. Er kann sich folglich auf seinen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Anspruch auch aufgrund seiner mehrjährigen Beziehung zu seiner Freundin, welche Schweizer Staatsbürgerin ist, berufen kann. 4.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. 5.1. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäss rechtskräftigem Strafgerichtsurteil vom 10. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Demzufolge liegt den obigen Ausführungen entsprechend ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei schwerer beziehungsweise wiederholter Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 nicht publizierte E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines Gewaltdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht beziehungsweise zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Zünd/Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 6.2. Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.1. Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher fahrlässiger, teilweise schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der Höhe der verhängten Strafe von einem schweren Delikt sowie einem erheblichen Tatverschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt. Allerdings räumte das Strafgericht im Rahmen der Beurteilung der Strafzumessung ein, dass in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen und von einer ungetrübten Legalbewährungsprognose des Beschwerdeführers auszugehen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2015 [300 15 61] S. 15 ff.). 7.2. Den genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1991 in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht und seine Ausbildung absolviert. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt denn auch eine gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor. So beherrscht er die deutsche Sprache, spricht Mundart und verfügt aktenkundig über ein grosses soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Mit wenigen Ausnahmen lebt seine gesamte nähere Verwandtschaft im Lande. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist nachvollziehbar, dass er hier auch alle seine Freundschaften und Kontakte geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Freundin in der Schweiz, welche er in absehbarer Zeit zu heiraten gedenkt. Er macht zudem geltend, dass er sich strafrechtlich – bis auf zwei marginale SVG-Übertretungen – nie etwas zu Schulden habe kommen lassen und sich seit der Tatbegehung am 9. März 2014 wohl verhalten habe. Auch beruflich sei er schon immer überdurchschnittlich gut integriert gewesen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Sekundarschule Niveau E in G.____ habe er eine Ausbildung als Kaufmann bei der H.____ angefangen und erfolgreich beendet. Nach Beendigung seiner Ausbildung habe er sich bei C.____ beworben, woraufhin er im Jahr 2013 bei der Immobilienverwaltung C.____ eine Stelle erhalten habe. Bei dieser Anstellung habe er bereits vor dem strafrechtlichen Vorfall ausserordentliche Leistungen erbracht und erbringe diese weiterhin, was die Arbeitsbeurteilungen respektive Zeugnisse aufzeigen würden. Aufgrund seiner vorzüglichen Arbeitsleistungen habe es sein Arbeitgeber, C.____, auch nach seiner Verurteilung bei einer Verwarnung belassen und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge entschieden, eine Weiterbildung als Immobilienfachmann mit Eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren, welche er im April 2016 erfolgreich abgeschlossen habe. Durch seine Arbeit als Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung C.____ sei er nie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe weder die Arbeitslosenkasse noch den Sozialdienst je beansprucht. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine schwere Körperverletzung verursachen wollen. Bei der Tatbegehung am 9. März 2014 habe er deshalb das Messer auf Beinhöhe gehalten, um keine Verletzung in Rumpfnähe zu riskieren. Unglücklicherweise habe er beim Stich fast die Hauptvene des Beines verletzt, weshalb das Opfer einen erheblichen Blutverlust erlitten habe und er wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er seine Arbeit umgehend wieder aufgenommen und sich vollkommen auf seine Arbeitstätigkeit konzentriert. Zur Beruhigung der Situation sei er nicht mehr nach B.____ in den Ausgang gegangen und habe sich extrem zurückgezogen. 7.3. Bereits im Rahmen des ihm seitens des AfM gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer am 23. November 2015 mit, dass er die von ihm begangene Tat zutiefst bereuen würde. Sein Messer, mit welchem er seinem Opfer eine lebensgefährliche Stichverletzung zufügte, habe er lediglich hervorgenommen, weil er unter Alkoholeinfluss gestanden habe und einen neuerlichen Angriff seitens der gegnerischen Gruppierung befürchtet habe. Dazu komme, dass er bei diesem Geschehen zunächst selbst Opfer gewesen sei und dadurch in eine emotionale Situation gebracht worden sei, welche ihn die Nerven habe verlieren lassen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar; der Vorfall, für den er weiterhin in Form von Genugtuungszahlungen Sühne leiste, sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen. Anlässlich der Parteiverhandlung beteuerte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er heute nur mehr noch in kontrolliertem Masse Alkohol trinke und im Alltag kein Messer mehr auf sich trage. 7.4. Im vorliegenden Fall erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reue gegenüber dem Tatgeschehen aufgrund der genannten Umstände als glaubwürdig. Es ist in der Tat zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er in beruflicher Hinsicht bereits vor der Tatbegehung am 9. März 2014 sehr gut integriert war und sich trotz seiner Verurteilung weiterhin mit grossem Einsatz seiner beruflichen Laufbahn widmet und seinen finanziellen Verpflichtungen zur Abgeltung der Straftat durch eine ratenweise Abzahlung nachkommt, was er anlässlich der Parteiverhandlung bestätigte. Seine Bemühungen, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, wie er es vor der Tatbegehung am 9. März 2014 bereits getan hatte, sind mithin als ernsthaft zu bezeichnen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung grosses Gewicht beizumessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 um die erstmalige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Dieser hatte sich zuvor – bis auf zwei marginale SVG-Übertretungen – keine Fehltritte geleistet und zeigte auch nach dem Vorfall vom 9. März 2014 ein nicht zu beanstandendes Wohlverhalten. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht Basel-Landschaft ist beim Beschwerdeführer von einer ungetrübten Legalbewährungsprognose auszugehen, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 7.1). 7.5. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, dass er keinen Bezug zur Türkei habe und das Land nur von wenigen Ferienaufenthalten her kenne. Im ursprünglichen Heimatort seiner Eltern sei er schon seit mehreren Jahren nicht mehr gewesen und seine letzten Aufenthalte in der Türkei in den Jahren 2014 und 2015 beschränkten sich auf die Besichtigung der Stadt Istanbul im Rahmen einer Städtereise. Überdies würde seine nächste Verwandtschaft, seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder, in der Schweiz leben. In der Türkei habe er, anders als in der Schweiz, kein soziales Netz und müsste sein Leben komplett neu aufbauen. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausreise in die Türkei insgesamt zumutbar, zumal ihm das Land aufgrund von Ferienaufenthalten nicht unbekannt sei. 7.6. Für den Beschwerdeführer wäre es unbestritten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich in der Türkei neu zu integrieren, zumal er die türkische Sprache nach eigenen Aussagen nicht gut beherrscht und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes nicht vertraut ist. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass seine Freundin die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und hier verwurzelt ist, weshalb der Beschwerdeführer ein schwerwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Die Freundin des Beschwerdeführers, mit welcher er eine mehrjährige Beziehung führt und welche er nach eigenen Aussagen in absehbarer Zeit zu heiraten gedenkt, hält in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2016 fest, dass sie Schweizerin sei und sich nicht vorstellen könne, in der Türkei zu leben, da sie weder der türkischen Sprache mächtig noch mit der türkischen Kultur vertraut sei. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ginge folglich mit der Trennung von seiner Freundin sowie seinen Eltern und Geschwistern einher und wäre für den Beschwerdeführer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Die Schweiz verlassen zu müssen, würde nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern auch sein familiäres Umfeld hart treffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
E. 8 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst und einen Endentscheid bildet. Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1 sowie 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Pra 2006 Nr. 26 S. 184). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausländerrechtlich vor der Tatbegehung vom 9. März 2014 nie verwarnt worden war. Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er erneut in relevanter Weise straffällig oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. 9.1. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da den kantonalen Behörden gemäss § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen, werden dem Regierungsrat im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die am 6. Oktober 2016 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 15.33 Stunden (ohne Hauptverhandlung) à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 127.50 (Kopien à Fr. 0.50 sowie Porti), was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und die Vorbereitung derselben werden dem Rechtsvertreter vier weitere Stunden zugesprochen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 5'357.60 (19.33 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Fr. 127.50 Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wir dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'357.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2016 810 16 153
Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Dezember 2016 (810 16 153) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 752 vom 24. Mai 2016) A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde 1991 in B.____ geboren, erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung und besuchte sämtliche Schulen im Kanton Basel-Landschaft. Derzeit ist er als Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung C.____ tätig und wohnt bei seinen Eltern in D.____. B. Während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz wurde A.____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher fahrlässiger, teilweise schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil A.____ am 9. März 2014 um ca. 23:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand E.____ im Rahmen einer Auseinandersetzung rivalisierender Gruppierungen türkischer beziehungsweise kosovarisch-albanischer Abstammung in B.____ mit seinem Klappmesser eine schwere Stichverletzung am linken Oberschenkel zufügte. Das Opfer musste in der Folge mittels einer Notoperation behandelt werden und befand sich in kritischem Zustand. C. Aufgrund dieser Straftat gewährte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ am 6. Oktober 2015 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. D. Am 23. November 2015 nahm A.____, nachfolgend immer vertreten durch Daniel Wagner, Advokat, zum gewährten rechtlichen Gehör Stellung. Er beantragte, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und setzte seine Ausreise auf spätestens 14. Februar 2016 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass A.____ durch den strafrechtlich geahndeten Vorfall vom 9. März 2014 einen gesetzlichen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung verwirklicht habe. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des AfM und das Absehen von einer Wegweisung aus der Schweiz. A.____ sei zwar zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, doch würden alle anderen Komponenten (Integrationsgrad, soziale Eingliederung, Familie, Beruf, etc.) sowohl für die Belassung der Niederlassungsbewilligung aus Ermessensgründen, wie auch für die Annahme eines Härtefalls sprechen. Vor allem aber sei eine Wegweisung nicht verhältnismässig. Dies ergebe sich unter anderem aus der näheren Betrachtung seines Verschuldens am genannten Vorfall, welches sich im strafrechtlichen Verfahren nicht als schwer dargestellt habe. G. Am 8. März 2016 nahm das AfM zur Beschwerde von A.____ Stellung und beantragte die Abweisung derselben. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0752 vom 24. Mai 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren vorliege, womit der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sei. Auch ermessensweise sei unter Berücksichtigung von Art. 96 Abs. 1 AuG nicht von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von A.____ abzusehen. Zudem seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig. Unter Würdigung der gesamten Umstände würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung von A.____ dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz knapp überwiegen. I. Fristgerecht erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde gegen den RRB vom 24. Mai 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 24. Mai 2016 des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen. Zudem sei der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu befreien und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; sämtliches unter o/e-Kostenfolge. Überdies stellt er zwei Verfahrensanträge: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, respektive auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verzichten und es sei eine Parteianhörung durchzuführen. J. Am 5. September 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom 24. Mai 2016 vollumfänglich fest. K. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Parteiverhandlung wurde auf den 14. Dezember 2016 angesetzt. L. An der Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie F.____ als Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest und verweisen zur Begründung im Wesentlichen auf ihre schriftlichen Eingaben. Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geltend. Der Beschwerdegegner verneint demgegenüber im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da der Beschwerdeführer erwachsen und kinderlos sei und er über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie würden nicht bestehen, da er finanziell unabhängig von seinen Eltern lebe. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet. 4.2. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen einer ausländischen Person im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der sie lebt – insbesondere wenn sie im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. März 2015 [ 810 14 305] E. 3.4 ff. ; vom 4. März 2015 [ 810 14 255] E. 4.4.1 ). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 1991 als Sohn türkischer Eltern in B.____ geboren. So hält der Regierungsrat in seinem Beschluss denn auch fest, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz geborener Ausländer "zweiter Generation" sei. Die Eltern, die beiden Schwestern und der Bruder sowie der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers wohnen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist zudem in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Aus den Verfahrensakten und der heutigen Parteiverhandlung geht hervor, dass die Beziehung zu seinen Eltern gelebt wird, indem er mit ihnen zusammenwohnt, ihnen im Alltag behilflich ist und sie in administrativen Angelegenheiten unterstützt. Die aufenthaltsbeendende Massnahme würde die Trennung des Beschwerdeführers von seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeuten. Er kann sich folglich auf seinen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Anspruch auch aufgrund seiner mehrjährigen Beziehung zu seiner Freundin, welche Schweizer Staatsbürgerin ist, berufen kann. 4.4. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. 5.1. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäss rechtskräftigem Strafgerichtsurteil vom 10. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Demzufolge liegt den obigen Ausführungen entsprechend ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei schwerer beziehungsweise wiederholter Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 nicht publizierte E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines Gewaltdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht beziehungsweise zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Zünd/Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 6.2. Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.1. Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher fahrlässiger, teilweise schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der Höhe der verhängten Strafe von einem schweren Delikt sowie einem erheblichen Tatverschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt. Allerdings räumte das Strafgericht im Rahmen der Beurteilung der Strafzumessung ein, dass in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ein gerade noch leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen und von einer ungetrübten Legalbewährungsprognose des Beschwerdeführers auszugehen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2015 [300 15 61] S. 15 ff.). 7.2. Den genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1991 in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht und seine Ausbildung absolviert. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt denn auch eine gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor. So beherrscht er die deutsche Sprache, spricht Mundart und verfügt aktenkundig über ein grosses soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Mit wenigen Ausnahmen lebt seine gesamte nähere Verwandtschaft im Lande. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist nachvollziehbar, dass er hier auch alle seine Freundschaften und Kontakte geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Freundin in der Schweiz, welche er in absehbarer Zeit zu heiraten gedenkt. Er macht zudem geltend, dass er sich strafrechtlich – bis auf zwei marginale SVG-Übertretungen – nie etwas zu Schulden habe kommen lassen und sich seit der Tatbegehung am 9. März 2014 wohl verhalten habe. Auch beruflich sei er schon immer überdurchschnittlich gut integriert gewesen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Sekundarschule Niveau E in G.____ habe er eine Ausbildung als Kaufmann bei der H.____ angefangen und erfolgreich beendet. Nach Beendigung seiner Ausbildung habe er sich bei C.____ beworben, woraufhin er im Jahr 2013 bei der Immobilienverwaltung C.____ eine Stelle erhalten habe. Bei dieser Anstellung habe er bereits vor dem strafrechtlichen Vorfall ausserordentliche Leistungen erbracht und erbringe diese weiterhin, was die Arbeitsbeurteilungen respektive Zeugnisse aufzeigen würden. Aufgrund seiner vorzüglichen Arbeitsleistungen habe es sein Arbeitgeber, C.____, auch nach seiner Verurteilung bei einer Verwarnung belassen und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge entschieden, eine Weiterbildung als Immobilienfachmann mit Eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren, welche er im April 2016 erfolgreich abgeschlossen habe. Durch seine Arbeit als Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung C.____ sei er nie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe weder die Arbeitslosenkasse noch den Sozialdienst je beansprucht. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine schwere Körperverletzung verursachen wollen. Bei der Tatbegehung am 9. März 2014 habe er deshalb das Messer auf Beinhöhe gehalten, um keine Verletzung in Rumpfnähe zu riskieren. Unglücklicherweise habe er beim Stich fast die Hauptvene des Beines verletzt, weshalb das Opfer einen erheblichen Blutverlust erlitten habe und er wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er seine Arbeit umgehend wieder aufgenommen und sich vollkommen auf seine Arbeitstätigkeit konzentriert. Zur Beruhigung der Situation sei er nicht mehr nach B.____ in den Ausgang gegangen und habe sich extrem zurückgezogen. 7.3. Bereits im Rahmen des ihm seitens des AfM gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer am 23. November 2015 mit, dass er die von ihm begangene Tat zutiefst bereuen würde. Sein Messer, mit welchem er seinem Opfer eine lebensgefährliche Stichverletzung zufügte, habe er lediglich hervorgenommen, weil er unter Alkoholeinfluss gestanden habe und einen neuerlichen Angriff seitens der gegnerischen Gruppierung befürchtet habe. Dazu komme, dass er bei diesem Geschehen zunächst selbst Opfer gewesen sei und dadurch in eine emotionale Situation gebracht worden sei, welche ihn die Nerven habe verlieren lassen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar; der Vorfall, für den er weiterhin in Form von Genugtuungszahlungen Sühne leiste, sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen. Anlässlich der Parteiverhandlung beteuerte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er heute nur mehr noch in kontrolliertem Masse Alkohol trinke und im Alltag kein Messer mehr auf sich trage. 7.4. Im vorliegenden Fall erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reue gegenüber dem Tatgeschehen aufgrund der genannten Umstände als glaubwürdig. Es ist in der Tat zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er in beruflicher Hinsicht bereits vor der Tatbegehung am 9. März 2014 sehr gut integriert war und sich trotz seiner Verurteilung weiterhin mit grossem Einsatz seiner beruflichen Laufbahn widmet und seinen finanziellen Verpflichtungen zur Abgeltung der Straftat durch eine ratenweise Abzahlung nachkommt, was er anlässlich der Parteiverhandlung bestätigte. Seine Bemühungen, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, wie er es vor der Tatbegehung am 9. März 2014 bereits getan hatte, sind mithin als ernsthaft zu bezeichnen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung grosses Gewicht beizumessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 um die erstmalige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt. Dieser hatte sich zuvor – bis auf zwei marginale SVG-Übertretungen – keine Fehltritte geleistet und zeigte auch nach dem Vorfall vom 9. März 2014 ein nicht zu beanstandendes Wohlverhalten. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht Basel-Landschaft ist beim Beschwerdeführer von einer ungetrübten Legalbewährungsprognose auszugehen, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 7.1). 7.5. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, dass er keinen Bezug zur Türkei habe und das Land nur von wenigen Ferienaufenthalten her kenne. Im ursprünglichen Heimatort seiner Eltern sei er schon seit mehreren Jahren nicht mehr gewesen und seine letzten Aufenthalte in der Türkei in den Jahren 2014 und 2015 beschränkten sich auf die Besichtigung der Stadt Istanbul im Rahmen einer Städtereise. Überdies würde seine nächste Verwandtschaft, seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder, in der Schweiz leben. In der Türkei habe er, anders als in der Schweiz, kein soziales Netz und müsste sein Leben komplett neu aufbauen. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausreise in die Türkei insgesamt zumutbar, zumal ihm das Land aufgrund von Ferienaufenthalten nicht unbekannt sei. 7.6. Für den Beschwerdeführer wäre es unbestritten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich in der Türkei neu zu integrieren, zumal er die türkische Sprache nach eigenen Aussagen nicht gut beherrscht und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes nicht vertraut ist. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass seine Freundin die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und hier verwurzelt ist, weshalb der Beschwerdeführer ein schwerwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Die Freundin des Beschwerdeführers, mit welcher er eine mehrjährige Beziehung führt und welche er nach eigenen Aussagen in absehbarer Zeit zu heiraten gedenkt, hält in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2016 fest, dass sie Schweizerin sei und sich nicht vorstellen könne, in der Türkei zu leben, da sie weder der türkischen Sprache mächtig noch mit der türkischen Kultur vertraut sei. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ginge folglich mit der Trennung von seiner Freundin sowie seinen Eltern und Geschwistern einher und wäre für den Beschwerdeführer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Die Schweiz verlassen zu müssen, würde nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern auch sein familiäres Umfeld hart treffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 8. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst und einen Endentscheid bildet. Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1 sowie 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Pra 2006 Nr. 26 S. 184). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausländerrechtlich vor der Tatbegehung vom 9. März 2014 nie verwarnt worden war. Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er erneut in relevanter Weise straffällig oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. 9.1. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da den kantonalen Behörden gemäss § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen, werden dem Regierungsrat im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die am 6. Oktober 2016 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 15.33 Stunden (ohne Hauptverhandlung) à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 127.50 (Kopien à Fr. 0.50 sowie Porti), was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und die Vorbereitung derselben werden dem Rechtsvertreter vier weitere Stunden zugesprochen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 5'357.60 (19.33 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Fr. 127.50 Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wir dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'357.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.