Verweigerung der Einreisebewilligung bzw. des Familiennachzuges
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO untersagt.
E. 3 Streitgegenstand ist die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgewiesen wurde.
E. 4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 5.1 Es ist also der Frage nach einem staatsvertraglichen oder gesetzlichen Aufenthaltsanspruch nachzugehen. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, welche dem Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und die Eheleute beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuwohnen, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. 5.3 Art. 3 Ziff. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999 gewährt Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist als italienische Staatsbürgerin zwar Staatsangehörige einer Vertragspartei, sie verfügt aber mangels Erwerbstätigkeit (Art. 6 Anhang I FZA, Art. 12 Anhang I FZA) oder genügender finanzieller Mittel (Art. 24 Anhang I FZA) über kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb ein auf das Freizügigkeitsabkommen gestützter Anspruch auf Familiennachzug entfällt. 5.4 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es kann diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Ein solches liegt vor, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Daneben muss es sich um Personen der Kernfamilie, also Ehegatten oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder, handeln, welche untereinander eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung leben (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Dabei gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts einräumen (BGE 126 II 335 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 94 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihrer Niederlassungsbewilligung über das nötige gefestigte Anwesenheitsrecht und ihr ist es speziell wegen ihren zwei jungen Töchtern nicht zuzumuten, ihrem Mann in den Kosovo zu folgen. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV grundsätzlich eröffnet. 6.1 Der gesetzliche Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Liegt Rechtsmissbrauch vor, kann das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht angerufen werden. 6.2 Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung liegt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG namentlich vor, wenn versucht wird, Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1, mit Hinweisen). 6.3 Im vorliegenden Fall bestehen gewichtige Indizien, die auf eine Scheinehe hindeuten. So ist die Beschwerdeführerin zweifach geschieden, hat zwei Kinder von zwei verschiedenen Männern, stammt aus einem anderen Kulturkreis und ist acht Jahre älter als ihr Ehemann. Insgesamt widerspricht eine solche Heirat gleich in mehrfacher Hinsicht der kosovarischen Tradition. Daneben hatte der Ehemann zuvor wiederholt erfolglos versucht, in Westeuropa Fuss zu fassen. So verhängten die ungarischen Behörden gegen ihn am 8. Februar 2013 wegen illegalen Aufenthalts eine Einreisesperre für den Schengenraum, welche bis zum 8. Februar 2016 Gültigkeit besass (vgl. Email des Bundesamts für Polizei an das AfM vom 8. Juni 2015). Von Januar bis Juni 2013 hielt er sich als Asylbewerber in Frankreich auf, wo er seine spätere Ehefrau in Mulhouse auf einem Bazar kennenlernte. Ohne Heirat hätte der Ehemann keine ernsthafte Aussicht auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Vor der Hochzeit haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gerade einmal zweieinhalb Wochen miteinander verbracht, was ein vertieftes Kennenlernen ausschliesst (vgl. Befragung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 S. 2). Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe regelmässig Kontakt mit ihrem Ehemann gepflegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die jeweiligen Kenntnisse der Landessprachen sehr begrenzt sind. Eine vernünftige Kommunikation scheint kaum vorstellbar; dies zeigt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverlauf. Daneben fällt auf, dass sich gemäss den Akten des AfM auf dem rege genutzten und mit zahlreichen Personen reichhaltig bebilderten Facebook-Profil des Ehemanns lediglich ein Foto der Beschwerdeführerin finden liess. Es mag zwar zutreffen, dass sich für gewisse dieser Indizien und Schlussfolgerungen für sich allein genommen plausible Erklärungen finden lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung kommen jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel daran auf, dass es sich um eine von beiden Ehepartnern gewollte echte Lebensgemeinschaft handelt. Es kann letztlich offengelassen werden, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt, da - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - der Erlöschensgrund der Sozialhilfeabhängigkeit unzweifelhaft gegeben ist. 7.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. e AuG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob die Gefahr einer künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt besteht, ist vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Ehegatten zu klären. Die Bestimmung setzt dabei eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus, blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Eine bestehende bloss geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit eines Niederlassungsberechtigten steht dem Familiennachzug dann nicht entgegen, wenn prognostisch von einer Befreiung aus der Sozialhilfe ausgegangen werden kann. Dabei sind die Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen der Person, die nachgezogen werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_171/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; Spescha , a.a.O., N 8 zu Art. 51 AuG). 7.2 Gemäss Leistungsübersicht der Sozialhilfebehörde D.____, ausgestellt am 27. Juli 2016, bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Netto-Unterstützung von Fr. 4‘300.--, wovon ihr Fr. 3‘725.-- direkt ausbezahlt werden. Erstmals Sozialhilfe bezog die Beschwerdeführerin im November 2003. Gemäss Bestätigung vom 6. Februar 2015 unterstützte der Kanton Basel-Stadt die Beschwerdeführerin bis zum 1. September 2013 mit insgesamt Fr. 337‘257.--. Seit dem Umzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Basel-Landschaft wird sie von den hiesigen Behörden unterstützt. Insgesamt hatten die Sozialhilfebehörden sie im Februar 2015 über rund elf Jahre im Umfang von insgesamt Fr. 419‘775.-- unterstützt. Damit muss von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin arbeitete letztmals 2003 im Rahmen von Temporäranstellungen und ist seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Sozialhilfe abhängig (Befragung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 S. 7). Daneben tritt ihre massive Verschuldung. Es bestehen zurzeit Betreibungen in der Gesamthöhe von über Fr. 100‘000.-- und offene Verlustscheine von ebenfalls über Fr. 100‘000.-- im Kanton Basel-Landschaft (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. September 2015). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bereits im Alter von 25 Jahren und eineinhalb Jahre vor der Geburt ihres ersten Kindes eine Sozialhilfeabhängigkeit bestand, und ihre beiden Töchter zurzeit elf bzw. vier Jahre alt sind, ist keine Änderung der finanziellen Situation absehbar und demnach auch längerfristig von einer weiterhin fortdauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann nach der Einreise in der Lage sein werde, für ihren Unterhalt und jenen ihrer Kinder aufzukommen. Damit stehe eine Ablösung der Sozialhilfe im Raum. Sie verweist auf einen Arbeitsvertrag vom 16. August 2016 mit der C.____ SA mit Sitz in E.____/JU. Gemäss diesem Vertrag soll der Ehemann als Bauarbeiter C in einem 100% Pensum im Stundenlohn ein monatliches Bruttogehalt von durchschnittlich Fr. 4‘576.-- verdienen. 7.4 Wie erwähnt darf im Rahmen des Familiennachzugs nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1188/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). 7.5 Im Verfahren vor dem AfM hatte die Beschwerdeführerin noch eine auf den Namen ihres Ehemanns lautende Stellenzusage der - mittlerweile mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöschten - F.____ GmbH mit Sitz in G.____/AG eingereicht. Das AfM tätigte in der Folge diverse Abklärungen über die F.____ GmbH, unter anderem bei Steuerämtern und beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Emailverkehr vom 26. März 2015 bzw. 23. April 2015). Dabei kristallisierte sich heraus, dass es sich bei der F.____ GmbH höchstwahrscheinlich um eine Scheinfirma handelte, die keine erkennbare geschäftliche Aktivität entwickelt hatte und in den vorangegangenen vier Jahren weder im Kanton Aargau noch im Kanton Basel-Landschaft Steuern bezahlt hatte (vgl. Verfügung des AfM vom 22. Oktober 2015 S. 7 f.). Beim Ehemann der einzigen Gesellschafterin handelte es sich um einen Bekannten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welche beide aus dem gleichen Dorf im Kosovo stammen (Befragung des Ehemannes vom 30. März 2015 S. 3). 7.6 Nachdem das AfM in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2015 von einem Gefälligkeitsschreiben der F.____ GmbH und keinem zu berücksichtigenden künftigen Arbeitsverhältnis ausgegangen war, reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens in der Eingabe vom 12. Februar 2016 eine Stellenzusage der C.____ SA ein. Der Regierungsrat ging in seinem Entscheid von einer Gefälligkeitsbestätigung aus, da es sich beim Unterzeichner des Schreibens, dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, um einen mit dem Ehepaar befreundeten Nachbarn der Beschwerdeführerin handelte (RRB Nr. 0716 vom 17. Mai 2016 E. 8b). Vor Kantonsgericht reichte die Beschwerdeführerin sodann den Arbeitsvertrag mit der C.____ SA vom 16. August 2016 ein. Die C.____ SA, bei welcher in der Zwischenzeit ein neuer Einzelverwaltungsrat eingesetzt worden war, reagierte nicht auf die schriftliche Nachfrage des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2017, ob die Gesellschaft weiterhin am Arbeitsvertrag vom 16. August 2016 festhalte. Gemäss den Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Jura vom 23. März 2017 wartet diese zudem trotz Mahnung bis heute auf die Lohndeklarationen für das Jahr 2016. Aufgrund der obigen Ausführungen kann vorliegend nicht von einem seriösen Arbeitgeber ausgegangen werden, weshalb der Ehemann über keine sichere Aussicht auf eine Arbeitsstelle verfügt. Dazu kommt, dass er sich seinen Unterhalt in der Heimat als Tagelöhner verdient und keine Landessprache spricht (Befragung des Ehemannes vom 30. März 2015 S. 2). Erfahrungsgemäss hat der Ehemann mit diesem Hintergrund auf dem heutigen Arbeitsmarkt in der Schweiz keine realistische Perspektive auf eine existenzsichernde Arbeitsstelle, mit der er den Bedarf einer vierköpfigen Familie dauerhaft decken könnte. 7.7 Gesamthaft betrachtet führt die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und die nicht belegte Erwerbsmöglichkeit des Ehemannes zum Schluss, dass bei dessen Übersiedlung in die Schweiz die konkrete Gefahr einer erheblichen Ausweitung der derzeit bereits bestehenden umfangreichen Sozialhilfeunterstützung der Familie besteht. Damit liegt der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vor, womit nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Anspruch auf Familiennachzug erlischt. 8.1 Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der mit der Verweigerung des Familiennachzugs (aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit) verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK genügt. Danach ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweis; BGE 116 Ib 353 E. 3). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. 8.2 Das Gemeinwesen hat ein erhebliches Interesse daran, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, wenn die Gefahr einer solchen in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht erheblich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 4.2). Im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes besteht wie ausgeführt ein erhebliches Risiko der Ausweitung der Sozialhilfeabhängigkeit bei Gewährung des Familiennachzugs. Ferner ist in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ein zulässiges öffentliches Interesse zu erblicken. Eine solche ist geboten im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und auf die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 143 E. 2.2). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann erscheint geeignet wie auch erforderlich, um die öffentlichen Interessen durchzusetzen, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden dadurch durchaus empfindlich in ihren privaten Interessen getroffen. Es gilt allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass das Ehepaar schon bisher nie zusammengelebt hat und dass die Eheleute aufgrund der Gesamtumstände von allem Anfang an nicht darauf vertrauen durften, ihre Ehe inskünftig in der Schweiz leben zu können. Die Beziehung kann mittels moderner Kommunikationsmittel und wechselseitiger Besuche aufrechterhalten werden. Insbesondere aufgrund des erheblichen Interesses am Schutz der öffentlichen Wohlfahrt vor künftigen Belastungen überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung die nicht sehr ausgeprägten privaten Interessen am Familiennachzug.
E. 9 Zusammengefasst kann vorliegend offengelassen werden, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt. Dies weil der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der konkreten Gefahr einer Ausweitung des erheblichen Sozialhilfebezuges der Beschwerdeführerin ohnehin erloschen und die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder Art. 43 Abs. 1 AuG noch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘653.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘653.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.04.2017 810 16 151
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 12. April 2017 (810 16 151) Ausländerrecht Familiennachzug/Sozialhilfeabhängigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Verweigerung der Einreisebewilligung bzw. des Familiennachzuges (RRB Nr. 716 vom 17. Mai 2016) A. Der kosovarische Staatsbürger B.____, geboren am XX.XX.1986 im Kosovo, heiratete am 18. Juni 2014 in X.____/Kosovo die in der Schweiz am XX.XX.1978 geborene und niedergelassene italienische Staatsbürgerin A.____. Diese ist Mutter zweier Töchter (geboren am XX.XX.2005 bzw. am XX.XX.2012) und ist zweifach geschieden. B. Am 4. November 2014 reichte B.____ bei der Schweizerischen Vertretung im Kosovo ein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ein. Die Vertretung leitete das Gesuch gleichentags an das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) weiter und empfahl eine Befragung der Eheleute wegen diverser Auffälligkeiten. So entspreche es nicht den kosovarischen Traditionen, eine Frau zu heiraten die acht Jahre älter und zweifach geschieden sei, zwei Kinder habe und aus einem anderen Kulturkreis komme. Daneben spreche B.____ kein Deutsch und es sei gegen ihn eine Einreisesperre für den Schengenraum vom 20. Februar 2013 (recte: 8. Februar 2013) bis zum 8. Februar 2016 verhängt worden. Am 9. Februar 2015 reichte auch A.____ ein Gesuch um Familiennachzug beim AfM ein. C. Am 30. März 2015 sollte eine parallele Befragung der Eheleute stattfinden. In der Folge stellte sich heraus, dass sich der Ehemann nicht im Kosovo, sondern illegal in der Schweiz aufhielt. Das AfM befragte das Ehepaar schliesslich getrennt voneinander und B.____ reiste am 6. April 2015 aus der Schweiz aus. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 lehnte das AfM das Gesuch um Familiennachzug ab. Es begründete diesen Entscheid primär mit dem Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 22. Oktober 2015 und die Bewilligung des Familiennachzugs. E. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0716 vom 17. Mai 2016 ab. Gestützt auf die Diskrepanzen in den Aussagen der Eheleute, die kurze Zeit, die sich das Ehepaar vor der Hochzeit gesehen hat, die fehlenden Sprachkenntnisse und auf den Umstand, dass der Ehemann zuvor bereits erfolglos versucht hatte, Asyl in Europa zu erhalten, schloss er auf eine Ausländerrechtsehe. Ohnehin müsse die Beschwerde auch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A.____ und dem fehlenden Nachweis einer sicheren Arbeitsstelle des Ehemanns abgewiesen werden. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 17. Mai 2016. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates sowie der Verfügung des AfM vom 22. Oktober 2015. Das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Ehemann eine Einreisebewilligung zu erteilen und der Beschwerdeführerin den Familiennachzug zu bewilligen; dies unter o/e-Kostenfolge. Bei Unterliegen sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung führt sie aus, im vorliegenden Fall handle es sich um eine Liebesheirat. Zudem liege der Wille zur Begründung einer echten Lebensgemeinschaft vor und der Altersunterschied sei nicht ungewöhnlich. Bei den von den Behörden festgestellten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten handle es sich um Details. Daneben spreche die Beschwerdeführerin Albanisch und ihr Ehemann lerne Deutsch. Weder das AfM noch der Regierungsrat hätten die Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo entsprechend gewürdigt. Überdies sei der Ehemann gewillt, für den Unterhalt seiner Ehefrau und ihrer Kinder aufzukommen. G. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag des Ehemanns mit der C.____ SA vom 16. August 2016 ein. H. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 1. September 2016 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er verweist zur Begründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der in der Noveneingabe der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsvertrag sei wegen den zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der C.____ SA nicht zu berücksichtigen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte das Kantonsgericht die Ausgleichskasse des Kantons Jura um Auskunft über die im Jahr 2016 von der C.____ SA geleisteten Lohnbeiträge. Ebenso wurde die Gesellschaft bezüglich des Arbeitsvertrages vom 16. August 2016 direkt angeschrieben. Am 23. März 2017 antwortete die Ausgleichskasse, dass sie noch immer, trotz Mahnung, auf die Lohndeklarationen für das Jahr 2016 warte. Die C.____ SA hat auf das kantonsgerichtliche Schreiben nicht reagiert. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO untersagt. 3. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgewiesen wurde. 4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 5.1 Es ist also der Frage nach einem staatsvertraglichen oder gesetzlichen Aufenthaltsanspruch nachzugehen. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, welche dem Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würden. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und die Eheleute beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuwohnen, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. 5.3 Art. 3 Ziff. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999 gewährt Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist als italienische Staatsbürgerin zwar Staatsangehörige einer Vertragspartei, sie verfügt aber mangels Erwerbstätigkeit (Art. 6 Anhang I FZA, Art. 12 Anhang I FZA) oder genügender finanzieller Mittel (Art. 24 Anhang I FZA) über kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb ein auf das Freizügigkeitsabkommen gestützter Anspruch auf Familiennachzug entfällt. 5.4 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es kann diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Ein solches liegt vor, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Daneben muss es sich um Personen der Kernfamilie, also Ehegatten oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder, handeln, welche untereinander eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung leben (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Dabei gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts einräumen (BGE 126 II 335 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 94 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihrer Niederlassungsbewilligung über das nötige gefestigte Anwesenheitsrecht und ihr ist es speziell wegen ihren zwei jungen Töchtern nicht zuzumuten, ihrem Mann in den Kosovo zu folgen. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV grundsätzlich eröffnet. 6.1 Der gesetzliche Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Liegt Rechtsmissbrauch vor, kann das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht angerufen werden. 6.2 Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung liegt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG namentlich vor, wenn versucht wird, Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1, mit Hinweisen). 6.3 Im vorliegenden Fall bestehen gewichtige Indizien, die auf eine Scheinehe hindeuten. So ist die Beschwerdeführerin zweifach geschieden, hat zwei Kinder von zwei verschiedenen Männern, stammt aus einem anderen Kulturkreis und ist acht Jahre älter als ihr Ehemann. Insgesamt widerspricht eine solche Heirat gleich in mehrfacher Hinsicht der kosovarischen Tradition. Daneben hatte der Ehemann zuvor wiederholt erfolglos versucht, in Westeuropa Fuss zu fassen. So verhängten die ungarischen Behörden gegen ihn am 8. Februar 2013 wegen illegalen Aufenthalts eine Einreisesperre für den Schengenraum, welche bis zum 8. Februar 2016 Gültigkeit besass (vgl. Email des Bundesamts für Polizei an das AfM vom 8. Juni 2015). Von Januar bis Juni 2013 hielt er sich als Asylbewerber in Frankreich auf, wo er seine spätere Ehefrau in Mulhouse auf einem Bazar kennenlernte. Ohne Heirat hätte der Ehemann keine ernsthafte Aussicht auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Vor der Hochzeit haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gerade einmal zweieinhalb Wochen miteinander verbracht, was ein vertieftes Kennenlernen ausschliesst (vgl. Befragung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 S. 2). Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe regelmässig Kontakt mit ihrem Ehemann gepflegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die jeweiligen Kenntnisse der Landessprachen sehr begrenzt sind. Eine vernünftige Kommunikation scheint kaum vorstellbar; dies zeigt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverlauf. Daneben fällt auf, dass sich gemäss den Akten des AfM auf dem rege genutzten und mit zahlreichen Personen reichhaltig bebilderten Facebook-Profil des Ehemanns lediglich ein Foto der Beschwerdeführerin finden liess. Es mag zwar zutreffen, dass sich für gewisse dieser Indizien und Schlussfolgerungen für sich allein genommen plausible Erklärungen finden lassen. Bei einer Gesamtbetrachtung kommen jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel daran auf, dass es sich um eine von beiden Ehepartnern gewollte echte Lebensgemeinschaft handelt. Es kann letztlich offengelassen werden, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt, da - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - der Erlöschensgrund der Sozialhilfeabhängigkeit unzweifelhaft gegeben ist. 7.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. e AuG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob die Gefahr einer künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt besteht, ist vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Ehegatten zu klären. Die Bestimmung setzt dabei eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus, blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Eine bestehende bloss geringfügige Sozialhilfeabhängigkeit eines Niederlassungsberechtigten steht dem Familiennachzug dann nicht entgegen, wenn prognostisch von einer Befreiung aus der Sozialhilfe ausgegangen werden kann. Dabei sind die Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen der Person, die nachgezogen werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_171/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; Spescha , a.a.O., N 8 zu Art. 51 AuG). 7.2 Gemäss Leistungsübersicht der Sozialhilfebehörde D.____, ausgestellt am 27. Juli 2016, bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Netto-Unterstützung von Fr. 4‘300.--, wovon ihr Fr. 3‘725.-- direkt ausbezahlt werden. Erstmals Sozialhilfe bezog die Beschwerdeführerin im November 2003. Gemäss Bestätigung vom 6. Februar 2015 unterstützte der Kanton Basel-Stadt die Beschwerdeführerin bis zum 1. September 2013 mit insgesamt Fr. 337‘257.--. Seit dem Umzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Basel-Landschaft wird sie von den hiesigen Behörden unterstützt. Insgesamt hatten die Sozialhilfebehörden sie im Februar 2015 über rund elf Jahre im Umfang von insgesamt Fr. 419‘775.-- unterstützt. Damit muss von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin arbeitete letztmals 2003 im Rahmen von Temporäranstellungen und ist seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Sozialhilfe abhängig (Befragung der Beschwerdeführerin vom 30. März 2015 S. 7). Daneben tritt ihre massive Verschuldung. Es bestehen zurzeit Betreibungen in der Gesamthöhe von über Fr. 100‘000.-- und offene Verlustscheine von ebenfalls über Fr. 100‘000.-- im Kanton Basel-Landschaft (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. September 2015). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bereits im Alter von 25 Jahren und eineinhalb Jahre vor der Geburt ihres ersten Kindes eine Sozialhilfeabhängigkeit bestand, und ihre beiden Töchter zurzeit elf bzw. vier Jahre alt sind, ist keine Änderung der finanziellen Situation absehbar und demnach auch längerfristig von einer weiterhin fortdauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann nach der Einreise in der Lage sein werde, für ihren Unterhalt und jenen ihrer Kinder aufzukommen. Damit stehe eine Ablösung der Sozialhilfe im Raum. Sie verweist auf einen Arbeitsvertrag vom 16. August 2016 mit der C.____ SA mit Sitz in E.____/JU. Gemäss diesem Vertrag soll der Ehemann als Bauarbeiter C in einem 100% Pensum im Stundenlohn ein monatliches Bruttogehalt von durchschnittlich Fr. 4‘576.-- verdienen. 7.4 Wie erwähnt darf im Rahmen des Familiennachzugs nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1188/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). 7.5 Im Verfahren vor dem AfM hatte die Beschwerdeführerin noch eine auf den Namen ihres Ehemanns lautende Stellenzusage der - mittlerweile mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöschten - F.____ GmbH mit Sitz in G.____/AG eingereicht. Das AfM tätigte in der Folge diverse Abklärungen über die F.____ GmbH, unter anderem bei Steuerämtern und beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Emailverkehr vom 26. März 2015 bzw. 23. April 2015). Dabei kristallisierte sich heraus, dass es sich bei der F.____ GmbH höchstwahrscheinlich um eine Scheinfirma handelte, die keine erkennbare geschäftliche Aktivität entwickelt hatte und in den vorangegangenen vier Jahren weder im Kanton Aargau noch im Kanton Basel-Landschaft Steuern bezahlt hatte (vgl. Verfügung des AfM vom 22. Oktober 2015 S. 7 f.). Beim Ehemann der einzigen Gesellschafterin handelte es sich um einen Bekannten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welche beide aus dem gleichen Dorf im Kosovo stammen (Befragung des Ehemannes vom 30. März 2015 S. 3). 7.6 Nachdem das AfM in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2015 von einem Gefälligkeitsschreiben der F.____ GmbH und keinem zu berücksichtigenden künftigen Arbeitsverhältnis ausgegangen war, reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens in der Eingabe vom 12. Februar 2016 eine Stellenzusage der C.____ SA ein. Der Regierungsrat ging in seinem Entscheid von einer Gefälligkeitsbestätigung aus, da es sich beim Unterzeichner des Schreibens, dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, um einen mit dem Ehepaar befreundeten Nachbarn der Beschwerdeführerin handelte (RRB Nr. 0716 vom 17. Mai 2016 E. 8b). Vor Kantonsgericht reichte die Beschwerdeführerin sodann den Arbeitsvertrag mit der C.____ SA vom 16. August 2016 ein. Die C.____ SA, bei welcher in der Zwischenzeit ein neuer Einzelverwaltungsrat eingesetzt worden war, reagierte nicht auf die schriftliche Nachfrage des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2017, ob die Gesellschaft weiterhin am Arbeitsvertrag vom 16. August 2016 festhalte. Gemäss den Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Jura vom 23. März 2017 wartet diese zudem trotz Mahnung bis heute auf die Lohndeklarationen für das Jahr 2016. Aufgrund der obigen Ausführungen kann vorliegend nicht von einem seriösen Arbeitgeber ausgegangen werden, weshalb der Ehemann über keine sichere Aussicht auf eine Arbeitsstelle verfügt. Dazu kommt, dass er sich seinen Unterhalt in der Heimat als Tagelöhner verdient und keine Landessprache spricht (Befragung des Ehemannes vom 30. März 2015 S. 2). Erfahrungsgemäss hat der Ehemann mit diesem Hintergrund auf dem heutigen Arbeitsmarkt in der Schweiz keine realistische Perspektive auf eine existenzsichernde Arbeitsstelle, mit der er den Bedarf einer vierköpfigen Familie dauerhaft decken könnte. 7.7 Gesamthaft betrachtet führt die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und die nicht belegte Erwerbsmöglichkeit des Ehemannes zum Schluss, dass bei dessen Übersiedlung in die Schweiz die konkrete Gefahr einer erheblichen Ausweitung der derzeit bereits bestehenden umfangreichen Sozialhilfeunterstützung der Familie besteht. Damit liegt der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vor, womit nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Anspruch auf Familiennachzug erlischt. 8.1 Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der mit der Verweigerung des Familiennachzugs (aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit) verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK genügt. Danach ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweis; BGE 116 Ib 353 E. 3). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. 8.2 Das Gemeinwesen hat ein erhebliches Interesse daran, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, wenn die Gefahr einer solchen in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht erheblich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 4.2). Im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes besteht wie ausgeführt ein erhebliches Risiko der Ausweitung der Sozialhilfeabhängigkeit bei Gewährung des Familiennachzugs. Ferner ist in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ein zulässiges öffentliches Interesse zu erblicken. Eine solche ist geboten im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und auf die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 143 E. 2.2). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann erscheint geeignet wie auch erforderlich, um die öffentlichen Interessen durchzusetzen, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden dadurch durchaus empfindlich in ihren privaten Interessen getroffen. Es gilt allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass das Ehepaar schon bisher nie zusammengelebt hat und dass die Eheleute aufgrund der Gesamtumstände von allem Anfang an nicht darauf vertrauen durften, ihre Ehe inskünftig in der Schweiz leben zu können. Die Beziehung kann mittels moderner Kommunikationsmittel und wechselseitiger Besuche aufrechterhalten werden. Insbesondere aufgrund des erheblichen Interesses am Schutz der öffentlichen Wohlfahrt vor künftigen Belastungen überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung die nicht sehr ausgeprägten privaten Interessen am Familiennachzug. 9. Zusammengefasst kann vorliegend offengelassen werden, ob eine Ausländerrechtsehe vorliegt. Dies weil der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der konkreten Gefahr einer Ausweitung des erheblichen Sozialhilfebezuges der Beschwerdeführerin ohnehin erloschen und die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder Art. 43 Abs. 1 AuG noch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘653.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘653.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.