Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Sistierung des persönlichen Verkehrs
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 285). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss demnach ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014 [BSK ZGB I], N 29 zu Art. 445 ZGB). 4.1 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt ( Häfeli , a.a.O., S. 348; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 4 ff. zu Art. 301a ZGB). Materiell-rechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf Art. 310 Abs. 1 ZGB. Danach hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welchen Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt auch keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Zieles ist, d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2 und 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie - und im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 5 zu Art. 310 ZGB; Häfeli , a.a.O., S. 350). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; Breitschmid , a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB). Hingegen ist die Aufhebung der Obhut als vorsorgliche Massnahme für die Dauer einer Abklärung zulässig (vgl. Häfeli , a.a.O., S. 349). 4.2 Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK] vom 20. November 1989 und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4). Eine analoge Anwendung des Art. 273 ZGB ist dann geboten, wenn sich das Kind dauernd tatsächlich bei einer anderen Person als dem Inhaber der elterlichen Sorge oder dem Obhutsberechtigten aufhält (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 8 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 III 212 E. 1; BGE 130 III 585 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig aus, haben die Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Gisela Kilde , Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, Diss., Zürich 2015, S. 159 ff.). 4.3 Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem (nicht obhutsberechtigten) Elternteil bedroht ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Andrea Büchler/Annatina Wirz , in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Bd. I, N 7 f. zu Art. 274 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist demnach, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontaktes sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). Gegebenenfalls kann den allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). 5.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Gutachten der Psychiatrie F.____ vom 17. Februar 2016 zu entnehmen sei, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Entwicklung von D.____ gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei im Gutachten als wahnhaft und unberechenbar beschrieben worden. So habe sie insbesondere D.____ angewiesen, unter ein Tram zu springen. Dem Schreiben der KITA sei ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damit gedroht habe, einer Betreuerin das Handgelenk zu brechen. Aufgrund der gegenwärtigen, sich zuspitzenden Situation und gestützt auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen stelle ein weiterer Aufenthalt D.____’s bei der Kindsmutter eine akute und hohe Gefährdung des Kindeswohls dar. Da sich die Beschwerdeführerin bis anhin weitgehendst geweigert habe, den im Gutachten der Psychiatrie F.____ empfohlenen ambulanten Massnahmen Folge zu leisten, wurde den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und Letztere sofort in einer geeigneten Institution untergebracht. Des Weiteren verfügte die KESB eine vorläufige Sistierung der persönlichen Kontakte zwischen D.____ und der Kindsmutter, bis mittels psychiatrischem Gutachten geklärt sei, welche Gefährdung von der Beschwerdeführerin ausgehe. Dies sei insbesondere notwendig, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung damit gedroht habe, im Falle einer Platzierung von D.____ sofort mit dieser nach I.____ auszureisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Abbruch sämtlicher Kontakte zu D.____ seien nicht gerechtfertigt und liessen sich insbesondere nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren. Das zwischenzeitlich von der Psychiatrischen Klinik H.____ erstellte Vorabgutachten habe nämlich unmissverständlich festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgehe. Auch nach einem stationären Aufenthalt von vier Tagen in der Psychiatrischen Klinik H.____ habe bei der Beschwerdeführerin keine akute psychische Dekompensation diagnostiziert werden können. Es sei bei der Beschwerdeführerin weder eine Wahrnehmungs- noch eine Ich-Störung, sondern vielmehr eine gute affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt worden. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin gemeldeten medizinischen Beschwerden von D.____ zwischenzeitlich durch das Spital E.____ bestätigt worden (namentlich Skoliose, Mikrohämaturie und virale Pharyngitis) und könnten somit nicht als Wahnvorstellungen abgetan werden. Die Massnahmen seien zudem unverhältnismässig, da insbesondere durch den Kontaktabbruch D.____ von der Beschwerdeführerin entfremdet werde. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als auch die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ vorliegend als vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittenen verhältnismässigen Kindesschutzmassnahmen sind somit im laufenden Verfahren bzw. nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens betreffend die Kindsmutter erst noch zu bestimmen. 6.2 Die vorübergehende Fremdplatzierung D.____‘s und die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Tochter erfolgten in einer akuten Situation: Nach der Gefährdungsmeldung der KITA, der jüngsten Weigerung der Beschwerdeführerin, sich weiteren gesundheitlichen und ihre Erziehungsfähigkeit betreffende Abklärungen zu unterziehen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 14. April 2016) und ihrer Drohung, im Falle einer Fremdplatzierung ihrer Tochter mit dieser nach I.____ auszureisen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2016, S. 3), verfügte die KESB die hier angefochtenen Massnahmen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine fürsorgliche und liebevolle Mutter ist, die sich um das Wohlergehen ihrer Tochter bemüht (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 8 und 9). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie den Behörden, dem medizinischen Personal und der KITA gegenüber als eine sehr unzuverlässige und in ihrem Handeln unberechenbare, impulsive und sture Person auftrat (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 6 und 7; Gefährdungsmeldung KITA, S. 2 und 3). Während der Abklärungsphase für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens durch die Psychiatrie F.____ hat die Beschwerdeführerin beispielsweise D.____ mehrmals genötigt, sich zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen durch den Kindsvater zu äussern oder die von der Beschwerdeführerin dargelegte Sicht der Dinge zu bestätigen und zu ergänzen (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 6 f.). Das Gutachten kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit D.____ in die passive Rolle eines kranken, missbrauchten Kindes dränge (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit dem Kindsvater öfters gedroht habe, sowohl ihn als auch D.____ zu verletzen oder gar umzubringen, wenn er ihren Forderungen nicht nachkomme (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Angesichts der gesamten Umstände kam die Gutachterin der Psychiatrie F.____ zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 9). Es müsse deshalb eine detaillierte psychiatrische Abklärung über die Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. Ebenfalls Gegenstand eines zusätzlichen Gutachtens müsse das wahnhaft anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich vermeintlicher Erkrankungen D.____’s sein (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7 und 9). Diese Empfehlungen stützten sich auf Erkenntnisse, welche die Gutachterin - unter anderem - nach Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, dem Kindsvater, D.____, zwei D.____ behandelnden Kinderärzten und dem betreuenden Sozialarbeiter gewinnen konnte. 6.3 Nach Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheides vom 17. Mai 2016, wurde die Beschwerdeführerin vom 17. bis 19. Mai 2016 in der Psychiatrischen Klinik H.____ hospitalisiert. Nach drei Gesprächen mit der Beschwerdeführerin wurden am 19. Mai 2016 ein Austrittsbericht und am 20. Mai 2016 ein Vorabgutachten erstellt. Beide Berichte beschrieben die Beschwerdeführerin als ruhige, kooperierende und ausgeglichene Person. Während den drei Tagen habe die Beschwerdeführerin keine impulsiven Handlungen gezeigt (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Klinik H.____, S. 3; Vorabgutachten Psychiatrische Klinik H.____, S. 2), weshalb die Ärzte in den Berichten unter anderem zum Schluss kamen, es bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Klinik H.____, S. 3; Vorabgutachten Psychiatrische Klinik H.____, S. 2 f.). 6.4 Gesamthaft gesehen weisen die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten jedoch hinreichend konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für eine zumindest drohende Gefährdung von D.____‘s Kindeswohl auf. Vornehmlich hat die Beschwerdeführerin D.____ wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder zu Aussagen über sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater bewegen wollen (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf D.____ unberechenbar erscheine und D.____ unter einen permanenten psychischen Druck gesetzt habe. Augenscheinlich versuchte sie D.____ zu Aussagen zu bewegen, zu denen diese nicht bereit war. Zudem hat sie ihre Tochter wiederholt wegen ständig wechselnden, beliebigen Symptomen zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt. Auch ist es objektiv betrachtet nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich mit D.____ ins Ausland absetzen könnte, um sich weiteren Kindesschutzmassnahmen zu entziehen. Die verfügten Massnahmen sind somit auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Platzierung und die Sistierung des persönlichen Kontaktes erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das von den Fachpersonen beobachtete auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber gegenwärtig einer gesunden Entwicklung D.____‘s abträglich ist. Für die Frage, ob sich die Erkenntnisse der beiden am 19. Mai und am 20. Mai 2016 erstellten Austritts- bzw. Vorabgutachten bestätigen werden, bleibt gegenwärtig das Ergebnis des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren die vorläufige Platzierung D.____‘s in einer ausserfamiliären Institution und die Sistierung des persönlichen Kontaktes zur Beschwerdeführerin erforderlich, um einer allfälligen Gefährdung D.____’s zu begegnen und die Notwendigkeit anderer Massnahmen zu prüfen. 7.1 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit moniert die Beschwerdeführerin, der komplette Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter sei nicht gerechtfertigt und die privaten Interessen D.____’s seien dabei nur unzureichend berücksichtigt worden. 7.2 Es ist der Vorinstanz jedoch dahingehend beizupflichten, dass die Sistierung des persönlichen Kontaktes zur Beschwerdeführerin notwendig ist, um eine allfällige Gefährdung des Kindes durch die Beschwerdeführerin im Rahmen eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin, ihre Drohung, mit D.____ nach I.____ auszureisen und eine damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls sind gestützt auf die Verfahrensakten glaubhaft dargelegt worden. Eine mildere Massnahme, wie dies ein begleitetes Besuchsrecht darstellen könnte, kommt vorliegend, angesichts des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aggressionspotentials (vgl. Drohungen gegenüber Mitarbeitern der KITA, Akten- bzw. Telefonnotiz der KESB vom 1. März 2016, S. 1), nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat sich bisher auch mehrheitlich geweigert, die im Zwischenbericht der Beiständin vom 19. Juni 2015 bereits vorgeschlagenen Massnahmen freiwillig umzusetzen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015). Folglich ist vorliegend in einer milderen Massnahme von vornherein kein taugliches Mittel zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu erblicken. Sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als auch die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ wurden zudem vorsorglich erlassen. Die Platzierung und die Sistierung des persönlichen Kontaktes sind demgemäss auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 7.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, die ausserhäusliche Platzierung von D.____ und die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden bzw. um ihr begegnen und die notwendigen Sachverhaltserhebungen durchführen zu können.
E. 8 Schliesslich stellen sich im vorliegenden Verfahren zur Prüfung von vorsorglich erlassenen Kindesschutzmassnahmen keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht in angemessener Weise aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden können. Mit ihrem nicht weiter begründeten Gesuch, mündlich angehört zu werden, vermag die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe aufzuzeigen, die eine ausnahmsweise Durchführung einer Anhörung rechtfertigen würden. Damit ist von der Anordnung weiterer Beweismassnahmen für das vorliegende Verfahren abzusehen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung ist dementsprechend abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘434.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) geltend, was angemessen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘434.50 zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gericht [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2002). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘434.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.07.2016 810 16 150
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Sistierung des persönlichen Verkehrs
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juli 2016 (810 16 150) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Sistierung des persönlichen Verkehrs Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beigeladener Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Mai 2016) A. A.____ und C.____ sind die nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von D.____ (geboren 2011). Die Eltern trennten sich im Jahr 2012, wobei D.____ unter der Obhut der Mutter verblieb. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Entscheid vom 30. Mai 2013 für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft. B. Am 2. Juni 2015 übermittelte die Kinderschutzgruppe des E.____-Spitals der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin äusserten die Fachleute Bedenken über die gesunde Entwicklung von D.____. Sie empfahlen eine Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffend die Erziehungsfähigkeit von A.____ und das Besuchsrecht des Vaters. Die Erziehungsbeiständin zeigte sich in einem Zwischenbericht vom 19. Juni 2015 ebenfalls in Sorge um das Kindeswohl von D.____ und beantragte bei der KESB die Vornahme weiterer Abklärungen über den Gesundheitszustand von Mutter und Kind und über die Erziehungsfähigkeit der Mutter. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2015 die Einholung eines prozessorientierten Gutachtens bei der Psychiatrie F.____, unter anderem über die Erziehungsfähigkeit der Mutter, an. C. Die Gutachterin der Psychiatrie F.____ kam im Gutachten vom 17. Februar 2016 (Gutachten Psychiatrie F.____) zum Schluss, dass die Kindsmutter Anzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung zeige und in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei. Ihre Überzeugung, D.____ könnte krank sein und die daraus folgenden häufigen Arztbesuche, hätten einen wahnhaften Charakter. Sie empfahl eine weiterführende psychiatrische Begutachtung. Am 7. März 2016 reichte die Kindertagesstätte G.____ (KITA), welche D.____ seit Januar 2016 besuchte, der KESB eine Gefährdungsmeldung ein und berichtete darin, dass A.____ in wechselnden Versionen wirre Missbrauchsvorwürfe gegen den Kindsvater, die Grossmutter väterlicherseits sowie Mitarbeiter der KITA gerichtet habe. In den nachfolgenden Gesprächen mit der KESB verweigerte die Kindsmutter jegliche Kooperation hinsichtlich sozialpädagogischer Massnahmen oder weitergehender Abklärungen ihres Gesundheitszustandes. D. Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 ordnete die KESB eine psychiatrische Begutachtung der Kindsmutter an und wies sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zu einer stationären Vorabbegutachtung in die Psychiatrische Klinik H.____ ein. Mit gleichzeitig eröffnetem Entscheid der Vizepräsidentin der KESB wurde den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und diese in einer den Parteien vorerst nicht bekannt gegebenen Institution platziert. Der persönliche Kontakt zwischen der Kindsmutter und D.____ wurde bis zur Klärung der Gefährdung D.____’s vorläufig sistiert. Die KESB erklärte die Anordnung für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die vorsorglichen Massnahmen wurden zusammenfassend damit begründet, dass A.____ im Gutachten der Psychiatrie F.____ vom 17. Februar 2016 als wahnhaft und unberechenbar beschrieben worden sei und sie sich in der Folge jeglicher ambulanter Behandlung widersetzt habe. Seither habe sich die Situation zugespitzt, so dass nunmehr bei einem weiteren Aufenthalt von D.____ bei der Kindsmutter von einer akuten und hohen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Anlässlich der Anhörung habe A.____ zudem angekündigt, im Falle einer Fremdplatzierung des Kindes mit diesem sofort nach I.____ (Afrika) ausreisen zu wollen, weshalb der persönliche Kontakt zum Schutz des Kindes vorläufig zu sistieren sei, bis geklärt sei, welche Gefährdung von der Kindsmutter ausgehe und unter welchen Umständen sie D.____ künftig sehen könne. E. Gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erhob A.____, vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die vorsorglichen Massnahmen seien vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei die Fremdplatzierung ihrer Tochter aufzuheben, der persönliche Kontakt wiederherzustellen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ wieder zuzuerkennen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin beantragt. F. Am 15. Juni 2016 liess sich der beigeladene Kindsvater vernehmlassen und äusserte sich dahingehend, dass er den Entscheid der KESB nicht beanstande. G. In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 beantragte die KESB die vollständige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Das geltende Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung für Fragen des Erwachsenenschutzrechtes. Die Art. 450 ff. ZGB befassen sich mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält das kantonale Recht vor, d.h. die Kantone haben die Kompetenz, eigene Verfahrensbestimmungen zu erlassen (vgl. hierzu Daniel Steck , in: Geiser/Reuser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 ff. zu Art. 450 ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 – 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsrecht. 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid der Vizepräsidentin der KESB handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 285). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss demnach ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014 [BSK ZGB I], N 29 zu Art. 445 ZGB). 4.1 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt ( Häfeli , a.a.O., S. 348; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 4 ff. zu Art. 301a ZGB). Materiell-rechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf Art. 310 Abs. 1 ZGB. Danach hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welchen Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt auch keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Zieles ist, d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2 und 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie - und im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. Peter Breitschmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 5 zu Art. 310 ZGB; Häfeli , a.a.O., S. 350). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; Breitschmid , a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB). Hingegen ist die Aufhebung der Obhut als vorsorgliche Massnahme für die Dauer einer Abklärung zulässig (vgl. Häfeli , a.a.O., S. 349). 4.2 Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK] vom 20. November 1989 und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4). Eine analoge Anwendung des Art. 273 ZGB ist dann geboten, wenn sich das Kind dauernd tatsächlich bei einer anderen Person als dem Inhaber der elterlichen Sorge oder dem Obhutsberechtigten aufhält (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB I, N 8 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGE 131 III 212 E. 1; BGE 130 III 585 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig aus, haben die Eltern sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Gisela Kilde , Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, Diss., Zürich 2015, S. 159 ff.). 4.3 Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem (nicht obhutsberechtigten) Elternteil bedroht ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Andrea Büchler/Annatina Wirz , in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Bd. I, N 7 f. zu Art. 274 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist demnach, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontaktes sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). Gegebenenfalls kann den allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c; Urteil des Bundesgerichtes 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.1). 5.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Gutachten der Psychiatrie F.____ vom 17. Februar 2016 zu entnehmen sei, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Entwicklung von D.____ gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei im Gutachten als wahnhaft und unberechenbar beschrieben worden. So habe sie insbesondere D.____ angewiesen, unter ein Tram zu springen. Dem Schreiben der KITA sei ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damit gedroht habe, einer Betreuerin das Handgelenk zu brechen. Aufgrund der gegenwärtigen, sich zuspitzenden Situation und gestützt auf die Aussagen der involvierten Fachpersonen stelle ein weiterer Aufenthalt D.____’s bei der Kindsmutter eine akute und hohe Gefährdung des Kindeswohls dar. Da sich die Beschwerdeführerin bis anhin weitgehendst geweigert habe, den im Gutachten der Psychiatrie F.____ empfohlenen ambulanten Massnahmen Folge zu leisten, wurde den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und Letztere sofort in einer geeigneten Institution untergebracht. Des Weiteren verfügte die KESB eine vorläufige Sistierung der persönlichen Kontakte zwischen D.____ und der Kindsmutter, bis mittels psychiatrischem Gutachten geklärt sei, welche Gefährdung von der Beschwerdeführerin ausgehe. Dies sei insbesondere notwendig, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung damit gedroht habe, im Falle einer Platzierung von D.____ sofort mit dieser nach I.____ auszureisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Abbruch sämtlicher Kontakte zu D.____ seien nicht gerechtfertigt und liessen sich insbesondere nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren. Das zwischenzeitlich von der Psychiatrischen Klinik H.____ erstellte Vorabgutachten habe nämlich unmissverständlich festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgehe. Auch nach einem stationären Aufenthalt von vier Tagen in der Psychiatrischen Klinik H.____ habe bei der Beschwerdeführerin keine akute psychische Dekompensation diagnostiziert werden können. Es sei bei der Beschwerdeführerin weder eine Wahrnehmungs- noch eine Ich-Störung, sondern vielmehr eine gute affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt worden. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin gemeldeten medizinischen Beschwerden von D.____ zwischenzeitlich durch das Spital E.____ bestätigt worden (namentlich Skoliose, Mikrohämaturie und virale Pharyngitis) und könnten somit nicht als Wahnvorstellungen abgetan werden. Die Massnahmen seien zudem unverhältnismässig, da insbesondere durch den Kontaktabbruch D.____ von der Beschwerdeführerin entfremdet werde. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als auch die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ vorliegend als vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittenen verhältnismässigen Kindesschutzmassnahmen sind somit im laufenden Verfahren bzw. nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens betreffend die Kindsmutter erst noch zu bestimmen. 6.2 Die vorübergehende Fremdplatzierung D.____‘s und die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Tochter erfolgten in einer akuten Situation: Nach der Gefährdungsmeldung der KITA, der jüngsten Weigerung der Beschwerdeführerin, sich weiteren gesundheitlichen und ihre Erziehungsfähigkeit betreffende Abklärungen zu unterziehen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 14. April 2016) und ihrer Drohung, im Falle einer Fremdplatzierung ihrer Tochter mit dieser nach I.____ auszureisen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2016, S. 3), verfügte die KESB die hier angefochtenen Massnahmen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine fürsorgliche und liebevolle Mutter ist, die sich um das Wohlergehen ihrer Tochter bemüht (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 8 und 9). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie den Behörden, dem medizinischen Personal und der KITA gegenüber als eine sehr unzuverlässige und in ihrem Handeln unberechenbare, impulsive und sture Person auftrat (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 6 und 7; Gefährdungsmeldung KITA, S. 2 und 3). Während der Abklärungsphase für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens durch die Psychiatrie F.____ hat die Beschwerdeführerin beispielsweise D.____ mehrmals genötigt, sich zu den vermeintlichen sexuellen Übergriffen durch den Kindsvater zu äussern oder die von der Beschwerdeführerin dargelegte Sicht der Dinge zu bestätigen und zu ergänzen (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 6 f.). Das Gutachten kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit D.____ in die passive Rolle eines kranken, missbrauchten Kindes dränge (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit dem Kindsvater öfters gedroht habe, sowohl ihn als auch D.____ zu verletzen oder gar umzubringen, wenn er ihren Forderungen nicht nachkomme (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Angesichts der gesamten Umstände kam die Gutachterin der Psychiatrie F.____ zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 9). Es müsse deshalb eine detaillierte psychiatrische Abklärung über die Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. Ebenfalls Gegenstand eines zusätzlichen Gutachtens müsse das wahnhaft anmutende Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich vermeintlicher Erkrankungen D.____’s sein (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7 und 9). Diese Empfehlungen stützten sich auf Erkenntnisse, welche die Gutachterin - unter anderem - nach Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, dem Kindsvater, D.____, zwei D.____ behandelnden Kinderärzten und dem betreuenden Sozialarbeiter gewinnen konnte. 6.3 Nach Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheides vom 17. Mai 2016, wurde die Beschwerdeführerin vom 17. bis 19. Mai 2016 in der Psychiatrischen Klinik H.____ hospitalisiert. Nach drei Gesprächen mit der Beschwerdeführerin wurden am 19. Mai 2016 ein Austrittsbericht und am 20. Mai 2016 ein Vorabgutachten erstellt. Beide Berichte beschrieben die Beschwerdeführerin als ruhige, kooperierende und ausgeglichene Person. Während den drei Tagen habe die Beschwerdeführerin keine impulsiven Handlungen gezeigt (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Klinik H.____, S. 3; Vorabgutachten Psychiatrische Klinik H.____, S. 2), weshalb die Ärzte in den Berichten unter anderem zum Schluss kamen, es bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Klinik H.____, S. 3; Vorabgutachten Psychiatrische Klinik H.____, S. 2 f.). 6.4 Gesamthaft gesehen weisen die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten jedoch hinreichend konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für eine zumindest drohende Gefährdung von D.____‘s Kindeswohl auf. Vornehmlich hat die Beschwerdeführerin D.____ wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder zu Aussagen über sexuelle Übergriffe durch den Kindsvater bewegen wollen (vgl. Gutachten Psychiatrie F.____, S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf D.____ unberechenbar erscheine und D.____ unter einen permanenten psychischen Druck gesetzt habe. Augenscheinlich versuchte sie D.____ zu Aussagen zu bewegen, zu denen diese nicht bereit war. Zudem hat sie ihre Tochter wiederholt wegen ständig wechselnden, beliebigen Symptomen zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt. Auch ist es objektiv betrachtet nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich mit D.____ ins Ausland absetzen könnte, um sich weiteren Kindesschutzmassnahmen zu entziehen. Die verfügten Massnahmen sind somit auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Platzierung und die Sistierung des persönlichen Kontaktes erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das von den Fachpersonen beobachtete auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber gegenwärtig einer gesunden Entwicklung D.____‘s abträglich ist. Für die Frage, ob sich die Erkenntnisse der beiden am 19. Mai und am 20. Mai 2016 erstellten Austritts- bzw. Vorabgutachten bestätigen werden, bleibt gegenwärtig das Ergebnis des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren die vorläufige Platzierung D.____‘s in einer ausserfamiliären Institution und die Sistierung des persönlichen Kontaktes zur Beschwerdeführerin erforderlich, um einer allfälligen Gefährdung D.____’s zu begegnen und die Notwendigkeit anderer Massnahmen zu prüfen. 7.1 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit moniert die Beschwerdeführerin, der komplette Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter sei nicht gerechtfertigt und die privaten Interessen D.____’s seien dabei nur unzureichend berücksichtigt worden. 7.2 Es ist der Vorinstanz jedoch dahingehend beizupflichten, dass die Sistierung des persönlichen Kontaktes zur Beschwerdeführerin notwendig ist, um eine allfällige Gefährdung des Kindes durch die Beschwerdeführerin im Rahmen eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin, ihre Drohung, mit D.____ nach I.____ auszureisen und eine damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls sind gestützt auf die Verfahrensakten glaubhaft dargelegt worden. Eine mildere Massnahme, wie dies ein begleitetes Besuchsrecht darstellen könnte, kommt vorliegend, angesichts des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aggressionspotentials (vgl. Drohungen gegenüber Mitarbeitern der KITA, Akten- bzw. Telefonnotiz der KESB vom 1. März 2016, S. 1), nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat sich bisher auch mehrheitlich geweigert, die im Zwischenbericht der Beiständin vom 19. Juni 2015 bereits vorgeschlagenen Massnahmen freiwillig umzusetzen (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2015). Folglich ist vorliegend in einer milderen Massnahme von vornherein kein taugliches Mittel zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu erblicken. Sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als auch die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ wurden zudem vorsorglich erlassen. Die Platzierung und die Sistierung des persönlichen Kontaktes sind demgemäss auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 7.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, die ausserhäusliche Platzierung von D.____ und die Sistierung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden bzw. um ihr begegnen und die notwendigen Sachverhaltserhebungen durchführen zu können. 8. Schliesslich stellen sich im vorliegenden Verfahren zur Prüfung von vorsorglich erlassenen Kindesschutzmassnahmen keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht in angemessener Weise aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden können. Mit ihrem nicht weiter begründeten Gesuch, mündlich angehört zu werden, vermag die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe aufzuzeigen, die eine ausnahmsweise Durchführung einer Anhörung rechtfertigen würden. Damit ist von der Anordnung weiterer Beweismassnahmen für das vorliegende Verfahren abzusehen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung ist dementsprechend abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘434.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) geltend, was angemessen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘434.50 zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gericht [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2002). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘434.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin