Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG); oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 3.2.1 Das AfM stützte seine Wegweisungsverfügung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, weil aufgrund der Verurteilung vom 4. Mai 2006 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sowie der zahlreichen weiteren Verurteilungen der Widerrufsgrund erfüllt sei. 3.2.2 Demgegenüber stützte die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, mit der Begründung, die Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sei bereits durch die damals zuständigen Ausländerbehörden des Kantons Aargau zum Anlass genommen worden, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die damalige Ausweisungsverfügung sei auf eine Beschwerde hin mit Urteil vom 8. Dezember 2006 aufgehoben worden, weshalb die Straftat nun nicht mehr isoliert zum Anlass genommen werden könne, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu begründen; diesbezüglich seien die basellandschaftlichen Behörden an die seinerzeitigen Erkenntnisse der aargauischen Ausländerbehörden gebunden. Hingegen könne die damalige Straftat in der gesamtheitlichen Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. 3.3 In der Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, den Ausführungen der Vorinstanz zum Widerrufsgrund sei vollumfänglich zu folgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die insgesamt acht Verurteilungen in den letzten sechs Jahren praktisch ausnahmslos Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen seien. Dabei müssten die beiden Strafbefehle wegen Übertretungen ausser Betracht fallen. Sein Verhalten solle nicht verharmlost werden, und er sei sich bewusst, dass er sein Verhalten zukünftig ändern müsse. Er sei dringend behandlungsbedürftig und bedürfe deswegen einer milieutherapeutischen Behandlung. Er habe sich vor dem Hintergrund seiner grossen gesundheitlichen Probleme in den letzten Monaten mehrfach in psychiatrische Kliniken begeben und befinde sich zurzeit in einer stationären Milieutherapie. Bei dieser Ausgangslage könne in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, er habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt. 3.4 Das aargauische Rekursgericht für Ausländerrecht hob mit Urteil vom 8. Dezember 2006 den Bewilligungswiderruf aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dieses Urteil bedeute nicht, dass damit eine Ausweisung nicht mehr zur Diskussion stehe, sondern es räume ihm lediglich eine letzte Chance ein, sein Leben in der Schweiz deliktsfrei zu gestalten (Urteil des Rekursgerichts für Ausländerrecht vom 8. Dezember 2006 S. 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet dieses Urteil nicht, dass ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, falls eine erneute Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgen würde: Erfüllt der Betroffene die Erwartungen nicht, welche die Ausländerbehörde bzw. das Gericht mit der nochmaligen Einräumung einer weiteren Chance verbunden hat, so muss die Ausländerbehörde abermals eine Gesamtwürdigung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vornehmen, wobei sie auch Umstände miteinbeziehen darf (und muss), die sie (bzw. die Rechtsmittelinstanz) beim früheren Entscheid für sich alleine als noch nicht ausreichend für einen Bewilligungswiderruf erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Verurteilung vom 4. Mai 2006 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sowie der zahlreichen weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers inklusive der Verstösse, die der Beschwerdeführer auch noch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung des AfM vom 17. Januar 2013 begangen hat (siehe ausführlich dazu vorne lit. B, D und E), ist das AfM zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt wäre. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 4.2 Fraglich ist, ob sich der erwachsene, ledige, allein lebende und kinderlose Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis weder dargetan noch ersichtlich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen zudem nicht, um den Schutzbereich des Privatlebens zu bejahen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1 und 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ein allfälliger Anspruch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG. 4.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie das ganze Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4 sowie Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 5 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Häufigkeit der Delinquenz keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen weder gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei den Verfehlungen handle es sich nicht um sogenannte "Jugendsünden", die lange Zeit zurücklägen, sondern der Beschwerdeführer habe durchwegs im Erwachsenenalter delinquiert, wobei auffalle, dass sich seine Straffälligkeit insbesondere im Verlauf der vergangenen fünf Jahre gehäuft habe. In diesem Zusammenhang gereiche ihm nicht nur die mehrmalige Rückfälligkeit zu einem grossen Verschulden, sondern auch der Umstand, dass er bei seinen Fahrten im Zustand der Fahrunfähigkeit wiederholt die körperliche Integrität und das Leben anderer Personen grosser Gefahr ausgesetzt habe, und dies, obwohl er seit über 10 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr befugt sei, Motorfahrzeuge zu führen. Weder die zahlreichen Vorstrafen noch die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Wegweisung habe den Beschwerdeführer von seinem Fehlverhalten abzuhalten vermocht. Beim Beschwerdeführer liege eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit vor, was ihm ebenso zusätzlich zum Verschulden gereiche wie die mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen. Unter den gegebenen Umständen seien keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig wohlverhalten würde. Im Gegenteil sei er sogar im Laufe des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, das ihm die Konsequenzen seines Verhaltens endgültig bewusst gemacht haben müsse, erneut rückfällig geworden. Aus diesem Grund lasse sich das eminente öffentliche Interesse, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auch nicht durch den Umstand relativieren, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Kindesalter in der Schweiz aufhalte. 5.2.1 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2016 vor, er befinde sich inzwischen in einer Therapie in Bezug auf seine Suchtmittelproblematik. Daher müssten die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblich hohen Rückfallgefahr wohl bereits zum heutigen Zeitpunkt als überholt betrachtet werden. Fest stehe jedenfalls, dass eine Rückfallgefahr eng mit seiner bestehenden Suchtmittelproblematik verknüpft sei. Es könne ihm weder eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit, noch eine mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen, vorgehalten werden. Tatsachenwidrig sei schliesslich auch die Behauptung, er verfüge über keine gewichtigen persönlichen Bindungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Es sei notorisch und bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass er seine gesamte Sozialisation hier erlebt und seine Kindheit und Jugend hier verbracht habe. Seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz würden sich nicht anders als jene eines hier aufgewachsenen Schweizers gestalten. Insbesondere mit Blick auf seine äusserst heikle psychische Situation würde eine Wegweisung verheerende Folgen zeitigen. Was die Arbeits- und Ausbildungssituation anbelange, sei zu berücksichtigen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, in einem 100 Prozent Pensum zu arbeiten, was seiner psychischen Erkrankung, insbesondere den rezidivierenden depressiven Episoden geschuldet sei. Sein behandelnder Psychiater halte fest, dass sich jedoch auch immer wieder Phasen der Rückkehr zur Normalität finden liessen, bei welchen es ihm über längere Zeit gelänge, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung bestehe eine reelle Stabilisierungsmöglichkeit. Es sei für seine persönliche und vor allem berufliche Zukunft unabdingbar, dass er diese Behandlung weiter in Anspruch nehmen könne. Er habe Bemühungen unternommen, sich im Arbeitsmarkt zurechtzufinden; in den letzten Monaten habe er an einem geschützten Arbeitsplatz gearbeitet. Er befinde sich in einer stationären Therapie mit dem Ziel, seine Suchtmittelproblematik nachhaltig zu verbessern und danach in einem betreuten Wohnheim zu leben. In der Zwischenzeit sei auch (endlich) von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) errichtet worden. Ausserdem sei er als Kurde in der Türkei völlig entwurzelt, eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei illusorisch und seine türkischen Sprachkenntnisse seien begrenzt. 5.2.2 In seinen Stellungnahmen vom 23. Januar und 1. März 2017 bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er habe sich, nachdem die bisherigen zahlreichen psychiatrischen Behandlungen nicht zur gewünschten Suchtmittelabstinenz geführt hätten, dazu entschlossen, sich einem mehrmonatigen Entzug in einem vollständig neuen reizarmen Setting auf einem Bauernhof zu unterziehen. Er habe die vorherige stationäre Therapie bereits nach kurzer Zeit zu seinem eigenen Schutz wieder verlassen, da dort keine angemessene Milieutherapie habe durchgeführt werden können. Den Austrittsberichten der B.____ lasse sich entnehmen, dass es bei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu einer Vielzahl von Hospitalisationen gekommen sei. Gerade die Tatsache, dass er an einer derart schwerwiegenden psychischen Störung leide, würde eine Wegweisung als nicht verhältnismässig erscheinen lassen. 5.3 Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder straffällig geworden ist. Die Delinquenz betrifft zwar nicht den Gewaltbereich, kann aber auch nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die schwerste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten am 4. Mai 2006 bezog sich auf bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hehlerei, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Entwendung zum Gebrauch, mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs, mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, mehrfache Übertretungen der Verkehrsverordnung, Widerhandlungen gegen das SVG, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfache Übertretungen des BetmG, versuchten bandenmässigen Diebstahl und mehrfachen Diebstahl. Seither ergingen neun weitere strafrechtliche Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 325 Tagesätzen, zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen und zu 856 Stunden gemeinnütziger Arbeit gegen ihn. Durch seine schweren Verstösse gegen das SVG hat der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit unbeteiligter Dritter hervorgerufen oder in Kauf genommen. Angesichts der zahlreichen Delikte, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung begangen hat, trifft ihn ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Sodann ist erstellt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er hat sich weder durch frühere Verurteilungen, die ausländerrechtliche Verwarnung noch die Gefährdung der Familienbindungen zu seinen Eltern und den Geschwistern eines Besseren belehren lassen. Die ihm gebotenen Chancen wusste er allesamt nicht zu nutzen. Daher ist ihm auch eine Unverbesserlichkeit bzw. eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung vorzuwerfen. Die Vielzahl der Delikte, welche namentlich im Strassenverkehrsbereich mit einem teilweise erheblichen Risiko für die Bevölkerung verbunden waren, lassen auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen und das ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich erscheinen. Das öffentliche Interesse wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und immer wieder mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden musste. Insgesamt besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. 5.4.1 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.4.2 Der 35-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr in der Schweiz und spricht Schweizerdeutsch. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ins Gewicht. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Eltern und seine Geschwister hier leben. Aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der angesammelten Schulden kann allerdings nicht auf eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers geschlossen werden. Negativ fällt ins Gewicht, dass weder die ergangenen Strafurteile noch eine ausländerrechtliche Verwarnung ihn dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht, regelmässig erwerbstätig zu sein. Er musste immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht damit nicht und es ist nicht absehbar, dass sich daran etwas ändern würde. Daran vermag auch der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht eingereichte neue Arbeitsvertrag nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits in den früheren ausländerrechtlichen Verfahren jeweils beteuert hatte, er werde künftig arbeiten. Auch während des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens hatte der Beschwerdeführer im Übrigen einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt (vgl. Anstellungsvertrag vom 11. Mai 2015) und diese Arbeitsstelle bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, was bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist, zumal die Straffälligkeit auch in Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht. In Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie an Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide leidet. Aus dem Austrittsbericht der B.____ vom 29. Juli 2015 (9. Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015 bis 13. Juli 2015) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seinem behandelnden Psychiater wegen akuter Zustandsverschlechterung der Klinik zugewiesen worden war. Zu Beginn der Behandlung reagierte der Beschwerdeführer verbal aggressiv und es fiel ihm schwer, sich an die Einschränkungen durch den Behandlungsrahmen zu halten. Die Unterstützung durch ein stabilisierendes Medikament lehnte der Beschwerdeführer kategorisch ab. Im Verlauf konnte sich der Beschwerdeführer zwar allmählich stabilisieren, hinsichtlich einer weiterführenden Therapie fiel jedoch dessen passiv fordernde Haltung auf, und der Beschwerdeführer drohte wie bereits früher mit suizidalen Handlungen, was die behandelnden Ärzte als zunehmend manipulativ erlebten. In Bezug auf seine Suchtproblematik gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich kein Suchtproblem mehr und eine Teilnahme an der Suchtgruppe, welche die Therapeuten für eindeutig indiziert hielten, lehnte der Beschwerdeführer durchgängig ab. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich auf dem Klinikareal THC konsumiert hatte, wurde er vor die Wahl gestellt, in einem strengeren Rahmen in der Klinik zu bleiben oder auszutreten. Da der Beschwerdeführer das Behandlungsangebot unter den gestellten Bedingungen ablehnte, wurde er am 13. Juli 2015 aus der Klinik entlassen (Austrittsbericht B.____ vom 29. Juli 2015). Am 22. Juli 2015 trat der Beschwerdeführer erneut in die Klinik ein, wobei er tags darauf gegen ärztlichen Rat erneut aus der Klinik austrat (Austrittsbericht B.____ vom 5. August 2015). Damit ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit und eine mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen, vorgehalten werden muss. Es muss – trotz erneuter gegenteiliger Beteuerungen des Beschwerdeführers – weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich daran auch in absehbarer Zukunft nichts ändert. Das bestätigt auch der im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht des Beistands des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt weitgehend uneinsichtig und unkooperativ war. So hat er beispielsweise ein Angebot zum begleiteten Wohnen nicht annehmen wollen (Amtsbericht des Beistands vom 9. Februar 2017), dies obwohl er in der Beschwerde selbst noch vorgebracht hat, es sei ein Ziel, in einem betreuten Wohnheim zu leben. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 für eine stationäre Therapie zwar in das Wohnhaus C.____ eingezogen ist, dort aber jegliche Teilnahme an den Tagesstrukturangeboten verweigert hatte und sich in keiner Weise kooperativ gezeigt hatte. Er beschwerte sich über den Zustand des Wohnhauses, das Essen und äusserte den Wunsch, stattdessen in einem Hotel zu wohnen. Der Beschwerdeführer verstiess sodann mehrfach gegen die Hausordnung und wurde verbal aggressiv. Bei einem Krisengespräch mit den Betreuern und seinem behandelnden Psychiater verweigerte er jedes Hilfsangebot seitens der Betreuer und die medikamentöse Unterstützung, die ihm vom Psychiater angeboten wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer das Wohnhaus bereits am 5. August 2016 wieder verlassen, ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsorts (Amtsbericht des Beistands vom 9. Februar 2017 und E-Mail-Bestätigung vom 8. August 2016). 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Kurde in der Türkei völlig entwurzelt, eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei illusorisch und seine türkischen Sprachkenntnisse seien begrenzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit unbestrittenermassen mehrfach besuchsweise und zu Therapiezwecken in der Türkei aufgehalten und ist über das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zur Psychotherapie, für Kuraufenthalte sowie zu einer Operation seines Vaters in der Türkei. In der Türkei leben seine an Alzheimer erkrankte Grossmutter sowie weitere Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer gemäss eigener Ausführungen allerdings keinen Kontakt pflege (Schreiben vom 12. Juni 2015). Am 31. Juli 2015 plante der Beschwerdeführer, sich freiwillig wieder in der Türkei niederzulassen, was ebenfalls für die Zumutbarkeit einer Heimkehr spricht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst während des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in die Türkei gereist ist und sich in seiner Heimatstadt D.____ am 3. März 2017 einen neuen türkischen Reisepass hat ausstellen lassen. Den Passstempeln im neuen Reisepass lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach aus der Türkei aus- und wieder eingereist ist, bevor er schliesslich in der Ukraine um ein Rückreisevisum für seine Rückkehr in die Schweiz ersuchte. Der Beschwerdeführer beherrscht sodann gemäss seinem Lebenslauf vom 16. Juni 2015 neben seiner kurdischen Muttersprache die türkische Sprache schriftlich und mündlich. Sowohl die psychischen Beschwerden als auch die Suchtproblematik des Beschwerdeführers sind in der Türkei therapierbar. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 128 II 200 E. 5.3). Medizinische Gründe könnten eine Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. 5.4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher genannten Aspekte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen vermag, welche die – aufgrund seiner fortlaufenden Delinquenz erheblichen – sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung erkennbar schwer trifft. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt und auch eine erneute ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.3, m.w.H.). Die Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern kann der Beschwerdeführer besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
E. 6 Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'035.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'027.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'027.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.06.2017 810 16 136
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Juni 2017 (810 16 136) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wiederholte Straffälligkeit Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 624 vom 3. Mai 2016) A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1982) reiste im Alter von sechs Jahren, nachdem er zuvor die ersten Lebensjahre bei den Grosseltern in der Türkei verbracht hatte, mit seinen zwei Geschwistern zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. B. Zwischen 2004 und 2006 trat A.____ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: • Verurteilung vom 25. Februar 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Tagen und einer Busse von Fr. 1‘000.--. • Verurteilung vom 6. April 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. • Verurteilung vom 4. Mai 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, versuchten bandenmässigen Diebstahls und mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2‘000.--. C. Aufgrund dieser Verurteilungen verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 31. Mai 2006 die Ausweisung von A.____ aus der Schweiz. Auf Beschwerde hin hob das Rekursgericht für Ausländerrecht des Kantons Aargau am 8. Dezember 2006 die Ausweisung von A.____ auf. D. In der Folge trat A.____ erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: • Verurteilung vom 15. Juli 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln etc. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘200.--. • Verurteilung vom 8. September 2011 wegen Fälschung von Ausweisen etc. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse in der Höhe von Fr. 150.--. • Verurteilung vom 21. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall etc. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.--. E. Am 17. Januar 2013 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund dieser Verurteilungen sowie Schuldenwirtschaft (10 offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 40‘000.--). Danach folgten weitere Straftaten: • Verurteilung vom 25. März 2013 wegen geringfügigen Betrugs zu einer Busse von Fr. 250.--. • Verurteilung vom 19. Juni 2013 wegen Konsums und/oder Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Busse von Fr. 100.--. • Verurteilung vom 5. September 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.--. • Verurteilung vom 22. Oktober 2014 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen und einer Busse von Fr. 600.--. • Verurteilung vom 12. März 2015 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, Verweigerung oder Aberkennung des Lern- oder Führerausweises zu 136 Stunden gemeinnütziger Arbeit. • Verurteilung vom 30. Mai 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Verweigerung des Führerausweises, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden und Widerhandlung gegen das BetmG zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (abzgl. 2 Tage Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 600.--. F. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2015 bzw. 2. November 2015 waren gegen A.____ insgesamt 34 Betreibungen in der Höhe von Fr. 76‘086.-- sowie 22 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 60‘809.15 vorhanden. A.____ hat zudem Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 90‘317.45 bezogen. G. Am 3. November 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____. H. Die von A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 624 vom 3. Mai 2016 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. I. Gegen den RRB vom 3. Mai 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, am 13. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des RRB vom 3. Mai 2016 und der Verfügung des AfM vom 3. November 2015 und die Belassung bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Parteiverhandlung mit persönlicher Anhörung. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Alain Joset, Advokat in Liestal, bewilligt. Der Termin für die Parteiverhandlung wurde auf den 25. Januar 2017 angesetzt. L. Am 16. Januar 2017 reichte die Vorinstanz einen aktuellen Strafregisterauszug ein. M. Nach einer Krankheitsmeldung des als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung vorgeladenen Beistands des Beschwerdeführers sowie einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2017, mit welchem dieser dem Kantonsgericht mitteilte, er sehe sich ausser Stande, sich vor Gericht einer Befragung zu unterziehen, weshalb er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe und stattdessen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantrage, bot das Kantonsgericht am 24. Januar 2017 die auf den 25. Januar 2017 angesetzte Parteiverhandlung ab. N. Am 9. Februar 2017 reichte der Beistand des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss einen Amtsbericht ein. O. Der Beschwerdeführer reichte am 1. März 2017 eine weitere Stellungnahme ein. P. Am 7. April 2017 brachte die Vorinstanz dem Kantonsgericht einen vom Beschwerdeführer am 6. April 2017 in der Schweizer Botschaft in der Ukraine gestellten Antrag um Erteilung eines Rückreisevisums zur Kenntnis. Q. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG); oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 3.2.1 Das AfM stützte seine Wegweisungsverfügung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, weil aufgrund der Verurteilung vom 4. Mai 2006 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sowie der zahlreichen weiteren Verurteilungen der Widerrufsgrund erfüllt sei. 3.2.2 Demgegenüber stützte die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, mit der Begründung, die Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sei bereits durch die damals zuständigen Ausländerbehörden des Kantons Aargau zum Anlass genommen worden, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die damalige Ausweisungsverfügung sei auf eine Beschwerde hin mit Urteil vom 8. Dezember 2006 aufgehoben worden, weshalb die Straftat nun nicht mehr isoliert zum Anlass genommen werden könne, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu begründen; diesbezüglich seien die basellandschaftlichen Behörden an die seinerzeitigen Erkenntnisse der aargauischen Ausländerbehörden gebunden. Hingegen könne die damalige Straftat in der gesamtheitlichen Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. 3.3 In der Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, den Ausführungen der Vorinstanz zum Widerrufsgrund sei vollumfänglich zu folgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die insgesamt acht Verurteilungen in den letzten sechs Jahren praktisch ausnahmslos Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen seien. Dabei müssten die beiden Strafbefehle wegen Übertretungen ausser Betracht fallen. Sein Verhalten solle nicht verharmlost werden, und er sei sich bewusst, dass er sein Verhalten zukünftig ändern müsse. Er sei dringend behandlungsbedürftig und bedürfe deswegen einer milieutherapeutischen Behandlung. Er habe sich vor dem Hintergrund seiner grossen gesundheitlichen Probleme in den letzten Monaten mehrfach in psychiatrische Kliniken begeben und befinde sich zurzeit in einer stationären Milieutherapie. Bei dieser Ausgangslage könne in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, er habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt. 3.4 Das aargauische Rekursgericht für Ausländerrecht hob mit Urteil vom 8. Dezember 2006 den Bewilligungswiderruf aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dieses Urteil bedeute nicht, dass damit eine Ausweisung nicht mehr zur Diskussion stehe, sondern es räume ihm lediglich eine letzte Chance ein, sein Leben in der Schweiz deliktsfrei zu gestalten (Urteil des Rekursgerichts für Ausländerrecht vom 8. Dezember 2006 S. 14). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet dieses Urteil nicht, dass ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, falls eine erneute Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgen würde: Erfüllt der Betroffene die Erwartungen nicht, welche die Ausländerbehörde bzw. das Gericht mit der nochmaligen Einräumung einer weiteren Chance verbunden hat, so muss die Ausländerbehörde abermals eine Gesamtwürdigung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vornehmen, wobei sie auch Umstände miteinbeziehen darf (und muss), die sie (bzw. die Rechtsmittelinstanz) beim früheren Entscheid für sich alleine als noch nicht ausreichend für einen Bewilligungswiderruf erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Verurteilung vom 4. Mai 2006 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sowie der zahlreichen weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers inklusive der Verstösse, die der Beschwerdeführer auch noch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung des AfM vom 17. Januar 2013 begangen hat (siehe ausführlich dazu vorne lit. B, D und E), ist das AfM zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt wäre. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 4.2 Fraglich ist, ob sich der erwachsene, ledige, allein lebende und kinderlose Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis weder dargetan noch ersichtlich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen zudem nicht, um den Schutzbereich des Privatlebens zu bejahen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1 und 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ein allfälliger Anspruch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG. 4.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie das ganze Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4 sowie Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 5 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Häufigkeit der Delinquenz keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen weder gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei den Verfehlungen handle es sich nicht um sogenannte "Jugendsünden", die lange Zeit zurücklägen, sondern der Beschwerdeführer habe durchwegs im Erwachsenenalter delinquiert, wobei auffalle, dass sich seine Straffälligkeit insbesondere im Verlauf der vergangenen fünf Jahre gehäuft habe. In diesem Zusammenhang gereiche ihm nicht nur die mehrmalige Rückfälligkeit zu einem grossen Verschulden, sondern auch der Umstand, dass er bei seinen Fahrten im Zustand der Fahrunfähigkeit wiederholt die körperliche Integrität und das Leben anderer Personen grosser Gefahr ausgesetzt habe, und dies, obwohl er seit über 10 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr befugt sei, Motorfahrzeuge zu führen. Weder die zahlreichen Vorstrafen noch die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Wegweisung habe den Beschwerdeführer von seinem Fehlverhalten abzuhalten vermocht. Beim Beschwerdeführer liege eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit vor, was ihm ebenso zusätzlich zum Verschulden gereiche wie die mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen. Unter den gegebenen Umständen seien keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig wohlverhalten würde. Im Gegenteil sei er sogar im Laufe des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, das ihm die Konsequenzen seines Verhaltens endgültig bewusst gemacht haben müsse, erneut rückfällig geworden. Aus diesem Grund lasse sich das eminente öffentliche Interesse, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auch nicht durch den Umstand relativieren, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Kindesalter in der Schweiz aufhalte. 5.2.1 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2016 vor, er befinde sich inzwischen in einer Therapie in Bezug auf seine Suchtmittelproblematik. Daher müssten die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblich hohen Rückfallgefahr wohl bereits zum heutigen Zeitpunkt als überholt betrachtet werden. Fest stehe jedenfalls, dass eine Rückfallgefahr eng mit seiner bestehenden Suchtmittelproblematik verknüpft sei. Es könne ihm weder eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit, noch eine mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen, vorgehalten werden. Tatsachenwidrig sei schliesslich auch die Behauptung, er verfüge über keine gewichtigen persönlichen Bindungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Es sei notorisch und bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass er seine gesamte Sozialisation hier erlebt und seine Kindheit und Jugend hier verbracht habe. Seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz würden sich nicht anders als jene eines hier aufgewachsenen Schweizers gestalten. Insbesondere mit Blick auf seine äusserst heikle psychische Situation würde eine Wegweisung verheerende Folgen zeitigen. Was die Arbeits- und Ausbildungssituation anbelange, sei zu berücksichtigen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, in einem 100 Prozent Pensum zu arbeiten, was seiner psychischen Erkrankung, insbesondere den rezidivierenden depressiven Episoden geschuldet sei. Sein behandelnder Psychiater halte fest, dass sich jedoch auch immer wieder Phasen der Rückkehr zur Normalität finden liessen, bei welchen es ihm über längere Zeit gelänge, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Bei kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung bestehe eine reelle Stabilisierungsmöglichkeit. Es sei für seine persönliche und vor allem berufliche Zukunft unabdingbar, dass er diese Behandlung weiter in Anspruch nehmen könne. Er habe Bemühungen unternommen, sich im Arbeitsmarkt zurechtzufinden; in den letzten Monaten habe er an einem geschützten Arbeitsplatz gearbeitet. Er befinde sich in einer stationären Therapie mit dem Ziel, seine Suchtmittelproblematik nachhaltig zu verbessern und danach in einem betreuten Wohnheim zu leben. In der Zwischenzeit sei auch (endlich) von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) errichtet worden. Ausserdem sei er als Kurde in der Türkei völlig entwurzelt, eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei illusorisch und seine türkischen Sprachkenntnisse seien begrenzt. 5.2.2 In seinen Stellungnahmen vom 23. Januar und 1. März 2017 bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er habe sich, nachdem die bisherigen zahlreichen psychiatrischen Behandlungen nicht zur gewünschten Suchtmittelabstinenz geführt hätten, dazu entschlossen, sich einem mehrmonatigen Entzug in einem vollständig neuen reizarmen Setting auf einem Bauernhof zu unterziehen. Er habe die vorherige stationäre Therapie bereits nach kurzer Zeit zu seinem eigenen Schutz wieder verlassen, da dort keine angemessene Milieutherapie habe durchgeführt werden können. Den Austrittsberichten der B.____ lasse sich entnehmen, dass es bei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu einer Vielzahl von Hospitalisationen gekommen sei. Gerade die Tatsache, dass er an einer derart schwerwiegenden psychischen Störung leide, würde eine Wegweisung als nicht verhältnismässig erscheinen lassen. 5.3 Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder straffällig geworden ist. Die Delinquenz betrifft zwar nicht den Gewaltbereich, kann aber auch nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die schwerste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten am 4. Mai 2006 bezog sich auf bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hehlerei, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Entwendung zum Gebrauch, mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs, mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, mehrfache Übertretungen der Verkehrsverordnung, Widerhandlungen gegen das SVG, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfache Übertretungen des BetmG, versuchten bandenmässigen Diebstahl und mehrfachen Diebstahl. Seither ergingen neun weitere strafrechtliche Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 325 Tagesätzen, zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen und zu 856 Stunden gemeinnütziger Arbeit gegen ihn. Durch seine schweren Verstösse gegen das SVG hat der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit unbeteiligter Dritter hervorgerufen oder in Kauf genommen. Angesichts der zahlreichen Delikte, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung begangen hat, trifft ihn ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Sodann ist erstellt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er hat sich weder durch frühere Verurteilungen, die ausländerrechtliche Verwarnung noch die Gefährdung der Familienbindungen zu seinen Eltern und den Geschwistern eines Besseren belehren lassen. Die ihm gebotenen Chancen wusste er allesamt nicht zu nutzen. Daher ist ihm auch eine Unverbesserlichkeit bzw. eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung vorzuwerfen. Die Vielzahl der Delikte, welche namentlich im Strassenverkehrsbereich mit einem teilweise erheblichen Risiko für die Bevölkerung verbunden waren, lassen auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen und das ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich erscheinen. Das öffentliche Interesse wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und immer wieder mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden musste. Insgesamt besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. 5.4.1 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.4.2 Der 35-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr in der Schweiz und spricht Schweizerdeutsch. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ins Gewicht. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Eltern und seine Geschwister hier leben. Aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der angesammelten Schulden kann allerdings nicht auf eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers geschlossen werden. Negativ fällt ins Gewicht, dass weder die ergangenen Strafurteile noch eine ausländerrechtliche Verwarnung ihn dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht, regelmässig erwerbstätig zu sein. Er musste immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht damit nicht und es ist nicht absehbar, dass sich daran etwas ändern würde. Daran vermag auch der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht eingereichte neue Arbeitsvertrag nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bereits in den früheren ausländerrechtlichen Verfahren jeweils beteuert hatte, er werde künftig arbeiten. Auch während des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens hatte der Beschwerdeführer im Übrigen einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt (vgl. Anstellungsvertrag vom 11. Mai 2015) und diese Arbeitsstelle bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, was bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist, zumal die Straffälligkeit auch in Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht. In Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie an Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide leidet. Aus dem Austrittsbericht der B.____ vom 29. Juli 2015 (9. Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015 bis 13. Juli 2015) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seinem behandelnden Psychiater wegen akuter Zustandsverschlechterung der Klinik zugewiesen worden war. Zu Beginn der Behandlung reagierte der Beschwerdeführer verbal aggressiv und es fiel ihm schwer, sich an die Einschränkungen durch den Behandlungsrahmen zu halten. Die Unterstützung durch ein stabilisierendes Medikament lehnte der Beschwerdeführer kategorisch ab. Im Verlauf konnte sich der Beschwerdeführer zwar allmählich stabilisieren, hinsichtlich einer weiterführenden Therapie fiel jedoch dessen passiv fordernde Haltung auf, und der Beschwerdeführer drohte wie bereits früher mit suizidalen Handlungen, was die behandelnden Ärzte als zunehmend manipulativ erlebten. In Bezug auf seine Suchtproblematik gab der Beschwerdeführer an, er habe eigentlich kein Suchtproblem mehr und eine Teilnahme an der Suchtgruppe, welche die Therapeuten für eindeutig indiziert hielten, lehnte der Beschwerdeführer durchgängig ab. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich auf dem Klinikareal THC konsumiert hatte, wurde er vor die Wahl gestellt, in einem strengeren Rahmen in der Klinik zu bleiben oder auszutreten. Da der Beschwerdeführer das Behandlungsangebot unter den gestellten Bedingungen ablehnte, wurde er am 13. Juli 2015 aus der Klinik entlassen (Austrittsbericht B.____ vom 29. Juli 2015). Am 22. Juli 2015 trat der Beschwerdeführer erneut in die Klinik ein, wobei er tags darauf gegen ärztlichen Rat erneut aus der Klinik austrat (Austrittsbericht B.____ vom 5. August 2015). Damit ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit und eine mangelnde Bereitschaft, ernsthaft etwas gegen seine Suchtmittelproblematik zu unternehmen, vorgehalten werden muss. Es muss – trotz erneuter gegenteiliger Beteuerungen des Beschwerdeführers – weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich daran auch in absehbarer Zukunft nichts ändert. Das bestätigt auch der im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht des Beistands des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt weitgehend uneinsichtig und unkooperativ war. So hat er beispielsweise ein Angebot zum begleiteten Wohnen nicht annehmen wollen (Amtsbericht des Beistands vom 9. Februar 2017), dies obwohl er in der Beschwerde selbst noch vorgebracht hat, es sei ein Ziel, in einem betreuten Wohnheim zu leben. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 für eine stationäre Therapie zwar in das Wohnhaus C.____ eingezogen ist, dort aber jegliche Teilnahme an den Tagesstrukturangeboten verweigert hatte und sich in keiner Weise kooperativ gezeigt hatte. Er beschwerte sich über den Zustand des Wohnhauses, das Essen und äusserte den Wunsch, stattdessen in einem Hotel zu wohnen. Der Beschwerdeführer verstiess sodann mehrfach gegen die Hausordnung und wurde verbal aggressiv. Bei einem Krisengespräch mit den Betreuern und seinem behandelnden Psychiater verweigerte er jedes Hilfsangebot seitens der Betreuer und die medikamentöse Unterstützung, die ihm vom Psychiater angeboten wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer das Wohnhaus bereits am 5. August 2016 wieder verlassen, ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsorts (Amtsbericht des Beistands vom 9. Februar 2017 und E-Mail-Bestätigung vom 8. August 2016). 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Kurde in der Türkei völlig entwurzelt, eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei illusorisch und seine türkischen Sprachkenntnisse seien begrenzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit unbestrittenermassen mehrfach besuchsweise und zu Therapiezwecken in der Türkei aufgehalten und ist über das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zur Psychotherapie, für Kuraufenthalte sowie zu einer Operation seines Vaters in der Türkei. In der Türkei leben seine an Alzheimer erkrankte Grossmutter sowie weitere Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer gemäss eigener Ausführungen allerdings keinen Kontakt pflege (Schreiben vom 12. Juni 2015). Am 31. Juli 2015 plante der Beschwerdeführer, sich freiwillig wieder in der Türkei niederzulassen, was ebenfalls für die Zumutbarkeit einer Heimkehr spricht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst während des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in die Türkei gereist ist und sich in seiner Heimatstadt D.____ am 3. März 2017 einen neuen türkischen Reisepass hat ausstellen lassen. Den Passstempeln im neuen Reisepass lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach aus der Türkei aus- und wieder eingereist ist, bevor er schliesslich in der Ukraine um ein Rückreisevisum für seine Rückkehr in die Schweiz ersuchte. Der Beschwerdeführer beherrscht sodann gemäss seinem Lebenslauf vom 16. Juni 2015 neben seiner kurdischen Muttersprache die türkische Sprache schriftlich und mündlich. Sowohl die psychischen Beschwerden als auch die Suchtproblematik des Beschwerdeführers sind in der Türkei therapierbar. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 128 II 200 E. 5.3). Medizinische Gründe könnten eine Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich. 5.4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher genannten Aspekte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen vermag, welche die – aufgrund seiner fortlaufenden Delinquenz erheblichen – sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten, auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung erkennbar schwer trifft. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt und auch eine erneute ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.3, m.w.H.). Die Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern kann der Beschwerdeführer besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten. 6. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'035.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'027.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'027.25 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber