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810 16 120

Basel-Landschaft · 2019-04-10 · Deutsch BL

Baugesuch für Mobilfunkkommunikationsanlage an Hochspannungsmast mit Gerätekabine

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 A.____ , Beschwerdeführerin

E. 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind gegen eine projektierte Mobilfunkanlage alle Personen beschwerdelegitimiert, die innerhalb eines bestimmten Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt wird (BGE 128 II 168 E. 2.3). Im vorliegenden Fall beträgt der nach bundesgerichtlicher Formel berechnete Einspracheperimeter gemäss Standortdatenblatt 457.8 Meter. Die Beschwerdeführer sind allesamt innerhalb des legitimationsbegründenden Perimeters wohnhaft und somit zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Baugesuch Nr. 1776/2011 für die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf der im Eigentum der SBB stehenden Parzelle Nr. 39, GB Münchenstein. Das Grundstück ist im Zonenplan weiss dargestellt. Es handelt sich um eine schmale lange Parzelle, die im Wesentlichen als Bahnareal dient und mit Gleisen sowie Bahnanlagen überbaut ist. Das streitgegenständliche Baugesuch sieht auf dem Bahnareal die Installation von GSM1800/UMTS Antennen am an der Dammstrasse auf der Höhe der Einmündung der Gartenstrasse stehenden Hochspannungsmast Nr. 24 vor. Auf Strassenniveau ist am besagten Standort zusätzlich die Errichtung eines Podests mit einer Gerätekabine geplant.

E. 2 B.____ , Beschwerdeführer

E. 3 A.C.____ und B.C.____ , Beschwerdeführer

E. 4 A.D.____ und B.D.____ , Beschwerdeführer

E. 4.1 Die geplante Mobilfunkanlage soll auf dem Bahnareal SBB errichtet werden. Da die Antennenanlage nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, ist sie nicht im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 zu bewilligen. Es handelt sich vielmehr um eine Nebenanlage i.S.v. Art. 18m EBG, deren Erstellung grundsätzlich dem kantonalen Recht unterliegt (Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2).

E. 4.2 Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten. Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung ebenfalls nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, sondern dem kantonalen Baubewilligungsrecht (BGE 133 II 49).

E. 4.3 Das Bahntrassee der SBB durchschneidet die Gemeinde Münchenstein. Der geplante Antennenstandort liegt inmitten des Siedlungsgebiets und ist umgeben von Bauzonen. Neben den Bahnreisenden sollen mit der neuen Antenne vor allem die umliegenden Wohngebiete in den Genuss einer verbesserten Mobilfunkversorgung kommen. Die Vorinstanz kam deshalb mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss, dass es sich um ein grundsätzlich zonenkonformes Bauvorhaben innerhalb der Bauzone handle. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

E. 5 A.E.____ und B.E.____ , Beschwerdeführer

E. 5.1 Das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann innerhalb der Bauzone für Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht vorschreiben (BGE 133 II 353 E. 4.2). Im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist das von der Gemeindeversammlung Münchenstein am 16. Juni 2016 beschlossene revidierte Zonenreglement Siedlung (ZRS) in Kraft getreten. Dieses ist in Nachachtung von § 125 Abs. 2 RBG im Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Der neue § 22 ZRS statuiert, dass für Antennenstandorte für Mobilfunkbetreiber das Kaskadensystem zur Anwendung kommt. Der Kommentar zur Norm verweist auf das Standortkonzept Mobilfunkanlagen Gemeinde Münchenstein vom 13. März 2013. Dieses Konzept zeigt Standortvorschläge für Mobilfunkanlagen unterschiedlicher Priorisierung auf, wobei diese grundsätzlich in der Bauzone zu errichten sind. Neben den Gebieten, die sich für eine Anlage eignen, zeigen die Pläne auch jene Gebiete, in denen keine Anlagen erwünscht sind (z.B. Aussichtszonen, Kernzone, Denkmalschutzzonen). Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausserhalb von Gebäuden sind nach dem Konzept prioritär an bestehenden Infrastrukturanlagen zu errichten (bestehende Mobilfunkantennenmasten, Strommasten, Radio- und Fernsehantennenmasten, Sirenenanlagen, Flutlichtmasten etc.). In zweiter Linie kommt die Errichtung auf Dächern von öffentlichen Gebäuden, landwirtschaftlichen Nutzbauten sowie Industrie- und Gewerbebauten in Frage. Dritte Priorität geniesst die Errichtung auf Dächern von Wohngebäuden. Die Errichtung vollständig neuer Mastanlagen kommt nur in vierter und letzter Priorität in Frage.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Standort der geplanten Mobilfunkanlage sei im neuen Standortkonzept der Gemeinde Münchenstein nicht vorgesehen. Dieses empfehle für die Abdeckung von eventuellen Funklöchern im Quartier Bruckfeld den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem weiter südlich gelegenen Hochspannungsmast beim Kultur- und Sportzentrum Bruckfeld.

E. 5.3 Dem entgegnet die Baugesuchstellerin, sie habe während Jahren zusammen mit der Gemeinde Alternativstandorte evaluiert und versucht, einen besseren Standort zu finden. So sei der Hochspannungsmast beim Kultur- und Sportzentrum auf Vorschlag der Gemeinde bereits in einem frühen Stadium geprüft worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die einwandfreie und durchgehende Versorgung des Quartiers bei einer derartigen Standortverschiebung nach Süden nicht mehr gewährleistet sei. Aufgrund der ungenügenden Abdeckung würde vielmehr eine zusätzliche zweite Antennenanlage notwendig, weshalb der Standort beim Kultur- und Sportzentrum wieder verworfen worden sei.

E. 5.4 Das kommunale Standortkonzept schreibt als Planungs- und Steuerungsinstrument den Mobilfunkbetreibern eine Standortevaluation nach einer Kaskadenordnung vor. Auf dem Plan potentieller Mobilfunk-Antennenstandorte Münchenstein Süd ist der vom strittigen Standort in südlicher Entfernung von ca. 130 m nächstgelegene Hochspannungsmast Nr. 25 beim Kultur- und Sportzentrum als potenzieller Standort mit 1. Priorität eingezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Mobilfunkantennen an anderen im Umkreis gelegenen Standorten nicht zulässig wären. Beim Standortkonzept handelt es sich um ein Kaskadenmodell und nicht um eine reine Positivplanung, die Mobilfunkanlagen - rechtlich problematisch - nur an wenigen vorbestimmten Orten erlauben würde. Das Standortkonzept soll und will einzig sicherstellen, dass eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird und die Bedürfnisse der Gemeinde und der Bevölkerung berücksichtigt werden. Gegeneinander abzuwägen sind die orts- und raumplanerischen Interessen, die Interessen der Mobilfunknutzer und die Interessen der Mobilfunkbetreiber. Ziel ist die Optimierung des Antennenstandorts anhand der vorgegebenen Kriterien. Die im Plan eingezeichneten Standorte sind in der Reihenfolge ihrer Priorität auf ihre Eignung für die gewünschte qualitative Mobilfunkversorgung zu prüfen, wobei gleichzeitig dem Kriterienkatalog Rechnung zu tragen ist. Erweisen sich mehrere Standorte als geeignet, ist der optimalste zu wählen. Steht ein besser geeigneter Alternativstandort effektiv zur Verfügung, darf die Gemeinde den ursprünglichen Standort ablehnen. Findet sich dagegen kein besserer Standort, muss das Baugesuch ordentlich behandelt werden (vgl. Benjamin Wittwer , Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 119). Wie die Baugesuchstellerin ausführlich darlegt und mit Belegen untermauert, hat sie in einem jahrelangen Evaluationsverfahren zusammen mit der Gemeinde versucht, einen besser geeigneten Standort als den letztendlich ausgewählten zu finden. Die angefragten möglichen Standorte wurden mehrheitlich in einem frühen Stadium von den jeweiligen privaten Eigentümern oder der Gemeinde abgelehnt. Zu den geprüften Alternativen gehört auch der Hochspannungsmast Nr. 25 beim Kultur- und Sportzentrum. Wie sich zeigte, hätte dieser Standort die einwandfreie und durchgehende funktechnische Versorgung der Umgebung nicht vollumfänglich garantiert, sondern im nördlichen Bereich des Versorgungsgebiets eine Lücke bestehen lassen, wodurch dort eine zusätzliche Antennenanlage erforderlich geworden wäre (vgl. Standortbegründung der Swisscom vom 27. Februar 2013). Dies lehnte die Gemeinde Münchenstein ab. Der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort schied deshalb aus nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Gründen aus dem Kreis der Kandidaten aus. Die Baugesuchstellerin hat ihre Antennenplanung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und unter Beachtung des (damals noch nicht in Kraft stehenden) Standortkonzepts Mobilfunkanlagen vorangetrieben und sich für den am besten geeigneten Standort entschieden. Die Abklärungen belegen, dass mit dem strittigen Standort exakt dem heute rechtsgültigen Standortkonzept nachgelebt wurde. Wie die Gemeinde in der Vernehmlassung zutreffend herausstreicht, erfüllt die geplante Antennenanlage auf einem bestehenden Hochspannungsmast die Voraussetzungen der ersten 1. Priorität des Kriterienkatalogs, indem an eine bestehende Infrastrukturanlage angeknüpft wird. Dementsprechend steht die Vorgehensweise und das Resultat beim streitgegenständlichen Baugesuch im Einklang mit § 22 ZRS, was auch die Gemeinde bestätigt. Gleichzeitig wurde damit auch der in § 121a RBG verankerten Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen nachgelebt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

E. 6 F.____ , Beschwerdeführer

E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass in ihrem Quartier kein Bedürfnis nach einer neuen Mobilfunkanlage bestehe. Das im Zeitpunkt der Baueingabe (2011) noch vorhandene UMTS Funkloch sei unterdessen geschlossen worden. Dies ergebe sich aus einer von der Baugesuchstellerin geführten interaktiven Grafik. Ausserdem sei das mobile Internet in der Schweiz gar nicht Teil der gesetzlichen Grundversorgung.

E. 6.2 Die Baugesuchstellerin bringt demgegenüber vor, es sei falsch, dass in ihrem Mobilfunknetz keine Versorgungslücke bestehe. Dies werde in der nach wie vor aktuellen Standortbegründung vom 27. Februar 2013 ausgewiesen und mittels Abdeckungskarten bildlich und nachvollziehbar dargestellt. Die im Internet einsehbare Grafik diene lediglich der allgemeinen Anschauung und gebe nicht den aktuellen Stand der komplexen, sich laufend verändernden Netzplanung wieder. Die Netzabdeckung werde darauf räumlich nicht exakt und mit einer nur ungenügenden Auflösung dargestellt. Die Versorgung innerhalb von Gebäuden sei auf diesen Karten überhaupt nicht ersichtlich. Massgebend sei einzig die aktuelle Netzwerkplanung, welche dem strittigen Baugesuch zugrunde liege.

E. 6.3 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat der Baugesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich erteilt. Als Konzessionärin hat die Baugesuchstellerin der Versorgungspflicht gemäss Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 nachzukommen. Das FMG bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 Abs. 1 FMG). Die geplante Antenne soll die Bevölkerung des Quartiers Bruckfeld besser mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen. Damit dient die strittige Mobilfunkantenne dem Zweck von Art. 1 FMG. Unerheblich ist dabei, dass die geplante Mobilfunkanlage auch Dienste erbringen wird, die nicht zur gesetzlichen Grundversorgung gehören. Ein spezieller Bedürfnisnachweis wird von der Rechtsordnung nur verlangt, wenn die Errichtung ausserhalb der Bauzone vorgesehen ist. In der Bauzone hingegen hat der Betreiber keine rechtliche Verpflichtung, einen Bedarf nachzuweisen (Urteil des BGer 1C_231/2016 vom 21. November 2016 E. 4.4.1; Urteil des BGer 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3; Urteil des BGer 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht.

E. 7 G.____ , Beschwerdeführerin alle vertreten durch B.D.____ gegen

1. Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

2. Swisscom (Schweiz) AG , Wireless Access Central, Grosspeterstrasse 20, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael Merz, Rechtsanwalt Einwohnergemeinde Münchenstein , Schulackerstrasse 4, 4142 Münchenstein, Beigeladene Betreff Baugesuch für Mobilfunkkommunikationsanlage an Hochspannungsmast mit Gerätekabine (Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2014) A. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 8. September 2011 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) das Baugesuch Nr. 1776/2011 ein für eine Mobilfunkkommunikationsanlage am Hochspannungsmast neben dem Trassee der Bahnlinie Basel - Delémont auf der Parzelle Nr. 39, Grundbuch (GB) Münchenstein. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben das Baugesuch als Grundeigentümer mitunterzeichnet. B. Während der gesetzlichen Auflagefrist erhoben die Einwohnergemeinde Münchenstein sowie zahlreiche Anwohner Einsprache gegen das Baugesuch. C. Mit Entscheid vom 16. Mai 2014 (Nr. 031/14) wies das Bauinspektorat die Einsprachen ab, soweit es auf diese eintrat, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Die Einsprecher wurden bezüglich der privatrechtlichen Einsprachen an den zuständigen Zivilrichter verwiesen. Die von den Anwohnern dagegen erhobene Beschwerde wies die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) mit Entscheid vom 18. November 2014 (versandt am 18. April 2016) im Sinne der Erwägungen ab. D. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2014 erhoben die im Rubrum genannten Einsprecher mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen mit am 18. Mai 2016 aufforderungsgemäss verbesserter Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Verweigerung der Baubewilligung. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 verzichtete die Einwohnergemeinde Münchenstein unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf die Stellung von Rechtsbegehren, sie äusserte sich aber zum Ablauf des Verfahrens und zur Standortevaluation. F. Am 8. Juni 2016 liess sich die Baurekurskommission vernehmen und schloss unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Lufthygieneamts beider Basel vom 31. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 3. November 2016 teilte die Baugesuchstellerin dem Gericht mit, dass ihr ein alternativer Antennenstandort angeboten worden sei. Komme der Mietvertrag zustande, wovon auszugehen sei, werde sie das streitgegenständliche Baugesuch zurückziehen. Das Kantonsgericht bot in der Folge die für den 16. November 2016 angesetzte Verhandlung mit Augenschein ab und sistierte antragsgemäss das Verfahren. Nachdem die Sistierung auf Ersuchen der Baugesuchstellerin mehrfach verlängert worden war, hob das Gericht die Sistierung mit Verfügung vom 29. Januar 2019 auf und setzte den Termin für die Parteiverhandlung neu auf das heutige Datum an. I. Das Kantonsgericht führt heute einen Augenschein vor Ort durch. An der anschliessenden Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden äussern sodann Bedenken über allfällige gesundheitsschädigende Auswirkungen der Mobilfunkanlage. Sie führen diesbezüglich aus, dass wissenschaftliche Studien eindeutig belegen würden, dass die Gefahr der Strahlung nicht von einem Wärmeeffekt, sondern von biologischen Prozessen ausgehe. Die gesetzlichen Grenzwerte seien insofern ein offensichtlicher Betrug an die Bevölkerung, als auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte gesundheitliche Schädigungen möglich seien.

E. 7.2 Der Immissionsschutz ist im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie in den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 regelt unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen. Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlen emittieren, müssen bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV sowie Anh. 1 Ziff. 6 NISV).

E. 7.3 Die Beschwerdeführer halten dafür, dass die gesetzlichen Grenzwerte zu hoch seien, um mögliche schädliche Wirkungen durch nicht-thermische Effekte abzuwenden.

E. 7.3.1 Das Kantonsgericht kann wie alle Rechtspflegeinstanzen Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Die Grenzwerte der NISV können im vorliegenden Verfahren demnach akzessorisch auf die Übereinstimmung mit dem Umweltschutzgesetz überprüft werden. Analog zu Art. 14 und 15 USG gilt für nichtionisierende Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden darf. Die Grenzwerte schützen den Menschen vor thermischen Effekten, also vor einer schädlichen Erwärmung. Die Beschränkung auf die thermischen Wirkungen erfolgte deswegen, weil nur dafür erhärtete wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Demgegenüber ist es für nicht-thermische Wirkungen zur Zeit nicht möglich, eine Schwelle anzugeben, unterhalb derer keine Störung der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Bevölkerung mehr auftritt. Ob nicht-thermische Effekte eine Gefahr für den Menschen darstellen, konnte wissenschaftlich (bisher) nicht bewiesen werden. Auch wenn Mobilfunkantennen zugestandenermassen unerwünschte psychologische Auswirkungen auf die Anwohner auslösen können, geht von ihnen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung aus. Nach dem Stand der Wissenschaft gibt es keinen Wert unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte, bei dem Menschen gefährdet oder in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden. Der Schutz vor den nicht-thermischen Wirkungen erfolgt im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG (BGE 126 II 399 E. 4b; Urs Walker , Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] - die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003, S. 98; Wittwer , a.a.O., S. 82 ff.). Das Bundesgericht bestätigte auch in neueren Entscheiden, dass die in der NISV festgelegten Grenzwerte verfassungs- und gesetzeskonform sind, da dem Bundesrat insoweit ein Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand Anzeichen dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten (vgl. Urteil des BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; Urteil des BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.2.5.; Urteil des BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre, und die Beschwerdeführenden vermögen dafür auch keine zulässigen stichhaltigen Argumente vorzutragen. Die Beschwerdeführer nennen insbesondere keine neuen wissenschaftlichen Studien, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Soweit sie auf die Patentanmeldung der Swisscom zur Reduzierung von Elektrosmog in drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) vom 24. Februar 2003 verweisen, so hielt das Bundesgericht hierzu bereits im Jahr 2009 fest, dass dieses Papier keine neuen Erkenntnisse vermittle (Urteil des BGer 1C_282/2008 E. 4.1). Der Bund verfolgt permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte ist, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung im Auge zu behalten und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (Urteil des BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.2).

E. 7.3.3 Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden.

E. 7.4 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Messverfahren zur Überprüfung und Einhaltung der Strahlenbelastung, den Immissionsgrenzwerten an Orten für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen und den Anlagegrenzwerten an Orten mit empfindlicher Nutzung aufgrund der Messungenauigkeit von ± 45% nicht tolerierbar sei. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt (Urteil des BGer 1A.116/2002 vom 17. November 2003 E. 3.1). Das Standortdatenblatt gibt den Bewilligungsbehörden detailliert Auskunft über das Projekt und insbesondere die von der Anlage zu erwartenden Immissionen. Im Hauptblatt und verschiedenen Zusatzblättern müssen die Gesuchsteller detaillierte Angaben machen zum Standort der Anlage, zu den Betreibern und den verantwortlichen Unternehmen, zu technischen Details der Anlage, zur Strahlung an bestimmten Orten sowie zum Anlageperimeter (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU, Bundesamt für Umwelt], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, Anhang 1, Muster-Standortdatenblatt). Das Standortdatenblatt muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Als solche gelten in erster Linie Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Das Standortdatenblatt muss einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den Orten mit empfindlicher Nutzung darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der Orte mit empfindlicher Nutzung als Messpunkte eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., S. 24 Ziff. 2.3.1). Aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Standortdatenblatt geht klar hervor, dass die Anlagegrenzwerte bei allen berechneten Orten mit empfindlicher Nutzung deutlich unterschritten werden. Die berechneten Strahlungswerte wurden von der kantonalen Fachbehörde, dem Lufthygieneamt beider Basel, überprüft und bestätigt. Die Beschwerdeführer stellen dieses Vorgehen und die Korrektheit der im Standortdatenblatt verzeichneten Berechnungen nicht in Frage. Die Grenzwerte der NISV werden damit eingehalten. Weitere immissionsschutzrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen bestehen nicht.

E. 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolgt aus der Kombination der SBB-Fahrleitung, der Hochspannungsleitung und der Mobilfunkanlagen anderer Anbieter zusammen mit der umstrittenen Anlage keine unzulässige Kumulation der Strahlung. Wie das Lufthygieneamt beider Basel in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 zutreffend ausführt, sind die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitung und Hochspannungsleitung im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen nicht zu summieren, sondern getrennt zu beurteilen (vgl. hierzu Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4). Die Strahlung bestehender Mobilfunkantennen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Mehrere benachbarte Mobilfunkantennen resp. Antennengruppen werden als eine Anlage erfasst und damit auch die Strahlung entsprechend bei der Einhaltung der Grenzwerte kumuliert, wenn sie aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert wurden (Anh. 1 Ziff. 62 NISV). Der Begriff "enger räumlicher Zusammenhang" wird in der NISV nicht abschliessend präzisiert. Das BUWAL legte sich in seinen Vollzugsempfehlungen auf ein Anlageperimeter-Modell fest, welches sämtliche sich in einem bestimmten Perimeter befindenden Antennen zur selben Anlage rechnet. Dessen Ausdehnung hängt von der Sendeleistung und den Funkdiensten der auf dem Mast oder Dach vorhandenen Antennen ab. Befinden sich weitere Sendeantennen für zellularen Mobilfunk oder drahtlose Teilnehmeranschlüsse in diesem Anlageperimeter, dann stehen sie in "engem räumlichem Zusammenhang" und gehören ebenfalls zur Anlage (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., S. 12 ff.). Im angefochtenen Entscheid zeigt die Vorinstanz auf, dass sich keine weiteren Mobilfunkanlagen am Hochspannungsmast oder in dessen unmittelbarer Umgebung befinden, die mit der streitigen Antennenanlage eine gemeinsame Anlage bilden würden. Die Beschwerdeführer machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Einhaltung der Grenzwerte erfüllt sind, wurde wie erwähnt im Standortdatenblatt nachgewiesen und von der kantonalen Fachstelle geprüft.

E. 7.6 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, es sei davon auszugehen, dass anstelle der GSM- und UMTS-Antennen eine Anlage der vierten Generation (LTE) erstellt werde. Anders als die Beschwerdeführer meinen, wurde die Baubewilligung vorliegend nicht für bestimmte Mobilfunkstandards erteilt. In Bezug auf die Wahl der Technologie kann gemäss Rundschreiben des BAFU sowie des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 24. September 2010 im Standortdatenblatt auf die Angabe des jeweiligen Funkdienstes verzichtet werden (Technologieneutralität). Es müssen lediglich noch die von den Antennen genutzten Frequenzbänder angegeben werden, wie dies vorliegend geschah (1'800 MHz und 2'100 MHz). Die Baugesuchstellerin kann auf diesen Frequenzen ohne weitere Bewilligungserfordernisse jeden beliebigen Mobilfunkdienst in Betrieb nehmen, solange dies nicht zu einer Änderung der Anlage führt (vgl. Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV). Demzufolge erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Bei Baubewilligungen handelt es sich um eine Polizeierlaubnis, das heisst die Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für eine Mobilfunkanlage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Wittwer , a.a.O., S. 96). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die geplante Erstellung der Mobilfunkantennenanlage planungs- und baurechtskonform und sind vorliegend sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen des Bundesumweltrechts erfüllt. Die Baubewilligung wurde demnach zu Recht erteilt. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung derselben führt.

E. 9 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- vorliegend den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.04.2019 810 16 120

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. April 2019 (810 16 120) Raumplanung, Bauwesen Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage/Standortevaluation nach Kaskadensystem Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli Beteiligte

1. A.____ , Beschwerdeführerin

2. B.____ , Beschwerdeführer

3. A.C.____ und B.C.____ , Beschwerdeführer

4. A.D.____ und B.D.____ , Beschwerdeführer

5. A.E.____ und B.E.____ , Beschwerdeführer

6. F.____ , Beschwerdeführer

7. G.____ , Beschwerdeführerin alle vertreten durch B.D.____ gegen

1. Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

2. Swisscom (Schweiz) AG , Wireless Access Central, Grosspeterstrasse 20, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael Merz, Rechtsanwalt Einwohnergemeinde Münchenstein , Schulackerstrasse 4, 4142 Münchenstein, Beigeladene Betreff Baugesuch für Mobilfunkkommunikationsanlage an Hochspannungsmast mit Gerätekabine (Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2014) A. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 8. September 2011 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) das Baugesuch Nr. 1776/2011 ein für eine Mobilfunkkommunikationsanlage am Hochspannungsmast neben dem Trassee der Bahnlinie Basel - Delémont auf der Parzelle Nr. 39, Grundbuch (GB) Münchenstein. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben das Baugesuch als Grundeigentümer mitunterzeichnet. B. Während der gesetzlichen Auflagefrist erhoben die Einwohnergemeinde Münchenstein sowie zahlreiche Anwohner Einsprache gegen das Baugesuch. C. Mit Entscheid vom 16. Mai 2014 (Nr. 031/14) wies das Bauinspektorat die Einsprachen ab, soweit es auf diese eintrat, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Die Einsprecher wurden bezüglich der privatrechtlichen Einsprachen an den zuständigen Zivilrichter verwiesen. Die von den Anwohnern dagegen erhobene Beschwerde wies die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) mit Entscheid vom 18. November 2014 (versandt am 18. April 2016) im Sinne der Erwägungen ab. D. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 18. November 2014 erhoben die im Rubrum genannten Einsprecher mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen mit am 18. Mai 2016 aufforderungsgemäss verbesserter Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Verweigerung der Baubewilligung. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 verzichtete die Einwohnergemeinde Münchenstein unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf die Stellung von Rechtsbegehren, sie äusserte sich aber zum Ablauf des Verfahrens und zur Standortevaluation. F. Am 8. Juni 2016 liess sich die Baurekurskommission vernehmen und schloss unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Lufthygieneamts beider Basel vom 31. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 3. November 2016 teilte die Baugesuchstellerin dem Gericht mit, dass ihr ein alternativer Antennenstandort angeboten worden sei. Komme der Mietvertrag zustande, wovon auszugehen sei, werde sie das streitgegenständliche Baugesuch zurückziehen. Das Kantonsgericht bot in der Folge die für den 16. November 2016 angesetzte Verhandlung mit Augenschein ab und sistierte antragsgemäss das Verfahren. Nachdem die Sistierung auf Ersuchen der Baugesuchstellerin mehrfach verlängert worden war, hob das Gericht die Sistierung mit Verfügung vom 29. Januar 2019 auf und setzte den Termin für die Parteiverhandlung neu auf das heutige Datum an. I. Das Kantonsgericht führt heute einen Augenschein vor Ort durch. An der anschliessenden Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind gegen eine projektierte Mobilfunkanlage alle Personen beschwerdelegitimiert, die innerhalb eines bestimmten Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt wird (BGE 128 II 168 E. 2.3). Im vorliegenden Fall beträgt der nach bundesgerichtlicher Formel berechnete Einspracheperimeter gemäss Standortdatenblatt 457.8 Meter. Die Beschwerdeführer sind allesamt innerhalb des legitimationsbegründenden Perimeters wohnhaft und somit zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde berechtigt. 1.3 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Baugesuch Nr. 1776/2011 für die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf der im Eigentum der SBB stehenden Parzelle Nr. 39, GB Münchenstein. Das Grundstück ist im Zonenplan weiss dargestellt. Es handelt sich um eine schmale lange Parzelle, die im Wesentlichen als Bahnareal dient und mit Gleisen sowie Bahnanlagen überbaut ist. Das streitgegenständliche Baugesuch sieht auf dem Bahnareal die Installation von GSM1800/UMTS Antennen am an der Dammstrasse auf der Höhe der Einmündung der Gartenstrasse stehenden Hochspannungsmast Nr. 24 vor. Auf Strassenniveau ist am besagten Standort zusätzlich die Errichtung eines Podests mit einer Gerätekabine geplant. 4.1 Die geplante Mobilfunkanlage soll auf dem Bahnareal SBB errichtet werden. Da die Antennenanlage nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, ist sie nicht im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 zu bewilligen. Es handelt sich vielmehr um eine Nebenanlage i.S.v. Art. 18m EBG, deren Erstellung grundsätzlich dem kantonalen Recht unterliegt (Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2). 4.2 Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten. Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung ebenfalls nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, sondern dem kantonalen Baubewilligungsrecht (BGE 133 II 49). 4.3 Das Bahntrassee der SBB durchschneidet die Gemeinde Münchenstein. Der geplante Antennenstandort liegt inmitten des Siedlungsgebiets und ist umgeben von Bauzonen. Neben den Bahnreisenden sollen mit der neuen Antenne vor allem die umliegenden Wohngebiete in den Genuss einer verbesserten Mobilfunkversorgung kommen. Die Vorinstanz kam deshalb mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss, dass es sich um ein grundsätzlich zonenkonformes Bauvorhaben innerhalb der Bauzone handle. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 5.1 Das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann innerhalb der Bauzone für Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht vorschreiben (BGE 133 II 353 E. 4.2). Im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist das von der Gemeindeversammlung Münchenstein am 16. Juni 2016 beschlossene revidierte Zonenreglement Siedlung (ZRS) in Kraft getreten. Dieses ist in Nachachtung von § 125 Abs. 2 RBG im Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Der neue § 22 ZRS statuiert, dass für Antennenstandorte für Mobilfunkbetreiber das Kaskadensystem zur Anwendung kommt. Der Kommentar zur Norm verweist auf das Standortkonzept Mobilfunkanlagen Gemeinde Münchenstein vom 13. März 2013. Dieses Konzept zeigt Standortvorschläge für Mobilfunkanlagen unterschiedlicher Priorisierung auf, wobei diese grundsätzlich in der Bauzone zu errichten sind. Neben den Gebieten, die sich für eine Anlage eignen, zeigen die Pläne auch jene Gebiete, in denen keine Anlagen erwünscht sind (z.B. Aussichtszonen, Kernzone, Denkmalschutzzonen). Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausserhalb von Gebäuden sind nach dem Konzept prioritär an bestehenden Infrastrukturanlagen zu errichten (bestehende Mobilfunkantennenmasten, Strommasten, Radio- und Fernsehantennenmasten, Sirenenanlagen, Flutlichtmasten etc.). In zweiter Linie kommt die Errichtung auf Dächern von öffentlichen Gebäuden, landwirtschaftlichen Nutzbauten sowie Industrie- und Gewerbebauten in Frage. Dritte Priorität geniesst die Errichtung auf Dächern von Wohngebäuden. Die Errichtung vollständig neuer Mastanlagen kommt nur in vierter und letzter Priorität in Frage. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Standort der geplanten Mobilfunkanlage sei im neuen Standortkonzept der Gemeinde Münchenstein nicht vorgesehen. Dieses empfehle für die Abdeckung von eventuellen Funklöchern im Quartier Bruckfeld den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem weiter südlich gelegenen Hochspannungsmast beim Kultur- und Sportzentrum Bruckfeld. 5.3 Dem entgegnet die Baugesuchstellerin, sie habe während Jahren zusammen mit der Gemeinde Alternativstandorte evaluiert und versucht, einen besseren Standort zu finden. So sei der Hochspannungsmast beim Kultur- und Sportzentrum auf Vorschlag der Gemeinde bereits in einem frühen Stadium geprüft worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die einwandfreie und durchgehende Versorgung des Quartiers bei einer derartigen Standortverschiebung nach Süden nicht mehr gewährleistet sei. Aufgrund der ungenügenden Abdeckung würde vielmehr eine zusätzliche zweite Antennenanlage notwendig, weshalb der Standort beim Kultur- und Sportzentrum wieder verworfen worden sei. 5.4 Das kommunale Standortkonzept schreibt als Planungs- und Steuerungsinstrument den Mobilfunkbetreibern eine Standortevaluation nach einer Kaskadenordnung vor. Auf dem Plan potentieller Mobilfunk-Antennenstandorte Münchenstein Süd ist der vom strittigen Standort in südlicher Entfernung von ca. 130 m nächstgelegene Hochspannungsmast Nr. 25 beim Kultur- und Sportzentrum als potenzieller Standort mit 1. Priorität eingezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Mobilfunkantennen an anderen im Umkreis gelegenen Standorten nicht zulässig wären. Beim Standortkonzept handelt es sich um ein Kaskadenmodell und nicht um eine reine Positivplanung, die Mobilfunkanlagen - rechtlich problematisch - nur an wenigen vorbestimmten Orten erlauben würde. Das Standortkonzept soll und will einzig sicherstellen, dass eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird und die Bedürfnisse der Gemeinde und der Bevölkerung berücksichtigt werden. Gegeneinander abzuwägen sind die orts- und raumplanerischen Interessen, die Interessen der Mobilfunknutzer und die Interessen der Mobilfunkbetreiber. Ziel ist die Optimierung des Antennenstandorts anhand der vorgegebenen Kriterien. Die im Plan eingezeichneten Standorte sind in der Reihenfolge ihrer Priorität auf ihre Eignung für die gewünschte qualitative Mobilfunkversorgung zu prüfen, wobei gleichzeitig dem Kriterienkatalog Rechnung zu tragen ist. Erweisen sich mehrere Standorte als geeignet, ist der optimalste zu wählen. Steht ein besser geeigneter Alternativstandort effektiv zur Verfügung, darf die Gemeinde den ursprünglichen Standort ablehnen. Findet sich dagegen kein besserer Standort, muss das Baugesuch ordentlich behandelt werden (vgl. Benjamin Wittwer , Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 119). Wie die Baugesuchstellerin ausführlich darlegt und mit Belegen untermauert, hat sie in einem jahrelangen Evaluationsverfahren zusammen mit der Gemeinde versucht, einen besser geeigneten Standort als den letztendlich ausgewählten zu finden. Die angefragten möglichen Standorte wurden mehrheitlich in einem frühen Stadium von den jeweiligen privaten Eigentümern oder der Gemeinde abgelehnt. Zu den geprüften Alternativen gehört auch der Hochspannungsmast Nr. 25 beim Kultur- und Sportzentrum. Wie sich zeigte, hätte dieser Standort die einwandfreie und durchgehende funktechnische Versorgung der Umgebung nicht vollumfänglich garantiert, sondern im nördlichen Bereich des Versorgungsgebiets eine Lücke bestehen lassen, wodurch dort eine zusätzliche Antennenanlage erforderlich geworden wäre (vgl. Standortbegründung der Swisscom vom 27. Februar 2013). Dies lehnte die Gemeinde Münchenstein ab. Der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort schied deshalb aus nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Gründen aus dem Kreis der Kandidaten aus. Die Baugesuchstellerin hat ihre Antennenplanung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und unter Beachtung des (damals noch nicht in Kraft stehenden) Standortkonzepts Mobilfunkanlagen vorangetrieben und sich für den am besten geeigneten Standort entschieden. Die Abklärungen belegen, dass mit dem strittigen Standort exakt dem heute rechtsgültigen Standortkonzept nachgelebt wurde. Wie die Gemeinde in der Vernehmlassung zutreffend herausstreicht, erfüllt die geplante Antennenanlage auf einem bestehenden Hochspannungsmast die Voraussetzungen der ersten 1. Priorität des Kriterienkatalogs, indem an eine bestehende Infrastrukturanlage angeknüpft wird. Dementsprechend steht die Vorgehensweise und das Resultat beim streitgegenständlichen Baugesuch im Einklang mit § 22 ZRS, was auch die Gemeinde bestätigt. Gleichzeitig wurde damit auch der in § 121a RBG verankerten Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen nachgelebt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet. 6.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass in ihrem Quartier kein Bedürfnis nach einer neuen Mobilfunkanlage bestehe. Das im Zeitpunkt der Baueingabe (2011) noch vorhandene UMTS Funkloch sei unterdessen geschlossen worden. Dies ergebe sich aus einer von der Baugesuchstellerin geführten interaktiven Grafik. Ausserdem sei das mobile Internet in der Schweiz gar nicht Teil der gesetzlichen Grundversorgung. 6.2 Die Baugesuchstellerin bringt demgegenüber vor, es sei falsch, dass in ihrem Mobilfunknetz keine Versorgungslücke bestehe. Dies werde in der nach wie vor aktuellen Standortbegründung vom 27. Februar 2013 ausgewiesen und mittels Abdeckungskarten bildlich und nachvollziehbar dargestellt. Die im Internet einsehbare Grafik diene lediglich der allgemeinen Anschauung und gebe nicht den aktuellen Stand der komplexen, sich laufend verändernden Netzplanung wieder. Die Netzabdeckung werde darauf räumlich nicht exakt und mit einer nur ungenügenden Auflösung dargestellt. Die Versorgung innerhalb von Gebäuden sei auf diesen Karten überhaupt nicht ersichtlich. Massgebend sei einzig die aktuelle Netzwerkplanung, welche dem strittigen Baugesuch zugrunde liege. 6.3 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat der Baugesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich erteilt. Als Konzessionärin hat die Baugesuchstellerin der Versorgungspflicht gemäss Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 nachzukommen. Das FMG bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 Abs. 1 FMG). Die geplante Antenne soll die Bevölkerung des Quartiers Bruckfeld besser mit Mobilfunkdienstleistungen versorgen. Damit dient die strittige Mobilfunkantenne dem Zweck von Art. 1 FMG. Unerheblich ist dabei, dass die geplante Mobilfunkanlage auch Dienste erbringen wird, die nicht zur gesetzlichen Grundversorgung gehören. Ein spezieller Bedürfnisnachweis wird von der Rechtsordnung nur verlangt, wenn die Errichtung ausserhalb der Bauzone vorgesehen ist. In der Bauzone hingegen hat der Betreiber keine rechtliche Verpflichtung, einen Bedarf nachzuweisen (Urteil des BGer 1C_231/2016 vom 21. November 2016 E. 4.4.1; Urteil des BGer 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3; Urteil des BGer 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. 7.1 Die Beschwerdeführenden äussern sodann Bedenken über allfällige gesundheitsschädigende Auswirkungen der Mobilfunkanlage. Sie führen diesbezüglich aus, dass wissenschaftliche Studien eindeutig belegen würden, dass die Gefahr der Strahlung nicht von einem Wärmeeffekt, sondern von biologischen Prozessen ausgehe. Die gesetzlichen Grenzwerte seien insofern ein offensichtlicher Betrug an die Bevölkerung, als auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte gesundheitliche Schädigungen möglich seien. 7.2 Der Immissionsschutz ist im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie in den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 regelt unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen. Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlen emittieren, müssen bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV sowie Anh. 1 Ziff. 6 NISV). 7.3 Die Beschwerdeführer halten dafür, dass die gesetzlichen Grenzwerte zu hoch seien, um mögliche schädliche Wirkungen durch nicht-thermische Effekte abzuwenden. 7.3.1 Das Kantonsgericht kann wie alle Rechtspflegeinstanzen Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Die Grenzwerte der NISV können im vorliegenden Verfahren demnach akzessorisch auf die Übereinstimmung mit dem Umweltschutzgesetz überprüft werden. Analog zu Art. 14 und 15 USG gilt für nichtionisierende Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden darf. Die Grenzwerte schützen den Menschen vor thermischen Effekten, also vor einer schädlichen Erwärmung. Die Beschränkung auf die thermischen Wirkungen erfolgte deswegen, weil nur dafür erhärtete wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Demgegenüber ist es für nicht-thermische Wirkungen zur Zeit nicht möglich, eine Schwelle anzugeben, unterhalb derer keine Störung der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Bevölkerung mehr auftritt. Ob nicht-thermische Effekte eine Gefahr für den Menschen darstellen, konnte wissenschaftlich (bisher) nicht bewiesen werden. Auch wenn Mobilfunkantennen zugestandenermassen unerwünschte psychologische Auswirkungen auf die Anwohner auslösen können, geht von ihnen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung aus. Nach dem Stand der Wissenschaft gibt es keinen Wert unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte, bei dem Menschen gefährdet oder in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden. Der Schutz vor den nicht-thermischen Wirkungen erfolgt im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG (BGE 126 II 399 E. 4b; Urs Walker , Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] - die aktuellen Rechtsfragen, URP 2003, S. 98; Wittwer , a.a.O., S. 82 ff.). Das Bundesgericht bestätigte auch in neueren Entscheiden, dass die in der NISV festgelegten Grenzwerte verfassungs- und gesetzeskonform sind, da dem Bundesrat insoweit ein Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand Anzeichen dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten (vgl. Urteil des BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3; Urteil des BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.2.5.; Urteil des BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre, und die Beschwerdeführenden vermögen dafür auch keine zulässigen stichhaltigen Argumente vorzutragen. Die Beschwerdeführer nennen insbesondere keine neuen wissenschaftlichen Studien, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Soweit sie auf die Patentanmeldung der Swisscom zur Reduzierung von Elektrosmog in drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN) vom 24. Februar 2003 verweisen, so hielt das Bundesgericht hierzu bereits im Jahr 2009 fest, dass dieses Papier keine neuen Erkenntnisse vermittle (Urteil des BGer 1C_282/2008 E. 4.1). Der Bund verfolgt permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte ist, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung im Auge zu behalten und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (Urteil des BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.2). 7.3.3 Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. 7.4 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Messverfahren zur Überprüfung und Einhaltung der Strahlenbelastung, den Immissionsgrenzwerten an Orten für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen und den Anlagegrenzwerten an Orten mit empfindlicher Nutzung aufgrund der Messungenauigkeit von ± 45% nicht tolerierbar sei. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt (Urteil des BGer 1A.116/2002 vom 17. November 2003 E. 3.1). Das Standortdatenblatt gibt den Bewilligungsbehörden detailliert Auskunft über das Projekt und insbesondere die von der Anlage zu erwartenden Immissionen. Im Hauptblatt und verschiedenen Zusatzblättern müssen die Gesuchsteller detaillierte Angaben machen zum Standort der Anlage, zu den Betreibern und den verantwortlichen Unternehmen, zu technischen Details der Anlage, zur Strahlung an bestimmten Orten sowie zum Anlageperimeter (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU, Bundesamt für Umwelt], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, Anhang 1, Muster-Standortdatenblatt). Das Standortdatenblatt muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Als solche gelten in erster Linie Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Das Standortdatenblatt muss einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den Orten mit empfindlicher Nutzung darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV). In diesem Plan werden die jeweils höchstbelasteten Stellen der Orte mit empfindlicher Nutzung als Messpunkte eingetragen. Bei der rechnerischen Prognose wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., S. 24 Ziff. 2.3.1). Aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Standortdatenblatt geht klar hervor, dass die Anlagegrenzwerte bei allen berechneten Orten mit empfindlicher Nutzung deutlich unterschritten werden. Die berechneten Strahlungswerte wurden von der kantonalen Fachbehörde, dem Lufthygieneamt beider Basel, überprüft und bestätigt. Die Beschwerdeführer stellen dieses Vorgehen und die Korrektheit der im Standortdatenblatt verzeichneten Berechnungen nicht in Frage. Die Grenzwerte der NISV werden damit eingehalten. Weitere immissionsschutzrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen bestehen nicht. 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolgt aus der Kombination der SBB-Fahrleitung, der Hochspannungsleitung und der Mobilfunkanlagen anderer Anbieter zusammen mit der umstrittenen Anlage keine unzulässige Kumulation der Strahlung. Wie das Lufthygieneamt beider Basel in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 zutreffend ausführt, sind die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitung und Hochspannungsleitung im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen nicht zu summieren, sondern getrennt zu beurteilen (vgl. hierzu Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4). Die Strahlung bestehender Mobilfunkantennen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Mehrere benachbarte Mobilfunkantennen resp. Antennengruppen werden als eine Anlage erfasst und damit auch die Strahlung entsprechend bei der Einhaltung der Grenzwerte kumuliert, wenn sie aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert wurden (Anh. 1 Ziff. 62 NISV). Der Begriff "enger räumlicher Zusammenhang" wird in der NISV nicht abschliessend präzisiert. Das BUWAL legte sich in seinen Vollzugsempfehlungen auf ein Anlageperimeter-Modell fest, welches sämtliche sich in einem bestimmten Perimeter befindenden Antennen zur selben Anlage rechnet. Dessen Ausdehnung hängt von der Sendeleistung und den Funkdiensten der auf dem Mast oder Dach vorhandenen Antennen ab. Befinden sich weitere Sendeantennen für zellularen Mobilfunk oder drahtlose Teilnehmeranschlüsse in diesem Anlageperimeter, dann stehen sie in "engem räumlichem Zusammenhang" und gehören ebenfalls zur Anlage (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., S. 12 ff.). Im angefochtenen Entscheid zeigt die Vorinstanz auf, dass sich keine weiteren Mobilfunkanlagen am Hochspannungsmast oder in dessen unmittelbarer Umgebung befinden, die mit der streitigen Antennenanlage eine gemeinsame Anlage bilden würden. Die Beschwerdeführer machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Einhaltung der Grenzwerte erfüllt sind, wurde wie erwähnt im Standortdatenblatt nachgewiesen und von der kantonalen Fachstelle geprüft. 7.6 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, es sei davon auszugehen, dass anstelle der GSM- und UMTS-Antennen eine Anlage der vierten Generation (LTE) erstellt werde. Anders als die Beschwerdeführer meinen, wurde die Baubewilligung vorliegend nicht für bestimmte Mobilfunkstandards erteilt. In Bezug auf die Wahl der Technologie kann gemäss Rundschreiben des BAFU sowie des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 24. September 2010 im Standortdatenblatt auf die Angabe des jeweiligen Funkdienstes verzichtet werden (Technologieneutralität). Es müssen lediglich noch die von den Antennen genutzten Frequenzbänder angegeben werden, wie dies vorliegend geschah (1'800 MHz und 2'100 MHz). Die Baugesuchstellerin kann auf diesen Frequenzen ohne weitere Bewilligungserfordernisse jeden beliebigen Mobilfunkdienst in Betrieb nehmen, solange dies nicht zu einer Änderung der Anlage führt (vgl. Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV). Demzufolge erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Bei Baubewilligungen handelt es sich um eine Polizeierlaubnis, das heisst die Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für eine Mobilfunkanlage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Wittwer , a.a.O., S. 96). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die geplante Erstellung der Mobilfunkantennenanlage planungs- und baurechtskonform und sind vorliegend sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen des Bundesumweltrechts erfüllt. Die Baubewilligung wurde demnach zu Recht erteilt. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung derselben führt. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- vorliegend den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.