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810 16 119

Basel-Landschaft · 2006-12-15 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

E. 3 Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

E. 5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2017 810 16 119

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. März 2017 (810 16 119) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Straffälligkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 534 vom 19. April 2016) A. Der bosnische Staatsangehörige A.____, geboren am 30. Januar 1994, reiste am 17. November 1997 mit seiner Familie zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in die Schweiz ein. Ihre Asylgesuche wurden abgelehnt, aber die Familie wurde zufolge Vorliegens von Vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen. A.____ verfügt seit dem 8. November 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 beantragte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft), A.____ sei wegen mehrfacher Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Drohung für fehlbar zu erklären und es sei eine besondere Behandlung anzuordnen. Entsprechend dem Antrag der Jugendanwaltschaft erklärte die Vormundschaftsbehörde B.____ A.____ mit Beschluss vom 11. April 2007 wegen der genannten Delikte für fehlbar und ordnete eine besondere Behandlung in Form einer Psychotherapie an. In der Folge wurde A.____ am 24. September 2007 vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) verwarnt. C. Am 4. April 2013 wurde A.____ von der Jugendanwaltschaft wegen Raubes, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher PW-Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie B zu sein, Nichtgenügens der Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall ohne verletzte Personen, Rückwärtsfahrens auf der Autobahn, ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Gefährdung, unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels mit Gefährdung des überholten Fahrzeuges, Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und auf der Autobahn, mehrfachen Führens von Personenwagen ohne Fahrzeugausweis und ohne gültigen Versicherungsschutz, Inverkehrbringens von mehreren Personenwagen ohne Kontrollschilder, Gefährdung eines Fussgängers beim Überqueren des Fussgängerstreifens und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Licht zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt. D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wurde A.____ vom AfM erneut verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse, falls er erneut in relevanter Weise straffällig würde. Das AfM behielt sich zudem die Anordnung weiterer ausländerrechtlicher Massnahmen für den Fall des Bekanntwerdens weiterer bereits begangener Straftaten vor. E. Am 23. Juli 2015 wurde A.____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. F. A.____ wurde am 16. September 2015 das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, welches er mit Schreiben vom 22. September 2015 wahrnahm. G. Am 14. Oktober 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und forderte diesen auf, die Schweiz bis spätestens 31. Dezember 2015 zu verlassen. H. Die von A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 0534 vom 19. April 2016 (RRB) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses an. I. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Oliver Borer, mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern; 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und er zu verwarnen; unter o/e-Kostenfolge. Mit der am 1. Juli 2016 eingereichten Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei eine Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht anzuordnen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2016 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit präsidialer Verfügung vom 12. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung seines Lohnausweises des Jahres 2016 sowie der Lohnabrechnung des Monats Januar 2017 sowie zur Mitteilung weiterer verfahrensrelevanter Änderungen des Sachverhalts (inklusive Belege). L. Am 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen Jahreslohnausweis 2016, die Lohnabrechnung Januar 2017, einen Verlaufsbericht des Männerbüros C.____ vom 17. Januar 2017, einen ärztlichen Bericht von D.____, Praxisgemeinschaft E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2017, ein Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2017 sowie ein Hochzeitsfoto ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VPO kann die präsidierende Person eine Parteiverhandlung anordnen. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, welcher durch präsidiale Anordnung einer Urteilsberatung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, vorliegend sei praxisgemäss eine Parteiverhandlung durchzuführen, damit sich das Gericht ein unmittelbares Bild des Beschwerdeführers machen und ferner entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Umstände im Urteilszeitpunkt abstellen könne. Im Rahmen der anzusetzenden Parteiverhandlung sei auch seine Verlobte F.____ zu befragen. Mit präsidialer Verfügung vom 12. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung seines Lohnausweises des Jahres 2016 sowie der Lohnabrechnung des Monats Januar 2017 gewährt. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dem Gericht innert derselben Frist allfällige verfahrensrelevante Änderungen des Sachverhalts inklusive entsprechender Belege mitzuteilen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 reichte er sowohl die eingeforderten als auch weitere Belege (insbesondere Verlaufsbericht Männerbüro C.____ vom 17. Januar 2017; ärztlicher Bericht von D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2017, sowie ein Zwischenzeugnis der G.____ vom 30. Januar 2017) ein. Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer Parteiverhandlung bzw. Befragung seiner Verlobten hätten hervorgehen können, zumal dem Gericht mit der Eingabe vom 24. Februar 2017 sämtliche relevanten Sachverhaltselemente im Urteilszeitpunkt vorlagen. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/‌Thür/‌Zünd/‌Bolzli/‌Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Übersax , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/‌Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Demzufolge sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 3.3 Vorliegend kann einleitend festgehalten werden, dass auch die innerstaatliche Ausländerrechtsgesetzgebung dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt. 3.4 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt ( Andreas Zünd/‌Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner grundsätzlich zutreffend festhält, ist der Anspruch auf Familienleben auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; Martin Bertschi/Thomas Gächter , Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231). Der heute 23-jährige Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist, wo er seither sein Leben verbracht hat. Entsprechend befinden sich auch seine sozialen Bindungen in der Schweiz. Allerdings verweilte er bis zu seiner vorläufigen Aufnahme im Jahr 2002 bzw. bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2005 vornehmlich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels hier und praxisgemäss wird dem Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels toleriert wird, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist somit fraglich, ob mit Blick auf die Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts des Beschwerdeführers vorliegend ein auf Art. 8 EMRK gestützter potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 1.4). Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, zumal – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden – die vorliegende Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. 4.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens anrufen könnte, gilt der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AuG ist die ordentliche Bewilligungsart für Drittstaatsangehörige für Aufenthaltszwecke in der Schweiz, die nicht nur vorübergehender Natur sind (vgl. Tamara Nüssle , in: Caroni/‌Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 4 zu Art. 33 AuG). Neben der Befristung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zeigt sich die vorläufige Natur dieser Bewilligung auch darin, dass die Schwelle für einen Widerruf niedrig angesetzt ist (vgl. Nüssle , a.a.O., N 5 zu Art. 33 AuG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. 4.3 Der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen (vgl. Spescha , a.a.O., N 7 zu Art. 62 AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Silvia Hunziker , in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 62 AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a); bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) oder wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Aufgrund des Wortlauts von Art. 80 VZAE ist die Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen. Selbst wenn einzelne Verstösse für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person über einen längeren Zeitraum erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3; Hunziker , a.a.O., N 33 zu Art. 62 AuG; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/‌Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.29). 4.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, aufgrund der begangenen drei Straftaten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben (Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2016, S. 7). Demgegenüber stellt er sich auf den Standpunkt, dass die abgeurteilten Straftaten nicht als erhebliche Verstösse im Sinne von Art. 62 AuG zu qualifizieren seien (Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2016, S. 7. ff.). Die Delikte sollen zwar nicht bagatellisiert werden, doch es gelte zu berücksichtigen, dass er diese mehrheitlich unter Alkoholeinfluss und zusammen mit dubiosen Freunden begangen habe. Er habe sich als Mitläufer zu den jeweiligen Straftaten mitreissen lassen. Demzufolge erfülle er die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG mangels Erheblichkeit der Verstösse nicht. Selbst wenn der Widerrufsgrund zu bejahen wäre, hätte ihm bei pflichtgemässer Ermessensausübung durch die Vorinstanzen eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden müssen. Eine Wegweisung erweise sich als absolut unverhältnismässig und würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in ungerechtfertigter Weise verletzen. 4.5 Demgegenüber stellen sich die Vorinstanzen zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG aufgrund der Deliktsserie im Jugendalter sowie der weiterführenden Straffälligkeit im Erwachsenenalter gegeben sei. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, dass es sich bei den Verurteilungen gesamtheitlich betrachtet zwar nicht um erhebliche Straffälligkeiten handle, sie aber auch nicht nur Bagatellfälle im Sinne von geringfügigen Ordnungsverstössen betreffen würden. So sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubes verurteilt worden. Es würden zweifelsohne wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen und dieses Verhalten über die Jahre zeuge von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. RRB Nr. 0534 vom 19. April 2016, S. 7). Bei einer Gesamtbetrachtung der begangenen Delikte falle auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität sowie der Gewalt- und Strassenverkehrsdelikte straffällig geworden sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein werde, sich künftig an die geltenden Gesetze zu halten. Aus diesem Grund bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz, welches seine privaten Interessen überwiege. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich somit als geboten und verhältnismässig. 4.6 Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erstmals im Alter von zwölf Jahren straffällig wurde und seither unbestrittenermassen wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat. Dabei ist insbesondere auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013 zu verweisen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Raubes, mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie zahlreicher teilweise mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 für schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Die begangenen Delikte hat der Beschwerdeführer vornehmlich im Alter von 17 Jahren vorgenommen, doch während des laufenden Verfahrens und trotz der zur Abklärung und Sicherung eingeleiteten, verschiedenen Massnahmen delinquierte der Beschwerdeführer – zwischenzeitlich als 18-Jähriger – weiter (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013, S. 13 f.). Auch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 21. Juni 2013 hielt ihn nicht davon ab, erneut straffällig zu werden, wurde er doch im Jahr 2015 erneut wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 800.-- verurteilt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2015). Bei der Beurteilung des Widerrufstatbestands von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG dürfen auch jugendstrafrechtliche Verfehlungen mitberücksichtigt werden. Das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ist hingegen im Rahmen der Interessenabwägung (E. 5.1 ff. hiernach) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und trotz des laufenden Verfahrens sowie ausdrücklicher ausländerrechtlicher Verwarnung wiederholt gegen die hiesige Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG verstossen hat. 5.1 Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.1), lässt eine Delinquenz einer ausländischen Person – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht dahinfallen. Dem deliktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.) angemessen Rechnung zu tragen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 und 2C_372/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 4.1). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts besteht bei jugendlichen Straftätern, welche im Gaststaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Es bedarf in der Regel "sehr gewichtiger Gründe", um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen mit seinem Heimatstaat mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3 und 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5). 5.3 Im Strafbefehl vom 4. April 2013 erachtete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft aufgrund des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013, S. 13 f.). Das Verhalten und die Entwicklung des Beschwerdeführers seien allerdings über einen längeren Zeitraum beobachtet worden, und es habe festgestellt werden können, dass er sich seit dem letzten Delikt vom 5. April 2012 wohl verhalten habe (Überwachung mittels Electronic Monitoring, Begutachtung im Aufnahmeheim H.____ vom 13. April 2012 bis 27. Juli 2012). Das Gutachten der Psychologischen Abteilung des Aufnahmeheims H.____ vom 26. Juli 2012 habe das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers bei einer persönlichen Betreuung sowie einer ambulanten Behandlung in Form einer Psychotherapie als positiv prognostiziert. Die Jugendanwaltschaft sei daher davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten sei (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013, S. 15). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hielt fest, dass der Beschwerdeführer zwar einschlägig vorbestraft sei, was sich straferhöhend ausgewirkt habe. Dennoch könne aufgrund der Umstände angenommen werden, der Beschwerdeführer werde sich künftig wohl verhalten, weshalb ihm im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, allerdings unter Ansetzung einer verlängerten Probezeit von drei Jahren (Strafbefehl vom 23. Juli 2015, S. 3). Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Raubes verurteilt wurde und dabei das Opfer zunächst gegen eine Glaswand gedrückt und anschliessend mit einem Messer bedroht habe (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013, S. 11). Beim letzten Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht unerheblich alkoholisiert gewesen (Atemluft-Alkohol-Konzentration von 1.32 Promille) und habe zusammen mit seinem Kollegen beschlossen, drei ihnen unbekannte Männer zu bestehlen und eventuell zu schlagen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2015, S. 2). Der Beschwerdeführer und sein Kollege hätten einen der Männer zu Boden gerissen und ihm einen Schlag mit der Faust, evtl. mit dem Knie, gegen die Nase verpasst. Einem weiteren hätten sie je eine Ohrfeige geschlagen und der Dritte sei zu Boden gerissen worden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2015, S. 2). Nachdem sich die Situation beruhigt habe, hätten alle fünf Männer gemeinsam noch Zigaretten geraucht (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2015, S. 3). Aus den vorstehenden Ausführungen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gewalttätige Delikte begangen hat, wobei dies auf eine Minderzahl der insgesamt begangenen Delikte zutrifft. Relativierend zu berücksichtigen gilt es ferner, dass der Beschwerdeführer die meisten Straftaten als Minderjähriger verübt hat. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er immer wieder delinquiert hat und er teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt hat. Hinzu kommt, dass ihn weder die laufenden Verfahren bzw. Probezeiten noch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 21. Juni 2013 daran zu hindern vermochten, weitere Straftaten in den einschlägigen Deliktskategorien zu begehen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und damit ein sicherheitspolizeiliches Interesse daran besteht, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer ist als Dreijähriger in die Schweiz eingereist und hier aufgewachsen. Er hat seine gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und hält sich zwischenzeitlich seit knapp zwanzig Jahren hier auf. Seine Eltern und seine Schwester leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar im Februar 2016 mit seiner Freundin F.____ verlobt und wohnt seit dem 1. August 2016 mit ihr zusammen (Mietvertrag zwischen der I.____ AG und A.____ sowie F.____ vom 25. Mai 2016). Auch seine übrigen sozialen Bindungen befinden sich hier. Aufgrund seines langen Aufenthalts ist der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt. Der Beschwerdeführer spricht fliessend deutsch. Bezüglich der beruflichen Situation ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er die Berufslehre als Fachmann Betriebsunterhalt abgeschlossen hat und seit dem 1. Oktober 2015 über eine unbefristete Anstellung bei der G.____ verfügt. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 ist der Beschwerdeführer mit keinerlei Betreibungen oder Verlustscheinen registriert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 regelmässige Beratungsgespräche zwecks einer Gewaltberatung im Männerbüro C.____ wahrnimmt (Verlaufsbericht Männerbüro C.____ vom 17. Januar 2017). Zusätzlich befindet sich er sich seit November 2015 in einer psychotherapeutischen Behandlung (Verlaufsbericht von D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2012), im Rahmen derer auch deliktrückfallprophylaktisch mit ihm gearbeitet werde (Verlaufsbericht von D.____ vom 2. Januar 2012, S. 2). Zudem habe er seinen Alkoholkonsum auf ein Minimum reduziert (Verlaufsbericht von D.____ vom 2. Januar 2012, S. 1, Verlaufsbericht Männerbüro C.____ vom 17. Januar 2017, S. 3). Angesichts dieser freiwilligen Bemühungen des Beschwerdeführers darf angenommen werden, dass er sich künftig rechtsgetreu verhalten wird und ein Rückfallrisiko deutlich verringert ist. Vor dem geschilderten Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz geschützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 6.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er trotz langer Anwesenheit mit einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 13. März 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.25 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Aus der detaillierten Auflistung ergibt sich, dass Leistungen, welche aktenmässig nicht belegt oder nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erbracht wurden, geltend gemacht werden (etwa "Schreiben Kantonsgericht BL West" vom 3. Juni 2016, Schreiben ans Kantonsgericht vom 5. Juli 2016, Schreiben ans AfM vom 2. Mai 2016 etc.). Nach Abzug sämtlicher unbelegter oder nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffender Aufwandposten resultiert ein Aufwand von 11 Stunden. Unter diesen Umständen kann das Zustandekommen der entstandenen Auslagen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sie ermessensweise um Fr. 19.-- gekürzt werden. Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.35 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 110.50 sowie 8% MWST) zu bezahlen. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin