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810 15 90

Basel-Landschaft · 2016-03-09 · Deutsch BL

Umweltschutz, Wasser und Energie Kostenbeteiligung Lärmschutzwand

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Strittig ist, ob der Kanton die Kosten für die privat erstellte Lärmschutzwand und die Lärmschutzfenster des Beschwerdeführers zu übernehmen hat. 3.2 Die Vorinstanzen kamen gestützt auf die Berechnungen der B.____ AG zum Schluss, für die betreffende Liegenschaft habe sich ein Beurteilungspegel für das Jahr 2012 von 60 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht ergeben. Für den massgeblichen Beurteilungshorizont bis ins Jahr 2032 sei unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung von einem Beurteilungspegel von 61 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts auszugehen. Die Liegenschaft befinde sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Gemäss Anhang 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 betrage dort der Immissionsgrenzwert für Strassenlärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die ermittelten Lärmbelastungswerte würden unter diesen Immissionsgrenzwerten liegen, weshalb der Grundeigentümer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten seiner Lärmschutzmassnahmen habe. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Begehren könne nicht auf der Grundlage der durch die mit der Lärmmessung beauftragte B.____ AG vorgenommenen Berechnungen geprüft werden, da bei der Ermittlung der einschlägigen Werte wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Unstimmigkeiten der Ergebnisse der B.____ AG sei für die Beurteilung der Lärmwerte auf den im Jahr 2009 (Baujahr der Lärmschutzwand) geltenden Emissionskataster abzustellen, welcher Werte von 78.4 dB(A) tagsüber und 68.3 dB(A) nachts ausweise. Somit würden die Lärmwerte seiner Liegenschaft die Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III deutlich übersteigen. 3.4.1 Bei der Y.____strasse handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 Gebrauch gemacht, weshalb in diesem Bereich grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht. Art. 65 Abs. 2 USG verbietet ausdrücklich den Erlass kantonaler Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2013 vom 22. November 2013, E. 4.1). Art. 13 USG beauftragte den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Diesem Auftrag kam der Bundesrat in der LSV nach, in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte) und die dazugehörenden Beurteilungspegel für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen festgelegt wurden. Die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit wird anhand der in der LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte beurteilt; sie haben die Funktion zwischen übermässigen und nicht übermässigen Immissionen zu differenzieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). 3.4.2 Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag für die Unterscheidung ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Im Lärmschutzrecht werden Zugeständnisse an bestehende Anlagen gemacht. So sind bestehende ortsfeste Anlagen nur so weit zu sanieren, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Dies im Gegensatz zu neuen Anlagen, welche den strengeren Planungswert einhalten müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei der zu beurteilenden Y.____strasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine bestehende ortsfeste Anlage, d.h. sie ist nur soweit zu sanieren, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. 3.4.3 Die Sanierungspflicht wird schliesslich in der LSV weiter konkretisiert (Art. 16 Abs. 2 USG). Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, hat die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen (Art. 36 LSV). Die Immissionen werden anhand von Berechnungen oder Messungen bestimmt und gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV den in Anhang 3 ff. LSV festgehaltenen Belastungsgrenzwerten gegenübergestellt (vgl. Regula Hunger, D ie Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 62). In der LSV werden die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte näher definiert (Anhang 2 LSV). Danach müssen die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquellen der Anlage (lit. a), die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung, lit. b), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte, lit. c) sowie die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen, lit. d) berücksichtigen (Anhang 2 Ziff. 1 LSV). In der LSV ist weiter vorgesehen, dass die Sanierungen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein müssen. Die Frist wurde jedoch gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV für Nationalstrassen bis zum 31. März 2015 und für alle übrigen Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 3 ff.). Dies aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse in den Kantonen und beim Bund sowie der Probleme beim Vollzug der Sanierungen in dicht besiedelten Räumen (vgl. dazu Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft zur Vorlage Änderung der LSV "Verlängerung der Sanierungsfristen bei Strassen und Änderung Art. 36 ff." vom 23. Juli 2003). Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers an eine Kantonsstrasse grenzt, ist die Sanierungsfrist noch nicht abgelaufen. Um seine Pflicht wahrzunehmen, hat der Kanton für die Gemeinde X.____ ein Lärmsanierungsprojekt in Auftrag gegeben und die B.____ AG beauftragt, die Berechnungen der Lärmimmissionen vorzunehmen. Dabei wurde für die einzelnen Liegenschaften in X.____ ermittelt, ob die jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte in den Jahren 2012 und 2032 eingehalten werden oder nicht. 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Lärmberechnung in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen darf (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweis). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548 mit Hinweisen). 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine Belagskorrektur von -3.7 dB für einen nicht existierenden Flüsterbelag eingesetzt worden. Da der Strassenzustand vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers jedoch äusserst desolat sei, hätte für die Berechnungen anstatt dieses Abzuges von -3.7 dB ein Zuschlag eingesetzt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die B.____ AG für die Berechnungen einen Korrekturwert von -1.3 dB verwendet. Dieser basiert auf durchgeführten Messungen mit einem Messanhänger vor Ort, mit denen die Belagsgüte genau bestimmt wurde. Die Einsetzung dieses Belagskorrekturwertes basiert demnach auf konkreten Messungen vor Ort und ist nicht zu beanstanden. 3.5.3 Weiter rügt Beschwerdeführer, die Berechnungen des zukünftigen Verkehrsaufkommens seien im Rahmen des Lärmsanierungsprojektes nicht nachvollziehbar vorgenommen worden. Unter anderem werde ein bevorstehendes Projekt eines französischen Bauunternehmens zu einer Mehrbelastung führen, weil damit zwischen C.____ und D.____ bald in grossem Umfang Bauschutt und Kalk ausgetauscht werde, womit schwere Lastzüge auch durch X.____ fahren würden. Dies sei in der Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden. Die Zunahme der Lärmimmissionen aufgrund künftiger Bauvorhaben ist gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. b LSV nur zu berücksichtigen, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt worden sind. Ein derart konkretisiertes Projekt ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht. Die Berechnung ist damit auch in diesem Punkt nicht zu bemängeln. 3.5.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung der massgebenden Werte sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tempolimite von 50 km/h nur teilweise eingehalten werde, was zu einer Erhöhung des Lärms führe. Bei der Lärmberechnung wird die durchschnittliche Geschwindigkeit des Strassenverkehrs bzw. sofern diese nicht bekannt ist, die signalisierte Geschwindigkeit verwendet. Im Sanierungsprojekt wurde die signalisierte Geschwindigkeit verwendet, was somit nicht zu beanstanden ist. 3.5.5 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die dem Lärmsanierungsprojekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden und schlüssig sind. Die Berechnungen im Lärmsanierungsprojekt entsprechen zudem den erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben. 3.6 Aufgrund der Berechnungen des Lärmsanierungsprojekts ist erstellt, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm an allen lärmempfindlichen Räumen auf der Parzelle des Beschwerdeführers eingehalten wird. Die darin ermittelten Immissionswerte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers betragen für das Jahr 2012 60 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht, und für das Jahr 2032 61 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht. Der Immissionsgrenzwert für Strassenlärm beträgt in der massgebenden Empfindlichkeitsstufe III 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 LSV).

E. 4 Die Kosten von Lärmschutzwänden, welche bereits vor der Sanierung von Grundeigentümern finanziert wurden, werden in der Regel rückerstattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: es besteht eine Sanierungspflicht für die betreffenden Parzellen, die Immissionsgrenzwerte sind im massgeblichen Beurteilungszustand ohne Berücksichtigung dieser Lärmschutzbauten überschritten, die Baubewilligung für die Lärmschutzbauten erfolgte nach dem 1. Januar 1985 und die Lärmschutzbauten entsprechen den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen (vgl. Bundesamt für Umwelt: Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Dezember 2006). Da vorliegend die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind, besteht keine Verpflichtung für die Kostenübernahme des Kantons an der privat erstellten Lärmschutzwand sowie den Lärmschutzfenstern. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob eine Entschädigung durch den Kanton nicht doch aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) geboten ist, auf welchen sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge beruft. 5.2 Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar. In der Form des sog. Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen grundrechtlich geschützten Anspruch gegenüber dem Staat auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 244 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) und kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist z.B. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte. Allerdings vermag grundsätzlich nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen (BGE 125 I 273 ff. E. 4 mit Hinweisen). 5.3 Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauensgrundlage. Von dieser muss der Betroffene Kenntnis haben und er darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kennen und hätte sie auch nicht kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (sog. Vertrauensbetätigung). Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (BGE 127 I 36 E. 3c, 124 V 220 E. 2, 121 II 479 E. 4b). Besteht die Vertrauensgrundlage – wie dies der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht – in einer unrichtigen behördlichen Auskunft oder Zusicherung, so wird für eine Bindung der Auskunft erteilenden bzw. die Zusicherung abgebenden Behörde an die Zusicherung praxisgemäss vorausgesetzt, dass (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (3) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 108 V 181 E. 3, BGE 107 V 160 E. 2, BGE 106 V 143 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 631 ff., 668 ff.). 5.4 In seiner Beschwerde vom 20. April 2015 führt der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei im Jahr 2008 vom damals verantwortlichen Mitarbeiter des ARP mündlich darauf hingewiesen worden, dass er mit einer Beteiligung des Kantons an den Kosten seiner Lärmschutzwand rechnen könne. Auch eine mündliche Zusicherung sei bindend. Die BUD führt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich aus, eine Zusage für die Kostenübernahme sei nie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei lediglich seitens des ARP darauf hingewiesen worden, dass allfällige Beitragszahlungen durch den Kanton erst im Lärmsanierungsprojekt geprüft würden. In seinem Schreiben vom 2. Januar 2012 an das ARP habe der Beschwerdeführer denn auch selbst erklärt, der Kanton habe ihm damals die Prüfung einer Kostenbeteiligung versprochen. Hinsichtlich dieser Rüge des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass vorliegend keine konkrete Zusage für die Übernahme von Kosten erfolgt ist. Der Aktennotiz des ARP vom 12. Juni 2008 lässt sich vielmehr entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der Lärmschutzwand des Beschwerdeführers unter anderem die Vorgabe gelten würde, dass der Bau und Unterhalt der Lärmschutzwand zu Lasten der Grundeigentümer gingen und allfällige Beitragszahlungen durch den Kanton erst im Lärmsanierungsprojekt geprüft würden. Diese Formulierung entspricht jener im Schreiben des Beschwerdeführers an das ARP vom 2. Januar 2012, in welchem er erklärte, der Kanton habe seinerzeit versprochen, dass er eine Beteiligung an den Kosten der Lärmschutzwand prüfen werde. Gemäss den Akten wird demnach ersichtlich, dass zur Zeit der Errichtung der Lärmschutzwand lediglich die Prüfung einer Kostenbeteiligung durch den Kanton in Aussicht gestellt wurde. Diese Prüfung ist nun im Rahmen des durchgeführten Lärmsanierungsprojekts seitens des Kantons vorgenommen worden und eine Kostenbeteiligung abgelehnt worden. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an einer konkreten Zusicherung seitens der Behörde, dass die für die Lärmschutzwand angefallenen Kosten durch den Kanton übernommen werden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf das Prinzip des Vertrauensschutzes kann nicht abgeleitet werden. Die Beschwerde erweist sich demgemäss auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 6 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vorsitzender Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.03.2016 810 15 90

Umweltschutz, Wasser und Energie Kostenbeteiligung Lärmschutzwand

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. März 2016 (810 15 90) Umweltschutz, Wasser und Energie Kostenbeteiligung Lärmschutzwand Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Lärmschutzwand Parzelle Nr. 1437 GB X.____ (RRB Nr. 0486 vom 24. März 2015) A. A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1437 in X.____, welche an die Y.____strasse (Gemeinde X.____)/X.____strasse (Gemeinde Y.____) angrenzt. Im Jahr 2000 liess A.____ auf eigene Kosten Schallschutzfenster einbauen und im Jahr 2009 liess er eine Lärmschutzwand mit entsprechender Baubewilligung auf seinem Grundstück errichten. Im Jahre 2012 erkundigte sich A.____ beim Amt für Raumplanung Basel-Landschaft (ARP) nach einer allfälligen Kostenbeteiligung für die erstellte Lärmschutzwand. Dies mit der Begründung, es sei ihm vor dem Bau der Lärmschutzwand bereits versprochen worden, dass der Kanton eine Kostenbeteiligung prüfen würde. Das ARP teilte ihm daraufhin mit, dass eine allfällige Beteiligung des Kantons im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts in X.____ geprüft würde, welches im Zeitraum 2012 bis 2015 projektiert sei. B. Am 26. April 2013 legte die B.____ AG ein im Auftrag des Tiefbauamts des Kantons Basel-Landschaft (TBA) erstelltes Lärmsanierungsprojekt für (…) X.____ vor. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Lärmsanierungsprojekts verfügte die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) am 20. Oktober 2014, bei der Liegenschaft Nr. 1437, GB X.____, sei der Immissionsgrenzwert der massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe III eingehalten, für den Kanton als Eigentümer der Kantonsstrasse bestehe keine Lärmsanierungspflicht und für die Kosten der privat erstellten Lärmschutzwand bestehe kein Rückerstattungsanspruch. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten für seine privat errichtete Lärmschutzwand sowie der Kosten für Lärmschutzfenster durch den Kanton. D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 486 vom 24. März 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. E. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ am 2. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In seiner verbesserten Eingabe vom 20. April 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und die Entschädigung der Kosten für die Erstellung der Lärmschutzwand in der Höhe von Fr. 37‘973.-- sowie der Zusatzkosten für den Lärmschutz der Fenster in der Höhe von Fr. 2‘000.--. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 beantragt die BUD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. G. Am 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Strittig ist, ob der Kanton die Kosten für die privat erstellte Lärmschutzwand und die Lärmschutzfenster des Beschwerdeführers zu übernehmen hat. 3.2 Die Vorinstanzen kamen gestützt auf die Berechnungen der B.____ AG zum Schluss, für die betreffende Liegenschaft habe sich ein Beurteilungspegel für das Jahr 2012 von 60 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht ergeben. Für den massgeblichen Beurteilungshorizont bis ins Jahr 2032 sei unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung von einem Beurteilungspegel von 61 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts auszugehen. Die Liegenschaft befinde sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Gemäss Anhang 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 betrage dort der Immissionsgrenzwert für Strassenlärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die ermittelten Lärmbelastungswerte würden unter diesen Immissionsgrenzwerten liegen, weshalb der Grundeigentümer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten seiner Lärmschutzmassnahmen habe. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Begehren könne nicht auf der Grundlage der durch die mit der Lärmmessung beauftragte B.____ AG vorgenommenen Berechnungen geprüft werden, da bei der Ermittlung der einschlägigen Werte wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Unstimmigkeiten der Ergebnisse der B.____ AG sei für die Beurteilung der Lärmwerte auf den im Jahr 2009 (Baujahr der Lärmschutzwand) geltenden Emissionskataster abzustellen, welcher Werte von 78.4 dB(A) tagsüber und 68.3 dB(A) nachts ausweise. Somit würden die Lärmwerte seiner Liegenschaft die Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III deutlich übersteigen. 3.4.1 Bei der Y.____strasse handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 Gebrauch gemacht, weshalb in diesem Bereich grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht. Art. 65 Abs. 2 USG verbietet ausdrücklich den Erlass kantonaler Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2013 vom 22. November 2013, E. 4.1). Art. 13 USG beauftragte den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Diesem Auftrag kam der Bundesrat in der LSV nach, in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte) und die dazugehörenden Beurteilungspegel für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen festgelegt wurden. Die Grenze der Schädlichkeit oder Lästigkeit wird anhand der in der LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte beurteilt; sie haben die Funktion zwischen übermässigen und nicht übermässigen Immissionen zu differenzieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). 3.4.2 Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag für die Unterscheidung ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Im Lärmschutzrecht werden Zugeständnisse an bestehende Anlagen gemacht. So sind bestehende ortsfeste Anlagen nur so weit zu sanieren, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Dies im Gegensatz zu neuen Anlagen, welche den strengeren Planungswert einhalten müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei der zu beurteilenden Y.____strasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine bestehende ortsfeste Anlage, d.h. sie ist nur soweit zu sanieren, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. 3.4.3 Die Sanierungspflicht wird schliesslich in der LSV weiter konkretisiert (Art. 16 Abs. 2 USG). Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, hat die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen (Art. 36 LSV). Die Immissionen werden anhand von Berechnungen oder Messungen bestimmt und gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV den in Anhang 3 ff. LSV festgehaltenen Belastungsgrenzwerten gegenübergestellt (vgl. Regula Hunger, D ie Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 62). In der LSV werden die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte näher definiert (Anhang 2 LSV). Danach müssen die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquellen der Anlage (lit. a), die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung, lit. b), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte, lit. c) sowie die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen, lit. d) berücksichtigen (Anhang 2 Ziff. 1 LSV). In der LSV ist weiter vorgesehen, dass die Sanierungen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein müssen. Die Frist wurde jedoch gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV für Nationalstrassen bis zum 31. März 2015 und für alle übrigen Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 3 ff.). Dies aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse in den Kantonen und beim Bund sowie der Probleme beim Vollzug der Sanierungen in dicht besiedelten Räumen (vgl. dazu Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft zur Vorlage Änderung der LSV "Verlängerung der Sanierungsfristen bei Strassen und Änderung Art. 36 ff." vom 23. Juli 2003). Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers an eine Kantonsstrasse grenzt, ist die Sanierungsfrist noch nicht abgelaufen. Um seine Pflicht wahrzunehmen, hat der Kanton für die Gemeinde X.____ ein Lärmsanierungsprojekt in Auftrag gegeben und die B.____ AG beauftragt, die Berechnungen der Lärmimmissionen vorzunehmen. Dabei wurde für die einzelnen Liegenschaften in X.____ ermittelt, ob die jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte in den Jahren 2012 und 2032 eingehalten werden oder nicht. 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Lärmberechnung in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen darf (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweis). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548 mit Hinweisen). 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine Belagskorrektur von -3.7 dB für einen nicht existierenden Flüsterbelag eingesetzt worden. Da der Strassenzustand vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers jedoch äusserst desolat sei, hätte für die Berechnungen anstatt dieses Abzuges von -3.7 dB ein Zuschlag eingesetzt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die B.____ AG für die Berechnungen einen Korrekturwert von -1.3 dB verwendet. Dieser basiert auf durchgeführten Messungen mit einem Messanhänger vor Ort, mit denen die Belagsgüte genau bestimmt wurde. Die Einsetzung dieses Belagskorrekturwertes basiert demnach auf konkreten Messungen vor Ort und ist nicht zu beanstanden. 3.5.3 Weiter rügt Beschwerdeführer, die Berechnungen des zukünftigen Verkehrsaufkommens seien im Rahmen des Lärmsanierungsprojektes nicht nachvollziehbar vorgenommen worden. Unter anderem werde ein bevorstehendes Projekt eines französischen Bauunternehmens zu einer Mehrbelastung führen, weil damit zwischen C.____ und D.____ bald in grossem Umfang Bauschutt und Kalk ausgetauscht werde, womit schwere Lastzüge auch durch X.____ fahren würden. Dies sei in der Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden. Die Zunahme der Lärmimmissionen aufgrund künftiger Bauvorhaben ist gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. b LSV nur zu berücksichtigen, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt worden sind. Ein derart konkretisiertes Projekt ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht. Die Berechnung ist damit auch in diesem Punkt nicht zu bemängeln. 3.5.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung der massgebenden Werte sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tempolimite von 50 km/h nur teilweise eingehalten werde, was zu einer Erhöhung des Lärms führe. Bei der Lärmberechnung wird die durchschnittliche Geschwindigkeit des Strassenverkehrs bzw. sofern diese nicht bekannt ist, die signalisierte Geschwindigkeit verwendet. Im Sanierungsprojekt wurde die signalisierte Geschwindigkeit verwendet, was somit nicht zu beanstanden ist. 3.5.5 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die dem Lärmsanierungsprojekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden und schlüssig sind. Die Berechnungen im Lärmsanierungsprojekt entsprechen zudem den erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben. 3.6 Aufgrund der Berechnungen des Lärmsanierungsprojekts ist erstellt, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm an allen lärmempfindlichen Räumen auf der Parzelle des Beschwerdeführers eingehalten wird. Die darin ermittelten Immissionswerte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers betragen für das Jahr 2012 60 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht, und für das Jahr 2032 61 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht. Der Immissionsgrenzwert für Strassenlärm beträgt in der massgebenden Empfindlichkeitsstufe III 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 LSV). 4. Die Kosten von Lärmschutzwänden, welche bereits vor der Sanierung von Grundeigentümern finanziert wurden, werden in der Regel rückerstattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: es besteht eine Sanierungspflicht für die betreffenden Parzellen, die Immissionsgrenzwerte sind im massgeblichen Beurteilungszustand ohne Berücksichtigung dieser Lärmschutzbauten überschritten, die Baubewilligung für die Lärmschutzbauten erfolgte nach dem 1. Januar 1985 und die Lärmschutzbauten entsprechen den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen (vgl. Bundesamt für Umwelt: Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Dezember 2006). Da vorliegend die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind, besteht keine Verpflichtung für die Kostenübernahme des Kantons an der privat erstellten Lärmschutzwand sowie den Lärmschutzfenstern. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob eine Entschädigung durch den Kanton nicht doch aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) geboten ist, auf welchen sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge beruft. 5.2 Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar. In der Form des sog. Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen grundrechtlich geschützten Anspruch gegenüber dem Staat auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 244 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) und kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist z.B. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte. Allerdings vermag grundsätzlich nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen (BGE 125 I 273 ff. E. 4 mit Hinweisen). 5.3 Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauensgrundlage. Von dieser muss der Betroffene Kenntnis haben und er darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kennen und hätte sie auch nicht kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (sog. Vertrauensbetätigung). Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (BGE 127 I 36 E. 3c, 124 V 220 E. 2, 121 II 479 E. 4b). Besteht die Vertrauensgrundlage – wie dies der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht – in einer unrichtigen behördlichen Auskunft oder Zusicherung, so wird für eine Bindung der Auskunft erteilenden bzw. die Zusicherung abgebenden Behörde an die Zusicherung praxisgemäss vorausgesetzt, dass (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (3) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 108 V 181 E. 3, BGE 107 V 160 E. 2, BGE 106 V 143 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 631 ff., 668 ff.). 5.4 In seiner Beschwerde vom 20. April 2015 führt der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei im Jahr 2008 vom damals verantwortlichen Mitarbeiter des ARP mündlich darauf hingewiesen worden, dass er mit einer Beteiligung des Kantons an den Kosten seiner Lärmschutzwand rechnen könne. Auch eine mündliche Zusicherung sei bindend. Die BUD führt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich aus, eine Zusage für die Kostenübernahme sei nie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei lediglich seitens des ARP darauf hingewiesen worden, dass allfällige Beitragszahlungen durch den Kanton erst im Lärmsanierungsprojekt geprüft würden. In seinem Schreiben vom 2. Januar 2012 an das ARP habe der Beschwerdeführer denn auch selbst erklärt, der Kanton habe ihm damals die Prüfung einer Kostenbeteiligung versprochen. Hinsichtlich dieser Rüge des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass vorliegend keine konkrete Zusage für die Übernahme von Kosten erfolgt ist. Der Aktennotiz des ARP vom 12. Juni 2008 lässt sich vielmehr entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der Lärmschutzwand des Beschwerdeführers unter anderem die Vorgabe gelten würde, dass der Bau und Unterhalt der Lärmschutzwand zu Lasten der Grundeigentümer gingen und allfällige Beitragszahlungen durch den Kanton erst im Lärmsanierungsprojekt geprüft würden. Diese Formulierung entspricht jener im Schreiben des Beschwerdeführers an das ARP vom 2. Januar 2012, in welchem er erklärte, der Kanton habe seinerzeit versprochen, dass er eine Beteiligung an den Kosten der Lärmschutzwand prüfen werde. Gemäss den Akten wird demnach ersichtlich, dass zur Zeit der Errichtung der Lärmschutzwand lediglich die Prüfung einer Kostenbeteiligung durch den Kanton in Aussicht gestellt wurde. Diese Prüfung ist nun im Rahmen des durchgeführten Lärmsanierungsprojekts seitens des Kantons vorgenommen worden und eine Kostenbeteiligung abgelehnt worden. Somit fehlt es im vorliegenden Fall an einer konkreten Zusicherung seitens der Behörde, dass die für die Lärmschutzwand angefallenen Kosten durch den Kanton übernommen werden. Ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf das Prinzip des Vertrauensschutzes kann nicht abgeleitet werden. Die Beschwerde erweist sich demgemäss auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vorsitzender Gerichtsschreiberin i.V.