Steuern und Kausalabgaben Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2016 810 15 64 (810 15 75)
Steuern und Kausalabgaben Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Juni 2016 (810 15 64/75) Steuern und Kausalabgaben Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdeführerin 1 A.____ , Beschwerdeführerin 2 gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Beschwerdegegnerin Betreff Staats- und Gemeindesteuer 2005/Kapitalabfindung (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 24. Oktober 2014) A. Die damals in Basel wohnhafte und selbstständig erwerbstätige Advokatin A.____ erlitt am 19. Juni 1996 einen Verkehrsunfall. Während sie am Steuer ihres Autos vor einem Rotlicht korrekt wartete, fuhr eine Fahrzeuglenkerin von hinten mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h auf den Wagen von A.____ auf. In der Folge wurde bei A.____ ein Schleudertrauma diagnostiziert. Mit Urteil vom 15. Februar 1999 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft die Verursacherin des Unfalles der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.--. Sodann hiess das Strafgericht die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von A.____ dem Grundsatz nach gut und verwies diese im Übrigen an das Zivilgericht. In der Folge belangte A.____ die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin (Haftpflichtversicherung) mit einer Teilklage für den Zeitraum vom Unfalldatum bis zum 31. Januar 2000. Im Rahmen dieses Prozesses entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 8. Juni 2004 (Verfahren 40-03/507) auf Appellation hin, dass die Beklagte verurteilt wird, A.____ insgesamt Fr. 381'115.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Februar 2000 auf Fr. 348'208.25 zu bezahlen. Eine von der Haftpflichtversicherung dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 (Verfahrensnummer 4C.327/2004) ab, soweit es darauf eintrat. B. In der Folge schlug die Haftpflichtversicherung A.____ vor, sich aussergerichtlich über die verbleibenden Ansprüche zu einigen. A.____ entgegnete mit Schreiben vom 9. Februar 2005, sie sei bereit, der Haftpflichtversicherung noch einige Zeit zum Entwerfen eines Erledigungsvorschlags einzuräumen. Zur Untermauerung des Willens der Haftpflichtversicherung zur aussergerichtlichen Erledigung und weil sich hochgerechnet auf den Zeitraum 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2005 bereits wieder ein offenes Betreffnis zu ihren Gunsten in siebenstelliger Höhe ergeben habe, ersuchte A.____ die Haftpflichtversicherung darum, in den folgenden Tagen eine Akontozahlung in der Höhe von einer Million Franken auf ihr Konto zu veranlassen und monatlich nachschüssige Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- (andauernd bis zur aussergerichtlichen Erledigung) beginnend am 1. März 2005 aufzunehmen. C. Am 10. März 2005 überwies die Haftpflichtversicherung Fr. 250'000.-- an A.____. D. Am 12. Mai 2005 unterbreitete die Haftpflichtversicherung A.____ gestützt auf die vorgenannten Urteile für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 einen unpräjudiziellen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung der verbleibenden Haftpflichtansprüche, wobei sich die Ersatzpositionen wie folgt zusammensetzten: verbleibender Erwerbsschaden direkt, nach Abzug einer ganzen IV-Rente: Fr. 3'429'425.--, verbleibender Haushaltsschaden: Fr. 339'691.--, Schadenzins: Fr. 133'994.-- sowie verbleibende Genugtuung inkl. Zins: Fr. 84'689.--; total Fr. 3'987'809.--. Mit diesem Erledigungsvorschlag teilte die Haftpflichtversicherung A.____ mit, dass sie nach der Teilzahlung von Fr. 250'000.-- somit bereit sei, Fr. 3'737'809.-- zu leisten. E. Per 28. Dezember 2005 meldete sich A.____, die zuvor im Juli 2002 ihren Wohnsitz von Basel-Stadt nach B.____ (Kanton Basel-Landschaft) verlegt hatte, bei der Einwohnerkontrolle B.____ nach C.____ (Kanton Nidwalden) ab. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 teilte A.____ der Haftpflichtversicherung mit, die Überprüfung des Vergleichsvorschlags dauere länger als angenommen und sie hoffe, dass sie diesen per Ende März 2006 definitiv überprüfen könne. Zugleich bat sie die Haftpflichtversicherung, "bis Ende Januar 2006 eine weitere Akontozahlung in der Höhe von Fr. 750'000.-- (…) zu überweisen". Daraufhin leistete die Haftpflichtversicherung am 27. Januar 2006 Fr. 750'000.-- an A.____. G. In der Folge flossen weitere Akontozahlungen an A.____: Am 27. März 2007: Fr. 500'000.-- und am 15. August 2008: Fr. 2'250'000.--. Inklusive der Zahlungen vom 10. März 2005 (vorne lit. C.) und vom 27. Januar 2006 (vorne lit. E.) leistete die Haftpflichtversicherung somit total Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'750'000.-- an A.____. H. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2010 veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft A.____ für zwei Kapitalabfindungen vom 4. Februar 2005 bzw. vom 10. März 2005 in der Höhe von Fr. 160'422.-- bzw. Fr. 220'000.--, insgesamt Fr. 380'422.-- für die Staatssteuer 2005 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 13'874.--, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 7'608.45 führte. I. Eine von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. April 2013 ab. J. Dagegen erhob A.____ am 15. Juli 2013 Rekurs beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Am 22. August 2014 stellte das Steuergericht das Verfahren aus und verfügte gegenüber der Rekurrentin, dass man allenfalls eine reformatio in peius (Schlechterstellung) vornehmen könnte, die darin bestehen würde, dass eine Kapitalleistung in der Höhe von total Fr. 3'429'435.-- (Anteil Erwerbsschaden gemäss Offerte vom 12. Mai 2005) besteuert würde. K. Mit Urteil vom 24. Oktober 2014 hiess das Steuergericht den Rekurs teilweise gut. Dabei stellte es fest, dass es sich bei der Zahlung vom 4. Februar 2005 um eine Restzahlung aus der Teilklage gehandelt habe (siehe vorne lit. A.) und diesbezüglich für den Zeitpunkt der Besteuerung auf das Datum des gerichtlichen Urteils abzustellen sei. Der Rechtsanspruch sei im Steuerjahr 2004 entstanden, weshalb die Zahlung vom 4. Februar 2005 zu Unrecht als Kapitalleistung im Steuerjahr 2005 veranlagt worden sei. Zudem reduzierte das Steuergericht den der Besteuerung unterliegenden Teil der Kapitalabfindung vom 10. März 2005 von Fr. 220'000.-- auf Fr. 215'000.--. Demgemäss wies das Steuergericht die Steuerverwaltung an, die steuerbare Kapitalabfindung von bisher Fr. 380'422.-- auf neu Fr. 215'000.-- zu reduzieren. L. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Verfahrensnummer 810 15 64) als auch A.____ (Verfahrensnummer 810 15 75) mit Eingaben vom 13. bzw. 23. März 2015 Beschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin 1) beantragt, es sei der angefochtene Entscheid betreffend Staatssteuer 2005 aufzuheben und die Kapitalabfindung (Erwerbsschaden) in der Höhe von Fr. 3'429'435.-- mit einer separaten Jahressteuer als Kapitalleistung aus Vorsorge vollumfänglich im Kanton Basel-Landschaft der Besteuerung zu unterstellen. A.____ (Beschwerdeführerin 2) beantragt: 1. Es sei festzustellen, dass qua nicht gegebener Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft i.S. Zahlungen vom 4. Februar 2005 und vom 10. März 2005 die Veranlagungsverfügungen vom 20. Mai 2010 nebst zugehöriger Steuerrechnung, der Einspracheentscheid sowie das Urteil des Steuergerichts nichtig sind; Eventualiter seien diese Entscheide vollständig aufzuheben; Subeventualiter sei die Steuerverwaltung anzuweisen, für das Steuerjahr 2005 die steuerbare und noch nicht mit Steuern belegte Kapitalleistung auf Fr. 62'700.-- festzulegen und auf dieser Basis seien von den zuständigen Steuerbehörden die Steuerbetreffnisse für Bund, Kanton und Gemeinde festzulegen, wobei aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Verzugszinsen auf den Steuerbetreffnissen zu verzichten sei; 2. Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten (diese hätten für die Verfahren vor Steuer- und Kantonsgericht bis und mit 23. März 2015 Fr. 25'136.-- betragen) dem Staat aufzuerlegen. M. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin 2, es seien das Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005/Kapitalabfindung sowie das parallel geführte Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2005/Kapitalabfindung (Verfahrensnummer 810 15 74 ) zusammenzulegen und es seien die Kantone Basel-Stadt und Nidwalden zum vorliegenden Prozess beizuladen. N. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurden die Verfahren 810 15 64 und 75 vereinigt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, eine Bescheinigung über ihre Ansprüche und Leistungen einzureichen. O. Am 18. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin 2 ein Gesuch um Ausstand der Abteilungspräsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli und des Gerichtsschreibers Martin Michel. Am 22. Juni 2015 stellte sie zusätzlich ein Ausstandsbegehren gegen Richter Niklaus Ruckstuhl. Niklaus Ruckstuhl erklärte in der Folge seinen Ausstand und beantragte die Abschreibung des ihn betreffenden Begehrens. Am 6. August 2015 wies das Kantonsgericht die Ausstandsbegehren ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. P. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 keine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen eingereicht hatte, forderte das Kantonsgericht die Haftpflichtversicherung mit Verfügung vom 30. November 2015 auf, dem Kantonsgericht eine Bescheinigung über Bestand, Höhe, Art, Rechtsgrund, Fälligkeit und Verzinsung der Forderung der Beschwerdeführerin 2 (Schaden-Nr. X.____) oder sämtliche rechtsrelevante Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit den im Jahr 2005 getätigten sowie den weiteren Auszahlungen zu edieren. Weiter wurde die Haftpflichtversicherung ersucht, diverse Fragen zu den Zahlungen zu beantworten. Q. Mit Eingaben vom 19. Januar 2016 und 23. Februar 2016 nahm die Haftpflichtversicherung, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin in Zürich, Stellung und reichte Unterlagen ein. R. Mit Eingaben vom 13. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 insbesondere um eine Verfügung betreffend die Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden. S. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 wurden den Parteien die Eingaben der Haftpflichtversicherung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass von einer Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden weiterhin abgesehen werde. Der Entscheid, ob weitere Beweismassnahmen erforderlich seien, bleibe aber der Kammer überlassen. T. Am 13. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass sie zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Die vorliegenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen denselben Entscheid betreffend einer Sonderveranlagung Staats- und Gemeindesteuer 2005 und werfen identische Rechtsfragen auf, weshalb die Verfahren 810 15 64 und 810 15 75 vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. April 2015 vereinigt wurden. Demgemäss werden die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigt. 1.2 In Bezug auf die ebenfalls umstrittene Sonderveranlagung der direkten Bundessteuer 2005 (Kapitalabfindung) hat die Vorinstanz ein separates Urteil gefällt. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin 2 beim Kantonsgericht angefochten, weshalb das Kantonsgericht diesbezüglich ein weiteres Dossier eröffnet (Verfahren 810 15 74 ). Diese Beschwerde wird vom Kantonsgericht in einem separaten Urteil behandelt. 2.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss § 131 Abs. 2 lit. a StG (Verfahren 810 15 75) bzw. § 131 Abs. 2 lit. c StG (Verfahren 810 15 64) legitimierten Beschwerdeführerinnen ist einzutreten. 2.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es seien die Kantone Basel-Stadt und Nidwalden zum Beschwerdeverfahren beizuladen. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, dank der Beiladung müssten sich auch die anderen Kantone mit den vorgetragenen Argumenten befassen und ein Entscheid hätte automatisch Bindungswirkung für alle Beigeladenen. Zudem müssten die genannten Kantone auch zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs beigeladen werden. 3.2 Nach § 131 Abs. 2 StG sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die steuerpflichtige Person, die Gemeinde und die kantonale Steuerverwaltung zur Beschwerde befugt. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind die anderen Kantone. Damit kommt einzig den in § 131 Abs. 2 StG genannten Personen und Behörden Parteistellung im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu. Andere Kantone werden, worauf die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen hat (vgl. Verfügung des Steuergerichts vom 3. Oktober 2014), erst im Verfahren vor Bundesgericht miteinbezogen. Demgemäss ist der Antrag auf Beiladung der Kantone Basel-Stadt und Nidwalden auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Begründungspflicht sei verletzt worden, weil sich das Steuergericht nicht mit den in der Vernehmlassungseingabe vom 29. September 2014 vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. 4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid, da aus ihm deutlich hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum entsprechenden Ergebnis gelangt ist. 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die einzelnen Entschädigungsansprüche seien im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses regelmässig noch unbestimmt, unsicher und von der Realisierung zusätzlicher Tatbestandselemente abhängig. Daher könne nicht von einem steuerrechtlich abgeschlossenen Rechtserwerb im Zeitpunkt der Schadenszufügung gesprochen werden. Die entsprechende Leistung könne demzufolge im Zeitpunkt des Unfalls nicht als zugeflossen betrachtet werden. Für die Besteuerung sei auch nicht auf den Zeitpunkt der Offerte abzustellen, da die Offerte der Haftpflichtversicherung bis heute nicht angenommen worden sei, und die Haftpflichtversicherung entsprechend auch lediglich Akontozahlungen geleistet habe, wobei der Umfang der definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln sei. Obwohl es an einem Vergleich oder einer Vereinbarung fehle, habe die Beschwerdeführerin 2 bereits Leistungen vereinnahmt. Daher sei auf die Zahlungseingänge abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin 2 ab diesem Zeitpunkt über die jeweilige Geldleistung habe disponieren können. 5.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, es sei vorab die Streitfrage des Fälligkeitszeitpunktes zu klären, zumal der Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuerhoheit bestimme. Weil sie unbestrittenermassen am 19. Juni 1996 einen Verkehrsunfall erlitten habe, sei das Unfalldatum nach den allgemeinen zivilrechtlichen Fälligkeitsregeln auch das Fälligkeitsdatum ihrer Ansprüche. Der hier anwendbare steuerrechtliche Fälligkeitsbegriff sei identisch auszulegen wie der zivilrechtliche Fälligkeitsbegriff. Gemäss dieser Betrachtungsweise sei der Moment der zugefügten Körperverletzung für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ihrer Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung relevant. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Alle bisherigen und alle zukünftigen Zahlungen, die ihren Rechtsgrund im Unfall hätten, seien daher dem Steuerjahr 1996 zuzuordnen. Am 19. Juni 1996, dem Tag des Verkehrsunfalls, habe sie ihren Wohnsitz und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, weshalb die Steuerhoheit ausschliesslich beim Kanton Basel-Stadt liege. 5.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Haftpflichtversicherung habe der Beschwerdeführerin 2 am 12. Mai 2005 einen Vorschlag mit einer unpräjudiziellen Berechnung, wie aus ihrer Sicht die verbleibenden Haftpflichtansprüche für die Zeit nach dem 1. Februar 2000 vergleichsweise erledigt werden können, unterbreitet. Für die Versicherung sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass ein Haftpflichtanspruch seitens der Beschwerdeführerin 2 bestanden habe. Was die Höhe der zu zahlenden Haftpflichtleistung betreffe, habe sie den Betrag von Fr. 3'987'809.-- unterbreitet, den sie zu zahlen bereit sei. Diese – wie es das Steuergericht nenne – "Offerte" sei als Zugeständnis der Versicherung bzw. Mindestbetrag anzusehen, den die Versicherung in diesem konkreten Haftpflichtfall zu diesem Zeitpunkt zu leisten bereit sei. Eine andere Sichtweise widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach bei solchen Vergleichsverhandlungen zwischen der Versicherung und der Geschädigten die angebotene Summe dem absoluten Minimum entspreche, welches die Versicherung bereit sei zu bezahlen. Abzustellen sei demnach auf den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben habe. Der Haftpflichtanspruch sei mit Zugeständnis der Haftpflichtversicherung (Schreiben vom 12. Mai 2005) definitiv entstanden und auch durchsetzbar. 6.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 36 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen in vollem Umfang, wobei nach Art. 11 Abs. 3 StHG Kapitalleistungen aus solchen Einrichtungen aus Progressionsgründen für sich allein mit einer Jahressteuer erfasst werden ( Markus Reich , in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1 [StHG], Art. 7 N 62). Einmalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (wie z.B. Kapitalleistungen bei Invalidität und Todesfall aus Unfall- oder Haftpflichtversicherung) werden Kapitalleistungen aus Vorsorge gleichgestellt. 6.2 Nach § 11 Abs. 4 StG werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. Für die vorliegend umstrittene Frage der Steuerpflicht ist demnach das StHG massgebend. Im Falle eines Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes bestimmte Art. 68 Abs. 1 erster Satz StHG (in der Fassung vom 23. November 2004; nachfolgend StHG 2005), dass im Falle eines Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton besteht, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Die Steuerpflicht bleibt somit für die ganze Steuerperiode als Ganzes bestehen, und zwar im Zuzugskanton. Der zweite Satz von Art. 68 Abs. 1 StHG 2005 sah hiervon eine Ausnahme für die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (Art. 11 Abs. 3 StHG) vor: Solche Leistungen waren in demjenigen Kanton steuerbar, "in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat". Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 ist diese Bestimmung unverändert in Art. 4b Abs. 1 Satz 2 StHG (in der Fassung vom 22. März 2013) überführt worden. 7.1 Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist eine (Geld-)Einkunft nach steuerrechtlichen Grundsätzen in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt zu betrachten, in dem die steuerpflichtige Person die Leistung vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich auch verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 113 I b 26 E. 2e; Peter Locher , Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 16 N 18 ff.; Markus Reich , in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a [DBG], Art. 16 N 34 ff.; Ernst Känzig , Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, Art. 21 Rz. 7). Vom festen Rechtsanspruch auf eine Leistung und deren tatsächlicher Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der Fälligkeit zu unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der Schuldner leisten muss. Insofern bildet die Fälligkeit keine Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs. Einerseits kann dem Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen zufliessen, andererseits hat trotz Fälligkeit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesichert ist. Die Ablehnung der Fälligkeit als allgemeines Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der steuerlich massgebende Realisationszeitpunkt mit der Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13. Dezember 2006 E. 2.2, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2007 B 22.1 Nr. 4). Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs (Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 113 I b 26 E. 2e). Von diesem Grundsatz wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen; namentlich wenn die Erfüllung der Forderung – die Leistung – als unsicher betrachtet werden muss (z.B. bei bedingten Forderungen oder blossen Anwartschaften) wird mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung der Forderung zugewartet (Urteil des Bundesgerichts 2P.323/2003 vom 7. Mai 2005, publ. in: StE 2005 A 24.21 Nr. 16, E. 4.1 mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für den Bereich von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2009 vom 20. Oktober 2009, publ. in: StE 2010 B 21.2 Nr. 26 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Vor allem bei Kapitalabfindungen kann der Zeitpunkt des einkommenssteuerlich relevanten Zuflusses fraglich sein (vgl. Locher , a.a.O., Art. 23 N 25). So gelten z.B. Entschädigungsansprüche aus Versorgerschaden (Art. 45 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911) unter steuerrechtlichen Aspekten nicht bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als realisiert, auch wenn das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Geschädigtem grundsätzlich mit der Zufügung des Schadens entsteht. Die einzelnen Ansprüche dieses Schuldverhältnisses haben aber zumindest steuerrechtlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erst anwartschaftlichen Charakter, weil mit der Schadenszufügung oftmals nicht alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind. Art und Grösse des Schadens (Art. 42 und 45 OR), allfällige Reduktionsfaktoren (Art. 44 OR) sowie Art und Umfang des Schadenersatzes bzw. einer allfälligen Genugtuung (Art. 43 und 47 OR) stehen in der Regel noch nicht fest. Unter Umständen kann die Haftpflicht selbst noch fraglich sein (Art. 41 und 54 OR). Auch bei rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise kommt man daher zum Schluss, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oft noch gar nicht alle Schadenersatzansprüche entstanden sind. Von einem steuerrechtlich relevanten abgeschlossenen Rechtserwerb kann im Zeitpunkt der Schadenszufügung deshalb nicht gesprochen werden (vgl. Locher , a.a.O., Art. 23 N 33; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 17. Oktober 1995 E. 4, publ. in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1995 III Nr. 21). In der Regel gilt die Kapitalabfindung in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, also mit der Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1989, publ. in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 S. 254 = StE 1991 B 26.44 Nr. 3). 7.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin 2, welche ihren Unfall im Jahr 1996 erlitten hatte, damals steuerrechtlich erst anwartschaftlichen Charakter hatten, zumal die Höhe des Anspruchs noch völlig unbestimmt war. Dementsprechend hat das Strafgericht auch in seinem Urteil vom 15. Februar 1999 nicht etwa gemäss Art. 9 Abs. 1 des damals geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG) vom 4. Oktober 1991 selbst über die Zivilansprüche entschieden, sondern bloss die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 9 Abs. 3 aOHG dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen das Opfer an das Zivilgericht verwiesen. Art. 9 Abs. 3 aOHG sah vor, dass das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen kann, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine ungebührliche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt vermeiden, indem dem Strafgericht lange und oft schwierige Feststellungen über Fragen, die keinen Einfluss auf den Entscheid im Strafpunkt haben, erspart werden sollten. Darüber hinaus verband der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die Hoffnung, dass als Folge des Grundsatzentscheids häufiger ein Vergleich zwischen den Parteien möglich und damit eventuell sogar ein nachfolgendes Zivilverfahren entbehrlich werde (vgl. Eva Weishaupt , Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 244). Unter diesen Voraussetzungen kann die am 10. März 2005 geleistete Zahlung von Fr. 250'000.-- steuerlich weder im Unfallzeitpunkt noch im Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils als zugeflossen und erzielt gelten. Ebenso fällt mangels einer bedingungslosen Schuldanerkennung der Haftpflichtversicherung eine steuerliche Erfassung dieser Leistung vor der Steuerperiode 2005 ausser Betracht. Vielmehr kann die am 10. März 2005 geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 250'000.-- steuerrechtlich frühestens mit der Auszahlung in der Steuerperiode 2005 als zugeflossen gelten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 8.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf eine rechtskräftige Steuerausscheidungsverfügung des Kantons Basel-Stadt, wonach die Steuerhoheit über die am 10. März 2005 erhaltene Zahlung prinzipiell beim Kanton Basel-Stadt liege. Diese Verfügung sei verbindlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 auf die Steuerausscheidung des Kantons Basel-Stadt beruft, verkennt sie, dass für die Steuerausscheidung jeder der beteiligten Kantone das in seinem Kanton steuerbare und satzbestimmende Einkommen und Vermögen nach seinem kantonalen Recht ermittelt. Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen ( Philipp Betschart , in Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N 2). Von einer verbindlichen Steuerausscheidungsverfügung kann daher keine Rede sein. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.2 Ebenso kann die Beschwerdeführerin 2 aus der Bestätigung der Steuerverwaltung vom 10. Januar 2007, sie werde per 28. Dezember 2005 aus der Steuerpflicht entlassen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich das Schreiben einzig auf die Zuständigkeit für die Besteuerung am Ende der Periode bezogen hat. Wie bereits dargelegt (siehe vorne E. 6.2) werden Kapitalleistungen, wie die vorliegend umstrittene, aber für sich allein mit einer Jahressteuer erfasst und für die Besteuerung von derartigen Kapitalleistungen ist in der Periode des Wohnsitzwechsels nicht der Kanton zuständig, in welchem die Steuerpflichtige am Ende der Periode seinen Wohnsitz hat, sondern derjenige, in welchem die Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hatte. 8.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht schliesslich geltend, es sei aufgrund des behördlichen Fehlverhaltens aus Billigkeitsgründen gänzlich auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Weiter beruft sie sich darauf, wegen der Argumentation der fehlenden Steuerhoheit habe sie nicht einmal den Schimmer einer andeutungsweisen Einlassung erwecken dürfen, daher sei es ihr nicht möglich gewesen das potentielle Entstehen von Verzugszinsen durch eine rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung zu verhindern. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen entschieden, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen abzuweisen ist. Dem ist beizupflichten, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung (vgl. § 135 Abs. 4 lit. a StG) klar gegeben sind und kein behördliches Fehlverhalten ersichtlich ist. Sodann ist nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Bezahlung der Steuerrechnung nachteilig auf das erhobene Rechtsmittel hätte auswirken können. Die Beschwerde hinsichtlich der Erhebung von Verzugszinsen erweist sich daher als unbegründet. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin 2 die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid in Frage stellt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren Rekurs erhoben hat und die Nichtbesteuerung der Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 380'420.-- beantragt hatte. Da die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutgeheissen und die steuerbare Kapitalleistung auf Fr. 215'000.-- reduziert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gemessen am Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist. Daran vermag auch die während des Verfahrens angedrohte reformatio in peius nichts zu ändern. 9.1 Zu klären bleibt noch, ob – wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht wird – eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 3'429'435.-- mit einer separaten Jahressteuer 2005 vom Kanton Basel-Landschaft zu besteuern ist, oder ob ein Ausnahmefall vorliegt und der Auszahlungszeitpunkt für die Besteuerung massgebend sind. 9.2 Unbestritten ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Vereinbarung über die restlichen Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 abgeschlossen wurde. Die Haftpflichtversicherung führte denn auch mit Eingabe vom 23. Februar 2016 aus, dass ihre Offerte von der Beschwerdeführerin 2 nie angenommen worden sei; stattdessen habe die Beschwerdeführerin 2 die Annahme der Offerte mehrfach hinausgezögert. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 sei die Offerte vom 12. Mai 2005 schliesslich zurückgezogen worden. Aus ihrer Sicht sei somit zivilrechtlich betrachtet aus jener Offerte kein Forderungsrecht entstanden. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Offerte vom 12. Mai 2005 nicht als Vereinbarung oder Deckungszusage der Haftpflichtversicherung in der gesamten Offerthöhe angesehen werden kann. Vielmehr war die Zahlungspflicht der Versicherung an die Bedingung geknüpft bzw. mit dem Vorbehalt verbunden, dass die Beschwerdeführerin 2 die Offerte auch akzeptiert. In diesem Fall wäre der Anspruch derart konkretisiert gewesen, dass die Besteuerung hätte erfolgen können. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 die Offerte in der Steuerperiode 2005 jedoch nicht angenommen hat und in der Folge auch kein Vergleich zustande gekommen ist, kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs auf Zahlung der offerierten Summe von Fr. 3'987'809.-- ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich unter den gegebenen Umständen aus praktischen Gründen rechtfertigt, für die noch umstrittene Forderung der Beschwerdeführerin 2 für die Zeit ab dem 1. Februar 2000 auf den Zeitpunkt der Auszahlungen abzustellen. Demgemäss ist in der Steuerperiode 2005 einzig die Zahlung vom 10. März 2005 mit einer Jahressteuer vom Kanton Basel-Landschaft als Fälligkeitskanton zu erfassen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des steuerbaren Anteils der Zahlung (Anteil Erwerbsausfall = 86%) wird von keiner Partei substantiiert in Frage gestellt und ist auch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die steuerbare Kapitalabfindung auf Fr. 215'000.-- (Fr. 250'000.-- x 86%) festgesetzt. 9.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Zusammenfassend sind damit sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren 810 15 64 als auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 810 15 75 abzuweisen. 11.1 Dem Ausgang der Verfahren entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- zu je Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin 1 (815 15 64) und der Beschwerdeführerin 2 (810 15 75) auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). 11.2 Die als Anwältin tätige, in eigener Sache prozessierende, Beschwerdeführerin 2 beantragt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 110 V 132 ff.) die Zusprechung einer Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Weiter macht sie geltend, das von der Vorinstanz angeführte Argument der Nichtvertretung sei auf den ersten Blick zwar zutreffend, weil tatsächlich keine von ihr an sich selbst erteilte schriftliche Vollmacht existiere. Sie sei aber auch nicht aufgefordert worden, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Allerdings habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Tatsache, dass sie nicht als Privatperson, sondern als Advokatin ihre Anliegen vertreten habe, den Vorinstanzen hinlänglich bekannt gewesen sei. Sie habe auch für sämtliche Eingaben ausschliesslich Briefpapier mit dem Briefkopf der Advokatur verwendet. 11.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist im Grundsatz für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse darf aber ausnahmsweise davon abgewichen werden. Unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist nach dieser Praxis eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 110 V 132 ff.). 11.4 Das Kantonsgericht hat sich mit der Frage, ob diese bundesgerichtliche Praxis auch im Geltungsbereich der VPO zur Anwendung gelangen kann, bereits in einem früheren Urteil auseinandergesetzt (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 31. Januar 2007 [810 06 197]). Darin erwog das Kantonsgericht, dass sich der Wortlaut von § 21 Abs. 1 VPO als klar erweise. § 21 Abs. 1 Satz 1 hat folgenden Wortlaut: "Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden." Gemäss diesem klaren Wortlaut kann eine Parteientschädigung nur in Fällen ausgesprochen werden, in denen die (obsiegende) Partei einen Anwalt bzw. eine Anwältin beigezogen hat. § 21 Abs. 1 VPO schränkt daher im Gegensatz zur bis Ende 1994 massgebenden Bestimmung (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen [aVRG] vom 22. Juni 1959) die Parteientschädigung auf Fälle einer anwaltlichen Vertretung ein. Prozessiert ein Anwalt in eigener Sache, kann ihm demnach nach dem klaren Wortlaut von § 21 Abs. 1 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen werden (KGE VV vom 31. Januar 2007 [810 06 197] E. 2.3). Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ist allein die Regelung in der VPO massgebend, sodass eine Parteientschädigung für die in eigener Sache prozessierende Anwältin nicht ausgerichtet werden kann. Demgemäss ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren 810 15 64) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (Verfahren 810 15 75) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte mit Fr. 1'000.-- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 1'400.-- verrechnet. Die zuviel bezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber