opencaselaw.ch

810 15 368

Basel-Landschaft · 2016-08-10 · Deutsch BL

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen gilt das AuG nur, soweit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.4 Der Beschwerdeführer kann sich als Ehemann einer tschechischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, auf das FZA berufen (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch anerkennt, gilt dieser Anspruch jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG), was ausländerrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegen steht (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.2 m.w.H.). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2), wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4 mit Hinweisen). 5.1 Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was von ihm zu Recht nicht bestritten wird. 5.2 Indessen beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Anhang I FZA und macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer gegenwärtigen und schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgegangen. Er rügt, der Regierungsrat hätte ein Gutachten zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einholen müssen. Der Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und dem Betäubungsmittelhandel sei klar gegeben, da er sich durch den Verkauf von Kokain seinen eigenen Konsum finanziert habe und dadurch in einen regelrechten "Rausch" geraten sei. Mittlerweile lebe der Beschwerdeführer jedoch drogenfrei, weshalb keine Rückfallgefahr mehr vorliege. Demzufolge verstosse ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegen Art. 5 Anhang I FZA. 5.3 Dem verfahrensauslösenden Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter den Kokainimport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert habe und über einen längeren Zeitraum an exponierter Stelle im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich organisatorische Tätigkeiten ausgeführt, habe sich in der Abwicklung des Drogenhandels weitgehend von Risiken ferngehalten und anderen den Transport der Betäubungsmittel überlassen. Bei den deliktischen Handlungen, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe es sich weitgehend um wesentliche Tatbeiträge gehandelt, aus denen seine erhöhte Stellung innerhalb der Gruppierung klar hervorgehe. Dem Beschwerdeführer wurde der strafrechtlich relevante Umgang mit 10.54 kg reinem Kokain angelastet und mit Blick auf die Planung und den betriebenen Aufwand im strafrechtlichen Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt habe. Weiter wird im Urteil vom 6. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Organisation verharmlose und die Schuld anderen Beteiligten zuschiebe. Er bestreite nach wie vor die zentralen Punkte der Anklage vollständig und habe anlässlich der strafrechtlichen Hauptverhandlung am Kantonsgericht deutlich gemacht, dass er nichts bereue. Hinsichtlich der Strafzumessung wird zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden auszugehen sei. 5.4 Aus dem strafrechtlichen Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aus freiem Willen für das unrechtmässige Handeln entschieden und nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei ihm sei eine schwerwiegende Drogenabhängigkeit vorgelegen, welche ihn in den Drogenhandel getrieben habe, um sich seine Betäubungsmittel besorgen zu können, findet im strafrechtlichen Urteil keine Stütze. Zudem kann bei einer derart grossen Menge von reinem Kokain, welche dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde, und dem dadurch erzielbaren Gewinn offensichtlich nicht mehr von einfacher Beschaffungskriminalität ausgegangen werden. Überdies wird im kantonsgerichtlichen Strafurteil auf die planerische und organisatorisch hohe Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Bande verwiesen (vgl. E. 5.3). Diese strategisch wichtige Position kann wohl kaum von einem Drogenabhängigen, welcher sich permanent im "Rauschzustand" befindet – wie sich der Beschwerdeführer selber darzustellen versucht – wahrgenommen werden. Wäre beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Drogenproblematik mit Bezug zu seiner Delinquenz tatsächlich vorgelegen, würden aus dem Urteil vom 6. Oktober 2014 diesbezüglich Hinweise hervorgehen und die Anordnung einer Suchttherapie wäre geprüft worden (vgl. Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937). Die Vorinstanz stellte demzufolge zu Recht fest, dass für den Beschwerdeführer nicht seine Drogenabhängigkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern vielmehr die Gewinnerzielung. Der Regierungsrat sah in der Folge von der Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rückfallgefahr ab und hielt unter anderem zu Recht fest, dass seit der Verurteilung des Beschwerdeführers 4 ½ Jahre vergangen seien und eine Überprüfung seines damaligen Drogenkonsumverhaltens jetzt kaum mehr möglich sei. Im strafrechtlichen Verfahren wurde ebenfalls kein Gutachten zur Drogenproblematik des Beschwerdeführers eingeholt, was darauf hindeutet, dass dort kein Konnex zwischen dem Drogenkonsum und der Delinquenz des Beschwerdeführers gesehen wurde. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Begründung aus, er sei nie forensisch zur Rückfallgefahr begutachtet worden. Somit wurde eine Begutachtung von keiner Seite her für nötig empfunden und ist auch in Verfahren im Rahmen des FZA entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zwingend einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1.). Es kann somit festgehalten werden, dass zwischen dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers und seinem Betäubungsmittelhandel kein Zusammenhang bestanden und für ihn lediglich die Geldgewinnung im Vordergrund gestanden hat. Ob der Beschwerdeführer seine Drogenabhängigkeit überwunden hat oder nicht, kann somit offen bleiben, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drogenabstinenz keinen Einfluss auf seine Rückfallgefahr bzw. Legalprognose hat. 5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf die Prognosestellung nicht rechtsgenügend festgestellt und damit gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbegründet. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1; BGE 124 I 241 E. 2; 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen) schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres annehmen, dass ein psychiatrisches Gutachten zu keinen neuen Erkenntnissen für die Prognosestellung führen würde, und demzufolge in vorweggenommener Beweiswürdigung auf entsprechende Beweiserhebungen verzichten. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Begründung weiter vor, er sei diszipliniert abstinent, reuig sowie einsichtig und seine Familie stelle einen Schutzfaktor vor einer allfälligen Rückfälligkeit dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der angebliche Schutzfaktor Familie nicht begünstigend berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit bewusst in Kauf genommen hat, seine Familie nicht unterstützen und eine sehr lange Zeit nicht mit dieser zusammen leben zu können. Ebenso muss ihm die ausländerrechtliche Konsequenz der Wegweisung bewusst gewesen sein, und auch dies hat ihn nicht von seiner Delinquenz abhalten können. Seine Familie scheint dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen sehr wichtig zu sein, jedoch konnte sie ihn in der Vergangenheit nicht von seiner schweren Drogenkriminalität abhalten. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vollzugsakten geltend, dass er seine Taten bereue und einsichtig sei. Auch wenn dem Vollzugsplan vom 7. Juli 2015 entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch offen zeige, seine Taten und die Konsequenzen für seine Angehörigen bereue, kann diesen Ausführungen nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. So zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Urteilsberatung (an welcher er und seine Frau als Zuschauende teilnahmen) ein ganz anderes Verhalten und musste nach Beschimpfung des Gerichts des Saales verwiesen werden (vgl. Aktennotiz der Urteilsberatung vom 10. August 2016). Von Reue und Einsicht war dabei wenig zu sehen, und er machte deutlich, dass er seine strafrechtliche Verurteilung nicht akzeptiere. Eindeutige Hinweise, dass vom Beschwerdeführer trotz der Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht einmal eine geringe aktuelle Rückfallgefahr ausgeht, liegen demzufolge nicht vor. Dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug bewährt und seine Einsatzbereitschaft, seinen Leistungswillen und seine Sozialkompetenz unter Beweis gestellt hat, wie er vorbringt, mag zutreffen. Jedoch lebt der Beschwerdeführer im Strafvollzug unter ständiger Kontrolle und steht zudem unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen wird ein makelloses Verhalten im Strafvollzug rechtsprechungsgemäss erwartet (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). 5.7 Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 und sieht sich im Vergleich dazu als zu streng behandelt. In jenem Fall hat das Bundesgericht die Ausweisung eines Italieners aufgehoben, der hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt über acht Jahren verurteilt worden war. Der betreffende Ausländer war selber schwer drogenabhängig. Die Fremdenpolizei verfügte die Wegweisung, kurz nachdem er in das Programm der ärztlich kontrollierten Drogenabgabe aufgenommen worden war. Dieser Fall kann schon daher nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, weil dort die Betäubungsmittelkriminalität im Zusammenhang mit der Sucht des Ausländers gestanden hatte und dieser eben im Begriff war, diese konkret anzugehen und bei einer Wegweisung von einem Rückfall in die Drogensucht und damit in die Straffälligkeit ausgegangen wurde. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde im Strafvollzug das Electronic Monitoring gewährt und dabei sei die fehlende Rückfallgefahr eine Voraussetzung im Sinne von § 3 lit. f der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 03. August 1999. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass es bei dieser Voraussetzung darum geht, dass die verurteilte Person sich an einen vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie weitere Auflagen hält und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht und nicht um eine Beurteilung der Rückfallgefahr in migrationsrechtlicher Hinsicht. 5.8 Mit seinem Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer höchste Rechtsgüter in Art und Ausmass schwer. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie und aus rein finanziellen Motiven, weshalb ihm im kantonsgerichtlichen Strafurteil ein schweres Verschulden attestiert wurde. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Zwar ist diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Drogenhandel stellt auch im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und Betäubungsmitteldelikte können eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2014 vom 15. März 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-145/09 vom 23. November 2010 i.S. Tsakouridis, Rz. 46 f.). Im Einklang mit diesen Bestimmungen und der dargelegten Rechtsprechung können folglich an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2). Indem der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine hohe und aktuelle Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht, verkennt er demnach, dass bei der von ihm verschuldeten Rechtsgüterverletzung nicht erst die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hingenommen werden muss. Mit der Vorinstanz ist daher von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit zu verweigern. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt auch eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit befürchten. Für eine gegenteilige Annahme sind den vorliegenden Akten keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen. Nach wie vor akzeptiert der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht und aufgrund seines unkooperativen Verhaltens (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014) im Strafverfahren kann nicht von einer sichtbaren Distanzierung von seiner kriminellen Vergangenheit ausgegangen werden. Die blossen Beteuerungen seiner Ehefrau und seiner Stieftochter sowie von nahestehenden Drittpersonen, der Beschwerdeführer habe sich geändert und sein kriminelles Verhalten abgelegt, vermögen die vorinstanzliche Würdigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung nicht zu entkräften. Es besteht folglich eine Rückfallgefahr, welche eine Entfernungsmassnahme auch unter dem Gesichtswinkel der diesbezüglichen Schranke von Art. 5 Anhang I FZA zu rechtfertigen vermag. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei keine angemessene Massnahme im Sinne von Art. 96 AuG und verletze den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Familienlebens. 6.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 6.3 Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der gemeinsame minderjährige Sohn und die Stieftochter des Beschwerdeführers verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 13 Jahren verheiratet und der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens besteht nach übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares nach wie vor. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Kontakt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stets aufrechterhalten wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann. 6.4 Setzt der Ausländer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und stellt er nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2). Massgebliche Kriterien zur Beurteilung, ob ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, sind die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.1, E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2, E. 2.2.2). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich überein mit jenen Aspekten, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV (Achtung des Familienlebens) zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). 6.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). 6.6 Bereits das Strafmass von insgesamt 10 Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. E. 4.2). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer skrupellos in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Besonders verwerflich ist die Tatsache, dass er nicht aus einer Notlage, sondern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt hat. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (vgl. E. 5.3 ff). Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung in Art. 121 Abs. 3 BV zu berücksichtigen (vgl. E. 5.8). Vermerkt seien zudem die Strafbefehle, die Bussenverfügung sowie das Strafurteil des Kantons Aargau zwischen 2003 und 2007, welche den Leumund des Beschwerdeführers im Bereich des Strassenverkehrs deutlich belasten. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als hoch einstufte. 6.7 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich der heute fast 44-jährige Beschwerdeführer seit über 35 Jahren dauerhaft in der Schweiz aufhält, hier seine Familie lebt und er in den vergangenen 35 Jahren soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, die er durch eine Wegweisung zu verlieren droht. Seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn, seine Stieftochter sowie seine Eltern und Geschwister leben hier. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld gewiss hart treffen. Insbesondere der Kontakt zu den Kindern würde wesentlich erschwert. Eine Wegweisung führte vorliegend dazu, dass sein Sohn weitgehend ohne Vater aufwachsen müsste. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung weiter auch dazu führen, dass er der Familie als (potentieller) finanzieller Versorger nicht zur Verfügung stünde. Zusammenfassend ist insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner hier lebenden Familie von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Unter diesen Umständen wäre für ihn eine Ausreise sicher mit einer besonderen Härte verbunden. 6.8 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ihm ist gleichzeitig darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 35 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht und eine Anlehre als Automechaniker absolviert hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Ehefrau ein überdurchschnittliches Familieneinkommen erzielen und werde sich schnell wieder im Arbeitsmarkt integrieren können. Gleichwohl wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 6. November 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers 87 Betreibungen in der Höhe von Fr. 234‘547.55, 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 264‘023.80 sowie 41 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 124‘816.90 registriert und die Familie des Beschwerdeführers ist seit dem 1. März 2011 auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Führungsbericht des AfM vom 7. April 2015 und Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2016 S. 13). Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder eine Anstellung finden sollte, so gilt er als Automechaniker nicht als besonders qualifizierte Fachkraft. Seine gesamthafte Integration in der Schweiz kann angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz und massiven Schuldenwirtschaft nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt und weitgehender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Die drohende Trennung von seiner Familie ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zugleich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein dafür verantwortlich ist, wenn sein gemeinsames Familienleben – abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten – nicht mehr gepflegt werden kann. 6.9 Eine Rückkehr in die Türkei wäre sodann unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben leben in der Türkei ausser seinen Eltern und seinen Geschwistern alle weiteren Verwandten, welche dem Beschwerdeführer bei der sozialen wie auch beruflichen Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl. Rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 21. April 2015). Somit verfügt er über Verbindungen zu seinem Heimatland und hat überdies die ersten Lebensjahre dort verbracht und die Türkei als Erwachsener mehrmals besucht (vgl. Rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 und Passkopien des Beschwerdeführers). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind und er sich in Türkisch verständigen kann. Seine Deutschkenntnisse und die Anlehre als Automechaniker werden ihm darüber hinaus den beruflichen Einstieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg. Auch wenn die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die als Kind in die Schweiz eingereist sind und eine lange Aufenthaltsdauer vorweisen können, nur mit Zurückhaltung zu widerrufen ist, so erweist sich vorliegend ein Widerruf als einzig geeignete und als erforderliche ausländerrechtliche Massnahme, um den Sicherheitsinteressen der Schweiz gerecht zu werden. Obschon der Beschwerdeführer wegen der Dauer seines Aufenthalts und mit Blick auf sein Alter bei der Einreise ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib geltend macht und die Wegweisung zur Trennung von seiner Familie führt, so überwiegt letztlich angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Damit erweist sich der Widerruf im Ergebnis als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben als gerechtfertigt.

E. 7 Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Einsprache betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu belasten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.2.1 In seiner Honorarnote vom 11. Juli 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Einsprache einen Zeitaufwand von 2.42 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 14.30 und 8% MWST geltend. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind diese Aufwendungen jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Einsprache nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer begründet seine Einsprache bzw. sein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nämlich damit, dass ihm im Straf- und Massnahmevollzug bei Vorliegen eines vollstreckbaren ausländerrechtlichen Urteils keine Vollzugslockerungen gewährt würden. Dabei verkennt er jedoch, dass er sein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht mit Verweis auf andere Verfahren – wie vorliegend das Verfahren des Straf- und Massnahmevollzugs – begründen kann. Die Gewährung von Vollzugslockerungen, namentlich des Electronic Monitoring, hängt nicht alleine von der fehlenden Vollstreckbarkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme ab, vielmehr sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein solches Gesuch gutgeheissen werden kann (vgl. § 3 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 3. August 1999). Die Bewilligung der Vollzugslockerung in Form des Electronic Monitoring wäre demzufolge auch bei Vorliegen der aufschiebenden Wirkung ungewiss. In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass sich die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, in der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Vollzugslockerung auf die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz beruft, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen grundsätzlich nicht in die Vollzugsstufe des Wohn- und/oder Arbeitsexternats versetzt werden (vgl. Richtlinien Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. November 2007 Ziff. 3.2). Somit hätte das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugslockerung auch bei Vorliegen der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden können. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung war demzufolge offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Gewinnaussichten seiner Einsprache beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 4P.105/2005 vom 31. August 2005 E. 3). Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 8.2.2 In seiner Honorarnote vom 10. Juni 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Hauptverfahren einen Zeitaufwand von 15.75 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Auslagen im Hauptverfahren stellt der Rechtsvertreter Fr. 67.25 in Rechnung, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 3‘474.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST).

E. 9 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Beendigung seiner Freiheitsstrafe bzw. zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘474.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 2. November 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1008/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.08.2016 810 15 368

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. August 2016 (810 15 368) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1932 vom 8. Dezember 2015) A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1972, reiste am 28. Juni 1980 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. A.____ ist mit der tschechischen Staatsangehörigen B.____, geboren 1979, verheiratet und hat mit ihr einen Sohn, C.____, geboren 2004. D.____, geboren 1998, ist die Tochter von B.____ und stammt nicht von A.____. B. A.____ trat während seines Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2001 und 2012 mehrmals unter anderem wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Waffengesetz strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014 wurde A.____ sodann wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Seit dem 22. Januar 2011 befindet sich A.____ im Strafvollzug. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 6. November 2015 wurden zu Lasten von A.____ 87 Betreibungen in der Höhe von Fr. 234‘547.55, 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 264‘023.80 sowie 41 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 124‘816.90 registriert. C. Am 8. April 2015 gewährte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Dieses nahmen A.____ und seine Ehefrau jeweils mit Schreiben vom 21. April 2015 (Posteingang) wahr. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt das AfM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen, die hohe Verschuldung sowie die Sozialhilfeabhängigkeit von A.____ verwiesen. D. Gegen die Verfügung des AfM vom 4. Juni 2015 erhob A.____, vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, die Verfügung des AfM sei aufzuheben, eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. A.____, nunmehr vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, beantragte in der Beschwerdebegründung vom 31. August 2015, es sei die Verfügung des AfM vom 4. Juni 2015 aufzuheben und es sei A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe von A.____ und B.____ trotz Strafvollzug intakt sei. A.____ sei wegen seiner Drogensucht (Marihuana, Kokain) in die Kriminalität gerutscht. Im Strafvollzug habe er sich jedoch von den Drogen lösen können und führe ein drogenfreies Leben. Er werde sich nach Beendigung des Strafvollzugs in wirtschaftlicher Hinsicht schnell wieder integrieren können, um seine Familie von der derzeitigen Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. E. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der strafrechtlichen Verurteilung von A.____ zu 10 Jahren Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben sei. Die von A.____ vorgebrachte Drogenabstinenz sei zwar positiv zu werten, jedoch habe seine Drogensucht nicht im Zusammenhang mit seiner Kriminalität gestanden und ihm müsse aufgrund der Tatschwere und des Tatverschuldens eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Es bestünden somit gewichtige öffentliche Interessen an seiner Wegweisung, welche seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt überwögen. Zudem könne es auch seiner Familie zugemutet werden, ihm in die Türkei zu folgen. Weder könne A.____ ermessensweise die Niederlassungsbewilligung belassen werden, noch liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2016 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Wegweisung des Beschwerdeführers stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 Ziffer 1 EMRK dar und erweise sich als unverhältnismässig. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer diverse Referenzschreiben bei. G. Mit Eingabe vom 4. März 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich wird ausgeführt, dass die Frage der Drogenabstinenz des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Die importierte Menge an reinem Kokain (10.54 kg) belege, dass die Gewinnerzielung einzige Motivation für den Beschwerdeführer gewesen sei. Zudem habe er eine hohe Position innerhalb der kriminellen Organisation gehabt. Auch ein Gutachten würde keine weiteren Erkenntnisse bringen, die diese Tatsachen widerlegen könnten. Aufgrund seiner konstanten Straffälligkeit (seit dem Jahr 2001) und aufgrund seiner daraus erkennbaren Unbelehrbarkeit muss von einer Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer ausgegangen werden. H. Mit Eingabe vom 22. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es seien seine Türkischkenntnisse durch einen gerichtlich bestellten Dolmetscher testen zu lassen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, ganze Sätze in türkischer Sprache zu bilden und sich deutlich auszudrücken. I Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Weiter wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers, wonach B.____ als Zeugin zu befragen, ein Gutachten über die Rückfallgefahr einzuholen und ein Sprachtest mit dem Beschwerdeführer durchzuführen sei, abgewiesen. J. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 9. Mai 2016, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer würden die gewünschten Vollzugslockerungen, die Versetzung in das Arbeitsexternat und das Electronic Monitoring allein deshalb nicht gewährt, weil der Beschwerde bisher die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei. K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Ziffer 1) und der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung (Ziffer 2) abgewiesen. L. Gegen die Präsidialverfügung vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Einsprache und beantragte, es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Mai 2016 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 liess sich der Regierungsrat zur Einsprache vernehmen und beantragte deren Abweisung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5). Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen gilt das AuG nur, soweit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.4 Der Beschwerdeführer kann sich als Ehemann einer tschechischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, auf das FZA berufen (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch anerkennt, gilt dieser Anspruch jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG), was ausländerrechtlichen Massnahmen (allein) aus generalpräventiven Gründen entgegen steht (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.2 m.w.H.). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2), wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4 mit Hinweisen). 5.1 Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was von ihm zu Recht nicht bestritten wird. 5.2 Indessen beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Anhang I FZA und macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer gegenwärtigen und schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgegangen. Er rügt, der Regierungsrat hätte ein Gutachten zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einholen müssen. Der Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und dem Betäubungsmittelhandel sei klar gegeben, da er sich durch den Verkauf von Kokain seinen eigenen Konsum finanziert habe und dadurch in einen regelrechten "Rausch" geraten sei. Mittlerweile lebe der Beschwerdeführer jedoch drogenfrei, weshalb keine Rückfallgefahr mehr vorliege. Demzufolge verstosse ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegen Art. 5 Anhang I FZA. 5.3 Dem verfahrensauslösenden Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter den Kokainimport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert habe und über einen längeren Zeitraum an exponierter Stelle im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich organisatorische Tätigkeiten ausgeführt, habe sich in der Abwicklung des Drogenhandels weitgehend von Risiken ferngehalten und anderen den Transport der Betäubungsmittel überlassen. Bei den deliktischen Handlungen, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe es sich weitgehend um wesentliche Tatbeiträge gehandelt, aus denen seine erhöhte Stellung innerhalb der Gruppierung klar hervorgehe. Dem Beschwerdeführer wurde der strafrechtlich relevante Umgang mit 10.54 kg reinem Kokain angelastet und mit Blick auf die Planung und den betriebenen Aufwand im strafrechtlichen Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt habe. Weiter wird im Urteil vom 6. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Organisation verharmlose und die Schuld anderen Beteiligten zuschiebe. Er bestreite nach wie vor die zentralen Punkte der Anklage vollständig und habe anlässlich der strafrechtlichen Hauptverhandlung am Kantonsgericht deutlich gemacht, dass er nichts bereue. Hinsichtlich der Strafzumessung wird zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden auszugehen sei. 5.4 Aus dem strafrechtlichen Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aus freiem Willen für das unrechtmässige Handeln entschieden und nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei ihm sei eine schwerwiegende Drogenabhängigkeit vorgelegen, welche ihn in den Drogenhandel getrieben habe, um sich seine Betäubungsmittel besorgen zu können, findet im strafrechtlichen Urteil keine Stütze. Zudem kann bei einer derart grossen Menge von reinem Kokain, welche dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde, und dem dadurch erzielbaren Gewinn offensichtlich nicht mehr von einfacher Beschaffungskriminalität ausgegangen werden. Überdies wird im kantonsgerichtlichen Strafurteil auf die planerische und organisatorisch hohe Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Bande verwiesen (vgl. E. 5.3). Diese strategisch wichtige Position kann wohl kaum von einem Drogenabhängigen, welcher sich permanent im "Rauschzustand" befindet – wie sich der Beschwerdeführer selber darzustellen versucht – wahrgenommen werden. Wäre beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Drogenproblematik mit Bezug zu seiner Delinquenz tatsächlich vorgelegen, würden aus dem Urteil vom 6. Oktober 2014 diesbezüglich Hinweise hervorgehen und die Anordnung einer Suchttherapie wäre geprüft worden (vgl. Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937). Die Vorinstanz stellte demzufolge zu Recht fest, dass für den Beschwerdeführer nicht seine Drogenabhängigkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern vielmehr die Gewinnerzielung. Der Regierungsrat sah in der Folge von der Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rückfallgefahr ab und hielt unter anderem zu Recht fest, dass seit der Verurteilung des Beschwerdeführers 4 ½ Jahre vergangen seien und eine Überprüfung seines damaligen Drogenkonsumverhaltens jetzt kaum mehr möglich sei. Im strafrechtlichen Verfahren wurde ebenfalls kein Gutachten zur Drogenproblematik des Beschwerdeführers eingeholt, was darauf hindeutet, dass dort kein Konnex zwischen dem Drogenkonsum und der Delinquenz des Beschwerdeführers gesehen wurde. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Begründung aus, er sei nie forensisch zur Rückfallgefahr begutachtet worden. Somit wurde eine Begutachtung von keiner Seite her für nötig empfunden und ist auch in Verfahren im Rahmen des FZA entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zwingend einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1.). Es kann somit festgehalten werden, dass zwischen dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers und seinem Betäubungsmittelhandel kein Zusammenhang bestanden und für ihn lediglich die Geldgewinnung im Vordergrund gestanden hat. Ob der Beschwerdeführer seine Drogenabhängigkeit überwunden hat oder nicht, kann somit offen bleiben, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drogenabstinenz keinen Einfluss auf seine Rückfallgefahr bzw. Legalprognose hat. 5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf die Prognosestellung nicht rechtsgenügend festgestellt und damit gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbegründet. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1; BGE 124 I 241 E. 2; 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen) schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres annehmen, dass ein psychiatrisches Gutachten zu keinen neuen Erkenntnissen für die Prognosestellung führen würde, und demzufolge in vorweggenommener Beweiswürdigung auf entsprechende Beweiserhebungen verzichten. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Begründung weiter vor, er sei diszipliniert abstinent, reuig sowie einsichtig und seine Familie stelle einen Schutzfaktor vor einer allfälligen Rückfälligkeit dar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der angebliche Schutzfaktor Familie nicht begünstigend berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit bewusst in Kauf genommen hat, seine Familie nicht unterstützen und eine sehr lange Zeit nicht mit dieser zusammen leben zu können. Ebenso muss ihm die ausländerrechtliche Konsequenz der Wegweisung bewusst gewesen sein, und auch dies hat ihn nicht von seiner Delinquenz abhalten können. Seine Familie scheint dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen sehr wichtig zu sein, jedoch konnte sie ihn in der Vergangenheit nicht von seiner schweren Drogenkriminalität abhalten. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vollzugsakten geltend, dass er seine Taten bereue und einsichtig sei. Auch wenn dem Vollzugsplan vom 7. Juli 2015 entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch offen zeige, seine Taten und die Konsequenzen für seine Angehörigen bereue, kann diesen Ausführungen nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. So zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Urteilsberatung (an welcher er und seine Frau als Zuschauende teilnahmen) ein ganz anderes Verhalten und musste nach Beschimpfung des Gerichts des Saales verwiesen werden (vgl. Aktennotiz der Urteilsberatung vom 10. August 2016). Von Reue und Einsicht war dabei wenig zu sehen, und er machte deutlich, dass er seine strafrechtliche Verurteilung nicht akzeptiere. Eindeutige Hinweise, dass vom Beschwerdeführer trotz der Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht einmal eine geringe aktuelle Rückfallgefahr ausgeht, liegen demzufolge nicht vor. Dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug bewährt und seine Einsatzbereitschaft, seinen Leistungswillen und seine Sozialkompetenz unter Beweis gestellt hat, wie er vorbringt, mag zutreffen. Jedoch lebt der Beschwerdeführer im Strafvollzug unter ständiger Kontrolle und steht zudem unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens. Eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen wird ein makelloses Verhalten im Strafvollzug rechtsprechungsgemäss erwartet (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). 5.7 Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 und sieht sich im Vergleich dazu als zu streng behandelt. In jenem Fall hat das Bundesgericht die Ausweisung eines Italieners aufgehoben, der hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt über acht Jahren verurteilt worden war. Der betreffende Ausländer war selber schwer drogenabhängig. Die Fremdenpolizei verfügte die Wegweisung, kurz nachdem er in das Programm der ärztlich kontrollierten Drogenabgabe aufgenommen worden war. Dieser Fall kann schon daher nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, weil dort die Betäubungsmittelkriminalität im Zusammenhang mit der Sucht des Ausländers gestanden hatte und dieser eben im Begriff war, diese konkret anzugehen und bei einer Wegweisung von einem Rückfall in die Drogensucht und damit in die Straffälligkeit ausgegangen wurde. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde im Strafvollzug das Electronic Monitoring gewährt und dabei sei die fehlende Rückfallgefahr eine Voraussetzung im Sinne von § 3 lit. f der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 03. August 1999. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass es bei dieser Voraussetzung darum geht, dass die verurteilte Person sich an einen vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie weitere Auflagen hält und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht und nicht um eine Beurteilung der Rückfallgefahr in migrationsrechtlicher Hinsicht. 5.8 Mit seinem Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer höchste Rechtsgüter in Art und Ausmass schwer. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie und aus rein finanziellen Motiven, weshalb ihm im kantonsgerichtlichen Strafurteil ein schweres Verschulden attestiert wurde. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Zwar ist diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Drogenhandel stellt auch im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und Betäubungsmitteldelikte können eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2014 vom 15. März 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-145/09 vom 23. November 2010 i.S. Tsakouridis, Rz. 46 f.). Im Einklang mit diesen Bestimmungen und der dargelegten Rechtsprechung können folglich an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2). Indem der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine hohe und aktuelle Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht, verkennt er demnach, dass bei der von ihm verschuldeten Rechtsgüterverletzung nicht erst die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hingenommen werden muss. Mit der Vorinstanz ist daher von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit zu verweigern. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt auch eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit befürchten. Für eine gegenteilige Annahme sind den vorliegenden Akten keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen. Nach wie vor akzeptiert der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht und aufgrund seines unkooperativen Verhaltens (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2014) im Strafverfahren kann nicht von einer sichtbaren Distanzierung von seiner kriminellen Vergangenheit ausgegangen werden. Die blossen Beteuerungen seiner Ehefrau und seiner Stieftochter sowie von nahestehenden Drittpersonen, der Beschwerdeführer habe sich geändert und sein kriminelles Verhalten abgelegt, vermögen die vorinstanzliche Würdigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung nicht zu entkräften. Es besteht folglich eine Rückfallgefahr, welche eine Entfernungsmassnahme auch unter dem Gesichtswinkel der diesbezüglichen Schranke von Art. 5 Anhang I FZA zu rechtfertigen vermag. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei keine angemessene Massnahme im Sinne von Art. 96 AuG und verletze den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Familienlebens. 6.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 6.3 Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der gemeinsame minderjährige Sohn und die Stieftochter des Beschwerdeführers verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 13 Jahren verheiratet und der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens besteht nach übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares nach wie vor. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Kontakt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stets aufrechterhalten wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann. 6.4 Setzt der Ausländer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und stellt er nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2). Massgebliche Kriterien zur Beurteilung, ob ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, sind die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.1, E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2, E. 2.2.2). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich überein mit jenen Aspekten, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV (Achtung des Familienlebens) zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). 6.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). 6.6 Bereits das Strafmass von insgesamt 10 Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. E. 4.2). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer skrupellos in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Besonders verwerflich ist die Tatsache, dass er nicht aus einer Notlage, sondern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt hat. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (vgl. E. 5.3 ff). Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung in Art. 121 Abs. 3 BV zu berücksichtigen (vgl. E. 5.8). Vermerkt seien zudem die Strafbefehle, die Bussenverfügung sowie das Strafurteil des Kantons Aargau zwischen 2003 und 2007, welche den Leumund des Beschwerdeführers im Bereich des Strassenverkehrs deutlich belasten. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als hoch einstufte. 6.7 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich der heute fast 44-jährige Beschwerdeführer seit über 35 Jahren dauerhaft in der Schweiz aufhält, hier seine Familie lebt und er in den vergangenen 35 Jahren soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, die er durch eine Wegweisung zu verlieren droht. Seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn, seine Stieftochter sowie seine Eltern und Geschwister leben hier. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld gewiss hart treffen. Insbesondere der Kontakt zu den Kindern würde wesentlich erschwert. Eine Wegweisung führte vorliegend dazu, dass sein Sohn weitgehend ohne Vater aufwachsen müsste. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung weiter auch dazu führen, dass er der Familie als (potentieller) finanzieller Versorger nicht zur Verfügung stünde. Zusammenfassend ist insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner hier lebenden Familie von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Unter diesen Umständen wäre für ihn eine Ausreise sicher mit einer besonderen Härte verbunden. 6.8 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ihm ist gleichzeitig darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 35 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht und eine Anlehre als Automechaniker absolviert hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Ehefrau ein überdurchschnittliches Familieneinkommen erzielen und werde sich schnell wieder im Arbeitsmarkt integrieren können. Gleichwohl wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 6. November 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers 87 Betreibungen in der Höhe von Fr. 234‘547.55, 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 264‘023.80 sowie 41 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 124‘816.90 registriert und die Familie des Beschwerdeführers ist seit dem 1. März 2011 auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Führungsbericht des AfM vom 7. April 2015 und Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2016 S. 13). Selbst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder eine Anstellung finden sollte, so gilt er als Automechaniker nicht als besonders qualifizierte Fachkraft. Seine gesamthafte Integration in der Schweiz kann angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz und massiven Schuldenwirtschaft nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt und weitgehender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Die drohende Trennung von seiner Familie ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zugleich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein dafür verantwortlich ist, wenn sein gemeinsames Familienleben – abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten – nicht mehr gepflegt werden kann. 6.9 Eine Rückkehr in die Türkei wäre sodann unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben leben in der Türkei ausser seinen Eltern und seinen Geschwistern alle weiteren Verwandten, welche dem Beschwerdeführer bei der sozialen wie auch beruflichen Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl. Rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 21. April 2015). Somit verfügt er über Verbindungen zu seinem Heimatland und hat überdies die ersten Lebensjahre dort verbracht und die Türkei als Erwachsener mehrmals besucht (vgl. Rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 und Passkopien des Beschwerdeführers). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind und er sich in Türkisch verständigen kann. Seine Deutschkenntnisse und die Anlehre als Automechaniker werden ihm darüber hinaus den beruflichen Einstieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg. Auch wenn die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die als Kind in die Schweiz eingereist sind und eine lange Aufenthaltsdauer vorweisen können, nur mit Zurückhaltung zu widerrufen ist, so erweist sich vorliegend ein Widerruf als einzig geeignete und als erforderliche ausländerrechtliche Massnahme, um den Sicherheitsinteressen der Schweiz gerecht zu werden. Obschon der Beschwerdeführer wegen der Dauer seines Aufenthalts und mit Blick auf sein Alter bei der Einreise ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib geltend macht und die Wegweisung zur Trennung von seiner Familie führt, so überwiegt letztlich angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Damit erweist sich der Widerruf im Ergebnis als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben als gerechtfertigt. 7. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Einsprache betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu belasten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.2.1 In seiner Honorarnote vom 11. Juli 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Einsprache einen Zeitaufwand von 2.42 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 14.30 und 8% MWST geltend. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind diese Aufwendungen jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Einsprache nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer begründet seine Einsprache bzw. sein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nämlich damit, dass ihm im Straf- und Massnahmevollzug bei Vorliegen eines vollstreckbaren ausländerrechtlichen Urteils keine Vollzugslockerungen gewährt würden. Dabei verkennt er jedoch, dass er sein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht mit Verweis auf andere Verfahren – wie vorliegend das Verfahren des Straf- und Massnahmevollzugs – begründen kann. Die Gewährung von Vollzugslockerungen, namentlich des Electronic Monitoring, hängt nicht alleine von der fehlenden Vollstreckbarkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme ab, vielmehr sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein solches Gesuch gutgeheissen werden kann (vgl. § 3 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 3. August 1999). Die Bewilligung der Vollzugslockerung in Form des Electronic Monitoring wäre demzufolge auch bei Vorliegen der aufschiebenden Wirkung ungewiss. In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass sich die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, in der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Vollzugslockerung auf die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz beruft, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen grundsätzlich nicht in die Vollzugsstufe des Wohn- und/oder Arbeitsexternats versetzt werden (vgl. Richtlinien Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. November 2007 Ziff. 3.2). Somit hätte das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugslockerung auch bei Vorliegen der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden können. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung war demzufolge offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Gewinnaussichten seiner Einsprache beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 4P.105/2005 vom 31. August 2005 E. 3). Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 8.2.2 In seiner Honorarnote vom 10. Juni 2016 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Hauptverfahren einen Zeitaufwand von 15.75 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Auslagen im Hauptverfahren stellt der Rechtsvertreter Fr. 67.25 in Rechnung, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 3‘474.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST). 9. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Beendigung seiner Freiheitsstrafe bzw. zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘474.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 2. November 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1008/2016) erhoben.