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810 15 354

Basel-Landschaft · 2016-06-29 · Deutsch BL

Soziale Sicherheit Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mit ihrem Ehemann gemeinsam erwirtschafteten Jahreseinkommens von über Fr. 120‘000.-- die vorehelich bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 16‘263.20 gemäss § 13 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 i.V.m. § 24 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 zurückzuerstatten habe. 3.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners datiert vom 17. November 2015 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der SHV. Am 1. Januar 2016 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revision brachte auch eine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich. 3.3 Tritt ein neues Gesetz in Kraft, stellt sich die Frage, ob auf ein hängiges Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Fehlt, wie im vorliegenden Fall, im Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Später eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechtes aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdränge (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7c; Ulrich Häfelin‌/‌Georg Müller‌/‌Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 293). Zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechtes sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden Recht zu beurteilen ist. Dies wird im Übrigen auch von den beteiligten Parteien nicht bestritten. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung der § 13 Abs. 1 SHG und § 24 Abs. 1 und 2 SHV in Bezug auf die Rückerstattungspflicht einer von der Sozialhilfe unterstützten Person. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 SHG und § 24 Abs. 1 und 2 SHV dürfe bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Einzelperson nicht auf das gegenwärtige Gesamteinkommen von Ehegatten abgestellt werden. Die für Ehepaare geltende Regelung komme nur dann zur Anwendung, wenn beide Ehepartner gemeinsam Sozialhilfe empfangen hätten. Da vorliegend die Beschwerdeführerin als alleinstehende Person unterstützt worden sei, sei die Zumutbarkeit der Rückerstattung auf Basis der für Einzelpersonen in § 24 Abs. 1 SHV festgelegten Beiträge zu beurteilen. Da ihr jährliches Renteneinkommen Fr. 73‘668.-- betrage, liege dieses unterhalb der für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht alleinstehender Personen massgebenden Limite von Fr. 75‘000.--. Zudem verstosse eine direkte Verpflichtung ihres Ehegatten für die von ihr vorehelich angehäuften Verpflichtungen gegen das Willkürverbot. Im Übrigen sei die vorliegend strittige Rückerstattung mit Rücksicht auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als unzumutbar anzusehen. 4.2 Der Beschwerdegegner und das Kantonale Sozialamt stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bei den Rückerstattungsbestimmungen die gesamten aktuellen Lebens- und Vermögensumstände zu berücksichtigen seien. Als Folge von zivilrechtlichen Beistandspflichten und aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität sei es gerechtfertigt, im Zeitpunkt der Rückerstattungsforderung die für Ehegatten geltenden Einkommens- und Vermögenssätze anzuwenden. Vorliegend sei zudem nicht der Ehepartner, sondern die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin und somit zur Rückerstattung verpflichtet worden. Durch den Beschwerdegegner und das Kantonale Sozialamt wird ferner bestritten, dass die Rückerstattungsforderung bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15‘480.20 der beiden Ehegatten als unbillig anzusehen sei.

E. 5 Gemäss § 2 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann‌/‌Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). § 13 Abs. 1 SHG sieht eine Rückerstattungspflicht vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. In § 24 SHV wird der in § 13 SHG statuierte Grundsatz der Rückerstattung von Unterstützungsleistungen bei Verbesserung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" konkretisiert. 6.1 Unter den Parteien ist vorliegend hauptsächlich der Bedeutungsgehalt von § 24 Abs. 1 und 2 SHV strittig. In der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des § 24 SHV wird festgelegt, dass eine alleinstehende Person bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten hat, wenn sie nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als Fr. 75‘000.-- Jahreseinkommen erzielt oder über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 40‘000.-- verfügt oder verfügte (Abs. 1). Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft hat bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn es nach Abzug der Sozialbeiträge und Kinderzulagen mehr als Fr. 120‘000.-- Jahreseinkommen erzielt oder über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 60‘000.-- verfügt oder verfügte (Abs. 2). 6.2. Der Wortlaut und die Tragweite der Norm sind vorliegend insofern klar, als dass die Absätze 1 und 2 des § 24 SHV die Rückerstattungspflicht bezogener Unterstützungsleistungen einer alleinstehenden Person bzw. eines Ehepaares oder eines Paares in eingetragener Partnerschaft normieren und Mindestbeträge festhalten. Sie legen aber nicht dar, ob im Falle einer als alleinstehend unterstützten Person, die zwischenzeitlich verheiratet ist, im Zeitpunkt der Rückerstattung auf die für Ehepaare geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse oder auf die für Einzelpersonen vorgesehenen Einkommens- und Vermögenswerte abzustellen ist. 6.3 Die Bestimmung muss demnach nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung ausgelegt werden (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 98 E. 5.1 und BGE 134 V 208 E. 2.2; BGE 140 II 289 E. 3.2; BGE 140 II 80 E. 2.5.3; BGE 139 II 173 E. 2.1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text – wie im vorliegenden Fall – nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich dem Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 139 V 66 E. 22; Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2016 [ 810 15 154] E. 4.3.4 ). 7.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die Materialien zur Entstehung der strittigen Norm wenig ergiebig sind. An dieser Stelle rechtfertigt es sich aber, einen Blick in die Entstehungsgeschichte der neuen, seit 1. Januar 2016 geltenden, teilrevidierten Gesetzesbestimmung zu werfen: Der Anhörungsentwurf sah in seiner Version vom 28. Oktober 2014 für § 24 SHV einen neuen Absatz 3 vor. Dieser bestimmte, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehepaares, eines Paares in eingetragener Partnerschaft oder eines gefestigten Konkubinatspaares, von welchem nur ein Ehepartner bzw. Partner unterstützt wurde, dann gebessert haben, wenn a.) der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als Fr. 60'000.-- Jahreseinkommen erzielt; oder wenn b.) der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 40'000.-- verfügt oder verfügte. In den dazugehörenden Erläuterungen der Finanz- und Kirchendirektion wurde dargelegt, dass die Tatsache, dass Ehegatten und eingetragene Partnerschaften gemeinsam veranlagt werden, bislang dazu geführt habe, dass der seinerzeit nicht unterstützte Partner die Rückerstattung in einem unter Umständen unverhältnismässigen Umfang mittragen musste. Aus diesem Grund hätten für Personen, die nach Beendigung der Unterstützung geheiratet oder die Partnerschaft zivilrechtlich eingetragen haben, separate Ansätze des zu berücksichtigenden steuerbaren Jahreseinkommens gelten sollen. Die im Entwurf vom 28. Oktober 2014 noch enthaltene Regelung wurde in den neu in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen zwar nicht übernommen. Aus den Erläuterungen geht dennoch hervor, dass der Gesetzgeber bei der Revision der SHV davon ausging, dass bereits unter dem damals geltenden Recht bei der Beurteilung der Frage nach der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht diejenigen im Unterstützungszeitpunkt im Fokus standen. 7.2 Bei der Auslegung des § 24 SHV ist zudem der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. In diesem Zusammenhang ist das Prinzip der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB einschlägig. Dieses verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen, Handlungen und Interessen am Wohl der ehelichen Gemeinschaft auszurichten. In materieller Hinsicht umfasst die daraus resultierende Beistandspflicht die finanzielle Unterstützung (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf , in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 159 ZGB). Dabei regelt Art. 163 ZGB neben der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten die Unterhaltspflicht während der Ehe. Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung auch über das Verhältnis der ehelichen Unterhaltspflicht zur Leistungserbringung durch die öffentliche Hand geäussert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e und 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1; vgl. auch die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg 605 2014 134 vom 18. Dezember 2014 E. 4b) und namentlich statuiert, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Unterstützungspflicht des Staates grundsätzlich der Beistandspflicht von Ehegatten nachgeht (BGE 108 Ia 9 E. 3; BGE 115 Ia 193 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e und 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass § 24 SHV systematisch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und § 13 SHG steht. Diese beiden Bestimmungen statuieren die Grundprinzipien der Subsidiarität und der Rückerstattung. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert ist, und betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe (BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3; vgl. dazu Hänzi , a.a.O., S. 114 f.; Christoph Häfeli , Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 ff.). Es verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe ( Felix Wolffers , Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. Wolffers , a.a.O., S. 71 f.) und privatrechtliche Leistungsansprüche wie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl. Mösch Payot , a.a.O., N 39.30). Das Subsidiaritätsprinzip findet im gesamten Sozialhilferecht Anwendung und stellt demnach auch bei der Beurteilung einer Rückerstattungspflicht eine zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. auch Hänzi , a.a.O., S. 114). 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, kann diese auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_35/2010 vom 22. April 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Das Bundesgericht hat es im besagten Urteil zwar als willkürlich betrachtet, der Ehefrau des Betroffenen zuzumuten, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aufzukommen (vgl. E. 3.2). Das Bundesgericht hat die Sache dann aber an die Vorinstanz zur Abklärung und Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, unter Berücksichtigung von Beiträgen der Ehefrau an den gemeinsamen Haushalt, zurückgewiesen (E. 3.3). Damit geht das Bundesgericht davon aus, dass bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Beiträge der Ehegatten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Schliesslich ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin Adressatin der Rückerstattungsverfügung. Eine direkte Haftung ihres Ehemannes für die von ihr vorehelich angehäuften Schulden kommt damit gar nicht in Betracht.

E. 8 Folglich ist der Entscheid des Beschwerdegegners gestützt auf § 13 Abs. 1 SHV und § 24 Abs. 1 und 2 SHV nicht zu beanstanden. Sowohl das Kantonale Sozialamt als auch der Beschwerdegegner haben bei der Beurteilung der für die Rückerstattung bezogener Leistungen zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht auf die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin abgestellt, tatsächliche Einsparungen, die aufgrund der neuen Lebenssituation nach der Eheschliessung entstanden sind, einbezogen und folglich eine Rückerstattungspflicht bejaht. Dies entspricht insbesondere dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip und dem Sinn und Zweck der gesetzlich verankerten Rückerstattungspflicht von Unterstützungsleistungen.

E. 9 In Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückerstattung kann der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt werden: Zusammen mit ihrem Ehemann weist die Beschwerdeführerin ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 15‘480.20 auf. Die in der Beschwerde dargelegte Gegenüberstellung ihrer jährlichen Einnahmen und Ausgaben ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonale Sozialamt der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit eingeräumt hat, die Schuld von Fr. 16‘263.20 ratenweise zu tilgen (vgl. zuletzt die Vernehmlassung vom 22. März 2016, S. 4). Die Beschwerdeführerin scheint ferner nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdegegner ist deshalb darin beizupflichten, dass es vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen für sie unzumutbar sein soll. 10.1 Der Beschwerdegegner hat im Kostenpunkt des vorinstanzlichen Entscheides ausgeführt, dass gemäss § 20a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 vorliegend das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei und dass keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorliege, weshalb in Anwendung von § 20a Abs. 2 und 4 VwVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG) vom 30. November 2004 eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- angemessen und zu erheben sei. 10.2 Der Beschwerdegegner hat dabei übersehen, dass gemäss § 39a Abs. 2 SHG und § 20a Abs. 5 Bst. a VwVG - unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 VwVG - Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden kostenlos sind. § 20 Abs. 2 VwVG sieht zwar Ausnahmen von dieser Regel vor, doch liegen diese vorliegend offensichtlich nicht vor. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Unrecht eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- zulasten der Beschwerdeführerin erhoben und Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses ist folglich aufzuheben.

E. 11 Zusammenfassend ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass vorliegend unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung der von ihr bezogenen Unterstützungsleistungen möglich und zumutbar ist. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. Gutzuheissen ist die Beschwerde im Kostenpunkt, indem Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses aufzuheben ist. 12.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. 12.2 Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Als mehrheitlich unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1794 vom 17. November 2015 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.06.2016 810 15 354

Soziale Sicherheit Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Juni 2016 (810 15 354) Soziale Sicherheit Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Rückerstattungsverfügung des Kantonalen Sozialamtes vom 19. Mai 2015 (RRB Nr. 1794 vom 17. November 2015) A. Die ledige A.____ wurde vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 von der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde B.____ mit insgesamt Fr. 16‘263.20 unterstützt. B. Nach der am 17. Februar 2007 erfolgten Eheschliessung mit C.____ arbeitete A.____ ab 2008 bei einem Basler Unternehmen, bis sie im 2013 aufgrund einer Erkrankung nicht mehr dazu in der Lage war. Seit Mai 2014 bezieht A.____ eine volle IV-Rente und eine Rente der Pensionskasse. C. Zur Überprüfung einer allfälligen Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen forderte das Kantonale Sozialamt des Kantons Basel-Landschaft (Kantonales Sozialamt) mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 und vom 13. Januar 2015 A.____ auf, Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen und dem Kantonalen Sozialamt einen Abzahlungsvorschlag vorzulegen. Nachdem A.____ die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte, unterbreitete ihr das Kantonale Sozialamt am 7. April 2015 einen Abzahlungsvorschlag, welcher von A.____ ohne Gegenvorschlag abgelehnt wurde. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wies das Kantonale Sozialamt A.____ an, den offenen Unterstützungsbetrag von Fr. 16‘263.20 innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung an das Kantonale Sozialamt zu überweisen. E. Gegen diese Verfügung gelangte A.____, vertreten durch Helena Hess, Advokatin, am 29. Mai 2015 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1794 vom 17. November 2015 abwies. Er hielt fest, dass für die Frage einer allfälligen Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen die aktuellen und nicht die anlässlich der Unterstützung herrschenden wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der betroffenen Person im Vordergrund stünden. Demnach habe die Vorinstanz zu Recht auf den aktuellen Zivilstand von A.____ abgestellt und davon ausgehend die für Ehegatten geltenden Einkommens- und Vermögensansätze angewendet. Des Weiteren sei es in Anbetracht des Gesamteinkommens der Ehegatten und der Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung der Rückerstattungsschuld nicht unbillig, die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistung zu fordern. F. Am 30. November 2015 erhob A.____, neu vertreten durch Manfred Bayerdörfer, Advokat, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Sie beantragte, der Beschluss des Regierungsrates vom 17. November 2015 und die Rückerstattungsverfügung des Kantonalen Sozialamtes vom 19. Mai 2015 seien aufzuheben und eine Rückerstattungspflicht sei zu verneinen. Zudem sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an den Regierungsrat zurückzuweisen (Ziff. 1). Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen (Ziff. 2). Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die vom Regierungsrat vorgenommene Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen laufe auf eine widerrechtliche Haftung des Ehemannes für voreheliche Schulden der Beschwerdeführerin hinaus. Es sei nicht zulässig, bei der Auslegung des Begriffes der "wirtschaftlichen Verhältnisse", der für die Beurteilung einer Rückerstattungspflicht herangezogen wird, auf das gegenwärtige Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes abzustellen. Schliesslich sei die verfügte Rückerstattungspflicht auch im Hinblick auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin unzumutbar. G. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2016 beantragte das Kantonale Sozialamt die Abweisung der Beschwerde und wies insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, und nicht ihr Ehemann, Verfügungsadressatin und somit zur Rückzahlung der Schulden verpflichtet worden sei. Es erfolge somit keine direkte Verpflichtung des nicht von der Sozialhilfe unterstützten Partners. H. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2016 wurde der Fall zur Beurteilung der Kammer überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mit ihrem Ehemann gemeinsam erwirtschafteten Jahreseinkommens von über Fr. 120‘000.-- die vorehelich bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 16‘263.20 gemäss § 13 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 i.V.m. § 24 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 zurückzuerstatten habe. 3.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners datiert vom 17. November 2015 und stützt sich auf die Bestimmungen des SHG und der SHV. Am 1. Januar 2016 sind revidierte Bestimmungen des SHG und der SHV in Kraft getreten. Die Revision brachte auch eine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich. 3.3 Tritt ein neues Gesetz in Kraft, stellt sich die Frage, ob auf ein hängiges Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Fehlt, wie im vorliegenden Fall, im Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Später eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechtes aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdränge (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7c; Ulrich Häfelin‌/‌Georg Müller‌/‌Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 293). Zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechtes sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden Recht zu beurteilen ist. Dies wird im Übrigen auch von den beteiligten Parteien nicht bestritten. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung der § 13 Abs. 1 SHG und § 24 Abs. 1 und 2 SHV in Bezug auf die Rückerstattungspflicht einer von der Sozialhilfe unterstützten Person. Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 SHG und § 24 Abs. 1 und 2 SHV dürfe bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Einzelperson nicht auf das gegenwärtige Gesamteinkommen von Ehegatten abgestellt werden. Die für Ehepaare geltende Regelung komme nur dann zur Anwendung, wenn beide Ehepartner gemeinsam Sozialhilfe empfangen hätten. Da vorliegend die Beschwerdeführerin als alleinstehende Person unterstützt worden sei, sei die Zumutbarkeit der Rückerstattung auf Basis der für Einzelpersonen in § 24 Abs. 1 SHV festgelegten Beiträge zu beurteilen. Da ihr jährliches Renteneinkommen Fr. 73‘668.-- betrage, liege dieses unterhalb der für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht alleinstehender Personen massgebenden Limite von Fr. 75‘000.--. Zudem verstosse eine direkte Verpflichtung ihres Ehegatten für die von ihr vorehelich angehäuften Verpflichtungen gegen das Willkürverbot. Im Übrigen sei die vorliegend strittige Rückerstattung mit Rücksicht auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als unzumutbar anzusehen. 4.2 Der Beschwerdegegner und das Kantonale Sozialamt stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bei den Rückerstattungsbestimmungen die gesamten aktuellen Lebens- und Vermögensumstände zu berücksichtigen seien. Als Folge von zivilrechtlichen Beistandspflichten und aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität sei es gerechtfertigt, im Zeitpunkt der Rückerstattungsforderung die für Ehegatten geltenden Einkommens- und Vermögenssätze anzuwenden. Vorliegend sei zudem nicht der Ehepartner, sondern die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin und somit zur Rückerstattung verpflichtet worden. Durch den Beschwerdegegner und das Kantonale Sozialamt wird ferner bestritten, dass die Rückerstattungsforderung bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15‘480.20 der beiden Ehegatten als unbillig anzusehen sei. 5. Gemäss § 2 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. Peter Mösch Payot , in: Steiger-Sackmann‌/‌Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.31; Claudia Hänzi , Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148). § 13 Abs. 1 SHG sieht eine Rückerstattungspflicht vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. In § 24 SHV wird der in § 13 SHG statuierte Grundsatz der Rückerstattung von Unterstützungsleistungen bei Verbesserung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" konkretisiert. 6.1 Unter den Parteien ist vorliegend hauptsächlich der Bedeutungsgehalt von § 24 Abs. 1 und 2 SHV strittig. In der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des § 24 SHV wird festgelegt, dass eine alleinstehende Person bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten hat, wenn sie nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als Fr. 75‘000.-- Jahreseinkommen erzielt oder über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 40‘000.-- verfügt oder verfügte (Abs. 1). Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft hat bezogene Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn es nach Abzug der Sozialbeiträge und Kinderzulagen mehr als Fr. 120‘000.-- Jahreseinkommen erzielt oder über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 60‘000.-- verfügt oder verfügte (Abs. 2). 6.2. Der Wortlaut und die Tragweite der Norm sind vorliegend insofern klar, als dass die Absätze 1 und 2 des § 24 SHV die Rückerstattungspflicht bezogener Unterstützungsleistungen einer alleinstehenden Person bzw. eines Ehepaares oder eines Paares in eingetragener Partnerschaft normieren und Mindestbeträge festhalten. Sie legen aber nicht dar, ob im Falle einer als alleinstehend unterstützten Person, die zwischenzeitlich verheiratet ist, im Zeitpunkt der Rückerstattung auf die für Ehepaare geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse oder auf die für Einzelpersonen vorgesehenen Einkommens- und Vermögenswerte abzustellen ist. 6.3 Die Bestimmung muss demnach nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung ausgelegt werden (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 98 E. 5.1 und BGE 134 V 208 E. 2.2; BGE 140 II 289 E. 3.2; BGE 140 II 80 E. 2.5.3; BGE 139 II 173 E. 2.1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text – wie im vorliegenden Fall – nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich dem Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 139 V 66 E. 22; Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2016 [ 810 15 154] E. 4.3.4 ). 7.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die Materialien zur Entstehung der strittigen Norm wenig ergiebig sind. An dieser Stelle rechtfertigt es sich aber, einen Blick in die Entstehungsgeschichte der neuen, seit 1. Januar 2016 geltenden, teilrevidierten Gesetzesbestimmung zu werfen: Der Anhörungsentwurf sah in seiner Version vom 28. Oktober 2014 für § 24 SHV einen neuen Absatz 3 vor. Dieser bestimmte, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehepaares, eines Paares in eingetragener Partnerschaft oder eines gefestigten Konkubinatspaares, von welchem nur ein Ehepartner bzw. Partner unterstützt wurde, dann gebessert haben, wenn a.) der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als Fr. 60'000.-- Jahreseinkommen erzielt; oder wenn b.) der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner über Vermögenswerte von mehr als insgesamt Fr. 40'000.-- verfügt oder verfügte. In den dazugehörenden Erläuterungen der Finanz- und Kirchendirektion wurde dargelegt, dass die Tatsache, dass Ehegatten und eingetragene Partnerschaften gemeinsam veranlagt werden, bislang dazu geführt habe, dass der seinerzeit nicht unterstützte Partner die Rückerstattung in einem unter Umständen unverhältnismässigen Umfang mittragen musste. Aus diesem Grund hätten für Personen, die nach Beendigung der Unterstützung geheiratet oder die Partnerschaft zivilrechtlich eingetragen haben, separate Ansätze des zu berücksichtigenden steuerbaren Jahreseinkommens gelten sollen. Die im Entwurf vom 28. Oktober 2014 noch enthaltene Regelung wurde in den neu in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen zwar nicht übernommen. Aus den Erläuterungen geht dennoch hervor, dass der Gesetzgeber bei der Revision der SHV davon ausging, dass bereits unter dem damals geltenden Recht bei der Beurteilung der Frage nach der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht diejenigen im Unterstützungszeitpunkt im Fokus standen. 7.2 Bei der Auslegung des § 24 SHV ist zudem der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. In diesem Zusammenhang ist das Prinzip der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB einschlägig. Dieses verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen, Handlungen und Interessen am Wohl der ehelichen Gemeinschaft auszurichten. In materieller Hinsicht umfasst die daraus resultierende Beistandspflicht die finanzielle Unterstützung (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf , in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 159 ZGB). Dabei regelt Art. 163 ZGB neben der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten die Unterhaltspflicht während der Ehe. Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung auch über das Verhältnis der ehelichen Unterhaltspflicht zur Leistungserbringung durch die öffentliche Hand geäussert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e und 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1; vgl. auch die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg 605 2014 134 vom 18. Dezember 2014 E. 4b) und namentlich statuiert, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Unterstützungspflicht des Staates grundsätzlich der Beistandspflicht von Ehegatten nachgeht (BGE 108 Ia 9 E. 3; BGE 115 Ia 193 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e und 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass § 24 SHV systematisch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und § 13 SHG steht. Diese beiden Bestimmungen statuieren die Grundprinzipien der Subsidiarität und der Rückerstattung. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert ist, und betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe (BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3; vgl. dazu Hänzi , a.a.O., S. 114 f.; Christoph Häfeli , Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 ff.). Es verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe ( Felix Wolffers , Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. Wolffers , a.a.O., S. 71 f.) und privatrechtliche Leistungsansprüche wie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl. Mösch Payot , a.a.O., N 39.30). Das Subsidiaritätsprinzip findet im gesamten Sozialhilferecht Anwendung und stellt demnach auch bei der Beurteilung einer Rückerstattungspflicht eine zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. auch Hänzi , a.a.O., S. 114). 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, kann diese auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_35/2010 vom 22. April 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Das Bundesgericht hat es im besagten Urteil zwar als willkürlich betrachtet, der Ehefrau des Betroffenen zuzumuten, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aufzukommen (vgl. E. 3.2). Das Bundesgericht hat die Sache dann aber an die Vorinstanz zur Abklärung und Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, unter Berücksichtigung von Beiträgen der Ehefrau an den gemeinsamen Haushalt, zurückgewiesen (E. 3.3). Damit geht das Bundesgericht davon aus, dass bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Beiträge der Ehegatten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Schliesslich ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin Adressatin der Rückerstattungsverfügung. Eine direkte Haftung ihres Ehemannes für die von ihr vorehelich angehäuften Schulden kommt damit gar nicht in Betracht. 8. Folglich ist der Entscheid des Beschwerdegegners gestützt auf § 13 Abs. 1 SHV und § 24 Abs. 1 und 2 SHV nicht zu beanstanden. Sowohl das Kantonale Sozialamt als auch der Beschwerdegegner haben bei der Beurteilung der für die Rückerstattung bezogener Leistungen zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht auf die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin abgestellt, tatsächliche Einsparungen, die aufgrund der neuen Lebenssituation nach der Eheschliessung entstanden sind, einbezogen und folglich eine Rückerstattungspflicht bejaht. Dies entspricht insbesondere dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip und dem Sinn und Zweck der gesetzlich verankerten Rückerstattungspflicht von Unterstützungsleistungen. 9. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückerstattung kann der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt werden: Zusammen mit ihrem Ehemann weist die Beschwerdeführerin ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 15‘480.20 auf. Die in der Beschwerde dargelegte Gegenüberstellung ihrer jährlichen Einnahmen und Ausgaben ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonale Sozialamt der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit eingeräumt hat, die Schuld von Fr. 16‘263.20 ratenweise zu tilgen (vgl. zuletzt die Vernehmlassung vom 22. März 2016, S. 4). Die Beschwerdeführerin scheint ferner nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdegegner ist deshalb darin beizupflichten, dass es vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen für sie unzumutbar sein soll. 10.1 Der Beschwerdegegner hat im Kostenpunkt des vorinstanzlichen Entscheides ausgeführt, dass gemäss § 20a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 vorliegend das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei und dass keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorliege, weshalb in Anwendung von § 20a Abs. 2 und 4 VwVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG) vom 30. November 2004 eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- angemessen und zu erheben sei. 10.2 Der Beschwerdegegner hat dabei übersehen, dass gemäss § 39a Abs. 2 SHG und § 20a Abs. 5 Bst. a VwVG - unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 VwVG - Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden kostenlos sind. § 20 Abs. 2 VwVG sieht zwar Ausnahmen von dieser Regel vor, doch liegen diese vorliegend offensichtlich nicht vor. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Unrecht eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- zulasten der Beschwerdeführerin erhoben und Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses ist folglich aufzuheben. 11. Zusammenfassend ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass vorliegend unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung der von ihr bezogenen Unterstützungsleistungen möglich und zumutbar ist. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. Gutzuheissen ist die Beschwerde im Kostenpunkt, indem Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses aufzuheben ist. 12.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. 12.2 Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Als mehrheitlich unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1794 vom 17. November 2015 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin