Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3. Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vom Aufenthaltsstatus seiner nunmehr von ihm geschiedenen slowakischen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die zuletzt bis am 27. Januar 2017 verlängert wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 Anh. I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Das Zivilkreisgericht H.____ hat durch Urteil vom 26. April 2016, welches am 13. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, die Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ ausgesprochen. Damit ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union1 und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_886/2011 vom 28. Februar 2002 E. 3.1). Anwendbar ist vorliegend somit – was von keiner Partei bestritten wird – vorbehältlich weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen das AuG. 5.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (lit. a) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA), kann sich der Beschwerdeführer – losgelöst von der Bewilligungssituation seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – auf diese Bestimmung berufen (Urteile des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2002 E. 4.1). 5.2. Zu prüfen ist, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 117 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland ausschlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird an die Dreijahresfrist nicht angerechnet (BGE 137 II 347 f. E. 3.1.3; BGE 136 II 117 f. E. 3.3). Das AfM geht in seiner Verfügung vom 13. August 2014 davon aus, dass das Getrenntleben gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten im migrationsrechtlichen Verfahren im August 2012 aufgenommen worden sei und damit das Erfordernis der dreijährigen Dauer nicht erfüllt sei. Der Regierungsrat kommt hingegen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Gerichtsdokumente des Eheschutzverfahrens, die auf direkter Befragung der Parteien fussen würden, einen vergleichsweise deutlich höheren Beweiswert aufweisen würden als die Aussagen, auf die sich das AfM stütze. Deswegen habe als Auflösungszeitpunkt der Ehegemeinschaft der Januar 2014 zu gelten, womit die dreijährige Dauer erreicht sei. 5.3. Die Ehefrau meldete bei der Gemeindekanzlei E.____ spätestens im September 2012 ihren Ehemann nach unbekannt ab. Der Beschwerdeführer teilte der Gemeindekanzlei E.____ am 12. März 2013 mit, dass er sich immer noch an der Adresse in E.____ (bei seiner Ehefrau) aufhalte. Die Gemeinde hob den Wegzug daraufhin auf. Die Ehefrau teilte am 8. Mai 2013 dem AfM mit, dass sie seit August 2012 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Das AfM führte in diesem Schreiben an den Beschwerdeführer aus, dass Letztgenannter seit August 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Nach dieser langen Trennungszeit müsse von einem definitiven Scheitern der Ehe ausgegangen werden. Das AfM formulierte in diesem Schreiben die folgende Frage bzw. Anmerkung: "Aufgrund der Trennung vor mehr als zwei Jahren gehen wir davon aus, dass Ihre Ehe definitiv gescheitert ist. Trifft dies zu? (Falls nein, bitte ausführlich begründen und wenn möglich belegen)". Die Antwort des Beschwerdeführers lautete dahingehend, dass es stimme, aber die Trennung im August 2012 erfolgt sei. Auf die Frage des AfM im Schreiben vom 15. Juli 2013, wo er wohne, antwortete er, dass er in einigen Hotels und in letzter Zeit bei seinem Bruder gewohnt habe. Die Ehefrau reichte am 30. Januar 2014 beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Eheschutz ein. Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Verfahren betreffend Aufenthalt von Werner Michel, Rechtsanwalt, vertreten. Aus den Akten des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens geht hervor, dass der Zeitpunkt der Trennung immer wieder ein Thema war. Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe Trennungen gegeben, er und seine Ehefrau hätten sich aber immer wieder zusammengerauft. Definitiv habe die Trennung erst per 1. Januar 2014 stattgefunden. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Ehefrau immer erklärt hat, seit August 2012 getrennt zu sein. So lautete das Rechtsbegehren im Gesuch um Eheschutzverfahren vom 30. Januar 2014 auf Bewilligung des Getrenntlebens per 1. August 2012. Aus keiner Aussage geht hervor, dass die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Ehelebens in Betracht gezogen hat oder eine Wiederaufnahme stattgefunden hat. Anlässlich der eheschutzrechtlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 vereinbarten die Parteien, sie hätten das Getrenntleben am 1. Januar 2014 aufgenommen. Der Vereinbarung entsprechend erkannte das Zivilkreisgericht H.____ im Urteil vom 14. Mai 2014, dass den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt werde, sie hätten dieses bereits seit dem 1. Januar 2014 aufgenommen. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- für seine Tochter bezahlt, wobei er diesen Betrag der Ehefrau bar ausgehändigt habe. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Ehefrau anlässlich der Gerichtsverhandlung betreffend Scheidung vom 19. Februar 2015 (siehe Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 19. Februar 2015) hatte die Vizepräsidentin anlässlich der eheschutzrechtlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 den 1. Januar 2014 als Trennungszeitpunkt vorgeschlagen. Die Ehefrau habe dies akzeptiert, weil sie auf einen Unterhalt angewiesen gewesen sei. Im Scheidungsverfahren war der Zeitpunkt der Trennung ein zentraler Punkt, da die Ehefrau den Trennungszeitpunkt per August 2012 angab und damit im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 4. September 2014 die zweijährige Trennungszeit gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abgelaufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Trennung sei am 1. Januar 2014 erfolgt, womit infolge der mangelnden Trennungszeit von zwei Jahren nicht auf die Scheidungsklage hätte eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Prozess auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der zweijährigen Trennungsfrist beschränkt und es wurden die Akten des AfM beigezogen. Am 26. April 2016 und somit in jedem Fall nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit wurde die Ehe geschieden. Die Frage der zweijährigen Trennungsfrist konnte somit im Scheidungsverfahren offen bleiben. 5.4. Im eheschutzrechtlichen Entscheid des Zivilgerichts H.____ vom 14. Mai 2014 wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien übernommen und festgestellt, dass die Ehegatten das Getrenntleben bereits seit dem 1. Januar 2014 aufgenommen hätten. Die Haushaltsgemeinschaft dauerte somit gemäss diesem Entscheid von der Einreise des Ehemannes am 12. Mai 2010 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens am 1. Januar 2014 und damit 3 Jahre und 7,5 Monate. Die Migrationsbehörden sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts jedoch nicht an einen zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren gebunden. Es steht weder im Belieben der Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich selbst festzusetzen, noch sind deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus migrationsrechtlicher Sicht zu überprüfen (KGE VV vom 13. Juli 2016 [ 810 15 281] E. 6.2 ). Vorliegend war der Trennungszeitpunkt auch im eheschutzrechtlichen Verfahren ein Thema. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens unmissverständlich und in Übereinstimmung mit der Aussage der Ehefrau explizit geantwortet, seit August 2012 von der Ehefrau getrennt zu sein. Erst nachdem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und er mit grosser Wahrscheinlichkeit über die Tragweite des Trennungszeitpunkts für das Scheidungs- und Migrationsverfahren informiert wurde, hat er in den verschiedenen Verfahren bestritten, bereits seit August 2012 von seiner Ehefrau getrennt zu sein. Die Ehefrau hat die Vereinbarung vom 14. Mai 2014, wonach das Getrenntleben bereits per 1. Januar 2014 aufgenommen wurde, unterzeichnet. Wie aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 hervorgeht, waren beide Parteien an einem Vergleich interessiert. Die Aussage des Anwalts der Ehefrau, dass diese den Vorschlag der Vorsitzenden, den Unterhalt an die Tochter auf Fr. 800.-- und denjenigen an die Ehefrau auf Fr. 300.-- festzulegen und festzustellen, dass das Getrenntleben bereits per 1. Januar 2014 aufgenommen worden sei, akzeptiert und die Vereinbarung unterzeichnet habe, weil sie auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen gewesen sei, ist glaubwürdig (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 und vom 19. Februar 2015). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit August 2012 wechselnde Aufenthaltsorte (in verschiedenen Hotels und bei seinem Bruder) gehabt hat, kann auch der Tatsache, dass er der Gemeindekanzlei E.____ am 12. März 2013 mitteilte, er halte sich noch bei der Adresse in E.____ bei seiner Ehefrau auf, nicht viel Gewicht beigemessen werden, da der Grund dieser Aussage vielmehr in seinen wechselnden Aufenthaltsadressen zu suchen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, die Trennung habe im Januar 2014 stattgefunden, um eine Schutzbehauptung handelt. Die Auflösung der Familiengemeinschaft hat somit – entgegen der Schlussfolgerung des Regierungsrats und im Einklang mit der Ansicht des AfM – als im August 2012 stattgefunden zu gelten. Damit hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nicht. 5.5. Im Übrigen müsste der Anspruch gemäss dieser Bestimmung auch dann verneint werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hätte, da die Voraussetzung der erfolgreichen Integration - wie später aufzuzeigen sein wird - nicht erfüllt ist. 6.1. Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht drei Jahre gedauert hat, kann sich nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Tochter D.____ in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; Hugi yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80). 6.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb), geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat bzw. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 140 I 147 E. 3.2; 139 I 319 E. 2.2; vgl. bereits BGE 120 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 8 zu Art. 50 AuG). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 321 E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 149 ff. E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse (abweichend von BGE 139 I 315 ff.) in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in Frage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 6.3. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1). Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 4.5 ff. ). 6.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die Modalitäten des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.1.1; BGE 139 I 319 ff. E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.5. Wie im vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss ausgeführt wird, widersprechen sich die Aussagen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts. Die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 17. Dezember 2015, welche integrierender Bestandteil des Urteils betreffend Scheidung vom 26. April 2016 bildet, sieht vor, dass das Besuchsrecht ab Unterzeichnung der Konvention vom 17. Dezember 2015 bis Ende Juni 2016 jeweils alle 14 Tage während eines Tages von 08:00 bis 18:00 Uhr, und zwar in Begleitung der Ehefrau oder deren Mutter, stattzufinden hatte. Ab Juli 2016 bis Dezember 2016 hatte das Besuchsrecht im gleichen Umfang, jedoch unbegleitet stattzufinden. Ab Januar 2017 hat der Vater das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Zusätzlich hat der Vater das Recht, ab 2017 eine Ferienwoche pro Jahr mit D.____ zu verbringen. Ab 2018 erhöht sich das Ferienrecht auf 2 Wochen pro Jahr. 6.6. Die Frage nach der Intensität der wirtschaftlichen und emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kann jedoch, wie bereits der Regierungsrat festgehalten hat, offen bleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Es ist allerdings fraglich, ob die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu D.____ als besonders intensiv zu bezeichnen wäre, da die Besuchsregelung für das Jahr 2016 nicht einmal das übliche Mass erreichte. 6.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts F.____ vom 16. Juli 2010 wegen Drohung und Tätlichkeiten sowie wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer bedingten aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren zuzüglich einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemäss Strafbefehl sein weibliches Opfer mit einer Handtasche geschlagen und es bedroht, indem er der Frau ein Küchenmesser an den Hals setzte und sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Des Weiteren hat er seinem männlichen Opfer per SMS gedroht, es "fertig" zu machen. Aufgrund dieser Verurteilung ermahnte das AfM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 und machte ihn darauf aufmerksam, dass das AfM von ihm erwarte, dass er fortan nicht mehr straffällig werde und sich an die geltenden Gesetze halte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.____ vom 12. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl hat er dem Geschädigten im Zeitraum zwischen dem 9. und 15. November 2010 gedroht, seiner Familie etwas anzutun und ihn dahingehend erpresst, dass der Geschädigte ihm am 12. November 2010 Fr. 100‘000.-- zu überreichen habe, ansonsten er den Geschädigten "kaputt" machen und seine Firma ruinieren würde. Nachdem der Erpresste nicht darauf eingegangen war, versuchte der Beschwerdeführer erneut, den Geschädigten zu erpressen, bedrohte ihn dabei und schlug ihm in den Bauch. Bei der angeblichen Geldübergabe wurde der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet. Gemäss Strafbefehl wirkte straferhöhend, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung verurteilt worden war. Die durch Strafbefehl vom 16. Juli 2010 aufgeschobene Strafe wurde widerrufen. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 ausdrücklich und wies ihn darauf hin, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut in relevanter Weise straffällig werden sollte oder weitere bereits begangene Straftaten bekannt werden sollten. 6.8. Der Beschwerdeführer hat nach der ersten Verurteilung und innerhalb der Probezeit sowie unmittelbar nachdem er das erste Mal vom AfM darauf hingewiesen worden war, dass er nicht mehr straffällig werden dürfe, wieder delinquiert, weswegen er am 12. Juli 2011 ein zweites Mal verurteilt wurde. Ein tadelloses Verhalten liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, dass er sich seit der letzten Delinquenz im November 2010 wohl verhalten habe und sich an die im Schreiben des AfM vom 1. Dezember 2011 gemachten Auflagen gehalten habe. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juni 2016 liegen gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 10‘000.-- und offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 7‘500.-- und gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts J.____ vom 15. Juni 2016 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 27‘000.-- vor. Abgesehen von einer Betreibung in der Höhe von rund Fr. 1‘400.-- waren die Gläubiger der entsprechenden Forderungen die Steuerverwaltung Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft G.____. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er sich seit der letzten Delinquenz im November 2010 wohlverhalten habe und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, sind somit "nur" in strafrechtlicher Hinsicht korrekt. Im Übrigen trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 1. Dezember 2011 nicht mehr delinquiert hat, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der zwei Verurteilungen nicht als tadellos bezeichnet werden kann. Gründe, um vom Erfordernis des tadellosen Verhaltens abzuweichen, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat damit mangels tadellosen Verhaltens keinen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Demzufolge ist auch der in der Beschwerde an das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, es sei die Angelegenheit zur Klärung der affektiven Beziehung zwischen Vater und Kind an das AfM zurückzuweisen, abzuweisen bzw. obsolet.
E. 7 In der Urteilserwägung 5.5 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hätte, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hätte, da der Beschwerdeführer das Erfordernis der erfolgreichen Integration nicht erfülle. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Das Bundesgericht hat z.B. die Integration verneint bei einem Ausländer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn teilweise nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hatte zu Schulden lassen kommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration verneint, weil der Ausländer wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war und weil der Ausländer Schwierigkeiten hatte, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat; Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2011 E. 3.3.1 ff.). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (siehe KGE VV vom 23. Juli 2014 [ 810 14 29] E. 5.4 , welcher mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1 geschützt wurde). Obwohl sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann und berufstätig ist, ist aufgrund der zwei Verurteilungen und der Verschuldung seine erfolgreiche Integration zu verneinen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten, welche zur zweiten Verurteilung geführt haben, unmittelbar nach der ersten Ermahnung des AfM und innerhalb der Probezeit begangen hat. Da der Beschwerdeführer nicht integriert ist, würde ein Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auch dann nicht bestehen, wenn die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG länger als drei Jahre gedauert hätte. 8.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 8.2. Im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2015 (E. 3) hat der Regierungsrat die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 9.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 9.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4. Der Beschwerdeführer ist im Mai 2010 legal in die Schweiz eingereist. Er wohnt somit erst seit 7 Jahren und damit nicht sehr lange legal in der Schweiz. Auch wenn man die Zeiten, in denen er als Saisonnier in den Jahren zwischen 1990 und 1996 in der Schweiz verbrachte, mitberücksichtigen sollte, ist festhalten, dass er seine Kindheit und Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenalters in Kosovo verbracht hat und mit den dortigen Bräuchen und der örtlichen Sprache vertraut ist. Gemäss eigenen Angaben leben sein Vater und mit Ausnahme eines Bruders alle Geschwister in seinem Herkunftsland. Zum Kosovo unterhält er nach wie vor enge Verbindungen. Die persönlichen Beziehungen zur Schweiz sind mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Tochter und allenfalls zu einem Bruder nicht stark. 9.5. Bezüglich der beruflichen Situation ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er seit Mai 2010 erwerbstätig und gemäss Bestätigung seines Bruders K.____ seit 1. April 2012 bei der Firma seines Bruders tätig ist. Jedoch ist festzuhalten, dass er nicht über ausserordentliche berufliche Fähigkeiten verfügt. Er arbeitet im Betrieb seines Bruders als Schaler. Dies macht ihn nicht zu einer schwer ersetzbaren Arbeitskraft, womit aus wirtschaftlicher Sicht kein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. In sprachlicher Hinsicht ist die Integration so weit fortgeschritten, wie dies aufgrund der Dauer seines Aufenthalts erwartet werden kann. 9.6. Wie oben aufgeführt, ist der Beschwerdeführer zwei Mal verurteilt worden. Die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat verübte er während der Probezeit und kurz nachdem ihm das AfM ermahnt hatte. Zudem ist der Beschwerdeführer verschuldet. 9.7. Unbestritten ist, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers sich stark auf das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter auswirken würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter nur im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts ausüben kann. Um dieses wahrzunehmen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es ist ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Dabei sind allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts einer geeigneten Form anzupassen. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werde. Einer Rückkehr des heute 44-jährigen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.
E. 10 Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist im Übrigen zu verneinen. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 5) verwiesen werden.
E. 11 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen.
E. 12 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben (2C_619/2017).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2016 810 15 34
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Dezember 2016 (810 15 34) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Werner Michel, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 125 vom 27. Januar 2015) A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1972, hielt sich in den Jahren 1990 bis 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf. Nachdem er hier erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, reiste er 1999 aus der Schweiz aus. Im zweiten Halbjahr 2008 hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Am 26. Januar 2009 heiratete A.____ in seinem Heimatland die damals im Kanton Aargau wohnhafte slowakische Staatsangehörige B.____, welche über eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfügte. Am 2. März 2009 stellte B.____ beim Migrationsamt des Kantons Aargau das Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes. Wegen anschliessend nicht bestätigten Verdachts auf Scheinehe tätigten die aargauischen Behörden diverse Abklärungen, ohne über das Gesuch zu entscheiden. Am xx.xx.2009 kam in C.____ die gemeinsame Tochter D.____ zur Welt. Anfang Februar 2010 zog B.____ mit ihrer Tochter nach E.____ und stellte daraufhin beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes. Am 26. April 2010 erteilte das AfM A.____ eine Einreiseerlaubnis und am 26. Mai 2010 die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 12. Mai 2010 war A.____ in die Schweiz eingereist. B. Am 21. Oktober 2010 ermahnte das AfM A.____ schriftlich, nachdem dieser mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 durch das Bezirksamt F.____ wegen Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft G.____ A.____ wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Beschimpfung sowie Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Gleichzeitig widerrief sie den Strafbefehl vom 16. Juli 2010 wegen Rückfalls innerhalb der Probezeit und erklärte die darin ausgefällte Geldstrafe zur Zahlung fällig. Am 1. Dezember 2011 verwarnte das AfM A.____ förmlich wegen der strafrechtlichen Verurteilungen und drohte ihm für den Fall weiterer Straffälligkeiten die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 27. Januar 2012 wurde dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2017 verlängert. Nachdem B.____ am 28. Mai 2013 dem AfM mitgeteilt hatte, dass sie seit August 2012 getrennt von ihrem Ehemann lebe und die Ehe aus ihrer Sicht definitiv gescheitert sei, gewährte das AfM dem nunmehr und nachfolgend durch Werner Michel, Rechtsanwalt, vertretenen A.____ und B.____ das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____. C. Mit Verfügung vom 13. August 2014 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und setzte diesem Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 13. September 2014. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Ehe zwischen B.____ und A.____ nach der Trennung im August 2012 definitiv gescheitert sei und sich Letzterer für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen könne. Es bestehe auch gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 kein Anspruch auf Aufenthalt, zumal die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe. Des Weiteren könne A.____ sich auch nicht auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen, da die Beziehung zu seiner Tochter nicht als intensiv im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden könne. Die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig. Es liege auch keine Veranlassung vor, A.____ die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. Ebenso wenig liege ein Härtefall vor. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. August 2014 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. A.____ beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Ehegatten anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 14. Mai 2014 übereinstimmend festgehalten hätten, dass sie das Getrenntleben am 1. Januar 2014 aufgenommen hätten. Die eheliche Gemeinschaft habe länger als drei Jahre gedauert und A.____ sei erfolgreich integriert, so dass ein Aufenthaltsanspruch bestehe. Zudem bestehe zwischen ihm und seiner Tochter eine enge emotionale und wirtschaftliche Bindung, weshalb er seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus der EMRK ableiten könne. Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte B.____ beim Zivilkreisgericht H.____ die Scheidungsklage ein. E. Mit Beschluss Nr. 0125 vom 27. Januar 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Entgegen der Auffassung des AfM kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Ehe länger als drei Jahre gedauert habe. Da sich A.____ jedoch nicht tadellos verhalten habe, habe er aber weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Belassung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung sei zudem nicht ermessensweise zu belassen und die Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter verhältnismässig. Ein Härtefall liege nicht vor. F. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2015 sowie die Verfügung des AfM vom 13. August 2014 aufzuheben. Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des AfM bzw. der Staatskasse. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 10. April 2015 wiederholte der Beschwerdeführer die beim Kantonsgericht bereits gestellten Begehren. Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu belassen. Sollte sein Anspruch gestützt auf letztgenannte Bestimmung nicht bejaht werden, so wäre die Sache zur Abklärung der Beziehung zu seiner Tochter an das AfM zurückzuweisen. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er hielt unter anderem fest, dass aufgrund des nicht tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers weder ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG noch auf Art. 8 EMRK vorliege. Demzufolge bestehe auch kein Anlass für eine Prüfung der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung im Sinne einer (weiteren) Voraussetzung für die Annahme des Rechtsanspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK zu bejahen sei. Mit präsidialer Verfügung vom 17. Juli 2015 wurden die Akten des Ehescheidungsverfahrens ab Zivilkreisgericht H.____ beigezogen. Am 28. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren mit präsidialer Verfügung sistiert bis zum Vorliegen des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht H.____, da sich im dortigen Verfahren auch für das vorliegende Verfahren wesentliche Sachverhaltsfragen stellen würden. Mit Schreiben vom 29. April 2016 (recte wohl 29. Mai 2016) teilte das Zivilkreisgericht H.____ mit, dass durch Urteil vom 26. April 2016, welches am 13. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei, die Ehe von A.____ und B.____ geschieden worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Des Weiteren holte das Kantonsgericht beim Regionalen Betreibungsamt I.____ und bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3. Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine vom Aufenthaltsstatus seiner nunmehr von ihm geschiedenen slowakischen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die zuletzt bis am 27. Januar 2017 verlängert wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 Anh. I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Das Zivilkreisgericht H.____ hat durch Urteil vom 26. April 2016, welches am 13. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, die Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ ausgesprochen. Damit ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union1 und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_886/2011 vom 28. Februar 2002 E. 3.1). Anwendbar ist vorliegend somit – was von keiner Partei bestritten wird – vorbehältlich weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen das AuG. 5.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (lit. a) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA), kann sich der Beschwerdeführer – losgelöst von der Bewilligungssituation seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – auf diese Bestimmung berufen (Urteile des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2002 E. 4.1). 5.2. Zu prüfen ist, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 117 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland ausschlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird an die Dreijahresfrist nicht angerechnet (BGE 137 II 347 f. E. 3.1.3; BGE 136 II 117 f. E. 3.3). Das AfM geht in seiner Verfügung vom 13. August 2014 davon aus, dass das Getrenntleben gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten im migrationsrechtlichen Verfahren im August 2012 aufgenommen worden sei und damit das Erfordernis der dreijährigen Dauer nicht erfüllt sei. Der Regierungsrat kommt hingegen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Gerichtsdokumente des Eheschutzverfahrens, die auf direkter Befragung der Parteien fussen würden, einen vergleichsweise deutlich höheren Beweiswert aufweisen würden als die Aussagen, auf die sich das AfM stütze. Deswegen habe als Auflösungszeitpunkt der Ehegemeinschaft der Januar 2014 zu gelten, womit die dreijährige Dauer erreicht sei. 5.3. Die Ehefrau meldete bei der Gemeindekanzlei E.____ spätestens im September 2012 ihren Ehemann nach unbekannt ab. Der Beschwerdeführer teilte der Gemeindekanzlei E.____ am 12. März 2013 mit, dass er sich immer noch an der Adresse in E.____ (bei seiner Ehefrau) aufhalte. Die Gemeinde hob den Wegzug daraufhin auf. Die Ehefrau teilte am 8. Mai 2013 dem AfM mit, dass sie seit August 2012 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 gewährte das AfM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Das AfM führte in diesem Schreiben an den Beschwerdeführer aus, dass Letztgenannter seit August 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Nach dieser langen Trennungszeit müsse von einem definitiven Scheitern der Ehe ausgegangen werden. Das AfM formulierte in diesem Schreiben die folgende Frage bzw. Anmerkung: "Aufgrund der Trennung vor mehr als zwei Jahren gehen wir davon aus, dass Ihre Ehe definitiv gescheitert ist. Trifft dies zu? (Falls nein, bitte ausführlich begründen und wenn möglich belegen)". Die Antwort des Beschwerdeführers lautete dahingehend, dass es stimme, aber die Trennung im August 2012 erfolgt sei. Auf die Frage des AfM im Schreiben vom 15. Juli 2013, wo er wohne, antwortete er, dass er in einigen Hotels und in letzter Zeit bei seinem Bruder gewohnt habe. Die Ehefrau reichte am 30. Januar 2014 beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Eheschutz ein. Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Verfahren betreffend Aufenthalt von Werner Michel, Rechtsanwalt, vertreten. Aus den Akten des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens geht hervor, dass der Zeitpunkt der Trennung immer wieder ein Thema war. Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe Trennungen gegeben, er und seine Ehefrau hätten sich aber immer wieder zusammengerauft. Definitiv habe die Trennung erst per 1. Januar 2014 stattgefunden. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Ehefrau immer erklärt hat, seit August 2012 getrennt zu sein. So lautete das Rechtsbegehren im Gesuch um Eheschutzverfahren vom 30. Januar 2014 auf Bewilligung des Getrenntlebens per 1. August 2012. Aus keiner Aussage geht hervor, dass die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Ehelebens in Betracht gezogen hat oder eine Wiederaufnahme stattgefunden hat. Anlässlich der eheschutzrechtlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 vereinbarten die Parteien, sie hätten das Getrenntleben am 1. Januar 2014 aufgenommen. Der Vereinbarung entsprechend erkannte das Zivilkreisgericht H.____ im Urteil vom 14. Mai 2014, dass den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt werde, sie hätten dieses bereits seit dem 1. Januar 2014 aufgenommen. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- für seine Tochter bezahlt, wobei er diesen Betrag der Ehefrau bar ausgehändigt habe. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Ehefrau anlässlich der Gerichtsverhandlung betreffend Scheidung vom 19. Februar 2015 (siehe Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 19. Februar 2015) hatte die Vizepräsidentin anlässlich der eheschutzrechtlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 den 1. Januar 2014 als Trennungszeitpunkt vorgeschlagen. Die Ehefrau habe dies akzeptiert, weil sie auf einen Unterhalt angewiesen gewesen sei. Im Scheidungsverfahren war der Zeitpunkt der Trennung ein zentraler Punkt, da die Ehefrau den Trennungszeitpunkt per August 2012 angab und damit im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 4. September 2014 die zweijährige Trennungszeit gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abgelaufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Trennung sei am 1. Januar 2014 erfolgt, womit infolge der mangelnden Trennungszeit von zwei Jahren nicht auf die Scheidungsklage hätte eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Prozess auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der zweijährigen Trennungsfrist beschränkt und es wurden die Akten des AfM beigezogen. Am 26. April 2016 und somit in jedem Fall nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit wurde die Ehe geschieden. Die Frage der zweijährigen Trennungsfrist konnte somit im Scheidungsverfahren offen bleiben. 5.4. Im eheschutzrechtlichen Entscheid des Zivilgerichts H.____ vom 14. Mai 2014 wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien übernommen und festgestellt, dass die Ehegatten das Getrenntleben bereits seit dem 1. Januar 2014 aufgenommen hätten. Die Haushaltsgemeinschaft dauerte somit gemäss diesem Entscheid von der Einreise des Ehemannes am 12. Mai 2010 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens am 1. Januar 2014 und damit 3 Jahre und 7,5 Monate. Die Migrationsbehörden sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts jedoch nicht an einen zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im Eheschutzverfahren gebunden. Es steht weder im Belieben der Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich selbst festzusetzen, noch sind deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus migrationsrechtlicher Sicht zu überprüfen (KGE VV vom 13. Juli 2016 [ 810 15 281] E. 6.2 ). Vorliegend war der Trennungszeitpunkt auch im eheschutzrechtlichen Verfahren ein Thema. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens unmissverständlich und in Übereinstimmung mit der Aussage der Ehefrau explizit geantwortet, seit August 2012 von der Ehefrau getrennt zu sein. Erst nachdem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und er mit grosser Wahrscheinlichkeit über die Tragweite des Trennungszeitpunkts für das Scheidungs- und Migrationsverfahren informiert wurde, hat er in den verschiedenen Verfahren bestritten, bereits seit August 2012 von seiner Ehefrau getrennt zu sein. Die Ehefrau hat die Vereinbarung vom 14. Mai 2014, wonach das Getrenntleben bereits per 1. Januar 2014 aufgenommen wurde, unterzeichnet. Wie aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 hervorgeht, waren beide Parteien an einem Vergleich interessiert. Die Aussage des Anwalts der Ehefrau, dass diese den Vorschlag der Vorsitzenden, den Unterhalt an die Tochter auf Fr. 800.-- und denjenigen an die Ehefrau auf Fr. 300.-- festzulegen und festzustellen, dass das Getrenntleben bereits per 1. Januar 2014 aufgenommen worden sei, akzeptiert und die Vereinbarung unterzeichnet habe, weil sie auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen gewesen sei, ist glaubwürdig (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2014 und vom 19. Februar 2015). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit August 2012 wechselnde Aufenthaltsorte (in verschiedenen Hotels und bei seinem Bruder) gehabt hat, kann auch der Tatsache, dass er der Gemeindekanzlei E.____ am 12. März 2013 mitteilte, er halte sich noch bei der Adresse in E.____ bei seiner Ehefrau auf, nicht viel Gewicht beigemessen werden, da der Grund dieser Aussage vielmehr in seinen wechselnden Aufenthaltsadressen zu suchen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, die Trennung habe im Januar 2014 stattgefunden, um eine Schutzbehauptung handelt. Die Auflösung der Familiengemeinschaft hat somit – entgegen der Schlussfolgerung des Regierungsrats und im Einklang mit der Ansicht des AfM – als im August 2012 stattgefunden zu gelten. Damit hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nicht. 5.5. Im Übrigen müsste der Anspruch gemäss dieser Bestimmung auch dann verneint werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hätte, da die Voraussetzung der erfolgreichen Integration - wie später aufzuzeigen sein wird - nicht erfüllt ist. 6.1. Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht drei Jahre gedauert hat, kann sich nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Tochter D.____ in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; Hugi yar , Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80). 6.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb), geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat bzw. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 140 I 147 E. 3.2; 139 I 319 E. 2.2; vgl. bereits BGE 120 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 8 zu Art. 50 AuG). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 321 E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 149 ff. E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse (abweichend von BGE 139 I 315 ff.) in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in Frage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 6.3. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1). Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 27. August 2014 [ 810 14 167] E. 4.5 ff. ). 6.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die Modalitäten des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.1.1; BGE 139 I 319 ff. E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.5. Wie im vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss ausgeführt wird, widersprechen sich die Aussagen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts. Die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 17. Dezember 2015, welche integrierender Bestandteil des Urteils betreffend Scheidung vom 26. April 2016 bildet, sieht vor, dass das Besuchsrecht ab Unterzeichnung der Konvention vom 17. Dezember 2015 bis Ende Juni 2016 jeweils alle 14 Tage während eines Tages von 08:00 bis 18:00 Uhr, und zwar in Begleitung der Ehefrau oder deren Mutter, stattzufinden hatte. Ab Juli 2016 bis Dezember 2016 hatte das Besuchsrecht im gleichen Umfang, jedoch unbegleitet stattzufinden. Ab Januar 2017 hat der Vater das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Zusätzlich hat der Vater das Recht, ab 2017 eine Ferienwoche pro Jahr mit D.____ zu verbringen. Ab 2018 erhöht sich das Ferienrecht auf 2 Wochen pro Jahr. 6.6. Die Frage nach der Intensität der wirtschaftlichen und emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kann jedoch, wie bereits der Regierungsrat festgehalten hat, offen bleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Es ist allerdings fraglich, ob die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu D.____ als besonders intensiv zu bezeichnen wäre, da die Besuchsregelung für das Jahr 2016 nicht einmal das übliche Mass erreichte. 6.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts F.____ vom 16. Juli 2010 wegen Drohung und Tätlichkeiten sowie wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer bedingten aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren zuzüglich einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemäss Strafbefehl sein weibliches Opfer mit einer Handtasche geschlagen und es bedroht, indem er der Frau ein Küchenmesser an den Hals setzte und sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Des Weiteren hat er seinem männlichen Opfer per SMS gedroht, es "fertig" zu machen. Aufgrund dieser Verurteilung ermahnte das AfM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 und machte ihn darauf aufmerksam, dass das AfM von ihm erwarte, dass er fortan nicht mehr straffällig werde und sich an die geltenden Gesetze halte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.____ vom 12. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl hat er dem Geschädigten im Zeitraum zwischen dem 9. und 15. November 2010 gedroht, seiner Familie etwas anzutun und ihn dahingehend erpresst, dass der Geschädigte ihm am 12. November 2010 Fr. 100‘000.-- zu überreichen habe, ansonsten er den Geschädigten "kaputt" machen und seine Firma ruinieren würde. Nachdem der Erpresste nicht darauf eingegangen war, versuchte der Beschwerdeführer erneut, den Geschädigten zu erpressen, bedrohte ihn dabei und schlug ihm in den Bauch. Bei der angeblichen Geldübergabe wurde der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet. Gemäss Strafbefehl wirkte straferhöhend, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung verurteilt worden war. Die durch Strafbefehl vom 16. Juli 2010 aufgeschobene Strafe wurde widerrufen. Das AfM verwarnte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 ausdrücklich und wies ihn darauf hin, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut in relevanter Weise straffällig werden sollte oder weitere bereits begangene Straftaten bekannt werden sollten. 6.8. Der Beschwerdeführer hat nach der ersten Verurteilung und innerhalb der Probezeit sowie unmittelbar nachdem er das erste Mal vom AfM darauf hingewiesen worden war, dass er nicht mehr straffällig werden dürfe, wieder delinquiert, weswegen er am 12. Juli 2011 ein zweites Mal verurteilt wurde. Ein tadelloses Verhalten liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, dass er sich seit der letzten Delinquenz im November 2010 wohl verhalten habe und sich an die im Schreiben des AfM vom 1. Dezember 2011 gemachten Auflagen gehalten habe. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juni 2016 liegen gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 10‘000.-- und offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 7‘500.-- und gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts J.____ vom 15. Juni 2016 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 27‘000.-- vor. Abgesehen von einer Betreibung in der Höhe von rund Fr. 1‘400.-- waren die Gläubiger der entsprechenden Forderungen die Steuerverwaltung Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft G.____. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er sich seit der letzten Delinquenz im November 2010 wohlverhalten habe und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, sind somit "nur" in strafrechtlicher Hinsicht korrekt. Im Übrigen trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 1. Dezember 2011 nicht mehr delinquiert hat, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der zwei Verurteilungen nicht als tadellos bezeichnet werden kann. Gründe, um vom Erfordernis des tadellosen Verhaltens abzuweichen, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat damit mangels tadellosen Verhaltens keinen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Demzufolge ist auch der in der Beschwerde an das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, es sei die Angelegenheit zur Klärung der affektiven Beziehung zwischen Vater und Kind an das AfM zurückzuweisen, abzuweisen bzw. obsolet. 7. In der Urteilserwägung 5.5 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hätte, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hätte, da der Beschwerdeführer das Erfordernis der erfolgreichen Integration nicht erfülle. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007 liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Das Bundesgericht hat z.B. die Integration verneint bei einem Ausländer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn teilweise nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hatte zu Schulden lassen kommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration verneint, weil der Ausländer wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war und weil der Ausländer Schwierigkeiten hatte, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat; Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_983/2011 E. 3.3.1 ff.). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (siehe KGE VV vom 23. Juli 2014 [ 810 14 29] E. 5.4 , welcher mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1 geschützt wurde). Obwohl sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann und berufstätig ist, ist aufgrund der zwei Verurteilungen und der Verschuldung seine erfolgreiche Integration zu verneinen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten, welche zur zweiten Verurteilung geführt haben, unmittelbar nach der ersten Ermahnung des AfM und innerhalb der Probezeit begangen hat. Da der Beschwerdeführer nicht integriert ist, würde ein Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auch dann nicht bestehen, wenn die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG länger als drei Jahre gedauert hätte. 8.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; Benjamin Schindler , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 8.2. Im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2015 (E. 3) hat der Regierungsrat die relevanten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 9.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 9.2. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 9.3. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 9.4. Der Beschwerdeführer ist im Mai 2010 legal in die Schweiz eingereist. Er wohnt somit erst seit 7 Jahren und damit nicht sehr lange legal in der Schweiz. Auch wenn man die Zeiten, in denen er als Saisonnier in den Jahren zwischen 1990 und 1996 in der Schweiz verbrachte, mitberücksichtigen sollte, ist festhalten, dass er seine Kindheit und Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenalters in Kosovo verbracht hat und mit den dortigen Bräuchen und der örtlichen Sprache vertraut ist. Gemäss eigenen Angaben leben sein Vater und mit Ausnahme eines Bruders alle Geschwister in seinem Herkunftsland. Zum Kosovo unterhält er nach wie vor enge Verbindungen. Die persönlichen Beziehungen zur Schweiz sind mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Tochter und allenfalls zu einem Bruder nicht stark. 9.5. Bezüglich der beruflichen Situation ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er seit Mai 2010 erwerbstätig und gemäss Bestätigung seines Bruders K.____ seit 1. April 2012 bei der Firma seines Bruders tätig ist. Jedoch ist festzuhalten, dass er nicht über ausserordentliche berufliche Fähigkeiten verfügt. Er arbeitet im Betrieb seines Bruders als Schaler. Dies macht ihn nicht zu einer schwer ersetzbaren Arbeitskraft, womit aus wirtschaftlicher Sicht kein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. In sprachlicher Hinsicht ist die Integration so weit fortgeschritten, wie dies aufgrund der Dauer seines Aufenthalts erwartet werden kann. 9.6. Wie oben aufgeführt, ist der Beschwerdeführer zwei Mal verurteilt worden. Die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat verübte er während der Probezeit und kurz nachdem ihm das AfM ermahnt hatte. Zudem ist der Beschwerdeführer verschuldet. 9.7. Unbestritten ist, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers sich stark auf das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter auswirken würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter nur im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts ausüben kann. Um dieses wahrzunehmen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es ist ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Dabei sind allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts einer geeigneten Form anzupassen. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werde. Einer Rückkehr des heute 44-jährigen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 10. Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist im Übrigen zu verneinen. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Regierungsratsbeschluss (E. 5) verwiesen werden. 11. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. 12. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben (2C_619/2017).