Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen – insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts – gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 In der Beurteilung der gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides des Regierungsrats dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Strittig ist im vorliegenden Verfahren entsprechend dem eingeschränkten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lediglich, ob sie während des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, längstens aber bis zum 8. Dezember 2016 in der Schweiz verbleiben kann.
E. 4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht lediglich noch den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 8. Dezember 2016 fordert. Darüber hinaus macht sie keinen Aufenthaltsanspruch geltend. 5.2 In der Beschwerde an das Kantonsgericht führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Scheidungswillen ihres Ehemanns anerkenne und sich deshalb gezwungen sehe, seinem Scheidungsbegehren nachzugeben. Sie werde nach rechtskräftiger Scheidung in ihre Heimat Mexiko zu ihren Angehörigen zurückkehren. Bis zur Rechtskraft der Scheidung, die sicher vor dem 8. Dezember 2016 eintreten werde, möchte sie die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Scheidungsverfahren persönlich zu vertreten. Sie könne die Scheidung nicht von Mexiko aus betreiben, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um die langwierigen diplomatischen Zustellungen zu bezahlen. 5.3 Der Regierungsrat führt in der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Rechtsbeistandes ihre Interessen im Rahmen eines Scheidungsprozesses auch von der Heimat aus wahrnehmen könne. Deshalb erscheine ihre persönliche Anwesenheit während des Scheidungsverfahrens bzw. längstens bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 8. Dezember 2016 aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht notwendig. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dränge sich – aufgrund der gescheiterten ehelichen Gemeinschaft, der kurzen Aufenthaltsdauer und der damit einhergehenden eher geringen Integration sowie der zumutbaren Rückkehr ins Heimatland – nicht auf. Ausserdem sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, ob bereits ein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei und wie lange sich ein derartiger Prozess allenfalls hinziehen würde. Eine Verlängerung des Aufenthalts erscheine schliesslich auch vor dem Hintergrund von Art. 64d AuG nicht angezeigt, sei darin doch grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vorgesehen. 6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfeli/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). 6.2 Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung gegenüber. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Beschwerdeführerin führt keinen dieser Gründe an, sondern erwähnt einzig die finanziellen Nachteile, die ihr entstünden, wenn sie die langwierigen diplomatischen Zustellungen der gerichtlichen Dokumente bezahlen müsste. 6.3 Die meisten Prozessordnungen schreiben im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs vor, dass Mitteilungen an die Parteien zugestellt werden müssen, um rechtliche Wirkungen zu entfalten. Liegt weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz vor, haben behördliche Mitteilungen ins Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen, weshalb eine solche Zustellung sehr lange dauern kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai 2015 [ 810 14 263] E. 3.6 ). 6.4 Die umständliche und zeitaufwändige diplomatische Zustellung kann durch die Verpflichtung der Betroffenen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verhindert werden. Die Bezeichnung eines Schweizerischen Zustellungsdomizils beschleunigt das Verfahren und vermeidet Zustellungen auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg an eine Partei im Ausland. Nach Art. 140 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2). Ist eine Partei oder Nebenpartei in einem Gerichtsverfahren vertreten, erfolgt gemäss Art. 137 ZPO die Zustellung an diese Vertretung ( Nina J. Frei , in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 137 ZPO N 1). Die Vertretungsmacht des Vertreters oder der Vertreterin kann die Prozessführung umfassen oder sich auf die blosse Entgegennahme von Schriftstücken und deren Weiterleitung an die Vertretene beschränken (Zustellungsdomizil, Art. 140 ZPO). Das Vertretungsverhältnis muss dem Gericht bekannt sein und bleibt für die Zustellung gültig bestehen, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt wird. Die Beschwerdeführerin ist im Scheidungsverfahren durch eine Rechtsbeiständin vertreten. Es bleibt ihr unbenommen, zumindest das Domizil ihrer Anwältin als Zustellungsdomizil zu bezeichnen. 6.5 Unter Beachtung dieser Aspekte erscheint es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Scheidung in Mexiko abzuwarten. Gewichtige private Interessen, welche der genannten ausländerrechtlichen Massnahme entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.
E. 7 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin innerhalb der Ausreisefrist von Art. 64d Abs. 1 AuG erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.07.2016 810 15 338
Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Juli 2016 (810 15 338) Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Suzanne Schwarz, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (RRB Nr. 1708 vom 3. November 2015) A. Die mexikanische Staatsangehörige A.____, geboren 1957, reiste am 15. Oktober 2011 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein, wo sie am 9. Dezember 2011 den italienischen Staatsangehörigen B.____, geboren 1955, heiratete. In der Folge erteilte ihr das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehemann, gültig bis 8. Dezember 2016. B. Am 26. Mai 2014 sprach A.____ beim AfM vor und gab an, sie und ihr Ehemann wohnten zwar noch zusammen, sie hätten sich jedoch getrennt. Sie wolle sich definitiv von ihm scheiden lassen und dann nach Mexiko zurückkehren. C. Im Entscheid vom 4. Dezember 2014 setzte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost A.____ im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Frist bis Ende Februar 2015, um die eheliche Wohnung in Liestal zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Ehemann zu Unterhaltszahlungen. D. Am 13. März 2015 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz. A.____ nahm am 27. März 2015 mit Unterstützung durch die Beratungsstelle C.____ Stellung. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies sie aus der Schweiz weg, wobei ihr für die Ausreise eine Frist bis spätestens 31. Juli 2015 gesetzt wurde. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerde wurde durch den Ehemann mitunterzeichnet. F. Am 17. September 2015 bestätigte A.____ gegenüber dem AfM schriftlich, dass sie und ihr Ehemann sich versöhnt hätten und beide gewillt seien, die Ehe weiterzuführen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 an den instruierenden Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat teilte B.____ mit, dass er sich definitiv von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle. G. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2015 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. H. Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Poststempel) erhob A.____, vertreten durch Dr. Suzanne Schwarz, Advokatin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 3. November 2015. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 3. November 2015 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihre Rechte im Scheidungsverfahren persönlich zu vertreten und längstens bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 8. Dezember 2016 in der Schweiz zu bleiben; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. I. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Fall an die Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen – insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts – gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. In der Beurteilung der gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides des Regierungsrats dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist im vorliegenden Verfahren entsprechend dem eingeschränkten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lediglich, ob sie während des Scheidungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, längstens aber bis zum 8. Dezember 2016 in der Schweiz verbleiben kann. 4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht lediglich noch den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 8. Dezember 2016 fordert. Darüber hinaus macht sie keinen Aufenthaltsanspruch geltend. 5.2 In der Beschwerde an das Kantonsgericht führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Scheidungswillen ihres Ehemanns anerkenne und sich deshalb gezwungen sehe, seinem Scheidungsbegehren nachzugeben. Sie werde nach rechtskräftiger Scheidung in ihre Heimat Mexiko zu ihren Angehörigen zurückkehren. Bis zur Rechtskraft der Scheidung, die sicher vor dem 8. Dezember 2016 eintreten werde, möchte sie die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Scheidungsverfahren persönlich zu vertreten. Sie könne die Scheidung nicht von Mexiko aus betreiben, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um die langwierigen diplomatischen Zustellungen zu bezahlen. 5.3 Der Regierungsrat führt in der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Rechtsbeistandes ihre Interessen im Rahmen eines Scheidungsprozesses auch von der Heimat aus wahrnehmen könne. Deshalb erscheine ihre persönliche Anwesenheit während des Scheidungsverfahrens bzw. längstens bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung am 8. Dezember 2016 aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht notwendig. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dränge sich – aufgrund der gescheiterten ehelichen Gemeinschaft, der kurzen Aufenthaltsdauer und der damit einhergehenden eher geringen Integration sowie der zumutbaren Rückkehr ins Heimatland – nicht auf. Ausserdem sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, ob bereits ein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei und wie lange sich ein derartiger Prozess allenfalls hinziehen würde. Eine Verlängerung des Aufenthalts erscheine schliesslich auch vor dem Hintergrund von Art. 64d AuG nicht angezeigt, sei darin doch grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vorgesehen. 6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfeli/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). 6.2 Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung gegenüber. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Beschwerdeführerin führt keinen dieser Gründe an, sondern erwähnt einzig die finanziellen Nachteile, die ihr entstünden, wenn sie die langwierigen diplomatischen Zustellungen der gerichtlichen Dokumente bezahlen müsste. 6.3 Die meisten Prozessordnungen schreiben im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs vor, dass Mitteilungen an die Parteien zugestellt werden müssen, um rechtliche Wirkungen zu entfalten. Liegt weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz vor, haben behördliche Mitteilungen ins Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen, weshalb eine solche Zustellung sehr lange dauern kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai 2015 [ 810 14 263] E. 3.6 ). 6.4 Die umständliche und zeitaufwändige diplomatische Zustellung kann durch die Verpflichtung der Betroffenen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verhindert werden. Die Bezeichnung eines Schweizerischen Zustellungsdomizils beschleunigt das Verfahren und vermeidet Zustellungen auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg an eine Partei im Ausland. Nach Art. 140 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2). Ist eine Partei oder Nebenpartei in einem Gerichtsverfahren vertreten, erfolgt gemäss Art. 137 ZPO die Zustellung an diese Vertretung ( Nina J. Frei , in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 137 ZPO N 1). Die Vertretungsmacht des Vertreters oder der Vertreterin kann die Prozessführung umfassen oder sich auf die blosse Entgegennahme von Schriftstücken und deren Weiterleitung an die Vertretene beschränken (Zustellungsdomizil, Art. 140 ZPO). Das Vertretungsverhältnis muss dem Gericht bekannt sein und bleibt für die Zustellung gültig bestehen, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt wird. Die Beschwerdeführerin ist im Scheidungsverfahren durch eine Rechtsbeiständin vertreten. Es bleibt ihr unbenommen, zumindest das Domizil ihrer Anwältin als Zustellungsdomizil zu bezeichnen. 6.5 Unter Beachtung dieser Aspekte erscheint es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Scheidung in Mexiko abzuwarten. Gewichtige private Interessen, welche der genannten ausländerrechtlichen Massnahme entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 7. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin innerhalb der Ausreisefrist von Art. 64d Abs. 1 AuG erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.