Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Strittig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 49 AuG brauchen Eheleute nicht zusammenzuwohnen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er befindet sich seit Oktober 2011 in Haft, weshalb ein eheliches Zusammenleben seither nicht möglich ist. Da beide Ehegatten glaubhaft darstellen, die Familiengemeinschaft bestehe weiter, und dies von den Parteien nicht bestritten wird, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 AuG von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung auszugehen. 5.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 5.2 Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 11 Jahren verheiratet und der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens besteht nach übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares nach wie vor. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Kontakt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stets aufrechterhalten wurde. Offenbar hat der Beschwerdeführer seine Vaterpflichten auch in finanzieller Hinsicht soweit als möglich wahrgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann.
E. 6 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut.
E. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG entfällt der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG).
E. 6.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 7.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N 3; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 7.2 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , a.a.O., S. 12 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 13 52] E. 5.2 mit Hinweisen auf die Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 7.3 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3).
E. 8 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen.
E. 8.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hat am 29. April 2014 den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und zu 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, führt aus, dass dem Beschwerdeführer rund 13 Kilogramm reines Kokain habe zugerechnet werden können, womit der Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht habe. Er habe mit einem Mittäter den Kokainimport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert und sei damit über einen längeren Zeitraum an exponierter Stelle im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen. Er habe hauptsächlich organisatorische Tätigkeiten ausgeführt und sich in der Abwicklung des Drogenhandels weitgehend von Risiken ferngehalten und anderen den Transport der Betäubungsmittel überlassen. Bei den deliktischen Handlungen, zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe es sich weitgehend um wesentliche Tatbeiträge gehandelt, aus welchen die erhöhte Stellung des Beschwerdeführers klar hervorgehe. In Bezug auf die Planung und den betriebenen Aufwand habe der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Des Weiteren stellte die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe und sich vielmehr aus freiem Willen für das Unrecht entschieden habe. Unter Berücksichtigung aller Aspekte schloss das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf ein sehr grosses Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014 S. 26)
E. 8.2 Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich des Drogenhandels belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem sehr schweren Verschulden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger Kokainhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, wo eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten zur Diskussion stand). Der Beschwerdeführer hat trotz einer ersten Verurteilung im Februar 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei er zweitinstanzlich freigesprochen wurde) in erheblichem Mass und mit grosser krimineller Energie delinquiert, wobei er sich weder durch die ausländerrechtliche Verwarnung noch durch seine Ehe und seine beiden Kinder von seinen Taten abbringen liess. Dass er sich seit seiner Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, stellt keine besondere Leistung dar, zumal Legalverhalten vorausgesetzt werden darf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er unter dem Eindruck seiner drohenden Wegweisung steht und sich seit Oktober 2011 in Haft befindet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Zukunftsperspektiven, wonach sich der Beschwerdeführer an die Rechtsordnung halten und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen werde, entbehren jeglicher Tatbeweise. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben des Bildungszentrums G.____ vom 5. November 2015, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs sehr motiviert ein Schreinerpraktikum sowie die Berufsschule absolviert, nichts zu ändern. Weder das stabile familiäre Umfeld noch seine intakten beruflichen Verdienst- sowie Weiterbildungsmöglichkeiten (im Bereich Bauwesen) haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
E. 8.3 Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch diejenigen seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er das Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch weiterhin hier in der Schweiz führen wolle. Er absolviere im Strafvollzug seit August 2015 eine Berufslehre. Nach seiner Entlassung könne er mit dem neu erlernten Beruf seine Familie ernähren, weshalb sie dann nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen seien. Nicht in der Schweiz bei seiner Familie leben zu können, würde den Beschwerdeführer und seine Familie sicher hart treffen und es ist somit von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Obwohl eine Rückkehr in die Dominikanische Republik für die hier niederlassungsberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ist sie ihr und den beiden Kindern, welche alle Staatsangehörige der Dominikanischen Republik sind, zumutbar. Die Kinder sind acht und sechs Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 1.1 und 5.2.3). Für die Familie würde ein Wegzug aus der Schweiz eine starke Veränderung ihres bisherigen Lebens bedeuten. Eine Integration in der Dominikanischen Republik ist jedoch durchaus möglich, zumal das Ehepaar dort Verwandte hat (die Mutter sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers und der Vater sowie zwei Halbgeschwister der Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer vier Jahre lang dort die Universität besucht hat, was ihm bei der beruflichen sowie sozialen Integration behilflich sein wird (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. April 2015 bzw. vom 15. Mai 2015). Es steht der Ehefrau frei, ob sie in der Schweiz bleiben oder ihrem Ehemann in die Dominikanische Republik folgen will. Sollte sie ihre familiäre Beziehung nicht in der gemeinsamen Heimat leben wollen, wird der Beschwerdeführer allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte ein Bewilligungsanspruch fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 und 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5). Inzwischen kann er die Beziehungen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die Neuen Medien pflegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zudem in der Schweiz in einem Teilzeitpensum berufstätig und die Familie bezieht Sozialhilfe. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers wird sich die finanzielle Situation der Familie somit nicht verschlechtern.
E. 8.4 Vorliegend kann zwar nicht mehr von einer kurzen Aufenthaltsdauer gesprochen werden, da der Beschwerdeführer doch seit rund zwölf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz lebt. Andererseits wurde der Beschwerdeführer zu einer sehr langen Freiheitsstrafe verurteilt, welche von einem beträchtlichen Verschulden des Beschwerdeführers zeugt (vgl. E. 8.2). Bei der vorliegenden intensiven Delinquenz muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die Delinquenz als nicht süchtiger Betäubungsmittelhändler sowie die Rückfallgefahr begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Relativiert wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er sich seit Oktober 2011 in Haft befindet. Somit kann vorliegend nicht von einer sehr langen und schon gar nicht von einer lebensprägenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Angesichts der Straffälligkeit kann zudem von vornherein nicht von einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer hier gut integriert habe und mit den schweizerischen Gepflogenheiten vertraut sein könnte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über besonders intensive soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. zum ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, konnte aber beruflich nicht richtig Fuss fassen. Eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht somit ohne weiteres vertretbar. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und hat somit den grössten Teil seines Lebens – insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre – im Herkunftsland verbracht. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit der Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über persönliche Kontakte, zum Beispiel zu seinen Geschwistern, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Zudem leben auch seine Schwiegereltern in der Dominikanischen Republik. Eine Gefährdungslage, welche dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Rückkehr in die Dominikanische Republik bereiten könnte, liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Gefahr, dass seine Frau und seine beiden Kinder bei einer Rückkehr gefährdet wären, da ihm nach seiner Verurteilung "einschlägige Kreise" nach dem Leben trachten würden, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, hat sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken für seine Delinquenz entschieden und hat sich dabei bewusst sein müssen, welche Konsequenzen dies für seine Familie haben könnte. Schliesslich ist nur er von der Wegweisung betroffen, seiner Ehefrau und den beiden Kindern steht es frei, in der Schweiz zu bleiben. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. Der allfällige Verlust des gemeinsamen Familienlebens stellt in dieser Konstellation ohne zusätzliche hinzu tretende Faktoren kein ungewöhnlich gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dar. Der Regierungsrat durfte dementsprechend ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht zum Ergebnis kommen, die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 9 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2015 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist seine Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 VPO sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
E. 11 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu belasten.
E. 12 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_639/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.05.2016 810 15 300
Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Mai 2016 (810 15 300) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1545 vom 29. September 2015) A. A.____, geboren 1978, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 25. September 2004 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zufolge Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit. Am 23. Juni 2005 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene B.____, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und geboren am 20. November 1985. Nach der Eheschliessung zog das Paar in den Kanton Basel-Landschaft. 2007 bzw. 2009 kamen die gemeinsamen Kinder C.____ und D.____ zur Welt. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde regelmässig verlängert, letztmals bis am 22. Juni 2012. Am 18. Juni 2010 ersuchte A.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Unter Hinweis auf das im Kanton Genf gegen A.____ laufende Strafverfahren teilte ihm das AfM mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mit, dass ihm die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung noch nicht erteilt werden könne. B. Das Polizeitribunal im Kanton Genf verurteilte A.____ am 11. Februar 2010 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die dagegen erhobene Appellation hiess der Genfer Cour de Justice mit Urteil vom 22. November 2010 gut und sprach A.____ frei. C. Mit Schreiben vom 24. August 2011 ermahnte das AfM A.____ und hielt fest, dass er seit März 2011 durch die Sozialhilfebehörde E.____ mit Fr. 23‘282.-- habe unterstützt werden müssen und er alle Anstrengungen zu unternehmen habe, um so rasch wie möglich finanziell unabhängig zu werden. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2013 wurde A.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung von A.____ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 29. April 2014 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 9 ½ Jahre. A.____ wurde von bestimmten Anklagepunkten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie von der Anklage des Betrugs freigesprochen. A.____ hatte am 24. Oktober 2013 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. E. Die Sozialhilfebehörde E.____ hielt im Führungsbericht an das AfM vom 10. April 2015 fest, dass die Familie von A.____ seit März 2011 mit nunmehr Fr. 176‘303.65 unterstützt worden sei. F. Mit Schreiben vom 13. April 2015 bzw. vom 5. Mai 2015 gewährte das AfM A.____ und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.____. Dieses nahmen beide mit Schreiben vom 27. April 2015 bzw. vom 25. April 2015 und vom 15. Mai 2015 wahr. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte das AfM A.____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus der Schweiz auszureisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt das AfM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 29. September 2015 ab. Der Regierungsrat verfügte weiter, dass er die Schweiz zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass A.____ zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren verurteilt worden. Es sei von einem nicht hinzunehmenden Rückfallrisiko auszugehen und A.____ treffe im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Straftaten ein sehr grosses Verschulden. Es bestünden somit gewichtige öffentliche Interessen an seiner Wegweisung, welche seine privaten Interessen am weiteren Aufenthalt überwögen. Zudem könne es auch seiner Familie zugemutet werden, ihm in die Dominikanische Republik zu folgen. Weder könne A.____ ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, noch liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 erhob A.____, vertreten durch Oliver Egger, F.____ – Sozial- & Rechtsberatung Basel, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 29. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dementsprechend sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 erhob A.____ nochmals in eigenem Namen Beschwerde, da die Beratungsstelle F.____ nicht über eigene Anwälte verfüge. Mit Eingabe vom 6. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen sowie ein Schreiben des Bildungszentrums G.____ vom 5. November 2015 ein. In der innert Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 25. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des AfM vom 5. Juni 2015 sowie der Entscheid des Regierungsrates vom 29. September 2015 vollumfänglich aufzuheben und auf das Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung sei einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung auszustellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Verurteilung für ihn und seine Familie lebensgefährlich sei, da ihm dort "einschlägige Kreise" nach seinem Leben trachten würden. Er absolviere im Strafvollzug eine Berufslehre und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Ihm sei nach Beendigung des Strafvollzugs die Möglichkeit zu geben, sich in der Schweiz zu bewähren. I. In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 stellt der Regierungsrat das Begehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus seinem kriminellen Verhalten hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Delinquenz bewusst sein müssen, welche Konsequenzen diese für ihn und seine Familie allenfalls haben könne. Die im Strafvollzug begonnene Berufslehre werde ihm sicher beim Aufbau einer neuen Existenz (auch im Heimatland) von Nutzen sein, stelle aber keinen Grund für einen persönlichen Härtefall dar. J. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen des Entscheids in der Hauptsache befunden werde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 49 AuG brauchen Eheleute nicht zusammenzuwohnen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er befindet sich seit Oktober 2011 in Haft, weshalb ein eheliches Zusammenleben seither nicht möglich ist. Da beide Ehegatten glaubhaft darstellen, die Familiengemeinschaft bestehe weiter, und dies von den Parteien nicht bestritten wird, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 AuG von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung auszugehen. 5.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 5.2 Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 11 Jahren verheiratet und der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens besteht nach übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares nach wie vor. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Kontakt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren stets aufrechterhalten wurde. Offenbar hat der Beschwerdeführer seine Vaterpflichten auch in finanzieller Hinsicht soweit als möglich wahrgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann. 6. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG entfällt der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). 6.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 7.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N 3; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 7.2 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar , a.a.O., S. 12 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 13 52] E. 5.2 mit Hinweisen auf die Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 7.3 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3). 8. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen. 8.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hat am 29. April 2014 den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und zu 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, führt aus, dass dem Beschwerdeführer rund 13 Kilogramm reines Kokain habe zugerechnet werden können, womit der Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht habe. Er habe mit einem Mittäter den Kokainimport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz organisiert und sei damit über einen längeren Zeitraum an exponierter Stelle im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen. Er habe hauptsächlich organisatorische Tätigkeiten ausgeführt und sich in der Abwicklung des Drogenhandels weitgehend von Risiken ferngehalten und anderen den Transport der Betäubungsmittel überlassen. Bei den deliktischen Handlungen, zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe es sich weitgehend um wesentliche Tatbeiträge gehandelt, aus welchen die erhöhte Stellung des Beschwerdeführers klar hervorgehe. In Bezug auf die Planung und den betriebenen Aufwand habe der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande äusserst professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Des Weiteren stellte die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer Notlage heraus gehandelt habe und sich vielmehr aus freiem Willen für das Unrecht entschieden habe. Unter Berücksichtigung aller Aspekte schloss das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf ein sehr grosses Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014 S. 26) 8.2 Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich des Drogenhandels belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem sehr schweren Verschulden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger Kokainhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, wo eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten zur Diskussion stand). Der Beschwerdeführer hat trotz einer ersten Verurteilung im Februar 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei er zweitinstanzlich freigesprochen wurde) in erheblichem Mass und mit grosser krimineller Energie delinquiert, wobei er sich weder durch die ausländerrechtliche Verwarnung noch durch seine Ehe und seine beiden Kinder von seinen Taten abbringen liess. Dass er sich seit seiner Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, stellt keine besondere Leistung dar, zumal Legalverhalten vorausgesetzt werden darf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er unter dem Eindruck seiner drohenden Wegweisung steht und sich seit Oktober 2011 in Haft befindet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Zukunftsperspektiven, wonach sich der Beschwerdeführer an die Rechtsordnung halten und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen werde, entbehren jeglicher Tatbeweise. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben des Bildungszentrums G.____ vom 5. November 2015, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs sehr motiviert ein Schreinerpraktikum sowie die Berufsschule absolviert, nichts zu ändern. Weder das stabile familiäre Umfeld noch seine intakten beruflichen Verdienst- sowie Weiterbildungsmöglichkeiten (im Bereich Bauwesen) haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. 8.3 Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch diejenigen seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er das Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern auch weiterhin hier in der Schweiz führen wolle. Er absolviere im Strafvollzug seit August 2015 eine Berufslehre. Nach seiner Entlassung könne er mit dem neu erlernten Beruf seine Familie ernähren, weshalb sie dann nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen seien. Nicht in der Schweiz bei seiner Familie leben zu können, würde den Beschwerdeführer und seine Familie sicher hart treffen und es ist somit von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Obwohl eine Rückkehr in die Dominikanische Republik für die hier niederlassungsberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ist sie ihr und den beiden Kindern, welche alle Staatsangehörige der Dominikanischen Republik sind, zumutbar. Die Kinder sind acht und sechs Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 1.1 und 5.2.3). Für die Familie würde ein Wegzug aus der Schweiz eine starke Veränderung ihres bisherigen Lebens bedeuten. Eine Integration in der Dominikanischen Republik ist jedoch durchaus möglich, zumal das Ehepaar dort Verwandte hat (die Mutter sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers und der Vater sowie zwei Halbgeschwister der Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer vier Jahre lang dort die Universität besucht hat, was ihm bei der beruflichen sowie sozialen Integration behilflich sein wird (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. April 2015 bzw. vom 15. Mai 2015). Es steht der Ehefrau frei, ob sie in der Schweiz bleiben oder ihrem Ehemann in die Dominikanische Republik folgen will. Sollte sie ihre familiäre Beziehung nicht in der gemeinsamen Heimat leben wollen, wird der Beschwerdeführer allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte ein Bewilligungsanspruch fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 und 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5). Inzwischen kann er die Beziehungen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die Neuen Medien pflegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zudem in der Schweiz in einem Teilzeitpensum berufstätig und die Familie bezieht Sozialhilfe. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers wird sich die finanzielle Situation der Familie somit nicht verschlechtern. 8.4 Vorliegend kann zwar nicht mehr von einer kurzen Aufenthaltsdauer gesprochen werden, da der Beschwerdeführer doch seit rund zwölf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz lebt. Andererseits wurde der Beschwerdeführer zu einer sehr langen Freiheitsstrafe verurteilt, welche von einem beträchtlichen Verschulden des Beschwerdeführers zeugt (vgl. E. 8.2). Bei der vorliegenden intensiven Delinquenz muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die Delinquenz als nicht süchtiger Betäubungsmittelhändler sowie die Rückfallgefahr begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Relativiert wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er sich seit Oktober 2011 in Haft befindet. Somit kann vorliegend nicht von einer sehr langen und schon gar nicht von einer lebensprägenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Angesichts der Straffälligkeit kann zudem von vornherein nicht von einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer hier gut integriert habe und mit den schweizerischen Gepflogenheiten vertraut sein könnte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über besonders intensive soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. zum ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet, konnte aber beruflich nicht richtig Fuss fassen. Eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht somit ohne weiteres vertretbar. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und hat somit den grössten Teil seines Lebens – insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre – im Herkunftsland verbracht. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit der Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über persönliche Kontakte, zum Beispiel zu seinen Geschwistern, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Zudem leben auch seine Schwiegereltern in der Dominikanischen Republik. Eine Gefährdungslage, welche dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Rückkehr in die Dominikanische Republik bereiten könnte, liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Gefahr, dass seine Frau und seine beiden Kinder bei einer Rückkehr gefährdet wären, da ihm nach seiner Verurteilung "einschlägige Kreise" nach dem Leben trachten würden, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, hat sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken für seine Delinquenz entschieden und hat sich dabei bewusst sein müssen, welche Konsequenzen dies für seine Familie haben könnte. Schliesslich ist nur er von der Wegweisung betroffen, seiner Ehefrau und den beiden Kindern steht es frei, in der Schweiz zu bleiben. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. Der allfällige Verlust des gemeinsamen Familienlebens stellt in dieser Konstellation ohne zusätzliche hinzu tretende Faktoren kein ungewöhnlich gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dar. Der Regierungsrat durfte dementsprechend ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht zum Ergebnis kommen, die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. 9. Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2015 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist seine Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 VPO sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. 11. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu belasten. 12. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_639/2016) erhoben.