Politische Rechte Behördliche Informationen anlässlich der Gemeindeversammlung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Hiermit kündigt sie die Beteiligung per sofort.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner und die Beigeladenen bestreiten vorab, dass der Beschwerdeführerin im Bereich der politischen Rechte Autonomie zukomme. Das kantonale Recht regle den Inhalt der politischen Rechte abschliessend und räume den Gemeinden diesbezüglich keine Entscheidungsfreiheit ein. Die Beschwerde sei deshalb mangels Autonomie der Beschwerdeführerin abzuweisen.
E. 2.2 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Eine analoge Garantie ist in § 45 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Angesichts der formellen Natur von Wahl- und Abstimmungsvorschriften liegt es in der Natur der Sache, dass diese innerhalb eines Kantons weitgehend einheitlich geregelt sein müssen (vgl. BGE 109 Ia 41 E. 2c mit Hinweisen). Das basellandschaftliche Abstimmungsrecht ist teils im Gemeindegesetz, teils im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 geregelt. Die Durchführung der Gemeindeversammlung ist in den §§ 53 ff. des Gemeindegesetzes geregelt, wobei diesbezüglich eine im Wesentlichen abschliessende kantonale Regelung vorliegt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin weist indes zu Recht darauf hin, dass der geschützte Autonomiebereich sich nicht auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beschränkt, sondern auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts umfasst. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass kommunale Abstimmungen im Rahmen von Gemeindeversammlungen durch die Gemeinden selbständig und unmittelbar vollzogen würden. Die Gemeinden dürften und müssten ihre Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auch über anstehende Sachgeschäfte orientieren und diese in ein Gesamtbild einordnen. Dabei verfügten sie über einen Spielraum, auf welche Art und Weise bzw. wie weit sie informieren würden, sofern sie sich dabei im Rahmen von § 22 Abs. 2 KV bewegen würden. Beim Vollzug der politischen Rechte komme der Beschwerdeführerin demnach Autonomie zu.
E. 2.5 Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin erweist sich als zutreffend. Zwar handelt es sich, wie das Bundesgericht im vorliegend interessierenden Zusammenhang festgehalten hat, beim Abstimmungsrecht geradezu um ein Beispiel für eine vom kantonalen Gesetzgeber abschliessend geregelte Materie; von einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit könne hier keine Rede sein. Eine Ausnahme gelte jedoch für Inhalt und Form der Botschaft (auch Weisung oder beleuchtender Bericht genannt) zu kommunalen Abstimmungsvorlagen. Hier sei die Freiheit der Gestaltung in der Regel so erheblich, dass die Autonomie der Gemeinden zu bejahen sein werde (vgl. BGE 109 Ia 41 E. 2c). Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass den Gemeinden in Bezug auf die Orientierung der Stimmberechtigten, sei dies im Vorfeld einer Gemeindeversammlung oder an der Gemeindeversammlung selbst, naturgemäss ein erheblicher Spielraum zukommt. Dies gilt ohne weiteres auch für die vorliegend in Frage stehenden Erläuterungen in der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie die mündliche Orientierung anlässlich der Gemeindeversammlung selbst. Die Beschwerdeführerin verfügte diesbezüglich bzw. in Bezug auf die Art und Weise, wie sie die Stimmberechtigten über das strittige Geschäft orientierte, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie ist demnach durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Autonomie betroffen.
E. 3 Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gemeindepräsident durch Falschaussagen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt und damit die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) verletzt habe. Die Vorinstanz habe den Antrag von E.____ namentlich in einer Art und Weise interpretiert, die weder vom Wortlaut des Antrags noch vom Willen des Antragstellers getragen sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Befürworter des Antrags von E.____ im Vorfeld der Gemeindeversammlung genügend Zeit gehabt hätten, sich mit den Argumenten der Gemeinde auseinanderzusetzen und diese – sofern es sich in ihren Augen um offensichtliche Falschaussagen handelte – anlässlich der Gemeindeversammlung richtig zu stellen. Mit neuen Argumenten der Beschwerdeführerin seien sie anlässlich der Gemeindeversammlung nicht konfrontiert worden. Es sei jedoch stossend und wider Treu und Glauben, dass Aussagen, welche identisch mit den Informationen in der Einladung seien und lediglich mündlich bei der Präsentation des Geschäfts anlässlich der Gemeindeversammlung wiederholt würden, von Stimmberechtigten gleichwohl als Mangel der Durchführung der Gemeindeversammlung gerügt werden könnten. Unter diesem Aspekt sei fraglich, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde überhaupt hätte eintreten dürfen. Auf keinen Fall hätten allfällige Fehlinformationen als derart gravierend beurteilt werden dürfen, um den demokratisch gefällten Entscheid der Beschwerdeführerin aufzuheben.
E. 3.2 Das Kantonsgericht hat als Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerden eingetreten ist (§ 16 Abs. 2 VPO). 3.3.1 Die Beigeladenen machten im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass der Text des Gemeinderates zum strittigen Geschäft in der schriftlichen Einladung zur Gemeindeversammlung nicht nur einseitig, sondern auch in mehreren Punkten grob wahrheitswidrig gewesen sei, wie sie am (darauffolgenden) Wochenende hätten erfahren müssen. Anlässlich der Gemeindeversammlung selbst habe der Gemeinderat seine einseitige und manipulative Informationspolitik sogar noch verstärkt. Im Rahmen einer ca. 20-minütigen Präsentation seien die in der Einladung enthaltenen Falschaussagen sowie zusätzliche Falschaussagen unter den Anwesenden verbreitet worden. Obwohl der Gemeindepräsident sodann selbst über 20 Minuten Redezeit in Anspruch genommen habe, habe er dem Antragsteller E.____ nach sehr kurzer Zeit das Wort entzogen, und zwar bevor dieser seine Argumente wirklich habe darlegen können. Anschliessend habe der Gemeindepräsident den Antragsteller mehrmals übergangen, um ihm erst wieder das Wort zu erteilen, als der Meinungsbildungsprozess unter den Anwesenden mehrheitlich abgeschlossen gewesen sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Eingangskontrolle zur Mehrzweckhalle ungenügend gewesen sei und nicht sichergestellt worden sei, dass sich nur Stimmberechtigte aus F.____ an den Abstimmungen hätten beteiligen können. 3.3.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, dass auf die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung nicht eingetreten werden könne. Mit der Geltendmachung dieser Mängel, welche die Vorbereitung der Gemeindeversammlung betreffen würden, nachdem diese durchgeführt worden sei, hätten die Beschwerdeführer gegen Treu und Glauben verstossen. Bezüglich der weiteren, die Durchführung der Gemeindeversammlung betreffenden Rügen trat der Regierungsrat auf die Beschwerden ein. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel in Bezug auf Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4.2 Diese auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist erforderlich, dass der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstandet, soweit ihm das zumutbar ist. Das Erfordernis soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit zur Vermeidung einer allfälligen Wiederholung der Gemeindeversammlung beitragen. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung oder Wahl nicht richtig zustande gekommen ist. An der Versammlung abwesende Stimmbürger sind nicht legitimiert, nachträglich wegen Verfahrensfehlern Beschwerde einzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; Yvo Hangartner/Andreas Kley , Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2706). Die dargelegten Grundsätze entsprechen der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht [KGE VV], vom 11. April 2012 [810 11 437] E. 3.2; BLVGE 1989 S. 32). 3.4.3 Als Verfahrensmängel gelten Verletzungen formeller Vorschriften, d.h. von Regeln, welche sich auf das Zustandekommen des Gemeindeversammlungsbeschlusses beziehen und damit die fehlerfreie Willensermittlung der Stimmberechtigten betreffen. Es handelt sich um Fehler im Wahl- und Abstimmungsmodus, im Stimmmaterial und in amtlichen Botschaften sowie um unzulässige behördliche Beeinflussungsversuche (vgl. Hangartner/Kley , a.a.O., N 292). Indem die Beigeladenen die behördliche Information im Vorfeld sowie anlässlich der Gemeindeversammlung bemängelten, machten sie nach dem Gesagten einen Verfahrensmangel geltend. 3.4.4 Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass die von den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Einladung zur Gemeindeversammlung erhobenen Rügen verspätet erfolgten. Die Behauptung der Beigeladenen, wonach sie erst am Wochenende nach der Gemeindeversammlung erfahren hätten, dass die behördliche Information wahrheitswidrig gewesen sei, blieb gänzlich unbelegt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht nicht darauf abstellte. Da sich die individuelle Entdeckung des Beschwerdegrundes kaum je nachweisen lässt, ist nach der Gerichtspraxis im Übrigen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (vgl. Thomas Sägesser , Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 2014 S. 938). 3.4.5 Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.2), sind auch anlässlich der Gemeindeversammlung zutage tretende Mängel umgehend, d.h. noch an der Gemeindeversammlung selbst, zu beanstanden, andernfalls sich der Stimmberechtigte nicht mehr darauf berufen kann. Dabei ist hinsichtlich allfälliger Einwände eine klare Intervention, beispielsweise das Stellen eines entsprechenden Antrags, erforderlich. Aus der in den Akten befindlichen Tonbandaufnahme der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geht hervor, dass keiner der Beigeladenen eine mangelhafte behördliche Information gerügt hat. Einzig die Beigeladene B.____ meldete sich an der Versammlung zu Wort, ohne allerdings die Behördeninformation zu bemängeln. Eine entsprechende Rüge seitens der Beigeladenen wäre jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausführungen des Gemeindepräsidenten zum strittigen Traktandum 4 inhaltlich in wesentlichen Teilen den Erläuterungen des Gemeinderats in der Einladung zur Gemeindeversammlung entsprachen, geboten und zumutbar gewesen. Nichts anderes gilt bezüglich der weiteren Rügen der Beigeladenen, welche die Durchführung der Gemeindeversammlung betrafen (E. 3.3.1); auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird von den Beigeladenen auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern eine sofortige Intervention an der Gemeindeversammlung und noch vor der Abstimmung nicht möglich gewesen sein soll. 3.4.6 Nach dem Gesagten wären die Beigeladenen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, die von ihnen gerügten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geltend zu machen. Nachdem sie dies unterlassen haben, waren sie zur Erhebung der entsprechenden Rügen im Beschwerdeverfahren nicht befugt und der Beschwerdegegner ist zu Unrecht auf ihre Beschwerden eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ ist zu bestätigen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beigeladenen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Gestützt auf diese Bestimmung besteht nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ein Anspruch auf Parteientschädigung in denjenigen Fällen, in denen der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (vgl. statt vieler KGE VV vom 23. Januar 2013 [ 810 11 146 ] E. XIV/2 mit Hinweisen). Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 aufgehoben und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung F.____ vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ wird bestätigt. 2. Den Beigeladenen wird unter solidarischer Haftung ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_582/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.07.2016 810 15 297
Politische Rechte Behördliche Informationen anlässlich der Gemeindeversammlung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Juli 2016 (810 15 297) Politische Rechte Behördliche Informationen anlässlich der Gemeindeversammlung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte Einwohnergemeinde F.____ , vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____ , Beigeladener B.____ , Beigeladene C.____ , Beigeladener D.____ , Beigeladener Betreff Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend Nichterheblicherklärung (RRB Nr. 1543 vom 29. September 2015) A. Am 15. Dezember 2014 reichte E.____ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde F.____ (Gemeinderat) zuhanden der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 2014 unter dem Titel "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" folgende Anträge gemäss § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 ein: " 1. Gestützt auf § 70a Absatz 2 Gemeindegesetz erklärt sich die Gemeindeversammlung zur Kündigung der Beteiligung am Kabelnetzbetreiber InterGGA AG (inkl. sämtlichen involvierten Verträgen mit allen involvierten Parteien) für zuständig.
2. Hiermit kündigt sie die Beteiligung per sofort.
3. In unserer Gemeinde F.____ ist eine Regelung in ein Gemeindereglement aufzunehmen, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf. Die 3 Ziffern bauen aufeinander auf: Ziff. 2 bedingt Rechtskraft von Ziff. 1 und Ziff. 3 bedingt Rechtskraft von Ziff. 2 (und somit auch von Ziff. 1). In der Übergangszeit (bis o.g. Ziffern rechtswirksam sind) ist eine Provider-Migration zu QuickLine zu sistieren, um keine weiteren Kosten entstehen zu lassen; der bisherige Provider (ImproWare AG – Breitband.ch) ist während dieser Zeit beizubehalten." B. Gleichentags reichte E.____ dem Gemeinderat eine Erläuterung zu seinen Anträgen ein. Darin führte er aus, dass die Gemeinde F.____ mittels Aktienbesitz finanziell an der InterGGA AG beteiligt und über den Aktionärsbindungsvertrag – als interkommunale Verpflichtung – mit den anderen Gemeinden vertraglich verbunden sei. Gemäss seinen Anträgen würde sich in einem ersten Schritt die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70a Abs. 2 des Gemeindegesetzes zur Kündigung der interkommunalen Verpflichtung zuständig erklären. In einem zweiten Schritt würde die Gemeindeversammlung die Kündigung der Beteiligung, welche nicht an Laufzeiten von irgendwelchen Verträgen gebunden sei, per sofort aussprechen. Wenn diese beiden Schritte umgesetzt seien, könne das eigentliche Anliegen der Anträge angegangen werden, nämlich die Gemeindeversammlung mittels Reglement zuständig zu erklären, einen Vertrag mit einem Provider zu genehmigen. C. Im "Birsigtal-Bote" (offizielles Publikationsorgan) vom 9. April 2015 wurden die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde F.____ zur Einwohnergemeindeversammlung vom 29. April 2015 eingeladen. Traktandiert war unter anderem der Antrag von E.____ nach § 68 des Gemeindegesetzes (Traktandum 4). D. Mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 wurde der Antrag von E.____ mit 103 zu 88 Stimmen bei 11 Enthaltungen als nicht erheblich erklärt. E. Mit Eingaben vom 4. Mai 2015 (Poststempel) erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) jeweils gleichlautende Stimmrechtsbeschwerden. Sie beantragten die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. April 2015 sowie eine Wiederholung der Abstimmung. F. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 wurden die Beschwerden gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wurde, und der Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde F.____ vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ wurde aufgehoben. Der Gemeinderat wurde angewiesen, den selbständigen Antrag von E.____ nochmals der Gemeindeversammlung vorzulegen. G. Am 9. Oktober 2015 erhob die Einwohnergemeinde F.____, vertreten durch Dr. Lukas Bopp, Advokat in Basel, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. H. Am 14. Januar 2016 reichten die zum Verfahren beigeladenen A.____, B.____, C.____ und D.____ eine Vernehmlassung ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. März 2016 eine Replik ein. K. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Zeugenbefragung, Edition von Unterlagen und amtliche Erkundigung wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können die Einwohnergemeinden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten. Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt (§ 41 Abs. 2 VPO). 1.2 Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Autonomie ist zu bejahen, wenn sie vom Entscheid einer kantonalen Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird und eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht. Ob die Gemeinde im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie geniesst, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in hoheitlichen Interessen betroffen und rügt eine Verletzung ihrer Autonomie. Sie ist demnach zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdegegner und die Beigeladenen bestreiten vorab, dass der Beschwerdeführerin im Bereich der politischen Rechte Autonomie zukomme. Das kantonale Recht regle den Inhalt der politischen Rechte abschliessend und räume den Gemeinden diesbezüglich keine Entscheidungsfreiheit ein. Die Beschwerde sei deshalb mangels Autonomie der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2.2 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Eine analoge Garantie ist in § 45 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.3 Angesichts der formellen Natur von Wahl- und Abstimmungsvorschriften liegt es in der Natur der Sache, dass diese innerhalb eines Kantons weitgehend einheitlich geregelt sein müssen (vgl. BGE 109 Ia 41 E. 2c mit Hinweisen). Das basellandschaftliche Abstimmungsrecht ist teils im Gemeindegesetz, teils im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 geregelt. Die Durchführung der Gemeindeversammlung ist in den §§ 53 ff. des Gemeindegesetzes geregelt, wobei diesbezüglich eine im Wesentlichen abschliessende kantonale Regelung vorliegt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 2.4 Die Beschwerdeführerin weist indes zu Recht darauf hin, dass der geschützte Autonomiebereich sich nicht auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beschränkt, sondern auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts umfasst. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass kommunale Abstimmungen im Rahmen von Gemeindeversammlungen durch die Gemeinden selbständig und unmittelbar vollzogen würden. Die Gemeinden dürften und müssten ihre Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auch über anstehende Sachgeschäfte orientieren und diese in ein Gesamtbild einordnen. Dabei verfügten sie über einen Spielraum, auf welche Art und Weise bzw. wie weit sie informieren würden, sofern sie sich dabei im Rahmen von § 22 Abs. 2 KV bewegen würden. Beim Vollzug der politischen Rechte komme der Beschwerdeführerin demnach Autonomie zu. 2.5 Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin erweist sich als zutreffend. Zwar handelt es sich, wie das Bundesgericht im vorliegend interessierenden Zusammenhang festgehalten hat, beim Abstimmungsrecht geradezu um ein Beispiel für eine vom kantonalen Gesetzgeber abschliessend geregelte Materie; von einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit könne hier keine Rede sein. Eine Ausnahme gelte jedoch für Inhalt und Form der Botschaft (auch Weisung oder beleuchtender Bericht genannt) zu kommunalen Abstimmungsvorlagen. Hier sei die Freiheit der Gestaltung in der Regel so erheblich, dass die Autonomie der Gemeinden zu bejahen sein werde (vgl. BGE 109 Ia 41 E. 2c). Ausgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass den Gemeinden in Bezug auf die Orientierung der Stimmberechtigten, sei dies im Vorfeld einer Gemeindeversammlung oder an der Gemeindeversammlung selbst, naturgemäss ein erheblicher Spielraum zukommt. Dies gilt ohne weiteres auch für die vorliegend in Frage stehenden Erläuterungen in der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie die mündliche Orientierung anlässlich der Gemeindeversammlung selbst. Die Beschwerdeführerin verfügte diesbezüglich bzw. in Bezug auf die Art und Weise, wie sie die Stimmberechtigten über das strittige Geschäft orientierte, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie ist demnach durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Autonomie betroffen. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gemeindepräsident durch Falschaussagen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt und damit die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) verletzt habe. Die Vorinstanz habe den Antrag von E.____ namentlich in einer Art und Weise interpretiert, die weder vom Wortlaut des Antrags noch vom Willen des Antragstellers getragen sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Befürworter des Antrags von E.____ im Vorfeld der Gemeindeversammlung genügend Zeit gehabt hätten, sich mit den Argumenten der Gemeinde auseinanderzusetzen und diese – sofern es sich in ihren Augen um offensichtliche Falschaussagen handelte – anlässlich der Gemeindeversammlung richtig zu stellen. Mit neuen Argumenten der Beschwerdeführerin seien sie anlässlich der Gemeindeversammlung nicht konfrontiert worden. Es sei jedoch stossend und wider Treu und Glauben, dass Aussagen, welche identisch mit den Informationen in der Einladung seien und lediglich mündlich bei der Präsentation des Geschäfts anlässlich der Gemeindeversammlung wiederholt würden, von Stimmberechtigten gleichwohl als Mangel der Durchführung der Gemeindeversammlung gerügt werden könnten. Unter diesem Aspekt sei fraglich, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde überhaupt hätte eintreten dürfen. Auf keinen Fall hätten allfällige Fehlinformationen als derart gravierend beurteilt werden dürfen, um den demokratisch gefällten Entscheid der Beschwerdeführerin aufzuheben. 3.2 Das Kantonsgericht hat als Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerden eingetreten ist (§ 16 Abs. 2 VPO). 3.3.1 Die Beigeladenen machten im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass der Text des Gemeinderates zum strittigen Geschäft in der schriftlichen Einladung zur Gemeindeversammlung nicht nur einseitig, sondern auch in mehreren Punkten grob wahrheitswidrig gewesen sei, wie sie am (darauffolgenden) Wochenende hätten erfahren müssen. Anlässlich der Gemeindeversammlung selbst habe der Gemeinderat seine einseitige und manipulative Informationspolitik sogar noch verstärkt. Im Rahmen einer ca. 20-minütigen Präsentation seien die in der Einladung enthaltenen Falschaussagen sowie zusätzliche Falschaussagen unter den Anwesenden verbreitet worden. Obwohl der Gemeindepräsident sodann selbst über 20 Minuten Redezeit in Anspruch genommen habe, habe er dem Antragsteller E.____ nach sehr kurzer Zeit das Wort entzogen, und zwar bevor dieser seine Argumente wirklich habe darlegen können. Anschliessend habe der Gemeindepräsident den Antragsteller mehrmals übergangen, um ihm erst wieder das Wort zu erteilen, als der Meinungsbildungsprozess unter den Anwesenden mehrheitlich abgeschlossen gewesen sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Eingangskontrolle zur Mehrzweckhalle ungenügend gewesen sei und nicht sichergestellt worden sei, dass sich nur Stimmberechtigte aus F.____ an den Abstimmungen hätten beteiligen können. 3.3.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Entscheid, dass auf die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung nicht eingetreten werden könne. Mit der Geltendmachung dieser Mängel, welche die Vorbereitung der Gemeindeversammlung betreffen würden, nachdem diese durchgeführt worden sei, hätten die Beschwerdeführer gegen Treu und Glauben verstossen. Bezüglich der weiteren, die Durchführung der Gemeindeversammlung betreffenden Rügen trat der Regierungsrat auf die Beschwerden ein. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel in Bezug auf Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er im Grundsatz das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4.2 Diese auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist erforderlich, dass der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstandet, soweit ihm das zumutbar ist. Das Erfordernis soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen, eine allfällige Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit zur Vermeidung einer allfälligen Wiederholung der Gemeindeversammlung beitragen. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung oder Wahl nicht richtig zustande gekommen ist. An der Versammlung abwesende Stimmbürger sind nicht legitimiert, nachträglich wegen Verfahrensfehlern Beschwerde einzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3; Yvo Hangartner/Andreas Kley , Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2706). Die dargelegten Grundsätze entsprechen der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht [KGE VV], vom 11. April 2012 [810 11 437] E. 3.2; BLVGE 1989 S. 32). 3.4.3 Als Verfahrensmängel gelten Verletzungen formeller Vorschriften, d.h. von Regeln, welche sich auf das Zustandekommen des Gemeindeversammlungsbeschlusses beziehen und damit die fehlerfreie Willensermittlung der Stimmberechtigten betreffen. Es handelt sich um Fehler im Wahl- und Abstimmungsmodus, im Stimmmaterial und in amtlichen Botschaften sowie um unzulässige behördliche Beeinflussungsversuche (vgl. Hangartner/Kley , a.a.O., N 292). Indem die Beigeladenen die behördliche Information im Vorfeld sowie anlässlich der Gemeindeversammlung bemängelten, machten sie nach dem Gesagten einen Verfahrensmangel geltend. 3.4.4 Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass die von den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Einladung zur Gemeindeversammlung erhobenen Rügen verspätet erfolgten. Die Behauptung der Beigeladenen, wonach sie erst am Wochenende nach der Gemeindeversammlung erfahren hätten, dass die behördliche Information wahrheitswidrig gewesen sei, blieb gänzlich unbelegt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht nicht darauf abstellte. Da sich die individuelle Entdeckung des Beschwerdegrundes kaum je nachweisen lässt, ist nach der Gerichtspraxis im Übrigen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (vgl. Thomas Sägesser , Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 2014 S. 938). 3.4.5 Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.2), sind auch anlässlich der Gemeindeversammlung zutage tretende Mängel umgehend, d.h. noch an der Gemeindeversammlung selbst, zu beanstanden, andernfalls sich der Stimmberechtigte nicht mehr darauf berufen kann. Dabei ist hinsichtlich allfälliger Einwände eine klare Intervention, beispielsweise das Stellen eines entsprechenden Antrags, erforderlich. Aus der in den Akten befindlichen Tonbandaufnahme der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geht hervor, dass keiner der Beigeladenen eine mangelhafte behördliche Information gerügt hat. Einzig die Beigeladene B.____ meldete sich an der Versammlung zu Wort, ohne allerdings die Behördeninformation zu bemängeln. Eine entsprechende Rüge seitens der Beigeladenen wäre jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass die Ausführungen des Gemeindepräsidenten zum strittigen Traktandum 4 inhaltlich in wesentlichen Teilen den Erläuterungen des Gemeinderats in der Einladung zur Gemeindeversammlung entsprachen, geboten und zumutbar gewesen. Nichts anderes gilt bezüglich der weiteren Rügen der Beigeladenen, welche die Durchführung der Gemeindeversammlung betrafen (E. 3.3.1); auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird von den Beigeladenen auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern eine sofortige Intervention an der Gemeindeversammlung und noch vor der Abstimmung nicht möglich gewesen sein soll. 3.4.6 Nach dem Gesagten wären die Beigeladenen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, die von ihnen gerügten Mängel bereits an der Gemeindeversammlung vom 29. April 2015 geltend zu machen. Nachdem sie dies unterlassen haben, waren sie zur Erhebung der entsprechenden Rügen im Beschwerdeverfahren nicht befugt und der Beschwerdegegner ist zu Unrecht auf ihre Beschwerden eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ ist zu bestätigen. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beigeladenen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Gestützt auf diese Bestimmung besteht nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ein Anspruch auf Parteientschädigung in denjenigen Fällen, in denen der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (vgl. statt vieler KGE VV vom 23. Januar 2013 [ 810 11 146 ] E. XIV/2 mit Hinweisen). Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 29. September 2015 aufgehoben und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung F.____ vom 29. April 2015 betreffend Nichterheblicherklärung des selbständigen Antrags von E.____ wird bestätigt. 2. Den Beigeladenen wird unter solidarischer Haftung ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. 3. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_582/2016) erhoben.