Rechtspflege Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde gegen Entscheide der KESB Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.03.2016 810 15 270
Rechtspflege Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. März 2016 (810 15 270) Rechtspflege Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Gass, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz Betreff Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. August 2015) A. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Mai 2014 wurde die Ehe von B.A.____, damals vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin, und A.A.____, damals vertreten durch Dr. Jonas Schweighauser, Advokat, auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geschieden. Dabei wurden die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 28. Januar/3. Februar 2014 sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 14. April/6. Mai 2014 gerichtlich genehmigt. B. Am 8. Dezember 2014 unterzeichneten B.A.____ und A.A.____ eine Vereinbarung zur Abänderung des Scheidungsurteils vom 6. Mai 2014, welche der Rechtsvertreter von A.A.____, Simon Gass, Advokat, mit Schreiben vom 16. Juni 2015 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit dem Antrag auf Genehmigung einreichte. Gleichzeitig beantragte er, dass seinem Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege mit ihm als Rechtsvertreter zu bewilligen sei und die Verfahrenskosten seinem Mandanten aufzuerlegen seien. Die Vereinbarung beinhaltete hauptsächlich die Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrages aufgrund des geringeren Einkommens von A.A.____. Die Reduktion war vorerst bis Juli 2015 befristet. C. Mit Entscheid vom 18. August 2015 lehnte die KESB den Antrag auf Genehmigung der einvernehmlichen Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 6. Mai 2015 ab und verfügte zudem, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Kindsvaters mit separatem Entscheid befunden werde. Gleichentags bewilligte die KESB sodann im Verfahren betreffend Unterhalt A.A.____ die unentgeltliche Rechtspflege, soweit diese die Verfahrenskosten betreffe, wies aber die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Diesen Entscheid begründete die KESB damit, dass die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht durch einen besonderen Eingriff in seine Rechtsposition gegeben sei. Ausserdem sei der zu beurteilende Sachverhalt nicht besonders kompliziert oder unübersichtlich und es würden sich auch keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen. D. Am 21. September 2015 erhob A.A.____, weiterhin vertreten durch Simon Gass, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der KESB betreffend Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Er beantragt in teilweiser Aufhebung des Entscheides der KESB vom 18. August 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Genehmigungsverfahren. Eventualiter stellt er das Rechtsbegehren, die Sache in Aufhebung des Entscheides vom 18. August 2015 zur erneuten Beurteilung im Sinne der Anträge zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerde begründet der Beschwerdeführer einerseits mit der Verschlechterung seiner finanziellen Situation und andererseits mit der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in der Verhandlungsphase für die Abänderung des Ehescheidungsurteils. E. Die KESB hingegen beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Sie begründet dies unter anderem mit der Aussichtslosigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers, da die Kindseltern ihr Begehren um Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu einem Zeitpunkt eingereicht hätten, in dem die Reduktion lediglich noch einen Monat betroffen habe, was nicht mehr erheblich und somit unverhältnismässig sei. F. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen, die am Verfahren beteiligt sind (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziffer 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde gegen Entscheide der KESB Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitig im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die KESB dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert hat. 4.1 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG normiert hat. Während die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid vom 18. August 2015 als gegeben ansieht, verneint sie das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts. 4.2 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen ( Gerold Steinemann , in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 70). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Trotzdem rechtfertigt es sich, im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren vor der KESB, bei welchem diese den Sachverhalt nach § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu erforschen hat, einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen ( Martin Kayser , in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N 33; BGE 125 V 32 E. 4b, 122 I 8 E. 2c). 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Entscheid vom 18. August 2015 ab, da die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung im Rahmen der Abänderung des Unterhaltsbeitrags nicht ersichtlich sei. Der Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die befristete Reduktion des Unterhaltsbeitrags stelle keinen starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Zudem handle es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt nicht um einen besonders komplizierten oder unübersichtlichen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Eltern nicht in der Lage hätten sein sollen, ihren schriftlichen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags alleine beziehungsweise ohne anwaltliche Vertretung bei der KESB rechtzeitig einzureichen, zumal es sich lediglich um ein einfaches Verfahren gehandelt habe. Vorgängige Abklärungen seien nicht nötig gewesen. Im Weiteren hätte sich der Beschwerdeführer auch jederzeit bei der KESB über das weitere Vorgehen erkundigen können. Da auch kein komplexes rechtliches Problem vorgelegen habe, sei die Rechtsvertretung sachlich nicht notwendig gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei sehr wohl gegeben gewesen. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass im lediglich ein paar Monate zuvor stattgefundenen Scheidungsverfahren ohne Anwälte keine Fortschritte hätten erzielt werden können und die Verhandlungsphase betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils ohne Rechtsvertreter ebenso hoffnungslos verlaufen wäre. Ausserdem wäre – wenn die Ansicht der KESB konsequent zu Ende gedacht würde – die Notwendigkeit einer Verbeiständung gar nie gegeben, denn es gehe in vergleichbaren Fällen jedes Mal um die Abänderung eines Kindesunterhaltsbeitrags, welcher aufgrund eines tieferen Einkommens ausgehandelt und genehmigt werde, was nach Ansicht der KESB immer ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht problemloser Fall sei. Diese Tatsache hätte wiederum zur Folge, dass Anwälte in keinem Fall – zumindest wenn sie den Kostenerlass beantragten – in eine einvernehmliche Verhandlungsphase übertreten dürften, sondern jeweils unmittelbar das erstinstanzliche Gericht einschalten müssten. Dies könne seiner Ansicht nach kaum im Sinne der Kompetenzzuteilung von Art. 315b ZGB sein. Zudem komme hinzu, dass es sich beim Entscheid der KESB um einen schweren Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers handle, indem sie nämlich in sein Existenzminimum eingreife. Demnach seien die Voraussetzungen für die Genehmigung der unentgeltlichen Verbeiständung im Genehmigungsverfahren gegeben gewesen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 stellt die Vorinstanz in Ergänzung zu ihrem Entscheid vom 18. August 2015 fest, dass das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers um Genehmigung der Änderung des Unterhaltsvertrags vom 16. Juni 2015 zu jenem Zeitpunkt ohnehin aussichtslos gewesen sei. Die Begründung sei ihrem Entscheid vom 18. August 2015 betreffend Abänderung des Unterhaltsvertrags zu entnehmen, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Neufestsetzung bei einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu Gunsten des Unterhaltsschuldners das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs massgebend sei, was im vorliegenden Fall der 17. Juni 2015 gewesen sei. Demgemäss hätte die Reduktion des Unterhaltsbeitrags nur den Monat Juli 2015 betroffen, weshalb die Vornahme einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags nicht mehr erheblich und damit unverhältnismässig gewesen wäre. Zudem führt die Vorinstanz aus, dass generell beim Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht die Möglichkeit bestehe, sich im Vorfeld der eigentlichen Verfahrenseröffnung anwaltlich vertreten zu lassen. Sobald Uneinigkeit zwischen den Eltern bestehe, müsse die Angelegenheit gerichtlich geregelt werden. Die KESB stehe den Eltern nur beratend zur Seite und könne bei Einigkeit über die Abänderung des Unterhaltsbeitrags Hilfe bezüglich Ausgestaltung des Vertragstextes etc. anbieten. Die Berechnung des Kindesunterhalts sei nicht kompliziert, weshalb diese durch die KESB für die Kindseltern ohne den Beizug eines Rechtsbeistands vorgenommen werden könne. In Bezug auf die Notwendigkeit könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 6.1 Wie bereits in der Urteilserwägung 3 erwähnt, ist im vorliegenden Verfahren streitig, ob die KESB dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert hat. Das Verfahren vor der KESB ist ein Verwaltungsverfahren. Grundsätzlich besteht im Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl im streitigen wie auch im nichtstreitigen Verfahren ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 383). Diese wird nur auf Gesuch hin gewährt und kann jederzeit während eines Verfahrens gestellt werden, wobei die Wirkungen erst mit der Einreichung des Gesuchs eintreten. Tätigt ein Anwalt Bemühungen vor der Einreichung des Gesuchs, wird nur Ersatz geschuldet, wenn die Handlungen des Anwalts dringlich waren und keinen Aufschub duldeten ( René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , a.a.O., N 388 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es im Verfahren vor der KESB nie möglich wäre, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Verhandlungen zwischen den Kindseltern betreffend die Höhe des Kindesunterhalts zu führen, kann er nicht gehört werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte die Möglichkeit gehabt, vor der Aufnahme der Verhandlungen für den Abänderungsvertrag bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, um ihr so die Möglichkeit zu geben, über das Gesuch zu entscheiden. Nach einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätten die Parteien die Verhandlungen für die Abänderung des Unterhaltsvertrages aufnehmen können. Vorliegend hat es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings versäumt, rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Des Weiteren steht es einer Partei frei, sich bei erheblichen Veränderungen der Verhältnisse zur neuen Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 286 Abs. 2 ZGB an das zuständige Gericht zu wenden und die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, womit angemessene Aufwendungen des Rechtsvertreters für allfällige Verhandlungen zwischen den Kindseltern durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt wären. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für seine Bemühungen während der Zeitspanne vor der Einreichung des Gesuches nicht gewährte. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aussage, dass die Verhandlungsphase zur Abänderung des Ehescheidungsurteils ohne beidseitige anwaltliche Vertretung ebenso hoffnungslos verlaufen wäre, wie diejenige während des Scheidungsverfahrens und deshalb eine Verbeiständung notwendig gewesen sei. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich die Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrags. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kann diese bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer hätte sich somit lediglich an die KESB wenden müssen, um seinen allfälligen Reduktionsanspruch durchzusetzen. Ausserdem begründet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Verbeiständung mit der Tatsache, dass noch offene Punkte aus der Scheidungsvereinbarung hätten geregelt werden müssen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig, da damit zwei voneinander unabhängige Verfahren vermischt werden. 6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand ebenfalls nicht ein besonders starker Eingriff in seine Rechtsposition. Ein solcher starker Eingriff in grundlegende Rechtspositionen des Betroffenen wird beispielsweise in Verfahren betreffend Wiedererlangung der elterlichen Obhut angenommen (BGE 130 I 180 E. 3.3.2), die mit dem vorliegend in Frage stehenden Verfahren betreffend die auf kurze Zeit befristete Abänderung des Unterhaltsvertrages nicht verglichen werden können. 6.3 Als Letztes bleibt zu prüfen, ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorlagen, die eine Verbeiständung sachlich notwendig gemacht hätten. Wie die KESB in ihrem Entscheid richtig festhält, hätte der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich bei ihr über das Vorgehen einer allfälligen Reduktion des Kinderunterhalts zu erkundigen. Bei der KESB handelt es sich um eine Fachbehörde, die unter anderem für solche Fragen, wie sie sich vorliegend stellen, geschaffen wurde und die aufgrund ihrer neutralen Ausrichtung und ihrer fachlichen Kompetenz bestens als Anlaufstelle geeignet ist. Eine sachliche Notwendigkeit für eine rechtliche Verbeiständung vor der Vorinstanz war somit nicht gegeben. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch keine besonderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorlagen, die eine rechtliche Verbeiständung sachlich notwendig gemacht hätten. Die in der Urteilserwägung 4.1 hiervor aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ vorliegen, so dass sich die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – mangels Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit – erübrigt. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). 7.2 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für seinen Mandanten und legt dessen Bedürftigkeit dar. Dagegen wird weder in diesem Schreiben noch in der Beschwerde vom 21. September 2015 begründet auf die sachliche Notwendigkeit respektive die Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingegangen. 7.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung (umfassend die Verfahrenskosten und Kosten von Beweismassnahmen) ist das Vorliegen der Bedürftigkeit der betroffenen Person und die nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Begehren (§ 22 Abs. 1 VPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung ist zusätzlich die Notwendigkeit der Verbeiständung erforderlich (§ 22 Abs. 2 VPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Verfahren daher aussichtslos erscheint respektive kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.2). Ein Begehren gilt dagegen nicht bereits als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Gerold Steinmann , a.a.O., Art. 29 N 69). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil dieser nichts kostet (Martin Kayser , a.a.O., Art. 65 N 22 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4). 7.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass eine rechtliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags notwendig gewesen sei. Vom Beschwerdeführer wurde zudem im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine rückwirkende Wirkung zukommt und Leistungen, die vor der Einreichung des Gesuches erbracht wurden, ohnehin nicht erstattet worden wären. Demzufolge erscheinen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit die Beschwerde aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. 7.5 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.