Warnungsentzug des Führerausweises; Begründungspflicht; Bestehen und Tragweite der Bindungswirkung an das Strafurteil sind von der Administrativbehörde zu prüfen und im Entscheid zu erörtern; teilweise Gutheissung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht und unter Einhaltung der Verfahrensgarantien erfolgt ist.
E. 4 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Er führt aus, die Vorinstanz lasse das subjektive Tatbestandselement unberücksichtigt. Sodann habe ihn das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern nur aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Dies führe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Administrativmassnahme wegen einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Demgegenüber seien die Vorinstanzen von einer schweren Widerhandlung ausgegangen, wodurch sie vom Urteil des Strafgerichts abgewichen seien. Dies sei vorliegend unzulässig, da sie selbst keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hätten, was zu einer Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil führe. Diese Bindungswirkung umfasse unter anderem die Feststellungen der Strafbehörden betreffend den objektiven wie auch den subjektiven Sachverhalt. 5.2 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid vom 8. September 2015 fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht an den strafrechtlichen Entscheid gebunden seien. Die den Sachverhalt betreffenden Feststellungen des Strafgerichts würden in der Tat eine Bindung bewirken, ausser wenn klare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Allerdings könne von der rechtlichen Würdigung abgewichen werden, wenn unterschiedliche Rechtsnormen anwendbar seien, was vorliegend eben gerade der Fall sei. Die Verwaltungsbehörde sei demnach nicht an das Strafurteil gebunden. In der Vernehmlassung hält der Beschwerdegegner zudem fest, dass nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abgewichen worden sei. Einzig in der rechtlichen Beurteilung seien sich die Straf- und Administrativbehörden nicht einig. Diesbezüglich sei ergänzend festzuhalten, dass die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht sehr stark von Tatsachen abhängig gewesen sei, welche der Strafrichter besser gekannt habe. 6.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt. Das Strafgericht am Begehungsort entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), währenddem die zuständige Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des betroffenen Fahrzeugführers die in den Art. 16 ff. SVG geregelten Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) verfügt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sind Verwaltungs- und Strafbehörden voneinander unabhängig. Dadurch besteht die Gefahr, dass Staatsorgane - sozusagen auf dem Rücken Dritter - einander widersprechende Hoheitsakte erlassen. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit der Straf- und der Verwaltungsbehörden zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen. Eine gewisse Parallelität dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf (BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 119 Ib 158 E. 2c; René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2640). 6.2 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter klar den feststehenden Tatsachen widerspricht, wenn die Administrativbehörde zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; BGE 129 II 312 E. 2.4; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz. 26 zu Art. 23 SVG; Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2641). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebührend zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Die Bindungswirkung an das Strafurteil gilt zudem in verstärktem Masse, wenn dieses nicht im Strafbefehlsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und Vorbringen gründlich prüfen konnte (BGE 124 II 103 E. 1c.aa; BGE 123 II 97 E. 3c.aa; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 10 zu Vorb. zu Art. 16 ff. SVG). 6.3 Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid aus, das Strafgericht habe eine Verurteilung gemäss Art. 90 SVG ausgesprochen, wohingegen die Administrativmassnahme nach den Art. 16 ff. SVG zu beurteilen sei. Die Polizei sei nicht an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts gebunden, da unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung gelangten. Vordergründig mag dies zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (vgl. oben E. 4; anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; Urteil des BGer 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2). Indem die Polizei vorliegend einen Führerausweisentzug nach einer schweren (und nicht nach einer leichten oder mittelschweren) Widerhandlung verfügte, fällte sie einen Entscheid, der im Widerspruch steht zum Strafurteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Februar 2015, das den Beschwerdeführer lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt hatte. Wie oben aufgezeigt wurde, darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Administrativmassnahme indes nur unter ganz bestimmten Umständen vom rechtskräftigen Strafurteil abweichen. Es fragt sich, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. 7.1 Der Entzug eines Führerausweises ist gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Diese Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie stellt sicher, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen prüft und allenfalls berücksichtigt. Sie dient darüber hinaus der Transparenz der Entscheidfindung und der Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a). Im Administrativmassnahmenbereich sind - soll die Verwaltung in Anbetracht der hohen Fallzahlen ihre Aufgabe überhaupt noch erfüllen können - grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. In den meisten Standardfällen genügen Kurzbegründungen, in denen der Sachverhalt sowie die massgebenden Vorschriften genannt werden, um der Begründungspflicht nachkommen, zumindest wenn die Mindestentzugsdauer verfügt wird. Sind dagegen der Sachverhalt, die massgeblichen Vorschriften oder die Subsumtion nicht ohne Weiteres klar und einer näheren Erläuterung bedürftig, besteht allgemein ein erhöhter Begründungsbedarf (vgl. Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2718 ff.). Erhebt die betroffene Person sodann Einwendungen, so muss sich die Administrativmassnahmenbehörde mit diesen konkret auseinandersetzen (Urteil des BGer 6A.121/2001 vom 14. März 2002 E. 2a). 7.2 Die Polizei führt zur Begründung ihrer Entzugsverfügung vom 8. Mai 2015 aus, sie stütze sich auf den "Strafbefehl vom 06.02.2015 des Kantonsgerichts". Der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts überschritten, wobei es sich gemäss Rechtsprechung um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle, was zum Entzug des Führerausweises für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten führe. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid mit Blick auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls fest, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um über 25 km/h stelle eine schwere Widerhandlung dar. Da der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreite, habe ein Warnungsentzug zu erfolgen. 7.3 Der Warnungsentzug setzt stets ein Verschulden des betroffenen Lenkers voraus, denn die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung kann nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann. Das Verschulden umfasst im Verwaltungsrecht sowohl das, was im Strafrecht den subjektiven Tatbestand ausmacht (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), als auch die Schuld im strafrechtlichen Sinn (BGE 129 II 92 E. 2.1; Bernhard Rütsche , in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., Rz. 64 zu Art. 16 SVG; Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2285). Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, haben vorliegend weder die Polizei noch der Regierungsrat eine rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandselements vorgenommen. Ebensowenig wird in den jeweiligen Begründungen offengelegt, dass die eigene rechtliche Würdigung von derjenigen des Strafurteils abweicht und weshalb dies vorliegend zulässig sein soll. Obwohl der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens eine Bindung der Administrativbehörden an die Erkenntnisse des Strafverfahrens geltend gemacht hatte, setzen sich die Begründungen nicht (Polizei) bzw. nur rudimentär (Regierungsrat) mit seinen Argumenten auseinander. So beachtete die Polizei nicht einmal den offensichtlich zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers, dass sie irrtümlich von einem Strafbefehl anstatt von einem Strafurteil ausgehe (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an die Polizei vom 30. März 2015 Rz. 6). Beide Instanzen verweisen pauschal auf die Praxis des Bundesgerichts bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei der Beschwerdegegner ausführt, aufgrund der Häufigkeit solcher Vergehen sei ein gewisser Schematismus unabdingbar. Ein Schematismus bedeutet aber keinen Automatismus. Der Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwendenden Behörden dementsprechend nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung darf die Behörde auch bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Widerhandlung schliessen (Urteil des BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). So ist es durchaus denkbar, dass es am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung fehlt, etwa weil besondere Umstände vorliegen, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen ( Weissenberger , a.a.O., Rz. 8 zu Art. 16c SVG; vgl. als Fallbeispiel das Urteil des BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009). 7.4 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren durfte im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht unterbleiben, weil die Erfüllung des subjektiven Tatbestands gerade die Kernfrage des strafgerichtlichen Verfahrens bildete. Das Regionalgericht Oberland führte am 6. Februar 2015 eine Hauptverhandlung mit persönlicher Einvernahme des heutigen Beschwerdeführers durch. Aus dem Protokoll und den diesem beigelegten Plädoyernotizen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung durchaus anerkannte. Der Fokus der Verhandlung lag auf der bestrittenen subjektiven Tatbestandsseite. Dabei wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass aufgrund seiner fünfzigjährigen, unfallfreien sowie ohne relevante SVG-Verstösse bestehenden Fahrpraxis, seines Charakters, den äusseren Umständen sowie dem Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorgelegen hätten. Das Regionalgericht Oberland ist diesen Argumenten augenscheinlich gefolgt, hat es doch in seinem anschliessend an die Verhandlung gefällten Urteil den subjektiven Tatbestand der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung für nicht erfüllt erachtet und den Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Da keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, bleiben der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt und die Urteilsmotivation unklar und die Vorinstanzen konnten sich zugestandenermassen damit nicht auseinandersetzen. Dies entbindet sie aber nicht davon, sich mit den vom Strafgericht erhobenen Beweisen, speziell der Einvernahme des Beschwerdeführers, zu befassen und die daraus gezogenen eigenen Schlussfolgerungen darzulegen, wenn ihre rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vom Strafurteil abweicht. Ein derartiges Vorgehen drängt sich umso mehr auf, als die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht frei ist, wenn diese Würdigung sehr stark von der Beurteilung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation durch das Strafurteil gebunden sein (vgl. oben E. 6.2). Keine Bindungswirkung besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Würdigung des Verschuldens. Allerdings hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hingewiesen, dass - trotz des erheblichen Entscheidungsspielraums, der bei der Beurteilung des Verschuldens naturgemäss besteht - auch in diesem Zusammenhang nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind. Dies gebietet der Verwaltungsbehörde grundsätzlich, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie selber das Verschulden anders beurteilen würde. Hat die Verwaltungsbehörde keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten (Urteil des BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4; Rütsche/Schneider , a.a.O., Rz. 26 ff. zu Art. 23 SVG). Ob im konkreten Fall eine Bindungswirkung an das Strafurteil vorliegt und wie weit diese allenfalls geht, ist von der Administrativbehörde zu prüfen und im Entscheid zu erörtern, wenn sie zu einem anderen Schluss kommt als die Strafbehörden. 7.5 In seiner Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner aus, sowohl die Polizei als auch er seien davon ausgegangen, dass kein Anlass bestanden habe, vom bundesgerichtlichen Schematismus abzuweichen. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Verfahren zwei vom Bundesgericht aufgestellte Grundsätze in Kollision zueinander stehen: Einerseits ist bei einer objektiv schweren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt. Andererseits hat sich die Verwaltungsbehörde im Sinne der Einheit der Rechtsordnung (auch) bezüglich des Verschuldens grundsätzlich der Würdigung des Strafgerichts anzuschliessen. Angesichts dieser speziellen Konstellation kann es vorliegend für die Erfüllung der Begründungspflicht nicht genügen, unter blossem Verweis auf die Bundesgerichtspraxis einer dieser beiden Regeln den Vorzug zu geben. 7.6 Es ist dem Kantonsgericht vorliegend nicht möglich, auf Basis der jeweiligen Entscheidbegründungen nachzuvollziehen, ob die Vorinstanzen die erforderlichen Abklärungen vorgenommen haben (der Regierungsrat hat die Strafakten soweit ersichtlich nicht beigezogen) und aus welchen Gründen sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind. Der festgestellte Begründungsmangel wiegt schwer, zumal der Vorwurf gleich beiden Vorinstanzen anzulasten ist. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass sich die Polizei in ihrer Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und in ihrer Vernehmlassung an den Regierungsrat mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst hat. Auch die Vernehmlassung des Regierungsrats geht auf die aufgeworfenen Fragen ein. Selbst unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen bleiben allerdings eine Reihe der oben diskutierten rechtserheblichen Fragen weiterhin unbeantwortet. Es kann nicht Aufgabe des Kantonsgerichts sein, im Rechtsmittelverfahren als erste Instanz hierüber zu befinden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit aufgehoben wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 6.1 ; KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 , jeweils mit Hinweisen; BGE 137 I 195 E. 2). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend antragsgemäss aufzuheben, denn eine ausnahmsweise Heilung des Mangels durch das Kantonsgericht ist aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht möglich. Dazu kommt, das eine Heilung sich nicht zwingend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Es erscheint nämlich entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht ausgeschlossen, dass sich die Entscheide der Vorinstanzen inhaltlich als rechtmässig erweisen könnten. So springt bei der Durchsicht der Akten etwa ins Auge, dass das Strafgericht keinen Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister beigezogen hat. Dadurch konnte der Beschwerdeführer im Strafverfahren unhinterfragt von einer automobilistisch "lupenreinen Weste" sprechen, obwohl sein Registerauszug vier Einträge enthält, wovon drei frühere Massnahmen Geschwindigkeitsübertretungen betreffen. Auch wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht mit dem Umstand konfrontiert, dass er in D.____ über selbstgenutztes Wohneigentum verfügt (vgl. die bei den Strafakten liegende Steuerveranlagungsverfügung vom 24. Oktober 2013, Bemerkungen zu Ziffer 420), weshalb ihm die am 19. April 2014 gefahrene Strecke - die einzige Strassenverbindung nach D.____ - und die jeweils vor Ort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen gut hätten vertraut sein müssen.
E. 8 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur Neubeurteilung resp. rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. Da gegebenenfalls noch weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind und - falls die Bindungswirkung an das Strafurteil verneint wird - der Administrativmassnahmenbehörde insbesondere bei der Beurteilung des Verschuldens ein gewisser Entscheidungsspielraum einzuräumen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden.
E. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (KGE VV vom 15. Januar 2014 [ 810 13 276] E. 8 ; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 13; Urteil des BGer 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 7). Unterliegenden kantonalen Behörden werden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Demgemäss sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In der Honorarnote vom 3. März 2016 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 6'561.-- (24.3 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich 8% MWST) aus. Der Honoraransatz erscheint der Sache angemessen, der Stundenaufwand geht hingegen vorliegend über das zur effektiven Wahrnehmung der Rechte notwendige Mass hinaus, nicht zuletzt weil durch die Doppelvertretung ein zusätzlicher Aufwand generiert wird, der nicht entschädigungspflichtig ist. Vorliegend erscheint ein Stundenaufwand von insgesamt 16 Stunden gerechtfertigt. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'320.-- (inkl. 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
E. 9.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Regierungsrat neu zu befinden haben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1439 vom 8. September 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Polizei Basel-Landschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'320.-- (inkl. 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.07.2016 810 15 267
Warnungsentzug des Führerausweises; Begründungspflicht; Bestehen und Tragweite der Bindungswirkung an das Strafurteil sind von der Administrativbehörde zu prüfen und im Entscheid zu erörtern; teilweise Gutheissung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Juli 2016 (810 15 267) Strassen und Verkehr Begründungspflicht der Administrativbehörde bei einem Warnungsentzug Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Beat Walther, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Thomas Müller-Tschumi und/oder Tina Hurni, Rechtsanwälte gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1439 vom 8. September 2015) A. A.____ lenkte am 19. April 2014 um 15.47 Uhr vom Ortsteil B.____ her kommend auf der X.____strasse einen Personenwagen in Richtung C.____, wobei er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) überschritt. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sprach A.____ mit Strafbefehl vom 28. Juli 2014 der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.--. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin erklärte das Regionalgericht Oberland A.____ mit Urteil vom 6. Februar 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.--. C. Am 8. Mai 2015 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und er sei anstelle des Führerausweisentzugs zu verwarnen. Mit Beschluss vom 8. September 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Bei der rechtlichen Qualifikation dieses Tatbestands sei die Administrativbehörde nicht an die abweichende Würdigung durch das Strafgericht gebunden. E. Mit Eingabe vom 18. September 2015 hat A.____, vertreten durch Thomas Müller-Tschumi und/oder Tina Hurni, Rechtsanwälte, gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sowie die erstinstanzliche Verfügung seien aufzuheben. Er sei stattdessen gestützt auf Art. 16a SVG zu verwarnen. Eventualiter sei ihm der Fahrausweis gestützt auf Art. 16b SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner zu geschehen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, da er einerseits das den Administrativmassnahmen innewohnende subjektive Tatbestandselement vollständig ausser Acht lasse und andererseits die Einheit der Rechtsordnung verletze, indem er vom Strafurteil abweiche. Die Administrativbehörden seien vorliegend an die tatsächlichen Feststellungen des Regionalgerichts - und damit auch dessen Beurteilung der subjektiven Tatkomponente - gebunden. Es sei folgerichtig von einer leichten Verkehrsregelverletzung auszugehen, wofür eine Verwarnung auszusprechen sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2015 stellt der Regierungsrat Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht und unter Einhaltung der Verfahrensgarantien erfolgt ist. 4. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Er führt aus, die Vorinstanz lasse das subjektive Tatbestandselement unberücksichtigt. Sodann habe ihn das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern nur aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Dies führe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Administrativmassnahme wegen einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Demgegenüber seien die Vorinstanzen von einer schweren Widerhandlung ausgegangen, wodurch sie vom Urteil des Strafgerichts abgewichen seien. Dies sei vorliegend unzulässig, da sie selbst keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt hätten, was zu einer Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil führe. Diese Bindungswirkung umfasse unter anderem die Feststellungen der Strafbehörden betreffend den objektiven wie auch den subjektiven Sachverhalt. 5.2 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid vom 8. September 2015 fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht an den strafrechtlichen Entscheid gebunden seien. Die den Sachverhalt betreffenden Feststellungen des Strafgerichts würden in der Tat eine Bindung bewirken, ausser wenn klare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Allerdings könne von der rechtlichen Würdigung abgewichen werden, wenn unterschiedliche Rechtsnormen anwendbar seien, was vorliegend eben gerade der Fall sei. Die Verwaltungsbehörde sei demnach nicht an das Strafurteil gebunden. In der Vernehmlassung hält der Beschwerdegegner zudem fest, dass nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abgewichen worden sei. Einzig in der rechtlichen Beurteilung seien sich die Straf- und Administrativbehörden nicht einig. Diesbezüglich sei ergänzend festzuhalten, dass die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht sehr stark von Tatsachen abhängig gewesen sei, welche der Strafrichter besser gekannt habe. 6.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt. Das Strafgericht am Begehungsort entscheidet über die in den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsentzug), währenddem die zuständige Verwaltungsbehörde am Wohnsitz des betroffenen Fahrzeugführers die in den Art. 16 ff. SVG geregelten Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) verfügt (BGE 137 I 363 E. 2.3; Gunhild Godenzi/Jana Hrabek , Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sind Verwaltungs- und Strafbehörden voneinander unabhängig. Dadurch besteht die Gefahr, dass Staatsorgane - sozusagen auf dem Rücken Dritter - einander widersprechende Hoheitsakte erlassen. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit der Straf- und der Verwaltungsbehörden zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen. Eine gewisse Parallelität dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf (BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 119 Ib 158 E. 2c; René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2640). 6.2 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter klar den feststehenden Tatsachen widerspricht, wenn die Administrativbehörde zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; BGE 129 II 312 E. 2.4; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz. 26 zu Art. 23 SVG; Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2641). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebührend zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Die Bindungswirkung an das Strafurteil gilt zudem in verstärktem Masse, wenn dieses nicht im Strafbefehlsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und Vorbringen gründlich prüfen konnte (BGE 124 II 103 E. 1c.aa; BGE 123 II 97 E. 3c.aa; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 10 zu Vorb. zu Art. 16 ff. SVG). 6.3 Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid aus, das Strafgericht habe eine Verurteilung gemäss Art. 90 SVG ausgesprochen, wohingegen die Administrativmassnahme nach den Art. 16 ff. SVG zu beurteilen sei. Die Polizei sei nicht an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts gebunden, da unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung gelangten. Vordergründig mag dies zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (vgl. oben E. 4; anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; Urteil des BGer 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2). Indem die Polizei vorliegend einen Führerausweisentzug nach einer schweren (und nicht nach einer leichten oder mittelschweren) Widerhandlung verfügte, fällte sie einen Entscheid, der im Widerspruch steht zum Strafurteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Februar 2015, das den Beschwerdeführer lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt hatte. Wie oben aufgezeigt wurde, darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Administrativmassnahme indes nur unter ganz bestimmten Umständen vom rechtskräftigen Strafurteil abweichen. Es fragt sich, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. 7.1 Der Entzug eines Führerausweises ist gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Diese Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie stellt sicher, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen prüft und allenfalls berücksichtigt. Sie dient darüber hinaus der Transparenz der Entscheidfindung und der Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 124 II 146 E. 2a). Im Administrativmassnahmenbereich sind - soll die Verwaltung in Anbetracht der hohen Fallzahlen ihre Aufgabe überhaupt noch erfüllen können - grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. In den meisten Standardfällen genügen Kurzbegründungen, in denen der Sachverhalt sowie die massgebenden Vorschriften genannt werden, um der Begründungspflicht nachkommen, zumindest wenn die Mindestentzugsdauer verfügt wird. Sind dagegen der Sachverhalt, die massgeblichen Vorschriften oder die Subsumtion nicht ohne Weiteres klar und einer näheren Erläuterung bedürftig, besteht allgemein ein erhöhter Begründungsbedarf (vgl. Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2718 ff.). Erhebt die betroffene Person sodann Einwendungen, so muss sich die Administrativmassnahmenbehörde mit diesen konkret auseinandersetzen (Urteil des BGer 6A.121/2001 vom 14. März 2002 E. 2a). 7.2 Die Polizei führt zur Begründung ihrer Entzugsverfügung vom 8. Mai 2015 aus, sie stütze sich auf den "Strafbefehl vom 06.02.2015 des Kantonsgerichts". Der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts überschritten, wobei es sich gemäss Rechtsprechung um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle, was zum Entzug des Führerausweises für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten führe. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid mit Blick auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls fest, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um über 25 km/h stelle eine schwere Widerhandlung dar. Da der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreite, habe ein Warnungsentzug zu erfolgen. 7.3 Der Warnungsentzug setzt stets ein Verschulden des betroffenen Lenkers voraus, denn die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung kann nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden kann. Das Verschulden umfasst im Verwaltungsrecht sowohl das, was im Strafrecht den subjektiven Tatbestand ausmacht (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), als auch die Schuld im strafrechtlichen Sinn (BGE 129 II 92 E. 2.1; Bernhard Rütsche , in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., Rz. 64 zu Art. 16 SVG; Schaffhauser , a.a.O., Rz. 2285). Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, haben vorliegend weder die Polizei noch der Regierungsrat eine rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandselements vorgenommen. Ebensowenig wird in den jeweiligen Begründungen offengelegt, dass die eigene rechtliche Würdigung von derjenigen des Strafurteils abweicht und weshalb dies vorliegend zulässig sein soll. Obwohl der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens eine Bindung der Administrativbehörden an die Erkenntnisse des Strafverfahrens geltend gemacht hatte, setzen sich die Begründungen nicht (Polizei) bzw. nur rudimentär (Regierungsrat) mit seinen Argumenten auseinander. So beachtete die Polizei nicht einmal den offensichtlich zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers, dass sie irrtümlich von einem Strafbefehl anstatt von einem Strafurteil ausgehe (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an die Polizei vom 30. März 2015 Rz. 6). Beide Instanzen verweisen pauschal auf die Praxis des Bundesgerichts bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei der Beschwerdegegner ausführt, aufgrund der Häufigkeit solcher Vergehen sei ein gewisser Schematismus unabdingbar. Ein Schematismus bedeutet aber keinen Automatismus. Der Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwendenden Behörden dementsprechend nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung darf die Behörde auch bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Widerhandlung schliessen (Urteil des BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). So ist es durchaus denkbar, dass es am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung fehlt, etwa weil besondere Umstände vorliegen, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen ( Weissenberger , a.a.O., Rz. 8 zu Art. 16c SVG; vgl. als Fallbeispiel das Urteil des BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009). 7.4 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren durfte im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht unterbleiben, weil die Erfüllung des subjektiven Tatbestands gerade die Kernfrage des strafgerichtlichen Verfahrens bildete. Das Regionalgericht Oberland führte am 6. Februar 2015 eine Hauptverhandlung mit persönlicher Einvernahme des heutigen Beschwerdeführers durch. Aus dem Protokoll und den diesem beigelegten Plädoyernotizen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung durchaus anerkannte. Der Fokus der Verhandlung lag auf der bestrittenen subjektiven Tatbestandsseite. Dabei wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass aufgrund seiner fünfzigjährigen, unfallfreien sowie ohne relevante SVG-Verstösse bestehenden Fahrpraxis, seines Charakters, den äusseren Umständen sowie dem Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vorgelegen hätten. Das Regionalgericht Oberland ist diesen Argumenten augenscheinlich gefolgt, hat es doch in seinem anschliessend an die Verhandlung gefällten Urteil den subjektiven Tatbestand der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung für nicht erfüllt erachtet und den Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Da keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, bleiben der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt und die Urteilsmotivation unklar und die Vorinstanzen konnten sich zugestandenermassen damit nicht auseinandersetzen. Dies entbindet sie aber nicht davon, sich mit den vom Strafgericht erhobenen Beweisen, speziell der Einvernahme des Beschwerdeführers, zu befassen und die daraus gezogenen eigenen Schlussfolgerungen darzulegen, wenn ihre rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vom Strafurteil abweicht. Ein derartiges Vorgehen drängt sich umso mehr auf, als die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht frei ist, wenn diese Würdigung sehr stark von der Beurteilung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation durch das Strafurteil gebunden sein (vgl. oben E. 6.2). Keine Bindungswirkung besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Würdigung des Verschuldens. Allerdings hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hingewiesen, dass - trotz des erheblichen Entscheidungsspielraums, der bei der Beurteilung des Verschuldens naturgemäss besteht - auch in diesem Zusammenhang nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind. Dies gebietet der Verwaltungsbehörde grundsätzlich, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie selber das Verschulden anders beurteilen würde. Hat die Verwaltungsbehörde keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten (Urteil des BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.4; Rütsche/Schneider , a.a.O., Rz. 26 ff. zu Art. 23 SVG). Ob im konkreten Fall eine Bindungswirkung an das Strafurteil vorliegt und wie weit diese allenfalls geht, ist von der Administrativbehörde zu prüfen und im Entscheid zu erörtern, wenn sie zu einem anderen Schluss kommt als die Strafbehörden. 7.5 In seiner Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner aus, sowohl die Polizei als auch er seien davon ausgegangen, dass kein Anlass bestanden habe, vom bundesgerichtlichen Schematismus abzuweichen. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Verfahren zwei vom Bundesgericht aufgestellte Grundsätze in Kollision zueinander stehen: Einerseits ist bei einer objektiv schweren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in der Regel auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt. Andererseits hat sich die Verwaltungsbehörde im Sinne der Einheit der Rechtsordnung (auch) bezüglich des Verschuldens grundsätzlich der Würdigung des Strafgerichts anzuschliessen. Angesichts dieser speziellen Konstellation kann es vorliegend für die Erfüllung der Begründungspflicht nicht genügen, unter blossem Verweis auf die Bundesgerichtspraxis einer dieser beiden Regeln den Vorzug zu geben. 7.6 Es ist dem Kantonsgericht vorliegend nicht möglich, auf Basis der jeweiligen Entscheidbegründungen nachzuvollziehen, ob die Vorinstanzen die erforderlichen Abklärungen vorgenommen haben (der Regierungsrat hat die Strafakten soweit ersichtlich nicht beigezogen) und aus welchen Gründen sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind. Der festgestellte Begründungsmangel wiegt schwer, zumal der Vorwurf gleich beiden Vorinstanzen anzulasten ist. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass sich die Polizei in ihrer Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und in ihrer Vernehmlassung an den Regierungsrat mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst hat. Auch die Vernehmlassung des Regierungsrats geht auf die aufgeworfenen Fragen ein. Selbst unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen bleiben allerdings eine Reihe der oben diskutierten rechtserheblichen Fragen weiterhin unbeantwortet. Es kann nicht Aufgabe des Kantonsgerichts sein, im Rechtsmittelverfahren als erste Instanz hierüber zu befinden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit aufgehoben wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [ 810 15 369] E. 6.1 ; KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 , jeweils mit Hinweisen; BGE 137 I 195 E. 2). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend antragsgemäss aufzuheben, denn eine ausnahmsweise Heilung des Mangels durch das Kantonsgericht ist aufgrund der schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht möglich. Dazu kommt, das eine Heilung sich nicht zwingend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Es erscheint nämlich entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht ausgeschlossen, dass sich die Entscheide der Vorinstanzen inhaltlich als rechtmässig erweisen könnten. So springt bei der Durchsicht der Akten etwa ins Auge, dass das Strafgericht keinen Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister beigezogen hat. Dadurch konnte der Beschwerdeführer im Strafverfahren unhinterfragt von einer automobilistisch "lupenreinen Weste" sprechen, obwohl sein Registerauszug vier Einträge enthält, wovon drei frühere Massnahmen Geschwindigkeitsübertretungen betreffen. Auch wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht mit dem Umstand konfrontiert, dass er in D.____ über selbstgenutztes Wohneigentum verfügt (vgl. die bei den Strafakten liegende Steuerveranlagungsverfügung vom 24. Oktober 2013, Bemerkungen zu Ziffer 420), weshalb ihm die am 19. April 2014 gefahrene Strecke - die einzige Strassenverbindung nach D.____ - und die jeweils vor Ort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen gut hätten vertraut sein müssen. 8. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur Neubeurteilung resp. rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. Da gegebenenfalls noch weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind und - falls die Bindungswirkung an das Strafurteil verneint wird - der Administrativmassnahmenbehörde insbesondere bei der Beurteilung des Verschuldens ein gewisser Entscheidungsspielraum einzuräumen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (KGE VV vom 15. Januar 2014 [ 810 13 276] E. 8 ; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 13; Urteil des BGer 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 7). Unterliegenden kantonalen Behörden werden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Demgemäss sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In der Honorarnote vom 3. März 2016 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 6'561.-- (24.3 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich 8% MWST) aus. Der Honoraransatz erscheint der Sache angemessen, der Stundenaufwand geht hingegen vorliegend über das zur effektiven Wahrnehmung der Rechte notwendige Mass hinaus, nicht zuletzt weil durch die Doppelvertretung ein zusätzlicher Aufwand generiert wird, der nicht entschädigungspflichtig ist. Vorliegend erscheint ein Stundenaufwand von insgesamt 16 Stunden gerechtfertigt. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'320.-- (inkl. 8% MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 9.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Regierungsrat neu zu befinden haben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1439 vom 8. September 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Polizei Basel-Landschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'320.-- (inkl. 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber