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810 15 245

Basel-Landschaft · 2016-04-27 · Deutsch BL

Steuerrecht Steuerdomizil

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichtes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da sich das Kantonsgericht allerdings nur zur Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft äussern kann, ist auf das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, den Kanton Schwyz zur Aufhebung der Steuerveranlagung 2011 und zur Zurückerstattung der bereits bezogenen Steuern anzuweisen (Ziff. 3), nicht einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorausgegangenen Verfahrens gerügt werden. Demnach prüft das Kantonsgericht den vorliegend angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 245

Steuerrecht Steuerdomizil

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. April 2016 (810 15 245) Steuerrecht Steuerdomizil Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Waldmann, Advokat und Notar gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Betreff Staats- und Gemeindesteuer 2011, Steuerdomizil (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 19. Juni 2015) A. Herr A.____ zog am 1. Juli 2008 nach B.____ (BL), wo er mit seiner damaligen Partnerin - und heutigen Ehefrau - bereits am 13. Mai 2008 eine Liegenschaft erworben hatte. Er ist massgeblicher Aktionär und Verwaltungsratspräsident der C.____ AG, eine am 12. November 1998 ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in B.____ und weiteren Standorten in der Schweiz, Österreich, der Tschechischen Republik und den USA. B. Am 19. Dezember 2011 meldete sich A.____ bei der Einwohnerkontrolle B.____ ab und am darauffolgenden Tag in D.____ (SZ) an, wo er am 19. Dezember 2011 einen Untermietvertrag für die Benutzung eines Zimmers inkl. Mitbenützung von Küche, Bad und Waschküche mit Mietbeginn ab 15. Dezember 2011 unterzeichnet hatte. C. Am 27. Februar 2014 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) A.____ für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011. Vertreten durch die Treuhandgesellschaft E.____ AG, erhob A.____ am 3. März 2014 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung von 2011. D. Mit Eingabe vom 31. März 2014 hielt A.____, neu vertreten durch Andreas Waldmann, an der Einsprache fest und begründete diese hauptsächlich mit der Tatsache, dass sein Lebensmittelpunkt weder in B.____, noch anderswo im Kanton Basel-Landschaft liege. Er sei aufgrund seiner international tätigen Gesellschaft und seines Weingutes F.____ (Ungarn) sehr viel unterwegs bzw. würde sich oft in Ungarn aufhalten. Ferner sei er aufgrund der zu Miteigentum mit seiner Partnerin in B.____ erworbenen Liegenschaft als sekundär- und nicht als primärsteuerpflichtig anzusehen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2015 mit der Begründung ab, A.____ habe weder in Ungarn, noch im Kanton Schwyz ein neues Steuerdomizil begründet. E. A.____ gelang mit Rekurs vom 6. Februar 2015 an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Steuerplicht im Kanton Schwyz, eventualiter in Ungarn, festzustellen, unter o/e-Kostenfolge. Das Steuergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab. F. Mit Eingabe vom 31. August 2015 hat A.____, weiterhin vertreten durch Andreas Waldmann, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid des Steuergerichtes Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides und die Feststellung seiner Steuerpflicht in der Gemeinde D.____ (Ziff. 1), eventualiter in Ungarn (Ziff. 2). Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Steuerveranlagung des Kantons Schwyz für das Steuerjahr 2011 und die Anweisung an diesen Kanton, ihm die bezogenen Steuern zurückzuerstatten (Ziff. 3), alles unter o/e-Kostenfolge. Im Übrigen beantragt er die Sistierung des Verfahrens und die Ansetzung einer angemessenen Frist, um sich in Ungarn rückwirkend für das Jahr 2011 zur Steuerpflicht anzumelden. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der internationalen Tätigkeit der C.____ AG sowie seiner Tätigkeit für sein Weingut im Jahr 2011 während rund 160 Tagen in Ungarn und nur während 100 Tagen im Kanton Basel-Landschaft verweilt habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit in Ungarn, weshalb dort auch sein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet sei. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht aufgrund der Tatsache verneint, dass er keine Besteuerungsnachweise vorgelegt habe. Des Weiteren habe die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle in B.____ und die Anmeldung in D.____ eine neue Steuerpflicht im Kanton Schwyz begründet, wo der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 auch Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern bezahlt habe. G. Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens ab. H. Die Steuerverwaltung stellte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2015 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. I. In der Stellungnahme vom 21. September 2015 beantragte das Steuergericht die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichtes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da sich das Kantonsgericht allerdings nur zur Veranlagung des Kantons Basel-Landschaft äussern kann, ist auf das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, den Kanton Schwyz zur Aufhebung der Steuerveranlagung 2011 und zur Zurückerstattung der bereits bezogenen Steuern anzuweisen (Ziff. 3), nicht einzutreten. 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorausgegangenen Verfahrens gerügt werden. Demnach prüft das Kantonsgericht den vorliegend angefochtenen Entscheid mit voller Kognition. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, im für das vorliegende Verfahren relevanten Jahr 2011 seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt zu haben und deshalb nur sekundär im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig zu sein. Strittig und zu beurteilen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2011 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Basel-Landschaft hatte. 4.1 Das schweizerische Steuerrecht bestimmt, inwieweit die Schweiz bei Personen mit Auslandbezug das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt (subjektive und objektive Steuerpflicht). Die nach dem schweizerischen Aussensteuerrecht bestehende Steuerpflicht wird durch allfällige Doppelbesteuerungsabkommen gegebenenfalls wieder eingeschränkt (vgl. Martin Arnold‌/‌Alfred Meier‌/‌Peter Spinnler , Steuerpflicht bei Auslandbezug, in: ASA 70 2001, Rz. 8 f., 41 ff.). 4.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-H 2013) vom 12. September 2013, welches das Abkommen vom 9. April 1981 (DBA-H 1981) ersetzt. Letzteres ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des DBA-H 2013 Anwendung finden (vgl. Art. 28 Abs. 3 DBA-H 2013). Da im vorliegenden Verfahren die Steuerpflicht des Beschwerdeführers im 2011 strittig ist, bleibt das DBA-H aus dem Jahre 1981 anwendbar. 4.3 Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt gemäss Art. 1 DBA-H 1981 für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Als in einem Vertragsstaat ansässig gilt, wer nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthaltes, des Ortes seiner Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA-H 1981). Die Bestimmung definiert die Voraussetzungen der Ansässigkeit nicht selbst, sondern verweist auf Merkmale, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten die unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Ist eine Person aufgrund von Art. 4 Abs. 1 DBA-U 1981 nur in einem Vertragsstaat ansässig, ist dies die für die Abkommensanwendung massgebende Ansässigkeit (vgl. Arnold‌/Meier‌/‌Spinnler , a.a.O., Rz. 49 f.). Da der Beschwerdeführer in der vorliegend strittigen Steuerperiode 2011 zu mehreren Staaten Beziehungen aufweist, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2011 seinen Steuerwohnsitz weiterhin in B.____ oder diesen ins Ausland, namentlich nach Ungarn, verlegt hat. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 bzw. § 4 Abs. 1 StG ist eine natürliche Person in der Schweiz bzw. im Kanton Basel-Landschaft aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (Art. 3 Abs. 2 StHG, Art. 3 Abs. 2 DBG und § 4 Abs. 2 StG). Das Steuergesetz definiert den steuerrechtlichen Wohnsitz selbständig (vgl. auch Madeleine Simonek , in: Nefzger‌/Simonek‌/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 4 zu § 4 StG). 5.2 Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus dem objektiven, äusseren Element des Aufenthaltes und dem subjektiven, inneren Element der Absicht dauernden Verbleibens zusammen (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG und § 4 Abs. 2 StG; Urteil des Bundesgerichtes 2C_627/2011/2C_653/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Der Aufenthalt bzw. das tatsächliche Verbleiben einer Person (objektives Element) äussert sich in der physischen Anwesenheit derselben an einem bestimmten Ort. Die Absicht, dauernd dort zu verbleiben (subjektives Element), ist nicht abhängig von einer ausdrücklichen Willenserklärung des Betroffenen. Obwohl es sich um ein subjektives Merkmal handelt, ist die Absicht dauernden Verbleibens anhand von objektiven, äusseren Umständen zu ermitteln. Gemeinhin kann darüber kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2). Die Absicht eines dauernden Verbleibens ist gegeben, wenn sich aus den gesamten äusseren Umständen erschliesst, dass die Person auf unbestimmte Zeit und nicht nur vorübergehend an einem bestimmten Ort verweilen will (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; Simonek , a.a.O., Rz. 6 zu § 4 StG). Dabei wird nicht die Absicht vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen; es genügt, dass die Person dort auf unbestimmte Zeit verweilen will, bis spätere Umstände Änderungen veranlassen (vgl. Felix Richner‌/‌Walter Frei‌/‌Stefan Kaufmann‌/‌Hans-Ulrich Meuter , Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Bern 2009, Rz. 17 zu Art. 3 DBG). Die Absicht ist ferner an demjenigen Ort gegeben, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, was sich vor allem durch die Wohnsituation, die Aufenthaltsdauer und die an diesem Ort gelebten familiären und gesellschaftlichen Beziehungen äussern kann (vgl. Simonek , a.a.O., Rz. 6 zu § 4 StG). Zu berücksichtigen sind etwa Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, regelmässige oder nicht regelmässige Rückkehr an einen vom Arbeitsort verschiedenen Ort, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse (vgl. Richner‌/‌Frei‌/‌Kaufmann‌/‌Meuter , a.a.O., Rz. 18 zu Art. 3 DBG). Bei Konkubinatspartnern anerkennt die bisherige Rechtsprechung zwar, dass das Zusammenleben ohne oder vor der Ehe nicht immer und sogleich als Wohnsitz beider Partner betrachtet werden kann. Eheähnliche Partnerschaften können sich aber von losen zu festeren Bindungen entwickeln, was für die Feststellung der massgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen beachtet werden und bei Dauerhaftigkeit des Konkubinatsverhältnisses eine ganz wesentliche Rolle bei der Bestimmung des Steuerdomizils zukommen muss (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 205, 207 f. E. 4b m.w.H.). Im Übrigen kommt es auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht an; der Steuerwohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2 m.w.H.). Es ist deshalb weder auf die bloss erklärten Wünsche des Steuerpflichtigen noch auf irgendwelche formellen Momente, wie Hinterlegung der Schriften oder Ausübung der politischen Rechte abzustellen. Auch die polizeiliche An- und Abmeldung ist für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes bzw. des tatsächlichen Aufenthaltes nicht entscheidend (vgl. Richner‌/‌Frei‌/‌Kaufmann‌/‌Meuter , a.a.O., Rz. 18 zu Art. 3 DBG; Simonek , a.a.O., Rz. 5 ff. zu § 4 StG). 5.3 Gemäss § 11 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht im Kanton unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland allerdings nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet worden ist. Da grundsätzlich niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt in Anlehnung an den Wohnsitzbegriff im Zivilgesetzbuch der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. rémanence du domicile). Nicht entscheidend ist, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat (BGE 138 II 300 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist vom Steuerpflichtigen darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben. Solche werde etwa anerkannt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland besteuert wird bzw. den Nachweis erbringt, dass er von der Steuerpflicht befreit ist (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht gemäss dem Gesagten das bisherige Domizil fort (Urteil des Bundesgerichtes 2C_855/2016/2C_856/2014 vom 11. September 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.4). Ein einmal begründeter steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz besteht selbst dann weiter, wenn sich die Person längere Zeitabschnitte im Ausland aufhält, sofern der Wille, den Ort in der Schweiz als Mittelpunkt der Lebensinteressen aufrecht zu erhalten, durch gewisse Beziehungen in Erscheinung tritt (vgl. Arnold‌/‌Meier‌/‌Spinnler , a.a.O., Rz. 12). Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann jedoch auch im interkantonalen Verhältnis der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, sofern die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in der strittigen Steuerperiode als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4). 6.1 Im vorliegenden Fall kam das Steuergericht in seinen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Wohnsitz begründet habe und deshalb das bisherige Steuerdomizil in B.____ als fortbestehend zu betrachten sei. Obwohl der Beschwerdeführer vorbringe, mehr als 160 Tage im Jahr auf seinem Weingut in Ungarn zu verbringen, habe er keine Belege für eine Wohnsitzverlegung in der Steuerperiode 2011 vorlegen können. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Jahre 2011 neben den 160 in Ungarn verbrachten Tagen, nur während 100 Tagen im Kanton Basel-Landschaft verweilt zu haben. Er rügt, dass die Vorinstanz nicht untersucht habe, ob sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn befunden hätte. Dies sei von der Vorinstanz aus rein formalistischen Argumenten abgelehnt worden, weil er keine Besteuerungsausweise zu Ungarn vorgelegt habe. Im Übrigen sei im internationalen Verhältnis die sog. 183-Tage Regel massgeblich. Diese sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als 160 Tage jährlich in Ungarn verbringe als erfüllt zu betrachten, womit Ungarn als steuerrechtlicher Wohnsitz zählen würde. 7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zweifelhaft, ob dieser in der relevanten Zeitperiode seine Verbindungen zur Schweiz aufgelöst und einen neuen Wohnsitz in Ungarn begründet hat. Es bestehen zwar Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn. Dieser führt aus, sich in Ungarn für den Erfolg seines Weingutes einzusetzen und von dort die Entwicklung der nahe gelegenen Niederlassungen der C.____ AG in Österreich und Tschechien zu steuern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige jedoch die Umstände darzulegen, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben. Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Verfahren jedoch keine Belege für die Anmeldung bei den lokalen Behörden bzw. die Besteuerung in Ungarn für das Jahr 2011 vorlegen. Die eingereichten Belege für Renovationsarbeiten auf dem Weingut, die Kopien der Strom- und Heizungsrechnungen sowie die Fotos der Hochzeit des Beschwerdeführers datieren alle aus den Jahren 2012 bis 2014 und vermögen ohnehin nicht eine Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu beweisen. Auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Periode in B.____ lag: Massgebliche Beziehungen zu Ungarn, im Sinne der Ansässigkeit, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Dieser wohnte stattdessen mit seiner Partnerin – und heutigen Ehefrau – immerhin während 100 Tagen in der zu Miteigentum erworbenen Liegenschaft in B.____. Auch wenn die Eheschliessung erst im 2014 stattfand, lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Partnerin eine Villa in B.____ bewohnte, sich auch unter der Woche dort aufhielt (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2012 an die Abteilung Steuern der Verwaltung B.____) und jederzeit in die Liegenschaft zurückkehren konnte, vermuten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die engsten Verbindungen zur Schweiz bzw. zu B.____, wo auch der Sitz der C.____ AG liegt, aufwies. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf seinem Weingut in Ungarn wohl fühlt. Die blosse affektive Bevorzugung eines Ortes fällt allerdings nicht ins Gewicht und vermag keinen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen. 7.2 Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 keinen neuen Wohnsitz in Ungarn begründet hat. Seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hatte der Beschwerdeführer deshalb nach wie vor in der Schweiz, wo er auch steuerpflichtig war. 7.3 Im Übrigen ist nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sog. 183-Tage Regelung gemäss Art. 15 Abs. 2 DBA-H 1981 einzugehen, da ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige länger als 183 Tage dort aufhält. Bei einem kürzeren Aufenthalt von 160 Tagen verbleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, vorliegend also in der Schweiz (vgl. Samuel Dürr , in: Zweifel‌/‌Beusch‌/‌Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Rz. 38 zu Art. 15). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens ist somit nicht ersichtlich. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt im vorliegenden Fall ferner den Standpunkt, durch die Abmeldung im Kanton Basel-Landschaft und die Anmeldung im Kanton Schwyz im Jahr 2011 in letzterem Kanton steuerpflichtig gewesen zu sein. 8.2 In Bezug auf die interkantonale Steuerpflicht wies das Steuergericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer Aufenthaltsdauer von 10 Tagen im Jahr 2011 keine Absicht dauernden Verbleibens in D.____ darlegen könne. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer derart kurzen Aufenthaltsdauer soziale Kontakte aufgebaut und gepflegt habe, mit welchen er stärker als mit denjenigen in B.____, wo insbesondere der Sitz der C.____ AG liege und seine heutige Ehefrau wohne, verbunden sei. Somit bleibe für das Jahr 2011 der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.____ bestehen. 9.1 Im vorliegenden Fall bleibt zu prüfen, ob D.____ im Jahr 2011 zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, der sich in der Beschwerde darauf beschränkt hat auszuführen, weshalb er in Ungarn steuerdomiziliert sein soll, geworden ist. Der Beschwerdeführer verbrachte gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 rund 100 Tage in B.____ und nur 10 Tage in D.____. Letzteres wurde mit E-Mail vom 4. Dezember 2014 auch von seiner Vermieterin bestätigt. Bei dieser Ausgangslage ist es Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass in der strittigen Periode eine Wohnsitzverlegung nach D.____ tatsächlich stattgefunden hat. 9.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht entscheidend, dass er sich am 19. Dezember 2011 bei der Einwohnerkontrolle B.____ ab und am darauffolgenden Tag in D.____ angemeldet hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist vielmehr entscheidend, wo sich nach der Gesamtheit der Umstände der Mittelpunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer aufgelegten Belege (Anmeldung in D.____, Untermietvertrag, Bestätigung der Vermieterin) aber weder eine ernstliche Absicht dauernd in D.____ zu bleiben, noch eine enge Beziehung zu dieser Gemeinde zu belegen. Vielmehr liegen gewichtige Indizien vor, welche gegen eine Verlegung des Wohnsitzes nach D.____ sprechen. So hat der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers zusammen mit seiner heutigen Ehefrau in seinem eigenen Haus in B.____ offensichtlich ein grösseres Gewicht als die unregelmässigen, kurzen Aufenthalte in D.____, wo ihm keine eigene Wohnung zur Verfügung stand und wo er sich auch nicht auf enge persönliche Beziehungen berufen kann. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass Bank-, Versicherungs- und Kreditkartenauszüge im Jahr 2012 an die Adresse des Beschwerdeführers in B.____ adressiert waren. Es ist zwar nachvollziehbar, dass D.____, da in der Nähe des Flughafens Zürich, aus geschäftstechnischen Gründen für den Beschwerdeführer gut gelegen ist. Diese Tatsache alleine begründet jedoch noch keinen Lebensmittelpunkt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine allfällige Absicht des Beschwerdeführers, die Liegenschaft in B.____ zu verkaufen und ein Haus im Kanton Schwyz zu erwerben, genügt nicht, um das Steuerdomizil nach D.____ zu verlegen bzw. um eine Absicht dauernden Verbleibens in B.____ auszuschliessen. Gesamthaft vermag der Beschwerdeführer folglich nicht zu überzeugen, im Jahr 2011 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach D.____ verlegt und dort einen Wohnsitz begründet zu haben. Infolgedessen ist auch der Schluss des Steuergerichtes, dass sich der Beschwerdeführer in der strittigen Periode nicht mit der Absicht weiteren Verbleibens in D.____ aufgehalten hat, nicht zu beanstanden. 9.3 Nach dem Gesagten bestand das Steuerdomizil des Beschwerdeführers im Jahr 2011 in B.____ fort, weshalb sein Einkommen und Vermögen für diese Steuerperiode primär im Kanton Basel-Landschaft zu besteuern war. Demzufolge erweist sich seine Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin