Ausländerrecht Gesetzliche Nachzugsfristen/Nachträglicher Familiennachzug
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht nicht bewilligt wurde, respektive die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz zu Recht erfolgte. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.2 Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Art. 90 AuG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für den Bereich des Ausländerrechts. Danach sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: (a.) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, (b.) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und (c.) Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. 5.1 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfasst nur die Kernfamilie. Neben den ausländischen Ehegatten haben also auch ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern einen Anspruch. 5.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG; Ziffer 6.10.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (Stand: 6. Januar 2016, AuG-Weisungen)). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6). Sie sollen aber auch Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden ( Martina Caroni , Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 47 Rz 2). 5.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Nachzugsfrist indes lediglich zwölf Monate. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Nachzugsalters ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2). Besteht das Familienverhältnis bereits, beginnt der Fristenlauf mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an das nachziehende Familienmitglied zu laufen. In dieser Situation spielt es keine Rolle, wie lange das Familienverhältnis bereits besteht. Die Nachzugsfrist beginnt im Moment der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Fristenlauf setzt hingegen mit Entstehen des Familienverhältnisses ein, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Elternteil das Familienverhältnis noch nicht begründet war. Der Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses ist dabei entweder der Zeitpunkt des Eheschlusses oder der Begründung des Kindesverhältnisses durch Geburt, Anerkennung, Gerichtsurteil oder Adoption ( Martina Caroni , a.a.O., Art. 47 Rz 16 f.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkrafttreten des AuG – also ab dem 1. Januar 2008 – zu laufen, wenn die Einreise zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt oder das Familienverhältnis bereits entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.3). 5.4 Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind die gesetzlichen Nachzugsfristen offensichtlich abgelaufen, was die Beschwerdeführer auch anerkennen (vgl. Beschwerdebegründung vom 19. August 2015, S. 5, Rz 10). 5.5.1 Betreffend die Beschwerdeführerin, welche am 4. Juni 2007 geboren wurde, führen die Beschwerdeführer aus, dass deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin nicht verheiratet waren. Es sei nicht das biologische, sondern das rechtliche Verhältnis zum Vater massgebend. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass ein rechtlich bindendes Familienverhältnis zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin erst mit der erneuten Heirat entstanden sei. Mangels väterlicher Anerkennung der Tochter habe die gesetzliche Nachzugsfrist daher erst am 25. Juni 2013 zu laufen begonnen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres auf ihren Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG berufen könne. 5.5.2 Aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. September 2015 geht dagegen hervor, dass das Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater bereits am 24. Dezember 2007 durch Kindsanerkennung entstanden ist. Damit haben die gesetzlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AuG spätestens am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen, womit diese auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (12. November 2013) abgelaufen waren. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 VZAE vorliegen. 6.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben seien, da kein wichtiger familiärer Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG vorliege. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung stelle der Umstand, dass der bisher betreuende Elternteil in die Schweiz ziehe, für sich alleine gerade keinen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Familiennachzug dar, da sonst die gesetzlichen Nachzugsfristen immer umgangen werden könnten. Vielmehr bedürfe es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände. Da die heutige Situation zudem nur unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sei, sei es den Beschwerdeführern im Übrigen nicht möglich, aus ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der dabei bereits erfolgten teilweisen Integration Vorteile für sich abzuleiten. Schliesslich läge auch kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 6.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers wichtige familiäre Gründe vorlägen, weshalb für ihn der nachträgliche Familiennachzug zu gewähren sei. Das Kindeswohl werde nicht von vornherein besser geschützt, wenn ein Jugendlicher in seiner angestammten Heimat verbleiben könne. Vorliegend sei der Wegzug des bis anhin betreuenden Elternteils und der jüngeren Schwester genauso einschneidend wie das Verlassen der angestammten Heimat. Zudem seien die Grosseltern mütterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer ein besseres Verhältnis gehabt habe als zu den Grosseltern väterlicherseits, beide verstorben. Auch könne von den knapp zehn Jahre älteren Geschwistern nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sich diese um ihren jüngeren Bruder kümmern. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts sei die Beurteilung der Voraussetzung eines "wichtigen familiären Grundes" nicht aufgrund objektiver Kriterien, sondern immer von der Warte der betroffenen Familie aus vorzunehmen. Vor der Heirat und dem Stellen der Nachzugsgesuche habe der Vater zuerst die finanzielle Basis für den Verbleib der Gesamtfamilie in der Schweiz sichern wollen. Diese Vorgehensweise berücksichtige sehr vorausschauend und fürsorglich das Kindeswohl der Beschwerdeführer und decke sich auch mit dem öffentlichen Interesse, dass Ausländer in der Schweiz wirtschaftlich selbständig sein sollen. Art. 47 Abs. 4 AuG müsse zudem den Schutz des Familienlebens (insb. den Schutzaspekt der Einheit der Familie) im Sinne von Art. 8 EMRK berücksichtigen. Die rigide Einhaltung von Nachzugsfristen und die enge Auslegung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG verletze Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Gesamtschau sämtlicher Umstände ergebe zudem, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer unverhältnismässig sei. Im Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung hätten sich die Beschwerdeführer bereits über eineinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten. Durch die lange Verfahrensdauer seien für die Beschwerdeführer Fakten geschaffen worden, welche insbesondere auf emotionaler Ebene nicht wieder ohne weiteres umkehrbar seien. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr Kindergarten absolviert und sei in die Primarschule übergetreten. Zudem würde die Wegweisung das Zusammenleben der Ehegatten verunmöglichen. 6.4 Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3794). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.4). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). 6.5 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Gesamtfamilie mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen vorsah und dabei sogar unterschiedliche Fristen für Kinder einführte. Um die Fristenregelung nicht ihres Sinnes zu entleeren, hat die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzuges die Ausnahme zu bleiben. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Fünfjahresfrist durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung hat: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum Gesetz klar hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.), was auch ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Art. 43 AuG will grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, so dass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). 6.6 Was den Zeitpunkt für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe betrifft, ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 17 AuG verpflichtet, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 2). Das Bundesgericht hat einen durch Missachtung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Besuchsvisums herbeigeführten Zustand ausdrücklich als unbeachtlich bezeichnet, zumal die Behörden ansonsten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Ausländer benachteiligt werden könnte (BGE 129 II 249 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 1.3). Zudem könnten die ausländerrechtlichen Bestimmungen durch das Schaffen von Fakten stets umgangen werden, was zu einem Leerlauf der gesetzlichen Nachzugsfristen führen würde. Gleiches muss auch für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die von Anfang an illegal in die Schweiz eingereist sind. 6.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung weiter fest, dass allein der Umstand, dass der bisher betreuende Elternteil in die Schweiz zieht, für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.4). Daran ändert nichts, dass sich die Ehefrau und Kindsmutter im Falle ihrer Einreise selber grundsätzlich ebenfalls auf die Nachzugsfristen nach Art. 47 AuG oder Art. 73 VZAE berufen könnte. Denn bei der vorliegenden Konstellation wäre nicht davon auszugehen, dass dann neue Fristen für die gemeinsamen Kinder zu laufen beginnen. Wollte man das Gegenteil annehmen, würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der Schweiz und damit zur besseren Integration einen frühest möglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt. Eltern, die zusammenleben beziehungsweise das Zusammenwohnen beabsichtigen, sind insoweit als Einheit zu betrachten, so dass sich die Mutter die vom Vater bereits versäumten Fristen entgegenhalten lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5). 6.8 Vorliegend waren die Eltern bereits zwischen 1987 und 1999 verheiratet. In dieser Zeit kam auch der Beschwerdeführer zur Welt. Anschliessend zog der Vater in die Schweiz und heiratete am 27. Mai 2000 eine Schweizerin. Nachdem der Vater im Mai 2005 die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, erfolgte im Januar 2006 die Scheidung. Am 4. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin geboren, welche am 24. Dezember 2007 durch den Vater anerkannt wurde (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Trotzdem haben sich die Eltern der Beschwerdeführer bewusst dazu entschieden, die Kinder in ihrem Heimatland Mazedonien aufwachsen zu lassen. Erst als die Eltern am 25. Juni 2013 erneut heirateten, stellte der Vater mit Antrag vom 12. November 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die Beschwerdeführer. Da die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2007 zur Welt kam, müssen die Eltern faktisch ihre Beziehung bereits im Jahr 2006 wieder aufgenommen haben. Dies geht auch aus dem Einschreiben vom 20. Dezember 2013 hervor, in welchem die Eltern angeben, seit dem Jahr 2006 wieder ein Paar zu sein. Bis zum Familiennachzugsgesuch hat die Familie damit über sieben Jahre bewusst getrennt gelebt. Ob stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen, darf nicht leichthin bejaht werden. Insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Diese sind – auch mit Blick auf etwaige Integrationsprobleme im Inland – umso höher, je älter die Kinder sind und je länger sie von dem in der Schweiz lebenden Elternteil getrennt gelebt sowie ihre Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht haben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1). Es gelingt den Beschwerdeführern unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nicht, aufzuzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorgelegen haben. Insbesondere wurde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (in welchem die Beschwerdeführer nach wie vor in ihrem Heimatland hätten sein sollen) wichtige familiäre Gründe aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Betreuungssituation der Kinder hätten vorliegen sollen. Durch das lange Getrenntleben der Familie haben die Eltern entschieden und akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen – und zwar sowohl zwischen den Ehegatten als auch zwischen dem Vater und den Kindern – nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können. Darüber hinaus haben sich die Eltern auch bewusst dafür entschieden, ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen. Aus der nunmehr hier in der Schweiz durch den illegalen Aufenthalt erfolgten Integration können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ansonsten die gesetzlichen Nachzugsfristen und der gesetzgeberische Wille dahinter leerlaufen würden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte betreuungslose Situation in Mazedonien wurde durch die Beschwerdeführer, respektive deren Eltern selbst geschaffen. Dies stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen wichtigen Familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. 6.9 Durch die erneute Heirat vom 25. Juni 2013 hat die Mutter der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, der auch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt dagegen der Nachzug des bisher betreuenden Elternteils von gemeinsamen Kindern für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. Auf der anderen Seite scheint klar, dass es der Mutter einer (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) sechs jährigen Tochter nicht zugemutet werden kann, ihre Kinder im Heimatland zurückzulassen. Auch wenn diese Konstellation positivrechtlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kann im Hinblick auf die klaren Bestimmungen der gesetzlichen Nachzugsfristen und dem dahinterstehenden Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden. Zudem ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung haben: Die ganze Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen, was auch ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Insofern müssen sich die Eltern ihre Entscheidung, das Familienleben über lange Zeit getrennt zu leben, respektive ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen, entgegenhalten lassen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe hätte begründen sollen. Es ist insbesondere nicht hinreichend aufgezeigt worden, weshalb ihre bisherige Betreuungssituation in Mazedonien durch die Mutter nicht mehr möglich oder zumutbar gewesen sein soll. 7.1 Auch wenn eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, so ist die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug dennoch verhältnismässig und stellt insbesondere keinen Härtefall dar. Zuerst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, respektive ihre Eltern die heutige Situation selber durch unerlaubtes Faktenschaffen herbeigeführt haben. Aufgrund der Mitwirkungs- und Informationspflicht von Ausländerinnen und Ausländern nach Art. 90 AuG müssen sich die Betroffenen auch über die Konsequenzen im Falle der Gesetzesumgehung bewusst sein und sich diese Kenntnis anrechnen lassen. Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, ist folgendes festzuhalten: 7.2 Der heute knapp zwanzigjährige Beschwerdeführer verfügt weder über einen Schul- noch Lehrabschluss und kann in diesem Sinne keinesfalls als unentbehrliche Arbeitskraft bezeichnet werden. Gemäss den Akten arbeite er bei seinem Vater in einer Autogarage. Mangels weiterer Angaben kann dagegen nicht von einer beruflichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der heute erwachsene, ledige, junge und gesunde Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit und einen Grossteil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht, wo er auch integriert ist. Zudem wird der Beschwerdeführer von den hier erworbenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen beim Aufbau einer neuen Existenz in Mazedonien profitieren können. Auch die heute knapp neunjährige Beschwerdeführerin hat einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit in Mazedonien verbracht, wo sie sprachlich und kulturell nach wie vor integriert ist. Durch den illegalen Aufenthalt in der Schweiz wurde zwar ein Integrationsprozess ausgelöst, doch befindet sie sich noch in den ersten Primarstufen. Auf diesem schulischen Niveau ist ein erneuter Wechsel in ihr ursprüngliches Heimatland, wo sie aufgewachsen ist und dessen Sprache sie beherrscht, auch für die junge Beschwerdeführerin zumutbar und stellt unter den ausgeführten Umständen keinen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Rest der Familie der Beschwerdeführer (und zwar sowohl die beiden älteren Geschwister als auch die Grosseltern) nach wie vor in Mazedonien lebt.
E. 8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das AfM das Gesuch um Einreisebewilligung für Familienangehörige vom 12. November 2013 zu Recht nicht bewilligt hatte. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_363/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.02.2016 810 15 170
Ausländerrecht Gesetzliche Nachzugsfristen/Nachträglicher Familiennachzug
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Februar 2016 (810 15 170) Ausländerrecht Gesetzliche Nachzugsfristen/Nachträglicher Familiennachzug Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat B.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch C.____ und D.____, diese wiederum vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Gesuch um Familiennachzug (RRB Nr. 933 vom 9. Juni 2015) A. Der mazedonische Staatsangehörige C.____ (geb. 1964) reiste am 27. Mai 2000 aufgrund seiner Heirat mit der Schweizerin E.____ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Im Mai 2005 erhielt C.____ die Niederlassungsbewilligung und im Januar 2006 erfolgte die Scheidung der Ehegatten. Am 25. Juni 2013 heiratete C.____ die 1964 geborene mazedonische Staatsangehörige D.____ (Ehefrau), mit welcher er bereits zwischen 1987 und 1999 verheiratet gewesen war. Mit ihr hat er vier Kinder: F.____ (geboren 1987), G.____ (geboren 1988), A.____ (geboren 1996) und B.____ (geboren 2007). Mit Gesuch um Einreisebewilligung für Familienangehörige vom 12. November 2013 beantragte C.____ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) den Familiennachzug für seine Ehefrau sowie für die beiden jüngsten Kinder A.____ und B.____. Faktisch befanden sich die Ehefrau und die beiden Kinder, welche illegal in die Schweiz einreisten, im damaligen Zeitpunkt dagegen bereits in der Schweiz, wo sie sich seither unerlaubt aufhalten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 stellte das AfM C.____ verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug und wies ihn darauf hin, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen für die Kinder abgelaufen seien. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 hielt C.____ am Familiennachzugsgesuch fest. B. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 lehnte das AfM das Gesuch um Familiennachzug für A.____ und B.____ ab und bat C.____ gleichzeitig um Auskunft, ob unter diesen Umständen am Gesuch für den Nachzug der Ehefrau festgehalten werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte C.____, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt in Dornach, dem AfM mit, dass an allen Familiennachzugsgesuchen festgehalten werde und ersuchte das AfM, die Gesuche zu bewilligen. Eventualiter wurde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. Daraufhin wurde die Ehefrau am 10. Februar 2015 persönlich durch das AfM befragt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 verweigerte das AfM die nachgesuchte Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für A.____ und B.____ und verfügte deren Ausreise bis spätestens am 18. März 2015. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen seien und dass keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Gemäss Auskunft des AfM wurde das Familiennachzugsgesuch bezüglich der Ehefrau seither nicht mehr weiterbehandelt. Die Ehefrau hält sich nach wie vor unerlaubt ohne gültigen Rechtstitel in der Schweiz auf. C. Die von A.____ und B.____, nach wie vor vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0933 vom 9. Juni 2015 (RRB) ab und hielt fest, dass die Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des RRB zu verlassen haben. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass für beide Kinder die gesetzlichen Nachzugsfristen abgelaufen seien und dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. D. Dagegen erhoben A.____ und B.____, beide nach wie vor vertreten durch Eduard Schoch, mit Eingabe vom 18. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragten eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 zeigte Nicolas Roulet, Advokat in Basel, dem Kantonsgericht an, dass neu er die Interessen der Beschwerdeführer vertrete. E. Mit Beschwerdebegründung vom 19. August 2015 beantragten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Nicolas Roulet, unter o/e-Kostenfolge: Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 9. Juni 2015 vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Dementsprechend sei den Beschwerdeführern der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Zur Begründung hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen bezüglich der Beschwerdeführerin nicht abgelaufen seien, weshalb sich diese darauf berufen könne. Unabhängig davon seien sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin wichtige familiäre Gründe gegeben, weshalb der nachträgliche Familiennachzug zu gewähren sei. F. Mit Schreiben vom 18. September 2015 liess sich der Beschwerdegegner mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, vernehmen. An den Ausführungen im RRB vom 9. Juni 2015 werde vollumfänglich festgehalten. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht nicht bewilligt wurde, respektive die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz zu Recht erfolgte. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.2 Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Art. 90 AuG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für den Bereich des Ausländerrechts. Danach sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: (a.) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, (b.) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und (c.) Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. 5.1 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfasst nur die Kernfamilie. Neben den ausländischen Ehegatten haben also auch ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern einen Anspruch. 5.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG; Ziffer 6.10.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (Stand: 6. Januar 2016, AuG-Weisungen)). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6). Sie sollen aber auch Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden ( Martina Caroni , Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 47 Rz 2). 5.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Für Kinder über 12 Jahren beträgt die Nachzugsfrist indes lediglich zwölf Monate. Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Nachzugsalters ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2). Besteht das Familienverhältnis bereits, beginnt der Fristenlauf mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an das nachziehende Familienmitglied zu laufen. In dieser Situation spielt es keine Rolle, wie lange das Familienverhältnis bereits besteht. Die Nachzugsfrist beginnt im Moment der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Fristenlauf setzt hingegen mit Entstehen des Familienverhältnisses ein, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Elternteil das Familienverhältnis noch nicht begründet war. Der Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses ist dabei entweder der Zeitpunkt des Eheschlusses oder der Begründung des Kindesverhältnisses durch Geburt, Anerkennung, Gerichtsurteil oder Adoption ( Martina Caroni , a.a.O., Art. 47 Rz 16 f.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkrafttreten des AuG – also ab dem 1. Januar 2008 – zu laufen, wenn die Einreise zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt oder das Familienverhältnis bereits entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.3). 5.4 Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind die gesetzlichen Nachzugsfristen offensichtlich abgelaufen, was die Beschwerdeführer auch anerkennen (vgl. Beschwerdebegründung vom 19. August 2015, S. 5, Rz 10). 5.5.1 Betreffend die Beschwerdeführerin, welche am 4. Juni 2007 geboren wurde, führen die Beschwerdeführer aus, dass deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin nicht verheiratet waren. Es sei nicht das biologische, sondern das rechtliche Verhältnis zum Vater massgebend. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass ein rechtlich bindendes Familienverhältnis zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin erst mit der erneuten Heirat entstanden sei. Mangels väterlicher Anerkennung der Tochter habe die gesetzliche Nachzugsfrist daher erst am 25. Juni 2013 zu laufen begonnen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres auf ihren Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG berufen könne. 5.5.2 Aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. September 2015 geht dagegen hervor, dass das Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater bereits am 24. Dezember 2007 durch Kindsanerkennung entstanden ist. Damit haben die gesetzlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AuG spätestens am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen, womit diese auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (12. November 2013) abgelaufen waren. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 VZAE vorliegen. 6.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben seien, da kein wichtiger familiärer Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG vorliege. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung stelle der Umstand, dass der bisher betreuende Elternteil in die Schweiz ziehe, für sich alleine gerade keinen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Familiennachzug dar, da sonst die gesetzlichen Nachzugsfristen immer umgangen werden könnten. Vielmehr bedürfe es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände. Da die heutige Situation zudem nur unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sei, sei es den Beschwerdeführern im Übrigen nicht möglich, aus ihrem illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der dabei bereits erfolgten teilweisen Integration Vorteile für sich abzuleiten. Schliesslich läge auch kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 6.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers wichtige familiäre Gründe vorlägen, weshalb für ihn der nachträgliche Familiennachzug zu gewähren sei. Das Kindeswohl werde nicht von vornherein besser geschützt, wenn ein Jugendlicher in seiner angestammten Heimat verbleiben könne. Vorliegend sei der Wegzug des bis anhin betreuenden Elternteils und der jüngeren Schwester genauso einschneidend wie das Verlassen der angestammten Heimat. Zudem seien die Grosseltern mütterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer ein besseres Verhältnis gehabt habe als zu den Grosseltern väterlicherseits, beide verstorben. Auch könne von den knapp zehn Jahre älteren Geschwistern nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sich diese um ihren jüngeren Bruder kümmern. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts sei die Beurteilung der Voraussetzung eines "wichtigen familiären Grundes" nicht aufgrund objektiver Kriterien, sondern immer von der Warte der betroffenen Familie aus vorzunehmen. Vor der Heirat und dem Stellen der Nachzugsgesuche habe der Vater zuerst die finanzielle Basis für den Verbleib der Gesamtfamilie in der Schweiz sichern wollen. Diese Vorgehensweise berücksichtige sehr vorausschauend und fürsorglich das Kindeswohl der Beschwerdeführer und decke sich auch mit dem öffentlichen Interesse, dass Ausländer in der Schweiz wirtschaftlich selbständig sein sollen. Art. 47 Abs. 4 AuG müsse zudem den Schutz des Familienlebens (insb. den Schutzaspekt der Einheit der Familie) im Sinne von Art. 8 EMRK berücksichtigen. Die rigide Einhaltung von Nachzugsfristen und die enge Auslegung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG verletze Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Gesamtschau sämtlicher Umstände ergebe zudem, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer unverhältnismässig sei. Im Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung hätten sich die Beschwerdeführer bereits über eineinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten. Durch die lange Verfahrensdauer seien für die Beschwerdeführer Fakten geschaffen worden, welche insbesondere auf emotionaler Ebene nicht wieder ohne weiteres umkehrbar seien. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr Kindergarten absolviert und sei in die Primarschule übergetreten. Zudem würde die Wegweisung das Zusammenleben der Ehegatten verunmöglichen. 6.4 Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3794). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.4). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). 6.5 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Gesamtfamilie mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen vorsah und dabei sogar unterschiedliche Fristen für Kinder einführte. Um die Fristenregelung nicht ihres Sinnes zu entleeren, hat die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzuges die Ausnahme zu bleiben. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Fünfjahresfrist durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung hat: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum Gesetz klar hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.), was auch ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Art. 43 AuG will grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, so dass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). 6.6 Was den Zeitpunkt für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe betrifft, ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 17 AuG verpflichtet, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_743/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 2). Das Bundesgericht hat einen durch Missachtung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Besuchsvisums herbeigeführten Zustand ausdrücklich als unbeachtlich bezeichnet, zumal die Behörden ansonsten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Ausländer benachteiligt werden könnte (BGE 129 II 249 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 1.3). Zudem könnten die ausländerrechtlichen Bestimmungen durch das Schaffen von Fakten stets umgangen werden, was zu einem Leerlauf der gesetzlichen Nachzugsfristen führen würde. Gleiches muss auch für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die von Anfang an illegal in die Schweiz eingereist sind. 6.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung weiter fest, dass allein der Umstand, dass der bisher betreuende Elternteil in die Schweiz zieht, für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1; AuG-Weisungen, Ziff. 6.10.4). Daran ändert nichts, dass sich die Ehefrau und Kindsmutter im Falle ihrer Einreise selber grundsätzlich ebenfalls auf die Nachzugsfristen nach Art. 47 AuG oder Art. 73 VZAE berufen könnte. Denn bei der vorliegenden Konstellation wäre nicht davon auszugehen, dass dann neue Fristen für die gemeinsamen Kinder zu laufen beginnen. Wollte man das Gegenteil annehmen, würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der Schweiz und damit zur besseren Integration einen frühest möglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt. Eltern, die zusammenleben beziehungsweise das Zusammenwohnen beabsichtigen, sind insoweit als Einheit zu betrachten, so dass sich die Mutter die vom Vater bereits versäumten Fristen entgegenhalten lassen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5). 6.8 Vorliegend waren die Eltern bereits zwischen 1987 und 1999 verheiratet. In dieser Zeit kam auch der Beschwerdeführer zur Welt. Anschliessend zog der Vater in die Schweiz und heiratete am 27. Mai 2000 eine Schweizerin. Nachdem der Vater im Mai 2005 die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, erfolgte im Januar 2006 die Scheidung. Am 4. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin geboren, welche am 24. Dezember 2007 durch den Vater anerkannt wurde (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Trotzdem haben sich die Eltern der Beschwerdeführer bewusst dazu entschieden, die Kinder in ihrem Heimatland Mazedonien aufwachsen zu lassen. Erst als die Eltern am 25. Juni 2013 erneut heirateten, stellte der Vater mit Antrag vom 12. November 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die Beschwerdeführer. Da die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2007 zur Welt kam, müssen die Eltern faktisch ihre Beziehung bereits im Jahr 2006 wieder aufgenommen haben. Dies geht auch aus dem Einschreiben vom 20. Dezember 2013 hervor, in welchem die Eltern angeben, seit dem Jahr 2006 wieder ein Paar zu sein. Bis zum Familiennachzugsgesuch hat die Familie damit über sieben Jahre bewusst getrennt gelebt. Ob stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen, darf nicht leichthin bejaht werden. Insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Diese sind – auch mit Blick auf etwaige Integrationsprobleme im Inland – umso höher, je älter die Kinder sind und je länger sie von dem in der Schweiz lebenden Elternteil getrennt gelebt sowie ihre Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht haben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1). Es gelingt den Beschwerdeführern unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nicht, aufzuzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorgelegen haben. Insbesondere wurde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (in welchem die Beschwerdeführer nach wie vor in ihrem Heimatland hätten sein sollen) wichtige familiäre Gründe aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Betreuungssituation der Kinder hätten vorliegen sollen. Durch das lange Getrenntleben der Familie haben die Eltern entschieden und akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen – und zwar sowohl zwischen den Ehegatten als auch zwischen dem Vater und den Kindern – nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können. Darüber hinaus haben sich die Eltern auch bewusst dafür entschieden, ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen. Aus der nunmehr hier in der Schweiz durch den illegalen Aufenthalt erfolgten Integration können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ansonsten die gesetzlichen Nachzugsfristen und der gesetzgeberische Wille dahinter leerlaufen würden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte betreuungslose Situation in Mazedonien wurde durch die Beschwerdeführer, respektive deren Eltern selbst geschaffen. Dies stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen wichtigen Familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. 6.9 Durch die erneute Heirat vom 25. Juni 2013 hat die Mutter der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, der auch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt dagegen der Nachzug des bisher betreuenden Elternteils von gemeinsamen Kindern für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. Auf der anderen Seite scheint klar, dass es der Mutter einer (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) sechs jährigen Tochter nicht zugemutet werden kann, ihre Kinder im Heimatland zurückzulassen. Auch wenn diese Konstellation positivrechtlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kann im Hinblick auf die klaren Bestimmungen der gesetzlichen Nachzugsfristen und dem dahinterstehenden Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden. Zudem ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung haben: Die ganze Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen, was auch ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Insofern müssen sich die Eltern ihre Entscheidung, das Familienleben über lange Zeit getrennt zu leben, respektive ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen, entgegenhalten lassen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl der Beschwerdeführer wichtige familiäre Gründe hätte begründen sollen. Es ist insbesondere nicht hinreichend aufgezeigt worden, weshalb ihre bisherige Betreuungssituation in Mazedonien durch die Mutter nicht mehr möglich oder zumutbar gewesen sein soll. 7.1 Auch wenn eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, so ist die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug dennoch verhältnismässig und stellt insbesondere keinen Härtefall dar. Zuerst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, respektive ihre Eltern die heutige Situation selber durch unerlaubtes Faktenschaffen herbeigeführt haben. Aufgrund der Mitwirkungs- und Informationspflicht von Ausländerinnen und Ausländern nach Art. 90 AuG müssen sich die Betroffenen auch über die Konsequenzen im Falle der Gesetzesumgehung bewusst sein und sich diese Kenntnis anrechnen lassen. Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, ist folgendes festzuhalten: 7.2 Der heute knapp zwanzigjährige Beschwerdeführer verfügt weder über einen Schul- noch Lehrabschluss und kann in diesem Sinne keinesfalls als unentbehrliche Arbeitskraft bezeichnet werden. Gemäss den Akten arbeite er bei seinem Vater in einer Autogarage. Mangels weiterer Angaben kann dagegen nicht von einer beruflichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der heute erwachsene, ledige, junge und gesunde Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit und einen Grossteil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht, wo er auch integriert ist. Zudem wird der Beschwerdeführer von den hier erworbenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen beim Aufbau einer neuen Existenz in Mazedonien profitieren können. Auch die heute knapp neunjährige Beschwerdeführerin hat einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit in Mazedonien verbracht, wo sie sprachlich und kulturell nach wie vor integriert ist. Durch den illegalen Aufenthalt in der Schweiz wurde zwar ein Integrationsprozess ausgelöst, doch befindet sie sich noch in den ersten Primarstufen. Auf diesem schulischen Niveau ist ein erneuter Wechsel in ihr ursprüngliches Heimatland, wo sie aufgewachsen ist und dessen Sprache sie beherrscht, auch für die junge Beschwerdeführerin zumutbar und stellt unter den ausgeführten Umständen keinen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Rest der Familie der Beschwerdeführer (und zwar sowohl die beiden älteren Geschwister als auch die Grosseltern) nach wie vor in Mazedonien lebt. 8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das AfM das Gesuch um Einreisebewilligung für Familienangehörige vom 12. November 2013 zu Recht nicht bewilligt hatte. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_363/2016) erhoben.