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810 14 114

Basel-Landschaft · 2003-04-30 · Deutsch BL

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Rückweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkelkindern und Söhnen zurückgewiesen. In seiner Begründung erwog das Bundesgericht, das Kantonsgericht habe diese Beziehung für die Härtefallprüfung als nicht relevant erachtet und daher entsprechende Abklärungen unterlassen. Falls aber tatsächlich eine besonders enge, die psychisch kranke Beschwerdeführerin in entscheidendem Ausmass stützende Beziehung (nicht bloss gelegentliche, allgemein übliche gegenseitige Besuche) bestehe, wäre aufgrund einer Gesamtbeurteilung der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hinweise auf erlittene eheliche Gewalt, die dadurch erfolgte massive Verschlechterung ihres Zustands und der besonders intensiven Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG zu bejahen. Bei dieser Sachlage wäre weiter zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG bestehe, der diesen Aufenthaltsanspruch allenfalls erlöschen liesse. Gemäss Art. 62 lit. e AuG sei dies unter anderem der Fall, wenn die Person auf Sozialhilfe angewiesen sei, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und beanspruche zusätzlich auch Sozialhilfe. Von Bedeutung seien in diesem Zusammenhang die Höhe der allfällig heute noch bezogenen Sozialhilfe sowie die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden könne. Sollte die weiterhin erforderliche finanzielle Unterstützung relativ gering sein, wäre zudem zu prüfen, ob allenfalls die Söhne in der Lage und bereit wären, der Beschwerdeführerin konkret zu helfen, von der Sozialhilfeabhängigkeit wegzukommen. Zu klären werde zusammenfassend also die Intensität der Beziehung zu den Söhnen und Enkeln sowie allenfalls das Vorliegen eines Widerrufgrundes sein. Die Sache werde daher an das Kantonsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts in diesen zwei Punkten und zum neuen Entscheid zurückgewiesen.

E. 2 Beim Kantonsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 3. April 2014 das vorliegende Verfahren (810 14 114) angelegt und die vom Bundesgericht zurückerhaltenen Akten des Verfahrens 810 12 88 beigezogen. Das Verfahren 810 12 88 wird als Verfahren 810 14 114 in Bezug auf die Intensität der Beziehung zu den Enkeln und Söhnen sowie auf das Vorliegen eines allfälligen Widerrufsgrundes wiederaufgenommen.

E. 3 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘972.55 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.03.2016 810 14 114

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Rückweisung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. März 2016 (810 14 114) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Rückweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Tanja Soland, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Rückweisung (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. April 2014) A. Die türkische Staatsangehörige A.____, geboren am 10. März 1956, reiste am 4. Januar 1993 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welcher zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Am 27. März 1998 reiste A.____ erneut in die Schweiz ein und stellte wieder ein Asylgesuch, welches wiederum einem Rückzug zufolge abgeschrieben wurde. Am 8. Dezember 2001 reiste A.____ ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellte einen dritten Asylantrag, welcher mit Verfügung vom 30. April 2003 abgelehnt wurde. Gegen ihre angeordnete Wegweisung aus der Schweiz erhob A.____ Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete sie am 17. Februar 2006 den Schweizer Bürger, B.____, und erhielt am 5. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 17. Februar 2011 verlängert. B. Am 26. November 2008 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht C.____ eine Scheidungsklage ein. Am 5. Januar 2009 zog er die Scheidungsklage zurück und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Getrenntlebens ein. Mit Verfügung vom 23. März 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass dieses durch den Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung per 1. September 2009 aufgenommen werde. Der Ehemann ist offenbar im Februar 2011 für unbestimmte Zeit in die Türkei ausgereist. C. Am 17. Februar 2011 stellte A.____ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches wegen Sozialhilfeabhängigkeit vom AfM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgelehnt wurde. D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 liess sich A.____, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, diesbezüglich vernehmen. Das AfM bat mit Schreiben vom 14. Juli 2011 auch den Ehemann um eine Stellungnahme, insbesondere hinsichtlich der von A.____ geltend gemachten häuslichen Gewalt. Das Schreiben konnte jedoch aufgrund unbekannten Aufenthalts des Ehemannes nicht zugestellt werden. E. Mit Verfügung vom 30. August 2011 ordnete das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A.____ sowie die Ausreise bis spätestens am 30. September 2011 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 habe. Zudem bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Die Aufenthaltsbewilligung könne schliesslich auch nicht ermessensweise oder unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit verlängert werden. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, mit Eingabe vom 19. August 2011 (Posteingang am 12. September 2011) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte, die Verfügung des AfM vom 30. August 2011 sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive eines Kostenvorschusses zu verzichten und die ordentlichen Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2012 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des regierungsrätlichen Entscheids zu verlassen habe. G. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 13. März 2012 mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Zudem sei zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die ordentlichen Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. H. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2012 (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. September 2012 [810 12 88/178]) ab. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nachfolgend vertreten durch Dr. Tanja Soland, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_73/2013 vom 3. April 2014 guthiess. Das Urteil des Kantons Basel-Landschaft (KGE VV vom 26. September 2012 [810 12 88/178]) wurde aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen und Enkeln sowie allenfalls betreffend Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückgewiesen. J. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 wurde zwecks Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem sozialen Umfeld ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. K. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2014 werde sie ab dem 30. Juni 2014 nicht mehr von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde D.____. unterstützt. L. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2014 wurde zwecks Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der Intensität der Beziehung zu den Söhnen und Enkeln ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten von E.____, Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken (AUT), Ambulatorium F.____, datiert vom 9. Februar 2015. M. Am 11. März 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen. N. Mit Eingabe vom 13. März 2015 replizierte die Beschwerdeführerin und am 25. März 2015 reichte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. O. Mit Verfügung vom 15. April 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden die beiden Söhne, G.____ und H.____, als Auskunftspersonen geladen. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt. P. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 2. September 2015 entschied das Kantonsgericht, dass sowohl der Gutachter E.____ als auch die behandelnde Psychologin I.____, Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken (AUT), Ambulatorium F.____, persönlich zu befragen seien. Darüber hinaus seien der Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin sowie die vollständigen Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft einzuholen (vgl. Präsidialverfügung vom 4. September 2015). Q. Die IV-Stelle Basel-Landschaft reichte die entsprechenden Akten mit Schreiben vom 8. September 2015 ein. Der Verlaufsbericht von I.____ datiert vom 1. Oktober 2015. Der Gutachter reichte dem Gericht am 16. Oktober 2015 einen kurzen ergänzenden Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. R. Mit Schreiben vom 26. November 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den beiden ärztlichen Berichten. S. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 wurde der Fall nunmehr der Kammer zur Beurteilung überwiesen und als Auskunftspersonen wurden E.____ und die behandelnde Psychologin I.____ vorgeladen. T. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Als Auskunftspersonen werden E.____ und I.____ befragt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkelkindern und Söhnen zurückgewiesen. In seiner Begründung erwog das Bundesgericht, das Kantonsgericht habe diese Beziehung für die Härtefallprüfung als nicht relevant erachtet und daher entsprechende Abklärungen unterlassen. Falls aber tatsächlich eine besonders enge, die psychisch kranke Beschwerdeführerin in entscheidendem Ausmass stützende Beziehung (nicht bloss gelegentliche, allgemein übliche gegenseitige Besuche) bestehe, wäre aufgrund einer Gesamtbeurteilung der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Hinweise auf erlittene eheliche Gewalt, die dadurch erfolgte massive Verschlechterung ihres Zustands und der besonders intensiven Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG zu bejahen. Bei dieser Sachlage wäre weiter zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG bestehe, der diesen Aufenthaltsanspruch allenfalls erlöschen liesse. Gemäss Art. 62 lit. e AuG sei dies unter anderem der Fall, wenn die Person auf Sozialhilfe angewiesen sei, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und beanspruche zusätzlich auch Sozialhilfe. Von Bedeutung seien in diesem Zusammenhang die Höhe der allfällig heute noch bezogenen Sozialhilfe sowie die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden könne. Sollte die weiterhin erforderliche finanzielle Unterstützung relativ gering sein, wäre zudem zu prüfen, ob allenfalls die Söhne in der Lage und bereit wären, der Beschwerdeführerin konkret zu helfen, von der Sozialhilfeabhängigkeit wegzukommen. Zu klären werde zusammenfassend also die Intensität der Beziehung zu den Söhnen und Enkeln sowie allenfalls das Vorliegen eines Widerrufgrundes sein. Die Sache werde daher an das Kantonsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts in diesen zwei Punkten und zum neuen Entscheid zurückgewiesen. 2. Beim Kantonsgericht wurde nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 3. April 2014 das vorliegende Verfahren (810 14 114) angelegt und die vom Bundesgericht zurückerhaltenen Akten des Verfahrens 810 12 88 beigezogen. Das Verfahren 810 12 88 wird als Verfahren 810 14 114 in Bezug auf die Intensität der Beziehung zu den Enkeln und Söhnen sowie auf das Vorliegen eines allfälligen Widerrufsgrundes wiederaufgenommen. 3. Vorliegend steht einzig ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Bei der Beschwerdeführerin könnte dieser wichtige persönliche Grund – wie das Bundesgericht im genannten Entscheid ausführt − in der geltend gemachten Beziehung zu ihren Söhnen und Enkelkindern im Rahmen der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, gegeben sein. 4.1 Mit der Regelung von Art. 50 AuG sollen schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermieden werden. Der Gesetzgeber hatte beim Erlass der genannten Härtefallregelung nach Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG namentlich gewaltbetroffene Migrantinnen im Auge (vgl. Angela Bryner , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 27.39). Das Schutzziel von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG sind Opfer von familiärer Gewalt. Nach der Rechtsprechung fällt darunter jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). 4.2 Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid bereits festgehalten hat, sind bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin zahlreiche Indizien zu erkennen, die durchaus glaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erlitten hat und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Gewalt massiv verschlechtert hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.2 und 4.1 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich folglich darauf zu eruieren, ob die Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern der Beschwerdeführerin den entscheidenden Rückhalt gibt, um sich von Suizidalität zu distanzieren bzw. diese Beziehung einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. 4.3 Im Rahmen der Begutachtung bei E.____ sei die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen und Enkelkindern weitgehend unklar geblieben, wobei die Beschwerdeführerin teilweise betont habe, dass die Enkelkinder und ihre Söhne sie am Leben halten würden (Gutachten von E.____ vom 9. Februar 2015 [Gutachten], S. 39). Teil der Begutachtung bildete auch ein Gespräch mit dem älteren Sohn H.____. Er führte gegenüber dem Gutachter aus, seine Ehefrau suche die Beschwerdeführerin an zwei Tagen in der Woche auf, er selber unterstütze die Mutter bei bestimmten Fragen, da diese weder lesen noch schreiben könne. Er sei der Auffassung, die Kontakte zu den Enkeln würden der Beschwerdeführerin gut tun (Gutachten, S. 39). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, der Kontakt zu Angehörigen habe ganz allgemein einen positiven Einfluss auf die Beschwerdeführerin. Die Qualität der Beziehungen und deren Bedeutung für die Beschwerdeführerin habe sich jedoch im Rahmen der Begutachtung nicht weiter erhellen lassen (vgl. Gutachten, S. 39). Ferner geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiven Episode sowie einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen leide (vgl. Gutachten, S. 38). Der Gutachter führt aus, eine Prognose erscheine mittelfristig als ungünstig, wobei keine aktuell bestehende akute Suizidalität bestehe. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung ihren Suizid für den Fall angedroht, dass sie ausgeschafft werde. Neben der drohenden Ausschaffung seien keine weiteren Umstände ersichtlich, welche gegebenenfalls zu einer Selbstgefährdung führen könnten. Aus gutachterlicher Sicht wäre es jedoch naheliegend, dass es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik im Falle einer Wegweisung und allenfalls auch zu suizidalen Handlungen der Beschwerdeführerin, wie von ihr angekündigt worden sei, käme (vgl. Gutachten, S. 40). 4.4 Den Verfahrensakten kann weiter entnommen werden, dass gemäss einem Schreiben des behandelnden Psychiaters des älteren Sohnes H.____ vom 25. Februar 2015 dieser glaubhaft berichtet habe, dass die Beschwerdeführerin sich zwei- bis dreimal wöchentlich bei ihm und seiner Familie aufhalte. Die Beschwerdeführerin unterstütze die Familie im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Er und seine Familie würden die Beschwerdeführerin an den Wochenenden, sofern sie ihrerseits daran verhindert sei, besuchen. Demnach bestehe aus seiner Sicht ein enger Kontakt zwischen H.____, seiner Familie und der Beschwerdeführerin. Ferner wurde festgehalten, dass H.____s Familie und die Beschwerdeführerin beabsichtigen würden, in naher Zukunft zusammen zu leben (vgl. Schreiben von J.____, Psychologe FSP, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium K.____, vom 25. Februar 2015). Auch der jüngere Sohn F.____ bestätigt, seine Mutter mindestens zweimal wöchentlich zu treffen. Die Beschwerdeführerin würde beim älteren Sohn übernachten und sich um die Enkelkinder kümmern. Falls die Beschwerdeführerin nicht zu Besuch kommen könne, würden sie sie besuchen. Ferner würde er sich freuen, wenn die Beschwerdeführerin entweder bei ihm oder beim Bruder wohnen könnte (vgl. Schreiben von G.____ vom 10. März 2015). 4.5 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 2. September 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, einmal wöchentlich die Therapie bei I.____ wahrzunehmen. Zudem gehe sie freitags in die nicht wöchentlich stattfindenden Physiotherapiestunden. Entsprechend besuche sie ihre Söhne entweder von Donnerstag oder Freitag bis Montag. Sie fahre in der Regel zu H.____, treffe sich während ihres Aufenthalts aber auch regelmässig mit G.____. Sofern sie am Wochenende nicht nach L.____ fahren könne, kämen die Söhne sie besuchen. Mit den Enkelkindern würde sie zweimal täglich per Videoanruf telefonieren. Ferner rufe sie dreimal täglich G.____ an. Aufgrund ihres psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustands sowie fehlender Arbeitsbewilligung sei es ihr verunmöglicht, arbeiten zu gehen. Sie sei aber nach wie vor nicht sozialhilfeabhängig. Die Ablösung davon sei insbesondere aufgrund der finanziellen Unterstützung von G.____ möglich gewesen. Sie erhalte von ihm monatlich ca. Fr. 500.-- bis Fr. 600.--. H.____ bezahle ihr in der Regel die Zugtickets nach L.____. Auch der dritte Sohn, welcher in M.____ lebe, überreiche ihr bei seinen zirka halbjährlich in der Schweiz stattfindenden Aufenthalten Bargeld. Die Söhne haben anlässlich ihrer Befragungen am 2. September 2015 bestätigt, die Mutter zwei- bis dreimal wöchentlich zu sehen, mehrmals täglich mit ihr zu telefonieren und sie finanziell zu unterstützen. Hinsichtlich der bestehenden finanziellen Unterstützung vermochten die Söhne zunächst keine genauen Beträge zu nennen, kamen dann aber im Ergebnis mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. H.____ wies ferner darauf hin, dass er auf der Suche nach einer grösseren Wohnung sei, damit die Beschwerdeführerin bei ihm einziehen könne. 4.6 Gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin vom 1. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin konsistent und fortlaufend geäussert, dass ihre Familie der Grund sei, weshalb sie sich von suizidalen Handlungen distanzieren könne. Sie berichte bei nahezu jedem Termin von den Besuchen bei der Familie und dem intensiven Kontakt zu den Söhnen und insbesondere auch zu den Enkelkindern (vgl. Verlaufsbericht von I.____ vom 1. Oktober 2015, S. 2). Vor diesem Hintergrund sei nach Auffassung der behandelnden Psychologin im Falle einer räumlichen Trennung, aber auch mit einer Veränderung des Lebensumfeldes bei fehlenden Anpassungsfähigkeiten, mit einer Zunahme der Verzweiflung der Beschwerdeführerin im Sinne einer weiteren Kontrollverlusterfahrung und damit auch von Suizidalität zu rechnen (vgl. Verlaufsbericht von I.____ vom 1. Oktober 2015, S. 2 f.). Anlässlich der erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin durch E.____ am 1. Oktober 2015 hätten sich keine wegweisenden anderen Untersuchungsbefunde als anlässlich der Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung aus dem Jahr 2014 ergeben. Insgesamt scheine sich die Beschwerdeführerin eher stabilisiert zu haben (vgl. Bericht von E.____ vom 16. Oktober 2015, S. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin habe erzählt, zwei bis drei Tage wöchentlich in L.____ beim älteren Sohn zu verbringen. Sie sei grundsätzlich jedes Wochenende bei ihrer Familie oder die Familie komme zu ihr, wenn sie verhindert sei. Die Beschwerdeführerin lächle bei Angaben zu ihrer Familie bzw. blühe bei diesbezüglichen Ausführungen richtiggehend auf (vgl. Bericht von E.____ vom 16. Oktober 2015, S. 2). 4.7 An der Parteiverhandlung vom 2. März 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin, weiterhin unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Darüber hinaus ergab sich, dass der ältere Sohn zwischenzeitlich eine grössere Wohnung (4.5-Zimmerwohnung) gefunden habe und die Beschwerdeführerin im Falle ihres Verbleibs in der Schweiz weiterhin beabsichtige, zu ihrem Sohn nach L.____ zu ziehen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 2. März 2016). Gemäss den Aussagen des Gutachters an der Verhandlung vor Kantonsgericht sei der Ablauf des Alltags der Beschwerdeführerin weitgehend unklar geblieben, was für die Einordnung der Schwere der depressiven Episode massgeblich wäre. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der letzten Untersuchung deutlich aufgestellter und selbständiger gewirkt. Ob die Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern über das übliche Mass hinausgehe, könne er nach wie vor nicht beurteilen. Aber er habe festgestellt, dass das Familienleben für die Beschwerdeführerin sehr wichtig sei. Ferner würden sich der ältere Sohn H.____, welcher auch psychisch beeinträchtigt sei, und die Beschwerdeführerin gegenseitig stützen. Auffällig sei, wie die Beschwerdeführerin aufblühe, wenn sie von ihren Enkelkindern spreche (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 2. März 2016, S. 4). Die behandelnde Psychologin führte aus, die Therapiesitzungen mit der Beschwerdeführerin einmal wöchentlich abzuhalten. Sie beurteile die Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern als wesentliche Faktoren, welche die Beschwerdeführerin vom Suizid abhielten. Die Familie sei das einzige, was die Beschwerdeführerin in ihrem Leben habe und darauf sei sie stolz. Aus ihrer Sicht habe sich die Beziehung zu ihren Söhnen und Enkelkindern aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands sowohl quantitativ als auch qualitativ intensiviert (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 2. März 2016, S. 5). 4.8 Zusammenfassend erhellt aus den weiteren Sachverhaltsabklärungen, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne und Enkelkinder mehrmals wöchentlich inkl. Übernachtungen besucht und sie mehrmals täglich miteinander telefonieren. Die Absicht, in naher Zukunft zusammen ziehen zu wollen, erscheint ebenfalls glaubhaft und der ältere Sohn hat, wie bereits ausgeführt, zwischenzeitlich auch eine grössere Wohnung gefunden. Sowohl der Psychiater wie auch die behandelnde Psychologin sind der Auffassung, die Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern sei für die Beschwerdeführerin sehr wichtig. Ferner haben beide übereinstimmend dargelegt, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einer räumlichen Trennung von ihren Kindern und Enkelkindern naheliege, und im weiteren Verlauf mit ernstzunehmender Suizidalität zu rechnen sei. Die Psychologin erachtet die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen und Enkeln als wesentliche Faktoren, welche die Beschwerdeführerin von suizidalen Handlungen abhalten würden. Vor diesem Hintergrund verleiht die Beziehung zu den Söhnen und Enkelkindern der Beschwerdeführerin einen massgeblichen Rückhalt in ihrer schwierigen Lebenssituation. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ein sehr enges Verhältnis zwischen ihnen besteht, welches die psychisch kranke Beschwerdeführerin wohl in entscheidendem Ausmass stützt und unerlässlich ist. Damit ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG zu bejahen. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Trotz dem Wortlaut der Bestimmung ist der Widerruf nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass der Bezug von Sozialversicherungsleistungen, zu denen auch die Ergänzungsleistungen gehören, keinen Bezug von Sozialhilfe darstellt (vgl. Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 62). Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Ob eine solche vorliegt, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit fällt in Betracht, wenn eine Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.4). 5.2 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente, Ergänzungsleistungen (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 16. Oktober 2014, Verfügung der Sozialversicherungsanstalt [SVA] Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2013) sowie Sozialhilfe bezieht. Seit Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfebehörde N.____ mit insgesamt Fr. 57‘418.-- unterstützt, vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2014 beanspruchte sie von der Gemeinde D.____ Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 17‘909.65 (vgl. Schlussverfügung Gemeinde D.____ vom 11. Juni 2014). Gesamthaft hat sie somit rund Fr. 75‘000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 13. Mai 2014 auf eigenen Wunsch von der Sozialhilfebehörde D.____ ab und bezieht seit dem 30. Juni 2014 keine Sozialhilfeleistungen mehr (vgl. Schlussverfügung Gemeinde D.____ vom 11. Juni 2014, Protokoll der Parteiverhandlung vom 2. März 2016). Anlässlich der gerichtlichen Befragungen vom 2. September 2015 resp. 2. März 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen lebe und ihr nach den monatlichen Ausgaben wie Krankenkasse und Miete Fr. 400.-- zum Leben verblieben. Im Übrigen würde sie nach ihren eigenen Angaben von ihren Söhnen finanziell unterstützt. 5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar Sozialhilfeleistungen in nicht unerheblicher Höhe bezogen, doch hat sie sich seit Juni 2014 von der Sozialhilfebehörde abgelöst und wird seither (neben ihren Ersatzeinkommen) von ihren Söhnen finanziell unterstützt, was diese anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht am 2. September 2015 bestätigten (vgl. E. 4.5). Zudem haben die Söhne anlässlich dieser Befragung explizit ihre Bereitschaft erklärt, die Mutter auch weiterhin finanziell zu unterstützen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 2. September 2015, S. 9). Angesichts der Tatsache, dass eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit einen möglichen Widerrufsgrund der Aufenthaltsbewilligung darstellen würde, kann davon ausgegangen werden, dass dies zutreffen wird. Damit liegt aktuell keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit und folglich kein Widerrufsgrund vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der Vorinstanz werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 5. Februar 2016 geltend gemachte Aufwand von 19.75 Stunden à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden; hinzuzurechnen sind 3 Stunden für die Parteiverhandlung vom 2. März 2016. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘972.55 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 54.20 und 8% MWSt) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘972.55 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin