Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. Juni 2012)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Prozess ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0898 vom 5. Juni 2012, mit welchem der Regierungsrat die Abschreibungsverfügung seines Rechtsdienstes vom 5. November 2010 geschützt hat. 3.1 Vorab gilt es zu klären, ob der Rechtsdienst des Regierungsrats überhaupt befugt ist, eine Abschreibungsverfügung zu erlassen, oder ob dies in die alleinige Zuständigkeit des Gesamtregierungsrats fällt. 3.2 Gemäss § 35 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) obliegt es der die Verfahrensleitung inne habenden Instanz, Abschreibungsverfügungen zu erlassen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird (Ziff. 1), die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid dahinfällt (Ziff. 2). Der Regierungsrat bezeichnet gemäss § 35 Abs. 3 VwVG in der Verordnung zum VwVG (Vo VwVG BL) die verfahrensleitenden Instanzen. § 17 lit. c Vo VwVG bestimmt, dass die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektion und ihre Dienststellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion obliegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat gemäss § 22 Abs. 3 Vo VwVG allerdings die Möglichkeit, die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrates zu delegieren. Das AfM ist eine solche Dienststelle, weswegen der Rechtsdienst als instruierende Instanz Abschreibungsverfügungen gegen angefochtene Entscheide/Verfügungen des AfM erlassen darf. Daran ändert, wie der Regierungsrat in Erwägung c. des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 2012 richtig ausführt, auch § 10 Abs. 2 Vo VwVG nichts. Dieser hält fest, dass bei (insbesondere vom Regierungsrat erlassenen) Abschreibungsverfügungen die instruierende Instanz über die Kosten und die Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Das bedeutet allerdings nicht, dass die instruierende Instanz nicht auch eine Abschreibungsverfügung als solche treffen darf. Der Rechtsdienst war folglich dazu befugt, die Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 zu erlassen.
E. 4 Umstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführerin in der erwähnten Abschreibungsverfügung zurecht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde 5.1 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten. 5.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, das AfM habe verfassungsmässige Rechte verletzt, indem es am 21. Juni 2010 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen habe. Verletzt seien insbesondere das Gebot des verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV), das Recht, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der für sie zuständige Mitarbeiter des Amts für Migration ihr bzw. ihrem Lebenspartner im Februar 2010 telefonisch zugesichert habe, kein Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu eröffnen, falls sie noch im selben Jahr heiraten würden. Die am 21. Juni 2010 erlassene Widerrufsverfügung verstosse deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei zudem willkürlich. 6.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gebietet der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV im Allgemeinen ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden und den Bürgern ( Max Imboden / René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV und dortige Hinweise; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 622; Yvo Hangartner , in: Ehrenzeler/Mastronardi/Schweizer/Vallender: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/Lachen 2002, Art. 5 BV, Rz. 39). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des so genannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 60 E. 8.1, 129 I 170 E. 4.1 und 4.2, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund ändern. Wenn Privatpersonen auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind, darf die Behörde nicht auf eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N. 707 f.). 6.3 Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass sich behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 60 E. 8.1). Mit anderen Worten muss das Verhalten des staatlichen Organs bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslösen. Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 631). Typische Vertrauensgrundlagen sind deshalb (individuellkonkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es gerade ist, der Privatperson Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen, während Rechtsetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage darstellen (zum Ganzen Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 632 ff. und N 641 ff.). Ein praktisch besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt sodann der Schutz der privaten Person bei unrichtigen Auskünften der Behörde dar. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zwar, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheidet. Trotzdem kann eine unrichtige behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben. So setzt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass die behördliche Auskunft zur Begründung von Vertrauen geeignet war, diese von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden war, die allfällige Fehlerhaftigkeit weder erkennbar war noch erkannt werden musste, aufgrund der Auskunft eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. Schliesslich muss noch ein überwiegendes Interesses am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorliegen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N. 668 ff. mit Hinweisen). 6.4 Weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeblich telefonisch abgegebenen Versprechens Dispositionen getätigt oder unterlassen haben soll, welche nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ohne die telefonische Auskunft anders verhalten hätte. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die anderen, soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Das Verhalten des AfM verstösst jedenfalls nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. 7.1 Weiter erachtet die Beschwerdeführerin das Willkürverbot als verletzt, weil das AfM die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 6. Juni 2010 ohne Angabe von Gründen durch einen Widerruf ersetzt hat. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist ( Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 805). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Norm nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 116 Ia 83) oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Zu beachten gilt, dass im Bereich der Rechtsetzung das Willkürverbot selten eigenständige Bedeutung hat ( Häfelin / Haller / Keller , a.a.O., N 811). Meist verletzt ein Gesetz, welches gegen das Willkürverbot verstösst, auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) oder ein anderes Grundrecht (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: Bundesblatt 1997 I 144 und BGE 101 Ia 392, BGE 102 Ia 288). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b mit Hinweisen; BGE 125 I 1 Erw. 2b/aa, 125 V 221 E. 3b, 124 I 297 E. 3b). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung oder für unterlassene Unterscheidungen vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen sowie je nach dem im fraglichen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Umfeld. Allerdings liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2001, 1P.177/2001, E. 2a; BGE 127 I 54 E. 2b je mit Hinweisen). 7.3 Im Lichte dieses Grundsatzes muss geprüft werden, ob das angesprochene Ersetzen der angedrohten Massnahme (Widerruf statt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) am 6. Juni 2010 willkürlich erfolgt ist und dem AfM dadurch eine Rechtsverletzung unterlaufen ist. 7.4 Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) regelt in lit. d, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe und unter der Bedingung des Zusammenlebens mit B. (Art. 42 Abs. 1 AuG). Diese Bedingung war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr erfüllt; die Ehegatten lebten getrennt voneinander. Auch Art. 50 Abs. 1 AuG gab der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Aufenthalt. Dieser räumt Ehegatten, welche erfolgreich integriert sind und in einer mindestens drei Jahre dauernden Ehe gelebt haben (Abs. 1) oder bei welchen wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 2), nach der Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. Bei der Berechnung der Dauer einer Ehe ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 II 113, E. 3.3) nur die Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz massgebend. Im vorliegenden Fall vergingen von der Einreise bis zum Getrenntleben der Eheleute nur etwa 14 Monate. Da auch keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, konnte diese zum damaligen Zeitpunkt aus der Ehe mit B. keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. 7.5 Unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen können Ausländer unter Berufung auf das Recht auf Familie (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) ausnahmsweise auch aufgrund einer nicht-ehelichen Beziehung ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Verlangt wird etwa eine lang andauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung und eine konkret bevorstehende Heirat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E. 2.1.2). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses dauerte die Beziehung der Beschwerdeführerin mit E. allerdings erst ein gutes Jahr. Zudem war die Ehe mit B. noch nicht rechtskräftig geschieden; folglich stand auch noch kein Hochzeitstermin fest. Die reine Heiratsabsicht reicht, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung richtig ausführt (Erwägung f.), indes nicht, um dieses Erfordernis zu erfüllen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Beziehung mit E. kein Recht auf Aufenthalt ableiten konnte. 7.6 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie auch aus eigenem Recht eine Aufenthaltsbewilligung habe beanspruchen können und das AfM das Argument, sie sei Analphabetin und hole in der Schweiz die elementare Bildung nach, ebenso wenig gewürdigt habe wie die Tatsache, dass sie an ihrem Arbeitsplatz eine geschätzte Mitarbeiterin gewesen sei und sich gut integriert habe. Diese Vorbringen genügen indes aber nicht, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, weder nach den Art. 27 ff. AuG noch nach Art. 50 AuG. Ob das Kriterium der erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), auf welches die vorgebrachten Argumente abzielen, erfüllt ist, muss erst beim Vorliegen des Erfordernisses der dreijährigen Ehedauer geprüft werden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. E. 7.4) ist. 7.7 Es kann somit festgehalten werden, dass das AfM mit Erlass der Verfügung rechtens und keinesfalls willkürlich gehandelt hat. Die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lagen vor. Die Beschwerdeführerin konnte weder aus ihrer damaligen Ehe mit B. noch aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Auch für eine Bewilligung aus eigenem Recht fanden sich keinerlei Gründe. 8.1 Der Widerruf der Verfügung erscheint auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin lebt seit einer vergleichsweise kurzen Dauer in der Schweiz, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ist im vorliegenden Fall stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig wurde im Verfahren das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführerin wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben (vgl. Schreiben des AfM vom 8. April 2010 und vom 6. Juni 2010); zudem wurde sie ausführlich über die Gründe der Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung informiert (vgl. Schreiben vom 8. April 2010). Demnach war der angedrohte Widerruf, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, sehr wohl begründet. Dass zuerst eine Nichtverlängerung geprüft wurde, vermag daran nichts zu ändern.
E. 9 Dem AfM unterliefen somit weder Rechtsverletzungen noch grobe Verfahrensfehler; es wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung entrichtet. Die Beschwerde muss deshalb in diesem Punkt abgewiesen werden. 10.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren vor dem Rechtsdienst des Regierungsrats bzw. vor dem Regierungsrat selbst jeweils zu Unrecht abgelehnt worden seien. 10.2 Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie glaubhaft macht, das ihr dazu die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202, 124 I 1, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181). Bei der Prüfung, ob eine Partei mittellos ist, ist einerseits den finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen und andererseits sind sowohl die Einkünfte wie auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 f.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Zwar darf die entscheidende Behörde für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen. Dabei dürfen höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, wenn er anwaltlich vertreten ist. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (vgl. BGE 120 I a 182). 10.3 In ihrer Beschwerdeschrift gegen die Widerrufsverfügung beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2010 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie legte ihrer Eingabe allerdings weder ein entsprechendes Gesuch bei noch reichte sie Unterlagen ein, welche über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin Auskunft gegeben hätten. Auch in der Beschwerdebegründung fehlten jegliche Ausführungen zum entsprechenden Antrag. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat in seiner Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung vor dem Regierungsrat beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Entscheides des Rechtsdienstes betreffend Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und andererseits erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat. Zur Begründung des neuerlichen Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D. und auf das Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Der Regierungsrat wies in seinem Entscheid vom 5. Juni 2012 beide Anträge ab. Bezüglich des neuerlichen Gesuchs führte er aus, dass dieses weder begründet noch belegt sei und mangels Substantiierung nicht darauf eingetreten werden könne. 10.4 In ihrer ans Kantonsgericht eingereichten Beschwerdeschrift beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Kantonsgericht selbst. Es gilt folglich zu prüfen, ob die soeben erwähnten Gesuche zu Recht abgelehnt wurden. 10.5 Wie in E. 10.2 dargelegt, obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 1. Juli 2010 in keinster Weise begründet oder belegt hat, vermochte sie dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat den Antrag deshalb zu Recht abgelehnt. Auch das neuerliche Gesuch, welches die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gestellt hatte, wurde zu Recht abgewiesen. Zwar verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die zivilrechtlichen Unterlagen im Scheidungsverfahren; dies alleine genügt aber keinesfalls, um die Bedürftigkeit eines Gesuchstellers nachzuweisen. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie für das Verfahren in einer komplett neuen Angelegenheit vor einer anderen Instanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausfüllt und Dokumente beilegt, welche die aktuellen Vermögensverhältnisse darlegen. Der Regierungsrat ist eine unabhängige Instanz und als solche nicht an den Entscheid eines Zivilgerichts gebunden. Zudem ist stets die finanzielle Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Seit dem für das Scheidungsverfahren gestellten Gesuch vom 21. April 2010 bis zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vor dem Gesamtregierungsrat am 22. November 2010 vergingen zwar nur etwas mehr als 6 Monate; allerdings hatte die Beschwerdeführerin inzwischen geheiratet, weshalb die Dokumente, auf welche verwiesen wurde, nicht mehr aktuell waren. Durch die Hochzeit mit E. ist eine neue Situation entstanden. Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sind die Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht mehr bedürftig war. Der Regierungsrat hat das Gesuch folglich zu Recht mangels Substantiierung abgelehnt. 10.6 Somit ist es der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem Rechtsdienst noch im Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gelungen, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, weswegen die jeweiligen Gesuche zu Recht abgelehnt wurden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.
E. 11 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgebrachten Rügen allesamt unbegründet sind und die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen wird.
E. 12 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15) Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15) Basilea Campagna Kantonsgericht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. Januar 2013 (810 12 187 / 15) Ausländerrecht Abschreibung und Kostenentscheid Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Regina Schaub , Gerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt Parteien A. , vertreten durch Verena Gessler, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. Juni 2012) A. Am 2. Februar 2006 heiratete A. , geboren am 26. März 1981, in ihrer Heimat Burkina Faso den Schweizer Bürger B. , geboren am 22. Januar 1957, und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 18. Januar 2008 zusammen mit ihrem Mann in die Schweiz ein. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (nach Verlängerung am 17. Januar 2009 gültig bis 17. Januar 2011) für den Kanton Basel-Landschaft zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann. B. Am 1. April 2009 zog A. aus der ehelichen Wohnung in C. aus und lebte fortan getrennt von ihrem Ehemann. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts D. genehmigte das Getrenntleben der Ehegatten mit Entscheid betreffend Eheschutz vom 23. April 2009 rückwirkend auf den 1. April 2009. D. Mit Schreiben vom 8. April 2010 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A. darüber, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung geprüft würden und bat sie im Rahmen der Erteilung des rechtlichen Gehörs um Stellungnahme. Am 31. März 2010 nahm A. , vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, Stellung zur geplanten Nichtverlängerung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2010 änderte das AfM die angedrohte Massnahme, neu würde nicht mehr eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Widerruf derselben geprüft. Im Rahmen der Erteilung des rechtlichen Gehörs wurde A. gebeten, fünf Fragen zu ihrer Person zu beantworten. Dieser Aufforderung kam A. am 14. Juni 2010 nach. E. Am 21. Juni 2010 verfügte das AfM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A. und ihre Wegweisung aus der Schweiz, welche bis spätestens am 20. September 2010 erfolgen sollte. Zur Begründung führte das AfM aus, die Bedingung des Zusammenlebens der Ehegatten sei nicht mehr erfüllt und eine Hochzeit mit ihrem neuen Lebenspartner E. stehe nicht unmittelbar bevor, weshalb sie kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Gegen diese Verfügung erhob A. , weiterhin vertreten durch Verena Gessler, am 1. Juli 2010 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mittels Verfahrensantrag wurde zudem und unter Hinweis auf die am 13. August 2010 angesetzte Scheidungsverhandlung zwischen A. und B. eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben; die neue Frist endete am 31. August 2010. F. Mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. August 2010 wurde die Ehe zwischen A. und B. rechtskräftig geschieden. G. Am 31. August 2010 reichte A. , weiterhin vertreten durch Verena Gessler, ihre Beschwerdebegründung ein. Sie führt an, dass die Ehe mit B. inzwischen geschieden sei und die Vorbereitungen für die am 11. September 2010 geplante Hochzeit mit E. in C. im Gange seien. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Aufenthalt, weswegen die Beschwerde entweder gutzuheissen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, alles unter o/e-Kostenfolge. H. Am 11. September 2010 heiratete A. E. , worüber dieser das AfM am 13. September 2010 per E-Mail informierte. Das AfM verfügte daraufhin am 20. September 2010 den Widerruf der Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Juni 2010. I. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verfügte am 5. November 2010, dass die Beschwerde abgeschrieben werde, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat kostenlos sei, dass A. keine Parteientschädigung zugesprochen werde und dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt werde. Gegen diesen Entscheid erhob A. , noch immer vertreten durch Verena Gessler, am 22. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte A. zuerst grundsätzlich an, der Rechtsdienst des Regierungsrats wäre gar nicht dazu befugt, anstelle des Gesamtregierungsrats einen Endentscheid zu treffen. Des Weiteren seien dem AfM zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung Rechtsverletzungen bzw. grobe Verfahrensfehler unterlaufen, da es zu dieser Zeit bereits absehbar gewesen sei, dass A. und E. heiraten würden. Das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unnötig und unverhältnismässig gewesen; durch die Gegenwart von A. sei niemandem ein Schaden entstanden und aufgrund der damals bevorstehenden Scheidung sei ihre Anwesenheit zivilrechtlich sogar notwendig gewesen. Das Verhalten des AfM verstosse somit gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Zudem habe A. auch aus eigenem Recht die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung beanspruchen können. Bezüglich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies A. auf zivilrechtliche Unterlagen des Bezirksgerichts D. und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, betreffend Scheidung der Ehe zwischen A. und B. . In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 schloss der Rechtsdienst des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei hauptsächlich auf die bereits in der Verfügung vom 5. November 2010 aufgeführten Gründe. J. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er zunächst an, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die infrage gestellte Zuständigkeit des Rechtsdienstes zur Fällung von Abschreibungs-entscheiden. Betreffend Parteientschädigung hielt der Regierungsrat fest, dass das AfM keine Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen habe, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung aus ihrer Beziehung mit E. keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe ableiten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substantiierung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. , nach wie vor vertreten durch Verena Gessler, am 18. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids, die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und vorsorglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wies sie noch einmal auf die bereits in der Beschwerde an den Regierungsrat vorgebrachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch das AfM hin. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Gründe auf den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juni 2012. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2006 [810 06 154]). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat ( Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Prozess ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0898 vom 5. Juni 2012, mit welchem der Regierungsrat die Abschreibungsverfügung seines Rechtsdienstes vom 5. November 2010 geschützt hat. 3.1 Vorab gilt es zu klären, ob der Rechtsdienst des Regierungsrats überhaupt befugt ist, eine Abschreibungsverfügung zu erlassen, oder ob dies in die alleinige Zuständigkeit des Gesamtregierungsrats fällt. 3.2 Gemäss § 35 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) obliegt es der die Verfahrensleitung inne habenden Instanz, Abschreibungsverfügungen zu erlassen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird (Ziff. 1), die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid dahinfällt (Ziff. 2). Der Regierungsrat bezeichnet gemäss § 35 Abs. 3 VwVG in der Verordnung zum VwVG (Vo VwVG BL) die verfahrensleitenden Instanzen. § 17 lit. c Vo VwVG bestimmt, dass die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektion und ihre Dienststellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion obliegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat gemäss § 22 Abs. 3 Vo VwVG allerdings die Möglichkeit, die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrates zu delegieren. Das AfM ist eine solche Dienststelle, weswegen der Rechtsdienst als instruierende Instanz Abschreibungsverfügungen gegen angefochtene Entscheide/Verfügungen des AfM erlassen darf. Daran ändert, wie der Regierungsrat in Erwägung c. des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 2012 richtig ausführt, auch § 10 Abs. 2 Vo VwVG nichts. Dieser hält fest, dass bei (insbesondere vom Regierungsrat erlassenen) Abschreibungsverfügungen die instruierende Instanz über die Kosten und die Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Das bedeutet allerdings nicht, dass die instruierende Instanz nicht auch eine Abschreibungsverfügung als solche treffen darf. Der Rechtsdienst war folglich dazu befugt, die Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 zu erlassen. 4. Umstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführerin in der erwähnten Abschreibungsverfügung zurecht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde 5.1 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten. 5.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, das AfM habe verfassungsmässige Rechte verletzt, indem es am 21. Juni 2010 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen habe. Verletzt seien insbesondere das Gebot des verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV), das Recht, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der für sie zuständige Mitarbeiter des Amts für Migration ihr bzw. ihrem Lebenspartner im Februar 2010 telefonisch zugesichert habe, kein Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu eröffnen, falls sie noch im selben Jahr heiraten würden. Die am 21. Juni 2010 erlassene Widerrufsverfügung verstosse deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei zudem willkürlich. 6.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gebietet der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV im Allgemeinen ein redliches, loyales, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten im gegenseitigen Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden und den Bürgern ( Max Imboden / René Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 74 B II und IV und dortige Hinweise; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 622; Yvo Hangartner , in: Ehrenzeler/Mastronardi/Schweizer/Vallender: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, Zürich/Lachen 2002, Art. 5 BV, Rz. 39). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des so genannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 60 E. 8.1, 129 I 170 E. 4.1 und 4.2, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund ändern. Wenn Privatpersonen auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind, darf die Behörde nicht auf eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N. 707 f.). 6.3 Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass sich behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 60 E. 8.1). Mit anderen Worten muss das Verhalten des staatlichen Organs bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslösen. Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 631). Typische Vertrauensgrundlagen sind deshalb (individuellkonkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es gerade ist, der Privatperson Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen, während Rechtsetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage darstellen (zum Ganzen Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 632 ff. und N 641 ff.). Ein praktisch besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt sodann der Schutz der privaten Person bei unrichtigen Auskünften der Behörde dar. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zwar, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheidet. Trotzdem kann eine unrichtige behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben. So setzt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass die behördliche Auskunft zur Begründung von Vertrauen geeignet war, diese von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden war, die allfällige Fehlerhaftigkeit weder erkennbar war noch erkannt werden musste, aufgrund der Auskunft eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. Schliesslich muss noch ein überwiegendes Interesses am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorliegen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N. 668 ff. mit Hinweisen). 6.4 Weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeblich telefonisch abgegebenen Versprechens Dispositionen getätigt oder unterlassen haben soll, welche nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ohne die telefonische Auskunft anders verhalten hätte. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die anderen, soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Das Verhalten des AfM verstösst jedenfalls nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. 7.1 Weiter erachtet die Beschwerdeführerin das Willkürverbot als verletzt, weil das AfM die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 6. Juni 2010 ohne Angabe von Gründen durch einen Widerruf ersetzt hat. 7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist ( Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 805). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Norm nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 116 Ia 83) oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Zu beachten gilt, dass im Bereich der Rechtsetzung das Willkürverbot selten eigenständige Bedeutung hat ( Häfelin / Haller / Keller , a.a.O., N 811). Meist verletzt ein Gesetz, welches gegen das Willkürverbot verstösst, auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) oder ein anderes Grundrecht (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: Bundesblatt 1997 I 144 und BGE 101 Ia 392, BGE 102 Ia 288). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b mit Hinweisen; BGE 125 I 1 Erw. 2b/aa, 125 V 221 E. 3b, 124 I 297 E. 3b). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung oder für unterlassene Unterscheidungen vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen sowie je nach dem im fraglichen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Umfeld. Allerdings liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2001, 1P.177/2001, E. 2a; BGE 127 I 54 E. 2b je mit Hinweisen). 7.3 Im Lichte dieses Grundsatzes muss geprüft werden, ob das angesprochene Ersetzen der angedrohten Massnahme (Widerruf statt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) am 6. Juni 2010 willkürlich erfolgt ist und dem AfM dadurch eine Rechtsverletzung unterlaufen ist. 7.4 Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) regelt in lit. d, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe und unter der Bedingung des Zusammenlebens mit B. (Art. 42 Abs. 1 AuG). Diese Bedingung war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr erfüllt; die Ehegatten lebten getrennt voneinander. Auch Art. 50 Abs. 1 AuG gab der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Aufenthalt. Dieser räumt Ehegatten, welche erfolgreich integriert sind und in einer mindestens drei Jahre dauernden Ehe gelebt haben (Abs. 1) oder bei welchen wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 2), nach der Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. Bei der Berechnung der Dauer einer Ehe ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 II 113, E. 3.3) nur die Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz massgebend. Im vorliegenden Fall vergingen von der Einreise bis zum Getrenntleben der Eheleute nur etwa 14 Monate. Da auch keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, konnte diese zum damaligen Zeitpunkt aus der Ehe mit B. keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. 7.5 Unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen können Ausländer unter Berufung auf das Recht auf Familie (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) ausnahmsweise auch aufgrund einer nicht-ehelichen Beziehung ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Verlangt wird etwa eine lang andauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung und eine konkret bevorstehende Heirat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E. 2.1.2). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses dauerte die Beziehung der Beschwerdeführerin mit E. allerdings erst ein gutes Jahr. Zudem war die Ehe mit B. noch nicht rechtskräftig geschieden; folglich stand auch noch kein Hochzeitstermin fest. Die reine Heiratsabsicht reicht, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung richtig ausführt (Erwägung f.), indes nicht, um dieses Erfordernis zu erfüllen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Beziehung mit E. kein Recht auf Aufenthalt ableiten konnte. 7.6 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie auch aus eigenem Recht eine Aufenthaltsbewilligung habe beanspruchen können und das AfM das Argument, sie sei Analphabetin und hole in der Schweiz die elementare Bildung nach, ebenso wenig gewürdigt habe wie die Tatsache, dass sie an ihrem Arbeitsplatz eine geschätzte Mitarbeiterin gewesen sei und sich gut integriert habe. Diese Vorbringen genügen indes aber nicht, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, weder nach den Art. 27 ff. AuG noch nach Art. 50 AuG. Ob das Kriterium der erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), auf welches die vorgebrachten Argumente abzielen, erfüllt ist, muss erst beim Vorliegen des Erfordernisses der dreijährigen Ehedauer geprüft werden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. E. 7.4) ist. 7.7 Es kann somit festgehalten werden, dass das AfM mit Erlass der Verfügung rechtens und keinesfalls willkürlich gehandelt hat. Die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lagen vor. Die Beschwerdeführerin konnte weder aus ihrer damaligen Ehe mit B. noch aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Auch für eine Bewilligung aus eigenem Recht fanden sich keinerlei Gründe. 8.1 Der Widerruf der Verfügung erscheint auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin lebt seit einer vergleichsweise kurzen Dauer in der Schweiz, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ist im vorliegenden Fall stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig wurde im Verfahren das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführerin wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben (vgl. Schreiben des AfM vom 8. April 2010 und vom 6. Juni 2010); zudem wurde sie ausführlich über die Gründe der Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung informiert (vgl. Schreiben vom 8. April 2010). Demnach war der angedrohte Widerruf, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, sehr wohl begründet. Dass zuerst eine Nichtverlängerung geprüft wurde, vermag daran nichts zu ändern. 9. Dem AfM unterliefen somit weder Rechtsverletzungen noch grobe Verfahrensfehler; es wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung entrichtet. Die Beschwerde muss deshalb in diesem Punkt abgewiesen werden. 10.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren vor dem Rechtsdienst des Regierungsrats bzw. vor dem Regierungsrat selbst jeweils zu Unrecht abgelehnt worden seien. 10.2 Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie glaubhaft macht, das ihr dazu die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202, 124 I 1, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181). Bei der Prüfung, ob eine Partei mittellos ist, ist einerseits den finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen und andererseits sind sowohl die Einkünfte wie auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 f.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Zwar darf die entscheidende Behörde für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen. Dabei dürfen höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, wenn er anwaltlich vertreten ist. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (vgl. BGE 120 I a 182). 10.3 In ihrer Beschwerdeschrift gegen die Widerrufsverfügung beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2010 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie legte ihrer Eingabe allerdings weder ein entsprechendes Gesuch bei noch reichte sie Unterlagen ein, welche über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin Auskunft gegeben hätten. Auch in der Beschwerdebegründung fehlten jegliche Ausführungen zum entsprechenden Antrag. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat in seiner Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung vor dem Regierungsrat beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Entscheides des Rechtsdienstes betreffend Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und andererseits erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat. Zur Begründung des neuerlichen Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D. und auf das Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Der Regierungsrat wies in seinem Entscheid vom 5. Juni 2012 beide Anträge ab. Bezüglich des neuerlichen Gesuchs führte er aus, dass dieses weder begründet noch belegt sei und mangels Substantiierung nicht darauf eingetreten werden könne. 10.4 In ihrer ans Kantonsgericht eingereichten Beschwerdeschrift beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Kantonsgericht selbst. Es gilt folglich zu prüfen, ob die soeben erwähnten Gesuche zu Recht abgelehnt wurden. 10.5 Wie in E. 10.2 dargelegt, obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 1. Juli 2010 in keinster Weise begründet oder belegt hat, vermochte sie dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat den Antrag deshalb zu Recht abgelehnt. Auch das neuerliche Gesuch, welches die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gestellt hatte, wurde zu Recht abgewiesen. Zwar verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die zivilrechtlichen Unterlagen im Scheidungsverfahren; dies alleine genügt aber keinesfalls, um die Bedürftigkeit eines Gesuchstellers nachzuweisen. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie für das Verfahren in einer komplett neuen Angelegenheit vor einer anderen Instanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausfüllt und Dokumente beilegt, welche die aktuellen Vermögensverhältnisse darlegen. Der Regierungsrat ist eine unabhängige Instanz und als solche nicht an den Entscheid eines Zivilgerichts gebunden. Zudem ist stets die finanzielle Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Seit dem für das Scheidungsverfahren gestellten Gesuch vom 21. April 2010 bis zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vor dem Gesamtregierungsrat am 22. November 2010 vergingen zwar nur etwas mehr als 6 Monate; allerdings hatte die Beschwerdeführerin inzwischen geheiratet, weshalb die Dokumente, auf welche verwiesen wurde, nicht mehr aktuell waren. Durch die Hochzeit mit E. ist eine neue Situation entstanden. Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sind die Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht mehr bedürftig war. Der Regierungsrat hat das Gesuch folglich zu Recht mangels Substantiierung abgelehnt. 10.6 Somit ist es der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem Rechtsdienst noch im Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gelungen, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, weswegen die jeweiligen Gesuche zu Recht abgelehnt wurden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss. 11. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgebrachten Rügen allesamt unbegründet sind und die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen wird. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.