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810 26 269

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. September 2026 (810 26 269)

Basel-Landschaft ·Kantonsgericht · 2026-09-04 · Deutsch BL

Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der VPO. Die VPO sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 1 VPO zulässig sei. Bei der PUK handle es sich um ein Sonderorgan des Landrats, welches gemäss § 64 Abs. 1 LRG zur Abklärung spezieller Vorkommnisse durch den Landrat eingesetzt werden könne. Beschlüsse bzw. Verfügungen einer PUK seien demnach als Beschlüsse des Landrats zu qualifizieren respektive verfahrensrechtlich diesen gleichzusetzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Einsetzung der PUK im Landratsgesetz geregelt sei, die Verfügung auf dem Briefkopf des Landrats ergangen sei und die PUK dem Landrat unterstehe. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts werde vorliegend im Übrigen durch kein Gesetz ausgeschlossen.

E. 2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.

E. 2.2.1 Bei der Verfügung der Vorinstanz über die Einräumung der Mitwirkungsrechte nach § 65 LRG handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid bzw. eine Zwischenverfügung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der PUK Radicant. Die angefochtene Verfügung ist ausdrücklich als solche der PUK Radicant gekennzeichnet und wurde von deren Präsidenten unterzeichnet. Auch der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer von der PUK Radicant erlassenen Verfügung aus. Soweit er geltend macht, die fragliche Verfügung sei als Beschluss des Landrats zu qualifizieren bzw. einem solchen gleichzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die PUK entscheidet im Rahmen ihres Auftrags autonom und unabhängig vom (Gesamt-)Landrat. Der Umstand, dass die PUK Radicant vom Landrat eingesetzt wurde und es sich dabei um ein Sonderorgan des Landrats handelt, ändert nichts daran, dass zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ausschliesslich und abschliessend die Vorinstanz und nicht der Landrat zuständig war. Entsprechend sind verfahrensleitende Verfügungen einer PUK, wie sie vorliegend mit Blick auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Frage stehen, nicht als Beschlüsse des Landrats zu qualifizieren oder solchen gleichzusetzen. Sie unterliegen damit nicht der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne der §§ 32 ff. VPO.

E. 2.2.2 Für eine allfällige Behandlung der Beschwerde als verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 36 VPO) besteht von vornherein kein Raum, zumal Beschlüsse des Landrats nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss §§ 43 ff. VPO anfechtbar sind.

E. 2.3.1 Der Beschwerde mangelt es auch aus einem anderen Grund an einem zulässigen Anfechtungsobjekt.

E. 2.3.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch die Hauptsache diesem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Ruth Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 75; Kayser / Papadopoulos / Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 17 zu Art. 45; BGE 133 III 645 E. 2.2). Namentlich sollen in Angelegenheiten, die nicht der Beschwerde unterliegen, dem Gericht auch nicht formell- oder materiellrechtliche Teilaspekte aus den betreffenden vorinstanzlichen Verfahren zum Entscheid unterbreitet werden können. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist zentrales prozessuales Ordnungsprinzip, welches die Einheitlichkeit des instanzenübergreifenden Rechtsmittelzugs sichert (vgl. Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 75).

E. 2.3.3 Die parlamentarische Untersuchungskommission im Sinne der §§ 64 ff. LRG ist ein Organ der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PUK hat Sachverhalte abzuklären, Unzulänglichkeiten zu ermitteln, Verantwortlichkeiten festzulegen und Verbesserungen vorzuschlagen. Sie kann weder die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns direkt kontrollieren, noch einzelne Personen disziplinieren, strafen, zur vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit heranziehen oder entlassen. Ihre Untersuchungen enden nicht mit einem Rechtsurteil, sondern mit einem politisch geprägten Untersuchungsbericht (vgl. Adrian Mattle, Rechtliche Rahmenbedingungen des Verfahrens einer parlamentarischen Untersuchungskommission im Kanton Basel-Stadt, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005 S. 248; Thomas Poledna, Die Parlamentarische Untersuchungskommission in der Schweiz – eine Problemübersicht mit Lösungsansätzen und Thesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1170). Beim Schlussbericht der PUK gemäss § 65 Abs. 4 LRG handelt es sich mithin nicht um einen unmittelbar auf Rechtswirkungen ausgerichteten Entscheid, gegen welchen die Beschwerde im Sinne der §§ 32 ff. VPO oder §§ 43 ff. VPO zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1). Wird das Untersuchungsverfahren der Vorinstanz jedoch nicht mit einem anfechtbaren Endentscheid beendet, so kann auch ein in diesem Verfahren erlassener Zwischenentscheid nicht angefochten werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2015.00649] vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2023.00195] vom 19. April 2023 E. 2.1; Adrian Mattle, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 117/2016, S. 313 ff.; a.M. Emanuel Brügger, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu § 31). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch aus diesem Grund nicht der Beschwerde an das Kantonsgericht.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge offensichtlichen Fehlens der Eintretensvoraussetzungen mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

E. 4 Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 17. August 2026 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. September 2026 (810 26 269) Verfassungsrecht / Verfahrensgarantien Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat gegen PUK Radicant, Vorinstanz Betreff Einräumung der Rechte nach § 65 LRG (Verfügung der PUK Radicant vom 11. August 2026) A. Mit Beschluss Nr. 1471 vom 27. November 2025 setzte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission betreffend die Beteiligung der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) an der Radicant AG (PUK Radicant) ein zur Untersuchung der Fragestellungen gemäss Wortlaut des Verfahrenspostulats 2025/375 nach Massgabe der §§ 64-68 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz, LRG) vom 21. November 1994. B. Mit Schreiben des Präsidenten der PUK Radicant vom 6. Juli 2026 wurde A.____ in seiner Funktion als ehemaliger Präsident des Bankrats der BLKB zur Befragung durch die PUK Radicant am 1. September 2026 vorgeladen. C. Am 17. Juli 2026 gelangte A.____, vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, mit einer E-Mail-Eingabe an den Präsidenten der PUK Radicant und stellte diverse Verfahrensanträge. Er beantragte insbesondere, es sei ihm die vollständige Akteneinsicht in sämtliche Untersuchungsakten der PUK Radicant zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht sei ihm Gelegenheit einzuräumen, von seinen Rechten gemäss § 65 LRG Gebrauch zu machen, insbesondere Ergänzungsfragen zu stellen sowie weitere Abklärungen und Beweiserhebungen zu beantragen. Sollten die von ihm gestellten Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden, werde um Erlass eines schriftlichen, begründeten sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids ersucht. D. Mit Verfügung der PUK Radicant vom 11. August 2026 wurden die Anträge von A.____ vom 17. Juli 2026 abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A.____ zum aktuellen Zeitpunkt der parlamentarischen Untersuchung die Voraussetzungen für eine Qualifikation als unmittelbar betroffene Person gemäss § 65 LRG nicht erfülle. E. Gegen die Verfügung der PUK Radicant vom 11. August 2026 erhob A.____, nach wie vor durch Dr. Jascha Schneider-Marfels anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 17. August 2026 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt die Begehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2026 vollständig aufzuheben (Ziff. 1); es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit seinem Gesuch vom 17. Juli 2026 im Rahmen der parlamentarischen Untersuchung der Vorinstanz als unmittelbar betroffene Person im Sinne von § 65 Abs. 1 LRG zu qualifizieren gewesen sei und ihm die damit verbundenen Mitwirkungsrechte zu Unrecht verweigert worden seien (Ziff. 2); es seien dem Beschwerdeführer die einer unmittelbar betroffenen Person zustehenden Rechte gemäss § 65 Abs. 1 LRG einzuräumen (Ziff. 3); eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 5). Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der VPO. Die VPO sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 1 VPO zulässig sei. Bei der PUK handle es sich um ein Sonderorgan des Landrats, welches gemäss § 64 Abs. 1 LRG zur Abklärung spezieller Vorkommnisse durch den Landrat eingesetzt werden könne. Beschlüsse bzw. Verfügungen einer PUK seien demnach als Beschlüsse des Landrats zu qualifizieren respektive verfahrensrechtlich diesen gleichzusetzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Einsetzung der PUK im Landratsgesetz geregelt sei, die Verfügung auf dem Briefkopf des Landrats ergangen sei und die PUK dem Landrat unterstehe. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts werde vorliegend im Übrigen durch kein Gesetz ausgeschlossen. 2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. 2.2.1 Bei der Verfügung der Vorinstanz über die Einräumung der Mitwirkungsrechte nach § 65 LRG handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid bzw. eine Zwischenverfügung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der PUK Radicant. Die angefochtene Verfügung ist ausdrücklich als solche der PUK Radicant gekennzeichnet und wurde von deren Präsidenten unterzeichnet. Auch der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer von der PUK Radicant erlassenen Verfügung aus. Soweit er geltend macht, die fragliche Verfügung sei als Beschluss des Landrats zu qualifizieren bzw. einem solchen gleichzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die PUK entscheidet im Rahmen ihres Auftrags autonom und unabhängig vom (Gesamt-)Landrat. Der Umstand, dass die PUK Radicant vom Landrat eingesetzt wurde und es sich dabei um ein Sonderorgan des Landrats handelt, ändert nichts daran, dass zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ausschliesslich und abschliessend die Vorinstanz und nicht der Landrat zuständig war. Entsprechend sind verfahrensleitende Verfügungen einer PUK, wie sie vorliegend mit Blick auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Frage stehen, nicht als Beschlüsse des Landrats zu qualifizieren oder solchen gleichzusetzen. Sie unterliegen damit nicht der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne der §§ 32 ff. VPO. 2.2.2 Für eine allfällige Behandlung der Beschwerde als verwaltungsgerichtliche Beschwerde (§ 36 VPO) besteht von vornherein kein Raum, zumal Beschlüsse des Landrats nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss §§ 43 ff. VPO anfechtbar sind. 2.3.1 Der Beschwerde mangelt es auch aus einem anderen Grund an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. 2.3.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass auch die Hauptsache diesem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Ruth Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 75; Kayser / Papadopoulos / Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 17 zu Art. 45; BGE 133 III 645 E. 2.2). Namentlich sollen in Angelegenheiten, die nicht der Beschwerde unterliegen, dem Gericht auch nicht formell- oder materiellrechtliche Teilaspekte aus den betreffenden vorinstanzlichen Verfahren zum Entscheid unterbreitet werden können. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist zentrales prozessuales Ordnungsprinzip, welches die Einheitlichkeit des instanzenübergreifenden Rechtsmittelzugs sichert (vgl. Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 75). 2.3.3 Die parlamentarische Untersuchungskommission im Sinne der §§ 64 ff. LRG ist ein Organ der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PUK hat Sachverhalte abzuklären, Unzulänglichkeiten zu ermitteln, Verantwortlichkeiten festzulegen und Verbesserungen vorzuschlagen. Sie kann weder die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns direkt kontrollieren, noch einzelne Personen disziplinieren, strafen, zur vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit heranziehen oder entlassen. Ihre Untersuchungen enden nicht mit einem Rechtsurteil, sondern mit einem politisch geprägten Untersuchungsbericht (vgl. Adrian Mattle, Rechtliche Rahmenbedingungen des Verfahrens einer parlamentarischen Untersuchungskommission im Kanton Basel-Stadt, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2005 S. 248; Thomas Poledna, Die Parlamentarische Untersuchungskommission in der Schweiz – eine Problemübersicht mit Lösungsansätzen und Thesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1170). Beim Schlussbericht der PUK gemäss § 65 Abs. 4 LRG handelt es sich mithin nicht um einen unmittelbar auf Rechtswirkungen ausgerichteten Entscheid, gegen welchen die Beschwerde im Sinne der §§ 32 ff. VPO oder §§ 43 ff. VPO zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2025 vom 4. Februar 2026 E. 1). Wird das Untersuchungsverfahren der Vorinstanz jedoch nicht mit einem anfechtbaren Endentscheid beendet, so kann auch ein in diesem Verfahren erlassener Zwischenentscheid nicht angefochten werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2015.00649] vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2023.00195] vom 19. April 2023 E. 2.1; Adrian Mattle, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 117/2016, S. 313 ff.; a.M. Emanuel Brügger, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu § 31). Die angefochtene Verfügung unterliegt auch aus diesem Grund nicht der Beschwerde an das Kantonsgericht. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge offensichtlichen Fehlens der Eintretensvoraussetzungen mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 3. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 17. August 2026 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber