Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz / Bemessung der Genugtuung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss § 29 Abs. 3 OHG i.V.m. § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG) vom 16. Februar 1993 und § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erstinstanzliche Verfügungen der Sicherheitsdirektion über die Ausrichtung von opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). Ihm kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Damit ist es befugt, neben den Sachverhaltsfeststellungen und der Rechtsanwendung auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen und sein Ermessen erforderlichenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert die Beschwerdeinstanz jedoch nicht, in Ermessens-fragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Im Rahmen der Überprüfung von Genugtuungsentscheiden kann sie sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre. Allerdings darf die Zurückhaltung nicht so weit gehen, dass die kantonale Beschwerdeinstanz erst bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensüberschreitung eingreift (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 123 II 210 E. 2c; Peter Gomm , in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 21 zu Art. 29 OHG). 2.2 Die Begehren der Parteien binden das Kantonsgericht. Zuungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 VPO). Eine reformatio in peius ist daher im vorliegenden Fall prozessual ausgeschlossen.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Oktober 2025 (810 25 100) Übriges Verwaltungsrecht Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz / Bemessung der Genugtuung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Nathalie Flück Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Evelyne Alder, Advokatin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 28. März 2025) A. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 stellte A. (geb. XX.XX.2006), vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, bei der beim Amt für Justizvollzug angesiedelten Opferhilfe Basel-Landschaft ein Gesuch um Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 in der Höhe von Fr. 25'000.-- sowie ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung nach Opferhilfegesetz. Zur Begründung führte sie aus, sie sei im Alter zwischen acht und zehn Jahren im Kanton Basel-Landschaft mehrfach Opfer sexueller Übergriffe durch einen ca. sieben Jahre älteren Jungen aus dem damaligen Freundeskreis ihrer Familie geworden. Die Gesuchstellerin hat keine Strafanzeige gegen den Täter gestellt. B. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Sicherheitsdirektion) sprach A. mit Verfügung vom 28. März 2025 in teilweiser Gutheissung des Gesuchs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.-- zu, wies die Mehrforderung ab und ordnete die Überweisung des zugesprochenen Betrags auf das von der Gesuchstellerin angegebene Konto an. Es wurden keine Kosten erhoben. C. Gegen diese Verfügung erhob A. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. April 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr die gemäss Gesuch vom 17. Oktober 2024 geforderte Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- zuzusprechen. D. Mit Schreiben vom 15. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Evelyne Alder, Advokatin in Basel, um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung. E. Am 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung nach. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz von Fr. 25'000.-- zuzusprechen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie macht geltend, die Genugtuung sei zu niedrig bemessen worden und rügt sowohl die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch. F. Die Sicherheitsdirektion (Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 29 Abs. 3 OHG i.V.m. § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG) vom 16. Februar 1993 und § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erstinstanzliche Verfügungen der Sicherheitsdirektion über die Ausrichtung von opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). Ihm kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Damit ist es befugt, neben den Sachverhaltsfeststellungen und der Rechtsanwendung auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen und sein Ermessen erforderlichenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert die Beschwerdeinstanz jedoch nicht, in Ermessens-fragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Im Rahmen der Überprüfung von Genugtuungsentscheiden kann sie sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre. Allerdings darf die Zurückhaltung nicht so weit gehen, dass die kantonale Beschwerdeinstanz erst bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensüberschreitung eingreift (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 123 II 210 E. 2c; Peter Gomm , in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 21 zu Art. 29 OHG). 2.2 Die Begehren der Parteien binden das Kantonsgericht. Zuungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 VPO). Eine reformatio in peius ist daher im vorliegenden Fall prozessual ausgeschlossen. 3. Da vorliegend Ansprüche für im Zeitraum von 2014 bis 2016 verübte Straftaten im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen OHG zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG). Per 1. Januar 2025 wurden die Höchstbeträge der opferhilferechtlichen Genugtuung (Art. 23 Abs. 2 OHG) an die Teuerung angepasst (Art. 45 Abs. 1 OHG i.V.m. Verordnung über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung vom 10. April 2024). Die neuen Höchstbeträge gelten für ab dem 1. Januar 2025 eingereichte Genugtuungsgesuche sowie für in diesem Zeitpunkt hängige erstinstanzliche Verfahren (vgl. dritte Version des Leitfadens des Bundesamts für Justiz [BJ] zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 12. Dezember 2024 [nachfolgend: Leitfaden], abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/ opferhilfe/hilfsmittel.html, S. 10). Die angefochtene Verfügung datiert nach dem 1. Januar 2025, weshalb im Folgenden das OHG in seiner ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung angewendet und zitiert wird. 4.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). 4.2 Anspruch auf eine Genugtuung besteht dann, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach Opferhilfegesetz. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs ( Gomm , a.a.O., N 8 zu Art. 22 OHG). 4.3 Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Bei Straftaten nach Art. 97 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 kann das Opfer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch stellen (Art. 25 Abs. 2 OHG). Für die Bemessung und Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen im Sinne der Art. 19 ff. OHG ist die Sicherheitsdirektion zuständig, sofern die Straftat im Kanton Basel-Landschaft verübt wurde (Art. 26 Abs. 1 OHG i.V.m. § 9 Abs. 1 VOHG). 4.4 Die Opfereigenschaft sowie die gesundheitlichen Folgen einer Straftat müssen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 144 II 406 E. 3; Gomm , a.a.O., N 16 f. zu Art. 29 OHG). Zwar gilt im Verfahren betreffend opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 29 Abs. 2 OHG), dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht des Opfers beschränkt. Das Opfer muss seine Verhältnisse offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Es muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4). Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 E. 2e; Gomm , a.a.O., N 9 zu Art. 29 OHG). 5.1 Die Vorinstanz erachtet in der angefochtenen Verfügung die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und bejaht sämtliche Voraussetzungen der Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung. Streitig und zu prüfen ist einzig die Bemessung der Genugtuungssumme. 5.2 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG) und beträgt für das Opfer höchstens Fr. 76'000.-- (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abzustellen ist auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut der betroffenen Person ( Gomm , a.a.O., N 6 zu Art. 23 OHG). Die Schwere der Beeinträchtigung hängt namentlich von der Intensität und Dauer der körperlichen und psychischen Folgen und ihren Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Opfers ab (Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). Nicht massgeblich sind täterbezogene Faktoren wie das Motiv und das Verschulden des Täters (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 und 2.4.3; Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBl 2005 7224 Ziff. 2.3.2). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, bei welcher den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). 5.3 Im Bereich der Opferhilfe sind die zivilrechtlichen Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen ( Gomm , a.a.O., N 6 zu Art. 22 OHG). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit des Täters, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt, die von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4). Das im Opferhilfegesetz vorgesehene Entschädigungssystem garantiert dem Opfer nach dem Willen des Gesetzgebers keine volle, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens (vgl. BGE 129 II 312 E. 2.3 = Pra 2004 Nr. 4; Urteil des BGer 1C_195/2023 vom 27. September 2023 E. 4.1). Mit der Einführung der Höchstgrenzen (Art. 23 Abs. 2 OHG) fallen die opferhilferechtlichen Genugtuungen in der Bemessung generell tiefer aus als die zivilrechtlichen (vgl. Urteil des BGer 1C_195/2023 vom 27. September 2023 E. 4.1; Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; Urteil des BGer 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2). Aus der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes geht hervor, dass der Höchstbetrag ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität entspricht (BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Automatismus im Sinne einer "Zwei-Drittel-Regel" ergibt sich daraus nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es aber nicht zu beanstanden, im Rahmen eines Präjudizienvergleichs die opferhilferechtliche Genugtuung im Verhältnis zu den in vergleichbaren Fällen zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen um 30 bis 40 % zu kürzen (Urteil des BGer 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 4.2 f.; Gomm , a.a.O, N 8 zu Art. 23 OHG). 5.4 Das BJ hat im Jahr 2008 einen Leitfaden zur Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung verabschiedet, ihn im Jahr 2019 überarbeitet und ihn im Dezember 2024 an die Teuerung sowie an das per 1. Juli 2024 in Kraft getretene revidierte Sexualstrafrecht angepasst (alle drei Versionen abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe /hilfsmittel.html). Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 28] E. 5.2; KGE VV vom 22. April 2020 [810 19 339] E. 4.1). Daher wird nachfolgend – sofern nicht anders vermerkt – auf die dritte Version des Leitfadens vom 12. Dezember 2024 Bezug genommen. 5.5 Der Leitfaden des BJ ergänzt Lehre und Rechtsprechung und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Er bezweckt die rechtsgleiche Anwendung des Opferhilfegesetzes im Bereich der Festsetzung der Genugtuung und darf von den Opferhilfebehörden als Referenz beigezogen werden (Leitfaden, S. 3; Urteil des BGer 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.3). Für die Festsetzung der Genugtuung für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität führt der Leitfaden folgende Bandbreiten auf (Leitfaden, S. 15):
• (3) Fr. 22'000.-- – 76'000.-- bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung, beispiels- weise mehrfache, besonders grausam erfolgte Übergriffe, massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit;
• (2) Fr. 9'000.-- – 22'000.-- bei sehr schwerer Beeinträchtigung, beispielsweise Vergewaltigung, schwerer sexueller Übergriff, schwere sexuelle Nötigung, schwerer Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person, schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind;
• (1) Fr. 0.-- – 9'000.-- bei schwerer Beeinträchtigung, beispielsweise versuchte Vergewaltigung, (versuchter) sexueller Übergriff, (versuchte) sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung, sexuelle Handlung mit einem Kind. 5.6 Bei der Bestimmung der Genugtuung für Opfer von Sexualstraftaten ist zu beachten, dass bei Sexualdelikten eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig – aber nicht zwingend – in Form von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Dauer und Intensität der Auswirkungen stehen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend fest ( Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder , Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 18). Insbesondere wenn Minderjährige in ihrer Kindheit über einen längeren Zeitraum Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wurden, sind die oft lebenslangen Folgen nur schwer abschätzbar (Leitfaden, S. 15). Im Gegensatz zu körperlichen Beeinträchtigungen ist die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, objektiv nicht messbar. Deshalb ist für die Bestimmung der Schwere der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität – und damit der Genugtuungshöhe – von der Schwere der Straftat auszugehen und von dieser auf notorisch auftretende Auswirkungen zu schliessen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- oder Therapieberichte beigezogen werden (Leitfaden, S. 15; Gomm , a.a.O., N 21 zu Art. 23 OHG; Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., Rz. 18). 5.7 Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls ( Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., Rz. 19). Als Bemessungskriterien sind gemäss Leitfaden die direkten Folgen der Tat, der Tathergang und die Begleitumstände der Tat sowie die Situation des Opfers heranzuziehen (Leitfaden, S. 16). Zu gewichten sind insbesondere Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen, die Dauer einer allfälligen Psychotherapie, die Auswirkungen auf das Berufs- und/oder Privatleben, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, Intensität und Ausmass der Gewalt sowie das Alter und die Schutzbedürftigkeit des Opfers. Genugtuungserhöhend wirkt eine qualifizierte Tatbegehung wie z.B. grausames Handeln durch Gewaltanwendung, Verwendung einer Waffe, mehrfache Tatbegehung oder die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Mittäterinnen oder Mittäter. Ebenfalls erhöhend zu berücksichtigen sind das bildliche Festhalten der Tat, die Tatbegehung an einem geschützten Ort, der Missbrauch eines Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses sowie die besondere Vulnerabilität minderjähriger Opfer von Sexualstraftaten (Leitfaden, S. 16; Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., Rz. 19; Gomm , a.a.O., N 7 zu Art. 23 OHG). 5.8 Ist das Opfer zusätzlich auch in der psychischen oder körperlichen Integrität schwer beeinträchtigt und kommen demnach verschiedene Beeinträchtigungskategorien in Frage, ist analog dem Asperationsprinzip im Strafrecht (Art. 49 StGB) vorzugehen: Die Genugtuung ist anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen (Leitfaden, S. 11; Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., Rz. 37). 6.1 Die Vorinstanz bemass die Genugtuung ausgehend von mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Beschwerdeführerin von acht bis zehn Jahren im Zeitpunkt der sexuellen Übergriffe, der Tatbegehung an einem geschützten Ort durch eine Vertrauensperson, der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Auswirkungen der Tat auf die persönliche und berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin sei die auszurichtende Genugtuung im oberen Bereich der zweiten Bandbreite des Leitfadens einzuordnen. Die Schwelle zu massiven Handlungen (dritte Bandbreite) sei nicht überschritten. 6.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und den Tathergang nicht in der angefochtenen Verfügung geschildert. Sie habe das Willkürverbot verletzt, indem sie lediglich von "sexuellen Handlungen mit Kindern" spreche und nicht beachtet habe, dass die vom Täter vorgenommenen Handlungen den qualifizierten Fall von sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 bis StGB sowie den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, eventualiter der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB erfüllten. Sie sei folglich über einen längeren Zeitraum hinweg Opfer massiver sexueller Handlungen mit einem Kind geworden. Die Genugtuung sei daher zwingend in der dritten Bandbreite einzuordnen. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass sie auch Opfer mehrfacher Freiheitsberaubungen geworden sei. Der Täter habe sie immer wieder in einen Schrank eingeschlossen. Dies müsse in analoger Anwendung des Asperationsprinzips zwingend zu einer Erhöhung der Genugtuung führen. Die Vorinstanz habe ausserdem die erschwerende Tatbegehung und die Begleitumstände nicht genügend einbezogen. Der Täter sei äussert perfid vorgegangen, indem er ihr suggeriert habe, ihre Mitwirkung sei für sie eine Ehre, und ihr Vertrauen sowie ihre körperliche und kognitive Unterlegenheit skrupellos ausgenutzt habe. Durch das gewalttätige Vorgehen (der Täter habe sich auf sie gelegt) sei sie widerstandsunfähig gewesen. Der Täter habe ihr darüber hinaus durch das Eindringen schlimmste Schmerzen zugefügt. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlich von einem Unterbruch statt einem Abbruch der begonnenen Ausbildung als Fachperson Betreuung, Fokus Kinder, aus. Ihren Wunschberuf Fachangestellte Gesundheit/Betreuung könne sie nicht erlernen, da dieser durch die Invalidenversicherung nicht unterstützt werde. Die Vorinstanz habe ausserdem unberücksichtigt gelassen, dass sie sich ihrer Mutter gegenüber erst am Morgen vor der Beratung bei der Opferhilfe beider Basel habe öffnen können. Es werde auch nicht angeführt, dass sie an massiven Ängsten leide. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass sie über Jahre hinweg unter riesiger Scham und Schuldgefühlen gelitten habe und unter grösstem psychischem Druck gestanden sei, was zu einem Suizidversuch geführt habe. 7.1 Angaben zu den gegen die Beschwerdeführerin verübten Sexualdelikten finden sich vorliegend ausschliesslich im Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung vom 17. Oktober 2024. Darin führt sie aus, sie habe im Alter zwischen acht bis zehn Jahren mehrfach sexuelle Übergriffe durch einen damals ca. sieben Jahre älteren Jungen erlebt. Der Junge sei der Sohn einer damals eng befreundeten Familie gewesen, zu der regelmässiger Kontakt mit häufigen gegenseitigen Besuchen bestanden habe. Während der Besuche bei der Familie des Jungen habe dieser sie regelmässig aufgefordert, mit ihm in sein Zimmer zu gehen. Da der Junge sieben Jahre älter gewesen sei und sie sich im Alter von acht Jahren gefreut habe, dass dieser mit ihr alleine Zeit verbringen wollte, sei sie diesen Aufforderungen nachgegangen. Der Junge habe in diesem Rahmen mit ihr häufig das Spiel "Mutter und Vater" spielen wollen und sie habe das Spiel mitgespielt. Sie habe sich damals zwar gewundert, weshalb sie sich auszogen und er auf ihr lag und es weh tat, es aber nicht einordnen können. Der Junge habe ihr gesagt, dass es ein Spiel sei, welches alle so spielen würden, auch Erwachsene, sie solle sich geehrt fühlen. Erst während dem Sexualkundeunterricht in der siebten Klasse habe sie realisiert, dass dies kein Spiel gewesen sei. Das Spiel habe beinhaltet, dass er in sie eingedrungen sei und sie seinen Penis in die Hand nehmen musste. Zudem habe er sie immer wieder in den Schrank (Eck-schrank) eingeschlossen. Ihrer Mutter habe sie sich erst am Morgen vor der Beratung bei der Opferhilfe beider Basel anvertraut. Sie habe lange das Gefühl gehabt, dass sie Schuld daran sei, da sie das Spiel mitgespielt habe. Zudem habe sie lange Angst gehabt, dass ihr Vater oder ihr Bruder das gleiche Spiel mit ihr spielen wollten. 7.2 Zu den medizinischen Folgen der Übergriffe liegen in den Akten zwei Berichte der behandelnden Psychotherapeutin B. vom 1. März 2023 und vom 27. Mai 2024, ein Austritts-bericht der Interdisziplinären Notfallstation des C. vom 5. Dezember 2022 sowie drei Berichte des D. vom 14. September 2021, 19. August 2021 und 13. Juli 2021. Gemäss Bericht vom 14. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2021 aufgrund eines Schwächeanfalls mit Zuckungen in die Notfallstation des D. eingewiesen und in der Folge vom 19. bis 30. Juni 2021 auf der Station für Psychosomatik des D. hospitalisiert. Weiter geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin über seit längerem bestehende suizidale Gedanken berichtete. Im Sommer 2020 habe sie sich aufgrund akuter Suizidgedanken notfallmässig in psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Krise im Sommer 2020 habe sie zuerst auf den Schulstress zurückgeführt, nach einem Schulwechsel sei es jedoch zu keiner Besserung gekommen. Im August 2021 sowie im Dezember 2022 kam es zu weiteren Krampf- und Schwächeanfällen mit ambulanter Behandlung auf den Notfallstationen des D. und des C. (Berichte vom 19. August 2021 und 5. Dezember 2022). Gemäss den Berichten der behandelnden Psychotherapeutin befindet sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 bei ihr in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, anfangs einmal wöchentlich, seit Januar 2023 alle vierzehn Tage. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), eine Anpassungsstörung nach sexualisierter Gewalt mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD10 F43.25) sowie eine atypische Bulimia nervosa (ICD10 F50.3). Zu Beginn der Therapie sei es mehrmals wöchentlich zu psychogenen Anfällen gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin massive Ängste erlebt und einen epilepsieähnlichen Anfall erlitten. Sie zeige deutliche Symptome einer Traumafolgestörung. Dissoziationen, intrusives Wiedererleben sowie schwere affektive Beeinträchtigungen hätten das Zustandsbild zu Beginn der Psychotherapie dominiert. Selbstverletzungen seien anamnestisch bekannt, zudem sei es mindestens zu einem Suizidversuch gekommen. Die Beschwerdeführerin berichte von Essanfällen mit anschliessendem Erbrechen, Müdigkeit, Konzentrations- und Antriebsstörungen, Vergesslichkeit, Panikattacken sowie von einem Wasch-zwang, der sich ab dem dreizehnten Altersjahr entwickelt habe. Seit über zwei Jahren nehme die Beschwerdeführerin regelmässig ein Antidepressivum ein. Sie leide an den Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme, nächtlichem Schwitzen und verstärkter Tagesmüdigkeit. Die psychogenen Anfälle hätten durch die Therapie in der Häufigkeit reduziert werden können. Der Verlauf der Therapie wird als eher positiv beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bis auf Weiteres auf Medikamenteneinnahme und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. 7.3 Als Auswirkungen auf das Privatleben beschreibt die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychotherapeutin Ängste in Bezug auf soziale Kontakte, insbesondere bei Kontakten mit jungen Männern. In ihrer Intimität sei sie aufgrund von Intrusionen und Flashbacks stark eingeschränkt. In Bezug auf die berufliche Situation wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein im August 2022 begonnenes Praktikum als Fachperson Betreuung aufgrund einer Exazerbation der traumabedingten depressiven Symptomatik bereits Ende September 2022 abbrechen müssen. Im Oktober 2022 habe sie ein IVgestütztes Aufbautraining begonnen, bei dem es jedoch zu triggernden Vorfällen gekommen sei. Im Sommer 2023 habe sie in einen Berufsvorbereitungskurs wechseln können, wo sie wiederum übergriffige Vorfälle erlebt habe (Berichte vom 1. März 2023 und vom 27. Mai 2024). Seit August 2024 absolviert die Beschwerdeführerin eine EBA Lehre (berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest) als Verkäuferin mit Unterstützung der Invalidenversicherung (vgl. Gesuch vom 17. Oktober 2024). 8.1 Dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu Lasten der Beschwerdeführerin unvollständig oder falsch festgestellt oder gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin trotz Fehlens von objektiven Beweisen und Originalaussagen der Beschwerdeführerin zum Tathergang weitestgehend auf deren Darstellungen im Gesuch vom 17. Oktober 2024 abgestellt. 8.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf unberücksichtigte Straftatbestände beruft, kann ihr nicht gefolgt werden: 8.2.1 Das neue Sexualstrafrecht gilt nur für Straftaten, die nach dem 1. Juli 2024 begangen worden sind (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn es milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wenn das Verhalten zum Tatzeitpunkt weniger streng bestraft wurde, können die Neuerungen im Sexualstrafrecht bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung berücksichtigt werden, indem sie beim Grad der Betroffenheit der geschädigten Person in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Stellungnahme des BJ zu den Auswirkungen der Revision des Sexualstrafrechts auf die Opferhilfe vom 1. November 2024, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html). 8.2.2 Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter zwölf Jahren gemäss Art. 187 Ziff. 1 bis StGB trat erst nach der Begehung der vorliegend in Frage stehenden Straftaten in Kraft. Die Vorinstanz bemass die Genugtuung daher zu Recht ausgehend vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss der bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Fassung des StGB (nachfolgend: aStGB). Sie berücksichtigte das junge Alter der Beschwerdeführerin und die daraus fliessende besondere Schutzwürdigkeit im Rahmen der Bemessung der Genugtuungssumme ausdrücklich (vgl. II. Ziff. 2.5 der Verfügung vom 28. März 2025). Weiter stellt die Vorinstanz auch nicht in Abrede, dass die Taten gemäss dem am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Sexualstrafrecht als qualifizierter Fall gemäss Art. 187 Ziff. 1 bis StGB einzuordnen wären. Die Vorinstanz hat das kindliche Alter der Beschwerdeführerin somit korrekt als erschwerenden Umstand in die Bemessung einbezogen. 8.2.3 Die bis 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Tatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) setzen eine Nötigung voraus, namentlich indem Gewalt angewendet oder das Opfer bedroht, unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht wird (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.5 und 3.8; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, vom 17. Februar 2022, BBl 2022 687 S. 24). Art. 189 aStGB kommt neben Art. 187 aStGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich ist. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsoder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes genügen für sich genommen regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 bzw. Art. 190 Abs. 1 aStGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2.bb; Urteil des BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.3). In einem Fall von Kindesmissbrauch im sozialen Nahraum ist entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich insbesondere bei kindlichen Opfern erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3.a). 8.2.4 Aus der wenig detaillierten Beschreibung des genauen Tathergangs und der Gesamtumstände, insbesondere des Verhältnisses zwischen dem Täter und dem Opfer, kann vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob eine Nötigung im dargelegten Sinn erfolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewaltanwendung und Widerstandsunfähigkeit gehen aus der Sachverhaltsschilderung im Gesuch vom 17. Oktober 2024 nicht genügend klar hervor. Mangels Strafverfahrens fehlen direkte Darstellungen durch das Opfer selbst, insbesondere protokollierte Originalaussagen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre es an der Beschwerdeführerin, die massgebenden Sachverhaltsumstände zu substanziieren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung nicht explizit als erfüllte Tatbestände der Bemessung der Genugtuungshöhe zugrunde legte. Im Übrigen wäre die Genugtuung selbst bei Bejahung einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung nicht ohne Weiteres in der dritten Bandbreite anzusiedeln. So wurden in der Praxis Fälle von Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung von Minderjährigen mehrfach der zweiten Bandbreite zugeordnet (vgl. Kasuistik in Gomm , a.a.O., N 36 zu Art. 23 OHG, Fall Nr. 9; Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., S. 10 ff., Fälle Nr. 64, 69, 70, 72, 73; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2019 [OH 2019/1]). 8.2.5 Des Weiteren betrachtete die Vorinstanz den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) zu Recht nicht als erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin das wiederholte Einsperren im Schrank lediglich in einem Satz des Gesuchs erwähnt und keinerlei nähere Angaben zum Tathergang macht, verletzt sie ihre Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darzulegen. Auch den weiteren Akten sind keine Hinweise auf die behaupteten Freiheitsberaubungen und allfällige damit verbundene Tatfolgen zu entnehmen. Die behaupteten Delikte sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. 8.3 Hinsichtlich des Tathergangs, der Begleitumstände und der Situation des Opfers fallen vorliegend neben dem Alter des Opfers der relativ lange Zeitrahmen der Deliktsbegehung, die Begehung durch eine Person im Freundeskreis der Familie sowie die Ausnutzung der Unerfahrenheit und des Vertrauensverhältnisses zum Opfer erschwerend ins Gewicht. Diese Faktoren hat die Vorinstanz in ihre Beurteilung miteinbezogen. Namentlich hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass der Täter die Tathandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin als Spiel bezeichnete und so ihr Vertrauen missbrauchte (I. Ziff. 2 und II. Ziff. 2.5 der Verfügung vom 28. März 2025). Andererseits ist zu beachten, dass die Taten nicht durch eine der engsten Bezugspersonen und nicht in der eigenen Wohnung begangen wurden. Die Häufigkeit der Tatbegehung ist unklar und daher nicht erhöhend zu berücksichtigen. Für weitere qualifizierende Umstände, beispielsweise eine besonders grausame Vorgehensweise oder die Verwendung von Waffen, bestehen keine genügend konkreten Hinweise. 8.4 Mit Blick auf die direkten Folgen der Tat sind die erheblichen psychischen Folgen, die Therapiebedürftigkeit auf unabsehbare Zeit, die Erschwernisse im sozialen Bereich und im Umgang mit der eigenen Sexualität sowie die Schwierigkeiten im beruflichen Umfeld zu beachten. Auch diese Umstände hat die Vorinstanz gewürdigt. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, erscheint es als unbeachtlich, dass sie in der angefochtenen Verfügung von einem "Unterbruch der Ausbildung" statt vom "Abbruch des Praktikums" als Fachperson Betreuung sprach. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mit Einschränkungen in der Berufswahl einhergehe und berücksichtigte damit die möglichen Erschwernisse im Zusammenhang mit der Ausübung des Wunschberufs (vgl. II. Ziff. 2.5 der Verfügung vom 28. März 2025). Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Ängste nicht beachtet (vgl. I. Ziff. 1 und II. Ziff. 2.5 der Verfügung vom 28. März 2025). Die Vorinstanz hat auch die Selbstverletzungen der Beschwerdeführerin sowie ihre suizidalen Gedanken berücksichtigt (I. Ziff. 2 der Verfügung vom 28. März 2025). Ebenfalls in die Bemessung eingeflossen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe erst in der siebten Klasse als solche einordnen konnte und es erst in den darauffolgenden Jahren zu den psychischen Problemen sowie zur Aufarbeitung des Erlebten kam (vgl. I. Ziff. 2 und II. Ziff. 2.1 der Verfügung vom 28. März 2025). 8.5 Die zweite Bandbreite ist explizit für schwere oder mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgesehen. Vorliegend sind zwar wie aufgezeigt qualifizierende Faktoren zu berücksichtigen. Diese wiegen jedoch in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht derart schwer, dass die Beeinträchtigung im obersten Bereich der zweiten Bandbreite oder gar in der dritten Bandbreite anzusiedeln wäre. Die Vorinstanz hat die Genugtuung daher unter Berücksichtigung der relevanten Bemessungskriterien mit Fr. 18'000.-- nicht zu tief bemessen und ihr weites Ermessen sorgfältig ausgeübt. 8.6 Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich mit operhilferechtlichen Präjudizien: 8.6.1 Unter Geltung der ersten Version des Leitfadens des BJ vom Oktober 2008, welcher für schwere Beeinträchtigungen eine Bandbreite von Fr. 0.-- bis 10'000.-- und für sehr schwere Beeinträchtigungen eine solche von Fr. 10'000.-- bis 15'000.-- vorsah, wurden in vergleichbaren, teils auch schwerwiegenderen Fällen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind Genugtuungen im oberen Bereich der ersten Bandbreite und im mittleren Bereich der zweiten Bandbreite festgesetzt (vgl. Kasuistik Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., S. 10 ff., insbesondere Fälle Nr. 64 [Fr. 8'000.--], Nr. 65 [Fr. 8'500.--], Nr. 73 [Fr. 12'000.--] und Nr. 74 [Fr. 12'000.--]). Höhere Genugtuungen wurden in Fällen sexueller Handlungen mit einem Kind zugesprochen, in denen qualifizierende Umstände wie besonders schwierige soziale Verhältnisse, bildliches Festhalten der Tat oder besonders massiver oder häufiger Missbrauch vorlagen (vgl. Kasuistik Baumann / Anabitarte / Müller Gmünder , a.a.O., S. 10 ff., insbesondere Fälle Nr. 75 [Fr. 14'000.--], Nr. 80 [Fr. 17'000.--], Nr. 81 [Fr. 20'000.--] und Nr. 84 [Fr. 30'000.--]). 8.6.2 Auch nach Erlass der zweiten Version des Leitfadens des BJ vom 3. Oktober 2019, in dem die zweite Bandbreite für sehr schwere Beeinträchtigungen auf Fr. 8'000.-- bis 20'000.--ausgeweitet wurde, sprachen die zuständigen Behörden bzw. Gerichte den Opfern von mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind Genugtuungssummen im unteren Bereich der zweiten Bandbreite (vgl. Kasuistik Gomm , a.a.O., N 36 zu Art. 23 OHG, Fälle Nr. 9 [Fr. 9'000.--] und Nr. 10 [Fr. 9'000.--]; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2019 [OH 2019/1] [Fr. 10'000.--]; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 31. August 2022 [GE.2022.0093] [Fr. 8'000.--]) oder gar in der ersten Bandbreite zu (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 31. März 2025 [VA 25 1] [Fr. 6'000.--]). Die im vorliegenden Fall zugesprochene Summe erscheint im Vergleich dazu als eher hoch angesetzt. 8.7 Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 18'000.-- mit Blick auf die erwähnten Vergleichsfälle sowie die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht als zu niedrig. Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Bemessungsgrundsätze korrekt berücksichtigt und die rechtserheblichen Umstände zutreffend in die Bemessung einbezogen. Es besteht daher kein Anlass, korrigierend in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung (Art. 30 Abs. 2 OHG). Da die Prozessführung der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Von der Kostenlosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG nicht erfasst sind die allenfalls in einem solchen Verfahren entstehenden Rechtsvertretungskosten ( Gomm , a.a.O., N 3 zu Art. 30 OHG). Anwalts-kosten können lediglich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). Nach § 21 Abs. 1 VPO kann einzig der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten demnach wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin