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810 2024 278

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juni 2025 (810 24 278)

Basel-Landschaft · 2023-10-06 · Deutsch BL

Wohnkostenvorbehalt / Anforderungen an die Festlegung der Mietzinsgrenzwerte / Zumutbarkeit des Umzugs bei gesundheitlichen Problemen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Vorliegend zu prüfen ist, ob zu Recht ab dem 1. Mai 2024 die materielle Unterstützung für die Wohnungskosten der Beschwerdeführerin auf den Betrag des Mietzinsgrenzwertes für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'000.-- und damit auf die Kopfquote von Fr. 500.-- reduziert wurde. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass der Mietzinsgrenzwert von Fr. 500.-- zu tief sei, andererseits, dass ein Umzug für sie unzumutbar sei. 4.1.1. Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 4 SHG haben hilfesuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung (Abs. 1). Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (Abs. 2). Der daraus abgeleitete Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass Hilfeleistungen den Besonderheiten und den Bedürfnissen des Einzelfalles angepasst werden und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Zielen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen (Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 1. Januar 2021 [zit. Handbuch Version 2021], Kap. 2.2.2; Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 1. Januar 2025 [zit. Handbuch Version 2025], Kap. 2.2.2). Die persönliche Hilfe ist damit grundsätzlich nicht beschränkt und kann neben Gesprächen auch Schreibhilfen, Unterstützung bei Arbeits- und Wohnungssuche, administrative Korrespondenz mit Sozialversicherungen bis hin zu aufwändigen Abklärungen umfassen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Version vom 1. Januar 2025 [zit. SKOS-Richtlinien Version 2025], Kapitel B.3; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Version vom 1. Januar 2021 [zit. SKOS-Richtlinien Version 2021], Kapitel B.3; Guido Wizent , Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz 573). Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein soziales Existenzminimum gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert (SKOS-Richtlinien Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. A.2). 4.1.2. Die materielle Unterstützung wird gemäss § 6 Abs. 1 SHG an die laufenden Aufwendungen, unter anderem für eine angemessene Wohnung, gewährt. Nach § 6 Abs. 3 SHG regelt der Regierungsrat das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts, der Alterskategorie und weiteren Kriterien ab, wobei er sich dabei an den SKOS-Richtlinien orientieren kann. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 SHV nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen (Abs. 1), wobei die Sozialhilfebehörden dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mitteilen und die Angaben bei veränderten Verhältnissen aktualisieren (Abs. 2). Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote, Abs. 3). Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen (Abs. 5). 4.1.3. Beim Begriff "Angemessenheit" im Sinne von § 11 Abs. 1 SHV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. September 2024 [810 24 105] E. 4.2; KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle vom Kantonsgericht grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (KGE VV vom 7. August 2024 [810 23 312] E. 4.5.1; KGE VV vom 13. September 2017 [810 16 386] E. 8.1; KGE VV vom 30. November 2016 [810 16 57] E. 2.2 f.). Dies steht im Gegensatz zur Angemessenheitskontrolle, die vorliegend, wie unter Erwägung 2 ausgeführt, ausgeschlossen ist (KGE VV vom 7. August 2024 [810 23 312] E. 4.5.1; KGE VV vom 9. Mai 2018 [810 17 180) E. 5.5.1). 4.1.4. Ob die Sozialhilfebehörde ihr Ermessen bei der Festlegung der Mietzinsgrenzwerte pflichtgemäss ausgeübt hat, muss vom Betroffenen und von der Rechtsmittelinstanz überprüfbar sein. Die Sozialhilfebehörden müssen jederzeit darlegen können, aufgrund welcher Kriterien die Grenzwerte für die Wohnungskosten festgelegt wurden (Handbuch Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. 5.4.1; KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1). Wird deren Höhe angezweifelt, kommt der Rechtsmittelinstanz die Kompetenz zu, die angemessenen Wohnungskosten nach § 11 Abs. 1 SHV und damit die durch die Sozialhilfebehörde festgelegten Mietzinsgrenzwerte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (KGE VV vom 14. Mai 2014 [810 14 49] E. 3.5.1). Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hält fest, dass das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich sei und deshalb empfohlen werde, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft würden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssten fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürften nicht dazu dienen, den Zuoder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern (SKOS-Richtlinien Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. C.4.1.a). Der Mietzinsgrenzwert muss sich in einer Höhe bewegen, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglicht, in der Wohnsitzgemeinde eine Wohnung zu finden. Es müssen somit genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sein, die auch an unterstützte Personen vermietet werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2018.00357] vom 7. November 2019 E. 5.3.2; Wizent , a.a.O., Rz 501; KGE VV vom 28. Mai 2025 [810 24 271] E. 6.1). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht – wie bereits in ihrer Einsprache und der Beschwerde an den Regierungsrat – geltend, dass die Festlegung des Mietzinsgrenzwertes fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar und zu tief sei sowie die SHB anzuweisen sei, verfügbare und geeignete Wohnungen innerhalb der Mietzinsgrenzwerte vorzuweisen. Im Zeitraum von Oktober 2023 bis April 2024 seien regelmässig Suchanfragen bei Comparis getätigt worden und es habe im gesamten Zeitraum keine einzige Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt innerhalb des Grenzwertes gefunden werden können. Die Feststellung der SHB, die Auswertung der Überprüfung des Mietzinsgrenzwerts sei korrekt, könne daher nicht nachvollzogen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die SHB habe im vorliegenden Fall den Mietzinsgrenzwert mittels Suchabonnements bei Comparis verfolgt und berechnet. Sowohl gemäss Überprüfung der Mietzinsgrenzwerte der SHB als auch der Beschwerdeführerin habe sich im Dezember 2023 keine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt innerhalb des Grenzwertes auffinden lassen. Eine Suche über Comparis am 25. Oktober 2024 habe sowohl eine 2.5- als auch eine 3.5-Zimmerwohnung innerhalb des Mietzinsgrenzwertes gezeigt. Gegen diese Vorgehensweise sei dahingehend nichts einzuwenden, als dass sich diese Methodik an den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen orientiere und regelmässig überprüft werde, und es sei nicht ersichtlich, dass diese Auswertung fehlerhaft sei. Insofern handle es sich um eine Methodik zur Festlegung der Mietzinsgrenzwerte, deren Ausgestaltung in der Kompetenz der Gemeinden liege und inhaltlich nicht durch den Regierungsrat geprüft werde. Die Höhe des Mietzinsgrenzwertes sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.2.3. In ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht führt die SHB aus, ab 1. Januar 2025 sei der Mietzinsgrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'100.-- angehoben werden. Es gebe somit auch in der Gemeinde D. Wohnraum, der im Mietzinsgrenzwert liege. Dies habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Suchabonnement auf Comparis auch aufgezeigt. Des Weiteren wurde erwähnt, dass im Tal, sei es in G. oder in H. , identische Preise für Mietwohnungen verlangt würden wie in der Gemeinde D. , was für die Erhebung der Mietzinsgrenzwerte als guter Anhaltspunkt diene. In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 an die Vorinstanz weist die SHB einerseits auf die intransparenten und hohen Nebenkostenabrechnungen des Vermieters der Beschwerdeführerin hin und andererseits darauf, dass die SHB die mit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 24. Oktober 2022 fällig gewordene Nachzahlung von Fr. 3'019.15 kulanterweise übernommen habe. Zur Methode und Berechnung des kommunalen Mietzinsgrenzwertes erklärt die SHB, sie verfolge und berechne die Mietzinsgrenzwerte mittels Suchabonnements bei Comparis. In den Jahren 2021 und 2022 seien die Mietkosten mittels einer Excel-Liste erhoben worden. Der neue zuständige Sozialarbeiter habe es jedoch verpasst, diese Liste weiterzuführen. Überprüfungen mittels Comparis würden jedoch weiterhin getätigt und einmal pro Jahr dem Kantonalen Sozialamt weitergeleitet, letztmals am 20. Dezember 2023. 4.3.1. Bei der Festlegung der Mietzinsgrenzwerte hat sich die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben auf ein Suchabonnement bei Comparis gestützt. Eine systematische Auflistung oder Zusammenstellung der aufgrund des Abonnements gefundenen freien Wohnungen findet sich in den Verfahrensakten nicht. So ist nicht ersichtlich, ob regelmässig und systematisch Suchabfragen getätigt und die Ergebnisse festgehalten wurden sowie wie viele der freien Wohnungen unter dem Mietzinsgrenzwert lagen. In den Verfahrensakten befinden sich Ausdrucke von im Suchportal Comparis gefundenen freien Mietwohnungen, welche 2.5 und mehr Zimmer haben, für die Zeit von Oktober 2023 bis April 2024 und damit für die Zeit bis zum Einspracheentscheid. Dabei variieren die Preise für die verschiedenen Wohnungen zwischen Fr. 1'050.-- und Fr. 1'250.--. Damit liegen auch für die Zeit bis und mit Erlass des Einspracheentscheids keine Ausdrucke vor, die eine Wohnung mit einem Mietzins von weniger als Fr. 1'000.-- aufweisen. Ob der Mietzinsgrenzwert aufgrund einer Methodik eruiert wurde und aufgrund welcher Methode dieser allenfalls errechnet wurde, lässt sich anhand der Akten nicht beantworten. Eine sachliche Überprüfung des Mietzinsgrenzwerts durch das Kantonsgericht wird damit verunmöglicht. Dass die Vorinstanz im Suchportal Comparis am 25. Oktober 2024 eine 2.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 950.-- und eine 3.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 900.-- und das Kantonsgericht im Suchportal Comparis am 3. Juni 2025 eine 3-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 880.-- und eine 3.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 920.-- gefunden hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich aufgrund der Vorakten und der Angaben der Gemeinde nicht überprüfen lässt, ob und wie der Mietzinsgrenzwert methodisch eruiert wurde. 4.3.2. Nach dem Gesagten lässt sich der Mietzinsgrenzwert der Gemeinde für Zweipersonenhaushalte von Fr. 1'000.-- sachlich nicht nachvollziehen. Die Anordnung, dass ab 1. Mai 2024 nur noch die Wohnkosten von Fr. 1'000.-- für einen Zweipersonenhaushalt übernommen würden, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 für den Betrag von Fr. 219.50 aus ihrem Grundbedarf aufkommen müsse, erweist sich demnach als nicht rechtsgenüglich begründet und unzulässig. 4.3.3. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Mietzinsgrenzwert für Zweipersonenhaushalte in der Gemeinde sachlich zu begründen bzw. gegebenenfalls anzupassen und die Angemessenheit der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin in der Folge neu zu beurteilen haben. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen sollte, dass der Mietzinsgrenzwert von Fr. 1'000.-- ab 1. Mai 2024 angemessen ist, hat sie jedoch zu berücksichtigen, dass ein Umzug – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird – zurzeit unverhältnismässig ist, so dass der effektive Mietzins vorläufig durch die SHB zu übernehmen ist. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und des hängigen IV-Verfahrens unzumutbar sei. 5.1.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen RRB aus, dass die Beschwerdeführerin den Umzug aufgrund ihrer Gesundheit als unzumutbar erachte, jedoch keine aktuellen Arztberichte zu ihrer gesundheitlichen Situation eingereicht habe. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sich die Gesamtsituation seit der Beurteilung der von der SHB zu übernehmenden Wohnkosten durch das Kantonsgericht am 7. Juli 2021 (Verfahrensnummer 810 20 267) geändert habe. Die mittlerweile 13-jährige Tochter besuche nun die Sekundarschule in F. , wodurch sich ihr soziales Umfeld vergrössert habe. Es sei davon auszugehen, dass der Umzug für sie keinen massiven Einschnitt in das Alltagsleben bedeute. 5.1.3. In der Beschwerde an das Kantonsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anordnung des Wohnungswechsels aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei unverhältnismässig. Sie erklärt, die Vorinstanz führe zu diesem Punkt aus, die Beschwerdeführerin habe keine aktuellen Arztberichte zu ihrer gesundheitlichen Situation eingereicht. Dies lasse sich mit dem Umstand erklären, dass ihre gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert sei. Sie verweist dabei auf den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik I. vom 21. März 2024 betreffend 2. Hospitalisation. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten beiden Jahren mehrfach aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hospitalisiert worden. Sie führt weiter aus, zurzeit sei beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eine Beschwerde gegen den Entscheid der IV betreffend Rente hängig. Die Beschwerdeführerin werde dabei vom J. vertreten. Mit einem positiven Entscheid wäre die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich. Es gelte zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin einen Umzug in eine (geringfügig) günstigere Wohnung auf sich nehmen müsse, nur um allenfalls wenig später zu erfahren, dass sie sich die ursprüngliche Wohnung wieder leisten könne. 5.1.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Rentengesuch am 27. November 2017 eingereicht, jedoch nur negative Entscheide der IV-Stelle erhalten habe und die Beschwerde seit dem 29. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hängig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die IV-Stelle einen aktuelleren Austrittsbericht vom 21. März 2024 eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin angeschlagen bzw. krank sei, jedoch gehe aus dem Bericht nicht hervor, dass ein Wohnungswechsel nicht möglich sei. Die Akten zur Beschwerde gegen die IV-Stelle würden Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die während der stationären Therapie eingerichtete Drittbetreuung der Tochter in einer Pflegefamilie auch nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin fortgeführt werde. Je nach Dauer dieser längerfristigen Drittbetreuung habe dies einerseits Auswirkungen auf die Haushaltgrösse und andererseits beeinträchtige ein Umzug der Beschwerdeführerin das Alltagsleben der Tochter nicht, da sie weiterhin in der Pflegefamilie betreut würde. 5.1.5. Die SHB erklärt in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht, die Argumentation, die Beschwerdeführerin warte auf einen Entscheid der IV, sei für die SHB irrelevant, da der Beschwerdeführerin im IV-Vorbescheid ein Invaliditätsgrad von 20 % attestiert worden sei. Gemäss dem IV-Vorbescheid vom 3. Mai 2023 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Selbst der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, E. , attestiere ihr im Bericht vom 14. Juni 2023 eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Die zumutbare Präsenzzeit betrage 50 %. Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Die Beschwerdeführerin könne somit einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Erwerbseinkommen generieren. Des Weiteren sei es für die SHB nur schwer nachvollziehbar, wieso weiterhin an der jetzigen Wohnung respektive an der Bezahlung der überhöhten Miet- und Nebenkosten durch die SHB festgehalten werde. Sozialhilfebezug sei kein Wunschkonzert. Es sollte im Interesse aller Beteiligten sein, dass die Sozialhilfekosten nicht ausufern würden, dies gerade in Anbetracht der bis jetzt an die Beschwerdeführerin geleisteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 311'680.88. 5.2.1. Der Umzug in eine günstigere Wohnung tangiert die persönliche Freiheit und die Niederlassungsfreiheit. Die entsprechenden Verfügungen müssen verhältnismässig sein. In der Praxis kommt deshalb nicht selten das Individualisierungsprinzip zum Tragen, sei es aus gesundheitlichen, familiären, sozialen oder anderen triftigen Gründen (z.B. lediglich kurzfristiger Sozialhilfebezug). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist somit die Situation der unterstützten Person im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Wesentliche Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt, sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen (z.B. Gefahr einer psychischen Dekompensation bei einem Wohnungswechsel) sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt. Der aus dem Umzug in eine günstigere Wohnung resultierende mögliche Verlust an Lebensqualität ist im Unterstützungsstatus hingegen eingeschlossen und reicht für sich nicht, eine Ausnahme zu begründen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen aufgrund einer konkreten Güterabwägung (z.B. soziale Verwurzelung, Höhe des Differenzbetrags, Unterstützungsdauer) auch für eine längere Zeit ausnahmsweise ein höherer Grenzwert anzuwenden oder der effektive Mietzins zu bezahlen ist ( Wizent , a.a.O., Rz 503 f.; zum Überblick über die reichhaltige Rechtsprechung siehe Wizent , a.a.O., Fn 569; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8. Januar 2014 [VB.2013.00552] E. 4.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Februar 2019 [VB.2018.00257] E. 4.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21. November 2016 [U 16 38] E. 3.b ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 3. Februar 2021 [U 20 38] E. 2.2.2 ff.; SKOS-Richtlinien Version 2025, Kap. C.4.1). Der Wohnkostenvorbehalt kann auch verlängert oder von Beginn weg für einen längeren Zeitraum verfügt werden oder es kann gänzlich auf das Errichten desselben verzichtet werden (= Auszahlung der effektiven Wohnungskosten), wenn die unterstützte Person z.B. auf einen Entscheid der IV, der EL oder der Arbeitslosenkasse wartet oder sie in absehbarer Zeit einen Vorbezug aus der Altersvorsorge vornehmen kann, und mit einem positiven Entscheid dieser Institutionen, respektive mit der Erfüllung der Anspruchsberechtigung, die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich wäre (Handbuch Version 2025, Kap. 5.4.3; Wizent , a.a.O., Fn 569). 5.2.2. Der behandelnde Psychotherapeut, E. , führt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2023, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache an die SHB eingereicht hat, aus, die Beschwerdeführerin leide an Prokrastinationsverhalten, ausgehend von Antriebsstörungen im Rahmen einer depressiven Symptomatik und von Erledigungsschwierigkeiten im Rahmen der zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit Sich-Verzetteln und Ineffizienz. So würden aufgrund ihres Prokrastinationsverhaltens nach Jahren in der gleichen Wohnung immer noch Umzugsschachteln herumstehen. Dass die Beschwerdeführerin nicht vorwärtskomme, zeige sich auch bei einer anstehenden Umgestaltung der Wohnung. Sie habe von der Beiständin der Tochter die Aufgabe erhalten, ein Kinderzimmer einzurichten, da bis jetzt Mutter und Tochter in der Stube auf einem Schlafsofa schlafen würden. Die Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin beim Einrichten eines Kinderzimmers beschreibe, würden verdeutlichen, wie umständlich sie vorgehe und in Details haften bleibe. Dass dabei nur geringe Handlungsfolgen resultieren würden, erstaune nicht. Das "Verhaften bleiben" und die fehlende Flexibilität seien auch in den Therapiegesprächen immer wieder eindrücklich. Zudem sei sie beim Vorliegen einer schwierigen Situation nicht in der Lage, sich darauf einzustellen und sich anzupassen. Sie gerate bei geringen Herausforderungen in Stress, der von Anspannung und innerer Unruhe begleitet werde und das Schmerzerleben verstärke. Der Umzug, noch dazu ein erzwungener, würde somit mit einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandes einhergehen. Er beschreibt ihre geringe Stresstoleranz, ihr zwanghaftes Kontrollbedürfnis, das umständliche und ineffiziente Denken und Handeln mit geringem Output sowie der Anstieg der Schmerzdynamik bei schnell eintretender Überforderung und hält fest, dass nach seiner Beobachtung emotionale Belastungssituationen praktisch immer von einer Schmerzverschlimmerung begleitet würden. 5.2.3. Gemäss dem Austrittsbericht betr. 2. Hospitalisation der psychiatrischen Klinik I. vom 21. März 2024 hat sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2024 bis zum 23. Februar 2024 in stationärer Behandlung befunden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: "H F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, N F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (Zaldiar), N F13.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (Zolpidem), N F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, N F60.5 Anankastische [zwanghafte] Persönlichkeitsstörung". 5.2.4. Aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten E. und des Austrittsberichts der psychiatrischen Klinik I. ist davon auszugehen, dass ein Umzug zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin führen würde. In Anbetracht, dass überdies das IV-Verfahren beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherung, hängig ist und bei einem positiven Entscheid bezüglich IV-Rente eine Ablösung aus der Sozialhilfe möglich wäre, erscheint es zumindest bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, betreffend IV-Rente unverhältnismässig, einen Umzug zu verlangen bzw. nicht die effektiven Mietkosten zu übernehmen. Die SHB hat damit unabhängig davon, was ihre Überprüfung des Mietzinsgrenzwertes gemäss E. 4.3.3 hiervor ergibt, den effektiven Mietzins (Kopfquote) rückwirkend ab 1. Mai 2024 und zumindest bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, betreffend IV-Rente zu übernehmen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Behandlung der Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, dass die SHB – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Einsprache – mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 zumindest eine neue Frist von sechs Monaten für die Verpflichtung zur Wohnungssuche hätte ansetzen müssen und während dieser Frist auch die gesamten Wohnkosten von der Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte und somit im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt. 7.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beiständin im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin ausschliesslich in ihrer Funktion als Beiständin und nicht als Beauftragte nach Anwaltsgesetz vertreten hat, wird keine Parteientschädigung nach § 21 VPO zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1591 vom 19. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde D. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Regierungsrat und der Sozialhilfebehörde D. je zur Hälfte und somit im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juni 2025 (810 24 278) Soziale Sicherheit Wohnkostenvorbehalt / Anforderungen an die Festlegung der Mietzinsgrenzwerte / Zumutbarkeit des Umzugs bei gesundheitlichen Problemen Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch B. , Beiständin, C. GmbH gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde D. , Beschwerdegegnerin Betreff Wohnkostenvorbehalt (RRB Nr. 1591 vom 19. November 2024) A. A. wird seit Januar 2014 von der Sozialhilfebehörde D. (SHB) unterstützt und ist nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verbeiständet. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 stellte die SHB fest, dass die Wohnkosten von A. den Mietzinsgrenzwert um monatlich Fr. 219.50 (Fr. 1'439.-- durch 2 = Fr. 719.50; Fr. 1'000.-- durch 2 = Fr. 500.--; Fr. 719.50 minus Fr. 500.-- = Fr. 219.50) übersteigen würden. Dabei ging die SHB davon aus, dass sich die Mietkosten der Wohnung, in welcher A. mit ihrer am XX.XX.2011 geborenen Tochter wohnt(e), ab dem 1. Oktober 2023 auf monatlich Fr. 1'439.00.-- (Fr. 1'039.-- Wohnungsmiete, Fr. 400.-- Nebenkosten) belaufen würden, womit der Anteil von A. einen Betrag von Fr. 719.50 ergebe (Kopfquote). Der Wohnkostenanteil der Tochter wird durch Ergänzungsleistungen, welche diese aufgrund der Rente der Invalidenversicherung (IV) des Vaters erhält, finanziert. Der Mietzinsgrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt betrug in der Gemeinde D. bis Ende 2024 Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten). Die SHB verfügte, dass nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss § 11 Abs. 5 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, und somit ab 1. April 2024, nur noch die angemessenen Wohnkosten gemäss kommunalem Mietzinsgrenzwert von Fr. 1'000.--übernommen würden (Ziff. 1). Zudem verpflichtete die SHB A. zur Suche nach einer günstigeren Wohnung (Ziff. 2). Des Weiteren ordnete die SHB an, dass bei Verbleib in einer Wohnung, deren Mietzins den Grenzwert der Gemeinde übersteige, die Differenz zwischen den effektiven Wohnkosten und dem Grenzwert ab 1. April 2024 vom Grundbedarf abgezogen würde (Ziff. 3). Zudem verpflichtete sie A. , monatlich ihre Suchbemühungen der SHB vorzuweisen (Ziff. 4). B. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 erhob A. , nachfolgend immer vertreten durch ihre Beiständin B. , C. GmbH, mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 Einsprache bei der SHB. Sie beantragte, es sei auf das Errichten eines Wohnkostenvorbehaltes zu verzichten, eventualiter sei der Wohnkostenvorbehalt zu verlängern. Des Weiteren seien die von der SHB festgelegten Grenzwerte für die Wohnungskosten zu überprüfen und die Kriterien zur Festlegung der Grenzwerte für die Wohnungskosten offenzulegen. Zur Begründung führte A. unter anderem aus, dass der Umzug aufgrund ihrer psychischen Probleme und des laufenden IV-Verfahrens unverhältnismässig sei. Zudem stelle sich aufgrund der Suchanfragen für Wohnungen in der Gemeinde D. die Frage, ob der von der SHB festgelegte Mietzinsgrenzwert überhaupt realistisch sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 hiess die SHB die Einsprache vom 26. Oktober 2023 teilweise gut (Ziff. 1) und verfügte, dass ab 1. Mai 2024 nur noch die angemessenen Wohnkosten gemäss dem in D. geltenden Mietzinsgrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- übernommen würden (Ziff. 2), womit A. ab 1. Mai 2024 für die Differenz zwischen den effektiven Wohnkosten und dem Mietzinsgrenzwert im Betrag von monatlich Fr. 219.50 aus ihrem Grundbedarf aufkommen müsse (Ziff. 3). Die SHB begründete ihren Entscheid unter anderem damit, dass die Mietzinsgrenzwerte mittels Suchabonnements bei Comparis ermittelt und danach festgelegt würden. Die Angemessenheit der Wohnkosten werde jährlich überprüft und dem Kantonalen Sozialamt mitgeteilt; zuletzt sei dies am 21. Dezember 2023 erfolgt. Die SHB habe den Wunsch von A. , weiterhin in der Gemeinde D. zu wohnen, berücksichtigt, damit ihre 12-jährige Tochter keine grösseren Einschnitte in ihrem Alltagsleben erfahre und ihre sozialen Kontakte pflegen könne. Dies gelte auch für A. . Des Weiteren bestehe laut IV-Vorbescheid vom 3. Mai 2023 bei A. kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Trotz der Ausführung in der Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten E. , dass ein Umzug eine erhebliche Stresssituation darstelle, erachte die SHB einen Wohnkostenvorbehalt als angemessen, da zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, ob A. Anspruch auf eine IV-Rente habe. Abschliessend hielt die SHB fest, dass es in der Verantwortung von A. liege, ob sie die überhöhten Wohnkosten aus dem Grundbedarf finanzieren wolle, da sie über eine gewisse Dispositionsfreiheit verfüge, solange die Differenz der überhöhten Wohnkosten 30 % des Grundbedarfs nicht übersteige, was vorliegend nicht der Fall sei. Damit sei auch keine zweckwidrige Verwendung von Unterstützungsleistungen gegeben und A. könne in ihrer aktuellen Wohnung bleiben. D. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid der SHB vom 15. April 2024 aufzuheben sowie die SHB anzuweisen, auf die Errichtung eines Wohnkostenvorbehaltes zu verzichten und ihren gesamten Wohnkostenanteil weiterhin zu übernehmen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der SHB aufzuheben und diese anzuweisen, den Wohnkostenvorbehalt zu verlängern. Die SHB sei anzuweisen, die Mietzinsgrenzwerte zu überarbeiten oder verfügbare und geeignete Wohnungen innerhalb des Mietzinsgrenzwertes in D. vorzuweisen. E. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-1591 vom 19. November 2024 im Sinne der Erwägungen ab und erhob keine Verfahrenskosten. Er führte aus, dass die Höhe der Nebenkosten intransparent und unklar sei. Er hielt des Weiteren fest, dass sich die Gesamtsituation seit der Beurteilung der von der SHB zu übernehmenden Wohnkosten durch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 7. Juli 2021 (Verfahrensnummer 810 20 267) unter anderem aufgrund der Tatsache geändert habe, dass die mittlerweile 13-jährige Tochter nun die Sekundarschule in F. besuche, womit sich ihr soziales Umfeld vergrössert habe. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass unabhängig davon, von welchem Bruttomietzins ausgegangen werde, weder die Errichtung des Mietzinsvorbehalts noch die Höhe des Mietzinsgrenzwerts zu beanstanden sei. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 erhob A. gegen den RRB beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des RRB (Ziff. 1). Des Weiteren sei die SHB anzuweisen, gänzlich auf die Errichtung eines Wohnkostenvorbehalts zu verzichten und ihren gesamten Wohnkostenanteil weiterhin zu übernehmen (Ziff. 2). Eventualiter sei die SHB anzuweisen, den Wohnkostenvorbehalt zu verlängern (Ziff. 3). Subeventualiter sei die SHB anzuweisen, für die Familie der Beschwerdeführerin geeignete und verfügbare Wohnungen in D. , welche unter dem zulässigen Mietzinsgrenzwert lägen, vorzuweisen, anderenfalls seien die gesamten Wohnkosten weiterhin zu übernehmen (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass ein Umzug aufgrund ihrer psychischen Probleme und des hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend IV-Rente unverhältnismässig sei. Des Weiteren wäre mit einem positiven Entscheid der IV eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich. G. Mit präsidialer Verfügung vom 10. Dezember 2024 erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Frist zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis. Basierend auf ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 stellte das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 fest, die Rechtsvertreterin deklariere, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ausschliesslich in ihrer Funktion als Beiständin und nicht im Rahmen einer Parteivertretung nach Anwaltsgesetz erfolge. Das Präsidium erklärte, dass damit gleichzeitig auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichtet werde. Innert anberaumter Frist zur Leistung des Kostenvorschusses reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragte die SHB sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie ging von einer monatlichen Miete von Fr. 1'439.-- aus und hielt unter anderem fest, dass der Mietzinsgrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt in D. ab 1. Januar 2025 auf Fr. 1'100.-- angehoben worden sei (siehe auch Schreiben der SHB an das Kantonsgericht vom 12. Februar 2025). I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 14. März 2025 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung und bewilligte der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf ihre Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Vorliegend zu prüfen ist, ob zu Recht ab dem 1. Mai 2024 die materielle Unterstützung für die Wohnungskosten der Beschwerdeführerin auf den Betrag des Mietzinsgrenzwertes für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'000.-- und damit auf die Kopfquote von Fr. 500.-- reduziert wurde. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass der Mietzinsgrenzwert von Fr. 500.-- zu tief sei, andererseits, dass ein Umzug für sie unzumutbar sei. 4.1.1. Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 4 SHG haben hilfesuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung (Abs. 1). Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen (Abs. 2). Der daraus abgeleitete Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass Hilfeleistungen den Besonderheiten und den Bedürfnissen des Einzelfalles angepasst werden und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Zielen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen (Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 1. Januar 2021 [zit. Handbuch Version 2021], Kap. 2.2.2; Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 1. Januar 2025 [zit. Handbuch Version 2025], Kap. 2.2.2). Die persönliche Hilfe ist damit grundsätzlich nicht beschränkt und kann neben Gesprächen auch Schreibhilfen, Unterstützung bei Arbeits- und Wohnungssuche, administrative Korrespondenz mit Sozialversicherungen bis hin zu aufwändigen Abklärungen umfassen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Version vom 1. Januar 2025 [zit. SKOS-Richtlinien Version 2025], Kapitel B.3; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Version vom 1. Januar 2021 [zit. SKOS-Richtlinien Version 2021], Kapitel B.3; Guido Wizent , Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz 573). Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein soziales Existenzminimum gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert (SKOS-Richtlinien Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. A.2). 4.1.2. Die materielle Unterstützung wird gemäss § 6 Abs. 1 SHG an die laufenden Aufwendungen, unter anderem für eine angemessene Wohnung, gewährt. Nach § 6 Abs. 3 SHG regelt der Regierungsrat das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts, der Alterskategorie und weiteren Kriterien ab, wobei er sich dabei an den SKOS-Richtlinien orientieren kann. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 SHV nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen (Abs. 1), wobei die Sozialhilfebehörden dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mitteilen und die Angaben bei veränderten Verhältnissen aktualisieren (Abs. 2). Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote, Abs. 3). Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen (Abs. 5). 4.1.3. Beim Begriff "Angemessenheit" im Sinne von § 11 Abs. 1 SHV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. September 2024 [810 24 105] E. 4.2; KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle vom Kantonsgericht grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (KGE VV vom 7. August 2024 [810 23 312] E. 4.5.1; KGE VV vom 13. September 2017 [810 16 386] E. 8.1; KGE VV vom 30. November 2016 [810 16 57] E. 2.2 f.). Dies steht im Gegensatz zur Angemessenheitskontrolle, die vorliegend, wie unter Erwägung 2 ausgeführt, ausgeschlossen ist (KGE VV vom 7. August 2024 [810 23 312] E. 4.5.1; KGE VV vom 9. Mai 2018 [810 17 180) E. 5.5.1). 4.1.4. Ob die Sozialhilfebehörde ihr Ermessen bei der Festlegung der Mietzinsgrenzwerte pflichtgemäss ausgeübt hat, muss vom Betroffenen und von der Rechtsmittelinstanz überprüfbar sein. Die Sozialhilfebehörden müssen jederzeit darlegen können, aufgrund welcher Kriterien die Grenzwerte für die Wohnungskosten festgelegt wurden (Handbuch Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. 5.4.1; KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1). Wird deren Höhe angezweifelt, kommt der Rechtsmittelinstanz die Kompetenz zu, die angemessenen Wohnungskosten nach § 11 Abs. 1 SHV und damit die durch die Sozialhilfebehörde festgelegten Mietzinsgrenzwerte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (KGE VV vom 14. Mai 2014 [810 14 49] E. 3.5.1). Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe hält fest, dass das Mietzinsniveau regional oder kommunal unterschiedlich sei und deshalb empfohlen werde, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft würden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssten fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürften nicht dazu dienen, den Zuoder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern (SKOS-Richtlinien Version 2021 und Version 2025, jeweils Kap. C.4.1.a). Der Mietzinsgrenzwert muss sich in einer Höhe bewegen, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglicht, in der Wohnsitzgemeinde eine Wohnung zu finden. Es müssen somit genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sein, die auch an unterstützte Personen vermietet werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2018.00357] vom 7. November 2019 E. 5.3.2; Wizent , a.a.O., Rz 501; KGE VV vom 28. Mai 2025 [810 24 271] E. 6.1). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht – wie bereits in ihrer Einsprache und der Beschwerde an den Regierungsrat – geltend, dass die Festlegung des Mietzinsgrenzwertes fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar und zu tief sei sowie die SHB anzuweisen sei, verfügbare und geeignete Wohnungen innerhalb der Mietzinsgrenzwerte vorzuweisen. Im Zeitraum von Oktober 2023 bis April 2024 seien regelmässig Suchanfragen bei Comparis getätigt worden und es habe im gesamten Zeitraum keine einzige Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt innerhalb des Grenzwertes gefunden werden können. Die Feststellung der SHB, die Auswertung der Überprüfung des Mietzinsgrenzwerts sei korrekt, könne daher nicht nachvollzogen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die SHB habe im vorliegenden Fall den Mietzinsgrenzwert mittels Suchabonnements bei Comparis verfolgt und berechnet. Sowohl gemäss Überprüfung der Mietzinsgrenzwerte der SHB als auch der Beschwerdeführerin habe sich im Dezember 2023 keine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt innerhalb des Grenzwertes auffinden lassen. Eine Suche über Comparis am 25. Oktober 2024 habe sowohl eine 2.5- als auch eine 3.5-Zimmerwohnung innerhalb des Mietzinsgrenzwertes gezeigt. Gegen diese Vorgehensweise sei dahingehend nichts einzuwenden, als dass sich diese Methodik an den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen orientiere und regelmässig überprüft werde, und es sei nicht ersichtlich, dass diese Auswertung fehlerhaft sei. Insofern handle es sich um eine Methodik zur Festlegung der Mietzinsgrenzwerte, deren Ausgestaltung in der Kompetenz der Gemeinden liege und inhaltlich nicht durch den Regierungsrat geprüft werde. Die Höhe des Mietzinsgrenzwertes sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.2.3. In ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht führt die SHB aus, ab 1. Januar 2025 sei der Mietzinsgrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'100.-- angehoben werden. Es gebe somit auch in der Gemeinde D. Wohnraum, der im Mietzinsgrenzwert liege. Dies habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Suchabonnement auf Comparis auch aufgezeigt. Des Weiteren wurde erwähnt, dass im Tal, sei es in G. oder in H. , identische Preise für Mietwohnungen verlangt würden wie in der Gemeinde D. , was für die Erhebung der Mietzinsgrenzwerte als guter Anhaltspunkt diene. In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 an die Vorinstanz weist die SHB einerseits auf die intransparenten und hohen Nebenkostenabrechnungen des Vermieters der Beschwerdeführerin hin und andererseits darauf, dass die SHB die mit der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 24. Oktober 2022 fällig gewordene Nachzahlung von Fr. 3'019.15 kulanterweise übernommen habe. Zur Methode und Berechnung des kommunalen Mietzinsgrenzwertes erklärt die SHB, sie verfolge und berechne die Mietzinsgrenzwerte mittels Suchabonnements bei Comparis. In den Jahren 2021 und 2022 seien die Mietkosten mittels einer Excel-Liste erhoben worden. Der neue zuständige Sozialarbeiter habe es jedoch verpasst, diese Liste weiterzuführen. Überprüfungen mittels Comparis würden jedoch weiterhin getätigt und einmal pro Jahr dem Kantonalen Sozialamt weitergeleitet, letztmals am 20. Dezember 2023. 4.3.1. Bei der Festlegung der Mietzinsgrenzwerte hat sich die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben auf ein Suchabonnement bei Comparis gestützt. Eine systematische Auflistung oder Zusammenstellung der aufgrund des Abonnements gefundenen freien Wohnungen findet sich in den Verfahrensakten nicht. So ist nicht ersichtlich, ob regelmässig und systematisch Suchabfragen getätigt und die Ergebnisse festgehalten wurden sowie wie viele der freien Wohnungen unter dem Mietzinsgrenzwert lagen. In den Verfahrensakten befinden sich Ausdrucke von im Suchportal Comparis gefundenen freien Mietwohnungen, welche 2.5 und mehr Zimmer haben, für die Zeit von Oktober 2023 bis April 2024 und damit für die Zeit bis zum Einspracheentscheid. Dabei variieren die Preise für die verschiedenen Wohnungen zwischen Fr. 1'050.-- und Fr. 1'250.--. Damit liegen auch für die Zeit bis und mit Erlass des Einspracheentscheids keine Ausdrucke vor, die eine Wohnung mit einem Mietzins von weniger als Fr. 1'000.-- aufweisen. Ob der Mietzinsgrenzwert aufgrund einer Methodik eruiert wurde und aufgrund welcher Methode dieser allenfalls errechnet wurde, lässt sich anhand der Akten nicht beantworten. Eine sachliche Überprüfung des Mietzinsgrenzwerts durch das Kantonsgericht wird damit verunmöglicht. Dass die Vorinstanz im Suchportal Comparis am 25. Oktober 2024 eine 2.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 950.-- und eine 3.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 900.-- und das Kantonsgericht im Suchportal Comparis am 3. Juni 2025 eine 3-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 880.-- und eine 3.5-Zimmerwohnung zum Mietpreis von Fr. 920.-- gefunden hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich aufgrund der Vorakten und der Angaben der Gemeinde nicht überprüfen lässt, ob und wie der Mietzinsgrenzwert methodisch eruiert wurde. 4.3.2. Nach dem Gesagten lässt sich der Mietzinsgrenzwert der Gemeinde für Zweipersonenhaushalte von Fr. 1'000.-- sachlich nicht nachvollziehen. Die Anordnung, dass ab 1. Mai 2024 nur noch die Wohnkosten von Fr. 1'000.-- für einen Zweipersonenhaushalt übernommen würden, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 für den Betrag von Fr. 219.50 aus ihrem Grundbedarf aufkommen müsse, erweist sich demnach als nicht rechtsgenüglich begründet und unzulässig. 4.3.3. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den Mietzinsgrenzwert für Zweipersonenhaushalte in der Gemeinde sachlich zu begründen bzw. gegebenenfalls anzupassen und die Angemessenheit der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin in der Folge neu zu beurteilen haben. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen sollte, dass der Mietzinsgrenzwert von Fr. 1'000.-- ab 1. Mai 2024 angemessen ist, hat sie jedoch zu berücksichtigen, dass ein Umzug – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird – zurzeit unverhältnismässig ist, so dass der effektive Mietzins vorläufig durch die SHB zu übernehmen ist. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und des hängigen IV-Verfahrens unzumutbar sei. 5.1.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen RRB aus, dass die Beschwerdeführerin den Umzug aufgrund ihrer Gesundheit als unzumutbar erachte, jedoch keine aktuellen Arztberichte zu ihrer gesundheitlichen Situation eingereicht habe. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sich die Gesamtsituation seit der Beurteilung der von der SHB zu übernehmenden Wohnkosten durch das Kantonsgericht am 7. Juli 2021 (Verfahrensnummer 810 20 267) geändert habe. Die mittlerweile 13-jährige Tochter besuche nun die Sekundarschule in F. , wodurch sich ihr soziales Umfeld vergrössert habe. Es sei davon auszugehen, dass der Umzug für sie keinen massiven Einschnitt in das Alltagsleben bedeute. 5.1.3. In der Beschwerde an das Kantonsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anordnung des Wohnungswechsels aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei unverhältnismässig. Sie erklärt, die Vorinstanz führe zu diesem Punkt aus, die Beschwerdeführerin habe keine aktuellen Arztberichte zu ihrer gesundheitlichen Situation eingereicht. Dies lasse sich mit dem Umstand erklären, dass ihre gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert sei. Sie verweist dabei auf den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik I. vom 21. März 2024 betreffend 2. Hospitalisation. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten beiden Jahren mehrfach aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hospitalisiert worden. Sie führt weiter aus, zurzeit sei beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eine Beschwerde gegen den Entscheid der IV betreffend Rente hängig. Die Beschwerdeführerin werde dabei vom J. vertreten. Mit einem positiven Entscheid wäre die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich. Es gelte zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin einen Umzug in eine (geringfügig) günstigere Wohnung auf sich nehmen müsse, nur um allenfalls wenig später zu erfahren, dass sie sich die ursprüngliche Wohnung wieder leisten könne. 5.1.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Rentengesuch am 27. November 2017 eingereicht, jedoch nur negative Entscheide der IV-Stelle erhalten habe und die Beschwerde seit dem 29. Juli 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hängig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die IV-Stelle einen aktuelleren Austrittsbericht vom 21. März 2024 eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin angeschlagen bzw. krank sei, jedoch gehe aus dem Bericht nicht hervor, dass ein Wohnungswechsel nicht möglich sei. Die Akten zur Beschwerde gegen die IV-Stelle würden Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die während der stationären Therapie eingerichtete Drittbetreuung der Tochter in einer Pflegefamilie auch nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin fortgeführt werde. Je nach Dauer dieser längerfristigen Drittbetreuung habe dies einerseits Auswirkungen auf die Haushaltgrösse und andererseits beeinträchtige ein Umzug der Beschwerdeführerin das Alltagsleben der Tochter nicht, da sie weiterhin in der Pflegefamilie betreut würde. 5.1.5. Die SHB erklärt in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht, die Argumentation, die Beschwerdeführerin warte auf einen Entscheid der IV, sei für die SHB irrelevant, da der Beschwerdeführerin im IV-Vorbescheid ein Invaliditätsgrad von 20 % attestiert worden sei. Gemäss dem IV-Vorbescheid vom 3. Mai 2023 sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Selbst der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, E. , attestiere ihr im Bericht vom 14. Juni 2023 eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Die zumutbare Präsenzzeit betrage 50 %. Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Die Beschwerdeführerin könne somit einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Erwerbseinkommen generieren. Des Weiteren sei es für die SHB nur schwer nachvollziehbar, wieso weiterhin an der jetzigen Wohnung respektive an der Bezahlung der überhöhten Miet- und Nebenkosten durch die SHB festgehalten werde. Sozialhilfebezug sei kein Wunschkonzert. Es sollte im Interesse aller Beteiligten sein, dass die Sozialhilfekosten nicht ausufern würden, dies gerade in Anbetracht der bis jetzt an die Beschwerdeführerin geleisteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 311'680.88. 5.2.1. Der Umzug in eine günstigere Wohnung tangiert die persönliche Freiheit und die Niederlassungsfreiheit. Die entsprechenden Verfügungen müssen verhältnismässig sein. In der Praxis kommt deshalb nicht selten das Individualisierungsprinzip zum Tragen, sei es aus gesundheitlichen, familiären, sozialen oder anderen triftigen Gründen (z.B. lediglich kurzfristiger Sozialhilfebezug). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist somit die Situation der unterstützten Person im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Wesentliche Kriterien, die es zu berücksichtigen gilt, sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen (z.B. Gefahr einer psychischen Dekompensation bei einem Wohnungswechsel) sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt. Der aus dem Umzug in eine günstigere Wohnung resultierende mögliche Verlust an Lebensqualität ist im Unterstützungsstatus hingegen eingeschlossen und reicht für sich nicht, eine Ausnahme zu begründen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen aufgrund einer konkreten Güterabwägung (z.B. soziale Verwurzelung, Höhe des Differenzbetrags, Unterstützungsdauer) auch für eine längere Zeit ausnahmsweise ein höherer Grenzwert anzuwenden oder der effektive Mietzins zu bezahlen ist ( Wizent , a.a.O., Rz 503 f.; zum Überblick über die reichhaltige Rechtsprechung siehe Wizent , a.a.O., Fn 569; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8. Januar 2014 [VB.2013.00552] E. 4.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Februar 2019 [VB.2018.00257] E. 4.3.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21. November 2016 [U 16 38] E. 3.b ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 3. Februar 2021 [U 20 38] E. 2.2.2 ff.; SKOS-Richtlinien Version 2025, Kap. C.4.1). Der Wohnkostenvorbehalt kann auch verlängert oder von Beginn weg für einen längeren Zeitraum verfügt werden oder es kann gänzlich auf das Errichten desselben verzichtet werden (= Auszahlung der effektiven Wohnungskosten), wenn die unterstützte Person z.B. auf einen Entscheid der IV, der EL oder der Arbeitslosenkasse wartet oder sie in absehbarer Zeit einen Vorbezug aus der Altersvorsorge vornehmen kann, und mit einem positiven Entscheid dieser Institutionen, respektive mit der Erfüllung der Anspruchsberechtigung, die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich wäre (Handbuch Version 2025, Kap. 5.4.3; Wizent , a.a.O., Fn 569). 5.2.2. Der behandelnde Psychotherapeut, E. , führt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2023, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache an die SHB eingereicht hat, aus, die Beschwerdeführerin leide an Prokrastinationsverhalten, ausgehend von Antriebsstörungen im Rahmen einer depressiven Symptomatik und von Erledigungsschwierigkeiten im Rahmen der zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit Sich-Verzetteln und Ineffizienz. So würden aufgrund ihres Prokrastinationsverhaltens nach Jahren in der gleichen Wohnung immer noch Umzugsschachteln herumstehen. Dass die Beschwerdeführerin nicht vorwärtskomme, zeige sich auch bei einer anstehenden Umgestaltung der Wohnung. Sie habe von der Beiständin der Tochter die Aufgabe erhalten, ein Kinderzimmer einzurichten, da bis jetzt Mutter und Tochter in der Stube auf einem Schlafsofa schlafen würden. Die Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin beim Einrichten eines Kinderzimmers beschreibe, würden verdeutlichen, wie umständlich sie vorgehe und in Details haften bleibe. Dass dabei nur geringe Handlungsfolgen resultieren würden, erstaune nicht. Das "Verhaften bleiben" und die fehlende Flexibilität seien auch in den Therapiegesprächen immer wieder eindrücklich. Zudem sei sie beim Vorliegen einer schwierigen Situation nicht in der Lage, sich darauf einzustellen und sich anzupassen. Sie gerate bei geringen Herausforderungen in Stress, der von Anspannung und innerer Unruhe begleitet werde und das Schmerzerleben verstärke. Der Umzug, noch dazu ein erzwungener, würde somit mit einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandes einhergehen. Er beschreibt ihre geringe Stresstoleranz, ihr zwanghaftes Kontrollbedürfnis, das umständliche und ineffiziente Denken und Handeln mit geringem Output sowie der Anstieg der Schmerzdynamik bei schnell eintretender Überforderung und hält fest, dass nach seiner Beobachtung emotionale Belastungssituationen praktisch immer von einer Schmerzverschlimmerung begleitet würden. 5.2.3. Gemäss dem Austrittsbericht betr. 2. Hospitalisation der psychiatrischen Klinik I. vom 21. März 2024 hat sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2024 bis zum 23. Februar 2024 in stationärer Behandlung befunden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: "H F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, N F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (Zaldiar), N F13.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (Zolpidem), N F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, N F60.5 Anankastische [zwanghafte] Persönlichkeitsstörung". 5.2.4. Aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten E. und des Austrittsberichts der psychiatrischen Klinik I. ist davon auszugehen, dass ein Umzug zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin führen würde. In Anbetracht, dass überdies das IV-Verfahren beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherung, hängig ist und bei einem positiven Entscheid bezüglich IV-Rente eine Ablösung aus der Sozialhilfe möglich wäre, erscheint es zumindest bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, betreffend IV-Rente unverhältnismässig, einen Umzug zu verlangen bzw. nicht die effektiven Mietkosten zu übernehmen. Die SHB hat damit unabhängig davon, was ihre Überprüfung des Mietzinsgrenzwertes gemäss E. 4.3.3 hiervor ergibt, den effektiven Mietzins (Kopfquote) rückwirkend ab 1. Mai 2024 und zumindest bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, betreffend IV-Rente zu übernehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Behandlung der Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, dass die SHB – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Einsprache – mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 zumindest eine neue Frist von sechs Monaten für die Verpflichtung zur Wohnungssuche hätte ansetzen müssen und während dieser Frist auch die gesamten Wohnkosten von der Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte und somit im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt. 7.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beiständin im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin ausschliesslich in ihrer Funktion als Beiständin und nicht als Beauftragte nach Anwaltsgesetz vertreten hat, wird keine Parteientschädigung nach § 21 VPO zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1591 vom 19. November 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde D. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Regierungsrat und der Sozialhilfebehörde D. je zur Hälfte und somit im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin