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810 2024 259

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 24 259)

Basel-Landschaft · 2025-08-13 · Deutsch BL

Rückforderung von Gemeindebeiträgen von den Begünstigten nach Altersbetreuungs- und Pflegegesetz aufgrund ELrelevanter Vermögensverzichte der Heimbewohner / keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips / unzulässige Rückwirkung / zulässige Lückenfüllung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat. Vorbehalten bleibt § 32.

E. 3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners.

E. 3.5 Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass das finanzielle Zurückgreifen der Gemeinde auf die Begünstigten bei Sachverhalten wie dem vorliegenden bereits seit mindestens dem 1. Januar 2006 besteht und als "Rückgriffsrecht" auf Beschenkte konzipiert ist, sofern die Schenkung Ursache für die finanzielle Lücke war (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 4.2.3). Vorliegend hätten die Eltern des Beschwerdeführers bei einer Unterdeckung (höhere anerkannte Ausgaben gemäss ELG als anerkannte Einnahmen gemäss ELG) ungekürzte EL erhalten, wenn sie keine Schenkungen getätigt hätten, welche zum Ausschluss der EL und damit zur Unterdeckung führten. Die Gemeinde B.____ hätte diesfalls keine Beiträge nach § 40 Abs. 1 APG entrichten müssen. Der Grundsatz in § 40 Abs. 1 APG statuiert, dass die Gemeinde rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichtet, wenn das Einkommen und das Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (kantonales Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973) nicht ausreicht. Damit die Gemeinde diese Beiträge beim Heimbewohner zurückfordern kann, muss dieser wieder zu Vermögen gekommen und damit selbst in der Lage sein, die geleisteten Gemeindebeiträge zurückzubezahlen. Die Rückforderung bei den Begünstigten kommt gemäss § 41 Abs. 2 APG nur zum Zuge, wenn die Gemeinde wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts Beiträge ausrichten musste. Das heisst, die Gemeinde kommt grundsätzlich für die Finanzierungslücke auf und kann grundsätzlich keine Beiträge von den Begünstigten fordern, ausser die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner hat selbst zur Finanzierungslücke beigetragen, indem sie bzw. er seine Vermögenswerte verschenkt hat und damit eine Vermögensverschiebung auf die Begünstigten getätigt hat. Der Anknüpfungspunkt der §§ 40 f. APG ist damit die freiwillige und die Finanzierungslücke verursachende Vermögensverschiebung vom Heimbewohner auf eine andere Person. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses verschieben und als Folge davon, von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass je länger die Vermögensverschiebung zurückliegt, desto geringer diese bei der Berechnung des Vermögensverzichts bei den EL und folglich bei der Höhe eines allfälligen Gemeindebeitrages ins Gewicht fällt (siehe E. 3.2 hiervor; KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 6.1 f.). 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Beiträge an Heimbewohner gemäss APG müssten als Teil des Sozialhilferechts angesehen werden. Da die Bewohner die Heimkosten nicht selbst tragen könnten, seien sie auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Es gehe um die verfassungsrechtliche Pflicht zur Unterstützung in Notlagen. Die Rückforderung des Beitrages von der unterstützten Person sei – analog zum "normalen" Sozialhilferecht, sofern die üblichen Voraussetzungen vorlägen – zulässig und rechtlich unproblematisch. Die Rückforderung von einem Dritten, der vom Beitrag der Gemeinde gar nicht begünstigt sei, verstosse hingegen gegen verschiedene Rechtsgrundsätze. Des Weiteren widerspricht der Beschwerdeführer der Meinung der Vorinstanz, die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Rückforderung sei "sinnentleert" (siehe E. 18 des angefochtenen RRB). Kantone, Gemeinden und Zweckverbände würden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben erheben (§ 130 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Sie könnten in Form von Steuern oder Kausalabgaben erhoben werden. Vorliegend handle es sich um eine Kausalabgabe. Da der Beschwerdeführer nie eine Gegenleistung vom Gemeinwesen erhalten habe, verletze die Forderung der Beschwerdegegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Äquivalenzprinzip. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Rückforderung gegenüber dem Heimbewohner habe Analogien zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Der Rückzahlungsanspruch der öffentlichen Hand resultiere aus einer Bedingung, Auflage oder Voraussetzung der subsidiär erbrachten Sozialhilfeleistung, und Adressat dieser Bedingung sei der Bezüger. Die Rückzahlungsverpflichtung liege bereits in der Erbringung der Unterstützungsleistung begründet. Dies könne aber nicht für die Rückforderung von Unterstützungsleistungen gegen Dritte gelten, da diese keine Leistung erhalten hätten, die mit Bedingungen verknüpft werden könne. Richtigerweise sehe das Sozialhilferecht nicht vor, dass erbrachte Leistungen von Dritten zurückgefordert werden könnten. Nur Leistungen Dritter, auf die der Unterstützte Anspruch habe, könnten im Sinne der Subsidiarität angerechnet und – namentlich durch Abtretung an die Gemeinde – eingefordert werden. Das könnten z.B. Unterhaltsbeiträge, Mietzinsbeiträge, Krankenkassenrückerstattungen oder auch Ansprüche aus Verwandtenunterstützung gemäss Art. 312 ZGB sein. Der Kanton Basel-Landschaft habe allerdings gesetzlich auf den Rückgriff auf Verwandte verzichtet. Die Rückforderung von Schenkungen bei den Beschenkten sei im Sozialhilferecht nicht vorgesehen und nicht möglich, soweit der oder die Unterstützte hierauf keinen Anspruch habe. Da es sich bei der Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht um einen (an die Gemeinde abgetretenen) Anspruch des Heimbewohners handle, sei die Forderung gegen den Beschwerdeführer als Abgabe zu qualifizieren. Diese verletze das Äquivalenzprinzip. 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es sich bei der Rückforderung weder um eine Steuer noch um eine Abgabe handle. Der Gesetzgeber habe mit den §§ 40 f. APG eine das Sozialhilferecht ergänzende materiellrechtliche Bestimmung geschaffen, welche dem Gemeinwesen einen eigenständigen Rückforderungsanspruch erteile. Der Kanton dürfe im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Art. 6 ZGB im Sozialhilferecht legiferieren und habe hiermit im Sozialhilferecht ergänzende Normen erlassen. 4.1.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es sich bei § 41 Abs. 2 APG nicht um eine finanzielle Lasten und Abgaben des Kantons oder eines seiner Gemeinwesen regelnde Vorschrift, sondern um eine kantonale zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmung zur Durchsetzung des Vertragsrechts handle. Der vom Beschwerdeführer zu erstattende Betrag stelle weder eine (öffentlichrechtliche) finanzielle Last noch eine Abgabe dar. Die verfügte (teilweise) Rückerstattung der Vermögenswerte, die mit dem Begünstigungsvertrag auf den Beschwerdeführer übergegangen seien, beschränke sich auf den Schaden, der durch den Vermögensverzicht der Eltern des Beschwerdeführers entstanden sei, soweit dieser zur Folge habe, dass die Eltern ihre Verpflichtung aus dem Pensionsvertrag nicht erfüllen könnten und soweit die Beschwerdegegnerin diesen Schaden gestützt auf § 40 APG übernehmen müsse. Mit § 41 Abs. 2 APG werde somit nicht das Eigentum des Beschwerdeführers geschützt, sondern das Eigentum des betreffenden Altersheims und in der Folge dasjenige der geschädigten Gemeinde, welche aufgrund von § 40 Abs. 1 APG für den Ausfall aus dem Pensionsvertrag einstehen müsse. 4.2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (so auch § 16 KV). Es ist sowohl Aufgabe des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts zu regeln, wer in welcher Weise diese Hilfe zu leisten hat. Im öffentlichen Recht wird diese Funktion von den Normen des Sozialversicherungsrechts und des Sozialhilferechts übernommen, im Privatrecht unter anderem von den Regeln des Verwandtenunterstützungsrechts (vgl. zum Ganzen Thomas Koller / Martin Eggel, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 328/329 ZGB; KGE VV vom 20 März 2019 [810 18 256] E. 5.1). 4.2.2. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Prinzip der Subsidiarität. So wird gemäss § 5 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen statuiert. Unterstützungen der Sozialhilfe werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Abs. 1). Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter (Abs. 2). Sozialhilfe soll Ergänzung und nicht Ersatz für andere Gefässe der sozialen Sicherheit sein. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (siehe Ziff. 2.2.1 des Handbuches zum Sozialhilferecht des Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft, Stand 11. August 2025).

E. 4 Die Höhe des Zinses entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG)." 3.4.1. Das Gesetz, welches vor Inkrafttreten des APG galt, trug den Namen Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA). Das GeBPA vom 20. Oktober 2005 trat am 1. Januar 2006 in Kraft und erfuhr im Verlauf der Zeit mehrere Änderungen (vgl. S. 2 der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft [Landrat] Nr. 2013-077 vom 19. März 2013 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter). Jedoch sah bereits § 38 GeBPA in der per 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung eine Bezahlung des aufgrund des Vermögensverzichts fehlenden Betrages durch die Gemeinde und eine mögliche Rückzahlungspflicht der Beschenkten vor. Vor Inkrafttreten des revidierten GeBPA per 1. Januar 2006 war hingegen gängige Praxis, dass in diesen Fällen die Sozialhilfe einsprang, wobei diese allenfalls auf die Verwandten gemäss den Bestimmungen der Verwandtenunterstützungspflicht zurückgreifen konnte (siehe auch S. 21 der Vorlage an den Landrat Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, in der die Einführung dieser Bestimmung abgehandelt wird). § 38 Abs. 1 und 2 der von Anfang 2006 bis Ende 2007 geltenden Fassung des GeBPA sah vor, dass sofern ein Bewohner als Folge eines Vermögensverzichts die Heimrechnung – berechnet unter Anrechnung des Vermögensverzichts – nicht mehr voll begleichen könne, die Schliessung dieser Finanzierungslücke auf der Basis einer Vereinbarung der Gemeinde mit der Schenkerin oder dem Schenker und mit den Beschenkten anzustreben sei. Würden sich die Beschenkten weigern, die Schenkerin oder den Schenker im erforderlichen Ausmass finanziell mitzutragen, so werde der Gemeindebeitrag ohne Berücksichtigung des anrechenbaren Vermögensverzichts geleistet und anschliessend durch die Gemeinde von den Beschenkten im Verhältnis zu ihrer Schenkungssumme per Verfügung eingefordert. 3.4.2. Per 1. Januar 2008 wurde das GeBPA wiederum revidiert. Diese Revision war Folge des Inkrafttretens des Gesetzes über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden (siehe Vorlage an den Landrat Nr. 2007/021 betreffend Gesetz über die Umsetzung NFA und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden vom 30. Januar 2007). Diese Fassung des GeBPA enthielt eine Bestimmung, wonach die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögensverzichts auszurichten hatte, bei den Begünstigten zurückfordern konnte (vgl. auch Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 18. Dezember 2007). § 38 GeBPA statuierte, dass die Gemeinden Bewohnerinnen und Bewohnern, die keine oder reduzierte EL erhalten würden und deren finanzielle Leistungskraft nicht ausreiche, Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichten würden. Die Gemeinden würden die Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hätten, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nehme in demjenigen Mass ab, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regle. Für nicht zurückerhaltene Beiträge habe die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass. In dieser Fassung war die Regelung, wonach die Rückforderung wegen Vermögensverzichts von den Beschenkten im Verhältnis zu ihrer Schenkungssumme eingefordert werde, nicht mehr enthalten, wurde jedoch in § 12 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (in Kraft seit 1. Januar 2008) übernommen. 3.4.3. Eine weitere Revision des GeBPA erfolgte per 1. Oktober 2014. Die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung des GeBPA enthielt die Bestimmung, wonach die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögensverzichts auszurichten hatte, bei den Begünstigten zurückfordern konnte. Bis zum 30. September 2014 war keine Rückforderung möglich, wenn die Gemeinde Beiträge ausrichten musste, weil Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen aufgrund von schwer veräusserbarem und nicht weiter belehnbarem Liegenschaftseigentum keine oder reduzierte EL erhielten, aber mangels flüssiger Vermögenswerte nicht in der Lage waren, für die Heimkosten voll aufzukommen. Mit der Revision des GeBPA per 1. Oktober 2014 wurde diese Ungleichbehandlung aufgehoben. Erklärtes Ziel der Gesetzesänderung war nämlich, dass die Gemeinde in beiden Fällen (Fall Barvermögen einerseits/Fall kein Barvermögen, aber nicht oder schwer liquidierbare Vermögenswerte andererseits) die geleisteten Beiträge mittels einer Verfügung zurückfordern, und damit neben der Entlastung der Gemeindehaushalte die rechtsgleiche Behandlung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen erwirken konnte (S. 3 und 8 der Vorlage an den Landrat Nr. 2013-077 vom 19. März 2013 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter). Gemäss § 38 Abs. 1 dieser Fassung des GeBPA richtete die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL nicht ausreichte, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. Nach § 38a dieser Fassung des GeBPA konnte die Gemeinde die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 38 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern (Abs. 1). Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hatte, konnte sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern (Abs. 2). Wurden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hatte die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners (Abs. 3). Die Höhe des Zinses entsprach dem kantonalen Vergütungszins für Vorauszahlungen bei der Staatssteuer (Abs. 4). 3.4.4. Eine weitere Revision erfuhr das GeBPA per 1. Januar 2018, wobei der Name des Gesetzes in Altersbetreuungs- und Pflegegesetz umgewandelt wurde. Des Weiteren wurden der ehemalige § 38 GeBPA zu § 40 APG und der ehemalige § 38a GeBPA zu § 41 APG. § 40 Abs. 1 und 2 APG erfuhr im Verhältnis zu § 38 Abs. 1 und 2 GeBPA hier nicht interessierende Ergänzungen, § 41 APG blieb gegenüber § 38a GeBPA unverändert (vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 2017-139 vom 4. April 2017 "betreffend Altersbetreuungs- und Pflegegesetz [APG]; [Totalrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA und Verpflichtungskredit]"). Jedoch wurde § 12 der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV), wonach bei mehreren Begünstigten die Rückforderung nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt wurde, per 1. Januar 2018 ersatzlos gestrichen. Per 1. April 2023 erfolgte eine weitere Revision, bei der § 40 Abs. 2 APG eine hier nicht relevante Ergänzung erfuhr. § 41 APG erfuhr keine inhaltlichen Änderungen, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung.

E. 4.3 Art. 328 Abs. 1 ZGB statuiert, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht). Der Anspruch auf Verwandtenunterstützungsbeiträge setzt eine Notlage des Ansprechers voraus. In einer Notlage befindet sich der Bedürftige, wenn er sich das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Die Unterstützungspflicht der Verwandten in auf- und absteigender Linie besteht nur noch, wenn der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt (Koller / Eggel, a.a.O., N. 9 und 15 zu Art. 328/329 ZGB). Schon seit einigen Jahrzehnten kommt der Verwandtenunterstützung in der Praxis der Sozialhilfebehörde nur noch eine marginale Bedeutung zu. Die Gründe dafür dürften unterschiedlicher Natur gewesen sein: Schwierigkeiten bei der Abklärung der Vermögensverhältnisse aufgrund verstärkten Datenschutzes, schwerfällige Prozesse, Bestreben der Behörden, innerfamiliäre Konflikte zu vermeiden, etc. Dementsprechend gering waren die Einnahmen, die den Sozialhilfebehörden aus dem Rückgriff auf Verwandte von Hilfeempfängern zuflossen. Etwa seit dem Jahr 2010 haben nun die meisten Kantone bzw. Gemeinden den Rückgriff auf Verwandte von Sozialhilfeempfängern stark reduziert. Der Kanton Basel-Landschaft hat gar auf den 1. Januar 2014 eine Änderung des SHG in Kraft gesetzt, mit welcher die Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht im Bereich der Sozialhilfe aufgehoben wurde. Das ändert indessen nichts am Umstand, dass unter Privaten das Institut der Verwandtenunterstützung nach wie vor geltendes Recht ist und dass Rückgriffe der Sozialhilfebehörde, ausgenommen im Kanton Basel-Landschaft, gelegentlich vorkommen, dass sich also jede Privatperson (potentiell) mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert sehen kann (Koller / Eggel, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 328/329 ZGB, wobei Thomas Koller und Martin Eggel der Regelung im Kanton Basel-Landschaft betreffend Rückgriff der Gemeinden für Heimkosten auf Beschenkte kritisch gegenüberstehen; Vorlage an den Landrat Nr. 2013/067 vom 5. März 2013 betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes, in welcher auf S. 8 im Übrigen unter Hinweis auf das GeBPA erwähnt wird, dass auch die Altershilfe keine Verwandtenunterstützung kenne; Ziff. 2.2, 2.4 und 3 der Vorlage an den Landrat Nr. 2013-146 vom 14. Mai 2013 betreffend Bericht der Petitionskommission an den Landrat zur 2. Petition betreffend Änderung der Sozialhilfegesetzgebung [Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflichten]). 4.4.1. Gemäss § 130 Abs. 1 KV erheben Kanton, Gemeinden und Zweckverbände die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben. 4.4.2. Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche natürliche oder juristische Personen des Privatrechts kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden; sie dienen in erster Linie der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (Fiskalfunktion) oder der Kosten, die dem Staat durch Leistungen zugunsten von bestimmten Personen entstehen (Kostendeckungsfunktion). Sie können daneben auch die Verhaltenslenkung bezwecken (Lenkungsfunktion). Zudem weisen gewisse öffentliche Abgaben eine Ausgleichsfunktion auf; dabei werden diejenigen Vorteile, die nur einem Einzelnen bzw. einer kleinen Gruppe zugutekommen, mit einer Abgabe teilweise oder ganz abgeschöpft. Die öffentlichen Abgaben lassen sich einteilen in Kausalabgaben und Steuern sowie Gemengsteuern, welche eine Mischform davon darstellen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2753 ff., 2843). 4.4.3. Nicht zu den öffentlichen Abgaben gehören Geldstrafen, Überbindung der Kosten bei Ersatzvornahme durch den Staat, Geldleistungen des Beamten oder der Beamtin bei direkter Haftung gegenüber dem Staat oder bei Regress des Staats aus Staatshaftung, privatrechtlich vereinbarte Geldleistungen von Privaten an den Staat (z.B. das durch Transportvertrag vereinbarte Entgelt für die Beförderung mit den SBB), Kautionen, Abgaben für die Benutzung von Parkplätzen in Einkaufszentren an deren Betreiber. Umstritten ist, ob Sozialversicherungsbeiträge unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen. Im Abgaberecht gibt es keinen Numerus clausus möglicher Abgaben (BGE 125 I 449 E. 2.b). Der Gesetzgeber ist nicht an die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Abgabearten gebunden. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfassungsmässigen Schranken neue Abgaben kreieren (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2754 ff.; vgl. zur Problematik der Zuordnung von Abgaben zu den Steuern bzw. Kausalabgaben René Wiederkehr / Andjela Nikitic, Was sind eigentlich "gemischte Abgaben"?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2024 S. 939 ff.). 4.4.4. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu entrichten, ob der Steuerpflichtige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder nicht. Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen Kausalabgaben und Steuern ist also die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen (direktes Austauschverhältnis bei Kausalabgaben). Es werden zwei Arten von Kausalabgaben unterschieden: Gebühren und Beiträge bzw. Vorzugslasten. Zu beachten sind auch verschiedene Misch- und Sonderformen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758 f.). Kausalabgaben dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat dadurch entstehen, dass er den Abgabepflichtigen eine Leistung erbringt oder einen Vorteil einräumt. Sie sollen deshalb in der Regel nicht höher sein als die entsprechenden Kosten des Staates (Kostendeckungsprinzip). Es gibt allerdings auch kostenunabhängige Kausalabgaben. Sie sind entweder das Entgelt für Leistungen oder Vorteile, die dem Staat keine Kosten verursachen (z.B. Benutzung des öffentlichen Grundes, Erteilung einer Monopolkonzession), oder sie sind vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass sie zu einem höheren Ertrag führen, als zur Deckung der Kosten notwendig ist (z.B. Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund, die eine Lenkungswirkung erzielen sollen). Für diese Kausalabgaben gilt das Kostendeckungsprinzip nicht. Jedoch gilt das Äquivalenzprinzip, welches die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darstellt, auch für die kostenunabhängigen Kausalabgaben (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760 f.). In der Lehre wird auch die Ansicht vertreten, dass es jedoch gewisse Lenkungskausalabgaben (stellt eine Kausalabgabe mit einer Lenkungskomponente dar) gibt, welche weder dem Kostendeckungsnoch dem Äquivalenzprinzip unterstehen, das Äquivalenzprinzip auch bei gewissen Ersatzabgaben (stellen kostenunabhängige Abgaben dar) der Bemessung der Abgabe üblicherweise kaum wirksame Grenzen zu setzen vermag und sich auch die Mehrwertabgabe (stellt eine kostenunabhängige Abgabe dar) einer wirksamen Begrenzung durch das Äquivalenzprinzip weitgehend entzieht (Wiederkehr / Nikitic, a.a.O., S. 945, 950 f.; vgl. zu den Kausalabgaben auch Isabelle Häner, Kausalabgaben - Eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Bern 2015, S. 25 m.w.H.).

E. 4.5 Vorliegend handelt es sich um eine Rückforderung von durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Beiträgen (§ 41 APG). Andere gesetzliche Bestimmungen sehen auch Rückerstattungstatbestände vor, so z.B. §§ 12 ff. SHG (Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter, aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse, aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen) und Art. 16a ELG (Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen). Die Gemeinde erhält in § 41 Abs. 2 APG das Recht, zumindest einen Teil der geleisteten Beiträge aus dem zuvor dem Zugriff entzogenen Vermögenssubstrat zurückzuerhalten. Unbestritten ist, dass es sich bei diesem Rückgriffsrecht nicht um eine Steuer handelt. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer von ihren Leistungen profitiere und sie ihm durch die Leistung der Beiträge einen Vorteil einräume, da der Kanton für den Fall, dass es die Regelung in den §§ 40 f. APG nicht gäbe, mit Sicherheit wieder die Verwandtenunterstützung einführen würde und der Beschwerdeführer allenfalls mehr und/oder längere Zeit an die Heimkosten der Eltern beitragen müsste. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen direkt an die Begünstigten erbringt. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer einen Vorteil erhalte, da ansonsten eine gesetzliche Grundlage geschaffen würde, gestützt auf welcher er Leistungen erbringen müsste, baut auf Hypothesen auf und vermag nicht die Erfordernisse an einen konkreten Vorteil zu begründen, der eine Kausalabgabe ausmacht. Im Übrigen macht auch die Beschwerdegegnerin mit diesem Argument nicht geltend, dass es sich bei der Rückerstattungsforderung um Kausalabgaben handelt. Bei der strittigen Rückerstattungsforderung handelt es sich folglich nicht um eine Kausalabgabe. Die Gemeinde übernimmt die Beiträge aufgrund der Finanzierungslücke. Ohne diese Beiträge könnten die Heimbewohner, welche nicht über genügend Einnahmen oder Vermögen verfügen, die Heimkosten nicht tragen und würden in eine Notlage geraten. Die Leistungen der Gemeinde nach § 40 APG haben damit sozialhilferechtlichen Charakter. Auch wenn es sich bei den Beiträgen der Gemeinde und der Rückerstattung nicht um Kausalabgaben handelt, und damit die für Abgaben geltenden Prinzipien unbeachtet bleiben können, muss die in § 41 APG statuierte Pflicht der Begünstigten jedoch, wie jede gesetzliche Bestimmung, dem Legalitätsprinzip, auch Gesetzmässigkeitsprinzip (Erfordernis der gesetzlichen Grundlage) genannt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 325 ff.), und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, § 41 Abs. 2 APG verletze die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gemäss den Materialien sei weder bei der Einführung des Rückforderungsanspruchs der Gemeinde bei den Beschenkten per 1. Januar 2006 noch bei späteren Revisionen überprüft worden, ob diese Regelung Bundesrecht verletze. Das Kantonsgericht habe in einem früheren Entscheid festgestellt, dass der Anknüpfungspunkt der Rückforderung nicht die Verwandtschaft, sondern die freiwillige und die Unterdeckung verursachende Vermögensverschiebung vom Heimbewohner auf eine andere Person sei (KGE 810 18 256 E. 6.1 .), weshalb das keine Umgehung der zivilrechtlich geregelten Verwandtenunterstützung darstelle. Damit sei – so der Beschwerdeführer weiter – Anknüpfungspunkt ein privatrechtlicher Vorgang, nämlich die freiwillige Vermögensverschiebung, also eine Schenkung. Mit dem Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 sei ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag gemäss Art. 239 ff. OR geschlossen worden. Der Schenkungsvertrag sei durch Zahlung an den Beschwerdeführer vollzogen worden. Die Folge der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin sei die Rückgängigmachung der Schenkung. In der Rechtsprechung sei bisher nicht geprüft worden, ob die Rückforderung der Beiträge bei beschenkten Personen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts standhalte. Art. 249 OR sehe drei Gründe für die Rückforderung einer Schenkung vor. Hinzu kämen für die Rückforderung einer Schenkung die Gründe aus dem allgemeinen Teil des OR, welche die Vertragsgültigkeit, die Willensmängel usw. beträfen, die Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ff. ZGB) und die paulianische Anfechtung (Schenkungsanfechtung, actio pauliana) gemäss Art. 286 SchKG. Damit seien die möglichen Rückforderungsgründe durch das Bundeszivilrecht ausführlich, vollständig und abschliessend geregelt. Keiner dieser Gründe liege hier vor. Gemäss Rechtsprechung könnten Kantone in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf Art. 6 ZGB nur unter den drei folgenden kumulativen Voraussetzungen öffentlichrechtliche Vorschriften erlassen, dass die bundesrechtliche Ordnung nicht abschliessend sei, die kantonalen Bestimmungen einem öffentlichen Interesse entsprächen und diese das Bundeszivilrecht weder vereiteln noch übermässig erschweren würden. Keine dieser drei Voraussetzungen sei vorliegend gegeben. 5.1.2. Die Vorinstanz führt aus, bei § 41 Abs. 2 APG handle es sich nicht um eine ergänzende materielle (zivilrechtliche) Bestimmung, sondern um eine kantonale zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmung des öffentlichen Rechts. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass bei der strittigen Rückforderung nicht die Schenkung, sondern der Einkünfteoder Vermögenswerteverzicht Anknüpfungspunkt sei. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin kommen zum Schluss, dass keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vorliege und die strittige Bestimmung somit bundesrechtskonform sei. 5.1.3. Vorerst ist festzuhalten, dass durch § 41 Abs. 2 APG nicht die Schenkung als solche tangiert wird. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt der Rückforderung der Vermögensverzicht der Heimbewohner und der damit einhergehende ELrelevante Verlust von Vermögenssubstrat, welcher zu einer Finanzierungslücke bei den Heimkosten führt. Demzufolge wird nicht in das Schenkungsrecht und damit in ein Sachgebiet eingegriffen, welches die Bundesgesetzgebung regelt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es liege eine Regelung vor, welche in ein durch die Bundesgesetzgebung geregeltes Sachgebiet, nämlich in die Schenkung, eingreife, wären die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erfüllt. 5.2. Art. 49 Abs. 1 BV statuiert, dass Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Der Inhalt der Vorrangregelung von Art. 49 Abs. 1 BV wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung – teils mit unterschiedlichen Nuancierungen – wie folgt umschrieben: "Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht, nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln." Ob und inwieweit eine Materie durch Bundesrecht abschliessend geregelt wird, ist durch Auslegung desselben zu bestimmen (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, N. 15 und 18 zu Art. 49 BV). Bezüglich der Voraussetzung der nicht abschliessenden Bundesgesetzgebung ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Bundesregelung in einem bestimmten Bereich als abschliessend zu gelten hat, kantonales Recht in demselben Bereich zulässig bleibt, wenn es nachweislich andere Ziele als die bundesrechtliche Regelung verfolgt und die Regelungsziele des Bundes durch die kantonalrechtliche Regelung nicht vereitelt oder unterlaufen werden. Ebenfalls nicht verletzt wird Art. 49 Abs. 1 BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das kantonale Recht die Wirksamkeit der Bundesregelung ergänzen und verstärken will. Nur wenn das Bundesrecht in einem Bereich sowohl umfassenden als auch ausschliesslichen Charakter hat, verlieren die Kantone ihre Kompetenzen zur Setzung von ergänzendem Recht, selbst wenn Letzteres im Einklang mit dem Bundesrecht steht oder der Bund nicht alle Rechtsfragen aufgegriffen hat (Waldmann, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 49 BV). 5.3.1. Mit dem Verhältnis zwischen Bundeszivilrecht und öffentlichrechtlichen Befugnissen befasst sich Art. 6 ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (Waldmann, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 49 BV). Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Eine gleiche Materie kann indessen sowohl von Regeln des Bundeszivilrechts wie von solchen des kantonalen öffentlichen Rechts erfasst werden. Kantonale Regelungen sind in diesem Fall gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt. In diesem Rahmen kann jedoch das kantonale öffentliche Recht das Bundesprivatrecht nicht nur ergänzen, sondern auch in seiner Tragweite beeinflussen. Art. 6 ZGB anerkennt insofern eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts. Auch wenn eine bundesrechtliche Regelung in einem bestimmten Bereich umfassend ist, kann ein kantonales Gesetz im gleichen Bereich Bestand haben, wenn es ein anderes Ziel verfolgt als das vom Bundesrecht verfolgte (statt vieler BGE 146 I 70 E. 5.2.1; BGE 138 I 331 E. 8.4.3; Waldmann, a.a.O., N. 20 zu Art. 49 BV; Flavio Lardelli / Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 2 ff. und 10 zu Art. 6 ZGB). In der bundesgerichtlichen Umschreibung nicht enthalten, aber dennoch verlangt, ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage allfälliger kantonaler Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts. Ein Erlass auf Verordnungsstufe genügt nicht (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 32 zu Art. 6 ZGB). Es besteht somit eine konkurrierende Zuständigkeit in gleichen Sachgebieten, nämlich des Bundes, soweit Zivilrecht zu setzen ist, und der Kantone im öffentlichrechtlichen Bereich, aber eingeschränkt durch die derogatorische Kraft des Bundesrechts, sei dieses zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art. Das widerspricht der Konzeption von Art. 122 Abs. 1 BV, gemäss welcher die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist, weshalb Art. 6 Abs. 1 ZGB auch als verfassungsinkonform und verunglückt bezeichnet wird. Auch wenn sich der Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts dogmatisch nicht befriedigend erklären lässt, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt, so ist er dennoch als vom Gesetzgeber so gewollt hinzunehmen (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 3 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). 5.3.2. Im Einzelnen gibt die wiedergegebene Definition immer wieder Anlass zu schwierigem Abwägen. Dem Bundesgericht kommt dabei ein erheblicher rechtspolitischer Spielraum zu. Generell kann gesagt werden, dass es sich bei seinen Entscheidungen in erster Linie vom Element des öffentlichen Interesses leiten lässt. Je stärker dieses öffentliche Interesse gewichtet wird, desto eher ist das Bundesgericht bereit, öffentlichrechtliche kantonale Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts zu tolerieren (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 ZGB). 6.1. Der Rückgriff der Gemeinde gegenüber den Beschenkten ist in § 41 Abs. 2 APG und somit in einem kantonalen Gesetz geregelt, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage allfälliger kantonaler Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts vorliegt. Auf die Frage, ob § 41 APG die erforderliche Normdichte aufweist, wird später eingegangen. 6.2.1. Vorausgesetzt für die Zulässigkeit einer kantonalen öffentlichrechtlichen Bestimmung ist ein öffentliches Interesse. Mit verschiedenen Formulierungen bringt die Rechtsprechung zum Ausdruck, dass nicht jedes öffentliche Interesse zur Rechtfertigung kantonaler Regelungen hinreichend ist. Das Interesse muss "erheblich", "schutzwürdig", "überwiegend" oder "haltbar" sein. Im Vordergrund steht das immer wieder aktuelle wirtschafts- und sozialpolitische Problem der Wohnungsnot und des Schutzes des Interesses der Mieter an der Bereitstellung preisgünstigen Wohnraumes (BGE 146 I 70; zu den sozialpolitischen Interessen vgl. Thomas Koller, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Einleitung, Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N. 227 ff. zu Art. 6 ZGB). In Betracht fallen auch gesundheitspolizeiliche Interessen. Es wurde v.a. zur Begründung (heute obsoleter) kantonaler arbeitsrechtlicher Ferien-, Arbeitszeit- und Lohnregelungen herangezogen. Auf dem nämlichen Interesse beruht die kantonale Gesundheitsgesetzgebung i.e.S., soweit sie im Bereich medizinischer Tätigkeit und des Umganges mit Arzneimitteln zivilrechtliche Belange tangiert (BGE 131 I 205). Statthaft sind kantonale Regelungen über das Verhältnis zwischen Arzt und Patient in öffentlichen und privaten Spitälern, welche die Macht des Arztes beschränken (BGE 114 Ia 350 E. 4b; vgl. zum Ganzen Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 6 ZGB). Fiskalische Interessen nehmen eine Sonderstellung ein. Das Bundesgericht räumt den Interessen des kantonalen Fiskus im Verhältnis zum Zivilrecht in der Regel ein recht grosses Gewicht ein, wie sich etwa im Bereich der Steuerbezugssicherung durch gesetzliche Grundpfandrechte (BGE 84 II 91) oder bei der Frage der Solidarhaftung von Ehegatten für Steuerschulden gezeigt hat (BGE 122 I 139 E. 4b; Koller, a.a.O., N. 231 zu Art. 6 ZGB). 6.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sehe das öffentliche Interesse darin begründet, Versicherte zu sanktionieren, wenn sie freiwillige Vermögensverzichte vornähmen. Ohne Sanktionen könnten die Versicherten veranlasst sein, ihr gesamtes Vermögen schnell zu verbrauchen. Die Vorinstanz berufe sich also auf die nämlichen Gründe, die der hypothetischen Anrechnungsbestimmung im ELG zu Grunde lägen. Das "Vorspuren" des öffentlichen Interesses durch den Bundesgesetzgeber sei aber nicht gegeben, denn der Bundesgesetzgeber selbst sehe keine Sanktionen gegen Beschenkte vor. Er sei sich bewusst gewesen, wie heikel es im Hinblick auf das Zivilrecht wäre, solche Rückforderungen gesetzlich zu verankern. Dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers in irgendeiner Form die Absicht gehabt hätten, sich ihres Vermögens zu entledigen bzw. dieses an die Kinder zu "verschieben", damit es später nicht für die Kosten des Alters- und Pflegeheims genutzt werde, gebe es keine Anhaltspunkte. Sie hätten in jenen Jahren noch ein genügend grosses Vermögen gehabt, um sich einen Heimaufenthalt finanzieren zu können. Welche Gründe dann zusätzlich dazu geführt hätten, dass sie mittlerweile mittellos seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei nicht Sache des Kantons, durch Sanktionsandrohungen im Gesetz die Menschen dazu erziehen zu wollen, keine freiwilligen Schenkungen anzunehmen. Es sei abwegig, aus "Erziehungsgründen" riesige Beträge von Personen einzufordern, die weder eine Leistung vom Kanton bezogen hätten, noch mit den Finanzen der Schenkenden vertraut seien. Diese Art von Erziehung habe auch der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, solche Rückforderungen ins Gesetz aufzunehmen. Diese Sanktionierung sei zudem unverhältnismässig, da sie dazu führe, dass Kinder grundsätzlich keine Schenkungen mehr von ihren Eltern annehmen dürften, da sie schwerwiegende Konsequenzen noch Jahrzehnte später riskieren würden. Und genau darum gehe es offenbar dem basellandschaftlichen Gesetzgeber: Die Bevölkerung solle derart erzogen werden, dass Schenkungen zu Lebzeiten nicht mehr vorgenommen würden. Dies aber sei zweifellos unverhältnismässig. Damit bleibe als Grund nur ein fiskalisches Interesse. Dies würden die Materialien deutlich zeigen. In der Landratsvorlage Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter werde ersichtlich, dass die Gemeinden grosse Bedenken gehabt hätten, die Finanzierung der Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen langfristig sicherzustellen. Es sei als stossend empfunden worden, wenn Personen gezielt Schenkungen im Hinblick auf einen Heimeintritt tätigen würden. Vor allem die Gemeinden sollten mit der Einführung des Rückgriffs auf Beschenkte finanziell entlastet werden; dies gegenüber der Regelung vor 2006, die nur die Mittel des Sozialhilferechts und der Verwandtenunterstützung gekannt habe. Die eingeführte Rückforderung bei den Beschenkten im Falle des freiwilligen Vermögensverzichts – so der Beschwerdeführer weiter – umfasse aber nicht nur "absichtliche Vermögensentäusserungen im Hinblick auf den Heimeintritt", sondern alle Fälle von Schenkungen. Es würden also nicht nur "stossende" Fälle erfasst, sondern alle Vermögensentäusserungen, sofern sie zu tieferen EL führen würden. Es handle sich also um ein rein fiskalisches Interesse. Das alleine vermöge aber nicht einen derart weitgehenden Eingriff ins Vermögen von Personen zu rechtfertigen, die zwar eine Schenkung erhalten hätten, ansonsten aber weder etwas Verwerfliches getan hätten, noch, wie vorliegend, die Vermögenslage der Schenkenden beeinflusst hätten, und überdies nichts mit weiteren relevanten Gründen zu tun hätten, die im Verlaufe der Jahre ebenfalls zu einer Vermögensverminderung geführt hätten. 6.2.3. Die Beschwerdegegnerin geht eingehend auf die Pflegefinanzierung ein und führt aus, dass es primär darum gehe, die Gesundheitsversorgung im Alter sicherzustellen. Die Regelung sei ein Zusammenspiel vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und dem ELG und so konzipiert, dass die eigene Beteiligung der Patienten an den Betreuungs- und Hotelleriekosten im Alter selbst erbracht werden könne. Es folge somit dem Prinzip der Eigenversorgungskapazität. Wenn diese nicht reiche, würden die Bewohner EL oder sogar Zusatzbeiträge erhalten. Der Gesetzgeber wünsche nicht, dass Personen ihr Vermögen verschenken und damit ihre Eigenversorgungskapazität dezimieren würden. Es sei kein Geheimnis, dass dies von potentiellen Erblassern – zum Teil im grossen Stil – gemacht werde, um dafür zu sorgen, dass einerseits sie selber diese Kosten nicht tragen müssten (im Wissen darum, dass die öffentliche Hand einspringe), und andererseits jemand anderes, meist seien es die Nachkommen, davon rechtzeitig profitieren könne, und das Vermögen so dem "Zugriff" der öffentlichen Hand oder dem "Zugriff" für den eigenen Unterhalt entzogen werde. Es erscheine auf Seiten des Beschwerdeführers die Ansicht zu existieren, ein "Recht auf ein Erbe" zu haben oder, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringe, ein Recht, seine eigene Altersvorsorge mit der Schenkung zu finanzieren. Die Regel im KVG und im ELG sehe vor, dass ein freiwilliger Vermögensverzicht dadurch sanktioniert werde, dass die verzichtende Person keine EL erhalte. Für den Fall, dass EL durch die öffentliche Hand getragen würden, erhalte diese gegenüber dem Nachlass ein Rückforderungsrecht. Die Regelung im basellandschaftlichen APG komplettiere diesen Mechanismus, indem sie auf die Nutzniesser dieses Vermögensverzichts zurückgreife und von ihnen den Betrag einfordere, den die Pflegeheimbewohner eigentlich selbst tragen müssten und insbesondere auch – wie vorliegend in Anbetracht einer verschenkten Dreiviertelmillion problemlos – könnten. Die Regelung wolle somit die Gemeinden davor schützen, dass ihre Ausgaben im Bereich Alter aus dem Ruder laufen würden. Das klinge auf den ersten Blick nach rein fiskalischen Interessen. Der Kontext sei aber weiter zu fassen und es kämen einige öffentliche Interessen dazu. Im Weiteren wolle die Regelung aber auch ein Zeichen gegen Rechtsmissbrauch setzen und sich ebenso für die Gleichbehandlung der Bewohner eines Pflegeheims einsetzen. Ohne diese Regelung müssten Heimbewohner, die keine Schenkung getätigt hätten, für die Kosten selber aufkommen, womit auch ihr Nachlass geschmälert werde; während die Kosten von Heimbewohnern, welche ihr Vermögen durch Schenkungen ins Trockene gebracht hätten, durch die öffentliche Hand mitfinanziert würden. Aus den Materialien zur Entstehung des GeBPA ergebe sich, dass die Thematik als ethisches und gesellschaftspolitisches Problem eingeordnet worden sei, nämlich, dass nicht wenige Familien ihr Erbe hätten retten wollen, somit das eigene Vermögen optimieren würden, und dies alles zu Lasten der Allgemeinheit, welche die Steuern dafür bezahle. Klar ergebe sich daraus, dass die Bestimmung als das Sozialhilferecht ergänzende Regelung eingestuft werde und dass diese Regelung anstelle der Verwandtenunterstützung gesehen werde. Die Regelung werde sogar als besser empfunden, da dadurch auch auf nicht verwandte Personen, welche eine Schenkung erhalten hätten, zurückgegriffen werden könne. Aus den Materialien zur Revision der per 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung des GeBPA zeige sich, dass der heutige § 41 Abs. 2 APG folgende Zwecke verfolge, welche Teilgehalte des öffentlichen Interesses bilden würden: Schutz der Gemeindehaushalte vor zu hohen Kostenübernahmepflichten resp. Entlastungsmöglichkeit, Schutz des Steuerzahlers, Schutz vor Rechtsmissbrauch, Gleichbehandlung der Heimbewohner, Sicherstellung der Betreuung und Versorgung im Alter, ethische Zwecke und Rechtsfrieden. Somit zeige sich, dass mit der gesetzlichen Regelung sozialpolitische, rechtsstaatliche, gesundheitspolitische und auch fiskalische Interessen verfolgt würden. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Zwecksetzung sei das öffentliche Interesse damit gegeben. 6.3. Auf S. 20 f. der Vorlage an den Landrat Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter wird ausgeführt, dass immer wieder berichtet werde, dass Personen ihr Vermögen gezielt auf den Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim verschenken oder gar nur eine scheinbare Schenkung tätigen würden, die das Vermögen dann beim Heimeintritt vermindere. Dies sei stossend, wenn dadurch gezielt ein erhöhter Gemeindebeitrag ausgelöst werde. Noch stossender sei es, wenn überhaupt keine Mittel mehr vorhanden seien, so dass die Person infolge der Schenkung und infolge ihres fiktiven Vermögens ohne Gemeindebeitrag ihren Heimaufenthalt aus den laufenden Einnahmen überhaupt nicht mehr zahlen könne. Folge dieses Vermögensverzichts war, dass die Allgemeinheit indirekt die Schenkungen an Dritte finanziert, indem die Allgemeinheit (Gemeinde) Beiträge leisten muss, die ansonsten aus dem verschenkten Vermögen hätten erbracht werden können und müssen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses verschieben und als Folge davon von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 6.2). Damit bestehen für die fragliche Bestimmung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – primär Interessen der sozialen Gerechtigkeit und damit sozialpolitische Interessen. Dass dabei auch fiskalische Interessen eine Rolle spielen, vermag daran nichts zu ändern. Die sozialpolitischen Interessen, die dem § 41 APG zugrunde liegen, sind gewichtig und erheblich, da die Bestimmung schliesslich verhindern soll, dass die Allgemeinheit Schenkungen finanziert, soweit diese zu einer Schmälerung der EL an den Heimbewohner führen. Es besteht damit ein gewichtiges und zulässiges öffentliches Interesse an der Bestimmung im APG. 6.4.1. Ob der Bund eine bestimmte Materie abschliessend geregelt und dadurch eine ergänzende kantonale Gesetzgebung ausgeschlossen hat, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, etwa danach, ob eine zwingende Regelung besteht, welche den Kantonen keine Freiräume belässt, oder ob von einem qualifizierten Schweigen auszugehen ist (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 21 zu Art. 6 ZGB; Koller, a.a.O., N. 202 zu Art. 6 ZGB). Im Spannungsfeld zwischen Bundesprivatrecht und kantonalem öffentlichem Recht geht es letztlich um die heikle Frage, ob das Bundesprivatrecht Ausschlusswirkung gegenüber dem kantonalen öffentlichen Recht hat, und dies ist gerade im Hinblick auf Art. 3 BV, der den Kantonen generell die Befugnis zum Erlass öffentlichrechtlicher Bestimmungen zugesteht, soweit nicht ausdrücklich eine Bundeskompetenz besteht, nicht leichthin anzunehmen. Dementsprechend kann es offenkundig keine Vermutung für das Vorliegen einer abschliessenden bundesrechtlichen Regelung geben (Koller, a.a.O., N. 203 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). Verkompliziert wird die Beurteilung der Frage, ob das Bundesrecht dem kantonalen Recht einen Regelungsspielraum belasse, noch durch einen weiteren Umstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann kantonales Recht auch in Bereichen Bestand haben, die an sich bundesrechtlich abschliessend geregelt sind, und zwar wenn es entweder einen anderen Zweck als das Bundesrecht verfolgt oder wenn es die Wirkung des Bundesrechts verstärkt. Die Kantone verlieren ihre Regelungszuständigkeit nur, wenn das Bundesrecht in einem bestimmten Bereich einen sowohl umfassenden als auch ausschliesslichen Charakter hat. Das Schrankenkriterium der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung muss also gleichsam in verstärkter Weise erfüllt sein, um kantonales Recht vollständig zu verdrängen (Koller, a.a.O., N. 204 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). Das Bundesgericht und die Lehre haben u.a. in den folgenden Fällen eine nicht abschliessende bundesrechtliche Regelung angenommen: die Vertragsfreiheit, das Eigentum, Elternrechte und Kindesschutzmassnahmen sowie das Firmenrecht. In der Literatur werden darüber hinaus zum Teil zahlreiche weitere Fälle aufgelistet, in denen das Bundeszivilrecht eine nicht abschliessende Regelung enthält. Zum einen ist dies nicht verwunderlich, weil eine abschliessende bundesrechtliche Regelung mit entsprechender Ausschlusswirkung gegenüber dem kantonalen öffentlichen Recht nicht leichthin anzunehmen ist, die Fallgruppen mit abschliessender Regelung also tendenziell die Ausnahme bilden, während es wesentlich mehr Fälle ohne abschliessende bundesrechtliche Regelung geben muss. Zum andern zeigt eine nähere Betrachtung, dass die meisten der in der Literatur aufgeführten weiteren Fälle letztlich unter die Fallgruppen der Vertragsfreiheit und des Eigentums fallen. Die Vertragsfreiheit und die Eigentumsordnung bilden zwar grundlegende Institute des Bundesprivatrechts. Indessen ist es dem Grundsatz nach seit je anerkannt, dass die Konturen dieser beiden Institute nicht nur durch das Privatrecht, sondern ganz wesentlich auch durch das öffentliche Recht mitbestimmt werden. Schranken der Vertragsfreiheit und des Eigentums können sich daher auch aus dem kantonalen öffentlichen Recht ergeben, soweit die Kantone zum Erlass von Regeln kompetent sind, dabei die verfassungsmässigen Rechte der Bürger achten und gegebenenfalls den weiteren spezifischen Schranken der expansiven Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts Rechnung tragen. Kantonale öffentlichrechtliche Regelungen, welche die Vertragsfreiheit oder das Eigentum tangieren, sind daher nicht unter dem Gesichtspunkt der abschliessenden bundesprivatrechtlichen Regelung kritisch zu hinterfragen, sondern an den andern dem kantonalen Recht gesetzten Schranken zu messen. Ganz speziell gilt dies für die Vertragsfreiheit. Dem Grundsatz nach ist unbestritten, dass administrative und polizeiliche Vorschriften die Freiheit des Vertragsschlusses einschränken können. Wollte man solche Vorschriften prinzipiell nicht zulassen (mit der Begründung, die Vertragsfreiheit sei bundeszivilrechtlich abschliessend geregelt), so könnte kantonales öffentliches Recht praktisch kaum noch neben dem Bundesrecht bestehen; Art. 6 Abs. 1 ZGB würde weitgehend gegenstandslos. Gleichzeitig wäre damit eine Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Kompetenzbereichs der Kantone verbunden. Durch den bundesprivatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit allein sollen aber die verfassungsrechtlichen Befugnisse der Kantone nicht geschmälert werden. Von Bedeutung kann daher im Einzelfall nur sein, ob entsprechende Vorschriften den andern Schrankenkriterien genügen, und dabei insbesondere dem Kriterium, dass das kantonale Recht das Bundesrecht nicht vereiteln bzw. nicht gegen dessen Sinn und Geist verstossen darf. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der abschliessenden bundeszivilrechtlichen Regelung dagegen hat die Vertragsfreiheit keine selbständige Bedeutung (Koller, a.a.O., N. 215 - 218 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). 6.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 122 Abs. 1 BV sei die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Es handle sich um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die das gesamte Gebiet des Zivil- oder Privatrechts erfasse, soweit der Begriff des Zivilrechts nach schweizerischer Auffassung reiche. Von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz habe der Bund mit dem Erlass der Zivilrechtskodifikationen ZGB und OR (und mit seiner Spezialgesetzgebung) erschöpfend Gebrauch gemacht. Die Kantone hätten somit neben dem Bund keine Kompetenz zum Erlass zivilrechtlicher Normen (abgesehen von Art. 6 ZGB). Allerdings könne der Kanton eigenes Zivilrecht setzen, sofern der Bund nicht abschliessend legiferiert habe. Die Auflösungs- und Widerrufsgründe von Verträgen seien vom Bundesrecht abschliessend im allgemeinen Teil des OR und ergänzt von den besonderen Widerrufsrechten im Schenkungsrecht (Art. 249 OR) oder auch im SchKG geregelt. Die Ordnung sei umfassend und trage insbesondere dem Schutz des Schenkers (und der Gläubiger) Rechnung. Auch das Vollstreckungsrecht, auf das sich die Vorinstanz berufe, sei mit dem SchKG seit 1889 (Revision 1994) bundesrechtlich normiert. Die revidierte BV enthalte keine entsprechende Kompetenznorm, weil es als unstrittig befunden worden sei, dass das Betreibungs- und Konkursrecht als vollstreckungsrechtliches Pendant zum Zivilrecht Bundessache darstelle. Mit der paulianischen Anfechtung habe der Bund detailliert festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beträge aus (gültigen) Rechtsgeschäften zurückgefordert werden könnten. Und das in sehr restriktiver bzw. zurückhaltender Weise, nämlich insbesondere in zeitlicher Hinsicht (begrenzt auf ein Jahr gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG); dies im Hinblick auf die "Verdachtsfrist", dass nämlich mit dem zeitlichen Zusammenhang von absichtlicher Vermögensschädigung ausgegangen werden könne. Davon könne hier keine Rede sein, da die Schenkung über 10 Jahre zurückliege und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schenkung jemandem (der Gemeinde oder dem Alters- und Pflegeheim) Schaden hätten zufügen wollen oder solchen in Kauf genommen hätten. Auch das SchKG gehöre zum Zivilrecht, für welches der Kanton keine Legiferierungskompetenz habe. Er könne nicht von sich aus die paulianische Anfechtung in geradezu uferloser Weise, d.h. ohne zeitliche Beschränkung, ausdehnen. Die strittige Bestimmung stelle keine "analoge" Anwendung der actio pauliana dar, überdies sei der Kanton auch nicht zu dessen Erlass berechtigt. 6.4.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorsorglich in ihrer Vernehmlassung, dass das Bundesrecht das Schenkungsrecht abschliessend regle. Dies sei – so die Beschwerdegegnerin weiter – vorliegend gar nicht relevant, da kein Eingriff in das Schenkungsrecht vorliege, da es sich bei § 41 Abs. 2 APG um materielles Sozialhilferecht handle und dieser den Bestand der Schenkung nicht tangiere. Sie verweist jedoch darauf, dass das Bundesrecht selbst einen sehr weitgehenden Eingriff in das Schenkungsrecht vornehme. Die Ausgleichungspflicht im Erbrecht beschlage eine Schenkung ebenfalls. Damit sei geklärt, dass das Bundesprivatrecht die Schenkung in ihrem Bestand zwar schütze, jedoch das geschenkte Vermögenssubstrat verrechnungsweise zum Ausgleich heranziehen könne. Dass dieser Mechanismus auch dem kantonalen öffentlichrechtlichen Gesetzgeber offenstehen müsse, sofern er ein öffentliches Interesse und damit ein öffentliches Ziel verfolge, liege auf der Hand. Dies sei mit der Möglichkeit des Kantons hinsichtlich seiner Zielverfolgung im Kontext zu Art. 6 ZGB und Art. 49 BV gemeint. 6.4.4. Die Schenkung im Sinne von Art. 239 OR ist der Vertrag, durch den sich der Schenkende verpflichtet, dem oder der Beschenkten ohne entsprechende Gegenleistung sofort oder künftig eine Leistung aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen. Wie in der E. 6.4.1 hiervor dargelegt, können sich Schranken der Vertragsfreiheit und des Eigentums aus dem kantonalen öffentlichen Recht ergeben. Damit liegt bezüglich der Schenkung keine abschliessende Regelung des Bundesrechts vor. 6.5.1. Das kantonale öffentliche Recht darf nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen bzw. das Bundeszivilrecht nicht vereiteln (Koller, a.a.O., N. 232 ff. zu Art. 6 ZGB). An den fundamentalen Grundsätzen des Bundeszivilrechts darf der kantonale Gesetzgeber nicht rütteln. In diesem Bereich spricht die Lehre von unbedingter derogatorischer Kraft des Bundesrechts. Erwähnt werden etwa der Persönlichkeitsschutz, die Regeln über Treu und Glauben sowie über den Rechtsmissbrauch und die Vorschriften über die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Eine selbständige Bedeutung kommt diesem Kriterium nicht zu, denn es sind stets Fälle, in denen der Bund abschliessend legiferiert hat. Im Übrigen sollen die kantonalen Vorschriften den vom Bundesgesetzgeber verfolgten Zielen nicht zuwiderlaufen. Dies betrifft namentlich die zentralen Institute der Vertragsfreiheit und des Eigentums. In diesem Bereich soll dem Bundeszivilrecht eine bedingte derogatorische Kraft zukommen (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 6 ZGB). 6.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, "Pacta sunt servanda" sei der wichtigste Grundsatz des öffentlichen und privaten Vertragsrechts. Er betreffe unter anderem auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Indem der kantonale Gesetzgeber am Tatbestand des freiwilligen Vermögensverzichts bzw. an der Schenkung anknüpfe, und aufgrund dessen vom Beschenkten den Schenkungsbetrag zurückfordere, um die Altersheimkosten der Schenker zu finanzieren, greife er eindeutig in diesen Schenkungsvertrag ein und mache diesen – zwar nicht formal, aber in den Auswirkungen – rückgängig. Er greife damit in den wichtigsten Grundsatz des Bundeszivilrechts ein und verletze darum die derogatorische Kraft des Bundesrechts. 6.5.3. Die Rückerstattungspflicht nach § 41 APG knüpft an den freiwilligen Vermögensverzicht und damit an den Verlust von Vermögenssubstrat beim Heimbewohner bzw. bei der Heimbewohnerin. Aus dem ELrelevanten freiwilligen Vermögensverzicht folgt eine Rückerstattungspflicht, und zwar nicht der Schenkung, sondern der Beiträge, die die öffentliche Hand übernimmt, weil der Schenkende wegen der erfolgten Schenkung keine oder die Heimkosten nicht deckende EL bezieht. Insofern tangiert § 41 APG das Schenkungsrecht nicht, womit diese Bestimmung auch nicht gegen Sinn und Geist des Schenkungsrechts verstösst bzw. das Bundeszivilrecht nicht zu vereiteln vermag. 6.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Rückerstattungspflicht gemäss § 41 Abs. 2 APG die derogatorische Kraft des Bundesrechts nicht verletzt. 7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. 7.2.1. Die Eigentumsgarantie ist ein Grundrecht (Art. 26 BV). Rechtsprechung und Lehre ordnen ihr die drei Teilgehalte der Instituts-, der Bestandes- und der Wertgarantie zu (Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller / Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 726). Das Vermögen als solches fällt unter den Schutzbereich der Institutsgarantie (auch Wesensgehaltsgarantie genannt), nicht aber unter den Schutzbereich der Bestandes- und Wertgarantie. Der Wesensgehalt der Eigentumsgarantie wird vom Bundesgericht sehr eng definiert (Waldmann, a.a.O., N. 21, 34, 39 ff., 41 zu Art. 26 BV). Die Verletzung der Institutsgarantie wird damit sehr zurückhaltend bejaht. Ob vorliegend die Institutsgarantie tangiert ist, kann offengelassen werden, da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Institutsgarantie erfüllt sind. 7.2.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie den Kerngehalt respektieren (Art. 36 BV; Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, a.a.O., Rz. 293; Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 11 zu Art. 6 ZGB). Damit ein Eingriff verhältnismässig ist, müssen drei Elemente kumulativ gegeben sein: Der Eingriff muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen; er muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, d.h. er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde; er muss zumutbar sein, weshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, zu wahren ist. 7.3. Mit § 41 Abs. 2 APG liegt eine gesetzliche Grundlage vor. 7.4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass das öffentliche Interesse nach der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin in der Wahrung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit liege. Ein weiteres öffentliches Interesse gemäss der Vorlage an den Landrat liege in der Entlastung der Gemeindehaushalte. Es spiele jedoch für die betroffenen Unterstützten keine Rolle, ob die Gemeinde die Beiträge zurückfordere oder nicht. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Heimbewohner sei die Rückerstattung nicht geeignet, Rechtsgleichheit herzustellen. Mit oder ohne Rückerstattung bleibe der Lebensstandard der Bewohner gleich. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von beschenkten Personen führe die Massnahme hingegen zu massiven Ungleichbehandlungen. Diese Ungleichbehandlungen würden vom Vermögen, von der Lebensweise und Verantwortung der Schenkenden abhängen. Würden die Schenkenden bis zum Heimeintritt unvernünftig leben, dann hätten sie ihr übriges Vermögen möglicherweise verprasst. Würden sie vernünftig leben, müssten die Beschenkten nichts zurückzahlen. Beschenkte Personen würden demnach keineswegs gleich behandelt, sondern unterschiedlich. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass in der übrigen Schweiz beschenkte Personen nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen (mit Ausnahme der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss ZGB) müssten. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Finanzierung des Heimaufenthalts sei es nicht notwendig, das rechtsgültig erworbene Vermögen eines Dritten heranzuziehen, denn der Heimaufenthalt könne durch Gemeindebeiträge finanziert werden, für welche es eine Rechtsgrundlage gebe. Das ELG sanktioniere die Personen, die Vermögen verschenkt hätten, und das genüge. Die Sanktionierung der Beschenkten gehe weit über das Erforderliche und Verhältnismässige hinaus. Gehe es um Sanktionierung und Erziehung müsse der Kanton andere Massnahmen prüfen, anstatt den Heimbewohnern mit dem APG einen voraussetzungslosen und bedingungslosen Unterstützungsanspruch zu gewähren. Ein ausgeglichener Haushalt und das Sparziel von Gemeinde und Kanton könnten nicht Anlass sein, um derart weitgehend in das rechtsgültig erworbene Eigentum einer Person einzugreifen. Der Finanzierung des Finanzhaushalts würden Steuern dienen. Für einen ausgeglichenen Haushalt sei es nicht erforderlich, eine Einzelperson derart stark zu belasten, dazu gebe es andere Massnahmen, die besser geeignet seien. Zudem sei ein vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und Eingriff nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer nehme man schlimmstenfalls drei Viertel seines Vermögens weg, während die gleiche Summe im Finanzhaushalt der Beschwerdegegnerin kaum ins Gewicht falle. Es gebe zweifellos andere Möglichkeiten, den Finanzhaushalt zu entlasten, als die Rückforderung einer Schenkung. Die basellandschaftliche Regelung sei schweizweit einzigartig. Der Kanton müsse neue Wege suchen, statt den einfachsten Weg der Rückforderung bei Beschenkten zu gehen. 7.5.1. Im Grundsatz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es für die Finanzierung des Aufenthalts des Heimbewohners im Pflegeheim nicht notwendig ist, auf den Beschenkten zurückzugreifen, da die Gemeinde unabhängig vom Bestehen eines allfälligen Rückforderungsanspruchs für die Deckungslücke (vorerst) aufkommt. Ebenso stimmt es, dass der Rückgriff auf die Begünstigten nicht nur von der Schenkung, sondern auch noch von anderen Faktoren abhängt, nämlich davon, wie viel Vermögen beim Heimeintritt vorliegt, wie hoch das Einkommen ist, wie die Heimbewohner mit ihren finanziellen Ressourcen in den Jahren vor dem Heimeintritt umgegangen sind und wie lange der Heimaufenthalt dauert. Die Relevanz dieser Faktoren ändert jedoch nichts daran, dass diese Bestimmung auch sozialpolitischen Interessen und sozialpolitischer Rechtsgleichheit dient. 7.5.2. Bei § 41 APG geht es einerseits darum, dass aus sozialpolitischen Gründen und Rechtsgleichheitsgründen schliesslich die Steuerzahler nicht Schenkungen an Dritte finanzieren sollen. Andererseits ist Ziel dieser Bestimmung auch die Gleichbehandlung der Schenkenden und Beschenkten. Reduzieren zukünftige Heimbewohner ihr Vermögen in ELrelevanter Weise durch eine Schenkung z.B. an einen Nachkommen, dann ist Letztgenannter (ohne Rückgriff durch die Gemeinde) viel besser gestellt, als der Nachkomme, welcher zu Lebzeiten keine Schenkung vom zukünftigen Heimbewohner erhält; dies, weil der zukünftige Heimbewohner, welcher sein Vermögen nicht durch eine Schenkung reduziert hat, die Kosten des Pflegeheims (bzw. den aufgrund des Vermögensverzichts nicht von der EL entrichteten Teil) selber tragen muss, wodurch er einen möglichen zukünftigen Nachlass aufbraucht bzw. reduziert. Im umschriebenen Fall ist auch der zukünftige Heimbewohner, welcher eine Schenkung getätigt hat, insofern bessergestellt, als dass er die Möglichkeit hatte, ihm nahestehende Personen grosszügig zu beschenken. Derjenige zukünftige Heimbewohner, der keine Schenkung getätigt hat und alsdann für die Heimkosten selber aufkommt, hat diese Möglichkeit nicht gehabt bzw. bewusst auf diese verzichtet. Es geht auch darum, diese zwei Kategorien von Begünstigten, welche in der Regel Nachkommen sind, und diese zwei Kategorien von Heimbewohnern gleichzustellen. 7.6. Die Rückforderung des Vermögenssubstrats, welches als ELrelevanter Vermögensverzicht zur Finanzierungslücke beim Heimbewohner geführt hat, stellt eine geeignete und erforderliche Massnahme dar, um die Tragung der Heimkosten aus Sicht aller Schenkenden, aller Begünstigten, und somit in der Regel aller Nachkommen von Heimbewohnern, und Steuerzahler gerechter zu verteilen. Die Rückforderung ist geeignet, erforderlich und die mildeste Massnahme, um dieses sozialpolitische Ziel zu erreichen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ergibt sich die Verhältnismässigkeit zwischen Ziel und Eingriff und damit die Zumutbarkeit der Rückforderung aus der Umsetzung der Regelung, welche eine zeitabhängige Reduktion der ursprünglichen Schenkungssumme (Fr. 10'000.-- pro Jahr) vorsieht und die finanzielle Situation des Beschenkten im Detail berücksichtigt. Um die mögliche Belastung des rückzahlungspflichtigen Begünstigten zu beurteilen, kommen die Richtlinien des Sozialhilferechts analog zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich ausgeführt, dass sie gewöhnlich eine individuelle Vereinbarung aushandle und die Beschenkten im Allgemeinen kooperativ seien. 7.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass, sofern überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Institutsgarantie bejaht würde (siehe E. 7.2.1 hiervor), der Eingriff zulässig wäre. 8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) geltend. Der Heimaufenthalt der Schenker werde unabhängig vom Vermögensverzicht finanziert. Durch § 41 Abs. 2 APG würden nicht die Schenker, sondern die Beschenkten ungleich behandelt. Das Kantonsgericht habe in seinem KGE VV vom 20. März 2019 (810 18 256 E. 6.3.2) jedoch ausgeführt, dass es um die Rechtsgleichheit zwischen den Schenkenden gehe. Des Weiteren gründe der Beitrag gemäss § 40 APG an Heimbewohner auf dem Gedanken der Sozialhilfe. So sei die Sozialhilfe im vor dem GeBPA geltenden Recht für die Existenzsicherung auch von Heimbewohnern zuständig gewesen. Für die Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gelte nun nicht mehr das SHG, sondern das APG. Ratio legis sei jedoch der gleiche, da es um die Existenzsicherung gehe. Während es jedoch im Sozialhilferecht gemäss SHG keine Möglichkeit gebe, frühere Schenkungen von den Beschenkten zurückzufordern, gelte nun für Menschen, die im Alters- und Pflegeheim wohnen würden, diese Möglichkeit. Beschenkte würden also unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob Schenkende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG oder aus dem APG hätten. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Rückforderung vom Beschenkten, also vom Beschwerdeführer, gemäss APG verletze die Rechtsgleichheit, da er massiv strenger behandelt würde, als wenn Leistungen an Personen aus der Sozialhilfe erbracht würden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf und kein Verschulden daran, dass seine Eltern ohne Vermögen und mit zu kleinem Einkommen ins Altersheim eingetreten seien. Auch die Bedürftigkeit der Eltern stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Schenkung an den Beschwerdeführer. In den auf die Schenkung folgenden Jahren hätten die Eltern noch viele weitere Vermögensdispositionen vorgenommen; die Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und den Schenkungen an die Kinder könne nicht bejaht werden. Kausal sei einzig die Deckungslücke, die entstehe, weil gemäss ELG frühere Schenkungen beim Vermögen und Einkommen angerechnet würden, wobei übrige Gründe für das zu tiefe Vermögen nicht geprüft würden. Ein wesentlicher Grund sei beispielsweise, dass die Eltern ihre Liegenschaften unter Wert verkauft hätten. Deshalb führe § 41 APG zu einer Rechtsungleichheit zwischen Kindern, deren Eltern "vernünftig", und solchen, deren Eltern mit dem Vermögen "unvernünftig" umgegangen seien. Die Beschenkten würden ungleich behandelt, je nachdem, wie die Eltern in den auf die Schenkung folgenden Jahren gelebt hätten. 8.2.1. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert zu behandeln (Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, a.a.O., Rz. 875). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 576). 8.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zitierte Erwägung (siehe E. 8.1 hiervor) aus dem KGE VV vom 20. März 2019 (810 18 256 E. 6.3.2) aus dem Zusammenhang gerissen hat. Das Kantonsgericht hat in der zitierten Erwägung ausgeführt, dass die fragliche Bestimmung eine Vermeidung der Ungleichbehandlung zwischen Heimbewohnern, welche ihr Vermögen bzw. Teile davon nicht verschenkt hätten, und solchen, die es verschenkt hätten, bezwecke. Vereinfacht gesagt, werde im ersten Fall die öffentliche Hand nicht zahlungspflichtig. Der Heimbewohner habe aufgrund seines Vermögens weder Anspruch auf EL noch auf Gemeindebeiträge. Im zweiten Fall "finanziere" die Allgemeinheit indirekt die Schenkung (bzw. Teile davon) des Heimbewohners an die Begünstigten, da sie via Gemeindebeiträge für die durch die Schenkung entstandene finanzielle Lücke aufkommen müsse. Damit geht es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur um Gleichbehandlung der Beschenkten, sondern auch der Heimbewohner. Zwar wird den Heimbewohnern – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält – unabhängig von einem Vermögensverzicht der Aufenthalt im Heim finanziert, und zwar entweder durch EL oder durch Gemeindebeiträge. Ohne Rückgriff auf die Beschenkten hat jedoch der Heimbewohner, welcher in ELrelevanter Weise auf Vermögen verzichtet hat, z.B. seine Nachkommen beschenken können, derjenige, welcher keinen ELrelevanten Vermögensverzicht getätigt hat und seinen Aufenthalt selber finanziert, kann seinen Nachkommen kein Vermögen zukommen lassen. Damit geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch um eine Gleichbehandlung der Heimbewohner als Vermögensverzichtende, und damit als Schenker, und nicht nur um eine Gleichbehandlung der Beschenkten. 8.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Begünstigten gebe, je nachdem, ob Begünstigende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG oder aus dem APG hätten, ist dem zu widersprechen. Aus sozialpolitischen Gründen und Gründen der Rechtsgleichheit will das APG den Fällen entgegenwirken, in denen Personen vor allem in einem fortgeschrittenen Alter ihr Vermögen verschenken, um dieses Vermögen zu schützen, und im Wissen darum, dass der Aufenthalt im Pflegeheim auf jeden Fall finanziert wird. So haben auch die Eltern des Beschwerdeführers gemäss Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 im Juni bzw. September 2010 (gemäss E-Mail des Beschwerdeführers an H.____ erfolgte die Schenkung am 4. Januar 2011) und somit im Alter von 76 und 77 Jahren einen Betrag von Fr. 50'000.-- an F.____, von Fr. 183'286.-- an G.____ und von Fr. 220'195.-- an den Beschwerdeführer und somit von gesamthaft Fr. 453'481.-- überwiesen. Genau die Folgen solcher Vermögensverzichte, welche alsdann zur (Teil-)Finanzierung des Heimaufenthaltes durch die Allgemeinheit führen können und im vorliegenden Fall geführt haben, sollen durch das APG verhindert bzw. abgeschwächt werden. Dass Beschenkte unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob Schenkende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG hätten oder aus dem APG haben, ist richtig. Diese unterschiedliche Behandlung hat jedoch einen sachlichen Grund (sozialpolitischen Grund, Rechtsgleichheit) und stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. 8.3.1. Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsgleichheit vorgebrachte Einwand, dass in der übrigen Schweiz die Beschenkten nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet wären (mit Ausnahme der Verwandtenunterstützung), irrelevant. So ist auch von Kanton zu Kanton unterschiedlich, wer Schenkungsoder Erbschaftssteuern bezahlen muss und wie hoch diese sind. So bezahlen in einigen Kantonen z.B. die erbenden Eltern, Konkubinatspartner oder Stiefkinder Erbschaftssteuern und in anderen nicht. Überdies wird z.B. kantonal sehr unterschiedlich geregelt, in welchen Fällen jemand bezogene Sozialhilfegelder zurückerstatten muss. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt in diesen Fällen – wie das Kantonsgericht in seinem KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256 E. 6.3.2] bereits ausgeführt hat – nicht vor. 8.3.2. Zudem hat – wie die Beschwerdegegnerin ausführt – der Kanton Bern eine Regelung in der Sozialhilfegesetzgebung, welche an den Vermögensverzicht anknüpft. So statuiert der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 10b der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV Bern) vom 11. Juni 2001, dass für den Fall, dass eine bedürftige Person zugunsten von Verwandten, die nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig sind, auf Vermögen verzichtet, der zuständige Sozialdienst prüft, ob die begünstigten Verwandten zur Leistung von Unterstützung im Umfang des Vermögens herangezogen werden können, das sie von der bedürftigen Person erhalten haben (Abs. 1). Ab welchem anrechenbaren Einkommen von einer Unterstützungspflicht des begünstigten Verwandten auszugehen ist, wird in Art. 10d SHV Bern geregelt (Abs. 2). Kann mit den begünstigten Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung getroffen werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen (Abs. 3). Der Art. 10b SHV Bern wurde im Rahmen des Erlasses der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) vom 24. November 2021 in die SHV Bern eingefügt. Die SLV enthält u.a. Regelungen über die Pflegeheime und deren Finanzierung. Damit sieht auch der Kanton Bern bei Vermögensverzicht ein Zurückgreifen auf Begünstigte zur Leistung im Umfang des erhaltenen Vermögens vor, auch wenn ein Zurückgreifen auf diese nach den Bestimmungen des Kantons Bern erst bei guten finanziellen Verhältnissen der Begünstigten möglich ist (vgl. Art. 10b ff. SHV Bern). Somit sieht auch der Kanton Bern einen finanziellen Rückgriff auf Personen vor, die begünstigt wurden.

E. 9 Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung der kantonalen Souveränität bzw. des Territorialitätsprinzips geltend, da sich die angefochtene Verfügung gemäss Vorinstanz auf kantonales basellandschaftliches Recht stütze, die ihre Wirkung jedoch am Wohnsitz des Beschwerdeführers entfalte, welcher im Kanton E.____ liege. Dieses Argument geht ins Leere, da Anknüpfungspunkt die Zahlungspflicht der Gemeinde ist, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat (§ 40 Abs. 2 APG), und nicht der Wohnsitz des Begünstigten. So hat z.B. der Beschenkte von beweglichem Vermögen bzw. der Erbe, welcher im Erbfall bewegliches Vermögen erbt, Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer an den Kanton des Wohnsitzes des Schenkers bzw. des Erblassers zu entrichten. Bei verschenkten bzw. vererbten Grundstücken sind Steuern an den Liegenschaftskanton zu entrichten. Der Wohnsitz des Beschenkten bzw. des Erben ist in diesen Fällen somit irrelevant, da der Anknüpfungspunkt nicht der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person ist. Gleich verhält es sich vorliegend. Anknüpfungspunkt ist die Gemeinde, welche die finanzielle Deckungslücke aufgrund des ELrelevanten Vermögensverzichts übernehmen muss, und nicht der Wohnsitzkanton des Begünstigten. Es liegt keine Verletzung der kantonalen Souveränität oder des Territorialitätsprinzips vor. 10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 35 APG seien die Versorgungsregionen für die bedarfsgerechte Vergabe der freien Plätze an pflegebedürftige Personen zuständig. Dabei seien die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen zu berücksichtigen. Da festgestellt worden sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Heimeintritts noch nicht pflegebedürftig gewesen seien, hätte der zuständige Zweckverband einschreiten müssen, um die Heimplätze für Personen mit Pflegebedarf freizuhalten. Sodann wäre es in der Verantwortung des Zweckverbands gewesen, die finanzielle Komponente besser zu überprüfen. Es sei stossend, wenn Eltern zunächst ihre Bedürftigkeit verschulden, dann ohne Not ins Altersheim eintreten und sich die Pflegeheimkosten von der Beschwerdegegnerin bezahlen lassen würden, und die Beschwerdegegnerin dies zulasse, weil sie davon ausgehe, sie könne den Fehlbetrag von den Begünstigten zurückholen. 10.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2025 geltend, dass die Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers für die Rückforderung gestützt auf § 41 Abs. 2 APG keine Relevanz habe. Pflegebedürftigkeit sei Kriterium bei der Bedarfsplanung der Versorgungsregionen (§§ 33 ff. APG), jedoch kein rechtliches Erfordernis für das Zustandekommen eines Pensionsvertrags. Es sei den Versorgungsregionen im Rahmen des APG (§ 35 Abs. 3 APG) überlassen, wie sie die freien Plätze in den Alters- und Pflegeheimen vergäben. Richtigerweise mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ein Pensionsvertrag zwischen seinen Eltern und dem Pflegeheim sei nicht gültig zustande gekommen. In der Folge war der Anspruch der Eltern des Beschwerdeführers auf Gemeindebeiträge unbestritten. 10.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 geltend, das Ehepaar C.____ sei per 25. Juli 2022 auf eigene Entscheidung in das Alters- und Pflegeheim D.____ in B.____ eingetreten. Die Beschwerdegegnerin sei in den Eintrittsprozess gar nicht involviert gewesen und hätte sich gegen einen Eintritt des Ehepaars C.____ gestellt, hätte sie hierzu eine Einflussmöglichkeit gehabt. Der Eintrittsprozess sei einzig vom Pflegeheim gehandhabt worden. Die Tatsache, dass das Ehepaar ins Pflegeheim eingetreten sei, obwohl es mit Hilfe der Spitex noch hätte zuhause bleiben können, erachte die Beschwerdegegnerin als suboptimal. Das Pflegeheim habe eine Bedarfsabklärung komplett ignoriert. Allerdings seien die Eltern des Beschwerdeführers bei Eintritt ins Pflegeheim bereits recht betagt gewesen und beide hätten einen Verwaltungsbeistand gehabt. B.C.____ habe Jahrgang 1933 und A.C.____ 1934. A.C.____ sei im August 2024 90-jährig verstorben. 10.4. § 41 Abs. 2 APG knüpft an den ELrelevanten freiwilligen Vermögensverzicht und die daraus folgende Finanzierungslücke. Es ist unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintritts ins Pflegeheim nicht pflegebedürftig waren. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Eltern auch im Zeitpunkt des Beginns der Bezahlung der Gemeindebeiträge nach § 41 APG, und damit ab 1. Mai 2023, nicht mehr pflegebedürftig gewesen seien. Damit kann der Beschwerdeführer nichts aus seinen diesbezüglichen Argumenten zu seinen Gunsten ableiten. Unter den gegebenen Umständen darf mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2023 ausgegangen werden: So waren sie im Mai 2023 rund 89 und 90 Jahre alt und verbeiständet und A.C.____ ist im August 2024 verstorben. 11.1. Zu prüfen ist, ob die strittige Bestimmung dem Legalitätsprinzip genügt. Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit (Legalitätsprinzip) bezweckt, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generellabstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die überdies genügend bestimmt sind, d.h. die erforderliche Normdichte ausweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Wichtige Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, müssen in einem Gesetz enthalten sein (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 325, 338, 342 f., 350, 390; Benjamin Schindler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 37 zu Art. 5 BV). 11.2.1. Rechtsnormen wirken grundsätzlich in die Zukunft. Nehmen Rechtsnormen auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen durch die Rechtsänderung überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Rückwirkendes Recht kann damit im Widerspruch zu Rechtssicherheit und Vertrauensschutz geraten. Es besteht ein Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip, da bereits Geschehenes nicht nach dem im Zeitpunkt des Geschehens geltenden Recht beurteilt wird. Aus diesem Grund sind gewisse Formen der Rückwirkung verboten, dabei wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 f.). 11.2.2. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Das ist z.B. dann gegeben, wenn ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht für Tatbestände vorsieht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, also z.B. eine Schenkungssteuer einführt, welche auch Schenkungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gemacht worden sind, einer Besteuerung unterstellt. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung verboten. Ausnahmsweise ist sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis zulässig (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 268 ff. m.w.H.). 11.2.3. Von unechter Rückwirkung ist in zwei Fällen zu sprechen. Einerseits liegt unechte Rückwirkung bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte vor. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern. Die Abgrenzung von Einzel- und Dauersachverhalten verursacht in der Praxis gewisse Schwierigkeiten. Andererseits spricht man von unechter Rückwirkung, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein neues Gesetz über die Einkommenssteuer vorsieht, dass bei der Bemessung der Steuern auf das Einkommen des Vorjahres, d.h. vor Inkrafttreten des Gesetzes, abgestellt wird. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Zudem gilt auch für Gesetzesänderungen der Vertrauensschutz. Dieser ist verletzt, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen getroffen haben, die sie nur schwer wieder rückgängig machen können; hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter anderem ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 279 ff., 641 f. m.w.H.). 11.2.4. Die Forderung der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 APG setzt voraus, dass eine Person in ein Pflegeheim eintritt und die EL wegen eines freiwilligen Vermögensverzichts für die Kostendeckung nicht ausreichen oder gar nicht entrichtet werden. Die Möglichkeit der Forderung der Gemeinde gegenüber Begünstigten aufgrund dieser finanziellen Unterdeckung ist erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bzw. ihrer entsprechenden vorgängigen Fassungen im APG und im GeBPA per 1. Januar 2006 entstanden (vgl. E. 3.4.1 ff. hiervor). In einzelnen Belangen stellt die Bestimmung jedoch auch auf Sachverhalte ab, welche bereits vor Inkrafttreten vorlagen. Es wird nämlich auch auf freiwillige Vermögensverzichte zurückgegriffen, die vor Inkrafttreten des Rechts der Gemeinde auf Forderung gegenüber den Begünstigten, und somit vor dem 1. Januar 2006, getätigt wurden. Damit liegt eine unechte Rückwirkung vor. Die Begünstigten durften bei Schenkungen, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, davon ausgehen, dass sie über diese frei verfügen durften. Es ist damit auch naheliegend, dass aufgrund der Schenkungen Dispositionen vorgenommen wurden, die schwer rückgängig gemacht werden können. Als begünstigte Nachkommen durften sie davon ausgehen, dass auf dieses Vermögen lediglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht oder der Ausgleichungspflicht unter Erben gegriffen werden könne. Nach Inkrafttreten der strittigen Bestimmung hingegen durften die Begünstigten nicht mehr darauf vertrauen, dass sie über das geschenkte Vermögen vorbehaltlos frei verfügen dürften und dass auf dieses Vermögen lediglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht oder der Ausgleichungspflicht unter Erben gegriffen werden könne. Die Begünstigten mussten damit rechnen, dass unter Umständen bei einem Heimeintritt auf das geschenkte Vermögen bzw. einen Teil davon zurückgegriffen werden könne. Das Kantonsgericht erblickt daher im Rückgriff der Gemeinde auf Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Damit müssen Gemeinden bei Forderungen gemäss § 41 Abs. 2 APG freiwillige Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, unberücksichtigt lassen, selbst wenn diese zu Finanzierungslücken führen. Für Deckungslücken, die aufgrund von vor dem 1. Januar 2006 erfolgten freiwilligen Vermögensverzichten entstanden sind, darf die Beschwerdegegnerin nicht auf die Begünstigten zurückgreifen. Gemäss Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 hat der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2006 einen Betrag von Fr. 22'594.-- von seinen Eltern erhalten. Dieser Betrag muss bei der Berechnung des Forderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin somit unberücksichtigt bleiben. 12.1.1. Die Bestimmung in § 40 Abs. 1 APG statuiert, dass die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (kantonales Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973) nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichtet. Nach § 41 Abs. 2 APG kann die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift, womit der Gemeinde Ermessen eingeräumt wird, ob sie eine Forderung gegen die Begünstigten stellt, wobei sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 398, 408 f.). Nach § 41 Abs. 4 APG entspricht die Höhe des Zinses dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Gemeinde von den Begünstigten nicht mehr fordern kann, als sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts zuzüglich Zinsen ausgerichtet hat. Damit bestimmt die Norm nur die maximale Höhe des rückforderbaren Betrags. Die Bestimmung enthält jedoch keine Angaben beispielsweise darüber, nach welchen Grundsätzen die Höhe des Betrages errechnet wird, der von den einzelnen Begünstigten gefordert werden kann; in welchem Umfang auf das Einkommen und das Vermögen (z.B. Höhe der Freibeträge) der Begünstigten zurückgegriffen werden kann; wie die Höhe des Betrages errechnet wird, wenn mehrere Begünstigte vorliegen; und ob die Begünstigten solidarisch für den fehlenden Betrag aufkommen müssen. Auch die Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) vom 20. März 2018 enthält keine diesbezüglichen Regelungen. Damit beantworten die gesetzlichen Bestimmungen wesentliche Fragen nicht, weshalb diese lückenhaft bzw. unvollständig sind. 12.1.2. Dass die gesetzlichen Bestimmungen unvollständig sind, wird auch aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2024 an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion deutlich, in der die Beschwerdegegnerin ausführt, dass sie sich vor der erstmaligen Rückforderung von Gemeindebeiträgen nach Mustern, Vorlagen und Umsetzungshilfen zur Anwendung des § 41 APG kundig gemacht habe, denn im APG würden jegliche Präzisierungen dazu fehlen, wie Rückforderungen gehandhabt werden sollen. Seitens des Kantons würden aber keine entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Rahmen der Fachgruppe Recht des Gemeindefachverbands BL eine Umfrage zur Handhabe in anderen Gemeinden durchgeführt und auf Basis der Antworten und nach Rücksprachen mit diversen Fachstellen im Kanton (Fachstelle Alter der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Fachaustausch Leiter Sozialdienste) ihr Vorgehen vor dem ersten Anwendungsfall generell-abstrakt durch den Gemeinderat mit Gemeinderatsbeschluss 2022/337 vom 2. Mai 2022 festgelegt. Demnach sehe der Ablauf wie folgt aus: "1. Übersteigt das anerkannte Einkommen die anerkannten Ausgaben nach Sozialhilfeverordnung § 24 Abs. 4 und 5 oder übersteigt das liquide Vermögen die Schwellenwerte nach Sozialhilfeverordnung § 24 Abs. 6, wird eine Rückforderung in die Wege geleitet.

2. Übersteigt eine Rückforderung den Zeitraum eines Jahres, so wird die zur Rückforderung fällige Summe jährlich um CHF 10'000 reduziert (Höchstwert für zulässige Schenkungen nach EL-Gesetzgebung).

3. Die Rückforderungshöhe wird nach dem Schema der Sozialhilfeverordnung berechnet. Ausgangslage für die Einzelfallbeurteilung bildet die Hälfte des Einkommensüberschusses und / oder ein Überschuss im liquiden Vermögen. Diese Werte dürfen nicht überschritten werden, können je nach Situation der betroffenen Person aber herabgesetzt werden.

4. Die Rückforderung wird in Form einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der von einem freiwilligen Vermögensverzicht begünstigten Person festgehalten.

5. Kommt keine Einigung zustande, wird der Rechtsweg begangen." Der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates – so die Beschwerdegegnerin weiter – lege also fest, dass die Rückforderungen in einer Einzelfallbeurteilung mit den vom freiwilligen Vermögensverzicht begünstigten Personen festgelegt und auf Basis einer Vereinbarung geregelt werden sollen. Verfügt werde nur, wenn auf dem Verhandlungsweg keine Lösung gefunden werde. Grundlage für die Verhandlung bilde seitens der Beschwerdegegnerin das Berechnungsschema gemäss Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wobei nur die Hälfte des Einkommensüberschusses berücksichtigt werde. Das Berechnungsschema nehme die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person bereits sehr detailliert auf, indem bspw. die Lebenshaltungskosten, Betreuungsverpflichtungen usw. berücksichtigt würden und somit vor der Rückforderung geschützt seien. Mit diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin vor dem Fall des Beschwerdeführers bereits in zwei Fällen gütliche Einigungen auf Basis einer Vereinbarung gefunden. Der Ablauf habe sich bewährt. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, dass die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer hingegen von Schwierigkeiten gekennzeichnet gewesen seien. Anfänglich habe der Beschwerdeführer Verhandlungsbereitschaft signalisiert, habe diese jedoch schliesslich wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Eine eigentliche Verhandlung bezüglich einer Vereinbarung, in der auf seine individuellen Umstände hätte eingegangen werden können, sei an der fehlenden konkreten Bereitschaft des Beschwerdeführers gescheitert. 12.2.1. Es ist zu klären, was vorliegend die Folge der lückenhaften gesetzlichen Bestimmung ist. 12.2.2. Wird Beschwerde gegen einen Erlass nach § 27 VPO erhoben, wobei damit nur kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe angefochten werden können, prüft das Kantonsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit hin (sogenannte abstrakte Normenkontrolle) und hebt diesen auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist (§ 30 Abs. 1 VPO und § 31 Abs. 1 VPO). Wird eine Verfügung angefochten, hat das Kantonsgericht bei deren Überprüfung vorfrageweise sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (§ 46 Abs. 2 VPO; sogenannte akzessorische Normenkontrolle, auch vorfrageweise, inzidente oder konkrete Normenkontrolle genannt; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.1). Ist der Erlass, auf den sich die angefochtene Verfügung stützt, verfassungswidrig, so hebt das Kantonsgericht nicht die beanstandete Norm auf, sondern lediglich den auf sie ergangenen Anwendungsakt. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses ist in erster Linie massgebend, ob der betreffenden Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sich mit der angerufenen Verfassungsgarantie vereinbaren lässt. Ist der Erlass selbst angefochten, wird eine kantonale Norm nur aufgehoben, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 124 I 193 E. 3c m.H.). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die akzessorische Normenkontrolle (Urteil des BGer 1P.254/2002 vom 6. November 2002 E.1.2 m.H.). 12.3.1. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 426 E. 3.1). 12.3.2. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unhaltbare Antwort gibt. In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Rechtsnorm zu ermitteln, ob sie überhaupt eine solche Lücke aufweist. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne – entschieden. Für Analogie (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 186 ff.) und richterliche Lückenfüllung ist in diesem Fall nach traditioneller Auffassung kein Platz (BGE 144 II 281 E. 4.5.1). Der zweite Schritt erübrigt sich, wenn die gesetzliche Regelung eine sachlich unhaltbare Antwort gibt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 202). Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt oder ob eine Lücke vorliegt, kann oft nicht klar bestimmt werden. Denn bei der Auslegung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Immerhin kann man sagen, dass die Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 205). 12.3.3. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken und behandeln die beiden Fälle im Verwaltungsrecht unterschiedlich. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Das Rechtsverweigerungsverbot verpflichtet die rechtsanwendenden Organe, echte Lücken zu füllen, während der Legalitätsgrundsatz es ihnen grundsätzlich untersagt, unechte Lücken zu schliessen und diese Aufgabe dem Gesetzgeber vorbehält. In der Praxis finden sich aber Fälle, in denen die Gerichte sich ausnahmsweise auch für befugt erachten, eine unechte Lücke zu schliessen. Die Rechtsprechung folgt dabei aber keinen klaren Richtlinien (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 206 f.). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet. Sie hilft bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Rahmen im Verwaltungsrecht Lücken von den rechtsanwendenden Organen gefüllt werden dürfen, kaum weiter. Deshalb verzichtet eine andere Auffassung der Methodenlehre auf diese Unterscheidung und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Dabei gelten als Massstab nur die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an das Gesetz herangetragen werden. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1). Damit ist die Lücke primär durch analoge Anwendung von öffentlichrechtlichen Normen zu füllen, d.h., es ist auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 252; KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 6.2.1). Wenn eine Regelung im Hinblick auf eindeutige und wichtige Zielsetzungen des Gesetzes unvollständig ist, darf die rechtsanwendende Behörde diese Lücke füllen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 213; KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 6.1.1). 12.3.4. § 41 Abs. 2 APG (vgl. E. 12.1.1 hiervor) enthält für einige Fragen, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung. Es handelt sich somit um eine echte Lücke bzw. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwendende Behörde hat diese Lücken durch ihren Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2022 behoben und darauf gestützt die angefochtene Verfügung erlassen. Im Zuge der Lückenfüllung hat sie Elemente aus dem ELG übernommen und sozialhilferechtliche Bestimmungen analog angewendet. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Lückenfüllung an die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte hält und kein übergeordnetes Recht verletzt. Im Hinblick auf die verfolgten Ziele der strittigen Bestimmung ist bei der Lückenfüllung zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der Gemeinde aufgrund des ELrelevanten Vermögensverzichts entsteht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass für die Höhe des massgeblichen Vermögensverzichts und dessen Berechnung grundsätzlich auf das ELG abgestellt wird. Wie in der E. 11.2.4 hiervor ausgeführt, dürfen jedoch Schenkungen, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, für die Ermittlung des einforderbaren Betrags der Gemeinde nicht berücksichtigt werden, dies in Abweichung zur Berechnung der EL. Diesbezüglich ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin rechtswidrig. Bei der Verpflichtung der Gemeinde handelt es sich um Leistungen, die den Charakter von Sozialhilfeleistungen haben, weshalb die analoge Anwendung von Bestimmungen aus dem Sozialhilferecht nicht zu beanstanden ist. Nachfolgend ist auf die einzelnen Punkte der Lückenfüllung bzw. der Berechnung des rückforderbaren Betrags durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. 13.1. Bezüglich maximaler Höhe des rückforderbaren Beitrags war in der vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2014 geltenden Fassung des GeBPA die Bestimmung enthalten, dass der zulässige Umfang der Rückforderung in demjenigen Masse abnehme, wie die "Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen" die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regle. Dieser Passus wurde in der ab 1. Oktober 2014 geltenden Fassung gestrichen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3 hiervor). Zwar wird in § 40 Abs. 1 APG auf das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 verwiesen, welches den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehenden Leistungen regelt. Daraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass der zulässige Umfang der Rückforderung gemäss § 41 Abs. 2 APG in demjenigen Masse abnimmt, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerte regelt. Da die Unterdeckung und die damit verbundene Zahlungspflicht der Gemeinde entsteht, weil eine finanzielle Lücke aufgrund der ELrelevanten Vermögensverzichte und der damit verbundenen Leistungskürzungen der EL resultiert, darf der Umfang der Rückforderung nicht höher sein, als die Deckungslücke, die bei den EL aufgrund des Vermögensverzichts entstanden ist. Daraus folgt, dass der abzuziehende Betrag von jährlich Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV und die Rechnungsmodalitäten gemäss Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV zu berücksichtigen sind. Wie in den E. 11.2.4 und 12.3.4 hiervor ausgeführt, dürfen jedoch für die Berechnung der Forderung gegenüber den Begünstigten aufgrund des Vertrauensschutzes und der Regeln über die Zulässigkeit der Rückwirkung nur Einkünfteoder Vermögensverzichte berücksichtigt werden, die nach dem 1. Januar 2006 getätigt wurden. 13.2. § 41 APG erklärt, dass Beiträge bei den Begünstigten zurückgefordert werden können. Soweit die Begünstigten für den erhaltenen Betrag nachweislich Schenkungssteuern bezahlt haben, ist die reale Begünstigung des Begünstigten der von den Schenkern erhaltene Betrag minus die vom Begünstigten bezahlten Schenkungssteuern. Da das öffentliche Interesse des § 41 Abs. 2 APG unter anderem darin besteht, dass die Steuerzahler nicht Schenkungen an Dritte finanzieren, geht es nicht an, dass die Begünstigten allfällige Schenkungssteuern bezahlen und alsdann bei der Rückforderung diese geleisteten Steuern nicht berücksichtigt werden. Schenkungen von beweglichem Vermögen werden im Wohnsitzkanton der schenkenden Person besteuert. Steuerpflichtig ist derjenige, der eine Schenkung erhält, wobei der Schenker solidarisch dafür haftet. Der Wohnsitz des Erwerbers hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht (§§ 8 und 11 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980). Da die direkten Nachkommen im Kanton Basel-Landschaft von der Steuerpflicht bei Schenkungen befreit sind und auch im Zeitpunkt der relevanten Schenkungen (2010/2011) befreit waren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Schenkungssteuern bezahlt hat. Sollte der Beschwerdeführer Schenkungssteuern entrichtet haben, so ist der geleistete Steuerbetrag bei entsprechendem Nachweis vom erhaltenen Schenkungsbetrag abzuziehen. 13.3. Hinsichtlich der Berechnung des rückforderbaren Beitrags bei Vorhandensein von mehreren Begünstigten war in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der APV die Regelung enthalten, wonach die Rückforderung wegen Vermögensverzichts von den Beschenkten nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt werde. Ab 1. Januar 2018 besteht keine entsprechende Bestimmung mehr. Der Regierungsrat erklärt im angefochtenem RRB in seinen E. 56 und 61, die Gemeinde müsse nicht ihren Rückforderungsanspruch im Sinn der nicht mehr geltenden Verordnung nach Massgabe ihrer Begünstigung auf die Begünstigten aufteilen. Dies sei zwar sinnvoll, eine Verpflichtung dazu bestehe jedoch nicht. Eine Begründung, weshalb diese Regelung aufgehoben wurde, findet sich in der Vorlage an den Landrat Nr. 2017-139 vom 4. April 2017 "betreffend Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG); (Totalrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA und Verpflichtungskredit)" nicht. Ziel der strittigen Bestimmung ist, dass (vermögende) zukünftige Heimbewohner nicht ihr Vermögen reduzieren, um ihren Heimaufenthalt alsdann von der öffentlichen Hand (mit-)finanzieren zu lassen, bzw. das entäusserte Vermögen wieder für die Finanzierung der Heimkosten zurückzugewinnen. Dieses gewichtige öffentliche Ziel rechtfertigt jedoch nicht, eine Ungleichbehandlung zwischen den Begünstigten hervorzurufen, indem bei mehreren Begünstigten die Rückforderung nicht nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt wird. Der Begünstigte ist nur im Umfang der erhaltenen Schenkung dafür (mit-)verantwortlich, dass der Schenker auf Gemeindebeiträge angewiesen ist, sodass die Rückerstattung auch nur maximal den eigenen Schenkungsbetrag (abzüglich des anteilmässigen Betrags an den jährlich abziehbaren Fr. 10'000.--; siehe nachfolgende Rechnung in E. 13.7.3) umfassen kann. Damit können mehrere Begünstige nur im Verhältnis des auf sie anfallenden Teils der massgeblichen Schenkungssumme rückerstattungspflichtig werden. Die Gemeinde hat folglich ihren Rückforderungsanspruch gegenüber Begünstigten nach Massgabe ihrer Begünstigung geltend zu machen. Damit entfällt auch eine solidarische Haftung eines Begünstigten für die anderen Begünstigten. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer zu Recht auch "nur" nach Massgabe seiner Begünstigung belangt und keine solidarische Verpflichtung angenommen. Zu erwähnen bleibt, dass sich jedoch nunmehr ein nicht im Verhältnis zur gesamten Begünstigung stehender Rückforderungsanspruch daraus ergibt, dass Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (siehe E. 11.2.4 hiervor). Die Rückforderung wegen Vermögensverzichts ist von den Begünstigten nach Massgabe ihrer Begünstigung nur in Bezug auf den nach dem 1. Januar 2016 stattgefundenen ELrelevanten Einkünfteoder Vermögensverzicht aufzuteilen. 13.4. Wie bereits ausgeführt, hat die Leistung der Gemeinde (Deckung des fehlenden Betrags infolge Vermögensverzichts) sozialhilferechtlichen Charakter. Die Beschwerdegegnerin richtet sich bei der Berechnung der Rückforderungshöhe nach dem Schema der SHV. Ausgangslage für die Einzelfallbeurteilung bildet die Hälfte des Einkommensüberschusses und / oder ein Überschuss im liquiden Vermögen. Diese Werte dürfen nicht überschritten werden, können je nach Situation der betroffenen Person aber herabgesetzt werden (siehe E. 12.1.2 und 12.3.4 hiervor). Die Regelung, wonach für die Rückerstattung die Hälfte vom Einkommensüberschuss herangezogen wird, entspricht § 24 Abs. 3 der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses 2022/337 vom 2. Mai 2022 geltenden Fassung der SHV. Die Regelungen betreffend anerkannte Ausgaben und Einnahmen sowie die Höhe der Freibeträge sind in § 24 Abs. 4, 5 und 6 der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses 2022/337 vom 2. Mai 2022 geltenden Fassung der SHV enthalten. Der Beizug der sozialhilferechtlichen Grundsätze entspricht dem sozialhilferechtlichen Charakter der Leistungen der Gemeinde. Eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Charakter dieser Bestimmung sachlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 13.5. Die strittige Bestimmung in § 41 APG und in den Ausführungsbestimmungen regeln auch nicht, ob der Rückforderungsanspruch der Gemeinde gegenüber Begünstigten lediglich im Rahmen der noch vorhandenen Bereicherung stattfinden kann. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer erklärt, die Schenkung seiner Eltern aus dem Jahre 2012 sei im Umfang von Fr. 200'000.-- noch vorhanden. 13.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin bei der Lückenfüllung angewandten Regeln, mit Ausnahme davon, dass sie auch Schenkungen berücksichtigt hat, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, nicht zu beanstanden sind. Werden die bis Ende 2005 getätigten Schenkungen ausser Acht gelassen, ergibt sich die nachfolgende Berechnung. 13.7.1. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihren drei Söhnen ab dem Jahr 1994 je Fr. 250'000.-- geschenkt. Die Beschwerdegegnerin hat den maximalen Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der EL-Berechnung und damit der jährlichen Verminderung des Schenkungsbetrags von Fr. 10'000.-- (28 Jahre à Fr. 10'000.--) auf Fr. 460'000.-- festgelegt. Da die vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen zu Unrecht berücksichtigt wurden, ist der maximale Rückforderungsbetrag zu hoch errechnet. Es sind nur die ab dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen zu berücksichtigen. Dabei kann auf die Angaben im Anhang zum Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 (Beschwerdebeilage 3 des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Verfahren) abgestellt werden, in welchem diese Schenkungen in zeitlicher Hinsicht aufgeschlüsselt sind. 13.7.2. Der abzugsfähige Betrag errechnet sich nach Art. 17e ELV. Nach § 17e ELV ist der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um 10'000 Franken zu vermindern (Abs. 1). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Daraus ergibt sich ein Abzug von Fr. 160'000.-- (16 Jahre à Fr. 10'000.--). 13.7.3. Demzufolge ergibt sich folgende Rechnung: Schenkungen bis 31. Dez. 2005 Schenkungen nach 1. Jan. 2006 Schenkungsbetrag nach 1. Jan. 2006 entspricht in % von Fr. 483'629.-- errechnete % entsprechen vom Betrag von Fr. 323'629.-- F.____ Fr. 200'000.-- Fr. 50'000.-- 10.3% Fr. 33'333.80 G.____ Fr. 43'777.-- Fr. 206'223.-- 42.7% Fr. 138'189.60 A.____ Fr. 22'594.-- Fr. 227'406.-- 47.0% Fr. 152'105.60 Total Fr. 266'371.-- Fr. 483'629.-- 100 % Fr. 323'629.-- Abzüglich Fr. 10'000.-- pro Jahr (16 Jahre)

- Fr. 160'000.-- Anrechenbarer Verzicht Fr. 323'629.-- Gemäss obiger Rechnung kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer maximal Fr. 152'105.60 zurückfordern. Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von maximal 153'333.-- verfügt und damit mehr, als nach den obigen Ausführungen zulässig ist. 13.8. Die obige Berechnung zeigt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der unzulässigen Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen einen zu hohen maximalen Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Der angefochtene RRB ist demzufolge aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine neue Berechnung des rückerstattungspflichtigen Betrags vorzunehmen und dabei die oben erwähnten Kriterien und Grenzen zu berücksichtigen haben (keine Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen; Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr für die Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögensverzichts nach ELG und ELV und anteilmässige Berücksichtigung beim Beschwerdeführer; keine Solidarität zwischen den Begünstigten; Berücksichtigung allfällig bezahlter Schenkungssteuern; ansonsten Berechnungsschema gemäss SHV). 13.9. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zu Ungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 VPO). Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VPO). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der neu zu errechnende gesamte und monatliche Rückforderungsbetrag gestützt auf § 18 VPO nicht höher als der in der angefochtenen Verfügung (maximaler Betrag von Fr. 153'333 und monatlicher Betrag von Fr. 2'874.55) ausfallen darf. 13.10. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 1. Februar 2025 pensioniert werde und sein Einkommen dann nur noch knapp Fr. 4'000.-- monatlich betrage. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie die referenzierten Berechnungen im Jahr 2023 vorgenommen habe. Die Pensionierung des Beschwerdeführers im Februar 2025 bewirke eine Veränderung der Verhältnisse, auf welche die Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2025 rückwirkend eingehen werde, sobald in casu eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Nichtsdestotrotz bestehe die Zahlungspflicht per Erlass der Verfügung am 22. August 2023. Damit ist die Beschwerdegegnerin dabei zu behaften, dass sie auf die mit der Pensionierung des Beschwerdeführers einhergehenden veränderten Verhältnisse eingehen wird. Die Berücksichtigung der Veränderung der finanziellen Verhältnisse und der Lebensumstände ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips unerlässlich. 13.11. Im Übrigen gilt nochmals festzuhalten, dass die kantonale Regelung lückenhaft ist. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf dahingehend, dass der Kanton auf Gesetzes- und Verordnungsstufe die konkreten Parameter und Modalitäten bezüglich Festlegung der Höhe des Rückforderungsbetrags normiert, damit einerseits nicht die einzelnen Gemeinden die unvollständige gesetzliche Norm über Lückenfüllung anwendbar machen müssen und andererseits in allen Gemeinden des Kantons § 41 Abs. 2 APG gleich angewendet wird. 14.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Obwohl der angefochtene RRB aufgehoben wird und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, obsiegt der Beschwerdeführer in der Sache selbst in einem minimalen Umfang. Da aber vorliegend die Problematik des Falles in einer lückenhaften kantonalen gesetzlichen Grundlage liegt, der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Bemühungen um rechtskonforme Anwendung der Bestimmung keinerlei Vorwürfe gemacht werden können und die Folgen der äusserst lückenhaften gesetzlichen Grundlage bezüglich Verfahrenskosten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfen, sind die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Folglich rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten dem Regierungsrat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden damit dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 14.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aus den gleichen Gründen, aus denen die Verfahrenskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen sind, rechtfertigt es sich, den Regierungsrat zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. April 2028 einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 35 Minuten à Fr. 280.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der Auftrag gebenden Person Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Das Kantonsgericht erachtet in der Regel und auch im vorliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen (vgl. statt vieler KGE VV vom 7. Mai 2025 [810 24 243] E. 12.2). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'571.25 (16 Stunden und 35 Min. à Fr. 250.-- zuzüglich Fr. 82.90 Spesen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 2024-1497 vom 5. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'571.25 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 20. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_352/2026) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 24 259) Gesundheit Rückforderung von Gemeindebeiträgen von den Begünstigten nach Altersbetreuungs- und Pflegegesetz aufgrund ELrelevanter Vermögensverzichte der Heimbewohner / keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips / unzulässige Rückwirkung / zulässige Lückenfüllung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alexander Imhof, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Brigitte Treyer, Advokatin Betreff Rückzahlung von Gemeindebeiträgen nach Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (RRB Nr. 1497 vom 5. November 2024) A. A.C.____ (geb. 1934) und B.C.____ (geb. 1933), beide verbeiständet, traten am 25. Juli 2022 in das Alter- und Pflegeheim D.____ in B.____ ein. Das Ehepaar C.____ hatte ab 1994 bis zu ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim ihren drei Söhnen einen Gesamtbetrag von Fr. 750'000.-- geschenkt, wovon ihr Sohn A.____, wohnhaft im Kanton E.____, Fr. 250'000.-- erhielt. Aufgrund dieses freiwilligen Vermögensverzichts hat bzw. hatte das Ehepaar C.____ keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). A.C.____ ist im August 2024 verstorben. B. Am 8. Mai 2023 verfügte die Einwohnergemeinde B.____ (Gemeinde B.____) gestützt auf §§ 40 f. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG) vom 16. November 2017 mit zwei separaten Verfügungen, dass A.C.____ und B.C.____ ab 1. Mai 2023 für ihren Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.____ einen Gemeindebeitrag in der Höhe von je Fr. 141.75 pro Tag erhalten würden und der Gemeindebeitrag von der Gemeinde B.____ bei der Begünstigten oder den Begünstigten eines Einkunftsoder Vermögensverzichts zurückgefordert werden könne. Die dagegen von A.C.____ und B.C.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhobenen Beschwerden hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-1496 vom 5. November 2024 teilweise gut. C. Nach zahlreichen Gesprächen und Schreiben zwischen A.____ bzw. seinem ihn nachfolgend immer vertretenden Rechtsanwalt Alexander Imhof und der Gemeinde B.____, verschiedenen Abklärungen über die Vermögensverhältnisse von A.____ und dem gescheiterten Versuch, eine Zahlungsvereinbarung zu erzielen, verfügte die Gemeinde B.____ am 22. August 2023 gegenüber A.____ gestützt auf § 41 APG wie folgt: "1. A.____ schuldet als Begünstigter des freiwilligen Vermögensverzichts seiner Eltern der Gemeinde maximal den Betrag von CHF 153'333. Er muss der Gemeinde nicht mehr als ein Drittel des Betrags zurückzahlen, den diese effektiv an Gemeindebeiträgen an die Eltern von A.____ ausgerichtet hat.

2. Die monatlichen Raten betragen CHF 2'874.55 (entspricht einem Drittel der an die Eltern ausgerichteten Beiträge), jeweils fällig per Monatsende, erstmals rückwirkend per Mai 2023, also dem Beginn der Zahlung der Gemeindebeiträge." Die Gemeinde B.____ ging in ihrer Verfügung von einem Vermögensverzicht in der Höhe von gesamthaft Fr. 460'000.-- bzw. von Fr. 153'333.-- je begünstigtem Sohn aus. Der Vermögensverzicht resultierte aus dem gesamten Schenkungsbetrag ab der ersten Schenkung 1994 bis zur ersten Zahlung von Gemeindebeiträgen im Jahr 2023 von Fr. 750'000.-- abzüglich eines Betrages von jährlich Fr. 10'000.--. Die Gemeinde B.____ führte in ihrer Verfügung aus, dass A.____ über ein liquides Vermögen von Fr. 209'844.-- verfüge, womit er theoretisch seinen gesamten Drittel von Fr. 153'333.--, sofern er fällig wäre, umgehend zurückzahlen könnte und eine monatliche Rückerstattung von Fr. 854.50 aufgrund seiner Einkünfte zumutbar sei. Des Weiteren erklärte sie, dass es für die Öffentlichkeit schwer verständlich sei, wenn Personen, die ihren Lebensunterhalt selbst hätten bestreiten können, durch freiwilligen Vermögensverzicht ohne irgendwelche Folgen bezugsberechtigt für die Unterstützung durch die öffentliche Hand würden. In einem solchen Konstrukt läge ein hohes Missbrauchspotential. Überdies könne die Normenkontrolle für die übergeordnete Gesetzgebung nicht Aufgabe einer Gemeinde sein. Sie müsse davon ausgehen dürfen, dass die Gesetzgebung im Erlassverfahren ausreichend geprüft worden sei. D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 8. September 2023 Beschwerde beim Regierungsrat. In seiner Beschwerdebegründung vom 22. November 2023 beantragte er, es sei die Verfügung vom 22. August 2023 über die Rückzahlung von Gemeindebeiträgen nach dem APG aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gemeinde B.____. A.____ machte im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die derogatorische Kraft des Bundesrechts verletze, da sie die abschliessenden zivilrechtlichen Bestimmungen zur Schenkung aus den Angeln hebe. Zudem komme es durch die Verfügung zu einer ungleichen Rechtsanwendung. Weiter sei nicht klar, wie die Rückforderung im Abgaberecht einzuordnen sei und ob sie überhaupt erhoben werden könne. Schlussendlich werde durch die Verfügung in die Souveränität des Kantons E.____ eingegriffen. E. Mit RRB Nr. 2024-1497 vom 5. November 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde vollumfänglich ab. Im Wesentlichen begründete er seinen Entscheid damit, dass der Bundesgesetzgeber die Schenkung im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 nicht abschliessend geregelt habe. Er erwog, dass nach Art. 250 OR ein Schenkungsversprechen widerrufen werden könne und dass die Schenkung auch im Konkurs anfechtbar sei (Art. 250 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 und Art. 286 - 288 SchKG; Schenkungspauliana) und das Bundeszivilrecht durch § 41 APG nicht aus den Angeln gehoben werde. Des Weiteren handle es sich bei der Rückforderung nach § 41 Abs. 2 APG nicht um finanzielle Lasten und Abgaben des Kantons oder eines seiner Gemeinwesen, sondern um eine kantonale zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmung zur Durchsetzung des Vertragsrechts, nämlich des Pensionsvertrags. Der Regierungsrat hielt fest, das schutzwürdige öffentliche Interesse und der Zweck dieser Norm bestünden wie auch beim Art. 9a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 darin, dass nicht die Steuerzahlenden für Schuldner einzustehen hätten, welche als Heimbewohner (bewusst oder unbewusst) der Verpflichtung aus dem von ihnen mit dem Altersheim geschlossenen Pensionsvertrag nicht nachkämen. Eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und der Eigentumsgarantie sei nicht gegeben. Ausserdem würden die §§ 40 f. APG weder die Souveränität noch die Territorialität eines anderen Kantons verletzen, noch sei die angeordnete Massnahme unverhältnismässig, unangemessen oder unzumutbar. F. Gegen diesen RRB erhob A.____ mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien die Verfügung vom 22. August 2023 der Gemeinde B.____ und der RRB Nr. 2024-1497 vom 5. November 2024 über die Rückzahlung von Gemeindebeiträgen nach dem APG aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In seiner Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2025 wiederholt der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren und ergänzt diese um den Eventualantrag, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Wesentlichen macht er geltend, die Verfügung verletze die derogatorische Kraft des Bundesrechts, da sie unbefugterweise ins Vertrags- und Schenkungsrecht eingreife und gegen Sinn und Zweck des Bundesrechts verstosse. Des Weiteren verstosse die Verfügung gegen das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip, die Eigentumsgarantie, das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip. G. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2025 und die Gemeinde B.____, nachfolgend immer vertreten durch Brigitte Treyer, Advokatin, in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Vorliegend hat die Schenkung der Eltern an den Beschwerdeführer (und an seine zwei Brüder) zum Ausschluss des Anspruchs der Eltern auf EL geführt, womit nicht alle Heimkosten gedeckt werden können. Die Beschwerdegegnerin übernimmt die dadurch entstandene Deckungslücke der Heimkosten als rückzahlbare Beiträge gemäss § 40 Abs. 1 APG. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin vom begünstigten Beschwerdeführer die ausgerichteten Beiträge nach § 41 Abs. 2 APG zurückfordern kann. Bestritten wird vorliegend nicht primär die falsche Anwendung, sondern die Rechtmässigkeit der genannten Bestimmung (siehe § 46 Abs. 2 VPO, in welchem die inzidente bzw. akzessorische Normenkontrolle statuiert wird). Das Kantonsgericht hat sich schon mehrmals mit Beschwerdefällen gegen solche Rückforderungsansprüche befasst, jedoch ging es abgesehen von einem Fall immer "lediglich" um die Berechnung der Höhe der Rückforderung und nicht um die Zulässigkeit des Rückforderungsanspruchs als solchen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Januar 2011 [810 10 160]; KGE VV vom 25. September 2013 [810 12 369]; KGE VV vom 13. Januar 2021 [810 20 160]). Lediglich im KGE VV vom 20. Januar 2019 (810 18 256) hat das Kantonsgericht auf Rüge hin geprüft, ob der Rückforderungsanspruch einer Gemeinde gegenüber den Begünstigten die Bestimmung der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 umgehe, da die Verwandtenunterstützungspflicht erst bei erheblich besseren finanziellen Verhältnissen der Verwandten entstehe, als die Pflicht der Begünstigten zur Rückzahlung nach APG bzw. nach dem vor Inkrafttreten des APG geltenden Gesetz. Das Kantonsgericht hat im genannten Urteil eine Umgehung von Art. 328 ZGB verneint. 3.2. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (sogenannter Vermögensverzicht), als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden, und gehören zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Gemäss Rechtsprechung besteht für die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Damit ist für die Anrechnung als solche grundsätzlich irrelevant, wie weit die Schenkung zurückliegt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N. 463 und N. 480 zu Art. 11 ELG). Der Zeitpunkt der Schenkung ist hingegen für die Höhe des anrechenbaren Betrags relevant. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird nämlich für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971; für die Berechnungsmodalitäten siehe Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV). Eine Verschärfung der Anrechnung von fiktiven Vermögenswerten wurde im Übrigen per 1. Januar 2021 mit Art. 11a Abs. 3 ELG in Kraft gesetzt, womit unter gewissen Umständen neu auch ein übermässiger Vermögensverzehr, für den keine wichtigen Gründe bestehen, bei der Überprüfung, ob ein Anspruch auf EL besteht, berücksichtigt wird. 3.3. Reichen die finanziellen Mittel eines Heimbewohners für die Deckung der Heimkosten nicht aus, so leistet gemäss APG die Gemeinde rückzahlbare Beiträge, wobei sie Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, bei den Begünstigten zurückfordern kann. Die anwendbaren Normen in der ab 1. April 2023 geltenden Fassung lauten wie folgt: "§ 40 Gemeindebeiträge 1 Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. 2 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat. Vorbehalten bleibt § 32. 3 Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen subsidiär. § 41 Rückforderung von Gemeindebeiträgen 1 Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 40 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern. 2 Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern. 3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners. 4 Die Höhe des Zinses entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG)." 3.4.1. Das Gesetz, welches vor Inkrafttreten des APG galt, trug den Namen Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA). Das GeBPA vom 20. Oktober 2005 trat am 1. Januar 2006 in Kraft und erfuhr im Verlauf der Zeit mehrere Änderungen (vgl. S. 2 der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft [Landrat] Nr. 2013-077 vom 19. März 2013 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter). Jedoch sah bereits § 38 GeBPA in der per 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung eine Bezahlung des aufgrund des Vermögensverzichts fehlenden Betrages durch die Gemeinde und eine mögliche Rückzahlungspflicht der Beschenkten vor. Vor Inkrafttreten des revidierten GeBPA per 1. Januar 2006 war hingegen gängige Praxis, dass in diesen Fällen die Sozialhilfe einsprang, wobei diese allenfalls auf die Verwandten gemäss den Bestimmungen der Verwandtenunterstützungspflicht zurückgreifen konnte (siehe auch S. 21 der Vorlage an den Landrat Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, in der die Einführung dieser Bestimmung abgehandelt wird). § 38 Abs. 1 und 2 der von Anfang 2006 bis Ende 2007 geltenden Fassung des GeBPA sah vor, dass sofern ein Bewohner als Folge eines Vermögensverzichts die Heimrechnung – berechnet unter Anrechnung des Vermögensverzichts – nicht mehr voll begleichen könne, die Schliessung dieser Finanzierungslücke auf der Basis einer Vereinbarung der Gemeinde mit der Schenkerin oder dem Schenker und mit den Beschenkten anzustreben sei. Würden sich die Beschenkten weigern, die Schenkerin oder den Schenker im erforderlichen Ausmass finanziell mitzutragen, so werde der Gemeindebeitrag ohne Berücksichtigung des anrechenbaren Vermögensverzichts geleistet und anschliessend durch die Gemeinde von den Beschenkten im Verhältnis zu ihrer Schenkungssumme per Verfügung eingefordert. 3.4.2. Per 1. Januar 2008 wurde das GeBPA wiederum revidiert. Diese Revision war Folge des Inkrafttretens des Gesetzes über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden (siehe Vorlage an den Landrat Nr. 2007/021 betreffend Gesetz über die Umsetzung NFA und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden vom 30. Januar 2007). Diese Fassung des GeBPA enthielt eine Bestimmung, wonach die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögensverzichts auszurichten hatte, bei den Begünstigten zurückfordern konnte (vgl. auch Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 18. Dezember 2007). § 38 GeBPA statuierte, dass die Gemeinden Bewohnerinnen und Bewohnern, die keine oder reduzierte EL erhalten würden und deren finanzielle Leistungskraft nicht ausreiche, Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichten würden. Die Gemeinden würden die Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hätten, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nehme in demjenigen Mass ab, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regle. Für nicht zurückerhaltene Beiträge habe die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass. In dieser Fassung war die Regelung, wonach die Rückforderung wegen Vermögensverzichts von den Beschenkten im Verhältnis zu ihrer Schenkungssumme eingefordert werde, nicht mehr enthalten, wurde jedoch in § 12 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (in Kraft seit 1. Januar 2008) übernommen. 3.4.3. Eine weitere Revision des GeBPA erfolgte per 1. Oktober 2014. Die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung des GeBPA enthielt die Bestimmung, wonach die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögensverzichts auszurichten hatte, bei den Begünstigten zurückfordern konnte. Bis zum 30. September 2014 war keine Rückforderung möglich, wenn die Gemeinde Beiträge ausrichten musste, weil Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen aufgrund von schwer veräusserbarem und nicht weiter belehnbarem Liegenschaftseigentum keine oder reduzierte EL erhielten, aber mangels flüssiger Vermögenswerte nicht in der Lage waren, für die Heimkosten voll aufzukommen. Mit der Revision des GeBPA per 1. Oktober 2014 wurde diese Ungleichbehandlung aufgehoben. Erklärtes Ziel der Gesetzesänderung war nämlich, dass die Gemeinde in beiden Fällen (Fall Barvermögen einerseits/Fall kein Barvermögen, aber nicht oder schwer liquidierbare Vermögenswerte andererseits) die geleisteten Beiträge mittels einer Verfügung zurückfordern, und damit neben der Entlastung der Gemeindehaushalte die rechtsgleiche Behandlung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen erwirken konnte (S. 3 und 8 der Vorlage an den Landrat Nr. 2013-077 vom 19. März 2013 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter). Gemäss § 38 Abs. 1 dieser Fassung des GeBPA richtete die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL nicht ausreichte, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. Nach § 38a dieser Fassung des GeBPA konnte die Gemeinde die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 38 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern (Abs. 1). Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hatte, konnte sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern (Abs. 2). Wurden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hatte die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners (Abs. 3). Die Höhe des Zinses entsprach dem kantonalen Vergütungszins für Vorauszahlungen bei der Staatssteuer (Abs. 4). 3.4.4. Eine weitere Revision erfuhr das GeBPA per 1. Januar 2018, wobei der Name des Gesetzes in Altersbetreuungs- und Pflegegesetz umgewandelt wurde. Des Weiteren wurden der ehemalige § 38 GeBPA zu § 40 APG und der ehemalige § 38a GeBPA zu § 41 APG. § 40 Abs. 1 und 2 APG erfuhr im Verhältnis zu § 38 Abs. 1 und 2 GeBPA hier nicht interessierende Ergänzungen, § 41 APG blieb gegenüber § 38a GeBPA unverändert (vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 2017-139 vom 4. April 2017 "betreffend Altersbetreuungs- und Pflegegesetz [APG]; [Totalrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA und Verpflichtungskredit]"). Jedoch wurde § 12 der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV), wonach bei mehreren Begünstigten die Rückforderung nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt wurde, per 1. Januar 2018 ersatzlos gestrichen. Per 1. April 2023 erfolgte eine weitere Revision, bei der § 40 Abs. 2 APG eine hier nicht relevante Ergänzung erfuhr. § 41 APG erfuhr keine inhaltlichen Änderungen, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung. 3.5. Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass das finanzielle Zurückgreifen der Gemeinde auf die Begünstigten bei Sachverhalten wie dem vorliegenden bereits seit mindestens dem 1. Januar 2006 besteht und als "Rückgriffsrecht" auf Beschenkte konzipiert ist, sofern die Schenkung Ursache für die finanzielle Lücke war (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 4.2.3). Vorliegend hätten die Eltern des Beschwerdeführers bei einer Unterdeckung (höhere anerkannte Ausgaben gemäss ELG als anerkannte Einnahmen gemäss ELG) ungekürzte EL erhalten, wenn sie keine Schenkungen getätigt hätten, welche zum Ausschluss der EL und damit zur Unterdeckung führten. Die Gemeinde B.____ hätte diesfalls keine Beiträge nach § 40 Abs. 1 APG entrichten müssen. Der Grundsatz in § 40 Abs. 1 APG statuiert, dass die Gemeinde rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichtet, wenn das Einkommen und das Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (kantonales Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973) nicht ausreicht. Damit die Gemeinde diese Beiträge beim Heimbewohner zurückfordern kann, muss dieser wieder zu Vermögen gekommen und damit selbst in der Lage sein, die geleisteten Gemeindebeiträge zurückzubezahlen. Die Rückforderung bei den Begünstigten kommt gemäss § 41 Abs. 2 APG nur zum Zuge, wenn die Gemeinde wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts Beiträge ausrichten musste. Das heisst, die Gemeinde kommt grundsätzlich für die Finanzierungslücke auf und kann grundsätzlich keine Beiträge von den Begünstigten fordern, ausser die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner hat selbst zur Finanzierungslücke beigetragen, indem sie bzw. er seine Vermögenswerte verschenkt hat und damit eine Vermögensverschiebung auf die Begünstigten getätigt hat. Der Anknüpfungspunkt der §§ 40 f. APG ist damit die freiwillige und die Finanzierungslücke verursachende Vermögensverschiebung vom Heimbewohner auf eine andere Person. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses verschieben und als Folge davon, von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass je länger die Vermögensverschiebung zurückliegt, desto geringer diese bei der Berechnung des Vermögensverzichts bei den EL und folglich bei der Höhe eines allfälligen Gemeindebeitrages ins Gewicht fällt (siehe E. 3.2 hiervor; KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 6.1 f.). 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Beiträge an Heimbewohner gemäss APG müssten als Teil des Sozialhilferechts angesehen werden. Da die Bewohner die Heimkosten nicht selbst tragen könnten, seien sie auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Es gehe um die verfassungsrechtliche Pflicht zur Unterstützung in Notlagen. Die Rückforderung des Beitrages von der unterstützten Person sei – analog zum "normalen" Sozialhilferecht, sofern die üblichen Voraussetzungen vorlägen – zulässig und rechtlich unproblematisch. Die Rückforderung von einem Dritten, der vom Beitrag der Gemeinde gar nicht begünstigt sei, verstosse hingegen gegen verschiedene Rechtsgrundsätze. Des Weiteren widerspricht der Beschwerdeführer der Meinung der Vorinstanz, die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Rückforderung sei "sinnentleert" (siehe E. 18 des angefochtenen RRB). Kantone, Gemeinden und Zweckverbände würden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben erheben (§ 130 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Sie könnten in Form von Steuern oder Kausalabgaben erhoben werden. Vorliegend handle es sich um eine Kausalabgabe. Da der Beschwerdeführer nie eine Gegenleistung vom Gemeinwesen erhalten habe, verletze die Forderung der Beschwerdegegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Äquivalenzprinzip. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Rückforderung gegenüber dem Heimbewohner habe Analogien zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Der Rückzahlungsanspruch der öffentlichen Hand resultiere aus einer Bedingung, Auflage oder Voraussetzung der subsidiär erbrachten Sozialhilfeleistung, und Adressat dieser Bedingung sei der Bezüger. Die Rückzahlungsverpflichtung liege bereits in der Erbringung der Unterstützungsleistung begründet. Dies könne aber nicht für die Rückforderung von Unterstützungsleistungen gegen Dritte gelten, da diese keine Leistung erhalten hätten, die mit Bedingungen verknüpft werden könne. Richtigerweise sehe das Sozialhilferecht nicht vor, dass erbrachte Leistungen von Dritten zurückgefordert werden könnten. Nur Leistungen Dritter, auf die der Unterstützte Anspruch habe, könnten im Sinne der Subsidiarität angerechnet und – namentlich durch Abtretung an die Gemeinde – eingefordert werden. Das könnten z.B. Unterhaltsbeiträge, Mietzinsbeiträge, Krankenkassenrückerstattungen oder auch Ansprüche aus Verwandtenunterstützung gemäss Art. 312 ZGB sein. Der Kanton Basel-Landschaft habe allerdings gesetzlich auf den Rückgriff auf Verwandte verzichtet. Die Rückforderung von Schenkungen bei den Beschenkten sei im Sozialhilferecht nicht vorgesehen und nicht möglich, soweit der oder die Unterstützte hierauf keinen Anspruch habe. Da es sich bei der Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht um einen (an die Gemeinde abgetretenen) Anspruch des Heimbewohners handle, sei die Forderung gegen den Beschwerdeführer als Abgabe zu qualifizieren. Diese verletze das Äquivalenzprinzip. 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es sich bei der Rückforderung weder um eine Steuer noch um eine Abgabe handle. Der Gesetzgeber habe mit den §§ 40 f. APG eine das Sozialhilferecht ergänzende materiellrechtliche Bestimmung geschaffen, welche dem Gemeinwesen einen eigenständigen Rückforderungsanspruch erteile. Der Kanton dürfe im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Art. 6 ZGB im Sozialhilferecht legiferieren und habe hiermit im Sozialhilferecht ergänzende Normen erlassen. 4.1.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es sich bei § 41 Abs. 2 APG nicht um eine finanzielle Lasten und Abgaben des Kantons oder eines seiner Gemeinwesen regelnde Vorschrift, sondern um eine kantonale zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmung zur Durchsetzung des Vertragsrechts handle. Der vom Beschwerdeführer zu erstattende Betrag stelle weder eine (öffentlichrechtliche) finanzielle Last noch eine Abgabe dar. Die verfügte (teilweise) Rückerstattung der Vermögenswerte, die mit dem Begünstigungsvertrag auf den Beschwerdeführer übergegangen seien, beschränke sich auf den Schaden, der durch den Vermögensverzicht der Eltern des Beschwerdeführers entstanden sei, soweit dieser zur Folge habe, dass die Eltern ihre Verpflichtung aus dem Pensionsvertrag nicht erfüllen könnten und soweit die Beschwerdegegnerin diesen Schaden gestützt auf § 40 APG übernehmen müsse. Mit § 41 Abs. 2 APG werde somit nicht das Eigentum des Beschwerdeführers geschützt, sondern das Eigentum des betreffenden Altersheims und in der Folge dasjenige der geschädigten Gemeinde, welche aufgrund von § 40 Abs. 1 APG für den Ausfall aus dem Pensionsvertrag einstehen müsse. 4.2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (so auch § 16 KV). Es ist sowohl Aufgabe des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts zu regeln, wer in welcher Weise diese Hilfe zu leisten hat. Im öffentlichen Recht wird diese Funktion von den Normen des Sozialversicherungsrechts und des Sozialhilferechts übernommen, im Privatrecht unter anderem von den Regeln des Verwandtenunterstützungsrechts (vgl. zum Ganzen Thomas Koller / Martin Eggel, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 1 zu Art. 328/329 ZGB; KGE VV vom 20 März 2019 [810 18 256] E. 5.1). 4.2.2. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Prinzip der Subsidiarität. So wird gemäss § 5 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen statuiert. Unterstützungen der Sozialhilfe werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Abs. 1). Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter (Abs. 2). Sozialhilfe soll Ergänzung und nicht Ersatz für andere Gefässe der sozialen Sicherheit sein. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (siehe Ziff. 2.2.1 des Handbuches zum Sozialhilferecht des Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft, Stand 11. August 2025). 4.3. Art. 328 Abs. 1 ZGB statuiert, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht). Der Anspruch auf Verwandtenunterstützungsbeiträge setzt eine Notlage des Ansprechers voraus. In einer Notlage befindet sich der Bedürftige, wenn er sich das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Die Unterstützungspflicht der Verwandten in auf- und absteigender Linie besteht nur noch, wenn der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt (Koller / Eggel, a.a.O., N. 9 und 15 zu Art. 328/329 ZGB). Schon seit einigen Jahrzehnten kommt der Verwandtenunterstützung in der Praxis der Sozialhilfebehörde nur noch eine marginale Bedeutung zu. Die Gründe dafür dürften unterschiedlicher Natur gewesen sein: Schwierigkeiten bei der Abklärung der Vermögensverhältnisse aufgrund verstärkten Datenschutzes, schwerfällige Prozesse, Bestreben der Behörden, innerfamiliäre Konflikte zu vermeiden, etc. Dementsprechend gering waren die Einnahmen, die den Sozialhilfebehörden aus dem Rückgriff auf Verwandte von Hilfeempfängern zuflossen. Etwa seit dem Jahr 2010 haben nun die meisten Kantone bzw. Gemeinden den Rückgriff auf Verwandte von Sozialhilfeempfängern stark reduziert. Der Kanton Basel-Landschaft hat gar auf den 1. Januar 2014 eine Änderung des SHG in Kraft gesetzt, mit welcher die Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht im Bereich der Sozialhilfe aufgehoben wurde. Das ändert indessen nichts am Umstand, dass unter Privaten das Institut der Verwandtenunterstützung nach wie vor geltendes Recht ist und dass Rückgriffe der Sozialhilfebehörde, ausgenommen im Kanton Basel-Landschaft, gelegentlich vorkommen, dass sich also jede Privatperson (potentiell) mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert sehen kann (Koller / Eggel, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 328/329 ZGB, wobei Thomas Koller und Martin Eggel der Regelung im Kanton Basel-Landschaft betreffend Rückgriff der Gemeinden für Heimkosten auf Beschenkte kritisch gegenüberstehen; Vorlage an den Landrat Nr. 2013/067 vom 5. März 2013 betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes, in welcher auf S. 8 im Übrigen unter Hinweis auf das GeBPA erwähnt wird, dass auch die Altershilfe keine Verwandtenunterstützung kenne; Ziff. 2.2, 2.4 und 3 der Vorlage an den Landrat Nr. 2013-146 vom 14. Mai 2013 betreffend Bericht der Petitionskommission an den Landrat zur 2. Petition betreffend Änderung der Sozialhilfegesetzgebung [Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflichten]). 4.4.1. Gemäss § 130 Abs. 1 KV erheben Kanton, Gemeinden und Zweckverbände die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben. 4.4.2. Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche natürliche oder juristische Personen des Privatrechts kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden; sie dienen in erster Linie der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (Fiskalfunktion) oder der Kosten, die dem Staat durch Leistungen zugunsten von bestimmten Personen entstehen (Kostendeckungsfunktion). Sie können daneben auch die Verhaltenslenkung bezwecken (Lenkungsfunktion). Zudem weisen gewisse öffentliche Abgaben eine Ausgleichsfunktion auf; dabei werden diejenigen Vorteile, die nur einem Einzelnen bzw. einer kleinen Gruppe zugutekommen, mit einer Abgabe teilweise oder ganz abgeschöpft. Die öffentlichen Abgaben lassen sich einteilen in Kausalabgaben und Steuern sowie Gemengsteuern, welche eine Mischform davon darstellen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2753 ff., 2843). 4.4.3. Nicht zu den öffentlichen Abgaben gehören Geldstrafen, Überbindung der Kosten bei Ersatzvornahme durch den Staat, Geldleistungen des Beamten oder der Beamtin bei direkter Haftung gegenüber dem Staat oder bei Regress des Staats aus Staatshaftung, privatrechtlich vereinbarte Geldleistungen von Privaten an den Staat (z.B. das durch Transportvertrag vereinbarte Entgelt für die Beförderung mit den SBB), Kautionen, Abgaben für die Benutzung von Parkplätzen in Einkaufszentren an deren Betreiber. Umstritten ist, ob Sozialversicherungsbeiträge unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen. Im Abgaberecht gibt es keinen Numerus clausus möglicher Abgaben (BGE 125 I 449 E. 2.b). Der Gesetzgeber ist nicht an die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Abgabearten gebunden. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfassungsmässigen Schranken neue Abgaben kreieren (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2754 ff.; vgl. zur Problematik der Zuordnung von Abgaben zu den Steuern bzw. Kausalabgaben René Wiederkehr / Andjela Nikitic, Was sind eigentlich "gemischte Abgaben"?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2024 S. 939 ff.). 4.4.4. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz dazu sind Steuern unabhängig davon zu entrichten, ob der Steuerpflichtige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder nicht. Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen Kausalabgaben und Steuern ist also die individuelle Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen (direktes Austauschverhältnis bei Kausalabgaben). Es werden zwei Arten von Kausalabgaben unterschieden: Gebühren und Beiträge bzw. Vorzugslasten. Zu beachten sind auch verschiedene Misch- und Sonderformen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758 f.). Kausalabgaben dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat dadurch entstehen, dass er den Abgabepflichtigen eine Leistung erbringt oder einen Vorteil einräumt. Sie sollen deshalb in der Regel nicht höher sein als die entsprechenden Kosten des Staates (Kostendeckungsprinzip). Es gibt allerdings auch kostenunabhängige Kausalabgaben. Sie sind entweder das Entgelt für Leistungen oder Vorteile, die dem Staat keine Kosten verursachen (z.B. Benutzung des öffentlichen Grundes, Erteilung einer Monopolkonzession), oder sie sind vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass sie zu einem höheren Ertrag führen, als zur Deckung der Kosten notwendig ist (z.B. Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund, die eine Lenkungswirkung erzielen sollen). Für diese Kausalabgaben gilt das Kostendeckungsprinzip nicht. Jedoch gilt das Äquivalenzprinzip, welches die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darstellt, auch für die kostenunabhängigen Kausalabgaben (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760 f.). In der Lehre wird auch die Ansicht vertreten, dass es jedoch gewisse Lenkungskausalabgaben (stellt eine Kausalabgabe mit einer Lenkungskomponente dar) gibt, welche weder dem Kostendeckungsnoch dem Äquivalenzprinzip unterstehen, das Äquivalenzprinzip auch bei gewissen Ersatzabgaben (stellen kostenunabhängige Abgaben dar) der Bemessung der Abgabe üblicherweise kaum wirksame Grenzen zu setzen vermag und sich auch die Mehrwertabgabe (stellt eine kostenunabhängige Abgabe dar) einer wirksamen Begrenzung durch das Äquivalenzprinzip weitgehend entzieht (Wiederkehr / Nikitic, a.a.O., S. 945, 950 f.; vgl. zu den Kausalabgaben auch Isabelle Häner, Kausalabgaben - Eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Bern 2015, S. 25 m.w.H.). 4.5. Vorliegend handelt es sich um eine Rückforderung von durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Beiträgen (§ 41 APG). Andere gesetzliche Bestimmungen sehen auch Rückerstattungstatbestände vor, so z.B. §§ 12 ff. SHG (Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter, aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse, aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen) und Art. 16a ELG (Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen). Die Gemeinde erhält in § 41 Abs. 2 APG das Recht, zumindest einen Teil der geleisteten Beiträge aus dem zuvor dem Zugriff entzogenen Vermögenssubstrat zurückzuerhalten. Unbestritten ist, dass es sich bei diesem Rückgriffsrecht nicht um eine Steuer handelt. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer von ihren Leistungen profitiere und sie ihm durch die Leistung der Beiträge einen Vorteil einräume, da der Kanton für den Fall, dass es die Regelung in den §§ 40 f. APG nicht gäbe, mit Sicherheit wieder die Verwandtenunterstützung einführen würde und der Beschwerdeführer allenfalls mehr und/oder längere Zeit an die Heimkosten der Eltern beitragen müsste. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen direkt an die Begünstigten erbringt. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer einen Vorteil erhalte, da ansonsten eine gesetzliche Grundlage geschaffen würde, gestützt auf welcher er Leistungen erbringen müsste, baut auf Hypothesen auf und vermag nicht die Erfordernisse an einen konkreten Vorteil zu begründen, der eine Kausalabgabe ausmacht. Im Übrigen macht auch die Beschwerdegegnerin mit diesem Argument nicht geltend, dass es sich bei der Rückerstattungsforderung um Kausalabgaben handelt. Bei der strittigen Rückerstattungsforderung handelt es sich folglich nicht um eine Kausalabgabe. Die Gemeinde übernimmt die Beiträge aufgrund der Finanzierungslücke. Ohne diese Beiträge könnten die Heimbewohner, welche nicht über genügend Einnahmen oder Vermögen verfügen, die Heimkosten nicht tragen und würden in eine Notlage geraten. Die Leistungen der Gemeinde nach § 40 APG haben damit sozialhilferechtlichen Charakter. Auch wenn es sich bei den Beiträgen der Gemeinde und der Rückerstattung nicht um Kausalabgaben handelt, und damit die für Abgaben geltenden Prinzipien unbeachtet bleiben können, muss die in § 41 APG statuierte Pflicht der Begünstigten jedoch, wie jede gesetzliche Bestimmung, dem Legalitätsprinzip, auch Gesetzmässigkeitsprinzip (Erfordernis der gesetzlichen Grundlage) genannt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 325 ff.), und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, § 41 Abs. 2 APG verletze die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gemäss den Materialien sei weder bei der Einführung des Rückforderungsanspruchs der Gemeinde bei den Beschenkten per 1. Januar 2006 noch bei späteren Revisionen überprüft worden, ob diese Regelung Bundesrecht verletze. Das Kantonsgericht habe in einem früheren Entscheid festgestellt, dass der Anknüpfungspunkt der Rückforderung nicht die Verwandtschaft, sondern die freiwillige und die Unterdeckung verursachende Vermögensverschiebung vom Heimbewohner auf eine andere Person sei (KGE 810 18 256 E. 6.1 .), weshalb das keine Umgehung der zivilrechtlich geregelten Verwandtenunterstützung darstelle. Damit sei – so der Beschwerdeführer weiter – Anknüpfungspunkt ein privatrechtlicher Vorgang, nämlich die freiwillige Vermögensverschiebung, also eine Schenkung. Mit dem Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 sei ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag gemäss Art. 239 ff. OR geschlossen worden. Der Schenkungsvertrag sei durch Zahlung an den Beschwerdeführer vollzogen worden. Die Folge der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin sei die Rückgängigmachung der Schenkung. In der Rechtsprechung sei bisher nicht geprüft worden, ob die Rückforderung der Beiträge bei beschenkten Personen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts standhalte. Art. 249 OR sehe drei Gründe für die Rückforderung einer Schenkung vor. Hinzu kämen für die Rückforderung einer Schenkung die Gründe aus dem allgemeinen Teil des OR, welche die Vertragsgültigkeit, die Willensmängel usw. beträfen, die Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ff. ZGB) und die paulianische Anfechtung (Schenkungsanfechtung, actio pauliana) gemäss Art. 286 SchKG. Damit seien die möglichen Rückforderungsgründe durch das Bundeszivilrecht ausführlich, vollständig und abschliessend geregelt. Keiner dieser Gründe liege hier vor. Gemäss Rechtsprechung könnten Kantone in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf Art. 6 ZGB nur unter den drei folgenden kumulativen Voraussetzungen öffentlichrechtliche Vorschriften erlassen, dass die bundesrechtliche Ordnung nicht abschliessend sei, die kantonalen Bestimmungen einem öffentlichen Interesse entsprächen und diese das Bundeszivilrecht weder vereiteln noch übermässig erschweren würden. Keine dieser drei Voraussetzungen sei vorliegend gegeben. 5.1.2. Die Vorinstanz führt aus, bei § 41 Abs. 2 APG handle es sich nicht um eine ergänzende materielle (zivilrechtliche) Bestimmung, sondern um eine kantonale zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmung des öffentlichen Rechts. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass bei der strittigen Rückforderung nicht die Schenkung, sondern der Einkünfteoder Vermögenswerteverzicht Anknüpfungspunkt sei. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin kommen zum Schluss, dass keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vorliege und die strittige Bestimmung somit bundesrechtskonform sei. 5.1.3. Vorerst ist festzuhalten, dass durch § 41 Abs. 2 APG nicht die Schenkung als solche tangiert wird. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt der Rückforderung der Vermögensverzicht der Heimbewohner und der damit einhergehende ELrelevante Verlust von Vermögenssubstrat, welcher zu einer Finanzierungslücke bei den Heimkosten führt. Demzufolge wird nicht in das Schenkungsrecht und damit in ein Sachgebiet eingegriffen, welches die Bundesgesetzgebung regelt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es liege eine Regelung vor, welche in ein durch die Bundesgesetzgebung geregeltes Sachgebiet, nämlich in die Schenkung, eingreife, wären die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erfüllt. 5.2. Art. 49 Abs. 1 BV statuiert, dass Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Der Inhalt der Vorrangregelung von Art. 49 Abs. 1 BV wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung – teils mit unterschiedlichen Nuancierungen – wie folgt umschrieben: "Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht, nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln." Ob und inwieweit eine Materie durch Bundesrecht abschliessend geregelt wird, ist durch Auslegung desselben zu bestimmen (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, N. 15 und 18 zu Art. 49 BV). Bezüglich der Voraussetzung der nicht abschliessenden Bundesgesetzgebung ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Bundesregelung in einem bestimmten Bereich als abschliessend zu gelten hat, kantonales Recht in demselben Bereich zulässig bleibt, wenn es nachweislich andere Ziele als die bundesrechtliche Regelung verfolgt und die Regelungsziele des Bundes durch die kantonalrechtliche Regelung nicht vereitelt oder unterlaufen werden. Ebenfalls nicht verletzt wird Art. 49 Abs. 1 BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das kantonale Recht die Wirksamkeit der Bundesregelung ergänzen und verstärken will. Nur wenn das Bundesrecht in einem Bereich sowohl umfassenden als auch ausschliesslichen Charakter hat, verlieren die Kantone ihre Kompetenzen zur Setzung von ergänzendem Recht, selbst wenn Letzteres im Einklang mit dem Bundesrecht steht oder der Bund nicht alle Rechtsfragen aufgegriffen hat (Waldmann, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 49 BV). 5.3.1. Mit dem Verhältnis zwischen Bundeszivilrecht und öffentlichrechtlichen Befugnissen befasst sich Art. 6 ZGB, wonach die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (Waldmann, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 49 BV). Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Eine gleiche Materie kann indessen sowohl von Regeln des Bundeszivilrechts wie von solchen des kantonalen öffentlichen Rechts erfasst werden. Kantonale Regelungen sind in diesem Fall gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt. In diesem Rahmen kann jedoch das kantonale öffentliche Recht das Bundesprivatrecht nicht nur ergänzen, sondern auch in seiner Tragweite beeinflussen. Art. 6 ZGB anerkennt insofern eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts. Auch wenn eine bundesrechtliche Regelung in einem bestimmten Bereich umfassend ist, kann ein kantonales Gesetz im gleichen Bereich Bestand haben, wenn es ein anderes Ziel verfolgt als das vom Bundesrecht verfolgte (statt vieler BGE 146 I 70 E. 5.2.1; BGE 138 I 331 E. 8.4.3; Waldmann, a.a.O., N. 20 zu Art. 49 BV; Flavio Lardelli / Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 2 ff. und 10 zu Art. 6 ZGB). In der bundesgerichtlichen Umschreibung nicht enthalten, aber dennoch verlangt, ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage allfälliger kantonaler Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts. Ein Erlass auf Verordnungsstufe genügt nicht (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 32 zu Art. 6 ZGB). Es besteht somit eine konkurrierende Zuständigkeit in gleichen Sachgebieten, nämlich des Bundes, soweit Zivilrecht zu setzen ist, und der Kantone im öffentlichrechtlichen Bereich, aber eingeschränkt durch die derogatorische Kraft des Bundesrechts, sei dieses zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art. Das widerspricht der Konzeption von Art. 122 Abs. 1 BV, gemäss welcher die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist, weshalb Art. 6 Abs. 1 ZGB auch als verfassungsinkonform und verunglückt bezeichnet wird. Auch wenn sich der Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts dogmatisch nicht befriedigend erklären lässt, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt, so ist er dennoch als vom Gesetzgeber so gewollt hinzunehmen (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 3 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). 5.3.2. Im Einzelnen gibt die wiedergegebene Definition immer wieder Anlass zu schwierigem Abwägen. Dem Bundesgericht kommt dabei ein erheblicher rechtspolitischer Spielraum zu. Generell kann gesagt werden, dass es sich bei seinen Entscheidungen in erster Linie vom Element des öffentlichen Interesses leiten lässt. Je stärker dieses öffentliche Interesse gewichtet wird, desto eher ist das Bundesgericht bereit, öffentlichrechtliche kantonale Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts zu tolerieren (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 ZGB). 6.1. Der Rückgriff der Gemeinde gegenüber den Beschenkten ist in § 41 Abs. 2 APG und somit in einem kantonalen Gesetz geregelt, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage allfälliger kantonaler Eingriffe in das Gebiet des Bundeszivilrechts vorliegt. Auf die Frage, ob § 41 APG die erforderliche Normdichte aufweist, wird später eingegangen. 6.2.1. Vorausgesetzt für die Zulässigkeit einer kantonalen öffentlichrechtlichen Bestimmung ist ein öffentliches Interesse. Mit verschiedenen Formulierungen bringt die Rechtsprechung zum Ausdruck, dass nicht jedes öffentliche Interesse zur Rechtfertigung kantonaler Regelungen hinreichend ist. Das Interesse muss "erheblich", "schutzwürdig", "überwiegend" oder "haltbar" sein. Im Vordergrund steht das immer wieder aktuelle wirtschafts- und sozialpolitische Problem der Wohnungsnot und des Schutzes des Interesses der Mieter an der Bereitstellung preisgünstigen Wohnraumes (BGE 146 I 70; zu den sozialpolitischen Interessen vgl. Thomas Koller, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Einleitung, Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N. 227 ff. zu Art. 6 ZGB). In Betracht fallen auch gesundheitspolizeiliche Interessen. Es wurde v.a. zur Begründung (heute obsoleter) kantonaler arbeitsrechtlicher Ferien-, Arbeitszeit- und Lohnregelungen herangezogen. Auf dem nämlichen Interesse beruht die kantonale Gesundheitsgesetzgebung i.e.S., soweit sie im Bereich medizinischer Tätigkeit und des Umganges mit Arzneimitteln zivilrechtliche Belange tangiert (BGE 131 I 205). Statthaft sind kantonale Regelungen über das Verhältnis zwischen Arzt und Patient in öffentlichen und privaten Spitälern, welche die Macht des Arztes beschränken (BGE 114 Ia 350 E. 4b; vgl. zum Ganzen Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 6 ZGB). Fiskalische Interessen nehmen eine Sonderstellung ein. Das Bundesgericht räumt den Interessen des kantonalen Fiskus im Verhältnis zum Zivilrecht in der Regel ein recht grosses Gewicht ein, wie sich etwa im Bereich der Steuerbezugssicherung durch gesetzliche Grundpfandrechte (BGE 84 II 91) oder bei der Frage der Solidarhaftung von Ehegatten für Steuerschulden gezeigt hat (BGE 122 I 139 E. 4b; Koller, a.a.O., N. 231 zu Art. 6 ZGB). 6.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sehe das öffentliche Interesse darin begründet, Versicherte zu sanktionieren, wenn sie freiwillige Vermögensverzichte vornähmen. Ohne Sanktionen könnten die Versicherten veranlasst sein, ihr gesamtes Vermögen schnell zu verbrauchen. Die Vorinstanz berufe sich also auf die nämlichen Gründe, die der hypothetischen Anrechnungsbestimmung im ELG zu Grunde lägen. Das "Vorspuren" des öffentlichen Interesses durch den Bundesgesetzgeber sei aber nicht gegeben, denn der Bundesgesetzgeber selbst sehe keine Sanktionen gegen Beschenkte vor. Er sei sich bewusst gewesen, wie heikel es im Hinblick auf das Zivilrecht wäre, solche Rückforderungen gesetzlich zu verankern. Dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers in irgendeiner Form die Absicht gehabt hätten, sich ihres Vermögens zu entledigen bzw. dieses an die Kinder zu "verschieben", damit es später nicht für die Kosten des Alters- und Pflegeheims genutzt werde, gebe es keine Anhaltspunkte. Sie hätten in jenen Jahren noch ein genügend grosses Vermögen gehabt, um sich einen Heimaufenthalt finanzieren zu können. Welche Gründe dann zusätzlich dazu geführt hätten, dass sie mittlerweile mittellos seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei nicht Sache des Kantons, durch Sanktionsandrohungen im Gesetz die Menschen dazu erziehen zu wollen, keine freiwilligen Schenkungen anzunehmen. Es sei abwegig, aus "Erziehungsgründen" riesige Beträge von Personen einzufordern, die weder eine Leistung vom Kanton bezogen hätten, noch mit den Finanzen der Schenkenden vertraut seien. Diese Art von Erziehung habe auch der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, solche Rückforderungen ins Gesetz aufzunehmen. Diese Sanktionierung sei zudem unverhältnismässig, da sie dazu führe, dass Kinder grundsätzlich keine Schenkungen mehr von ihren Eltern annehmen dürften, da sie schwerwiegende Konsequenzen noch Jahrzehnte später riskieren würden. Und genau darum gehe es offenbar dem basellandschaftlichen Gesetzgeber: Die Bevölkerung solle derart erzogen werden, dass Schenkungen zu Lebzeiten nicht mehr vorgenommen würden. Dies aber sei zweifellos unverhältnismässig. Damit bleibe als Grund nur ein fiskalisches Interesse. Dies würden die Materialien deutlich zeigen. In der Landratsvorlage Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter werde ersichtlich, dass die Gemeinden grosse Bedenken gehabt hätten, die Finanzierung der Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen langfristig sicherzustellen. Es sei als stossend empfunden worden, wenn Personen gezielt Schenkungen im Hinblick auf einen Heimeintritt tätigen würden. Vor allem die Gemeinden sollten mit der Einführung des Rückgriffs auf Beschenkte finanziell entlastet werden; dies gegenüber der Regelung vor 2006, die nur die Mittel des Sozialhilferechts und der Verwandtenunterstützung gekannt habe. Die eingeführte Rückforderung bei den Beschenkten im Falle des freiwilligen Vermögensverzichts – so der Beschwerdeführer weiter – umfasse aber nicht nur "absichtliche Vermögensentäusserungen im Hinblick auf den Heimeintritt", sondern alle Fälle von Schenkungen. Es würden also nicht nur "stossende" Fälle erfasst, sondern alle Vermögensentäusserungen, sofern sie zu tieferen EL führen würden. Es handle sich also um ein rein fiskalisches Interesse. Das alleine vermöge aber nicht einen derart weitgehenden Eingriff ins Vermögen von Personen zu rechtfertigen, die zwar eine Schenkung erhalten hätten, ansonsten aber weder etwas Verwerfliches getan hätten, noch, wie vorliegend, die Vermögenslage der Schenkenden beeinflusst hätten, und überdies nichts mit weiteren relevanten Gründen zu tun hätten, die im Verlaufe der Jahre ebenfalls zu einer Vermögensverminderung geführt hätten. 6.2.3. Die Beschwerdegegnerin geht eingehend auf die Pflegefinanzierung ein und führt aus, dass es primär darum gehe, die Gesundheitsversorgung im Alter sicherzustellen. Die Regelung sei ein Zusammenspiel vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und dem ELG und so konzipiert, dass die eigene Beteiligung der Patienten an den Betreuungs- und Hotelleriekosten im Alter selbst erbracht werden könne. Es folge somit dem Prinzip der Eigenversorgungskapazität. Wenn diese nicht reiche, würden die Bewohner EL oder sogar Zusatzbeiträge erhalten. Der Gesetzgeber wünsche nicht, dass Personen ihr Vermögen verschenken und damit ihre Eigenversorgungskapazität dezimieren würden. Es sei kein Geheimnis, dass dies von potentiellen Erblassern – zum Teil im grossen Stil – gemacht werde, um dafür zu sorgen, dass einerseits sie selber diese Kosten nicht tragen müssten (im Wissen darum, dass die öffentliche Hand einspringe), und andererseits jemand anderes, meist seien es die Nachkommen, davon rechtzeitig profitieren könne, und das Vermögen so dem "Zugriff" der öffentlichen Hand oder dem "Zugriff" für den eigenen Unterhalt entzogen werde. Es erscheine auf Seiten des Beschwerdeführers die Ansicht zu existieren, ein "Recht auf ein Erbe" zu haben oder, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringe, ein Recht, seine eigene Altersvorsorge mit der Schenkung zu finanzieren. Die Regel im KVG und im ELG sehe vor, dass ein freiwilliger Vermögensverzicht dadurch sanktioniert werde, dass die verzichtende Person keine EL erhalte. Für den Fall, dass EL durch die öffentliche Hand getragen würden, erhalte diese gegenüber dem Nachlass ein Rückforderungsrecht. Die Regelung im basellandschaftlichen APG komplettiere diesen Mechanismus, indem sie auf die Nutzniesser dieses Vermögensverzichts zurückgreife und von ihnen den Betrag einfordere, den die Pflegeheimbewohner eigentlich selbst tragen müssten und insbesondere auch – wie vorliegend in Anbetracht einer verschenkten Dreiviertelmillion problemlos – könnten. Die Regelung wolle somit die Gemeinden davor schützen, dass ihre Ausgaben im Bereich Alter aus dem Ruder laufen würden. Das klinge auf den ersten Blick nach rein fiskalischen Interessen. Der Kontext sei aber weiter zu fassen und es kämen einige öffentliche Interessen dazu. Im Weiteren wolle die Regelung aber auch ein Zeichen gegen Rechtsmissbrauch setzen und sich ebenso für die Gleichbehandlung der Bewohner eines Pflegeheims einsetzen. Ohne diese Regelung müssten Heimbewohner, die keine Schenkung getätigt hätten, für die Kosten selber aufkommen, womit auch ihr Nachlass geschmälert werde; während die Kosten von Heimbewohnern, welche ihr Vermögen durch Schenkungen ins Trockene gebracht hätten, durch die öffentliche Hand mitfinanziert würden. Aus den Materialien zur Entstehung des GeBPA ergebe sich, dass die Thematik als ethisches und gesellschaftspolitisches Problem eingeordnet worden sei, nämlich, dass nicht wenige Familien ihr Erbe hätten retten wollen, somit das eigene Vermögen optimieren würden, und dies alles zu Lasten der Allgemeinheit, welche die Steuern dafür bezahle. Klar ergebe sich daraus, dass die Bestimmung als das Sozialhilferecht ergänzende Regelung eingestuft werde und dass diese Regelung anstelle der Verwandtenunterstützung gesehen werde. Die Regelung werde sogar als besser empfunden, da dadurch auch auf nicht verwandte Personen, welche eine Schenkung erhalten hätten, zurückgegriffen werden könne. Aus den Materialien zur Revision der per 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung des GeBPA zeige sich, dass der heutige § 41 Abs. 2 APG folgende Zwecke verfolge, welche Teilgehalte des öffentlichen Interesses bilden würden: Schutz der Gemeindehaushalte vor zu hohen Kostenübernahmepflichten resp. Entlastungsmöglichkeit, Schutz des Steuerzahlers, Schutz vor Rechtsmissbrauch, Gleichbehandlung der Heimbewohner, Sicherstellung der Betreuung und Versorgung im Alter, ethische Zwecke und Rechtsfrieden. Somit zeige sich, dass mit der gesetzlichen Regelung sozialpolitische, rechtsstaatliche, gesundheitspolitische und auch fiskalische Interessen verfolgt würden. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Zwecksetzung sei das öffentliche Interesse damit gegeben. 6.3. Auf S. 20 f. der Vorlage an den Landrat Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter wird ausgeführt, dass immer wieder berichtet werde, dass Personen ihr Vermögen gezielt auf den Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim verschenken oder gar nur eine scheinbare Schenkung tätigen würden, die das Vermögen dann beim Heimeintritt vermindere. Dies sei stossend, wenn dadurch gezielt ein erhöhter Gemeindebeitrag ausgelöst werde. Noch stossender sei es, wenn überhaupt keine Mittel mehr vorhanden seien, so dass die Person infolge der Schenkung und infolge ihres fiktiven Vermögens ohne Gemeindebeitrag ihren Heimaufenthalt aus den laufenden Einnahmen überhaupt nicht mehr zahlen könne. Folge dieses Vermögensverzichts war, dass die Allgemeinheit indirekt die Schenkungen an Dritte finanziert, indem die Allgemeinheit (Gemeinde) Beiträge leisten muss, die ansonsten aus dem verschenkten Vermögen hätten erbracht werden können und müssen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses verschieben und als Folge davon von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256] E. 6.2). Damit bestehen für die fragliche Bestimmung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – primär Interessen der sozialen Gerechtigkeit und damit sozialpolitische Interessen. Dass dabei auch fiskalische Interessen eine Rolle spielen, vermag daran nichts zu ändern. Die sozialpolitischen Interessen, die dem § 41 APG zugrunde liegen, sind gewichtig und erheblich, da die Bestimmung schliesslich verhindern soll, dass die Allgemeinheit Schenkungen finanziert, soweit diese zu einer Schmälerung der EL an den Heimbewohner führen. Es besteht damit ein gewichtiges und zulässiges öffentliches Interesse an der Bestimmung im APG. 6.4.1. Ob der Bund eine bestimmte Materie abschliessend geregelt und dadurch eine ergänzende kantonale Gesetzgebung ausgeschlossen hat, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, etwa danach, ob eine zwingende Regelung besteht, welche den Kantonen keine Freiräume belässt, oder ob von einem qualifizierten Schweigen auszugehen ist (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 21 zu Art. 6 ZGB; Koller, a.a.O., N. 202 zu Art. 6 ZGB). Im Spannungsfeld zwischen Bundesprivatrecht und kantonalem öffentlichem Recht geht es letztlich um die heikle Frage, ob das Bundesprivatrecht Ausschlusswirkung gegenüber dem kantonalen öffentlichen Recht hat, und dies ist gerade im Hinblick auf Art. 3 BV, der den Kantonen generell die Befugnis zum Erlass öffentlichrechtlicher Bestimmungen zugesteht, soweit nicht ausdrücklich eine Bundeskompetenz besteht, nicht leichthin anzunehmen. Dementsprechend kann es offenkundig keine Vermutung für das Vorliegen einer abschliessenden bundesrechtlichen Regelung geben (Koller, a.a.O., N. 203 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). Verkompliziert wird die Beurteilung der Frage, ob das Bundesrecht dem kantonalen Recht einen Regelungsspielraum belasse, noch durch einen weiteren Umstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann kantonales Recht auch in Bereichen Bestand haben, die an sich bundesrechtlich abschliessend geregelt sind, und zwar wenn es entweder einen anderen Zweck als das Bundesrecht verfolgt oder wenn es die Wirkung des Bundesrechts verstärkt. Die Kantone verlieren ihre Regelungszuständigkeit nur, wenn das Bundesrecht in einem bestimmten Bereich einen sowohl umfassenden als auch ausschliesslichen Charakter hat. Das Schrankenkriterium der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung muss also gleichsam in verstärkter Weise erfüllt sein, um kantonales Recht vollständig zu verdrängen (Koller, a.a.O., N. 204 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). Das Bundesgericht und die Lehre haben u.a. in den folgenden Fällen eine nicht abschliessende bundesrechtliche Regelung angenommen: die Vertragsfreiheit, das Eigentum, Elternrechte und Kindesschutzmassnahmen sowie das Firmenrecht. In der Literatur werden darüber hinaus zum Teil zahlreiche weitere Fälle aufgelistet, in denen das Bundeszivilrecht eine nicht abschliessende Regelung enthält. Zum einen ist dies nicht verwunderlich, weil eine abschliessende bundesrechtliche Regelung mit entsprechender Ausschlusswirkung gegenüber dem kantonalen öffentlichen Recht nicht leichthin anzunehmen ist, die Fallgruppen mit abschliessender Regelung also tendenziell die Ausnahme bilden, während es wesentlich mehr Fälle ohne abschliessende bundesrechtliche Regelung geben muss. Zum andern zeigt eine nähere Betrachtung, dass die meisten der in der Literatur aufgeführten weiteren Fälle letztlich unter die Fallgruppen der Vertragsfreiheit und des Eigentums fallen. Die Vertragsfreiheit und die Eigentumsordnung bilden zwar grundlegende Institute des Bundesprivatrechts. Indessen ist es dem Grundsatz nach seit je anerkannt, dass die Konturen dieser beiden Institute nicht nur durch das Privatrecht, sondern ganz wesentlich auch durch das öffentliche Recht mitbestimmt werden. Schranken der Vertragsfreiheit und des Eigentums können sich daher auch aus dem kantonalen öffentlichen Recht ergeben, soweit die Kantone zum Erlass von Regeln kompetent sind, dabei die verfassungsmässigen Rechte der Bürger achten und gegebenenfalls den weiteren spezifischen Schranken der expansiven Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts Rechnung tragen. Kantonale öffentlichrechtliche Regelungen, welche die Vertragsfreiheit oder das Eigentum tangieren, sind daher nicht unter dem Gesichtspunkt der abschliessenden bundesprivatrechtlichen Regelung kritisch zu hinterfragen, sondern an den andern dem kantonalen Recht gesetzten Schranken zu messen. Ganz speziell gilt dies für die Vertragsfreiheit. Dem Grundsatz nach ist unbestritten, dass administrative und polizeiliche Vorschriften die Freiheit des Vertragsschlusses einschränken können. Wollte man solche Vorschriften prinzipiell nicht zulassen (mit der Begründung, die Vertragsfreiheit sei bundeszivilrechtlich abschliessend geregelt), so könnte kantonales öffentliches Recht praktisch kaum noch neben dem Bundesrecht bestehen; Art. 6 Abs. 1 ZGB würde weitgehend gegenstandslos. Gleichzeitig wäre damit eine Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Kompetenzbereichs der Kantone verbunden. Durch den bundesprivatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit allein sollen aber die verfassungsrechtlichen Befugnisse der Kantone nicht geschmälert werden. Von Bedeutung kann daher im Einzelfall nur sein, ob entsprechende Vorschriften den andern Schrankenkriterien genügen, und dabei insbesondere dem Kriterium, dass das kantonale Recht das Bundesrecht nicht vereiteln bzw. nicht gegen dessen Sinn und Geist verstossen darf. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der abschliessenden bundeszivilrechtlichen Regelung dagegen hat die Vertragsfreiheit keine selbständige Bedeutung (Koller, a.a.O., N. 215 - 218 zu Art. 6 ZGB m.w.H.). 6.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 122 Abs. 1 BV sei die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Es handle sich um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die das gesamte Gebiet des Zivil- oder Privatrechts erfasse, soweit der Begriff des Zivilrechts nach schweizerischer Auffassung reiche. Von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz habe der Bund mit dem Erlass der Zivilrechtskodifikationen ZGB und OR (und mit seiner Spezialgesetzgebung) erschöpfend Gebrauch gemacht. Die Kantone hätten somit neben dem Bund keine Kompetenz zum Erlass zivilrechtlicher Normen (abgesehen von Art. 6 ZGB). Allerdings könne der Kanton eigenes Zivilrecht setzen, sofern der Bund nicht abschliessend legiferiert habe. Die Auflösungs- und Widerrufsgründe von Verträgen seien vom Bundesrecht abschliessend im allgemeinen Teil des OR und ergänzt von den besonderen Widerrufsrechten im Schenkungsrecht (Art. 249 OR) oder auch im SchKG geregelt. Die Ordnung sei umfassend und trage insbesondere dem Schutz des Schenkers (und der Gläubiger) Rechnung. Auch das Vollstreckungsrecht, auf das sich die Vorinstanz berufe, sei mit dem SchKG seit 1889 (Revision 1994) bundesrechtlich normiert. Die revidierte BV enthalte keine entsprechende Kompetenznorm, weil es als unstrittig befunden worden sei, dass das Betreibungs- und Konkursrecht als vollstreckungsrechtliches Pendant zum Zivilrecht Bundessache darstelle. Mit der paulianischen Anfechtung habe der Bund detailliert festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beträge aus (gültigen) Rechtsgeschäften zurückgefordert werden könnten. Und das in sehr restriktiver bzw. zurückhaltender Weise, nämlich insbesondere in zeitlicher Hinsicht (begrenzt auf ein Jahr gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG); dies im Hinblick auf die "Verdachtsfrist", dass nämlich mit dem zeitlichen Zusammenhang von absichtlicher Vermögensschädigung ausgegangen werden könne. Davon könne hier keine Rede sein, da die Schenkung über 10 Jahre zurückliege und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schenkung jemandem (der Gemeinde oder dem Alters- und Pflegeheim) Schaden hätten zufügen wollen oder solchen in Kauf genommen hätten. Auch das SchKG gehöre zum Zivilrecht, für welches der Kanton keine Legiferierungskompetenz habe. Er könne nicht von sich aus die paulianische Anfechtung in geradezu uferloser Weise, d.h. ohne zeitliche Beschränkung, ausdehnen. Die strittige Bestimmung stelle keine "analoge" Anwendung der actio pauliana dar, überdies sei der Kanton auch nicht zu dessen Erlass berechtigt. 6.4.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet vorsorglich in ihrer Vernehmlassung, dass das Bundesrecht das Schenkungsrecht abschliessend regle. Dies sei – so die Beschwerdegegnerin weiter – vorliegend gar nicht relevant, da kein Eingriff in das Schenkungsrecht vorliege, da es sich bei § 41 Abs. 2 APG um materielles Sozialhilferecht handle und dieser den Bestand der Schenkung nicht tangiere. Sie verweist jedoch darauf, dass das Bundesrecht selbst einen sehr weitgehenden Eingriff in das Schenkungsrecht vornehme. Die Ausgleichungspflicht im Erbrecht beschlage eine Schenkung ebenfalls. Damit sei geklärt, dass das Bundesprivatrecht die Schenkung in ihrem Bestand zwar schütze, jedoch das geschenkte Vermögenssubstrat verrechnungsweise zum Ausgleich heranziehen könne. Dass dieser Mechanismus auch dem kantonalen öffentlichrechtlichen Gesetzgeber offenstehen müsse, sofern er ein öffentliches Interesse und damit ein öffentliches Ziel verfolge, liege auf der Hand. Dies sei mit der Möglichkeit des Kantons hinsichtlich seiner Zielverfolgung im Kontext zu Art. 6 ZGB und Art. 49 BV gemeint. 6.4.4. Die Schenkung im Sinne von Art. 239 OR ist der Vertrag, durch den sich der Schenkende verpflichtet, dem oder der Beschenkten ohne entsprechende Gegenleistung sofort oder künftig eine Leistung aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen. Wie in der E. 6.4.1 hiervor dargelegt, können sich Schranken der Vertragsfreiheit und des Eigentums aus dem kantonalen öffentlichen Recht ergeben. Damit liegt bezüglich der Schenkung keine abschliessende Regelung des Bundesrechts vor. 6.5.1. Das kantonale öffentliche Recht darf nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen bzw. das Bundeszivilrecht nicht vereiteln (Koller, a.a.O., N. 232 ff. zu Art. 6 ZGB). An den fundamentalen Grundsätzen des Bundeszivilrechts darf der kantonale Gesetzgeber nicht rütteln. In diesem Bereich spricht die Lehre von unbedingter derogatorischer Kraft des Bundesrechts. Erwähnt werden etwa der Persönlichkeitsschutz, die Regeln über Treu und Glauben sowie über den Rechtsmissbrauch und die Vorschriften über die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Eine selbständige Bedeutung kommt diesem Kriterium nicht zu, denn es sind stets Fälle, in denen der Bund abschliessend legiferiert hat. Im Übrigen sollen die kantonalen Vorschriften den vom Bundesgesetzgeber verfolgten Zielen nicht zuwiderlaufen. Dies betrifft namentlich die zentralen Institute der Vertragsfreiheit und des Eigentums. In diesem Bereich soll dem Bundeszivilrecht eine bedingte derogatorische Kraft zukommen (Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 6 ZGB). 6.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, "Pacta sunt servanda" sei der wichtigste Grundsatz des öffentlichen und privaten Vertragsrechts. Er betreffe unter anderem auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Indem der kantonale Gesetzgeber am Tatbestand des freiwilligen Vermögensverzichts bzw. an der Schenkung anknüpfe, und aufgrund dessen vom Beschenkten den Schenkungsbetrag zurückfordere, um die Altersheimkosten der Schenker zu finanzieren, greife er eindeutig in diesen Schenkungsvertrag ein und mache diesen – zwar nicht formal, aber in den Auswirkungen – rückgängig. Er greife damit in den wichtigsten Grundsatz des Bundeszivilrechts ein und verletze darum die derogatorische Kraft des Bundesrechts. 6.5.3. Die Rückerstattungspflicht nach § 41 APG knüpft an den freiwilligen Vermögensverzicht und damit an den Verlust von Vermögenssubstrat beim Heimbewohner bzw. bei der Heimbewohnerin. Aus dem ELrelevanten freiwilligen Vermögensverzicht folgt eine Rückerstattungspflicht, und zwar nicht der Schenkung, sondern der Beiträge, die die öffentliche Hand übernimmt, weil der Schenkende wegen der erfolgten Schenkung keine oder die Heimkosten nicht deckende EL bezieht. Insofern tangiert § 41 APG das Schenkungsrecht nicht, womit diese Bestimmung auch nicht gegen Sinn und Geist des Schenkungsrechts verstösst bzw. das Bundeszivilrecht nicht zu vereiteln vermag. 6.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Rückerstattungspflicht gemäss § 41 Abs. 2 APG die derogatorische Kraft des Bundesrechts nicht verletzt. 7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. 7.2.1. Die Eigentumsgarantie ist ein Grundrecht (Art. 26 BV). Rechtsprechung und Lehre ordnen ihr die drei Teilgehalte der Instituts-, der Bestandes- und der Wertgarantie zu (Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller / Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 726). Das Vermögen als solches fällt unter den Schutzbereich der Institutsgarantie (auch Wesensgehaltsgarantie genannt), nicht aber unter den Schutzbereich der Bestandes- und Wertgarantie. Der Wesensgehalt der Eigentumsgarantie wird vom Bundesgericht sehr eng definiert (Waldmann, a.a.O., N. 21, 34, 39 ff., 41 zu Art. 26 BV). Die Verletzung der Institutsgarantie wird damit sehr zurückhaltend bejaht. Ob vorliegend die Institutsgarantie tangiert ist, kann offengelassen werden, da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Institutsgarantie erfüllt sind. 7.2.2. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie den Kerngehalt respektieren (Art. 36 BV; Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, a.a.O., Rz. 293; Lardelli / Vetter, a.a.O., N. 11 zu Art. 6 ZGB). Damit ein Eingriff verhältnismässig ist, müssen drei Elemente kumulativ gegeben sein: Der Eingriff muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen; er muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, d.h. er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde; er muss zumutbar sein, weshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, zu wahren ist. 7.3. Mit § 41 Abs. 2 APG liegt eine gesetzliche Grundlage vor. 7.4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass das öffentliche Interesse nach der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin in der Wahrung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit liege. Ein weiteres öffentliches Interesse gemäss der Vorlage an den Landrat liege in der Entlastung der Gemeindehaushalte. Es spiele jedoch für die betroffenen Unterstützten keine Rolle, ob die Gemeinde die Beiträge zurückfordere oder nicht. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Heimbewohner sei die Rückerstattung nicht geeignet, Rechtsgleichheit herzustellen. Mit oder ohne Rückerstattung bleibe der Lebensstandard der Bewohner gleich. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von beschenkten Personen führe die Massnahme hingegen zu massiven Ungleichbehandlungen. Diese Ungleichbehandlungen würden vom Vermögen, von der Lebensweise und Verantwortung der Schenkenden abhängen. Würden die Schenkenden bis zum Heimeintritt unvernünftig leben, dann hätten sie ihr übriges Vermögen möglicherweise verprasst. Würden sie vernünftig leben, müssten die Beschenkten nichts zurückzahlen. Beschenkte Personen würden demnach keineswegs gleich behandelt, sondern unterschiedlich. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass in der übrigen Schweiz beschenkte Personen nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen (mit Ausnahme der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss ZGB) müssten. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Finanzierung des Heimaufenthalts sei es nicht notwendig, das rechtsgültig erworbene Vermögen eines Dritten heranzuziehen, denn der Heimaufenthalt könne durch Gemeindebeiträge finanziert werden, für welche es eine Rechtsgrundlage gebe. Das ELG sanktioniere die Personen, die Vermögen verschenkt hätten, und das genüge. Die Sanktionierung der Beschenkten gehe weit über das Erforderliche und Verhältnismässige hinaus. Gehe es um Sanktionierung und Erziehung müsse der Kanton andere Massnahmen prüfen, anstatt den Heimbewohnern mit dem APG einen voraussetzungslosen und bedingungslosen Unterstützungsanspruch zu gewähren. Ein ausgeglichener Haushalt und das Sparziel von Gemeinde und Kanton könnten nicht Anlass sein, um derart weitgehend in das rechtsgültig erworbene Eigentum einer Person einzugreifen. Der Finanzierung des Finanzhaushalts würden Steuern dienen. Für einen ausgeglichenen Haushalt sei es nicht erforderlich, eine Einzelperson derart stark zu belasten, dazu gebe es andere Massnahmen, die besser geeignet seien. Zudem sei ein vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und Eingriff nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer nehme man schlimmstenfalls drei Viertel seines Vermögens weg, während die gleiche Summe im Finanzhaushalt der Beschwerdegegnerin kaum ins Gewicht falle. Es gebe zweifellos andere Möglichkeiten, den Finanzhaushalt zu entlasten, als die Rückforderung einer Schenkung. Die basellandschaftliche Regelung sei schweizweit einzigartig. Der Kanton müsse neue Wege suchen, statt den einfachsten Weg der Rückforderung bei Beschenkten zu gehen. 7.5.1. Im Grundsatz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es für die Finanzierung des Aufenthalts des Heimbewohners im Pflegeheim nicht notwendig ist, auf den Beschenkten zurückzugreifen, da die Gemeinde unabhängig vom Bestehen eines allfälligen Rückforderungsanspruchs für die Deckungslücke (vorerst) aufkommt. Ebenso stimmt es, dass der Rückgriff auf die Begünstigten nicht nur von der Schenkung, sondern auch noch von anderen Faktoren abhängt, nämlich davon, wie viel Vermögen beim Heimeintritt vorliegt, wie hoch das Einkommen ist, wie die Heimbewohner mit ihren finanziellen Ressourcen in den Jahren vor dem Heimeintritt umgegangen sind und wie lange der Heimaufenthalt dauert. Die Relevanz dieser Faktoren ändert jedoch nichts daran, dass diese Bestimmung auch sozialpolitischen Interessen und sozialpolitischer Rechtsgleichheit dient. 7.5.2. Bei § 41 APG geht es einerseits darum, dass aus sozialpolitischen Gründen und Rechtsgleichheitsgründen schliesslich die Steuerzahler nicht Schenkungen an Dritte finanzieren sollen. Andererseits ist Ziel dieser Bestimmung auch die Gleichbehandlung der Schenkenden und Beschenkten. Reduzieren zukünftige Heimbewohner ihr Vermögen in ELrelevanter Weise durch eine Schenkung z.B. an einen Nachkommen, dann ist Letztgenannter (ohne Rückgriff durch die Gemeinde) viel besser gestellt, als der Nachkomme, welcher zu Lebzeiten keine Schenkung vom zukünftigen Heimbewohner erhält; dies, weil der zukünftige Heimbewohner, welcher sein Vermögen nicht durch eine Schenkung reduziert hat, die Kosten des Pflegeheims (bzw. den aufgrund des Vermögensverzichts nicht von der EL entrichteten Teil) selber tragen muss, wodurch er einen möglichen zukünftigen Nachlass aufbraucht bzw. reduziert. Im umschriebenen Fall ist auch der zukünftige Heimbewohner, welcher eine Schenkung getätigt hat, insofern bessergestellt, als dass er die Möglichkeit hatte, ihm nahestehende Personen grosszügig zu beschenken. Derjenige zukünftige Heimbewohner, der keine Schenkung getätigt hat und alsdann für die Heimkosten selber aufkommt, hat diese Möglichkeit nicht gehabt bzw. bewusst auf diese verzichtet. Es geht auch darum, diese zwei Kategorien von Begünstigten, welche in der Regel Nachkommen sind, und diese zwei Kategorien von Heimbewohnern gleichzustellen. 7.6. Die Rückforderung des Vermögenssubstrats, welches als ELrelevanter Vermögensverzicht zur Finanzierungslücke beim Heimbewohner geführt hat, stellt eine geeignete und erforderliche Massnahme dar, um die Tragung der Heimkosten aus Sicht aller Schenkenden, aller Begünstigten, und somit in der Regel aller Nachkommen von Heimbewohnern, und Steuerzahler gerechter zu verteilen. Die Rückforderung ist geeignet, erforderlich und die mildeste Massnahme, um dieses sozialpolitische Ziel zu erreichen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ergibt sich die Verhältnismässigkeit zwischen Ziel und Eingriff und damit die Zumutbarkeit der Rückforderung aus der Umsetzung der Regelung, welche eine zeitabhängige Reduktion der ursprünglichen Schenkungssumme (Fr. 10'000.-- pro Jahr) vorsieht und die finanzielle Situation des Beschenkten im Detail berücksichtigt. Um die mögliche Belastung des rückzahlungspflichtigen Begünstigten zu beurteilen, kommen die Richtlinien des Sozialhilferechts analog zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich ausgeführt, dass sie gewöhnlich eine individuelle Vereinbarung aushandle und die Beschenkten im Allgemeinen kooperativ seien. 7.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass, sofern überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Institutsgarantie bejaht würde (siehe E. 7.2.1 hiervor), der Eingriff zulässig wäre. 8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) geltend. Der Heimaufenthalt der Schenker werde unabhängig vom Vermögensverzicht finanziert. Durch § 41 Abs. 2 APG würden nicht die Schenker, sondern die Beschenkten ungleich behandelt. Das Kantonsgericht habe in seinem KGE VV vom 20. März 2019 (810 18 256 E. 6.3.2) jedoch ausgeführt, dass es um die Rechtsgleichheit zwischen den Schenkenden gehe. Des Weiteren gründe der Beitrag gemäss § 40 APG an Heimbewohner auf dem Gedanken der Sozialhilfe. So sei die Sozialhilfe im vor dem GeBPA geltenden Recht für die Existenzsicherung auch von Heimbewohnern zuständig gewesen. Für die Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gelte nun nicht mehr das SHG, sondern das APG. Ratio legis sei jedoch der gleiche, da es um die Existenzsicherung gehe. Während es jedoch im Sozialhilferecht gemäss SHG keine Möglichkeit gebe, frühere Schenkungen von den Beschenkten zurückzufordern, gelte nun für Menschen, die im Alters- und Pflegeheim wohnen würden, diese Möglichkeit. Beschenkte würden also unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob Schenkende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG oder aus dem APG hätten. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Rückforderung vom Beschenkten, also vom Beschwerdeführer, gemäss APG verletze die Rechtsgleichheit, da er massiv strenger behandelt würde, als wenn Leistungen an Personen aus der Sozialhilfe erbracht würden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf und kein Verschulden daran, dass seine Eltern ohne Vermögen und mit zu kleinem Einkommen ins Altersheim eingetreten seien. Auch die Bedürftigkeit der Eltern stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Schenkung an den Beschwerdeführer. In den auf die Schenkung folgenden Jahren hätten die Eltern noch viele weitere Vermögensdispositionen vorgenommen; die Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und den Schenkungen an die Kinder könne nicht bejaht werden. Kausal sei einzig die Deckungslücke, die entstehe, weil gemäss ELG frühere Schenkungen beim Vermögen und Einkommen angerechnet würden, wobei übrige Gründe für das zu tiefe Vermögen nicht geprüft würden. Ein wesentlicher Grund sei beispielsweise, dass die Eltern ihre Liegenschaften unter Wert verkauft hätten. Deshalb führe § 41 APG zu einer Rechtsungleichheit zwischen Kindern, deren Eltern "vernünftig", und solchen, deren Eltern mit dem Vermögen "unvernünftig" umgegangen seien. Die Beschenkten würden ungleich behandelt, je nachdem, wie die Eltern in den auf die Schenkung folgenden Jahren gelebt hätten. 8.2.1. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert zu behandeln (Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, a.a.O., Rz. 875). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 576). 8.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zitierte Erwägung (siehe E. 8.1 hiervor) aus dem KGE VV vom 20. März 2019 (810 18 256 E. 6.3.2) aus dem Zusammenhang gerissen hat. Das Kantonsgericht hat in der zitierten Erwägung ausgeführt, dass die fragliche Bestimmung eine Vermeidung der Ungleichbehandlung zwischen Heimbewohnern, welche ihr Vermögen bzw. Teile davon nicht verschenkt hätten, und solchen, die es verschenkt hätten, bezwecke. Vereinfacht gesagt, werde im ersten Fall die öffentliche Hand nicht zahlungspflichtig. Der Heimbewohner habe aufgrund seines Vermögens weder Anspruch auf EL noch auf Gemeindebeiträge. Im zweiten Fall "finanziere" die Allgemeinheit indirekt die Schenkung (bzw. Teile davon) des Heimbewohners an die Begünstigten, da sie via Gemeindebeiträge für die durch die Schenkung entstandene finanzielle Lücke aufkommen müsse. Damit geht es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur um Gleichbehandlung der Beschenkten, sondern auch der Heimbewohner. Zwar wird den Heimbewohnern – wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält – unabhängig von einem Vermögensverzicht der Aufenthalt im Heim finanziert, und zwar entweder durch EL oder durch Gemeindebeiträge. Ohne Rückgriff auf die Beschenkten hat jedoch der Heimbewohner, welcher in ELrelevanter Weise auf Vermögen verzichtet hat, z.B. seine Nachkommen beschenken können, derjenige, welcher keinen ELrelevanten Vermögensverzicht getätigt hat und seinen Aufenthalt selber finanziert, kann seinen Nachkommen kein Vermögen zukommen lassen. Damit geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch um eine Gleichbehandlung der Heimbewohner als Vermögensverzichtende, und damit als Schenker, und nicht nur um eine Gleichbehandlung der Beschenkten. 8.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Begünstigten gebe, je nachdem, ob Begünstigende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG oder aus dem APG hätten, ist dem zu widersprechen. Aus sozialpolitischen Gründen und Gründen der Rechtsgleichheit will das APG den Fällen entgegenwirken, in denen Personen vor allem in einem fortgeschrittenen Alter ihr Vermögen verschenken, um dieses Vermögen zu schützen, und im Wissen darum, dass der Aufenthalt im Pflegeheim auf jeden Fall finanziert wird. So haben auch die Eltern des Beschwerdeführers gemäss Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 im Juni bzw. September 2010 (gemäss E-Mail des Beschwerdeführers an H.____ erfolgte die Schenkung am 4. Januar 2011) und somit im Alter von 76 und 77 Jahren einen Betrag von Fr. 50'000.-- an F.____, von Fr. 183'286.-- an G.____ und von Fr. 220'195.-- an den Beschwerdeführer und somit von gesamthaft Fr. 453'481.-- überwiesen. Genau die Folgen solcher Vermögensverzichte, welche alsdann zur (Teil-)Finanzierung des Heimaufenthaltes durch die Allgemeinheit führen können und im vorliegenden Fall geführt haben, sollen durch das APG verhindert bzw. abgeschwächt werden. Dass Beschenkte unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob Schenkende Anspruch auf Unterstützung aus dem SHG hätten oder aus dem APG haben, ist richtig. Diese unterschiedliche Behandlung hat jedoch einen sachlichen Grund (sozialpolitischen Grund, Rechtsgleichheit) und stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. 8.3.1. Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsgleichheit vorgebrachte Einwand, dass in der übrigen Schweiz die Beschenkten nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet wären (mit Ausnahme der Verwandtenunterstützung), irrelevant. So ist auch von Kanton zu Kanton unterschiedlich, wer Schenkungsoder Erbschaftssteuern bezahlen muss und wie hoch diese sind. So bezahlen in einigen Kantonen z.B. die erbenden Eltern, Konkubinatspartner oder Stiefkinder Erbschaftssteuern und in anderen nicht. Überdies wird z.B. kantonal sehr unterschiedlich geregelt, in welchen Fällen jemand bezogene Sozialhilfegelder zurückerstatten muss. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt in diesen Fällen – wie das Kantonsgericht in seinem KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 256 E. 6.3.2] bereits ausgeführt hat – nicht vor. 8.3.2. Zudem hat – wie die Beschwerdegegnerin ausführt – der Kanton Bern eine Regelung in der Sozialhilfegesetzgebung, welche an den Vermögensverzicht anknüpft. So statuiert der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 10b der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV Bern) vom 11. Juni 2001, dass für den Fall, dass eine bedürftige Person zugunsten von Verwandten, die nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig sind, auf Vermögen verzichtet, der zuständige Sozialdienst prüft, ob die begünstigten Verwandten zur Leistung von Unterstützung im Umfang des Vermögens herangezogen werden können, das sie von der bedürftigen Person erhalten haben (Abs. 1). Ab welchem anrechenbaren Einkommen von einer Unterstützungspflicht des begünstigten Verwandten auszugehen ist, wird in Art. 10d SHV Bern geregelt (Abs. 2). Kann mit den begünstigten Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung getroffen werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen (Abs. 3). Der Art. 10b SHV Bern wurde im Rahmen des Erlasses der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) vom 24. November 2021 in die SHV Bern eingefügt. Die SLV enthält u.a. Regelungen über die Pflegeheime und deren Finanzierung. Damit sieht auch der Kanton Bern bei Vermögensverzicht ein Zurückgreifen auf Begünstigte zur Leistung im Umfang des erhaltenen Vermögens vor, auch wenn ein Zurückgreifen auf diese nach den Bestimmungen des Kantons Bern erst bei guten finanziellen Verhältnissen der Begünstigten möglich ist (vgl. Art. 10b ff. SHV Bern). Somit sieht auch der Kanton Bern einen finanziellen Rückgriff auf Personen vor, die begünstigt wurden. 9. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung der kantonalen Souveränität bzw. des Territorialitätsprinzips geltend, da sich die angefochtene Verfügung gemäss Vorinstanz auf kantonales basellandschaftliches Recht stütze, die ihre Wirkung jedoch am Wohnsitz des Beschwerdeführers entfalte, welcher im Kanton E.____ liege. Dieses Argument geht ins Leere, da Anknüpfungspunkt die Zahlungspflicht der Gemeinde ist, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat (§ 40 Abs. 2 APG), und nicht der Wohnsitz des Begünstigten. So hat z.B. der Beschenkte von beweglichem Vermögen bzw. der Erbe, welcher im Erbfall bewegliches Vermögen erbt, Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer an den Kanton des Wohnsitzes des Schenkers bzw. des Erblassers zu entrichten. Bei verschenkten bzw. vererbten Grundstücken sind Steuern an den Liegenschaftskanton zu entrichten. Der Wohnsitz des Beschenkten bzw. des Erben ist in diesen Fällen somit irrelevant, da der Anknüpfungspunkt nicht der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person ist. Gleich verhält es sich vorliegend. Anknüpfungspunkt ist die Gemeinde, welche die finanzielle Deckungslücke aufgrund des ELrelevanten Vermögensverzichts übernehmen muss, und nicht der Wohnsitzkanton des Begünstigten. Es liegt keine Verletzung der kantonalen Souveränität oder des Territorialitätsprinzips vor. 10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 35 APG seien die Versorgungsregionen für die bedarfsgerechte Vergabe der freien Plätze an pflegebedürftige Personen zuständig. Dabei seien die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen zu berücksichtigen. Da festgestellt worden sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Heimeintritts noch nicht pflegebedürftig gewesen seien, hätte der zuständige Zweckverband einschreiten müssen, um die Heimplätze für Personen mit Pflegebedarf freizuhalten. Sodann wäre es in der Verantwortung des Zweckverbands gewesen, die finanzielle Komponente besser zu überprüfen. Es sei stossend, wenn Eltern zunächst ihre Bedürftigkeit verschulden, dann ohne Not ins Altersheim eintreten und sich die Pflegeheimkosten von der Beschwerdegegnerin bezahlen lassen würden, und die Beschwerdegegnerin dies zulasse, weil sie davon ausgehe, sie könne den Fehlbetrag von den Begünstigten zurückholen. 10.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2025 geltend, dass die Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers für die Rückforderung gestützt auf § 41 Abs. 2 APG keine Relevanz habe. Pflegebedürftigkeit sei Kriterium bei der Bedarfsplanung der Versorgungsregionen (§§ 33 ff. APG), jedoch kein rechtliches Erfordernis für das Zustandekommen eines Pensionsvertrags. Es sei den Versorgungsregionen im Rahmen des APG (§ 35 Abs. 3 APG) überlassen, wie sie die freien Plätze in den Alters- und Pflegeheimen vergäben. Richtigerweise mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ein Pensionsvertrag zwischen seinen Eltern und dem Pflegeheim sei nicht gültig zustande gekommen. In der Folge war der Anspruch der Eltern des Beschwerdeführers auf Gemeindebeiträge unbestritten. 10.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 geltend, das Ehepaar C.____ sei per 25. Juli 2022 auf eigene Entscheidung in das Alters- und Pflegeheim D.____ in B.____ eingetreten. Die Beschwerdegegnerin sei in den Eintrittsprozess gar nicht involviert gewesen und hätte sich gegen einen Eintritt des Ehepaars C.____ gestellt, hätte sie hierzu eine Einflussmöglichkeit gehabt. Der Eintrittsprozess sei einzig vom Pflegeheim gehandhabt worden. Die Tatsache, dass das Ehepaar ins Pflegeheim eingetreten sei, obwohl es mit Hilfe der Spitex noch hätte zuhause bleiben können, erachte die Beschwerdegegnerin als suboptimal. Das Pflegeheim habe eine Bedarfsabklärung komplett ignoriert. Allerdings seien die Eltern des Beschwerdeführers bei Eintritt ins Pflegeheim bereits recht betagt gewesen und beide hätten einen Verwaltungsbeistand gehabt. B.C.____ habe Jahrgang 1933 und A.C.____ 1934. A.C.____ sei im August 2024 90-jährig verstorben. 10.4. § 41 Abs. 2 APG knüpft an den ELrelevanten freiwilligen Vermögensverzicht und die daraus folgende Finanzierungslücke. Es ist unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eintritts ins Pflegeheim nicht pflegebedürftig waren. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Eltern auch im Zeitpunkt des Beginns der Bezahlung der Gemeindebeiträge nach § 41 APG, und damit ab 1. Mai 2023, nicht mehr pflegebedürftig gewesen seien. Damit kann der Beschwerdeführer nichts aus seinen diesbezüglichen Argumenten zu seinen Gunsten ableiten. Unter den gegebenen Umständen darf mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2023 ausgegangen werden: So waren sie im Mai 2023 rund 89 und 90 Jahre alt und verbeiständet und A.C.____ ist im August 2024 verstorben. 11.1. Zu prüfen ist, ob die strittige Bestimmung dem Legalitätsprinzip genügt. Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit (Legalitätsprinzip) bezweckt, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden. Das Erfordernis der Gesetzesform bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generellabstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die überdies genügend bestimmt sind, d.h. die erforderliche Normdichte ausweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Wichtige Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, müssen in einem Gesetz enthalten sein (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 325, 338, 342 f., 350, 390; Benjamin Schindler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 37 zu Art. 5 BV). 11.2.1. Rechtsnormen wirken grundsätzlich in die Zukunft. Nehmen Rechtsnormen auf bereits Geschehenes Bezug, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen durch die Rechtsänderung überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Rückwirkendes Recht kann damit im Widerspruch zu Rechtssicherheit und Vertrauensschutz geraten. Es besteht ein Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip, da bereits Geschehenes nicht nach dem im Zeitpunkt des Geschehens geltenden Recht beurteilt wird. Aus diesem Grund sind gewisse Formen der Rückwirkung verboten, dabei wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 266 f.). 11.2.2. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Das ist z.B. dann gegeben, wenn ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht für Tatbestände vorsieht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, also z.B. eine Schenkungssteuer einführt, welche auch Schenkungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gemacht worden sind, einer Besteuerung unterstellt. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung verboten. Ausnahmsweise ist sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis zulässig (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 268 ff. m.w.H.). 11.2.3. Von unechter Rückwirkung ist in zwei Fällen zu sprechen. Einerseits liegt unechte Rückwirkung bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte vor. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern. Die Abgrenzung von Einzel- und Dauersachverhalten verursacht in der Praxis gewisse Schwierigkeiten. Andererseits spricht man von unechter Rückwirkung, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein neues Gesetz über die Einkommenssteuer vorsieht, dass bei der Bemessung der Steuern auf das Einkommen des Vorjahres, d.h. vor Inkrafttreten des Gesetzes, abgestellt wird. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Zudem gilt auch für Gesetzesänderungen der Vertrauensschutz. Dieser ist verletzt, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen getroffen haben, die sie nur schwer wieder rückgängig machen können; hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter anderem ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 279 ff., 641 f. m.w.H.). 11.2.4. Die Forderung der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 APG setzt voraus, dass eine Person in ein Pflegeheim eintritt und die EL wegen eines freiwilligen Vermögensverzichts für die Kostendeckung nicht ausreichen oder gar nicht entrichtet werden. Die Möglichkeit der Forderung der Gemeinde gegenüber Begünstigten aufgrund dieser finanziellen Unterdeckung ist erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bzw. ihrer entsprechenden vorgängigen Fassungen im APG und im GeBPA per 1. Januar 2006 entstanden (vgl. E. 3.4.1 ff. hiervor). In einzelnen Belangen stellt die Bestimmung jedoch auch auf Sachverhalte ab, welche bereits vor Inkrafttreten vorlagen. Es wird nämlich auch auf freiwillige Vermögensverzichte zurückgegriffen, die vor Inkrafttreten des Rechts der Gemeinde auf Forderung gegenüber den Begünstigten, und somit vor dem 1. Januar 2006, getätigt wurden. Damit liegt eine unechte Rückwirkung vor. Die Begünstigten durften bei Schenkungen, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, davon ausgehen, dass sie über diese frei verfügen durften. Es ist damit auch naheliegend, dass aufgrund der Schenkungen Dispositionen vorgenommen wurden, die schwer rückgängig gemacht werden können. Als begünstigte Nachkommen durften sie davon ausgehen, dass auf dieses Vermögen lediglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht oder der Ausgleichungspflicht unter Erben gegriffen werden könne. Nach Inkrafttreten der strittigen Bestimmung hingegen durften die Begünstigten nicht mehr darauf vertrauen, dass sie über das geschenkte Vermögen vorbehaltlos frei verfügen dürften und dass auf dieses Vermögen lediglich im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht oder der Ausgleichungspflicht unter Erben gegriffen werden könne. Die Begünstigten mussten damit rechnen, dass unter Umständen bei einem Heimeintritt auf das geschenkte Vermögen bzw. einen Teil davon zurückgegriffen werden könne. Das Kantonsgericht erblickt daher im Rückgriff der Gemeinde auf Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Damit müssen Gemeinden bei Forderungen gemäss § 41 Abs. 2 APG freiwillige Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, unberücksichtigt lassen, selbst wenn diese zu Finanzierungslücken führen. Für Deckungslücken, die aufgrund von vor dem 1. Januar 2006 erfolgten freiwilligen Vermögensverzichten entstanden sind, darf die Beschwerdegegnerin nicht auf die Begünstigten zurückgreifen. Gemäss Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 hat der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2006 einen Betrag von Fr. 22'594.-- von seinen Eltern erhalten. Dieser Betrag muss bei der Berechnung des Forderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin somit unberücksichtigt bleiben. 12.1.1. Die Bestimmung in § 40 Abs. 1 APG statuiert, dass die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger EL sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (kantonales Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973) nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichtet. Nach § 41 Abs. 2 APG kann die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift, womit der Gemeinde Ermessen eingeräumt wird, ob sie eine Forderung gegen die Begünstigten stellt, wobei sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 398, 408 f.). Nach § 41 Abs. 4 APG entspricht die Höhe des Zinses dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Gemeinde von den Begünstigten nicht mehr fordern kann, als sie wegen eines Einkünfteoder Vermögenswerteverzichts zuzüglich Zinsen ausgerichtet hat. Damit bestimmt die Norm nur die maximale Höhe des rückforderbaren Betrags. Die Bestimmung enthält jedoch keine Angaben beispielsweise darüber, nach welchen Grundsätzen die Höhe des Betrages errechnet wird, der von den einzelnen Begünstigten gefordert werden kann; in welchem Umfang auf das Einkommen und das Vermögen (z.B. Höhe der Freibeträge) der Begünstigten zurückgegriffen werden kann; wie die Höhe des Betrages errechnet wird, wenn mehrere Begünstigte vorliegen; und ob die Begünstigten solidarisch für den fehlenden Betrag aufkommen müssen. Auch die Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) vom 20. März 2018 enthält keine diesbezüglichen Regelungen. Damit beantworten die gesetzlichen Bestimmungen wesentliche Fragen nicht, weshalb diese lückenhaft bzw. unvollständig sind. 12.1.2. Dass die gesetzlichen Bestimmungen unvollständig sind, wird auch aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2024 an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion deutlich, in der die Beschwerdegegnerin ausführt, dass sie sich vor der erstmaligen Rückforderung von Gemeindebeiträgen nach Mustern, Vorlagen und Umsetzungshilfen zur Anwendung des § 41 APG kundig gemacht habe, denn im APG würden jegliche Präzisierungen dazu fehlen, wie Rückforderungen gehandhabt werden sollen. Seitens des Kantons würden aber keine entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Rahmen der Fachgruppe Recht des Gemeindefachverbands BL eine Umfrage zur Handhabe in anderen Gemeinden durchgeführt und auf Basis der Antworten und nach Rücksprachen mit diversen Fachstellen im Kanton (Fachstelle Alter der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Fachaustausch Leiter Sozialdienste) ihr Vorgehen vor dem ersten Anwendungsfall generell-abstrakt durch den Gemeinderat mit Gemeinderatsbeschluss 2022/337 vom 2. Mai 2022 festgelegt. Demnach sehe der Ablauf wie folgt aus: "1. Übersteigt das anerkannte Einkommen die anerkannten Ausgaben nach Sozialhilfeverordnung § 24 Abs. 4 und 5 oder übersteigt das liquide Vermögen die Schwellenwerte nach Sozialhilfeverordnung § 24 Abs. 6, wird eine Rückforderung in die Wege geleitet.

2. Übersteigt eine Rückforderung den Zeitraum eines Jahres, so wird die zur Rückforderung fällige Summe jährlich um CHF 10'000 reduziert (Höchstwert für zulässige Schenkungen nach EL-Gesetzgebung).

3. Die Rückforderungshöhe wird nach dem Schema der Sozialhilfeverordnung berechnet. Ausgangslage für die Einzelfallbeurteilung bildet die Hälfte des Einkommensüberschusses und / oder ein Überschuss im liquiden Vermögen. Diese Werte dürfen nicht überschritten werden, können je nach Situation der betroffenen Person aber herabgesetzt werden.

4. Die Rückforderung wird in Form einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der von einem freiwilligen Vermögensverzicht begünstigten Person festgehalten.

5. Kommt keine Einigung zustande, wird der Rechtsweg begangen." Der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates – so die Beschwerdegegnerin weiter – lege also fest, dass die Rückforderungen in einer Einzelfallbeurteilung mit den vom freiwilligen Vermögensverzicht begünstigten Personen festgelegt und auf Basis einer Vereinbarung geregelt werden sollen. Verfügt werde nur, wenn auf dem Verhandlungsweg keine Lösung gefunden werde. Grundlage für die Verhandlung bilde seitens der Beschwerdegegnerin das Berechnungsschema gemäss Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wobei nur die Hälfte des Einkommensüberschusses berücksichtigt werde. Das Berechnungsschema nehme die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person bereits sehr detailliert auf, indem bspw. die Lebenshaltungskosten, Betreuungsverpflichtungen usw. berücksichtigt würden und somit vor der Rückforderung geschützt seien. Mit diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin vor dem Fall des Beschwerdeführers bereits in zwei Fällen gütliche Einigungen auf Basis einer Vereinbarung gefunden. Der Ablauf habe sich bewährt. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, dass die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer hingegen von Schwierigkeiten gekennzeichnet gewesen seien. Anfänglich habe der Beschwerdeführer Verhandlungsbereitschaft signalisiert, habe diese jedoch schliesslich wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Eine eigentliche Verhandlung bezüglich einer Vereinbarung, in der auf seine individuellen Umstände hätte eingegangen werden können, sei an der fehlenden konkreten Bereitschaft des Beschwerdeführers gescheitert. 12.2.1. Es ist zu klären, was vorliegend die Folge der lückenhaften gesetzlichen Bestimmung ist. 12.2.2. Wird Beschwerde gegen einen Erlass nach § 27 VPO erhoben, wobei damit nur kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe angefochten werden können, prüft das Kantonsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit hin (sogenannte abstrakte Normenkontrolle) und hebt diesen auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist (§ 30 Abs. 1 VPO und § 31 Abs. 1 VPO). Wird eine Verfügung angefochten, hat das Kantonsgericht bei deren Überprüfung vorfrageweise sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (§ 46 Abs. 2 VPO; sogenannte akzessorische Normenkontrolle, auch vorfrageweise, inzidente oder konkrete Normenkontrolle genannt; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.1). Ist der Erlass, auf den sich die angefochtene Verfügung stützt, verfassungswidrig, so hebt das Kantonsgericht nicht die beanstandete Norm auf, sondern lediglich den auf sie ergangenen Anwendungsakt. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses ist in erster Linie massgebend, ob der betreffenden Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sich mit der angerufenen Verfassungsgarantie vereinbaren lässt. Ist der Erlass selbst angefochten, wird eine kantonale Norm nur aufgehoben, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 124 I 193 E. 3c m.H.). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die akzessorische Normenkontrolle (Urteil des BGer 1P.254/2002 vom 6. November 2002 E.1.2 m.H.). 12.3.1. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 426 E. 3.1). 12.3.2. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unhaltbare Antwort gibt. In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Rechtsnorm zu ermitteln, ob sie überhaupt eine solche Lücke aufweist. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinne – entschieden. Für Analogie (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 186 ff.) und richterliche Lückenfüllung ist in diesem Fall nach traditioneller Auffassung kein Platz (BGE 144 II 281 E. 4.5.1). Der zweite Schritt erübrigt sich, wenn die gesetzliche Regelung eine sachlich unhaltbare Antwort gibt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 202). Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt oder ob eine Lücke vorliegt, kann oft nicht klar bestimmt werden. Denn bei der Auslegung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Immerhin kann man sagen, dass die Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 205). 12.3.3. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken und behandeln die beiden Fälle im Verwaltungsrecht unterschiedlich. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Das Rechtsverweigerungsverbot verpflichtet die rechtsanwendenden Organe, echte Lücken zu füllen, während der Legalitätsgrundsatz es ihnen grundsätzlich untersagt, unechte Lücken zu schliessen und diese Aufgabe dem Gesetzgeber vorbehält. In der Praxis finden sich aber Fälle, in denen die Gerichte sich ausnahmsweise auch für befugt erachten, eine unechte Lücke zu schliessen. Die Rechtsprechung folgt dabei aber keinen klaren Richtlinien (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 206 f.). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet. Sie hilft bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Rahmen im Verwaltungsrecht Lücken von den rechtsanwendenden Organen gefüllt werden dürfen, kaum weiter. Deshalb verzichtet eine andere Auffassung der Methodenlehre auf diese Unterscheidung und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Dabei gelten als Massstab nur die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an das Gesetz herangetragen werden. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1). Damit ist die Lücke primär durch analoge Anwendung von öffentlichrechtlichen Normen zu füllen, d.h., es ist auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 252; KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 6.2.1). Wenn eine Regelung im Hinblick auf eindeutige und wichtige Zielsetzungen des Gesetzes unvollständig ist, darf die rechtsanwendende Behörde diese Lücke füllen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 213; KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 6.1.1). 12.3.4. § 41 Abs. 2 APG (vgl. E. 12.1.1 hiervor) enthält für einige Fragen, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung. Es handelt sich somit um eine echte Lücke bzw. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwendende Behörde hat diese Lücken durch ihren Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2022 behoben und darauf gestützt die angefochtene Verfügung erlassen. Im Zuge der Lückenfüllung hat sie Elemente aus dem ELG übernommen und sozialhilferechtliche Bestimmungen analog angewendet. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Lückenfüllung an die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte hält und kein übergeordnetes Recht verletzt. Im Hinblick auf die verfolgten Ziele der strittigen Bestimmung ist bei der Lückenfüllung zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der Gemeinde aufgrund des ELrelevanten Vermögensverzichts entsteht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass für die Höhe des massgeblichen Vermögensverzichts und dessen Berechnung grundsätzlich auf das ELG abgestellt wird. Wie in der E. 11.2.4 hiervor ausgeführt, dürfen jedoch Schenkungen, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, für die Ermittlung des einforderbaren Betrags der Gemeinde nicht berücksichtigt werden, dies in Abweichung zur Berechnung der EL. Diesbezüglich ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin rechtswidrig. Bei der Verpflichtung der Gemeinde handelt es sich um Leistungen, die den Charakter von Sozialhilfeleistungen haben, weshalb die analoge Anwendung von Bestimmungen aus dem Sozialhilferecht nicht zu beanstanden ist. Nachfolgend ist auf die einzelnen Punkte der Lückenfüllung bzw. der Berechnung des rückforderbaren Betrags durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. 13.1. Bezüglich maximaler Höhe des rückforderbaren Beitrags war in der vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2014 geltenden Fassung des GeBPA die Bestimmung enthalten, dass der zulässige Umfang der Rückforderung in demjenigen Masse abnehme, wie die "Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen" die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regle. Dieser Passus wurde in der ab 1. Oktober 2014 geltenden Fassung gestrichen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3 hiervor). Zwar wird in § 40 Abs. 1 APG auf das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 verwiesen, welches den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehenden Leistungen regelt. Daraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass der zulässige Umfang der Rückforderung gemäss § 41 Abs. 2 APG in demjenigen Masse abnimmt, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerte regelt. Da die Unterdeckung und die damit verbundene Zahlungspflicht der Gemeinde entsteht, weil eine finanzielle Lücke aufgrund der ELrelevanten Vermögensverzichte und der damit verbundenen Leistungskürzungen der EL resultiert, darf der Umfang der Rückforderung nicht höher sein, als die Deckungslücke, die bei den EL aufgrund des Vermögensverzichts entstanden ist. Daraus folgt, dass der abzuziehende Betrag von jährlich Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV und die Rechnungsmodalitäten gemäss Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV zu berücksichtigen sind. Wie in den E. 11.2.4 und 12.3.4 hiervor ausgeführt, dürfen jedoch für die Berechnung der Forderung gegenüber den Begünstigten aufgrund des Vertrauensschutzes und der Regeln über die Zulässigkeit der Rückwirkung nur Einkünfteoder Vermögensverzichte berücksichtigt werden, die nach dem 1. Januar 2006 getätigt wurden. 13.2. § 41 APG erklärt, dass Beiträge bei den Begünstigten zurückgefordert werden können. Soweit die Begünstigten für den erhaltenen Betrag nachweislich Schenkungssteuern bezahlt haben, ist die reale Begünstigung des Begünstigten der von den Schenkern erhaltene Betrag minus die vom Begünstigten bezahlten Schenkungssteuern. Da das öffentliche Interesse des § 41 Abs. 2 APG unter anderem darin besteht, dass die Steuerzahler nicht Schenkungen an Dritte finanzieren, geht es nicht an, dass die Begünstigten allfällige Schenkungssteuern bezahlen und alsdann bei der Rückforderung diese geleisteten Steuern nicht berücksichtigt werden. Schenkungen von beweglichem Vermögen werden im Wohnsitzkanton der schenkenden Person besteuert. Steuerpflichtig ist derjenige, der eine Schenkung erhält, wobei der Schenker solidarisch dafür haftet. Der Wohnsitz des Erwerbers hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht (§§ 8 und 11 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980). Da die direkten Nachkommen im Kanton Basel-Landschaft von der Steuerpflicht bei Schenkungen befreit sind und auch im Zeitpunkt der relevanten Schenkungen (2010/2011) befreit waren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Schenkungssteuern bezahlt hat. Sollte der Beschwerdeführer Schenkungssteuern entrichtet haben, so ist der geleistete Steuerbetrag bei entsprechendem Nachweis vom erhaltenen Schenkungsbetrag abzuziehen. 13.3. Hinsichtlich der Berechnung des rückforderbaren Beitrags bei Vorhandensein von mehreren Begünstigten war in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der APV die Regelung enthalten, wonach die Rückforderung wegen Vermögensverzichts von den Beschenkten nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt werde. Ab 1. Januar 2018 besteht keine entsprechende Bestimmung mehr. Der Regierungsrat erklärt im angefochtenem RRB in seinen E. 56 und 61, die Gemeinde müsse nicht ihren Rückforderungsanspruch im Sinn der nicht mehr geltenden Verordnung nach Massgabe ihrer Begünstigung auf die Begünstigten aufteilen. Dies sei zwar sinnvoll, eine Verpflichtung dazu bestehe jedoch nicht. Eine Begründung, weshalb diese Regelung aufgehoben wurde, findet sich in der Vorlage an den Landrat Nr. 2017-139 vom 4. April 2017 "betreffend Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG); (Totalrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, GeBPA und Verpflichtungskredit)" nicht. Ziel der strittigen Bestimmung ist, dass (vermögende) zukünftige Heimbewohner nicht ihr Vermögen reduzieren, um ihren Heimaufenthalt alsdann von der öffentlichen Hand (mit-)finanzieren zu lassen, bzw. das entäusserte Vermögen wieder für die Finanzierung der Heimkosten zurückzugewinnen. Dieses gewichtige öffentliche Ziel rechtfertigt jedoch nicht, eine Ungleichbehandlung zwischen den Begünstigten hervorzurufen, indem bei mehreren Begünstigten die Rückforderung nicht nach Massgabe ihrer Begünstigung aufgeteilt wird. Der Begünstigte ist nur im Umfang der erhaltenen Schenkung dafür (mit-)verantwortlich, dass der Schenker auf Gemeindebeiträge angewiesen ist, sodass die Rückerstattung auch nur maximal den eigenen Schenkungsbetrag (abzüglich des anteilmässigen Betrags an den jährlich abziehbaren Fr. 10'000.--; siehe nachfolgende Rechnung in E. 13.7.3) umfassen kann. Damit können mehrere Begünstige nur im Verhältnis des auf sie anfallenden Teils der massgeblichen Schenkungssumme rückerstattungspflichtig werden. Die Gemeinde hat folglich ihren Rückforderungsanspruch gegenüber Begünstigten nach Massgabe ihrer Begünstigung geltend zu machen. Damit entfällt auch eine solidarische Haftung eines Begünstigten für die anderen Begünstigten. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer zu Recht auch "nur" nach Massgabe seiner Begünstigung belangt und keine solidarische Verpflichtung angenommen. Zu erwähnen bleibt, dass sich jedoch nunmehr ein nicht im Verhältnis zur gesamten Begünstigung stehender Rückforderungsanspruch daraus ergibt, dass Vermögensverzichte, welche vor dem 1. Januar 2006 getätigt wurden, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (siehe E. 11.2.4 hiervor). Die Rückforderung wegen Vermögensverzichts ist von den Begünstigten nach Massgabe ihrer Begünstigung nur in Bezug auf den nach dem 1. Januar 2016 stattgefundenen ELrelevanten Einkünfteoder Vermögensverzicht aufzuteilen. 13.4. Wie bereits ausgeführt, hat die Leistung der Gemeinde (Deckung des fehlenden Betrags infolge Vermögensverzichts) sozialhilferechtlichen Charakter. Die Beschwerdegegnerin richtet sich bei der Berechnung der Rückforderungshöhe nach dem Schema der SHV. Ausgangslage für die Einzelfallbeurteilung bildet die Hälfte des Einkommensüberschusses und / oder ein Überschuss im liquiden Vermögen. Diese Werte dürfen nicht überschritten werden, können je nach Situation der betroffenen Person aber herabgesetzt werden (siehe E. 12.1.2 und 12.3.4 hiervor). Die Regelung, wonach für die Rückerstattung die Hälfte vom Einkommensüberschuss herangezogen wird, entspricht § 24 Abs. 3 der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses 2022/337 vom 2. Mai 2022 geltenden Fassung der SHV. Die Regelungen betreffend anerkannte Ausgaben und Einnahmen sowie die Höhe der Freibeträge sind in § 24 Abs. 4, 5 und 6 der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses 2022/337 vom 2. Mai 2022 geltenden Fassung der SHV enthalten. Der Beizug der sozialhilferechtlichen Grundsätze entspricht dem sozialhilferechtlichen Charakter der Leistungen der Gemeinde. Eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Charakter dieser Bestimmung sachlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 13.5. Die strittige Bestimmung in § 41 APG und in den Ausführungsbestimmungen regeln auch nicht, ob der Rückforderungsanspruch der Gemeinde gegenüber Begünstigten lediglich im Rahmen der noch vorhandenen Bereicherung stattfinden kann. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer erklärt, die Schenkung seiner Eltern aus dem Jahre 2012 sei im Umfang von Fr. 200'000.-- noch vorhanden. 13.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin bei der Lückenfüllung angewandten Regeln, mit Ausnahme davon, dass sie auch Schenkungen berücksichtigt hat, welche vor dem 1. Januar 2006 stattgefunden haben, nicht zu beanstanden sind. Werden die bis Ende 2005 getätigten Schenkungen ausser Acht gelassen, ergibt sich die nachfolgende Berechnung. 13.7.1. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihren drei Söhnen ab dem Jahr 1994 je Fr. 250'000.-- geschenkt. Die Beschwerdegegnerin hat den maximalen Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der EL-Berechnung und damit der jährlichen Verminderung des Schenkungsbetrags von Fr. 10'000.-- (28 Jahre à Fr. 10'000.--) auf Fr. 460'000.-- festgelegt. Da die vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen zu Unrecht berücksichtigt wurden, ist der maximale Rückforderungsbetrag zu hoch errechnet. Es sind nur die ab dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen zu berücksichtigen. Dabei kann auf die Angaben im Anhang zum Begünstigungsvertrag vom 12. November 2012 (Beschwerdebeilage 3 des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Verfahren) abgestellt werden, in welchem diese Schenkungen in zeitlicher Hinsicht aufgeschlüsselt sind. 13.7.2. Der abzugsfähige Betrag errechnet sich nach Art. 17e ELV. Nach § 17e ELV ist der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um 10'000 Franken zu vermindern (Abs. 1). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Daraus ergibt sich ein Abzug von Fr. 160'000.-- (16 Jahre à Fr. 10'000.--). 13.7.3. Demzufolge ergibt sich folgende Rechnung: Schenkungen bis 31. Dez. 2005 Schenkungen nach 1. Jan. 2006 Schenkungsbetrag nach 1. Jan. 2006 entspricht in % von Fr. 483'629.-- errechnete % entsprechen vom Betrag von Fr. 323'629.-- F.____ Fr. 200'000.-- Fr. 50'000.-- 10.3% Fr. 33'333.80 G.____ Fr. 43'777.-- Fr. 206'223.-- 42.7% Fr. 138'189.60 A.____ Fr. 22'594.-- Fr. 227'406.-- 47.0% Fr. 152'105.60 Total Fr. 266'371.-- Fr. 483'629.-- 100 % Fr. 323'629.-- Abzüglich Fr. 10'000.-- pro Jahr (16 Jahre)

- Fr. 160'000.-- Anrechenbarer Verzicht Fr. 323'629.-- Gemäss obiger Rechnung kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer maximal Fr. 152'105.60 zurückfordern. Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von maximal 153'333.-- verfügt und damit mehr, als nach den obigen Ausführungen zulässig ist. 13.8. Die obige Berechnung zeigt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der unzulässigen Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen einen zu hohen maximalen Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Der angefochtene RRB ist demzufolge aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine neue Berechnung des rückerstattungspflichtigen Betrags vorzunehmen und dabei die oben erwähnten Kriterien und Grenzen zu berücksichtigen haben (keine Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 2006 getätigten Schenkungen; Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr für die Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögensverzichts nach ELG und ELV und anteilmässige Berücksichtigung beim Beschwerdeführer; keine Solidarität zwischen den Begünstigten; Berücksichtigung allfällig bezahlter Schenkungssteuern; ansonsten Berechnungsschema gemäss SHV). 13.9. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zu Ungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 VPO). Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VPO). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der neu zu errechnende gesamte und monatliche Rückforderungsbetrag gestützt auf § 18 VPO nicht höher als der in der angefochtenen Verfügung (maximaler Betrag von Fr. 153'333 und monatlicher Betrag von Fr. 2'874.55) ausfallen darf. 13.10. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 1. Februar 2025 pensioniert werde und sein Einkommen dann nur noch knapp Fr. 4'000.-- monatlich betrage. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie die referenzierten Berechnungen im Jahr 2023 vorgenommen habe. Die Pensionierung des Beschwerdeführers im Februar 2025 bewirke eine Veränderung der Verhältnisse, auf welche die Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2025 rückwirkend eingehen werde, sobald in casu eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Nichtsdestotrotz bestehe die Zahlungspflicht per Erlass der Verfügung am 22. August 2023. Damit ist die Beschwerdegegnerin dabei zu behaften, dass sie auf die mit der Pensionierung des Beschwerdeführers einhergehenden veränderten Verhältnisse eingehen wird. Die Berücksichtigung der Veränderung der finanziellen Verhältnisse und der Lebensumstände ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips unerlässlich. 13.11. Im Übrigen gilt nochmals festzuhalten, dass die kantonale Regelung lückenhaft ist. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf dahingehend, dass der Kanton auf Gesetzes- und Verordnungsstufe die konkreten Parameter und Modalitäten bezüglich Festlegung der Höhe des Rückforderungsbetrags normiert, damit einerseits nicht die einzelnen Gemeinden die unvollständige gesetzliche Norm über Lückenfüllung anwendbar machen müssen und andererseits in allen Gemeinden des Kantons § 41 Abs. 2 APG gleich angewendet wird. 14.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Obwohl der angefochtene RRB aufgehoben wird und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, obsiegt der Beschwerdeführer in der Sache selbst in einem minimalen Umfang. Da aber vorliegend die Problematik des Falles in einer lückenhaften kantonalen gesetzlichen Grundlage liegt, der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Bemühungen um rechtskonforme Anwendung der Bestimmung keinerlei Vorwürfe gemacht werden können und die Folgen der äusserst lückenhaften gesetzlichen Grundlage bezüglich Verfahrenskosten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfen, sind die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Folglich rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten dem Regierungsrat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden damit dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 14.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aus den gleichen Gründen, aus denen die Verfahrenskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen sind, rechtfertigt es sich, den Regierungsrat zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 28. April 2028 einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 35 Minuten à Fr. 280.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der Auftrag gebenden Person Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Das Kantonsgericht erachtet in der Regel und auch im vorliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen (vgl. statt vieler KGE VV vom 7. Mai 2025 [810 24 243] E. 12.2). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'571.25 (16 Stunden und 35 Min. à Fr. 250.-- zuzüglich Fr. 82.90 Spesen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 2024-1497 vom 5. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'571.25 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 20. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_352/2026) erhoben.