Bewertung von Referenzen / Verwendung des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Januar 2025 (810 24 151) Submission Bewertung von Referenzen / Verwendung des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer , Daniel Noll, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A. AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Philipp Rupp, Advokat gegen Psychiatrie Baselland , Vorinstanz, vertreten durch Dr. Christoph Meyer und Rafael Navarro, Rechtsanwälte B. AG , Beigeladene, vertreten durch Jürg Bereuter und Florian Hartmann, Rechtsanwälte Betreff Vergabe Umbau Haus B, BKP 250 Sanitärarbeiten (Entscheid der Psychiatrie Baselland vom 24. Mai 2024) A. Die Psychiatrie Baselland schrieb am 19. Januar 2024 im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch) den Bauauftrag "PBL Haus B – BKP 250 Sanitärarbeiten" aus. Mit Entscheid vom 19. April 2024 erteilte die Psychiatrie Baselland der A. AG den Zuschlag. B. Gegen den Zuschlagsentscheid vom 19. April 2024 erhob die B. AG, vertreten durch Jürg Bereuter und Florian Hartmann, Rechtsanwälte in St. Gallen, am 8. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens (Verfahrensnummer 810 24 124) zog die Psychiatrie Baselland den Zuschlagsentscheid in Wiedererwägung, woraufhin das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Am 24. Mai 2024 erliess die Psychiatrie Baselland eine neue Zuschlagsverfügung und erteilte der B. AG den Zuschlag. D. Dagegen erhebt die A. AG, vertreten durch Philipp Rupp, Advokat in Pratteln, mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Ausschreibung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückzuweisen, subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag rechtswidrig erfolgt sei. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 schliesst die Psychiatrie Baselland auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. F. Die beigeladene B. AG, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwälte Jürg Bereuter und Florian Hartmann, beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 16. August 2024 entschied das Kantonsgericht über die Gesuche der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen um Akteneinsicht. H. Am 16. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. I. Die Vorinstanz und die Beigeladene duplizierten am 6. November 2024 und am 18. November 2024. J. Am 16. Dezember 2024 reichten die Rechtsvertreter der Beigeladenen ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (im Kanton Basel-Landschaft in Kraft seit 1. Januar 2024) ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 3 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [EG IVöB] vom 5. Mai 2022). Soweit die IVöB nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (Art. 55 IVöB). 1.2 Durch Beschwerde anfechtbar ist namentlich der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Der vorliegend streitige Auftragswert übersteigt den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Es liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor und die Beschwerde an das Kantonsgericht ist zulässig. 1.3 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Anbieterin hat rechtsprechungsgemäss dann ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen kann; andernfalls fehlt ihr das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. März 2024 [810 23 137] E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene mangels Erfüllung der Eignungskriterien aus der Submission hätte ausgeschlossen werden müssen und dass sie bei richtiger Bewertung den Zuschlag hätte erhalten müssen. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. 1.4 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 zugestellt. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 17. Juni 2024 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). 2.1 Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens 810 24 124 vorgenommene Wiedererwägung für unzulässig. 2.2 Gemäss § 10 Abs. 3 VPO kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Die Vorinstanz zog ihren Zuschlagsentscheid vom 19. April 2024 während des beim Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 810 24 124 in Wiedererwägung und erliess am 24. Mai 2024 eine neue anfechtbare Zuschlagsverfügung. Dieses Vorgehen entspricht ohne weiteres der gesetzlichen Regelung von § 10 Abs. 3 VPO und ist damit nicht zu beanstanden. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zuschlagsempfängerin hätte aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Eignungskriterien nicht erfülle. In den Eignungskriterien sei festgehalten, dass nur zur Submission zugelassen werde, wer die folgenden Bedingungen einhalte und vollständig erfülle. Unter den Bedingungen würden die Referenzen der Unternehmung und die Referenzen der Schlüsselpersonen genannt. Sodann werde im Referenzenformular ausgeführt, dass diese nicht älter als fünf Jahre sein dürften. Die Zuschlagsempfängerin habe als Referenz 1 (Neubau des Felix Platter-Spitals) eine Referenz angegeben, die älter als fünf Jahre sei, weshalb sie das Eignungskriterium nicht erfülle. Die Arbeiten der Zuschlagsempfängerin bei der Referenz 1 seien bereits im Dezember 2018 abgeschlossen worden, was sich einerseits aus der Referenzangabe der Muttergesellschaft der Zuschlagsempfängerin ergebe. Zudem sei dem Pressebericht des Felix Platter-Spitals vom 22. Februar 2019 zu entnehmen, dass die ersten Abteilungen ab Dezember 2018 aus dem alten Gebäude in das neue Gebäude umgezogen seien. Am 23. Februar 2019 habe der Tag der offenen Türe im Neubau stattgefunden, weshalb die Referenz 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots (29. Februar 2024) älter als fünf Jahre gewesen sei, was zum Ausschluss führen müsse. 3.2 Die Vergabebehörde entgegnet, sie habe unter dem Eignungskriterium "Vollständigkeit der verlangten Angebotsunterlagen" sowohl "Referenzen der Unternehmung" als auch "Referenzen der Schlüsselpersonen" verlangt. Beim Eignungskriterium sei jedoch keine zeitliche Mindestanforderung definiert worden. Die zeitliche Mindestanforderung sei nur bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums zum Tragen gekommen. Daran vermöge auch die Anmerkung auf dem Referenzenformular, dass die Referenzen "nicht älter als 5 Jahre" sein dürften, nichts zu ändern. 3.3 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Art. 27 Abs. 1 IVöB). Gemäss Art. 27 Abs. 2 IVöB können die Eignungskriterien insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. Mittels der Eignungskriterien soll die Befähigung der Anbieterinnen zur Erfüllung des Auftrags sichergestellt werden. Eignungskriterien dienen somit dazu, den Anbietermarkt auf jene Unternehmen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erbringen. Bei der Wahl der Eignungskriterien hat die Vergabestelle der Art und dem Umfang des Auftrags Rechnung zu tragen ( Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang / Marc Steiner , Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz. 555; vgl. Ramona Wyss , in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 27 N 4 f.). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, zur Eignungsprüfung den Nachweis von Referenzprojekten zu verlangen, wenn die geforderten Referenzprojekte vom Umfang und den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Unzulässig wäre es hingegen, wenn Referenzen über Projekte von weitaus grösserem Umfang als dem infrage stehenden verlangt würden. Des Weiteren ist für die Beurteilung der vorgegebenen Anforderungen an Referenzprojekte die Komplexität des Auftrages von Bedeutung: Dabei gilt, je anspruchsvoller beziehungsweise komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Referenzprojekte sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 4.3). Der Vergabestelle kommt sowohl bei der Festlegung der Eignungskriterien als auch bei der konkreten Prüfung, ob die Eignung der Anbietenden gegeben ist, ein grosses Ermessen zu. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots hat die Überprüfung von Eignungskriterien bei allen Anbietern nach den gleichen Massstäben zu erfolgen und die Prüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. Galli / Moser / Lang / Steiner , a.a.O., Rz. 564 ff.). Fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber unter anderem dann einen Anbieter aus dem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn der Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtigt wird (lit. a) oder die Angebote oder Anträge auf Teilnahme wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (lit. b). 3.4 Gemäss Ziff. 1.5.1 der Ausschreibungsbedingungen gelten die folgenden Eignungskriterien:
- Vollständigkeit der verlangten Angebotsunterlagen
• Einverständnis für Bauplatzversicherung
• Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen (GAV)
• Angaben zur Unternehmung
• Referenzen der Unternehmung
• Referenzen der Schlüsselpersonen
- Vollständige Erfüllung der Eignungskriterien 3.5 Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden in Ziff. 1.5.2 der Ausschreibungsbedingungen wie folgt definiert:
1. Bereinigter Angebotspreis Gewichtung 60 % = 60 Punkte 2. Qualität Gewichtung 25 % = 25 Punkte Referenzen des Anbieters für vergleichbare Projekte (nicht älter als 5 Jahre) Qualifikation des Schlüsselpersonals (nicht älter als 5 Jahre) 3. Leistungsfähigkeit Gewichtung 10 % = 10 Punkte Zusicherung der Termineinhaltung, Leistungsfähigkeit Kapazitätsnachweis des Teams, Anzahl der zugewiesenen Mitarbeiterprozente 4. Lehrbetrieb Gewichtung 5 % = 5 Punkte 3.6 Ein Vergleich zwischen den Eignungskriterien (Ziff. 1.5.1 Ausschreibungsbedingungen) und den Zuschlagskriterien (Ziff. 1.5.2 Ausschreibungsbedingungen) ergibt, dass bei den Eignungskriterien lediglich die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen (inkl. Referenzen) verlangt wird. Demgegenüber wird in Ziff. 1.5.2 für die Bewertung der Qualität als Zuschlagskriterium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Referenzen nicht älter als 5 Jahre sein dürfen. Bei dieser klaren Unterscheidung der Formulierungen der Eignungs- und Zuschlagskriterien ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen eindeutig, dass das Kriterium "nicht älter als 5 Jahre" einzig bei der Bewertung als Zuschlagskriterium relevant sein und nicht als Eignungskriterium dienen soll. Demgemäss ist – unter Berücksichtigung des der Vergabebehörde bei der Festlegung und Prüfung der Eignungskriterien zustehenden Ermessens – nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde ausschliesslich auf den Wortlaut der Ausschreibung abgestellt hat und nicht auf das Referenzenformular, welches sowohl bei der Prüfung der Eignungskriterien als auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien verwendet wird. Da die Zuschlagsempfängerin unbestrittenermassen sämtliche anderen Angebotsunterlagen eingereicht hat und auch zwei Referenzen angegeben hat, hat sie vollständige Angebotsunterlagen eingereicht und damit die Eignungskriterien erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Referenz 1 der Zuschlagsempfängerin sei mit 0 Punkten anstatt 12 Punkten zu bewerten, weil sie älter als 5 Jahre sei. Damit würde die Zuschlagsempfängerin für das Zuschlagskriterium "Qualität" nicht wie im Zuschlagsentscheid festgehalten 18.3 Punkte, sondern nur 8.3 Punkte erhalten. 4.2 Die Vergabebehörde und die Zuschlagsempfängerin bestreiten, dass die Referenz älter als fünf Jahre sei. Die Vergabebehörde könne als Stichtag für die Berechnung entweder den Einreichungstermin für die Offerten oder den Tag der Ausschreibung festlegen. Vorliegend sei die Publikation der Ausschreibung am 19. Januar 2024 zwecks Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Berechnung der Frist massgebend. Die Zuschlagsempfängerin habe das Referenzprojekt erst im April 2019 abgeschlossen und daher die zeitliche Mindestanforderung erfüllt. Eine erste Teilabnahme habe am 23. Januar 2019 stattgefunden; danach hätten aber noch Abschluss- und Ausbesserungsarbeiten ausgeführt werden müssen, bevor das Werk vollständig abgenommen worden sei. Massgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten sei die Abnahme des Werks, welche nicht vor April 2019 erfolgt sei. Irrelevant sei, dass Teile des Gebäudes bereits Ende Februar 2019 in Betrieb genommen worden seien. 4.3 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 IVöB werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 IVöB). 4.4 Die Vergabebehörde hat nachweislich am 15. April 2024 bei der von der Beigeladenen angegebenen Kontaktperson den Ausführungszeitraum der Referenz 1 sowie die Qualität der Arbeit abgeklärt. Dabei hat die zuständige Kontaktperson ausdrücklich bestätigt, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Bauabnahme noch nicht abgeschlossen waren und noch bis zum April 2019 dauerten. Erst danach sei die vollständige Abnahme erfolgt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Referenz 1 der Beigeladenen als nicht älter als 5 Jahre erachtet und entsprechend bewertet hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine fehlerhafte Gewichtung der Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 (Qualität) bei ihrem eigenen Angebot. Die Vergabebehörde habe ihr für die Referenz 2 (Umbau/Sanierung Spiegelhof) mit Blick auf die Bauwerkskategorie 3 Punkte gegeben. Diese Einteilung sei falsch. Das Objekt hätte mit 4 oder 5 Punkten bewertet werden müssen, da es sich um ein komplexes Sanierungsvorhaben handle. Die Sanierung des "Spiegelhofs" sei einerseits während des andauernden 24h-Betriebs der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Stadt erfolgt und andererseits umfasse der zu sanierende Bau über 400 Arbeitsplätze. Die Koordination der Umbauten, die Anforderungen an die Geräusch- und Staubimmissionen sowie die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Gewerke seien damit ausserordentlich hoch. Entsprechend sei dieser Umbau der Kategorie 4 (komplexe Bauten, z.B. Hochhaus, Hotel, Laborbau, etc.) zuzuweisen. Dies führe dazu, dass sie nicht 18.3 Punkte, sondern 19.2 Punkte unter dem Zuschlagskriterium 2 (Qualität) erhalten würde. 5.2 Die Vergabebehörde weist darauf hin, dass die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität" anhand von drei gleich gewichteten Unterkriterien (Umbau- oder Neubau-Projekt, Bausumme und Bauwerkskategorie) erfolgt sei. Für die Benotung des Unterkriteriums "Bauwerkskategorie" sei die folgende Skala angewendet worden: Note 5 für Bauwerke mit betreutem Wohnen, z.B. Spital, Altersheim, Psychiatrie Note 4 für Bauwerke komplexer Art, z.B. Hochhaus, Hotel, Laborbau Note 3 für Bauwerke im öffentlichen Bereich, z.B. Büro, Schule, Einkaufsladen Note 2 für Bauwerke im Wohnungsbau, z.B. Überbauungen, mehrere Mehrfamilienhäuser Note 1 für Bauwerke im Wohnungsbau, z.B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser Beim Referenzobjekt der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Bürogebäude im öffentlichen Bereich, welches dem Bewertungsraster entsprechend mit der Note 3 bewertet worden sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Besonderheiten, welche eine Kategorisierung als "Bauwerk komplexer Art" rechtfertigen sollten, träten bei Lichte betrachtet bei sämtlichen öffentlichen Bauwerken auf, weshalb sich eine Kategorisierung als "Bauwerk komplexer Art" nicht rechtfertigen lasse. Die Bewertung sei innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums und somit rechtskonform erfolgt. 5.3 Mit Referenzobjekten soll insbesondere belegt werden, dass ein Anbieter über die nötige Erfahrung für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Nach der Rechtsprechung ist es daher zulässig, dass die Vergabebehörde Referenzobjekte, die der Ausschreibung möglichst nahekommen, besser bewertet als weniger einschlägige Referenzobjekte. Abzüge bei der Bewertung sind beispielsweise dann angezeigt, wenn die ausgeführten Referenzobjekte zum grossen Teil hinsichtlich Bedeutung, Komplexität, Schwierigkeitsgrad etc. nicht mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2012.438 vom 28. Februar 2013 E. 3.3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, handelt es sich beim "Spiegelhof" um ein grosses Bürogebäude mit rund 400 Arbeitsplätzen, was für die von der Vergabebehörde vorgenommene Kategorisierung spricht. Zudem war die von der Beschwerdeführerin angeführte Einsatzzentrale während der Sanierung nachweislich ausgelagert, weshalb daraus keine besondere Komplexität abgeleitet werden kann. Unter diesen Umständen erscheint die Begründung der Vorinstanz zur Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium "Bauwerkskategorie" sachlich nachvollziehbar und eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Daher erweist sich die Bewertung der Vergabebehörde bezüglich des Unterkriteriums "Bauwerkskategorie" mit der Vergabe von 3 Punkten an die Beschwerdeführerin als rechtmässig. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter eine fehlerhafte Gewichtung des Zuschlagskriteriums 4 (Lehrbetrieb). Die Vergabebehörde habe in willkürlicher Weise das Punktemaximum bei Betrieben angesetzt, die über ein Verhältnis von 10 % von Lernenden zur Gesamtzahl an Angestellten verfügten. Diese Grenze hätte auch bei 20 % oder 50 % festgelegt werden können. Indem die Vergabebehörde ihr bei einer Lehrlingsquote von 28 % (7 Lernende bei 25 Angestellten) und der Mitbewerberin C. AG bei einer Quote von 11.8 % (26 Lernende bei 220 Angestellten) gleich viele Punkte zugesprochen habe, widerspreche die Bewertung nicht nur dem Gleichbehandlungsgebot, sondern auch der bundesgerichtlichen Praxis zur beschaffungsrechtlichen Bewertung der Lehrlingsausbildung als vergabefremdes Kriterium. Es sei ihr die maximale Punktzahl (5 Punkte) unter dem Zuschlagskriterium 4 zuzusprechen und danach eine linear abnehmende Bewertung vorzunehmen. Die Zuschlagsempfängerin habe bei einer linearen Abnahme der Punkte einen Anspruch auf 1.6 Punkte und nicht, wie dem Zuschlagsentscheid zu entnehmen sei, auf 4.4 Punkte. Erfolge alleine die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Lehrbetrieb" korrekt, erhalte sie in diesem Zuschlagskriterium mindestens 3.4 Punkte mehr als die Zuschlagsempfängerin, womit sie selbst dann einen Anspruch auf den Zuschlag habe, wenn die Zuschlagsempfängerin zur Submission zugelassen würde und die Bewertung im Zuschlagskriterium 2 nicht korrigiert würde. 6.2 Die Vergabebehörde äussert sich in der Vernehmlassung dahingehend, dass eine lineare Bewertung der Angebote erfolgt sei. Anlehnend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht die absolute Anzahl von Lehrlingen, sondern deren Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten bewertet worden. Sodann sei eine "geschlossene Skala" angewendet worden, bei welcher ab einem Lehrlingsanteil von 10 % die Maximalpunktzahl vergeben worden sei. In der Praxis würden bei der Bewertung des Lehrlingskriteriums regelmässig "geschlossene Skalen" verwendet, was zur Folge habe, dass alle Anbieter, welche diese Quote überträfen, mit der Maximalpunktzahl bewertet würden. Objektiv betrachtet müsse ein Lehrlingsanteil von 10 %, gemessen an der Gesamtzahl an Mitarbeitenden, als sehr gute Quote betrachtet werden, bei deren Erreichen die Maximalpunktzahl gerechtfertigt sei. Die Auswertung des Zuschlagskriteriums 4 mit einer Spannbreite an Bewertungen von 2.5 Punkten (schlecht) bis 5.0 Punkten (sehr gut) zeige auch auf, dass die vorgegebene Gewichtung zum Tragen gekommen sei. Die gewählte Plafonierung des Lehrlingsanteils bei 10 % mit gleichzeitiger Anwendung einer linearen Bewertung müsse vor diesem Hintergrund als zulässig erachtet werden. 6.3.1 Das Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung ist als sog. "vergabefremdes" Kriterium anzusehen, da es sich nicht am Nutzen des konkreten Beschaffungsobjektes orientiert (vgl. Thomas Locher / Barbara Oechslin , in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 29 N 30). Beim Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung handelt es sich um ein sozialpolitisches Anliegen, welches Unternehmen einen Anreiz dafür bieten soll, Lehrlinge auszubilden (vgl. Markus Lanter , Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 601). Die Berücksichtigung des Kriteriums Lehrlingsausbildung soll insbesondere dazu dienen, den durch die Lehrlingsausbildung verursachten betrieblichen Zusatzaufwand (z.B. Weiterbildungserfordernisse für die Berufsbildner, Betreuung der Lernenden, Kosten des Berufsschulbesuchs etc.) gegenüber Betrieben ohne Lehrlinge auszugleichen (vgl. KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 319] E. 5.2). Bei der Statuierung und Anwendung vergabefremder Zuschlagskriterien sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu beachten ( Galli / Moser / Lang / Steiner , a.a.O., Rz. 917). Aufgrund der vergabefremden Natur des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung wird in der Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend festgehalten, dass dieses Zuschlagskriterium nur gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Betracht gezogen werden darf, um zu vermeiden, dass solche sozialpolitischen Kriterien zweckentfremdet verwendet werden (vgl. BGE 140 I 285 E. 7.1 = Die Praxis [Pra] 104/2015 Nr. 22; Galli / Moser / Lang / Steiner , a.a.O., Rz. 917; Lanter , a.a.O., S. 601). Selbst wenn vergabefremde Kriterien gesetzlich verankert sind, bleibt zu prüfen, ob sie mit den staatsvertraglichen Vorgaben vereinbar sind (vgl. Claudia Schneider Heusi , Neues Vergaberecht in den Kantonen: Überblick und erste Bilanz, in: ZBl 124/2023, S. 520). Zudem dürfen sie nur untergeordnet gewichtet werden; als zulässig erweist sich in der Regel eine Gewichtung von maximal 10 % (vgl. Locher / Oechslin , a.a.O., Art. 29 N 31; Schneider Heusi , a.a.O., S. 520; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00001 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3). Art. 29 Abs. 2 IVöB gestattet ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ausdrücklich die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung vor. 6.3.2 Die Vergabebehörden verfügen im Beschaffungsrecht über grosse Handlungsspielräume. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts steht ihnen auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht aufgrund seiner auf Sachverhalts- und Rechtsfehler beschränkten Kognition nicht eingreifen darf. Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vergabebehörde eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Bewertung muss indes in sachlich haltbarer, nachvollziehbarer und rechtsgleicher Weise erfolgen, ansonsten der Vergabebehörde eine Rechtsverletzung anzulasten ist, welche einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Eine Korrektur der Punktgebung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. statt vieler KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 5.2). Für die Bewertung des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung wird in der Regel die Anzahl Lehrlinge zum Zeitpunkt der Ausschreibung ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten gesetzt. Dabei kann dem Anbieter mit der höchsten Lehrlingsquote die Maximalpunktzahl vergeben werden. Alternativ kann eine für das Erreichen der Maximalpunktzahl notwendige Lehrlingsquote festgelegt werden, ab welcher die Maximalpunktzahl vergeben wird. Das hat zur Folge, dass alle Anbieter, die diese Quote übertreffen, mit der Maximalpunktzahl bewertet werden. Wird ein solcher Wert festgelegt, muss er aber realistisch festgelegt sein, d.h. die Spannbreite der Bewertung von "schlecht" bis "sehr gut" sollte ausgeschöpft werden, damit die vorgegebene Gewichtung nicht verfälscht wird (vgl. dazu Lanter , a.a.O., S. 605). 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz somit nicht verpflichtet, nur der Beschwerdeführerin mit der höchsten Lehrlingsquote die Maximalpunktzahl zu vergeben und von ihr ausgehend eine lineare Bewertung vorzunehmen. Indem die Vorinstanz allen Anbietenden mit einer Lehrlingsquote von über 10 % die Maximalpunktzahl vergab und von dieser Quote ausgehend eine lineare Bewertung vornahm, hat sie sich innerhalb des ihr bei der Bewertung der Offerten zustehenden Ermessensspielraums bewegt. Zudem kann ihr nicht entgegengehalten werden, die Quote für das Erreichen der Maximalpunktzahl sei nicht "realistisch" angesetzt gewesen, da sich aus der Bewertungsmatrix effektiv Bewertungen zwischen 2.5 und 5 Punkten ergeben. Die Vorinstanz hat damit das Zuschlagskriterium Lehrbetrieb nicht rechtsfehlerhaft bewertet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. 8.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2.2 Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, welches über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches eigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus. Eine Parteientschädigung ist nur in den oben genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Die Fragestellungen erweisen sich vorliegend nicht als derart komplex, dass in diesem Sinne juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wird der Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen. 8.2.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der beigeladenen Zuschlagsempfängerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der von den Rechtsvertretern der Beigeladenen in ihrer Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 28.42 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- angemessen. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'680.50 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'680.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber