Teilverweigerung des Familiennachzugs (RRB Nr. 934 vom 4. Juni 2013)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine drei Töchter C. , D. und E. zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den drei Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.3 Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes – am 1. Januar 2008 –, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2).
E. 5 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug hinsichtlich der drei Töchter verspätet gestellt worden ist. Die Kinder C. , geboren 1994, D. , geboren 1997 und E. , geboren 1998, waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 12. Juni 2012 17 Jahre und sechs Monate, 15 Jahre und vier Monate sowie 13 Jahre und sieben Monate alt. In Übereinstimmung mit der vorangegangenen Erwägung ergibt sich demnach, dass die gesetzliche Nachzugsfrist bei C. am 1. Januar 2009 (zwölf Monate nach Inkrafttreten des AuG), bei D. und bei E. jeweils am 13. Geburtstag abgelaufen war (vgl. ferner zur Berechnung der einzelnen Nachzugsfristen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.3 ff.).
E. 6 Folglich ist lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Nachzug der Töchter in die Schweiz rechtfertigen würden, gegeben sind.
E. 6.1 Wichtige familiäre Gründe liegen namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2, 133 II 6 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3, 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2, 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen. Ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenregelung, die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f.). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamt-schau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Ein nachträglicher Nachzug kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei nicht der Sinn des Gesetzes, der Kindsmutter und dem Sohn den Nachzug zum Ehemann bzw. Kindsvater zu erlauben und ihn gleichzeitig den gemeinsamen Töchtern, die bisher mit der Mutter und dem Bruder zusammengelebt haben, zu verweigern. Zudem seien die Töchter aufgrund ihrer Intelligenz genauso wie ihr Bruder in der Lage, sich in einem anderen Land zu integrieren, zumal sie sprachbegabt seien und unbestrittenermassen bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache besässen. Unter Verweis auf verschiedene Schreiben bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass seine drei Töchter sehr unter dem Wegzug ihrer Mutter und ihres Bruders leiden würden. 6.3.1 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zum AuG noch eine einheitliche Frist von fünf Jahren für den Nachzug des Ehepartners und sämtlicher minderjährigen Kinder vorsah (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f. und 3794). Unter dem früheren Recht war ein Nachzug der Gesamtfamilie –Ehepartner und gemeinsame minderjährige Kinder – grundsätzlich jederzeit möglich und stand nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b, 129 II 11 E. 3.1.2). Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Ausländergesetz aber eben keinen jederzeitigen Nachzug mehr zulassen, weshalb er die neue Fristenregelung vorsah und dabei sogar unterschiedliche Fristen für Kinder einführte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Demzufolge hat er Konstellationen, in welchen die unterschiedlichen Nachzugsfristen zu einer Trennung der im Ausland verbliebenen Familiengemeinschaft führen können, in Kauf genommen. 6.3.2 Die Zusammenführung der Gesamtfamilie – mithin der Nachzug sämtlicher (minderjähriger) Kinder einer Familie – entspricht sodann nicht zwingend dem Kindeswohl. Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt nämlich vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. den Verbleib der über 13-jährigen Kinder in ihrem Heimatland sprechen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er, seine Ehefrau und die Kinder ihre Beziehung ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten Orten wohnten, weiterleben können. Des Weiteren führt der Regierungsrat zu Recht an, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter nicht gezwungen war, die drei Töchter im Kosovo zurückzulassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau wie vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Kindern im Kosovo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Ausserdem verliess der Beschwerdeführer freiwillig seine Familie bzw. wohnte die ganzen Jahre über von ihnen getrennt in der Schweiz. Die Familie hat demnach schon immer in einer besonderen Familienkonstellation gelebt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre, als seine Töchter noch jünger waren, nicht um den Nachzug bemühte, obwohl er über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte. Einzig aus dem Umstand, dass er angeblich keine Kenntnis vom besagten Anspruch gehabt habe, kann nun aber nicht ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug der Töchter abgeleitet werden. Dass dem Beschwerdeführer heute eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr möglich wäre, ist ebenfalls nicht erstellt. Einerseits ist er als Bezüger einer ganzen IV-Rente, welche ihm auch bei einem Wohnsitz im Kosovo ausgerichtet würde (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 290 vom 29. Januar 2010), nicht aus beruflichen Gründen auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Andererseits ist auch sein gesundheitlicher Zustand kein Argument, um eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar erscheinen zu lassen. So ist die medizinische Versorgung insbesondere in Pristina, wo die Töchter zurzeit wohnen, gewährleitstet (vgl. dazu Reisehinweise Kosovo des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten). Etwas Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren einer ausländischen Person schliesslich nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied also möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mutete insoweit sogar einem niederländischmarokkanischen Staatsangehörigen zu, die Niederlande zu verlassen und mit seiner marokkanischen Ehefrau nach Marokko zurückzukehren, falls er mit seinem dort wohnhaften marokkanischen Sohn leben möchte (vgl. Urteil des EGMR Ahmut gegen Niederlande [Reports 1996-VI S. 2017] vom 28. November 1996 §§ 67-71). Demzufolge ergibt sich aus der Bewilligung des Nachzugs der Mutter und des jüngsten Kindes vorliegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für den Nachzug der drei Töchter. Ein solcher Grund lässt sich aber auch nicht aus dem Kindeswohl ableiten. Es ist zwar anzunehmen, dass sich die im Kosovo verbliebenen Töchter seit dem Wegzug ihrer Mutter und ihres Bruders in einer schwierigen Situation befinden (vgl. Schreiben von C. vom 20. Juni 2013, Bericht des Klassenleiters von D. vom 21. Juni 2013 sowie Fachärztlicher Bericht vom 25. Juni 2013 betreffend den Gesundheitszustand von C. , jeweils mit deutscher Übersetzung). In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat gilt es dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Kinder ununterbrochen in ihrem Heimatland aufgewachsen sind. Bei einem Wegzug in die Schweiz würden sie also aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen. Die Töchter – insbesondere die beiden jüngeren – sind zudem immer noch in einem jugendlichen und damit schwierigen Alter. Unter diesen Umständen würde sich deren Integration in der Schweiz somit alles andere als einfach gestalten. Daran vermögen auch allfällig bestehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache nichts zu ändern.
E. 6.5 Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, seine Töchter seien seit dem Wegzug ihrer Mutter sich selbst überlassen, besteht kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu gewähren. Die älteste Tochter ist inzwischen nämlich volljährig, weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest sie selbständig im Kosovo leben kann. Weiter bestehen für die jüngeren, 16-und 15-jährigen Töchter alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihnen ermöglichen, ebenfalls in ihrem Heimatland zu bleiben. So könnten diese beispielsweise in einem Internat untergebracht oder von ihrer älteren Schwester betreut werden. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass oftmals auch für eine Betreuung durch Verwandte wie Onkel und Tanten – allenfalls gegen einen finanziellen Beitrag – optiert wird. Möglich und zumutbar wäre angesichts des Alters der beiden jüngeren Schwestern gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe des Vaters beigezogen werden könnten. Jedenfalls bedarf es vorliegend nicht einer gleich intensiven Betreuung wie bei Kleinkindern (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden demnach entscheiden müssen, ob sie das Familienleben im Umfang wie vor der Übersiedelung der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz wieder aufnehmen, mit dem Sohn zu den Töchtern in den Kosovo zurückkehren oder – falls die Mutter und der Sohn definitiv beim Vater in der Schweiz bleiben – für eine anderweitige Betreuung der (beiden jüngeren) Töchter sorgen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist für den Nachzug seiner Töchter in die Schweiz verpasst hat. Des Weiteren sind keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. C. , D. und E. können aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Lebenserfahrung weitgehend selbständig bzw. mit entsprechender Betreuung im Kosovo leben. Gleichzeitig haben der Beschwerdeführer wie auch die Kindsmutter die Möglichkeit, mit ihrem gemeinsamen Sohn zu ihren Töchtern in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. November 2013 (810 13 202) Ausländerrecht Teilverweigerung des Familiennachzugs Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber i.V. Daniel Rüdin Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Teilverweigerung des Familiennachzugs (RRB Nr. 934 vom 4. Juni 2013) A. Im Jahre 1990 reiste der kosovarische Staatsangehörige A. als Saisonnier in die Schweiz ein. Nachdem bei ihm 1994 eine schwere psychische Erkrankung ausgebrochen war, musste er stationär behandelt werden. Der Betroffene leidet seither an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung und ist nicht mehr arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 30. Januar 1996 wurde ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In der Folge wurde ihm aufgrund der in der Schweiz erlittenen Invalidität eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Mit Schreiben vom 30. August 1999 ersuchte A. um vorübergehende Aufnahme seiner im Kosovo lebenden Ehefrau sowie der (damals) drei Kinder "bis der Krieg fertig" sei. Diesem Antrag wurde mangels genügender Finanzen sowie einer bedarfsgerechten Wohnung nicht stattgegeben. Am 8. April 2010 wurde A. sodann die Niederlassungsbewilligung erteilt, welche ihm zuvor wegen Schulden verweigert worden war. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 ersuchte A. , vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B. sowie seiner inzwischen vier Kinder C. , geboren 1994, D. , geboren 1997, E. , geboren 1998 und F. , geboren 2001. Das AfM teilte A. im Schreiben vom 24. Juli 2012 mit, dass seine Ehefrau sowie sein Sohn F. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllten. Für die drei Töchter sei die zwölfmonatige Nachzugsfrist jedoch bereits abgelaufen, weshalb das diesbezügliche Gesuch abgelehnt werden müsse. D. Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte A. , wiederum vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, dem AfM mit, dass wichtige familiäre Gründe vorlägen, weshalb auch seinen drei Töchtern die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 6. November 2012 ermächtigte das AfM die Schweizer Botschaft im Kosovo, der Ehefrau sowie dem Sohn F. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am 26. Januar 2013 reisten die Ehefrau und der Sohn F. in die Schweiz ein und nahmen bei A. in G. Wohnsitz. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 verweigerte das AfM sodann die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung für die drei Töchter. E. Gegen letztere Verfügung des AfM erhob A. , erneut vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, am 11. Februar 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2013 vollumfänglich ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 kein Anspruch auf Familiennachzug der drei Töchter bestehe. Ausser dem Wunsch von A. , mit seiner ganzen Familie in der Schweiz zusammen leben zu können, sei nämlich kein Grund ersichtlich, der deren nachträglichen Nachzug als notwendig erscheinen liesse. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie die familiäre Beziehung weiter wie gewohnt führen könnten oder A. zu seiner Familie in den Kosovo zurückkehren könne. Des Weiteren hielt der Regierungsrat fest, es sei vorliegend unbestritten, dass A. zwar die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfülle, gleichzeitig habe er jedoch mit seinem Gesuch vom 12. Juni 2012 die zwölfmonatige Nachzugsfrist für seine drei Töchter verpasst. Schliesslich lägen auch keine wichtigen familiären Gründe vor, welche die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzuges der Töchter rechtfertigten. Die Situation, dass die Töchter im Kosovo alleine und ohne Betreuungsperson seien, hätten A. bzw. seine Ehefrau selber herbeigeführt. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass ein Umzug in die Schweiz im Interesse der Töchter wäre, da diese mit nicht zu vernachlässigenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären. F. Gegen diesen Entscheid erhob A. (Beschwerdeführer), neuerdings vertreten durch Advokat Peter Studer, am 11. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2013 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine drei Töchter C. , D. und E. zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den drei Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.3 Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes – am 1. Januar 2008 –, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2). 5. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug hinsichtlich der drei Töchter verspätet gestellt worden ist. Die Kinder C. , geboren 1994, D. , geboren 1997 und E. , geboren 1998, waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 12. Juni 2012 17 Jahre und sechs Monate, 15 Jahre und vier Monate sowie 13 Jahre und sieben Monate alt. In Übereinstimmung mit der vorangegangenen Erwägung ergibt sich demnach, dass die gesetzliche Nachzugsfrist bei C. am 1. Januar 2009 (zwölf Monate nach Inkrafttreten des AuG), bei D. und bei E. jeweils am 13. Geburtstag abgelaufen war (vgl. ferner zur Berechnung der einzelnen Nachzugsfristen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.3 ff.). 6. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Nachzug der Töchter in die Schweiz rechtfertigen würden, gegeben sind. 6.1 Wichtige familiäre Gründe liegen namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2, 133 II 6 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3, 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2, 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen. Ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenregelung, die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f.). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamt-schau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4.1, 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Ein nachträglicher Nachzug kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). 6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei nicht der Sinn des Gesetzes, der Kindsmutter und dem Sohn den Nachzug zum Ehemann bzw. Kindsvater zu erlauben und ihn gleichzeitig den gemeinsamen Töchtern, die bisher mit der Mutter und dem Bruder zusammengelebt haben, zu verweigern. Zudem seien die Töchter aufgrund ihrer Intelligenz genauso wie ihr Bruder in der Lage, sich in einem anderen Land zu integrieren, zumal sie sprachbegabt seien und unbestrittenermassen bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache besässen. Unter Verweis auf verschiedene Schreiben bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass seine drei Töchter sehr unter dem Wegzug ihrer Mutter und ihres Bruders leiden würden. 6.3.1 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zum AuG noch eine einheitliche Frist von fünf Jahren für den Nachzug des Ehepartners und sämtlicher minderjährigen Kinder vorsah (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 f. und 3794). Unter dem früheren Recht war ein Nachzug der Gesamtfamilie –Ehepartner und gemeinsame minderjährige Kinder – grundsätzlich jederzeit möglich und stand nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b, 129 II 11 E. 3.1.2). Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Ausländergesetz aber eben keinen jederzeitigen Nachzug mehr zulassen, weshalb er die neue Fristenregelung vorsah und dabei sogar unterschiedliche Fristen für Kinder einführte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Demzufolge hat er Konstellationen, in welchen die unterschiedlichen Nachzugsfristen zu einer Trennung der im Ausland verbliebenen Familiengemeinschaft führen können, in Kauf genommen. 6.3.2 Die Zusammenführung der Gesamtfamilie – mithin der Nachzug sämtlicher (minderjähriger) Kinder einer Familie – entspricht sodann nicht zwingend dem Kindeswohl. Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt nämlich vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. dazu Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands bzw. den Verbleib der über 13-jährigen Kinder in ihrem Heimatland sprechen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). 6.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er, seine Ehefrau und die Kinder ihre Beziehung ohne den Nachzug in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten Orten wohnten, weiterleben können. Des Weiteren führt der Regierungsrat zu Recht an, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter nicht gezwungen war, die drei Töchter im Kosovo zurückzulassen und ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau wie vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Kindern im Kosovo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Ausserdem verliess der Beschwerdeführer freiwillig seine Familie bzw. wohnte die ganzen Jahre über von ihnen getrennt in der Schweiz. Die Familie hat demnach schon immer in einer besonderen Familienkonstellation gelebt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre, als seine Töchter noch jünger waren, nicht um den Nachzug bemühte, obwohl er über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte. Einzig aus dem Umstand, dass er angeblich keine Kenntnis vom besagten Anspruch gehabt habe, kann nun aber nicht ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug der Töchter abgeleitet werden. Dass dem Beschwerdeführer heute eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr möglich wäre, ist ebenfalls nicht erstellt. Einerseits ist er als Bezüger einer ganzen IV-Rente, welche ihm auch bei einem Wohnsitz im Kosovo ausgerichtet würde (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 290 vom 29. Januar 2010), nicht aus beruflichen Gründen auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Andererseits ist auch sein gesundheitlicher Zustand kein Argument, um eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar erscheinen zu lassen. So ist die medizinische Versorgung insbesondere in Pristina, wo die Töchter zurzeit wohnen, gewährleitstet (vgl. dazu Reisehinweise Kosovo des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten). Etwas Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren einer ausländischen Person schliesslich nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied also möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mutete insoweit sogar einem niederländischmarokkanischen Staatsangehörigen zu, die Niederlande zu verlassen und mit seiner marokkanischen Ehefrau nach Marokko zurückzukehren, falls er mit seinem dort wohnhaften marokkanischen Sohn leben möchte (vgl. Urteil des EGMR Ahmut gegen Niederlande [Reports 1996-VI S. 2017] vom 28. November 1996 §§ 67-71). Demzufolge ergibt sich aus der Bewilligung des Nachzugs der Mutter und des jüngsten Kindes vorliegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für den Nachzug der drei Töchter. Ein solcher Grund lässt sich aber auch nicht aus dem Kindeswohl ableiten. Es ist zwar anzunehmen, dass sich die im Kosovo verbliebenen Töchter seit dem Wegzug ihrer Mutter und ihres Bruders in einer schwierigen Situation befinden (vgl. Schreiben von C. vom 20. Juni 2013, Bericht des Klassenleiters von D. vom 21. Juni 2013 sowie Fachärztlicher Bericht vom 25. Juni 2013 betreffend den Gesundheitszustand von C. , jeweils mit deutscher Übersetzung). In Übereinstimmung mit dem Regierungsrat gilt es dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Kinder ununterbrochen in ihrem Heimatland aufgewachsen sind. Bei einem Wegzug in die Schweiz würden sie also aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen. Die Töchter – insbesondere die beiden jüngeren – sind zudem immer noch in einem jugendlichen und damit schwierigen Alter. Unter diesen Umständen würde sich deren Integration in der Schweiz somit alles andere als einfach gestalten. Daran vermögen auch allfällig bestehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache nichts zu ändern. 6.5 Obwohl der Beschwerdeführer behauptet, seine Töchter seien seit dem Wegzug ihrer Mutter sich selbst überlassen, besteht kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu gewähren. Die älteste Tochter ist inzwischen nämlich volljährig, weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest sie selbständig im Kosovo leben kann. Weiter bestehen für die jüngeren, 16-und 15-jährigen Töchter alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihnen ermöglichen, ebenfalls in ihrem Heimatland zu bleiben. So könnten diese beispielsweise in einem Internat untergebracht oder von ihrer älteren Schwester betreut werden. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass oftmals auch für eine Betreuung durch Verwandte wie Onkel und Tanten – allenfalls gegen einen finanziellen Beitrag – optiert wird. Möglich und zumutbar wäre angesichts des Alters der beiden jüngeren Schwestern gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe des Vaters beigezogen werden könnten. Jedenfalls bedarf es vorliegend nicht einer gleich intensiven Betreuung wie bei Kleinkindern (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). 6.6 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden demnach entscheiden müssen, ob sie das Familienleben im Umfang wie vor der Übersiedelung der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz wieder aufnehmen, mit dem Sohn zu den Töchtern in den Kosovo zurückkehren oder – falls die Mutter und der Sohn definitiv beim Vater in der Schweiz bleiben – für eine anderweitige Betreuung der (beiden jüngeren) Töchter sorgen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist für den Nachzug seiner Töchter in die Schweiz verpasst hat. Des Weiteren sind keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. C. , D. und E. können aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Lebenserfahrung weitgehend selbständig bzw. mit entsprechender Betreuung im Kosovo leben. Gleichzeitig haben der Beschwerdeführer wie auch die Kindsmutter die Möglichkeit, mit ihrem gemeinsamen Sohn zu ihren Töchtern in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.