Zeugnis des Sohnes D.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.
E. 2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdeführer sind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es seien die Zeugnisnoten auf Basis der belegten und tatsächlich stattgefundenen Prüfungen zu korrigieren und es seien offensichtliche und nachvollziehbare Falschbewertungen einzelner Prüfungen zu korrigieren, können sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei einzutreten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Auf die restlichen, nicht das Zeugnis betreffenden Begehren, kann demnach nicht eingetreten werden, da sie im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht Streitgegenstand bildeten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf aufsichtsrechtliche Begehren ohnehin nicht eingetreten werden kann, da das Kantonsgericht keine dem Regierungsrat übergeordnete Aufsichtsbehörde darstellt, sondern Rechtsmittelinstanz ist. Als solche hat es nicht die Kompetenz, den Regierungsrat in aufsichtsrechtlichen Belangen zu kontrollieren. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist somit einzig, ob der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1667 vom 23. Oktober 2012 mangels Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Schulzeugnisse nur insofern Verfügungen, d.h. anfechtbare Hoheitsakte dar, als ihnen eine rechtsgestaltende oder eine rechtsfeststellende Funktion zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Note bzw. die Gesamtheit der Noten unmittelbar ausschlaggebend ist für das Bestehen einer Prüfung, für den Erwerb eines Diploms oder für die Berechtigung, eine weitere Ausbildung antreten oder einen Titel tragen zu dürfen. Ansonsten fehlt einer einzelnen Note die Eigenschaft einer der Anfechtung zugänglichen Verfügung. Mit einer Note wird bloss eine Aussage über eine Tatsache gemacht, nämlich über die Qualität der an einer Prüfung oder bei einer Arbeit oder generell im Schulunterricht erbrachten Leistung (Urteile des Bundesgerichts 2P.29/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2.1; 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2; 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 2 und 3). Die Tatsache, dass eine Note möglicherweise faktische Nachteile mit sich bringt, genügt zur Annahme eines die Rechtsstellung des Betroffenen beeinflussenden Hoheitsaktes nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 3b). 4.1 Demzufolge ist zu prüfen, ob dem Schulzeugnis vom 22. Juni 2012 eine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Funktion zukommt und der Regierungsrat somit verpflichtet gewesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten und die Vorbringen der Beschwerdeführer materiell zu prüfen. 4.2 Gemäss § 25 Vo BBZ entscheiden drei Kriterien über die Zuweisung eines Schülers in das Niveau A, E, oder P der Sekundarschule: Der Zwischenstand in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern (Abs. 2 lit. a), die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten (Abs. 2 lit. b) und eine Gesamtbeurteilung des Schülers (Abs. 2 lit. c). Das Zeugnis als Beurteilung der Leistung in allen Fächern ist also nur eines von drei Beurteilungskriterien für die Niveauzuteilung, wobei in der Verordnung kein Zeugnisnotenschnitt definiert ist, der erreicht werden muss, um in ein bestimmtes Niveau eingeteilt zu werden. Die Bedeutung der einzelnen Noten wird durch diese Bestimmung also deutlich relativiert. Es ist vielmehr eine ganzheitliche Bewertung durch die Lehrperson, welche über die unmittelbare schulische Zukunft eines Schülers entscheidet. Sind die Eltern mit dem aus dieser Beurteilung resultierenden Vorschlag nicht einverstanden, so können sie ihr Kind gemäss § 25 Abs. 5 Vo BBZ an die Übertrittsprüfung anmelden. Bei Erreichen eines bestimmten Notenschnitts an dieser Prüfung hat der Absolvent dann direkt Anspruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Niveau (für Niveau E einen Notenschnitt von mindestens 4.25 und für Niveau P mindestens 5.0). Die Resultate der Übertrittsprüfung und der entsprechende Bescheid des Amtes für Volksschulen können dann gemäss § 63 Vo BBZ mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Weitergehende Rechtsmittel sind in der Vo BBZ nicht vorgesehen. Erst, wenn die Zuteilung zu einem Niveau in grossem Widerspruch zu den Zeugnisnoten stehen und sich somit als willkürlich erweisen würde, müsste grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Zeugnis anzufechten (vgl. Herbert Plotke , Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 461 f.). Diese Problematik stellt sich jedoch vorliegend nicht. 4.3 Mit Blick auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer kann festgehalten werden, dass, selbst wenn die infrage gestellten Noten in den Fächern Mathematik, Mensch und Umwelt sowie Schrift/Darstellung entsprechend den Forderungen der Beschwerdeführer korrigiert würden, aus dem Zeugnis nicht automatisch ein Anspruch auf Zuteilung in das nächst höhere Niveau E abgeleitet werden kann. Das angefochtene Zeugnis vom 22. Juni 2012 hatte also keinen direkten Einfluss auf die Zuteilung des Sohns der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Niveau. Um so weniger, als es bei der Bedeutungszumessung des Zeugnisses auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen gilt: Das Beurteilungsgespräch und der damit verbundene Vorschlag der Niveauzuweisung, der unter anderem auf dem Leistungsnachweis, d.h. den Zeugnisnoten beruht, findet jeweils nach dem ersten Semester der 5. Primarschulklasse statt. Die danach, also im zweiten Semester der 5. Klasse, geschriebenen Noten haben deswegen keinen Einfluss mehr auf den Vorschlag der Lehrpersonen, sind also weitestgehend irrelevant. Das angefochtene Zeugnis beruht aber zumindest teilweise auch auf Noten, welche nach dem Übertrittsgespräch erzielt wurden, was dessen Bedeutung zusätzlich relativiert. Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn, wie dies von der VO BBZ vorgesehen ist, nach dem für sie nicht nachvollziehbaren Niveau-Vorschlag zur Übertrittsprüfung angemeldet hatten und den darauffolgenden Übertrittsentscheid (basierend auf einer Durchschnittsnote von 3,8) nicht angefochten haben, bleibt die Zuteilung ins Niveau A unangefochten bestehen.
E. 5 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass dem Zeugnis vom 22. Juni 2012 weder rechtsfeststellende noch rechtsgestaltende Wirkungen zukommt, da es alleine keinen direkten Einfluss auf die weitere schulische Laufbahn des Sohns der Beschwerdeführer hatte. Der Regierungsrat ist demzufolge mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die dagegen ans Kantonsgericht erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Parteikosten wett-zuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. März 2013 (810 12 321) Erziehung und Kultur Anfechtbarkeit eines Primarschulzeugnisses Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, David Weiss , Gerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt Parteien A. und B. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Schulrat Kindergarten und Primarschule C. , Beschwerdegegner Betreff Zeugnis des Sohnes D. (RRB Nr. 1667 vom 23. Oktober 2012) A. D. besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Klasse 5c der Primarschule C. bei den Lehrerinnen E. und F. . B. Am 25. Januar 2012 fand als aktuelle Standortbestimmung ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern von D. , A. und B. , statt. Nach Ansicht der beiden Lehrerinnen E. und F. sollte der Schulleitung vorgeschlagen werden, D. in das Niveau A der Sekundarschule einzuteilen. Die Eltern hatten aufgrund eines am 4. Januar 2012 durchgeführten sog. Horn-Tests des Schulpsychologischen Dienstes C. (SPD) jedoch mit einer Empfehlung für das Niveau E der Sekundarschule gerechnet. Deshalb meldeten die Eltern ihren Sohn zur kantonalen Übertrittsprüfung des Amts für Volksschulen (AVS) am 12. März 2012 an. Die Prüfungsresultate (Durchschnittsnote von 3,8) und der damit verbundene Entscheid, dass D. ins Niveau A eingeteilt werde, ergingen am 16. März 2012. C. Auf Initiative seiner Eltern hin wurde D. noch vor der Übertrittsprüfung am 14. Februar 2012 in die Klasse von Lehrer G. umgeteilt. Weil der Klassenwechsel keine Besserung brachte, entschieden sich A. und B. , ihren Sohn ab dem 26. März 2012 in der Privatschule H. in I. einschulen zu lassen. D. Mit E-Mail vom 19. Juni 2012 bat A. den Schulleiter der Primarschule C. , J. , um Zustellung eines Abschlusszeugnisses der Primarschule C. für D. . Dieser habe ein Anrecht auf ein ordentliches Abschlusszeugnis der Primarschule, auch wenn er dort die 5. Klasse nicht vollständig beendet habe. Im Zeugnis vom 22. Juni 2012 erhielt D. in Deutsch, Mathematik und Mensch & Umwelt jeweils die Note 4.0. In Schrift/Darstellung und Französisch wurde er mit "nicht erreicht", in Nichttextiles Gestalten, Zeichnen/Malen und Sport mit "gut erreicht" und in Textiles Gestalten und Singen/Musik mit "erreicht" bewertet. E. Gegen dieses Zeugnis legten A. und B. am 26. Juni 2012 Beschwerde bei der Schulleitung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zeugnisnoten unter Beizug von verschwundenen und falsch bewerteten Tests errechnet worden seien und die negative schulische Entwicklung von D. auf Mobbing und mangelnde Förderung durch die Lehrerinnen zurückzuführen sei. Am 12. Juli 2012 wies die Schulleitung die Beschwerde von A. und B. ab und entschied, dass die beiden beanstandeten Noten in den Fächern Mensch & Umwelt (4.0) und Mathematik (4.0) ebenso bestehen bleiben würden wie die Beurteilung in Schrift/Darstellung ("nicht erreicht"). F. Am 16. Juli 2012 legten A. und B. bei der Präsidentin des Kindergarten- und Primarschulrats C. (Schulrat) Beschwerde gegen den Entscheid der Schulleitung ein. Die Beschwerde wurde am 27. Juli 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass verschwundene und nicht unterschriebene Tests nicht zur Zeugnisnote zählen dürften und belegt werden müssten. Das Beurteilungsprotokoll vom 25. Januar 2012 stelle zudem ein sehr negatives und unwahres Gesamtbild ihres Sohnes dar und entspreche nicht der Wahrheit. Am 9. August 2012 wies der Schulrat die Beschwerde vom 16. Juli 2012 ab und entschied, dass die Zeugnisnoten bestehen blieben. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall alle gesetzlichen Grundlagen beachtet und die Vorgaben eingehalten worden seien. Die Abklärungen durch die Schulleitung seien korrekt und umfassend erfolgt. Die Zeugnisnoten seien durch die Lehrpersonen korrekt errechnet worden. Selbst wenn im Fach Mathematik die beanstandeten Prüfungsnoten nicht mitgezählt würden, hätte dies keinen Einfluss auf die Zeugnisnote. G. Am 21. August 2012 erhoben A. und B. gegen den Entscheid des Schulrats Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Betreffend Begehren und Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das Schreiben bzw. die Begründung an den Schulrat vom 27. Juli 2012 verwiesen. Zum Entscheid des Schulrates vom 9. August 2012 wurde festgehalten, dass die Angelegenheit oberflächlich, offensichtlich unbearbeitet und pauschal beurteilend angegangen worden sei. Nach der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) vom 9. November 2004 gäbe es für den Schulrat klare Regeln der Kontrolle und Überprüfung der Schulleitung, welche einzuhalten seien. H. Am 3. September 2012 liess sich der Schulrat zur Beschwerde von A. und B. vom 21. August 2012 vernehmen. Er hielt fest, dass es bezüglich einer Regelung im Umgang mit Prüfungen in C. keine ergänzenden Bestimmungen neben der VO BBZ gäbe. Alles Weitere liege im Ermessen der Lehrpersonen, die dafür ausgebildet worden seien, professionell damit umzugehen. Bei der Übertrittsprüfung von D. sei die Punktzahl korrekt errechnet worden und das Ergebnis zeige eindeutig, dass er die Anforderungen für das Niveau E nicht erreicht habe. I. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A. und B. nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, da eine allfällige Verbesserung der angefochtenen Noten bzw. das angefochtene Prädikat den Zuteilungsentscheid nicht unmittelbar beeinflusse und dem Zeugnis vom 22. Juni 2012 somit keine rechtsgestaltende und rechtsfeststellende Funktion zukäme. Erstens bilde der Zwischenstand der Noten und Prädikate nur eines von drei Kriterien für den Vorschlag der Lehrperson bezüglich der Einteilung, zweitens sei nicht geregelt, ab welchem Notenschnitt eine Einteilung in das eine oder andere Anforderungsniveau zu erfolgen habe und drittens bilde der Zwischenstand der Leistungsbeurteilungen und nicht die Leistungsbeurteilung im Zeugnis Ende Juni ein Kriterium für den Vorschlag. J. Am 1. November 2012 erhoben A. und B. gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurden folgende Begehren gestellt: "Klärung des stattgefundenen Mobbings in der Klasse 5c bei den Lehrerinnen E. und F. bis zum Tag der Schulverweigerung am 10. Februar 2012"; "Korrektur der Zeugnisnoten auf Basis der belegten und tatsächlich stattgefundenen Prüfungen"; "Korrektur von offensichtlichen und nachvollziehbaren Falschbewertungen einzelner Prüfungen"; "Klärung der Unterlassung der Bearbeitung durch die Lehrkräfte nach deren Zuweisung und Erhalt der Ergebnisse der Abklärungen beim schulpsychologischen Dienst C. und der Psychomotorik-Therapie C. "; "Klärung der Gesamtvorkommnisse in der Klasse 5f bei Lehrer G. während 10 Unterrichtstagen (4 davon durch Lehrer G. unterrichtet)"; "Klärung der Übertrittsprüfung von D. am 12. März 2012 in Anbetracht der damals bestehenden traumatisierten Situation des Kindes"; "Klarstellung der Vorwürfe der Schulleitung wegen grenzwertigem Handeln der Eltern in Zusammenhang mit der Unterlassung einer Rechtsbelehrung und/oder eines Rechtsbeistandes oder der Hilfe/Gespräche jeglicher Art durch den Schulrat gegenüber den Eltern"; "Prüfung des Protokolls und dessen Ergebnisse des 'runden Tisches' vom 29. März 2012"; "Übernahme der Schulgebühren einer Privatschule zur Beendigung der Primarschulzeit nach Ablehnung der Eltern für das vorgeschlagene 'Timeout'-Programm". Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Darstellungen im Regierungsratsbeschluss Unwahrheiten beinhalten würden und offensichtlich einseitig aufgrund von Aussagen der Gegenpartei festgehalten worden seien. Die nachgewiesene, willkürliche Notenmanipulation zu Ungunsten des Schülers und die seit Jahren bekannte miserable Gesamtsituation der Klasse 5c seien nicht zur Entscheidfindung beigezogen worden. Bei der Benotung einzelner Prüfungen und der daraus resultierenden Zeugnisnoten sei nachweislich manipuliert worden, nachträglich sei sogar gelogen und vertuscht worden. Die Lehrerinnen E. und F. hätten sie, die Eltern, über den angeblichen Leistungsabfall ihres Sohnes während zweieinhalb Monaten nicht informiert. Die meisten der abgelegten Prüfungen seien den Eltern nicht bekannt gewesen, zeitlich nicht nachvollziehbar und grösstenteils nicht von ihnen unterschrieben worden. Ausserdem sei die Französischnote der Privatschule H. bei der Bewertung der Französischkenntnisse übergangen worden. K. Der Schulrat liess sich am 4. Januar 2013 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Der Regierungsrat liess sich am 4. Januar 2013 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten. Es wurde vollumfänglich an den Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2012 festgehalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertrittsprüfung vom 12. März 2012, die Prüfung des Protokolls vom runden Tisch vom 29. März 2012 sowie die Übernahme der Schulgebühren der Privatschule nicht Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses bilden würden und dadurch der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt würde. Zudem würden die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht relevanten Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb sich der Regierungsrat in seinem Beschluss auch nicht mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Untätigkeit der Vorinstanzen stelle sinngemäss auch keine Rechtsverweigerung dar, auf welche das Gericht eintreten könnte. Das Kantonsgericht könne in aufsichtsrechtlichen Belangen nicht darauf eintreten, da ein Anzeiger einer aufsichtsrechtlichen Anzeige keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, eines Entscheids oder eines Beschlusses besitze. Wie bereits im Regierungsratsbeschluss ausführlich begründet, handle es sich zudem beim Zeugnis vom 22. Juni 2012 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Zeugnisnoten seien nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Zuweisung zu einem bestimmten Anforderungsniveau, sondern die Zuweisung erfolge aufgrund des Zuweisungsvorschlags der Klassenlehrperson oder, wenn die Erziehungsberechtigen mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson nicht einverstanden seien, aufgrund der Resultate der Übertrittsprüfung. Resultate eines allfällig absolvierten Horn-Tests des SPD seien nicht massgebend für die Zuweisungsempfehlung. M. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Am 18. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner vom 4. Januar 2013 ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Die Beschwerdeführer sind gestützt darauf vom angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 4. Juli 2007 [810 06 373] E. 1.2; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. KGEVV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, es seien die Zeugnisnoten auf Basis der belegten und tatsächlich stattgefundenen Prüfungen zu korrigieren und es seien offensichtliche und nachvollziehbare Falschbewertungen einzelner Prüfungen zu korrigieren, können sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei einzutreten, verstanden werden, weshalb insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Auf die restlichen, nicht das Zeugnis betreffenden Begehren, kann demnach nicht eingetreten werden, da sie im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht Streitgegenstand bildeten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf aufsichtsrechtliche Begehren ohnehin nicht eingetreten werden kann, da das Kantonsgericht keine dem Regierungsrat übergeordnete Aufsichtsbehörde darstellt, sondern Rechtsmittelinstanz ist. Als solche hat es nicht die Kompetenz, den Regierungsrat in aufsichtsrechtlichen Belangen zu kontrollieren. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist somit einzig, ob der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1667 vom 23. Oktober 2012 mangels Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Schulzeugnisse nur insofern Verfügungen, d.h. anfechtbare Hoheitsakte dar, als ihnen eine rechtsgestaltende oder eine rechtsfeststellende Funktion zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Note bzw. die Gesamtheit der Noten unmittelbar ausschlaggebend ist für das Bestehen einer Prüfung, für den Erwerb eines Diploms oder für die Berechtigung, eine weitere Ausbildung antreten oder einen Titel tragen zu dürfen. Ansonsten fehlt einer einzelnen Note die Eigenschaft einer der Anfechtung zugänglichen Verfügung. Mit einer Note wird bloss eine Aussage über eine Tatsache gemacht, nämlich über die Qualität der an einer Prüfung oder bei einer Arbeit oder generell im Schulunterricht erbrachten Leistung (Urteile des Bundesgerichts 2P.29/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2.1; 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2; 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 2 und 3). Die Tatsache, dass eine Note möglicherweise faktische Nachteile mit sich bringt, genügt zur Annahme eines die Rechtsstellung des Betroffenen beeinflussenden Hoheitsaktes nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/1988 vom 18. Dezember 1990 E. 3b). 4.1 Demzufolge ist zu prüfen, ob dem Schulzeugnis vom 22. Juni 2012 eine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Funktion zukommt und der Regierungsrat somit verpflichtet gewesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten und die Vorbringen der Beschwerdeführer materiell zu prüfen. 4.2 Gemäss § 25 Vo BBZ entscheiden drei Kriterien über die Zuweisung eines Schülers in das Niveau A, E, oder P der Sekundarschule: Der Zwischenstand in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern (Abs. 2 lit. a), die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten (Abs. 2 lit. b) und eine Gesamtbeurteilung des Schülers (Abs. 2 lit. c). Das Zeugnis als Beurteilung der Leistung in allen Fächern ist also nur eines von drei Beurteilungskriterien für die Niveauzuteilung, wobei in der Verordnung kein Zeugnisnotenschnitt definiert ist, der erreicht werden muss, um in ein bestimmtes Niveau eingeteilt zu werden. Die Bedeutung der einzelnen Noten wird durch diese Bestimmung also deutlich relativiert. Es ist vielmehr eine ganzheitliche Bewertung durch die Lehrperson, welche über die unmittelbare schulische Zukunft eines Schülers entscheidet. Sind die Eltern mit dem aus dieser Beurteilung resultierenden Vorschlag nicht einverstanden, so können sie ihr Kind gemäss § 25 Abs. 5 Vo BBZ an die Übertrittsprüfung anmelden. Bei Erreichen eines bestimmten Notenschnitts an dieser Prüfung hat der Absolvent dann direkt Anspruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Niveau (für Niveau E einen Notenschnitt von mindestens 4.25 und für Niveau P mindestens 5.0). Die Resultate der Übertrittsprüfung und der entsprechende Bescheid des Amtes für Volksschulen können dann gemäss § 63 Vo BBZ mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Weitergehende Rechtsmittel sind in der Vo BBZ nicht vorgesehen. Erst, wenn die Zuteilung zu einem Niveau in grossem Widerspruch zu den Zeugnisnoten stehen und sich somit als willkürlich erweisen würde, müsste grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Zeugnis anzufechten (vgl. Herbert Plotke , Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 461 f.). Diese Problematik stellt sich jedoch vorliegend nicht. 4.3 Mit Blick auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer kann festgehalten werden, dass, selbst wenn die infrage gestellten Noten in den Fächern Mathematik, Mensch und Umwelt sowie Schrift/Darstellung entsprechend den Forderungen der Beschwerdeführer korrigiert würden, aus dem Zeugnis nicht automatisch ein Anspruch auf Zuteilung in das nächst höhere Niveau E abgeleitet werden kann. Das angefochtene Zeugnis vom 22. Juni 2012 hatte also keinen direkten Einfluss auf die Zuteilung des Sohns der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Niveau. Um so weniger, als es bei der Bedeutungszumessung des Zeugnisses auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen gilt: Das Beurteilungsgespräch und der damit verbundene Vorschlag der Niveauzuweisung, der unter anderem auf dem Leistungsnachweis, d.h. den Zeugnisnoten beruht, findet jeweils nach dem ersten Semester der 5. Primarschulklasse statt. Die danach, also im zweiten Semester der 5. Klasse, geschriebenen Noten haben deswegen keinen Einfluss mehr auf den Vorschlag der Lehrpersonen, sind also weitestgehend irrelevant. Das angefochtene Zeugnis beruht aber zumindest teilweise auch auf Noten, welche nach dem Übertrittsgespräch erzielt wurden, was dessen Bedeutung zusätzlich relativiert. Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn, wie dies von der VO BBZ vorgesehen ist, nach dem für sie nicht nachvollziehbaren Niveau-Vorschlag zur Übertrittsprüfung angemeldet hatten und den darauffolgenden Übertrittsentscheid (basierend auf einer Durchschnittsnote von 3,8) nicht angefochten haben, bleibt die Zuteilung ins Niveau A unangefochten bestehen. 5. Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass dem Zeugnis vom 22. Juni 2012 weder rechtsfeststellende noch rechtsgestaltende Wirkungen zukommt, da es alleine keinen direkten Einfluss auf die weitere schulische Laufbahn des Sohns der Beschwerdeführer hatte. Der Regierungsrat ist demzufolge mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die dagegen ans Kantonsgericht erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Parteikosten wett-zuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.