Rechnungs-Nr. 6440718
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 25 des Spitalgesetzes (Spitalgesetz) vom 17. November 2011 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Psychiatrie Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Da die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügung ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 30. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 9C_754/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 18 26) Gesundheit Rechnungsstellung für Leistungen der Psychiatrie Baselland Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin gegen Psychiatrie Baselland , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Beschwerdegegnerin Betreff Rechnungs-Nr. 6440718 (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 16. Januar 2018) A. A.____ (geb. 1979) war im Zeitraum zwischen Juni und September 2016 beim Zentrum für spezifische Psychotherapien und Psychosomatik der Psychiatrie Baselland (PBL), Ambulatorium B.____, zwecks Unterstützung im Umgang mit ihrem Sohn in Behandlung, bei dem eine Aufmerksamkeitsdefizits-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert wurde. B. Am 13. Juli 2016 und am 11. August 2016 fanden dazu Therapiesitzungen mit Dr. med. C.____, Oberarzt, statt. Zur angesetzten dritten Therapiesitzung am 22. September 2016 erschien A.____ nicht. C. Am 16. März 2017 wurde zwischen A.____ und Dr. C.____ per E-Mail bezüglich der Abrechnung der ärztlichen Leistungen korrespondiert, wobei sich A.____ mit der erfolgten Abrechnung nicht einverstanden zeigte. Insbesondere sei der letzte Termin vom 22. September 2016 fristgerecht abgesagt worden. Dr. C.____ führte dazu aus, die entsprechende Absage sei nicht an das Ambulatorium B.____, sondern an das Kantonsspital B.____ gerichtet gewesen, weshalb diese nicht habe beim Ambulatorium B.____ eingehen können. D. Mit Rechnung Nr. 6440718 vom 31. März 2017 stellte die PBL A.____ Fr. 778.65 in Rechnung und rechnete dabei nur Leistungen bis zur zweiten Therapiesitzung vom 11. August 2016 ab. Der entsprechende Rückforderungsbeleg datiert vom 25. April 2017. E. Am 12. Dezember 2017 reichte die PBL beim Betreibungsamt D.____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 778.65 ein. F. Gegen den daraufhin ergangenen Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2017 erhob A.____ am 9. Januar 2018 Rechtsvorschlag. G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte die PBL die Rechnung über Fr. 778.65 erneut zu und fügte eine Rechtsmittelbelehrung an, wonach gegen die Verfügung innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde geführt werden könne. H. Mit weiteren E-Mails vom 17. Januar 2018 erklärte sich A.____ weiterhin nicht mit der Abrechnung einverstanden und verlangte eine zusätzliche Herabsetzung des Rechnungsbetrags. I. Am 21. Januar 2018 reichte A.____ gegen die Verfügung vom 16. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, die Rechnungsverfügung sei aufzuheben und der Rechnungsbetrag zu korrigieren bzw. zu reduzieren, zudem seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 reichte die PBL ihre Stellungnahme ein und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 17. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 25 des Spitalgesetzes (Spitalgesetz) vom 17. November 2011 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Psychiatrie Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Da die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügung ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Behandlung bei Dr. C.____ sei nicht adäquat gewesen, er sei nicht auf ihre Behandlungsanliegen eingegangen und er habe nicht über die nötige Erfahrung verfügt. Sie habe die Rechnung gegenüber der PBL mehrfach beanstandet, man sei ihr jedoch bürokratisch und unflexibel begegnet und habe kein Entgegenkommen gezeigt. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der zweite Behandlungstermin habe nur 30 Minuten gedauert und sie habe anlässlich dieses Termins mitgeteilt, dass sie keine weitere Behandlung wünsche. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Korrektur der angefochtenen Rechnung. 3.2 Die PBL führt aus, alle Leistungen seien korrekt erfasst und verrechnet worden, zudem habe man aus Kulanz bereits auf die Verrechnung der mit dem verpassten Termin vom 22. September 2016 zusammenhängenden Leistungen verzichtet. Des Weiteren habe der zweite Termin vom 11. August 2016 nicht 30, sondern 75 Minuten gedauert und sei korrekt erfasst worden. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Rechnung der PBL. Die Rechnungsstellung für medizinische Leistungen innerhalb der sozialen Krankenversicherung richtet sich nach Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 i.V.m. Art. 59 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995. Gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben geben, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die Rechnung hat zudem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a-e KVV insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten: Ein Kalendarium der Behandlungen; die erbrachten Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht; Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind; die Kennnummer der Krankenversichertenkarte und die AHV-Versichertennummer. 4.2 Gestützt auf Art. 43 KVG besteht in der Schweiz für die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen das Tarifsystem TARMED. Für die Abrechnung ärztlicher Leistungen werden dabei die vorgesehenen Taxpunkte aus der Tarifstruktur mit den kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten multipliziert. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die PBL zwischen Juni und August 2016 galt die Tarifstruktur TARMED, Version 1.08, genehmigt durch den Bundesrat am 15. Juni 2012. Diese basierte auf dem TARMED-Rahmenvertrag vom 13. Juni 2003 zwischen der Interessenvertretung der schweizerischen Spitäler "H+, Die Spitäler der Schweiz", und jener der Krankenversicherungsgesellschaften "Santésuisse, Die Schweizer Versicherer", welcher durch H+ auf Ende 2016 gekündigt wurde (der Bundesrat verlängerte die Geltung der Tarifstruktur TARMED, Version 1.08, daraufhin bis Ende 2017). Die Taxpunktwerte werden auf kantonaler Ebene durch die kantonalen Tarifpartner bestimmt und durch die zuständigen Behörden genehmigt. Im Kanton Basel-Landschaft liegt der Taxpunktwert seit Oktober 2010 bei Fr. 0.91, wie auf dem Rückforderungsbeleg vom 24. April 2017 korrekt abgebildet wurde (vgl. zum Ganzen https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Aerztliche-Leistungen-in-der-Krankenversicherung/Tarifsystem-Tarmed.html , zuletzt eingesehen am 21. August 2018). 4.3 Nach dem Gesagten ist demnach zu prüfen, ob die beanstandete Rechnung den gesetzlichen Vorschriften genügt und die Leistungen gemäss TARMED korrekt abgerechnet worden sind. Ausgewiesen und in der Vernehmlassung der PBL näher ausgeführt wurden folgende Behandlungsdienstleistungen: Leistungen in Abwesenheit der Patientin sowie eine telefonische Konsultation am 27. Juni 2016 (insgesamt Fr. 48.84), Psychiatrische Diagnostik und Therapie, Einzeltherapie sowie ärztliche Leistungen in Abwesenheit der Patientin am 13. Juli 2016 (Fr. 391.43), ein nicht formalisierter Bericht vom 25. Juli 2017 (Fr. 93.74) sowie eine weitere Position psychiatrischer Diagnostik und Therapie (Fr. 244.64) am 11. August 2016, was addiert zum in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 778.65 führt. Die Erklärungen in der Vernehmlassung der PBL sind plausibel und decken sich mit den Angaben im Rückforderungsbeleg vom 24. April 2017. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungserfassung nicht korrekt erfolgt wäre. Aus dem Rückforderungsbeleg vom 24. April 2017 ergibt sich, dass die vorgeschriebenen Angaben korrekt aufgeführt und die einzelnen Leistungen detailliert ausgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls keine substantiierte Kritik an einzelnen Positionen oder deren Verrechnung an. Ihre Beanstandung der Abrechnung der PBL geht demgemäss fehl, da sie sich nur pauschal gegen deren Höhe richtet. Im Übrigen ist festzustellen, dass für die Leistungsabrechnung medizinischer Leistungen ein gesetzliches und tarifvertragliches System besteht, nach welchem die PBL ihre ambulanten Leistungen abzurechnen hat. Die Beschwerdeführerin moniert, die Behandlung habe ihr nichts gebracht. Ärztliche Leistungen haben die gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Gesprächsnotizen im Verlaufsüberblick ergeben keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Anforderungen. Eine Abrechnung aufgrund des Behandlungserfolgs ist nicht geschuldet. Die Abrechnung der PBL entspricht demzufolge den für sie geltenden Vorschriften und ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zuletzt enthält der Abrechnungsbeleg vom 24. April 2017 auch in formaler Hinsicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a-e KVV. 4.4 Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren in Bezug auf den in Rechnung gestellten zweiten Behandlungstermin, dieser habe nicht wie auf der Rechnung ausgewiesen 75, sondern bloss 30 Minuten gedauert. Sie vermag jedoch für diese Behauptung keinerlei Anhaltspunkte anzuführen. Dem von der PBL eingereichten Verlaufsüberblick der Behandlung der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass der Eintrag über 75 Minuten noch am selben Tag des Termins (am 11. August 2016) vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bleibt irgendwelche Gründe für eine derart starke Abweichung von der angeblich tatsächlichen Dauer schuldig und es ist nicht ersichtlich, weshalb der direkt nach dem Termin vorgenommene Eintrag falsch gewesen sein soll. Es ist demgemäss davon auszugehen, dass die Erfassung und Abrechnung korrekt ausgeführt wurden. Nach dem Gesagten ist die Abrechnung der PBL auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettgeschlagen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 30. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 9C_754/2018) erhoben.