Demontage Überwachungskamera und Mikrophone; Reben und Klettergerüst (RRB Nr. 0342 vom 14. März 2017)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber nicht Adressatin des angefochtenen Entscheids und sie war auch nicht Partei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers identisch ist mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin, kann indessen vorliegend offenbleiben, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_7/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. September 2017 (810 17 72) Datenschutz/Öffentlichkeitsprinzip Videoüberwachung eines öffentlichen Fusswegs als gesteigerter Gemeingebrauch Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal Beteiligte A.____ und B.____ , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Demontage Überwachungskamera und Mikrophone, Reben und Klettergerüst (RRB Nr. 0342 vom 14. März 2017) A. Am 6. August 2013 erwarb A.____ zusammen mit seiner Lebensgefährtin B.____ die Liegenschaft Parzelle Nr. 2371 an der X.____strasse 95 in der Gemeinde C.____ (Gemeinde). Im Grundbuch ist auf dieser Parzelle ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt. Die Parzelle Nr. 2371 geht ursprünglich auf die Parzelle Nr. 154 zurück. Diese wurde im Jahr 1965 in die Parzellen Nrn. 154 und 1376 aufgeteilt. Dabei wurde das auf der Parzelle Nr. 154 angemerkte öffentliche Fusswegrecht auf die Parzelle Nr. 1376 übertragen. Im Jahr 1992 wurde sodann die Parzelle Nr. 1376 in die Parzellen Nrn. 1376 und 2371 aufgeteilt. Das öffentliche Fusswegrecht wurde bei der Aufteilung auf der Parzelle Nr. 1376 angemerkt gelassen und zusätzlich auf der Parzelle Nr. 2371 angemerkt. B. Nach dem Erwerb der Parzelle Nr. 2371 monierte A.____ bei der Gemeinde verschiedene Störungen im Zusammenhang mit dem Verbindungsweg zwischen der X.____strasse und der Y.____strasse, welcher auf seiner Parzelle neben seinem Haus verläuft. Schliesslich installierte er auf seiner Liegenschaft eine Video- und Tonüberwachungsanlage, welche den Weg neben seinem Haus bis an das angrenzende Grundstück erfasst. Weiter pflanzte er im Bereich des fraglichen Fusswegs zwei Reben, für welche er ausserdem an einer durch ihn erstellten Einfriedung zwei Kletterhilfen installierte. Ausserdem erstellte er an der Grenze zu Parzelle Nr. 155 eine Einfriedung. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 ordnete der Gemeinderat C.____ (Gemeinderat) die Entfernung der Video- und Tonüberwachungsanlage sowie der Reben und der dazugehörigen Kletterhilfen an. Weiter ordnete er die Anpassung der Einfriedung an der Grenze zur Parzelle Nr. 155 an. D. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dieser wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0342 vom 14. März 2017 ab, soweit die Entfernung der Video- und Tonüberwachungsanlage und die Entfernung der Reben betroffen war. Soweit die Anpassung der Einfriedung an der Grenze zu Parzelle Nr. 155 betroffen war, leitete der Regierungsrat die Beschwerde an die zuständige Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission) weiter. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 19. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsrats sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Kostenentscheid des Regierungsrats aufzuheben. F. Mit Schreiben vom 31. März 2017 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hält an seinen Ausführungen im Entscheid vom 14. März 2017 fest. Mit Schreiben vom 10. April 2017 liess sich der Gemeinderat ebenfalls vernehmen. Er schliesst sich den Anträgen und der Begründung des Regierungsrats an. G. Am 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote als Beleg notwendiger rechtlicher Beratung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein und beantragte ausserdem die Durchführung eines Augenscheins. H. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Grundbuchauszüge beim Kantonsgericht ein und wies darauf hin, dass mittlerweile ein Verfahren vor der Baurekurskommission hängig sei. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2017 (Posteingang: 13. Juni 2017) zeigte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht an, dass das Verfahren vor der Baurekurskommission zwischenzeitlich zufolge Vergleichs abgeschrieben worden sei. K. Am 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Zeitungsartikels über den vorliegenden Fall ein. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 (Posteingang: 7. September 2017) reichte der Beschwerdeführer eine Chronologie mit Straftaten ein, welche gegen ihn verübt worden seien. M. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 (Posteingang: 22. September 2017) reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Zusammenfassung des vorliegenden Falls aus seiner Sicht ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber nicht Adressatin des angefochtenen Entscheids und sie war auch nicht Partei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers identisch ist mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin, kann indessen vorliegend offenbleiben, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht angewiesen wurde, die an seinem Hauseingang angebrachte Video- und Tonüberwachungsanlage zu entfernen. Ausserdem strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht angewiesen wurde, die auf seinem Grundstück angebrachten Kletterhilfen und die daran befestigten Reben zu entfernen. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich ein öffentliches Fusswegrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 2371 führt und, falls ja, wo das Fusswegrecht entlangführt. Die Beschwerdegegner stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es sich beim streitigen Fusswegrecht um eine privatrechtliche Dienstbarkeit handle, weshalb das Zivilgericht zuständig sei, über deren Rechtmässigkeit und Bestand zu entscheiden. Aufgrund des materiellen Publizitätsprinzips des Grundbuchs hätten die Beschwerdegegner mangels offensichtlicher Nichtigkeit des Grundbucheintrags grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Fusswegrecht auf der fraglichen Parzelle rechtmässig bestehe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der vor seinem Hauseingang verlaufende Weg nicht mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet sei. Zur Begründung führt er zunächst aus, dass weder ein Dienstbarkeitsvertrag noch ein Plan vorlägen, aus welchem Bestand und Inhalt des fraglichen Fusswegrechts hervorgingen. Der Plan Nr. 2, auf welchen der Grundbucheintrag verweise, habe zunächst von den Behörden nicht erhältlich gemacht werden können. Aus dem Plan, welcher dem Beschwerdeführer von den Behörden schliesslich zugestellt worden sei, könne mangels einer Legende nichts über den strittigen öffentlichen Fussweg entnommen werden. Sollte das öffentliche Fusswegrecht rechtmässig errichtet worden sein, so sei es aber jedenfalls zu Unrecht auf seine Parzelle Nr. 2371 übertragen worden, als im Jahr 1992 die damalige Parzelle Nr. 1376 in die heutige Parzelle Nr. 1376 und die heute im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 2371 aufgeteilt worden sei. Sofern das öffentliche Fusswegrecht rechtmässig auf seine Parzelle Nr. 2371 übertragen worden sein sollte, verlaufe es mindestens an einem anderen Ort als von den Beschwerdegegnern geltend gemacht. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf den Strassennetzplan Siedlung & Landschaft, Ganzes Gemeindegebiet, Revision 2004, der Gemeinde C.____ vom 13. September 2004 (Strassennetzplan), auf welchem ein öffentlicher Fussweg auf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. 1376 und 150 verläuft und welcher auf der Parzelle des Beschwerdeführers keinen öffentlichen Fussweg vorsieht. 5.1 Das Kantonsgericht überprüft gemäss § 46 Abs. 1 VPO sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören. Im vorliegenden Fall ist dabei zunächst zu klären, ob die Vorfrage der Rechtmässigkeit und des Bestands des streitigen öffentlichen Fusswegrechts dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, da hiervon die Frage abhängt, ob die Beschwerdegegner zu Recht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis ausgegangen sind. 5.1.1 Der Umstand, dass ein Fusswegrecht als "öffentlich" bezeichnet wird, sagt noch nichts darüber aus, ob dieses Fusswegrecht öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Vielmehr kann ein Fusswegrecht zugunsten des Gemeinwesens sowohl als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) als auch als privatrechtliche Dienstbarkeit im Sinne der Art. 730 ff. ZGB begründet werden (BGE 74 I 41 E. 2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, 7. Auflage, Rz. 2230). Soll ein öffentliches Fusswegrecht zugunsten der Allgemeinheit als privatrechtliche Dienstbarkeit errichtet werden, untersteht die Errichtung den Formvorschriften von Art. 732 ZGB. Ein Wegrecht als privatrechtliche Dienstbarkeit kann entweder als Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB) oder als Personaldienstbarkeit (Art. 781 ZGB) errichtet werden. Berechtigter einer Dienstbarkeit ist immer eine Person, wobei bei Grunddienstbarkeiten die berechtigte Person durch ihr Eigentum an einem Grundstück definiert wird ( Etienne Petitpierre , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 730 ZGB). Sofern es etwa aus praktischen Gründen unvorteilhaft ist, eine Berechtigung mit einem anderen Grundstück zu verknüpfen, kann es sinnvoll sein, die Berechtigung stattdessen direkt mit einer Person zu verknüpfen. Diesfalls handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit, sondern um eine Personaldienstbarkeit (vgl. Etienne Petitpierre , a.a.O., N 4 zu Art. 781 ZGB). Sofern die Öffentlichkeit von einer Dienstbarkeit begünstigt werden soll, sind denkbare berechtigte Personen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie etwa Gemeinden oder Kantone (vgl. Claire Huguenin/Christophe Peter Reitze , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 59). Neben der Form der privatrechtlichen Dienstbarkeit ist es aber auch denkbar, ein öffentliches Wegrecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu begründen. Letztere werden im Grundbuch in Form einer Anmerkung lediglich kenntlich gemacht, wobei ihre Gültigkeit nicht vom Grundbucheintrag abhängig ist ( Jürg Schmid , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, N 12 zu Art. 962 ZGB). Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unterstehen dementsprechend nicht den Vorschriften privatrechtlicher Dienstbarkeiten, sondern werden durch das öffentliche Recht geregelt (vgl. Jürg Schmid , a.a.O., N 4 ff. zu Art. 962 ZGB). 5.1.2 In den Akten findet sich ein Grundbuchanlegungsbeleg Nr. 128 vom 28. Juni 1940, auf welchen das im Streit liegende öffentliche Fusswegrecht zurückgeht. Der Titel dieses Belegs spricht von der "Anmeldung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines selbständigen und dauernden Rechtes an Grundstücken". Als belastete Parzellen sind die damaligen Parzellen Nrn. 154 und 155 aufgeführt. Auf die damalige Parzelle Nr. 154 geht auch die heute im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 2371 zurück. Unter Ziff. 5 des Grundbuchanlegungsbelegs findet sich bezüglich des Rechtstitels, auf welchen sich die Eintragung stützt, der Vermerk "Vide umstehende Erklärung". Auf der Rückseite des Belegs findet sich folgende Erklärung: "Die unterzeichneten Dienstbarkeitsbelasteten erklären sich mit vorstehender Eintragung ins Grundbuch einverstanden". Auf der Vorderseite findet sich zuunterst über der Unterschrift des damaligen Bezirksschreibers folgender Vermerk: "Wird als Anmerkung eingetragen". Wie aus den in den Akten befindlichen Grundbuchauszügen ersichtlich ist, wird das öffentliche Fusswegrecht im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit, sondern als Anmerkung aufgeführt. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob das streitige öffentliche Fusswegrecht in der Form einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder aber in der Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung errichtet worden war. Für eine Dienstbarkeit spricht vorliegend vor allem der Wortlaut der Erklärung der damaligen Eigentümer, welche von "Dienstbarkeitsbelasteten" spricht. In der Fassung des ZGB, welche zum Zeitpunkt gültig war, als das streitige öffentliche Wegrecht errichtet wurde, war für die Errichtung einer Dienstbarkeit lediglich die einfache Schriftform notwendig und nicht, wie unter heute geltendem Recht, die öffentliche Beurkundung. Das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung wurde erst mit der Revision des ZGB vom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) eingeführt, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dasselbe gilt auch für das in Art. 732 Abs. 2 ZGB enthaltene Erfordernis, dass dem Errichtungsakt ein Plan beizulegen ist, sofern die Dienstbarkeit nur einen Teil des Grundstücks belastet (vgl. Art. 732 ZGB in der Fassung vor der Revision vom 11. Dezember 2009; vgl. zum Kriterium der Schriftform Ingeborg Schwenzer , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 ff. zu Art. 13 OR). Damit erfüllt der erwähnte Grundbuchanlegungsbeleg Nr. 128 grundsätzlich die Formerfordernisse, welche zur Zeit der Anmeldung des streitigen öffentlichen Fusswegrechts für die Errichtung von Dienstbarkeiten galten. Gegen eine Dienstbarkeit spricht indessen, dass der Grundbuchanlegungsbeleg explizit sagt, dass das öffentliche Fusswegrecht "als Anmerkung" einzutragen ist, wie dies heute auch aus den vorliegenden Grundbuchblättern ersichtlich ist. Würde es sich um eine privatrechtliche Dienstbarkeit handeln, so wäre diese damit falsch eingetragen worden. Weiter spricht gegen eine Dienstbarkeit, dass eine solche eine bestimmte Person berechtigt. Diese wird entweder identifiziert, indem die Person durch das Eigentum an einem bestimmten Grundstück definiert wird (Grunddienstbarkeit) oder indem die Person selbst im Grundbuch bezeichnet wird (Personaldienstbarkeit). Vorliegend findet sich unter Ziff. 2 des Grundbuchanlegungsbelegs, welche Auskunft über die berechtigte Person im Falle einer Personaldienstbarkeit geben soll, lediglich der Vermerk "öffentlich". Unter Ziff. 3 ist ausserdem kein Grundstück eingetragen, welches einen berechtigten Eigentümer bezeichnen würde, sofern es um die Errichtung einer Grunddienstbarkeit ginge. Wer verpflichtet und wer berechtigt wird, gehört aber zum wesentlichen Bestandteil eines Dienstbarkeitsvertrages, welcher mindestens bestimmbar sein muss ( Etienne Petitpierre , a.a.O., N 10 f. zu Art. 732). Hätte tatsächlich eine privatrechtliche Dienstbarkeit errichtet werden sollen, würde der Begriff "öffentlich" nicht hinreichend bestimmen, welche Person oder Personengruppe berechtigt werden soll (beispielsweise die Einwohnergemeinde, der Kanton oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts). Sofern also ein Dienstbarkeitsvertrag hätte geschlossen werden sollen, fehlte dem vorliegenden Vertrag ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Da in der Grundbuchanmeldung aber explizit gesagt wird, dass das öffentliche Fusswegrecht "als Anmerkung" einzutragen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Dienstbarkeitsvertrag mit mangelhaft bestimmtem Inhalt vorliegt. Vielmehr muss daraus geschlossen werden, dass die Beteiligten eben keinen privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrag hatten schliessen wollen, sondern tatsächlich im technischen Sinn die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung eintragen wollten. Es liegt damit keine privatrechtliche Dienstbarkeit, sondern eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich beim streitigen öffentlichen Fusswegrecht – entgegen dem angefochtenen Entscheid – um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handelt, deren Rechtmässigkeit und deren Bestand durch das öffentliche Recht geregelt wird (vgl. Jürg Schmid , a.a.O., N 4 ff. zu Art. 962 ZGB). Die beiden Beschwerdegegner hätten daher die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtmässigkeit und des Bestands des öffentlichen Fusswegrechts inhaltlich beurteilen müssen. Es liegt insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, welche grundsätzlich wegen des formellen Gehalts des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Entscheids führen müsste (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 E. 2.6.1; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Auch eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn und soweit erstens die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 116 V 187 E. 3d), zweitens der Rechtsmittelinstanz volle Kognition bezüglich aller streitigen Tat- und Rechtsfragen zukommt (BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 115 V 305 E. 2h) und drittens der betroffenen Person dadurch keine Nachteile entstehen (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 E. 2.6.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Akten ergibt sich, dass in den vorinstanzlichen Verfahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem streitigen öffentlichen Fusswegrecht, welche heute noch erhältlich gemacht werden können, ins Recht gelegt worden sind. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn bezüglich des Sachverhalts bei einer Rückweisung an die Vorinstanzen kann damit ausgeschlossen werden. Auch hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum Gelegenheit gehabt, seine Rügen hinsichtlich der Rechtmässigkeit und des Verlaufs des streitigen öffentlichen Fusswegrechts vorzubringen, wovon er ausgiebig Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der vollen Kognition des Kantonsgerichts können diese Rügen im vorliegenden Verfahren allesamt behandelt werden. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht darüber hinaus hervor, dass er eine Beurteilung dieser Fragen durch das Kantonsgericht wünscht. Da das Interesse aller Parteien an einer Entscheidung gross ist und dem Beschwerdeführer hieraus keine Nachteile erwachsen, rechtfertigt es sich vorliegend, dass das Kantonsgericht die Gehörsverletzung heilt. 5.2.1 Damit ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das fragliche öffentliche Fusswegrecht rechtmässig besteht. Die Eigentumsbeschränkung gegenüber einem Grundeigentümer liegt bei einem öffentlichen Fusswegrecht darin, dass der Grundeigentümer dulden muss, dass der Fussweg der Öffentlichkeit zum allgemeinen Verkehr zu Fuss dient (BGE 104 IV 105 E. 3). Diese Duldungspflicht wird dem Grundeigentümer durch einen Verwaltungsakt auferlegt, welcher gemeinhin als Widmung bezeichnet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.1; BGE 74 I 41 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O, Rz. 2229 ff.). Damit das Gemeinwesen einen Weg der Öffentlichkeit zum Gemeingebrauch widmen kann, muss es die Verfügungsmacht über das fragliche Grundstück innehaben. Diese Verfügungsmacht kann das Gemeinwesen unter anderem durch Einverständniserklärung der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks erlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2; BGE 74 I 41 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2230). Die Widmung selbst kann sodann auch formlos erfolgen, sofern das kantonale Recht keine Formvorschriften vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.1; Ulrich Keusen , in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 10.10). Nachdem eine Sache zum Gemeingebrauch gewidmet worden ist, gehört sie zu den öffentlichen Sachen, unabhängig davon, ob sie sachenrechtlich im Eigentum einer Privatperson steht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2229). 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass aus dem Grundbuchanlegungsbeleg Nr. 128 aus dem Jahre 1940 geschlossen werden kann, dass die damaligen Eigentümer der Parzellen Nrn. 154 und 155 ihr Einverständnis dafür gaben, dass auf diesen Parzellen ein öffentliches Wegrecht der Allgemeinheit gewidmet wird. Weiter ist festzuhalten, dass dem kantonalen öffentlichen Recht des Kantons Basel-Landschaft keine Formvorschriften zu entnehmen sind, welche es verbieten würden, einen Fussweg formlos der Allgemeinheit zu widmen und solche Formvorschriften auch zur Zeit der Errichtung des öffentlichen Fusswegrechts nicht bestanden. Damit kann die Frage offenbleiben, ob die Widmung seinerzeit mittels eines förmlichen Verwaltungsakts erfolgt ist, der nicht mehr erhältlich gemacht werden kann, oder ob die Widmung formlos erfolgte. In jedem Fall ist erstellt, dass ein öffentliches Wegrecht im Einverständnis mit den damaligen Eigentümern gewidmet wurde, womit auch das öffentliche Fusswegrecht im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Recht im Grundbuch angemerkt wurde. 5.2.3 Es stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob die Anmerkung des fraglichen öffentlichen Fusswegrechts bei der in mehreren Schritten vollzogenen Aufteilung der Parzelle Nr. 154 schliesslich zu Recht auf die heutige Parzelle Nr. 2371 übertragen wurde, mit anderen Worten, ob die Parzelle Nr. 2371 tatsächlich mit dem öffentlichen Fusswegrecht belastet ist. Damit ist auch die Frage verknüpft, wo das fragliche Fusswegrecht entlangführt. Um diese Fragen zu beantworten, ist es notwendig, nachzuvollziehen, wie die heutige Parzelle Nr. 2371 entstanden ist. Die Parzelle Nr. 2371 geht auf die frühere Parzelle Nr. 1376 zurück, welche ihrerseits auf die ursprüngliche Parzelle Nr. 154 zurückgeht. Die Parzelle Nr. 154 umfasste bis zu ihrer Aufteilung im Jahr 1965 die gesamte Fläche der heutigen Parzellen Nrn. 154, 1376 und 2371. Mit Mutationsplan Nr. 605 wurde die Parzelle Nr. 154 per 21. April 1965 in die Parzellen Nrn. 154 und 1376 aufgeteilt. Per 1. Oktober 1992 wurde sodann mit Mutationsplan Nr. 1791 die Parzelle Nr. 1376 in die Parzellen Nrn. 1376 und 2371 aufgeteilt. Zunächst kann festgehalten werden, dass die Anmerkung des öffentlichen Fusswegrechts im Jahre 1965 zu Recht auf die damals neue Parzelle Nr. 1376 übertragen wurde. Wie dem Grundbuchanlegungsbeleg Nr. 128 aus dem Jahr 1940 zu entnehmen ist, sollte mit dem öffentlichen Fusswegrecht eine Verbindung zwischen der X.____strasse und der Y.____strasse hergestellt werden. Als die Parzelle Nr. 1376 im Jahr 1965 geschaffen wurde, grenzte sie südlich an die Parzellen Nrn. 156 und 157 und nördlich an die Parzelle Nr. 150 und löste damit die Parzelle Nr. 154 als an die X.____strasse grenzende Parzelle ab. Entsprechend musste ein Verbindungsweg zwischen der X.____strasse und der Y.____strasse, welcher an der Parzelle Nr. 154 entlangführt, auch über die Parzelle Nr. 1376 führen, da ansonsten der Verbindungsweg durch sie unterbrochen worden wäre. Fraglich ist sodann, ob die Anmerkung des öffentlichen Fusswegrechts zu Recht auf die im Jahr 1992 neu geschaffene Parzelle Nr. 2371 übertragen wurde. Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2017 auszugsweise eingereichten öffentlichen Urkunde über die Überführung von Miteigentum in Alleineigentum vom 8. September 1992 ist hierzu zu entnehmen, dass aufgrund der Bestellungsakten nicht habe festgestellt werden können, ob die neu zu schaffende Parzelle Nr. 2371 vom öffentlichen Fusswegrecht berührt werde. Deswegen sei die Anmerkung des öffentlichen Fusswegrechts sowohl auf die neue Parzelle Nr. 2371 übertragen und gleichzeitig auf der Parzelle Nr. 1376 belassen worden. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, dass das öffentliche Fusswegrecht zwischen den Parzellen Nrn. 1376 und 150 verlaufe und die Anmerkung daher fälschlicherweise auf die Parzelle Nr. 2371 übertragen worden sei, was auch aus dem Strassennetzplan hervorgehe. Dieser Behauptung kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass das Fusswegrecht im Jahr 1940 sowohl auf der Parzelle Nr. 154 als auch auf der Parzelle Nr. 155 angemerkt wurde, ergibt sich zwingend, dass der Fussweg über die Parzelle Nr. 155 und somit über den südlichen Rand der Parzelle Nr. 154 führen muss. Würde der Fussweg am nördlichen Parzellenrand der Parzelle Nr. 154 an der Grenze zur Parzelle Nr. 150 verlaufen, hätte es eines Fusswegrechts auf der Parzelle Nr. 155 gar nicht bedurft. Entsprechend ist festzuhalten, dass der öffentliche Fussweg am südlichen Rand der Parzelle Nr. 154 entlang- und somit zwingend auch über die Parzelle Nr. 2371 führt, da diese ansonsten den Verbindungsweg zwischen X.____strasse und Y.____strasse unterbrechen würde. Ausserdem kann der öffentliche Fussweg auch aus praktischen Gründen nicht am nördlichen Rand der Parzelle Nr. 1376 entlangführen, da das Haus auf der heutigen Parzelle Nr. 1376 teilweise auf die nördliche Grenze gebaut ist und somit dort gar kein Platz für einen Weg besteht. Wie dem Originalgrundriss der Ersterhebung aus dem Jahr 1937 entnommen werden kann, war das fragliche Haus bereits errichtet, als der öffentliche Fussweg im Jahr 1940 geschaffen wurde. Damit ist festzuhalten, dass das öffentliche Fusswegrecht zu Recht auf der Parzelle Nr. 2371 und zu Unrecht auf der Parzelle Nr. 1376 angemerkt ist. Entsprechend kann offenbleiben, was es mit der vom Beschwerdeführer angeführten Z.____gasse zwischen den Parzellen Nrn. 1376 und 150 auf sich hat, welche im Jahr 1998 geplant, aber nie realisiert worden war. Da kommunale Strassennetzpläne nicht parzellenscharf sind (vgl. § 34 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998, RBG), wird der Bestand des streitgegenständlichen Fusswegrechts nicht durch den Strassennetzplan der Gemeinde beeinflusst. Entsprechend ist festzustellen, dass ein öffentlicher Fussweg über das Grundstück des Beschwerdeführers führt, und zwar so, wie von den Beschwerdegegnern geltend gemacht. 6.1 Nachdem feststeht, dass ein öffentliches Fusswegrecht am südlichen Parzellenrand der Parzelle Nr. 2371 entlangführt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu Recht den Beschwerdeführer angewiesen haben, seine Video- und Tonüberwachungsanlage zu entfernen. Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass das Strassenreglement der Gemeinde C.____ (Strassenreglement, StraR) vom 13. September 2004 die Benützung öffentlicher Verkehrsanlagen regle, worunter auch öffentliche Fusswege fielen. Gemäss Ziff. 7.3 Abs. 1 StraR sei derjenige Gebrauch von Verkehrsanlagen bewilligungspflichtig, welcher über den gemeinverträglichen Gebrauch hinausgehe. Es stelle dabei einen bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar, wenn Privatpersonen öffentliche Verkehrsanlagen mit Video- und Tonüberwachungsanlagen überwachten. Da die öffentlichen Interessen am uneingeschränkten Gemeingebrauch des Fusswegs die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Überwachung des Fusswegs überwiegen würden, könne die Bewilligung jedoch nicht erteilt werden, weswegen die Video- und Tonüberwachungsanlage zu entfernen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Beschwerdegegners entgegen, dass es zu zahlreichen Sachbeschädigungen an seiner Liegenschaft gekommen sei, welche ein gewichtiges privates Interesse daran begründeten, den streitigen Fussweg zu überwachen. Diesbezüglich verweist er auf das im Internet abrufbare Merkblatt "Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen" des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), gemäss welchem die geringfügige Überwachung des öffentlichen Raums zulässig sei, wenn sie sich zur hauptsächlichen Überwachung des privaten Raums nicht vermeiden lasse (vgl. den Ausdruck des fraglichen Merkblattes, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 19. März 2017 eingereicht hat). Da der Eingangsbereich des Hauses des Beschwerdeführers in jedem Fall privater Grund sei, rechtfertige sich die unvermeidbare Mitüberwachung des öffentlichen Fusswegs. Die Videoaufzeichnungen würden darüber hinaus nach 24 Stunden wieder gelöscht, womit sich die Überwachung als verhältnismässig erweise. Soweit die Tonüberwachung im Streit liegt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von den Beschwerdegegnern monierte Tonüberwachungsanlage lediglich als Gegensprechanlage diene und gar kein Tonmaterial aufgezeichnet werde. Die Beschwerdegegner hätten dies aber nicht überprüft, obwohl er angeboten habe, vor Ort einen Augenschein durchzuführen. 6.3 Wie bereits festgehalten, wurde der streitige öffentliche Fussweg der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch gewidmet (E. 5.2.1 ff. hiervor). Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch definieren sich dadurch, dass ihr Gebrauchswert unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist (BGE 138 I 274 E. 2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2226). Ein der Allgemeinheit gewidmeter Fussweg dient dazu, einem unbestimmten Personenkreis zu ermöglichen, diesen Weg für den Verkehr zu Fuss zwischen zwei Orten zu nutzen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller , Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 Rz. 21 und 31; Ulrich Keusen , a.a.O., Rz. 10.4). Bei der Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch wird zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch sowie (hier nicht vorliegender) Sondernutzung unterschieden. Eine Nutzung wird als schlichter Gemeingebrauch betrachtet, wenn sie bestimmungsgemäss ist und von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der entsprechenden Nutzung übermässig behindert werden (BGE 135 I 302 E. 3.2). Wesentlich ist, dass im fraglichen Bereich gesamthaft eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch möglich ist (BGE 135 I 302 E. 3.2; BGE 122 I 279 E. 2e/cc; je mit Hinweisen). Die Grenze des einfachen Gemeingebrauchs wird überschritten, wenn eine Nutzung ihrer Natur oder Intensität nach den Rahmen des Üblichen übersteigt, nicht mehr der bestimmungsgemässen Verwendung entspricht oder den rechtmässigen Gebrauch durch andere Benützer beeinträchtigt. Für die Abgrenzung im Einzelnen ist auf die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie die Art und das Ausmass der üblichen Benützung abzustellen (BGE 135 I 302 E. 3.2; BGE 126 I 133 E. 4c; BGE 105 Ia 91 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2252 ff.). Gesteigerter Gemeingebrauch unterliegt im Allgemeinen einer Bewilligungspflicht, welche nicht so sehr dem Schutz von Polizeigütern als vielmehr der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Raums dient (BGE 135 I 302 E. 3.2; BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 126 I 133 E. 4d; je mit Hinweisen). 6.3.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Videoüberwachung eines öffentlichen Fusswegs als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren ist. In der Lehre wird dies bejaht, soweit zu der Frage explizit Stellung genommen wird ( Lucien Müller , Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, Diss., St. Gallen 2011, S. 348 f.; Liz Fischli-Giesser : Private Videoüberwachungen im kommunalen öffentlichen Raum, in: Bulletin der Kantonalen Planungsgruppe Bern [KPG-Bulletin] 3/2016, S. 90 f.; Beatrice Glaser , Private Überwachung im öffentlichen Raum, in: digma – Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit 2009, S. 153 f.). Die Frage, die sich damit zuerst stellt, ist, wie der Gebrauch einer öffentlichen Sache von deren Nichtgebrauch zu unterscheiden ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Begriffe des schlichten und des gesteigerten Gemeingebrauchs kantonalrechtlich bestimmt sind (BGE 135 I 302 E. 3.1). Gegen die Qualifizierung der Videoaufzeichnung des öffentlichen Raums als gesteigerter Gemeingebrauch liesse sich einwenden, dass eine Person, welche eine öffentliche Sache auf Video aufzeichnet, diese Sache jedenfalls nicht physisch gebraucht. Typische Beispiele gesteigerten Gemeingebrauchs von Verkehrsflächen beinhalten aber gerade den physischen Gebrauch, wie etwa das Aufstellen und Betreiben eines Marktstandes (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.2). Ausserdem schliesst die Videoüberwachung durch eine Person die gleichartige Benutzung durch andere potenzielle Nutzer nicht aus; Dritte könnten theoretisch ebenfalls den öffentlichen Fussweg mit Bildaufnahmegeräten aufzeichnen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch eines öffentlichen Fusswegs entspricht, diesen aufzuzeichnen. Bestimmungsgemäss ist es vielmehr, den öffentlichen Fussweg für den Verkehr zu Fuss zu benutzen (siehe oben E. 5.2.1). Damit liesse sich ausgehend vom Zweck der Unterscheidung von schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch argumentieren, dass die Frage, ob gesteigerter Gemeingebrauch vorliegt, primär davon abhängig gemacht werden sollte, ob das zu beurteilende Verhalten den schlichten Gemeingebrauch im Rahmen des gewidmeten Zwecks der öffentlichen Sache beeinträchtigt. Dieser Ansatz wird in der Rechtsprechung anderer Kantone vertreten. So wurde es als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert, dass die Betreiber einer Gaststätte auf ihrem Privatgrund ein sogenanntes Mosquito-Gerät betrieben, das sich auf den öffentlichen Raum auswirkte. Das fragliche Gerät sandte einen Ton im hohen Ultraschallbereich aus, welcher grundsätzlich nur für Personen bis zum 25. Altersjahr hörbar und für diese äusserst unangenehm war. Zweck des Geräts war es entsprechend, Jugendliche vom Grund vor der Gaststätte fernzuhalten. Da das Geräusch aber auch im Bereich des angrenzenden öffentlichen Raums zu hören war und entsprechend den schlichten Gemeingebrauch dieses öffentlichen Raums durch Jugendliche einschränkte, qualifizierte das Gericht den Betrieb des Mosquito-Geräts als unzulässigen gesteigerten Gemeingebrauch (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [U 07 83] vom 8. Januar 2008 E. 3c). Diese Auslegung des Begriffs des gesteigerten Gemeingebrauchs überzeugt auch für das öffentliche Recht des Kantons Basel-Landschaft, da die Unterscheidung zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch es dem Gemeinwesen ermöglichen soll, gewisse Nutzungsarten bewilligungspflichtig zu erklären und damit die Nutzung öffentlicher Sachen durch verschiedene potenzielle Nutzer zu koordinieren und gewisse Nutzungsarten zu priorisieren (BGE 135 I 302 E. 3.2; BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 126 I 133 E. 4d; je mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht ist es damit, schwerwiegende Konflikte zwischen den Nutzern einer öffentlichen Sache zu verhindern ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2285). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch ein Verhalten, welches sich nicht physisch greifbar im Bereich einer öffentlichen Sache auswirkt, als gesteigerten Gemeingebrauch zu qualifizieren, sofern das fragliche Verhalten andere Benutzer in ihrem schlichten Gemeingebrauch einschränkt. 6.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung des streitgegenständlichen Fusswegs durch den Beschwerdeführer gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, obwohl sie sich nicht unmittelbar physisch auf den Fussweg auswirkt. Denn im Sinne der oben ausgeführten Grundsätze (E. 6.3.1) entspricht die Videoüberwachung einerseits nicht der bestimmungsgemässen Verwendung des Fusswegs und andererseits ist aktenkundig, dass sich Nachbarn des Beschwerdeführers in ihrem schlichten Gemeingebrauch des öffentlichen Fusswegs gestört fühlen (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Telefonat mit D.____ vom 16. Februar 2016; Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend Telefonat mit E.____ vom 16. Februar 2016; Schreiben von E.____ vom 12. Mai 2016 an den Beschwerdeführer). Der zitierten Lehre ist entsprechend beizupflichten, dass derjenige, der gezielt den öffentlichen Raum überwacht, um eigene Sicherheitsbedürfnisse zu befriedigen, sich im Bereich des gesteigerten Gemeingebrauchs befindet ( Müller , a.a.O., S. 348 f.). 6.3.3 Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu Recht davon ausgingen, dass die fragliche Videoüberwachung durch den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig sei, eine Bewilligung jedoch nicht erteilt werden könne und deswegen die Videokamera zu demontieren sei. Die Beschwerdegegner führen dazu aus, dass vorliegend das Strassenreglement anwendbar sei, welches in Ziff. 7.3 vorsehe, dass der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlicher Verkehrsanlagen bewilligungspflichtig sei. Im vorliegenden Fall könne jedoch keine Bewilligung erteilt werden, da die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der uneingeschränkten Benutzung des öffentlichen Fusswegs überwiegen würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten gegen ihn verübt worden seien, welche nun aufgrund der Videoüberwachung aufgehört hätten. Entsprechend sei die Videoüberwachung aufgrund gewichtiger privater Interessen zulässig, weswegen die Bewilligung zu erteilen sei. 6.3.4 Nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns, welche in Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verbrieft sind, muss eine Verwaltungsmassnahme auf einer rechtlichen Grundlage beruhen, die Verwirklichung eines öffentlichen Interesses zum Ziel haben und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem dürfen die der Verwaltungsmassnahme entgegenstehenden privaten Interessen die öffentlichen Interessen nicht überwiegen, was als sogenannte "Verhältnismässigkeit im engeren Sinn" oder "Zumutbarkeit" bezeichnet wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz 514 f.; Art. 5 und 36 BV). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit wird in der für den vorliegenden Fall einschlägigen Lehre ausgeführt, dass die privaten Interessen unter Umständen überwiegen können, wenn die Videoüberwachung nur Ausschnitte des öffentlichen Raums erfasst und die Überwachung zum Schutz der Privatsphäre, des Privateigentums oder von Leib und Leben der überwachenden Person notwendig ist ( Müller , a.a.O., S. 350). 6.3.4.1 Hinsichtlich des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlage kann zunächst festgehalten werden, dass das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung die Auffassung vertrat, dass das Gemeinwesen aufgrund seiner Sachherrschaft über die öffentlichen Sachen den gesteigerten Gemeingebrauch auch ohne explizite gesetzliche Grundlage bewilligungspflichtig erklären dürfe (BGE 109 Ia 208 E. 4b; BGE 105 Ia 91 E. 2.; BGE 100 Ia 392 E. 3.). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat es diese Auffassung zwar relativiert, die Frage schliesslich jedoch explizit offengelassen (BGE 135 I 302 E. 3.2). Die herrschende Lehre fordert demgegenüber gestützt auf das Legalitätsprinzip, dass immer eine gesetzliche Grundlage vorliegen müsse, sofern das Gemeinwesen den gesteigerten Gemeingebrauch einer Sache bewilligungspflichtig erklären wolle ( Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 2286 mit Hinweisen). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend indessen offenbleiben, da mit Ziff. 7.3 StraR eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht besteht. Die Anwendbarkeit des Strassenreglements ergibt sich dabei aus Ziff. 1.2 Abs. 2 StraR, wonach als Verkehrsanlagen alle Anlagen innerhalb des Gemeindegebiets gelten, welche dem rollenden und ruhenden Fahrzeug- und Zweiradverkehr sowie dem Fussgängerverkehr dienen. Dazu gehören laut dieser Bestimmung insbesondere Fuss- und Wanderwege. Gemäss Ziff. 1.2 Abs. 1 StraR gilt dies für alle Verkehrsanlagen, welche im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen oder über Dienstbarkeitsregelungen von der Öffentlichkeit benützt werden. Das Wort Dienstbarkeitsregelung ist dabei in teleologischer Auslegung des Strassenreglements in einem weiten Sinn zu verstehen. Gemeint sind alle Verkehrsanlagen auf dem Gemeindegebiet, welche durch das Gemeinwesen der Öffentlichkeit gewidmet sind, mit anderen Worten eine öffentliche Sache darstellen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Strassenreglements, welcher darin besteht, "den Unterhalt, […] die Verwaltung und [die] Benützung der Verkehrsanlagen" zu regeln (Ziff. 1.1 StraR), weil sie öffentliche Sachen sind und damit der Verfügungsgewalt der Privateigentümer entzogen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Verkehrsanlagen, welche aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, von den Regelungen des Strassenreglements ausnehmen wollte, obschon sie der Verfügungsgewalt Privater gleich entzogen sind wie gestützt auf Dienstbarkeitsregelungen gewidmete Verkehrsanlagen. Entsprechend ist Ziff. 7.3 StraR, auf welche sich die Bewilligungspflicht stützt, im vorliegenden Fall anwendbar. 6.3.4.2 Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Demontage der Videokamera beurteilen sich sodann nach der verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung. Vorliegend wollten die Beschwerdegegner sicherstellen, dass die potenziellen Nutzer des öffentlichen Fusswegs durch die Videoüberwachung in ihrer bestimmungsgemässen Nutzung nicht eingeschränkt werden, indem sie aufgrund des Eingriffs in ihre informationelle Selbstbestimmung den öffentlichen Fussweg zu meiden beginnen (vgl. zum Begriff der informationellen Selbstbestimmung: Stephan Breitenmoser , in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2014, 3. Aufl., Art. 13 N 72 ff.). Es ist in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung von Privatpersonen das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 erlassen hat, welches vorsieht, dass betroffene Privatpersonen sich auf dem Zivilweg gegen datenschutzrechtliche Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen können. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, Privatpersonen vor der Verletzung ihrer informationellen Selbstbestimmung zu schützen, sondern die Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch zu gewährleisten. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung ist dabei lediglich Nebenfolge davon, dass der Gebrauch der öffentlichen Sache geregelt wird. Entsprechend verfolgen die Beschwerdegegner mit der angeordneten Massnahme ein zulässiges öffentliches Interesse, nämlich den schlichten Gemeingebrauch des öffentlichen Fusswegs zu gewährleisten. Die von den Beschwerdegegnern angeordnete Massnahme ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, besteht doch ohne die Videoüberwachung kein Eingriff mehr in die informationelle Selbstbestimmung potenzieller Nutzer, welche diese davon abschrecken könnte, den öffentlichen Fussweg zu benutzen. Schliesslich ist die angeordnete Massnahme auch erforderlich, den angestrebten Zweck zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass er nur seinen Hauseingang aufzeichne (vgl. zuletzt die Eingabe des Beschwerdeführers, welche am 22. September 2017 beim Kantonsgericht eingegangen ist). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers an den EDÖB vom 30. Juni 2016 ergibt sich aber, dass die Videokamera den ganzen Weg vor dem Haus des Beschwerdeführers erfasst. Zwar belegte der Beschwerdeführer auch, dass die Kamera theoretisch so ausgerichtet werden könnte, dass sie direkt gegen das Haus gerichtet ist und nur noch den Bereich um die Haustüre filmt. Indessen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers auch zu entnehmen, dass er meint, den gesamten Aufnahmebereich der Überwachungskamera nutzen zu dürfen, da dieser nur seinen Privatgrund erfasse (Seite 3 der Eingabe des Beschwerdeführers, beim Kantonsgericht eingegangen am 22. September 2017). Wie jedoch bereits festgestellt wurde, ändern die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse nichts daran, dass es sich beim fraglichen öffentlichen Fussweg im Gemeingebrauch um eine öffentliche Sache handelt (E. 5.2.1 ff. hiervor). Würde die Kamera nicht mehr auf den öffentlichen Fussweg und nur noch auf das Haus des Beschwerdeführers ausgerichtet, würde sie im Übrigen sein erklärtes Ziel, Straftaten zu verhindern oder zumindest aufzuklären, gar nicht erfüllen können. Auch die vom Beschwerdeführer angebrachten Schilder, welche vor der Videoüberwachung warnen, wären nicht nötig, würde die Überwachungskamera nicht den öffentlichen Fussweg im gesamten Einzugsgebiet der Kamera überwachen. Dies geht auch aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2016 an die Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft hervor, in welchem er Folgendes ausführt: "Durch das Entfernen der Überwachungskamera könnten wir unser Grundstück in dem Bereich, wo es ständig Sachbeschädigungen gibt, nicht mehr überwachen". Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich an eine Verpflichtung halten würde, die Kamera nur gegen sein Haus auszurichten. Aber selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, würde eine allfällige Verpflichtung das von den Beschwerdegegnern angestrebte Ziel nicht erreichen. Denn wie aus den Fotos in den Akten ersichtlich wird, ist es für Benutzer des Fusswegs aus der Distanz nicht erkennbar, wie die Kamera ausgerichtet ist. Entsprechend liesse sich durch eine Ausrichtung der Kamera gegen das Haus die abschreckende Wirkung nicht beseitigen. Unerheblich ist schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde die Videoaufzeichnungen nach 24 Stunden wieder löschen. Nach dem Gesagten ist kein milderes Mittel als die Demontage der Kamera ersichtlich, mit welcher die Einschränkung des schlichten Gemeingebrauchs des öffentlichen Fusswegs beseitigt werden könnte. Die Massnahme erweist sich damit auch als erforderlich. 6.3.4.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, die installierte Überwachungskamera wieder zu demontieren. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Interessenabwägung stattfinden müsse zwischen dem Schutz seiner Rechtsgüter, welchen er sich durch die Videokamera erhofft, und dem Interesse der Allgemeinheit, ohne Einschränkungen den öffentlichen Fussweg zu passieren. Dem ist zuzustimmen, wobei damit noch nichts darüber gesagt ist, wie diese Interessenabwägung ausfällt. Der Beschwerdeführer rechtfertigt die durch ihn verursachte Nutzungseinschränkung des öffentlichen Fusswegs damit, dass in der Vergangenheit verschiedentlich Straftaten gegen ihn verübt worden seien. Seit der Installation der Überwachungskamera habe es demgegenüber keine weiteren Vorfälle mehr gegeben, was die Wirksamkeit der Überwachung und damit sein überwiegendes Interesse beweise. Der am 7. September 2017 beim Kantonsgericht eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers sind die verschiedenen Straftaten zu entnehmen, welche aus seiner Sicht die Videoüberwachung rechtfertigen. In dieser Auflistung findet sich aber anstelle der behaupteten zahlreichen Sachbeschädigungen nur eine Tat, welche mutmasslich als Vergehen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu qualifizieren ist. Es handelt sich dabei um einen Vorfall vom November 2015, bei welchem Unbekannte ein Joghurt gegen das Haus des Beschwerdeführers geworfen haben sollen, was eine Beschädigung der Fassade zur Folge gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung im Zusammenhang mit den vor seinem Haus bereitgestellten Visitenkarten geltend macht, ist festzuhalten, dass sich diese Taten noch im Bereich der geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172 ter StGB bewegen dürften. Damit handelt es sich bei diesen Taten lediglich um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, womit sie nicht besonders schwer wiegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kletterhilfen für seine Reben seien beschädigt worden, führt er in seiner Eingabe selbst aus, dass der mutmassliche Täter angegeben habe, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Entsprechend ist bis zum Beweis des Gegenteils nicht von einer Straftat auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien absichtlich Waren auf seinen Namen bestellt worden, um ihn zu schädigen, und seine Kreditkartendaten seien betrügerisch verwendet worden, ist nicht ersichtlich, wie derartige Vorkommnisse in Zukunft durch eine Überwachungskamera verhindert werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würden regelmässig Velofahrer das auf dem Fussweg geltende Fahrverbot missachten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 – jedenfalls im vorliegend interessierenden Zusammenhang – keine Individualrechtsgüter schützen (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 90 SVG). Es obliegt der Polizei, und nicht Privatpersonen, die Bestimmungen des SVG durchzusetzen. Entsprechend können allfällige SVG-Verstösse die Videoüberwachung durch den Beschwerdeführer von vornherein nicht rechtfertigen. Damit ist festzustellen, dass seit dem Jahr 2013, in welchem der Beschwerdeführer die Parzelle Nr. 2371 erworben hat, erst eine mutmassliche Straftat begangen wurde, welche den Betrieb der Überwachungskamera im Bereich des öffentlichen Fusswegs rechtfertigen könnte. Diesen nach dem Gesagten eher geringfügigen privaten Interessen steht das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzbarkeit des öffentlichen Fusswegs durch die Allgemeinheit gegenüber, mit anderen Worten die Gewährleistung einer angemessenen Infrastruktur durch das Gemeinwesen. Diesem öffentlichen Interesse kommt ein besonderes Gewicht zu, was auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten Merkblatt des EDÖB hervorgeht (vgl. E. 6.2 hiervor). Gemäss diesem Merkblatt berechtigen Sachbeschädigungen an einem Haus den Eigentümer des Hauses explizit nicht dazu, die Strasse vor dem Haus systematisch zu überwachen. Weiter ist gemäss dem zitierten Merkblatt auch eine mit schwerer wiegenden privaten Interessen begründete Überwachung des öffentlichen Raums nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig. Auch die einschlägige Lehre vertritt die Auffassung, dass nur äusserst gewichtige private Interessen eine Überwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen zu rechtfertigen vermögen (vgl. dazu Müller , a.a.O., S. 346 ff.; Fischli-Giesser , a.a.O., S. 90 f.; Glaser , a.a.O., S. 153 f.) Vorliegend kann aber nach dem Gesagten erstens nicht von einer geringfügigen Überwachung des öffentlichen Raumes gesprochen werden, zweitens können als private Interessen lediglich die Verhinderung von mehrheitlich geringfügigen Sachbeschädigungen vorgebracht werden, und Drittens muss aufgrund des festgestellten Sachverhalts festgehalten werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor potenziellen Sachbeschädigungen an seinem Haus mit den bisherigen Ereignissen nicht zu begründen ist. Keine Rolle spielt im Übrigen, dass gewisse Benutzer selbst den schlichten Gemeingebrauch des öffentlichen Fusswegs überschreiten, indem sie etwa gegen das darauf geltende Fahrverbot verstossen. Massgeblich ist einzig, dass die Videoüberwachung gerade auch den zulässigen bestimmungsgemässen Gebrauch des Fusswegs einschränkt. Die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzbarkeit des öffentlichen Fusswegs überwiegen damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen. Die Beschwerdegegner haben daher zu Recht die Demontage der Überwachungskamera angeordnet. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu Recht auch angeordnet haben, dass der Beschwerdeführer seine Tonüberwachungsanlage zu entfernen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die streitgegenständliche Tonüberwachungsanlage sei normalerweise nicht in Betrieb und werde nur als Gegensprechanlage verwendet. Der Beschwerdegegner hat sich zur Tonüberwachungsanlage nicht explizit geäussert, sondern direkt von der Unzulässigkeit der Videoüberwachungsanlage auf die Unzulässigkeit der Tonüberwachungsanlage geschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, es möge sein, dass die Tonüberwachungsanlage als Gegensprechanlage benutzt werden könne. Gemäss Angaben von Passanten sei die Tonüberwachungsanlage aber ständig im Betrieb. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, dass Passanten gar nicht sehen könnten, ob die Tonüberwachungsanlage eingeschaltet sei. Im Übrigen beharrte er auf dem Standpunkt, dass es sich lediglich um eine Gegensprechanlage handle. 7.2 Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach es sich bei der Tonüberwachungsanlage lediglich um eine Gegensprechanlage handle, nicht geprüft. Es wurden keinerlei Informationen zur Funktionsweise der Tonüberwachungsanlage eingeholt und kein Augenschein durchgeführt. Fraglich ist etwa, ob die Tonüberwachungsanlage überhaupt unabhängig von der Überwachungskamera betrieben werden kann oder in welchem Radius verwertbare Tonaufnahmen überhaupt möglich sind. Entsprechend ist die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen und festzustellen haben, ob von der Tonüberwachungsanlage allenfalls auch ein gesteigerter Gemeingebrauch ausgeht. Falls dem so sein sollte, wird sie weiter zu prüfen haben, ob ein solcher gesteigerter Gemeingebrauch allenfalls bewilligungsfähig wäre. Allenfalls hätte sie sodann gestützt auf den festgestellten Sachverhalt eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher der Beschwerdeführer zur Demontage der Tonüberwachungsanlage verpflichtet würde. 8.1 Schliesslich ist als Letztes zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu Recht den Beschwerdeführer angewiesen haben, die von ihm im Bereich des öffentlichen Fusswegs installierten Kletterhilfen und die daran befestigten Reben zu demontieren. Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, dass Ziff. 8.2 Abs. 1 StraR festlege, dass das Lichtraumprofil von Verkehrsanlagen nicht durch Bepflanzungen und Gartenanlagen beeinträchtigt werden dürfe. Die Höhe des Lichtraumprofils betrage bei Fusswegen gemäss der erwähnten Bestimmung 2.5 m. Da jede Verletzung des Lichtraumprofils unzulässig sei, komme es nicht darauf an, wie weit Objekte im Einzelfall in das Lichtraumprofil hineinragten. Bereits leichte Beeinträchtigungen seien zu beseitigen, womit es rechtmässig sei, den Beschwerdeführer anzuweisen, die Kletterhilfen und die daran befestigten Reben zu entfernen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Breite des öffentlichen Fusswegs nicht erstellt sei, womit auch nicht gesagt werden könne, ob die streitgegenständlichen Kletterhilfen und die daran befestigten Reben das Lichtraumprofil überhaupt verletzten. Ausserdem seien die Kletterhilfen mit den Reben mit dem Strassenreglement vereinbar. 8.2 Die im Strassenreglement festgelegten Lichtraumprofile bezwecken in erster Linie, auf öffentlichen Verkehrsanlagen auf dem Gemeindegebiet einen Raum zu definieren, in welchem Schattenwurf durch in das Lichtraumprofil hineinragende Objekte unzulässig ist. Das Lichtraumprofil dient damit in erster Linie dazu, Lichtverhältnisse zu schaffen, welche eine sichere Nutzung der Verkehrsanlagen erlauben. Vorliegend legt Ziff. 8.2 Abs. 1 StraR fest, dass auf Fusswegen auf dem Gemeindegebiet ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2.5 m einzuhalten ist. Es ist dabei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass zunächst die Breite des Fusswegs festgestellt werden muss, um die Frage beantworten zu können, ob die vom Beschwerdeführer installierten Kletterhilfen und die daran befestigten Reben das Lichtraumprofil verletzen. Ein Plan oder andere Aufzeichnungen, welche Auskunft über die Wegbreite geben könnten, sind nicht erhältlich zu machen (vgl. oben E. 5.2.1 ff.). In einem solchen Fall ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, öffentlich-rechtliche Normen sowie die Empfehlungen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS-Normalien) an die Erstellung und Gestaltung von Privatstrassen heranzuziehen, um zu beurteilen, welche Anforderungen ein Wegrecht erfüllen muss, damit es die Bedürfnisse der Berechtigten befriedigt (BGE 139 III 404 E. 7.4.2). Da es vorliegend um eine Privatstrasse geht, welche dem Gemeingebrauch gewidmet ist und damit eine öffentliche Sache darstellt, drängt es sich umso mehr auf, die erwähnten Empfehlungen heranzuziehen. Gemäss Ziff. 7.1.2 des Handbuchs Fusswegnetzplanung aus dem Jahr 2015 des Bundesamts für Strassen (ASTRA), welches sich auf die VSS-Norm "Fussgängerverkehr Grundnorm" SN 640 070 stützt, sollte die Breite eines Fusswegs bei Engstellen über kurze Strecken mindestens 1.50 m betragen. Weniger breite Fusswege sind im erwähnten Handbuch und der VSS-Norm grundsätzlich nicht vorgesehen. Je nach Nutzungsart der angrenzenden Flächen sind zusätzlich noch Umfeldzuschläge zur Fusswegbreite hinzuzuschlagen. Bei Mauern, Hausmauern, Geländern und ähnlichem beträgt der Zuschlag 0.2 m. 8.3 Im vorliegenden Fall geht es um einen Fussweg, welcher auf beiden Seiten von einem Zaun flankiert wird. Daraus ergibt sich eine grundsätzliche Mindestbreite von 1.5 m sowie ein Umfeldzuschlag von insgesamt 0.4 m aufgrund der beidseitigen Einfriedungen. Damit müsste der Fussweg im vorliegenden Fall mindestens 1.9 m breit sein, um die Bedürfnisse der den Fussweg benutzenden Fussgänger nach den oben erläuterten Massstäben zu befriedigen. Aus dem Geoinformationssystem des Kantons Basel-Landschaft sowie den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich indessen, dass im Bereich der angebrachten Kletterhilfen und der dazugehörigen Reben der Fussweg ungefähr 1 m breit ist. Daraus erschliesst sich, dass das öffentliche Fusswegrecht den Weg in seiner vollen Breite belasten muss, da jede Unterschreitung der geringen Breite des Fusswegs seine ohnehin eingeschränkte Nutzbarkeit noch zusätzlich einschränken würde. Wenn dem so ist, dann verletzt auch jedes Objekt, dass an den fraglichen ca. 1.8 m hohen Zaun des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Seite 5) montiert wird, das Lichtraumprofil gemäss Ziff. 8.2 Abs. 1 StraR. Dass dies der Fall ist, wird – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – ausserdem auch ersichtlich aus den Fotos Nrn. 1 und 2, welche in seiner am 13. Juni 2017 beim Kantonsgericht eingegangenen Eingabe enthalten sind. Entsprechend bejahten die Beschwerdegegner zu Recht eine Verletzung des Lichtraumprofils. 8.4 Wie bereits in E. 6.3.4 hiervor erläutert, muss staatliches Handeln immer ein öffentliches Interesse verfolgen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen sowie geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Das bei der Durchsetzung des Lichtraumprofils verfolgte öffentliche Interesse stellt die sichere und bedürfnisgerechte Nutzung des öffentlichen Fusswegs dar. Mit Ziff. 8.2 Abs. 1 StraR besteht auch eine gesetzliche Grundlage für die streitige staatliche Massnahme. Diese ist sodann geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, warum er ein überwiegendes privates Interesse daran haben sollte, gerade in diesem Bereich seine Kletterhilfen mit den Reben zu montieren. Es wäre ihm insbesondere unbenommen, diese auf der gegen seinen Garten gerichteten Seite des Zauns anzubringen. Entsprechend erweist sich auch die angeordnete Demontage der Kletterhilfen und der daran befestigten Reben als rechtmässig. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zwischen den Verfahrensparteien aufzuteilen. Den Behörden können nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Demzufolge wird der auf die Vorinstanz hypothetisch entfallende Verfahrenskostenanteil nicht erhoben und dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird nach § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen. Die mit Eingabe vom 25. April 2017 eingereichte Honorarnote des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers datiert vom 27. Oktober 2016 und betrifft den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016. Damit betrifft diese Honorarnote Kosten, welche im regierungsrätlichen Verfahren angefallen sind und entsprechend auch in diesem Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch soweit ersichtlich nicht geschehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Parteikosten sind daher wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2017 aufgehoben, soweit damit die Demontage der Tonüberwachungsanlage angeordnet wird und die Angelegenheit wird diesbezüglich zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde C.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids die Videoüberwachungsanlage zu demontieren und die Reben und Kletterhilfen zu entfernen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_7/2018) erhoben.