Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises/Nichteinhaltung Abstinenzauflage
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens der angeordneten Auflagen rechtmässig war.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Sicherungsentzug des Führerausweises als unverhältnismässig erweise. Er habe während mehr als 3 ½ Jahren nachgewiesen, dass er keinen oder nur moderat Alkohol trinke. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass er kein Wiederholungstäter sei, rechtfertige sich ein Entzug des Führerausweises nicht. Der Regierungsrat berufe sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit unzulässigerweise nur auf den Messwert der Haaranalyse, ohne andere Kriterien miteinzubeziehen. Zudem sei der Messwert mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden, welche nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe. Es könne nicht analog zur Blutalkoholkonzentrationsmessung auf den Mittelwert abgestellt werden, da die Verwendung der Haaranalyse bisher nicht vom Bundesrat geregelt worden sei und bei der Haaranalyse eine höhere Messungenauigkeit bestehe. Es sei zugunsten des Beschwerdeführers von einem EtG-Wert von ca. 5.3 pg/mg auszugehen. Die vom IRM Basel durchgeführte Messung habe zudem nicht den Vorschriften der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin entsprochen.
E. 3.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Polizei – entsprechend dem Vorgehen bei der Messung der Blutalkoholkonzentration – bezüglich der Haaranalyse zulässigerweise auf den Mittelwert der Messung und nicht auf den Minimalwert abgestellt habe. Dies rechtfertige sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Alkoholabstinenz belegen müsse. Bei einem EtG-Wert von 7.3 pg/mg stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz nicht eingehalten habe. Der Entzug des Führerausweises erweise sich als verhältnismässig.
E. 4 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht wurde (Art. 17 Abs. 5 SVG). Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2011.00561] vom 13. Dezember 2011 E. 3.1). Die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Ausweises verknüpften Auflage rechtfertigt den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). 5.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei mit Verfügung vom 13. November 2014 die Aufhebung des Sicherungsentzuges und die Wiederzulassung mit Auflagen an. Der Beschwerdeführer habe unter anderem eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich einer Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe im Februar 2015 zu unterziehen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten dieser Auflagen aus Gründen der Verkehrssicherheit einen unbefristeten Sicherungsentzug zur Folge habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Direkte oder indirekte Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die damalige Auflagenerteilung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. So kann auch nicht überprüft werden, ob die Auflage der Alkoholabstinenz verhältnismässig war. 5.2 Zum Nachweis der Abstinenz wurde eine Haarprobe angeordnet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen Nachweis den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von ca. einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3). 5.3 Anlässlich der ersten Verlaufskontrolle vom 19. Februar 2015 berichtete der Beschwerdeführer, dass er die Alkoholabstinenz strikt und problemlos eingehalten habe. Es sei zu keiner Zeit zu kurzzeitigen anlassgebundenen Konsumphasen gekommen. An den Wochenenden würde er alkoholfreies Bier trinken. Ebenso wurde eine Kopfhaarprobe des Beschwerdeführers sichergestellt und anschliessend analysiert. Die Analyse ergab einen EtG-Wert von 7.3 pg/mg. Dieser Wert ist gemäss Bericht des IRM Basel vom 27. Februar 2015 nicht mit einer Alkoholabstinenz vereinbar. Ein EtG-Wert von über 7 pg/mg spricht für einen moderaten Alkoholkonsum (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, Ziff. 6.2). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung bei einem EtG-Wert über 7 pg/mg zu verneinen ist (BGE 140 II 334 E. 7). Neben den EtG-Werten beweisen auch die Aussagen des Beschwerdeführers das Nichteinhalten der Alkoholabstinenz. So führt er in der Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2015 aus, dass er seit 2011 moderat Alkohol konsumiere und von Dezember 2013 bis September 2014 totalabstinent gewesen sei. Im vorliegend relevanten Zeitraum – von November 2014 bis Februar 2015 – ist somit nicht von einer Totalabstinenz des Beschwerdeführers auszugehen. 5.4 Im Verfahren des Sicherungsentzuges findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung. Diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit (BGE 140 II 334 E. 6). Die Messunsicherheit bei Haaranalysen ist vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung. Die für die letztere entwickelte Rechtsprechung ist deshalb bei Haaranalysen ebenfalls anzuwenden. In Verfahren, die einen erneuten Sicherungsentzug wegen Nichteinhaltung einer Alkoholabstinenz zum Gegenstand haben, ist somit auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25% behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Dass Polizei und Regierungsrat auf den EtG-Wert von 7.3 pg/mg abgestellt haben, ist somit nicht zu beanstanden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als nach dem erfolgten Sicherungsentzug nicht der Staat die erneute Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers belegen muss, sondern der Letztere nachzuweisen hat, dass er die Alkoholabstinenz einhält (BGE 140 II 334 E. 6). 5.5 Sofern der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Messverfahrens bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Untersuchung der Haare sind in der Regel proximale Haarsegmente von höchstens 6 cm Länge zu untersuchen. Empfehlenswert sind kopfnahe Segmente von 3-5 cm Länge (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 4.2.2). Die vom IRM Basel untersuchte Kopfhaarprobe des Beschwerdeführers weist eine Länge von fünf Zentimetern auf und wurde kopfnah genommen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorschriften. Dass es das IRM Basel unterlassen hat, in seinem Bericht auf die Messungenauigkeit von 25% hinzuweisen, entspricht zwar nicht den Vorschriften (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 6.4). Diese unterlassene Mitteilung hatte allerdings keinen Einfluss auf die Analyseergebnisse und ist somit für die Beurteilung der Einhaltung der Abstinenz unbeachtlich. 5.6 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen stehen dem Nachweis des Alkoholkonsums nicht entgegen. Aufgrund der Haaranalyse und der Aussagen des Beschwerdeführers muss von einer Missachtung der Abstinenzauflage ausgegangen werden. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG (und Art. 17 Abs. 5 SVG) ist deshalb der Ausweis wieder zu entziehen.
E. 6 Es bleibt zu klären, ob die Anordnung des Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist aufgrund der vorgenommenen Haaranalysen und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen, dass dieser im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2015 die Alkoholabstinenz eingehalten hat. Er hat damit gegen Auflagen verstossen, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht worden war. Die Anordnung des Sicherungsentzugs ist somit nicht zu beanstanden, zumal sie geeignet und erforderlich ist, die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Mildere Mittel sind nicht erkennbar. Wie vorliegend ersichtlich wurde, führte die Gewährung des Führerausweises unter Auflagen nicht zum gewünschten Erfolg. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interessen des Beschwerdeführers an der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Der Sicherungsentzug erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_463/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Juli 2016 (810 15 312) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises/Nichteinhaltung Abstinenzauflage Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Beat Walther, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1606 vom 20. Oktober 2015) A. Am 7. Juli 2011 versuchte die Polizei Basel-Landschaft, den in B.____ wohnhaften A.____ an seinem Wohnort anzuhalten. Nachdem dieser die Polizeipräsenz bemerkte, flüchtete er in seinem Personenwagen, wobei er mehrere Verkehrsregeln verletzte und einen Verkehrsunfall verursachte. Die Freundin von A.____ konnte diesen schliesslich davon überzeugen, nach Hause zu kommen, wo er vorläufig festgenommen wurde. Ein später durchgeführter Blutalkoholtest ergab einen Wert von 1.11 Promille zum Ereigniszeitpunkt. B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei) den vorsorglichen Entzug des Führerausweises von A.____. Begründet wurde dies mit den Ereignissen des 7. Juli 2011 und dem Verdacht auf charakterliche und/oder medizinische Nichteignung. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 verfügte die Polizei den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ auf unbestimmte Zeit. Begründet wurde dies mit einem negativen Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 20. Dezember 2011, der mangelnden Fahreignung infolge charakterlicher Defizite und verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch sowie dem Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (1.11 Promille) und "rowdyhafter" Fahrt auf der Flucht vor der Polizei. D. Mit Verfügung der Polizei vom 20. Dezember 2013 wurde der bestehende Sicherungsentzug des Führerausweises gegen A.____ ersetzt und ein erneuter Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 766 vom 27. Mai 2014 abgewiesen. E. Am 13. November 2014 verfügte die Polizei die Aufhebung des gegen A.____ angeordneten Sicherungsentzuges. Die Aufhebung und Wiederzulassung wurde unter anderem mit der Auflage des Einhaltens einer Alkoholabstinenz und der Durchführung einer Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe im Februar 2015 versehen. F. Am 19. Februar 2015 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) die erste Verlaufskontrolle durchgeführt. Dabei wurde auch eine Kopfhaarprobe zur Analyse des Alkoholabbauproduktes Ethylglucuronid (EtG) sichergestellt. Gemäss Bericht des IRM vom 27. Februar 2015 erbrachte die Haaranalyse einen EtG-Wert von 7.3 pg/mg. Dieser Wert sei nicht mit der Einhaltung einer Alkoholabstinenz zu vereinbaren. Er würde für einen moderaten Konsum von Alkohol im überprüften Zeitraum sprechen. Die Alkoholabstinenz sei somit nicht erfüllt und die Fahreignung aktuell nicht mehr gegeben. G. Mit Verfügung vom 5. März 2015 entzog die Polizei A.____ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Gegen diese Verfügung wurde von A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat in Muttenz, mit Schreiben vom 19. März 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) eingereicht. H. Mit Verfügung der Polizei vom 3. Juni 2015 wurde A.____ der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Zur Begründung wurde auf die Verlaufskontrolle vom 19. Februar 2015 verwiesen. I. Am 15. Juni 2015 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015, welche dieser mit Beschluss Nr. 1606 vom 20. Oktober 2015 abwies. Zudem wurde die Beschwerde vom 19. März 2015 gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug als gegenstandslos abgeschrieben. J. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrates vom 20. Oktober 2015 sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben. Am 20. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe und auch die Messwerte bestätigen würden, dass er Alkohol getrunken habe und somit ein Verstoss gegen die rechtskräftig verfügte Alkoholabstinenz vorliege. L. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens der angeordneten Auflagen rechtmässig war. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Sicherungsentzug des Führerausweises als unverhältnismässig erweise. Er habe während mehr als 3 ½ Jahren nachgewiesen, dass er keinen oder nur moderat Alkohol trinke. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass er kein Wiederholungstäter sei, rechtfertige sich ein Entzug des Führerausweises nicht. Der Regierungsrat berufe sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit unzulässigerweise nur auf den Messwert der Haaranalyse, ohne andere Kriterien miteinzubeziehen. Zudem sei der Messwert mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden, welche nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe. Es könne nicht analog zur Blutalkoholkonzentrationsmessung auf den Mittelwert abgestellt werden, da die Verwendung der Haaranalyse bisher nicht vom Bundesrat geregelt worden sei und bei der Haaranalyse eine höhere Messungenauigkeit bestehe. Es sei zugunsten des Beschwerdeführers von einem EtG-Wert von ca. 5.3 pg/mg auszugehen. Die vom IRM Basel durchgeführte Messung habe zudem nicht den Vorschriften der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin entsprochen. 3.2. Der Regierungsrat erwog, dass die Polizei – entsprechend dem Vorgehen bei der Messung der Blutalkoholkonzentration – bezüglich der Haaranalyse zulässigerweise auf den Mittelwert der Messung und nicht auf den Minimalwert abgestellt habe. Dies rechtfertige sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Alkoholabstinenz belegen müsse. Bei einem EtG-Wert von 7.3 pg/mg stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz nicht eingehalten habe. Der Entzug des Führerausweises erweise sich als verhältnismässig. 4. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht wurde (Art. 17 Abs. 5 SVG). Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2011.00561] vom 13. Dezember 2011 E. 3.1). Die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Ausweises verknüpften Auflage rechtfertigt den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). 5.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei mit Verfügung vom 13. November 2014 die Aufhebung des Sicherungsentzuges und die Wiederzulassung mit Auflagen an. Der Beschwerdeführer habe unter anderem eine Alkoholabstinenz einzuhalten und sich einer Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe im Februar 2015 zu unterziehen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten dieser Auflagen aus Gründen der Verkehrssicherheit einen unbefristeten Sicherungsentzug zur Folge habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Direkte oder indirekte Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die damalige Auflagenerteilung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. So kann auch nicht überprüft werden, ob die Auflage der Alkoholabstinenz verhältnismässig war. 5.2 Zum Nachweis der Abstinenz wurde eine Haarprobe angeordnet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen Nachweis den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von ca. einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3). 5.3 Anlässlich der ersten Verlaufskontrolle vom 19. Februar 2015 berichtete der Beschwerdeführer, dass er die Alkoholabstinenz strikt und problemlos eingehalten habe. Es sei zu keiner Zeit zu kurzzeitigen anlassgebundenen Konsumphasen gekommen. An den Wochenenden würde er alkoholfreies Bier trinken. Ebenso wurde eine Kopfhaarprobe des Beschwerdeführers sichergestellt und anschliessend analysiert. Die Analyse ergab einen EtG-Wert von 7.3 pg/mg. Dieser Wert ist gemäss Bericht des IRM Basel vom 27. Februar 2015 nicht mit einer Alkoholabstinenz vereinbar. Ein EtG-Wert von über 7 pg/mg spricht für einen moderaten Alkoholkonsum (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, Ziff. 6.2). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung bei einem EtG-Wert über 7 pg/mg zu verneinen ist (BGE 140 II 334 E. 7). Neben den EtG-Werten beweisen auch die Aussagen des Beschwerdeführers das Nichteinhalten der Alkoholabstinenz. So führt er in der Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2015 aus, dass er seit 2011 moderat Alkohol konsumiere und von Dezember 2013 bis September 2014 totalabstinent gewesen sei. Im vorliegend relevanten Zeitraum – von November 2014 bis Februar 2015 – ist somit nicht von einer Totalabstinenz des Beschwerdeführers auszugehen. 5.4 Im Verfahren des Sicherungsentzuges findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung. Diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit (BGE 140 II 334 E. 6). Die Messunsicherheit bei Haaranalysen ist vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung. Die für die letztere entwickelte Rechtsprechung ist deshalb bei Haaranalysen ebenfalls anzuwenden. In Verfahren, die einen erneuten Sicherungsentzug wegen Nichteinhaltung einer Alkoholabstinenz zum Gegenstand haben, ist somit auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25% behaftet ist (BGE 140 II 334 E. 6). Dass Polizei und Regierungsrat auf den EtG-Wert von 7.3 pg/mg abgestellt haben, ist somit nicht zu beanstanden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als nach dem erfolgten Sicherungsentzug nicht der Staat die erneute Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers belegen muss, sondern der Letztere nachzuweisen hat, dass er die Alkoholabstinenz einhält (BGE 140 II 334 E. 6). 5.5 Sofern der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Messverfahrens bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Untersuchung der Haare sind in der Regel proximale Haarsegmente von höchstens 6 cm Länge zu untersuchen. Empfehlenswert sind kopfnahe Segmente von 3-5 cm Länge (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 4.2.2). Die vom IRM Basel untersuchte Kopfhaarprobe des Beschwerdeführers weist eine Länge von fünf Zentimetern auf und wurde kopfnah genommen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorschriften. Dass es das IRM Basel unterlassen hat, in seinem Bericht auf die Messungenauigkeit von 25% hinzuweisen, entspricht zwar nicht den Vorschriften (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 6.4). Diese unterlassene Mitteilung hatte allerdings keinen Einfluss auf die Analyseergebnisse und ist somit für die Beurteilung der Einhaltung der Abstinenz unbeachtlich. 5.6 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen stehen dem Nachweis des Alkoholkonsums nicht entgegen. Aufgrund der Haaranalyse und der Aussagen des Beschwerdeführers muss von einer Missachtung der Abstinenzauflage ausgegangen werden. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG (und Art. 17 Abs. 5 SVG) ist deshalb der Ausweis wieder zu entziehen. 6. Es bleibt zu klären, ob die Anordnung des Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Vorliegend ist aufgrund der vorgenommenen Haaranalysen und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen, dass dieser im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2015 die Alkoholabstinenz eingehalten hat. Er hat damit gegen Auflagen verstossen, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht worden war. Die Anordnung des Sicherungsentzugs ist somit nicht zu beanstanden, zumal sie geeignet und erforderlich ist, die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Mildere Mittel sind nicht erkennbar. Wie vorliegend ersichtlich wurde, führte die Gewährung des Führerausweises unter Auflagen nicht zum gewünschten Erfolg. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interessen des Beschwerdeführers an der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr. Der Sicherungsentzug erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_463/2016) erhoben.