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810 13 372

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2014 (810 13 372)

Basel-Landschaft · 2014-03-26 · Deutsch BL

Beschlagnahme und Einziehung von Waffen (RRB Nr. 1898 vom 19. November 2013)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der RRB vom 19. November 2013.

E. 2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein ( Häfelin / Müller / Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771). Der Beschwerdeführer ist durch die Einziehung seiner Waffen berührt und hat als Adressat des angefochtenen Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Polizei verfügte definitive Einziehung und Veräusserung von A. s Waffen zu Recht erfolgt und vom Regierungsrat gestützt worden ist. 5.1 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt derjenige, der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a); unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (lit. b); zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Die WV konkretisiert die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass eine Bewilligung erteilt wird, wenn die gesuchstellende Person insbesondere einen Identitätsnachweis (lit. a) erbringt; handlungsfähig ist (lit. b); einen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c) ; über einen guten Leumund verfügt (lit. d) sowie die vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten nachweist (lit. e). 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen (BGE 135 I 209 E. 3.2.2), wobei sich die Praxis des Bundesgerichts als streng erweist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (Art. 1 Abs. 1 WG). Gleichzeitig muss aber bei einer Waffeneinziehung (als verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme) unter Würdigung der konkreten Umstände und in Ansehen der betroffenen Person eine Prognose darüber gemacht werden, ob die Waffe künftig missbräuchlich verwendet wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Die Einziehung bezieht sich auf “beschlagnahmte Gegenstände“ und setzt somit eine vorangegangene Beschlagnahmung voraus. Da die Beschlagnahme vorab präventiven Charakter hat, die Einziehung hingegen einen endgültigen, sollten die Voraussetzungen für die Einziehung entsprechend enger oder zumindest gleich umschrieben sein wie diejenigen für die Beschlagnahme. Die Bestimmung über die Einziehung ist generalklauselartig formuliert, weshalb sie auslegungsbedürftig ist (Art. 31 Abs. 3 WG; Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Art. 8 Abs. 2 WG enthält demgegenüber einzelne, konkreter umschriebene Tatbestände. Gemäss § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 26. Januar 1999 ist die Polizei Basel-Landschaft die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen. 6.1. Gemäss Vorinstanzen liegt bei A. aufgrund seines deliktischen Verhaltens in den letzten Jahren der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor, weil an den für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen vorausgesetzten charakterlichen Eigenschaften erhebliche Zweifel entstanden seien. Wegen seiner Verurteilungen verfüge er zudem nicht mehr über einen unbelasteten Leumund. Das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung wird zwar in § 52 Abs. 1 lit. c WV präzisiert, dennoch verfügen die Behörden gemäss Rechtsprechung und Lehre bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessenspielraum. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Waffenmissbrauch präventiv zu bekämpfen beabsichtigt, was eine strenge Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen erfordert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00560] E. 4.2). Verlangt wird daher kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung; gleichzeitig wird aber mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt. Massgebende Beurteilungskriterien können etwa Alkoholabhängigkeit, psychische Beeinträchtigung, erhöhte Suizidgefahr des Betroffenen oder Verhaltensauffälligkeiten sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wiederholt Gesetzeswiderhandlungen begangen hat und dafür verurteilt worden ist. Er macht jedoch geltend, dass es sich dabei lediglich um Übertretungen und um keine Vergehen, wie dies nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erforderlich wäre, gehandelt habe. Die Vorinstanz begründe die Einziehung jedoch ausschliesslich mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, weshalb diese Verstösse im Bagatellbereich nicht anzuführen seien. Es wäre geradezu willkürlich und unverhältnismässig, wenn Strassenverkehrsübertretungen waffenrechtliche Massnahmen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführer stellt ferner in Abrede, eine “Nähe zum Drogenmilieu“ und eine “Neigung zum Drogenkonsum“ zu haben, wie ihm das von der Vorinstanz vorgeworfen wurde. Er konsumiere keine Drogen mehr, weshalb er den Führerausweis ohne medizinische Auflagen zurückerhalten habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer weder aktuell Strafregistereinträge infolge Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweise noch je aufgewiesen habe, welche eine Waffeneinziehung rechtfertigen würden. Schliesslich sei er nie wegen Missachtung einer Bestimmung des Waffengesetzes bestraft worden. 6.3 Diesbezüglich sind zunächst die beiden Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 lit. c respektive lit. d WG klar auseinanderzuhalten. Die Vorinstanzen stützen die definitive Einziehung, wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, einzig auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und gerade nicht auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer also nicht vorgeworfen, er habe eine Handlung vorgenommen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder er sei wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen, sondern vielmehr, dass er Anlass zur Annahme gebe, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden. Damit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Übertretungen und keine Vergehen begangen habe, ins Leere. Er verkennt, dass die Vorinstanz insbesondere die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeführt hat, um aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld bewegt, in welchem die missbräuchliche Verwendung seiner Waffen künftig nicht ausgeschlossen werden könne. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und durch seine Lebensumstände Anlass zur Annahme gibt, sich selbst oder Dritte mit Waffen zu gefährden. Dass er bis anhin keine Personen mit Waffen gefährdet hat, ändert daran nichts. Es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zahlreiche Strassenverkehrsdelikte begangen hat; unter anderem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Rechtsordnung nicht allzu genau nimmt. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit Waffen, aber in anderer Weise ein unverantwortliches Verhalten gegenüber anderen Menschen an den Tag gelegt und diese dadurch gefährdet hat. Im Januar 2007 wurde wegen Verdachts einer Betäubungsmittelabhängigkeit gegen den Beschwerdeführer ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. Nach Ablauf von zwei Jahren wurde dieser wieder aufgehoben, am 30. August 2012 dann auch die medizinischen Auflagen. Es ist zwar erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer während diesen zwei Jahren abstinent lebte, doch belegt das nicht, dass er seither keine Drogen mehr konsumiert hat. Die nachfolgenden Ereignisse zeigen zumindest auf, dass der Beschwerdeführer immer noch eine gewisse Nähe zu Drogen aufweist. Am 16. September 2011 wurde ein bewaffneter Raubüberfall auf ihn verübt, wobei von der Täterschaft unter anderem ca. 1 Gramm Haschisch aus seiner Wohnung entwendet wurde. Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmte die Polizei weitere 13.2 Gramm Haschisch. Hierfür wurde er am 14. Dezember 2012 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Diese Vorfälle lassen berechtigte Zweifel darüber aufkommen, ob beim Beschwerdeführer von einem unbedenklichen Umgang mit Waffen ausgegangen werden kann oder darf. Insofern sind die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanzen als nachvollziehbar zu werten. Dabei ist unter Bezugnahme auf den Zweckartikel des Waffengesetzes zu unterstreichen, dass es bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen darum geht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen und zwar möglichst frühzeitig. Die Behörden müssen nicht abwarten, bis sich eine direkte Gefahr ergeben oder sich ein konkreter Vorfall ereignet hat, sie sollen vielmehr bereits auf mögliche Gefährdungen reagieren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt und die Vorinstanzen zur Beschlagnahme berechtigt waren. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der von der Vorinstanz gemachte Vergleich zwischen einem Führerausweisentzug und einer Waffeneinziehung unzutreffend sei. Zunächst stellt er in Abrede, dass der Ermessensspielraum bei der Einziehung der Waffen grösser als bei der Einziehung des Führerausweises sei. Generell vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Behörden bei der Einziehung von Waffen als gross zu qualifizieren sei. Er weist auf die Praxis hin, wonach ein Bürger grundsätzlich einen Waffenerwerbsschein erhalte, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 15 WV erfülle. Hierzu müsse ein Formular ausgefüllt und ein Auszug aus dem Strafregister, eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte eingereicht werden. Eine Charakter- oder Persönlichkeitsprüfung fände nicht statt und sei gesetzlich auch nicht vorgesehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erhalte ein Gesuchsteller somit den Waffenerwerbsschein. Im Gegensatz dazu erfordere die Erteilung des Führerausweises eine Theorie- und Praxisprüfung, wobei bei allfälligen Zweifeln an der charakterlichen Art des Menschen eine verkehrspsychologische Abklärung zu erfolgen habe. Entsprechend sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb das Ermessen der Behörde beim Einzug einer Waffe grösser sein solle als bei der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Das Waffengesetz stelle somit keine grösseren Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter eines Gesuchstellers als für die Erteilung eines Führerausweises erforderlich sei. 6.5 Die Vorinstanz pflichtet zwar bei, dass ein Bürger für den Erwerb des Waffenscheins zunächst die Voraussetzungen nach Art. 15 WV erfüllen müsse. Doch regle diese Bestimmung nur die formellen Voraussetzungen, welche vorgängig einer allfälligen Überprüfung des Gesuchs vorliegen müssten. Erst anschliessend würden die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 WG geprüft, wozu praxisgemäss sämtliche relevanten Datenbanken abgerufen würden. Eine entsprechende Prüfung würde im Hinblick auf die Erlangung des Führerausweises nicht vorgenommen. Entstehe infolge der polizeilichen Erhebungen der Verdacht einer Abhängigkeit, so würde grundsätzlich nicht zwischen legalen und illegalen Drogen unterschieden. Beim Vorliegen einer Abhängigkeit von illegalen Drogen sei allerdings das Umfeld relevant und würde daher in die Würdigung einfliessen. Dies würde damit begründet, dass sich die Beschaffung von legalen im Vergleich zur Beschaffung von illegalen Drogen wesentlich dadurch unterscheide, dass bei Letzterer häufig Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Raubüberfälle etc. einhergehen würden. Diese Erfahrung sei durch den Vorfall vom 16. September 2011 so auch untermauert worden, bei welchem neben der Täterschaft auch der Nachbar sowie der Beschwerdeführer selbst zu Waffen gegriffen haben. Zu Recht lässt die Vorinstanz diese Umstände in die Gesamtwürdigung einfliessen. 6.6 Es ist zunächst zu vermerken, dass im Zusammenhang mit Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen grundsätzlich immer eine Gefährdung einhergehen kann, was bei der Prognose einer missbräuchlichen Verwendung mit zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen des Waffengesetzes gewährleistet ist (Art. 3 WG). Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er beim Raubüberfall seine Waffe zwar geladen, aber nicht eingesetzt, sondern umgehend die Polizei gerufen hat. Dennoch ist eine Gefährdung von sich selbst oder Dritten insofern zu erkennen, als das Umfeld, in welchem sich der Beschwerdeführer bewegt, tatsächlich nicht ganz unbedenklich erscheint. Auf der Strasse spreche sich zudem herum, dass der Beschwerdeführer ein Drogendealer sei, welcher sogar eine Hanf-Indoor-Anlage betreiben würde. Daran vermag die Tatsache, dass der Verdacht bezüglich des Drogenhandels nicht erhärtet werden konnte, nichts zu ändern (vgl. Rapport Polizei vom 24. April 2004, S. 7), da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Umfeld befindet. Der Beschwerdeführer ist wohl nicht der Betreiber der Hanf-Indoor-Anlage (vgl. Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 e contrario), doch befindet sich eine solche im oberen Stockwerk des Zweifamilienhauses, in welchem er wohnt. Gemäss Aussagen der beschuldigten Personen wurde der Raubüberfall denn auch nicht zufällig auf das betroffene Wohnhaus und den Beschwerdeführer verübt (vgl. beispielsweise Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2011, S. 6 ff.). Hinzu kommt, dass aus der Wohnung des Beschwerdeführers anlässlich dieses Raubüberfalls 1 Gramm Haschisch entwendet werden konnte und anlässlich der Hausdurchsuchung weitere 13.2 Gramm Haschisch sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass bei ihm zu Hause “natürlich gekifft“ werde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2012, S. 6). Ferner haben verschiedene Personen ausgesagt, dass sie beim Beschwerdeführer zu Hause Drogen erhalten hätten (vgl. beispielsweise Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2011, S. 4; Einvernahmeprotokoll vom 11. Januar 2012, S. 3). Zusammenfassend ergibt sich daraus eine nicht unwesentliche Nähe zum Drogenmilieu, welche in die Würdigung für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung einzufliessen hat. Die Vorinstanz führt zu Recht an, dass es bei der Beschaffung von illegalen Drogen häufiger zu einem Waffeneinsatz komme. Im vorliegenden Fall ist dies sogar bereits geschehen. Damit handelt es sich nicht um bloss vage Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen, sondern es bestehen vielmehr konkrete Anhaltspunkte, welche die missbräuchliche Verwendung der Waffen befürchten lassen und keine, dass der Beschwerdeführer vom Drogenmilieu künftig Abstand nehmen möchte. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von einer gewissen “Nähe zum Drogenmilieu“ ausgegangen und die Entscheidung, die Waffen definitiv einzuziehen ist als angemessen zu qualifizieren.

E. 7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er bis anhin keine Personen direkt bedroht oder verletzt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist sein gesamtes Verhalten (m.w.H. BGE 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E.5.c), welches hinsichtlich einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung der Waffen zu keiner positiven Prognose führt. In Anbetracht der vorerwähnten Lebensumstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an einem gesetzeskonformen und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen durch den Beschwerdeführer als berechtigt. Auch die entsprechende Schlussfolgerung, dass daraus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Selbst- oder Drittgefährdung respektive die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe abgeleitet werden könnte, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Voraussetzungen der Beschlagnahme als auch diejenigen der Einziehung sind vorliegend gegeben, weshalb das Vorgehen der Vorinstanzen als recht- und verhältnismässig zu werten ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die beschlagnahmten Waffen des Beschwerdeführers zu Recht definitiv eingezogen haben und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht in Anspruch genommen und ist mit seinem Antrag unterlegen, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen sind. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2014 (810 13 372) Öffentliche Sicherheit Beschlagnahme und Einziehung von Waffen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Peter Tobler , Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Hans Wüst, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Beschlagnahme und Einziehung von Waffen (RRB Nr. 1898 vom 19. November 2013) A. A. , geboren 1958, wurde am 30. November 2001, am 8. Juli 2002, am 2. Dezember 2003, am 19. Dezember 2003, am 25. Januar 2011 sowie am 12. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft B. wegen einfachen Verkehrsregelverletzungen respektive am 7. Januar 2005 wegen Nichteinhaltens der Ruhezeit zu Bussen verurteilt. Am 18. Juli 2007 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft C. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Verletzung einfacher Verkehrsregeln und Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, welche er am 13. Januar 2007 begangen hatte, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1‘200.--. Die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Administrativmassnahmenbehörde), verfügte am 8. März 2007 einen vorsorglichen Sicherungsentzug wegen Verdachts einer Betäubungsmittelabhängigkeit und in der Folge am 20. Februar 2008 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Die Wiederzulassung von A. als Motorfahrzeuglenker wurde am 13. Januar 2009 mit der Auflage der kontrollierten Drogenabstinenz verfügt. Am 30. August 2012 konnte diese Auflage aufgehoben werden. B. Am 16. September 2011 wurde auf A. an seinem Wohnort ein bewaffneter Raubüberfall verübt. Anlässlich dieses Raubüberfalles wurden ca. 1 Gramm Haschisch und verschiedene Gegenstände aus der Wohnung entwendet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden gleichentags ein Karabiner, ein Gewehr Miroku, eine Pistole Rhöner Sportwaffen sowie Munition sichergestellt. Anlässlich der darauffolgenden Hausdurchsuchung am 29. Dezember 2011 beschlagnahmte die Polizei 13.2 Gramm Haschisch. Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurde die erfolgte Sicherstellung der Waffen und Munition aufgehoben und die Entscheidung über eine allfällige Rückgabe an die Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen und Sprengstoff, überwiesen. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 wurde A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. C. Die Polizei Basel-Landschaft, Kripo Stab (Polizei), hat A. mit Schreiben vom 25. April 2013 im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass aufgrund seiner begangenen Vorfälle ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vom 20. Juni 1997 für den Waffenbesitz vorlägen und daher die definitive Einziehung seiner Waffen erwogen werde. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 nahm A. dazu Stellung und liess durch seinen Vertreter Dr. iur. Hans Wüst ausführen, dass zunächst unklar sei, aus welchem Grund in Betracht gezogen werde, die Waffen einzuziehen, ferner keine Betäubungsmittelsucht und damit rechtlich kein Grund zur Beschlagnahme von Waffen vorliege. D. Mit Verfügung vom 19. August 2013 zog die Polizei die beschlagnahmten Waffen von A. definitiv ein. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Waffen veräussert würden und die Entschädigung sich nach dem Verkaufserlös richte. Vom Erlös würden für die Beschlagnahme und Aufbewahrung pro Waffe Fr. 200.-- direkt abgezogen. Zur Begründung führte die Polizei aus, dass das in den letzten Jahren verzeichnete, gesetzeswidrige Verhalten von A. Zweifel an dessen charakterlichen Eigenschaften, welche für den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen vorausgesetzt würden, ausgelöst habe. Aus Sicht der Fachstelle Waffen und Sprengstoff würden Waffen nicht in ein Umfeld gehören, in welchem Betäubungsmittel im Umlauf seien. Die unter Drogeneinfluss begangenen Verkehrsregelverletzungen sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz würden deutlichen Anlass zur Annahme geben, dass er Dritte auch mit Waffen gefährden könnte und die missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden könne. E. Dagegen erhob A. , vertreten durch Dr. iur. Hans Wüst, am 9. September 2013 Beschwerde an den Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung vom 19. August 2013 sei kostenfällig aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verkehrsregelverletzungen lediglich Übertretungen und keine Vergehen gewesen seien. Der angeordnete Sicherungsentzug mit der Auflage einer kontrollierten Drogenabstinenz wegen Verdachts einer Betäubungsmittelabhängigkeit sei aufgehoben worden. Die mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 angeordnete Busse in der Höhe von Fr. 500.-- habe A. aufgrund der Geringfügigkeit und auf Anraten seines Strafverteidigers nicht angefochten und – obwohl er von Dritter Seite unrechtmässig beschuldigt worden sei – akzeptiert. A. habe schliesslich das Waffengesetz noch nie missachtet oder jemanden mit einer Waffe gefährdet. Strassenverkehrsdelikte und entsprechende Strafregistereinträge könnten zwar waffenrechtliche Konsequenzen haben, jedoch nur bei Vorliegen von Vergehen, was hier nicht der Fall sei. A. konsumiere seit 2007 kein Haschisch mehr, weshalb umso weniger von einer Gefährdung von Dritten durch Waffen ausgegangen werden könne. Die Waffeneinziehung infolge der Strassenverkehrsübertretungen respektive des Drogenkonsums sei zusammenfassend unverhältnismässig und willkürlich. F. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 beantragte die Polizei die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass praxisgemäss sämtliche Einträge zur betroffenen Person kontrolliert würden und diese gewisse Rückschlüsse auf die charakterlichen Eigenschaften der betroffenen Person zuliessen. A. habe wiederholt gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 verstossen. Es sei zwar zutreffend, dass der Sicherungsentzug aufgehoben und A. seit dem 30. August 2012 wieder im Besitz des Führerausweises ohne medizinische Auflagen sei. Für eine Zulassung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr würden aber bekanntermassen deutlich geringere Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter von Antragstellern bestehen. Zudem sei A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden. Aus waffenrechtlichen Gesichtspunkten sei nicht die Höhe der Busse, sondern vielmehr der Tatbestand massgebend. Die beschlagnahmten Waffen seien nach Art. 31 WG definitiv einzuziehen, weil der Ausschlussgrund für einen Waffenerwerbsschein nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. G. Am 3. Oktober 2013 hielt A. replicando an seinen in der Beschwerde vom 9. September 2013 gestellten Anträgen fest. Er bestritt insbesondere, dass für eine Zulassung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr geringere Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter der Gesuchsteller erforderlich seien als für den Erwerb eines Waffenscheins. Da der Beschwerdeführer über seinen Führerausweis ohne medizinische Auflagen verfüge, müsse entsprechend davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins vorlägen. Der Vorhalt des Handels oder Konsums von Betäubungsmitteln sei haltlos. Diesbezüglich sei die Vorinstanz insofern zu behaften, als dass sie selber davon ausgehe, die medizinische Auflage sei infolge seiner Drogenabstinenz aufgehoben worden. H. Mit Beschluss (RBB) vom 19. November 2013 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. Er begründete seinen Entscheid damit, dass beschlagnahmte Gegenstände definitiv eingezogen würden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung nach Art. 31 Abs. 3 WG bestehe. Ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins sei in erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliege. Gemäss Rechtsprechung und Lehre verfüge die Behörde bei der Beurteilung der Selbst- und Drittgefährdung über einen grossen Ermessensspielraum. Ziel des Waffengesetzes sei es, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen. Es lägen sowohl die Voraussetzungen für die Beschlagnahme als auch diejenigen für die definitive Einziehung vor. Zudem sei A. s Leumund nicht unbelastet im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) vom 2. Juli 2008. Unter diesen Umständen könne im vorliegenden Fall die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen angenommen werden. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2013. Zur Begründung führt er im Wesentlichen die in der Eingabe vom 9. September 2013 vorgebrachten Argumente an. J. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2014 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verweist er vornehmlich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. August 2013 sowie auf diejenigen im RRB vom 19. November 2013. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2014 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der RRB vom 19. November 2013. 2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein ( Häfelin / Müller / Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771). Der Beschwerdeführer ist durch die Einziehung seiner Waffen berührt und hat als Adressat des angefochtenen Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Polizei verfügte definitive Einziehung und Veräusserung von A. s Waffen zu Recht erfolgt und vom Regierungsrat gestützt worden ist. 5.1 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt derjenige, der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. a); unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (lit. b); zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Die WV konkretisiert die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass eine Bewilligung erteilt wird, wenn die gesuchstellende Person insbesondere einen Identitätsnachweis (lit. a) erbringt; handlungsfähig ist (lit. b); einen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c) ; über einen guten Leumund verfügt (lit. d) sowie die vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten nachweist (lit. e). 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen (BGE 135 I 209 E. 3.2.2), wobei sich die Praxis des Bundesgerichts als streng erweist. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist zum Schutz der Polizeigüter bzw. zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten (Art. 1 Abs. 1 WG). Gleichzeitig muss aber bei einer Waffeneinziehung (als verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme) unter Würdigung der konkreten Umstände und in Ansehen der betroffenen Person eine Prognose darüber gemacht werden, ob die Waffe künftig missbräuchlich verwendet wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Die Einziehung bezieht sich auf “beschlagnahmte Gegenstände“ und setzt somit eine vorangegangene Beschlagnahmung voraus. Da die Beschlagnahme vorab präventiven Charakter hat, die Einziehung hingegen einen endgültigen, sollten die Voraussetzungen für die Einziehung entsprechend enger oder zumindest gleich umschrieben sein wie diejenigen für die Beschlagnahme. Die Bestimmung über die Einziehung ist generalklauselartig formuliert, weshalb sie auslegungsbedürftig ist (Art. 31 Abs. 3 WG; Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Art. 8 Abs. 2 WG enthält demgegenüber einzelne, konkreter umschriebene Tatbestände. Gemäss § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 26. Januar 1999 ist die Polizei Basel-Landschaft die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen. 6.1. Gemäss Vorinstanzen liegt bei A. aufgrund seines deliktischen Verhaltens in den letzten Jahren der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor, weil an den für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen vorausgesetzten charakterlichen Eigenschaften erhebliche Zweifel entstanden seien. Wegen seiner Verurteilungen verfüge er zudem nicht mehr über einen unbelasteten Leumund. Das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung wird zwar in § 52 Abs. 1 lit. c WV präzisiert, dennoch verfügen die Behörden gemäss Rechtsprechung und Lehre bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessenspielraum. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Waffenmissbrauch präventiv zu bekämpfen beabsichtigt, was eine strenge Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen erfordert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00560] E. 4.2). Verlangt wird daher kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung; gleichzeitig wird aber mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt. Massgebende Beurteilungskriterien können etwa Alkoholabhängigkeit, psychische Beeinträchtigung, erhöhte Suizidgefahr des Betroffenen oder Verhaltensauffälligkeiten sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wiederholt Gesetzeswiderhandlungen begangen hat und dafür verurteilt worden ist. Er macht jedoch geltend, dass es sich dabei lediglich um Übertretungen und um keine Vergehen, wie dies nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erforderlich wäre, gehandelt habe. Die Vorinstanz begründe die Einziehung jedoch ausschliesslich mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, weshalb diese Verstösse im Bagatellbereich nicht anzuführen seien. Es wäre geradezu willkürlich und unverhältnismässig, wenn Strassenverkehrsübertretungen waffenrechtliche Massnahmen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführer stellt ferner in Abrede, eine “Nähe zum Drogenmilieu“ und eine “Neigung zum Drogenkonsum“ zu haben, wie ihm das von der Vorinstanz vorgeworfen wurde. Er konsumiere keine Drogen mehr, weshalb er den Führerausweis ohne medizinische Auflagen zurückerhalten habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer weder aktuell Strafregistereinträge infolge Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweise noch je aufgewiesen habe, welche eine Waffeneinziehung rechtfertigen würden. Schliesslich sei er nie wegen Missachtung einer Bestimmung des Waffengesetzes bestraft worden. 6.3 Diesbezüglich sind zunächst die beiden Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 lit. c respektive lit. d WG klar auseinanderzuhalten. Die Vorinstanzen stützen die definitive Einziehung, wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, einzig auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und gerade nicht auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer also nicht vorgeworfen, er habe eine Handlung vorgenommen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder er sei wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen, sondern vielmehr, dass er Anlass zur Annahme gebe, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden. Damit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Übertretungen und keine Vergehen begangen habe, ins Leere. Er verkennt, dass die Vorinstanz insbesondere die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeführt hat, um aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Umfeld bewegt, in welchem die missbräuchliche Verwendung seiner Waffen künftig nicht ausgeschlossen werden könne. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und durch seine Lebensumstände Anlass zur Annahme gibt, sich selbst oder Dritte mit Waffen zu gefährden. Dass er bis anhin keine Personen mit Waffen gefährdet hat, ändert daran nichts. Es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zahlreiche Strassenverkehrsdelikte begangen hat; unter anderem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Rechtsordnung nicht allzu genau nimmt. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit Waffen, aber in anderer Weise ein unverantwortliches Verhalten gegenüber anderen Menschen an den Tag gelegt und diese dadurch gefährdet hat. Im Januar 2007 wurde wegen Verdachts einer Betäubungsmittelabhängigkeit gegen den Beschwerdeführer ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. Nach Ablauf von zwei Jahren wurde dieser wieder aufgehoben, am 30. August 2012 dann auch die medizinischen Auflagen. Es ist zwar erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer während diesen zwei Jahren abstinent lebte, doch belegt das nicht, dass er seither keine Drogen mehr konsumiert hat. Die nachfolgenden Ereignisse zeigen zumindest auf, dass der Beschwerdeführer immer noch eine gewisse Nähe zu Drogen aufweist. Am 16. September 2011 wurde ein bewaffneter Raubüberfall auf ihn verübt, wobei von der Täterschaft unter anderem ca. 1 Gramm Haschisch aus seiner Wohnung entwendet wurde. Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmte die Polizei weitere 13.2 Gramm Haschisch. Hierfür wurde er am 14. Dezember 2012 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Diese Vorfälle lassen berechtigte Zweifel darüber aufkommen, ob beim Beschwerdeführer von einem unbedenklichen Umgang mit Waffen ausgegangen werden kann oder darf. Insofern sind die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanzen als nachvollziehbar zu werten. Dabei ist unter Bezugnahme auf den Zweckartikel des Waffengesetzes zu unterstreichen, dass es bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen darum geht, die öffentliche Ordnung und Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen und zwar möglichst frühzeitig. Die Behörden müssen nicht abwarten, bis sich eine direkte Gefahr ergeben oder sich ein konkreter Vorfall ereignet hat, sie sollen vielmehr bereits auf mögliche Gefährdungen reagieren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt und die Vorinstanzen zur Beschlagnahme berechtigt waren. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der von der Vorinstanz gemachte Vergleich zwischen einem Führerausweisentzug und einer Waffeneinziehung unzutreffend sei. Zunächst stellt er in Abrede, dass der Ermessensspielraum bei der Einziehung der Waffen grösser als bei der Einziehung des Führerausweises sei. Generell vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Behörden bei der Einziehung von Waffen als gross zu qualifizieren sei. Er weist auf die Praxis hin, wonach ein Bürger grundsätzlich einen Waffenerwerbsschein erhalte, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 15 WV erfülle. Hierzu müsse ein Formular ausgefüllt und ein Auszug aus dem Strafregister, eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte eingereicht werden. Eine Charakter- oder Persönlichkeitsprüfung fände nicht statt und sei gesetzlich auch nicht vorgesehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erhalte ein Gesuchsteller somit den Waffenerwerbsschein. Im Gegensatz dazu erfordere die Erteilung des Führerausweises eine Theorie- und Praxisprüfung, wobei bei allfälligen Zweifeln an der charakterlichen Art des Menschen eine verkehrspsychologische Abklärung zu erfolgen habe. Entsprechend sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb das Ermessen der Behörde beim Einzug einer Waffe grösser sein solle als bei der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Das Waffengesetz stelle somit keine grösseren Anforderungen an die Persönlichkeit und den Charakter eines Gesuchstellers als für die Erteilung eines Führerausweises erforderlich sei. 6.5 Die Vorinstanz pflichtet zwar bei, dass ein Bürger für den Erwerb des Waffenscheins zunächst die Voraussetzungen nach Art. 15 WV erfüllen müsse. Doch regle diese Bestimmung nur die formellen Voraussetzungen, welche vorgängig einer allfälligen Überprüfung des Gesuchs vorliegen müssten. Erst anschliessend würden die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 WG geprüft, wozu praxisgemäss sämtliche relevanten Datenbanken abgerufen würden. Eine entsprechende Prüfung würde im Hinblick auf die Erlangung des Führerausweises nicht vorgenommen. Entstehe infolge der polizeilichen Erhebungen der Verdacht einer Abhängigkeit, so würde grundsätzlich nicht zwischen legalen und illegalen Drogen unterschieden. Beim Vorliegen einer Abhängigkeit von illegalen Drogen sei allerdings das Umfeld relevant und würde daher in die Würdigung einfliessen. Dies würde damit begründet, dass sich die Beschaffung von legalen im Vergleich zur Beschaffung von illegalen Drogen wesentlich dadurch unterscheide, dass bei Letzterer häufig Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Raubüberfälle etc. einhergehen würden. Diese Erfahrung sei durch den Vorfall vom 16. September 2011 so auch untermauert worden, bei welchem neben der Täterschaft auch der Nachbar sowie der Beschwerdeführer selbst zu Waffen gegriffen haben. Zu Recht lässt die Vorinstanz diese Umstände in die Gesamtwürdigung einfliessen. 6.6 Es ist zunächst zu vermerken, dass im Zusammenhang mit Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen grundsätzlich immer eine Gefährdung einhergehen kann, was bei der Prognose einer missbräuchlichen Verwendung mit zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen des Waffengesetzes gewährleistet ist (Art. 3 WG). Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er beim Raubüberfall seine Waffe zwar geladen, aber nicht eingesetzt, sondern umgehend die Polizei gerufen hat. Dennoch ist eine Gefährdung von sich selbst oder Dritten insofern zu erkennen, als das Umfeld, in welchem sich der Beschwerdeführer bewegt, tatsächlich nicht ganz unbedenklich erscheint. Auf der Strasse spreche sich zudem herum, dass der Beschwerdeführer ein Drogendealer sei, welcher sogar eine Hanf-Indoor-Anlage betreiben würde. Daran vermag die Tatsache, dass der Verdacht bezüglich des Drogenhandels nicht erhärtet werden konnte, nichts zu ändern (vgl. Rapport Polizei vom 24. April 2004, S. 7), da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Umfeld befindet. Der Beschwerdeführer ist wohl nicht der Betreiber der Hanf-Indoor-Anlage (vgl. Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 e contrario), doch befindet sich eine solche im oberen Stockwerk des Zweifamilienhauses, in welchem er wohnt. Gemäss Aussagen der beschuldigten Personen wurde der Raubüberfall denn auch nicht zufällig auf das betroffene Wohnhaus und den Beschwerdeführer verübt (vgl. beispielsweise Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2011, S. 6 ff.). Hinzu kommt, dass aus der Wohnung des Beschwerdeführers anlässlich dieses Raubüberfalls 1 Gramm Haschisch entwendet werden konnte und anlässlich der Hausdurchsuchung weitere 13.2 Gramm Haschisch sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass bei ihm zu Hause “natürlich gekifft“ werde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2012, S. 6). Ferner haben verschiedene Personen ausgesagt, dass sie beim Beschwerdeführer zu Hause Drogen erhalten hätten (vgl. beispielsweise Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2011, S. 4; Einvernahmeprotokoll vom 11. Januar 2012, S. 3). Zusammenfassend ergibt sich daraus eine nicht unwesentliche Nähe zum Drogenmilieu, welche in die Würdigung für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung einzufliessen hat. Die Vorinstanz führt zu Recht an, dass es bei der Beschaffung von illegalen Drogen häufiger zu einem Waffeneinsatz komme. Im vorliegenden Fall ist dies sogar bereits geschehen. Damit handelt es sich nicht um bloss vage Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen, sondern es bestehen vielmehr konkrete Anhaltspunkte, welche die missbräuchliche Verwendung der Waffen befürchten lassen und keine, dass der Beschwerdeführer vom Drogenmilieu künftig Abstand nehmen möchte. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von einer gewissen “Nähe zum Drogenmilieu“ ausgegangen und die Entscheidung, die Waffen definitiv einzuziehen ist als angemessen zu qualifizieren. 7. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er bis anhin keine Personen direkt bedroht oder verletzt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist sein gesamtes Verhalten (m.w.H. BGE 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E.5.c), welches hinsichtlich einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung der Waffen zu keiner positiven Prognose führt. In Anbetracht der vorerwähnten Lebensumstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an einem gesetzeskonformen und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen durch den Beschwerdeführer als berechtigt. Auch die entsprechende Schlussfolgerung, dass daraus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Selbst- oder Drittgefährdung respektive die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe abgeleitet werden könnte, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Voraussetzungen der Beschlagnahme als auch diejenigen der Einziehung sind vorliegend gegeben, weshalb das Vorgehen der Vorinstanzen als recht- und verhältnismässig zu werten ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen die beschlagnahmten Waffen des Beschwerdeführers zu Recht definitiv eingezogen haben und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht in Anspruch genommen und ist mit seinem Antrag unterlegen, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- aufzuerlegen sind. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin