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810 10 38

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. September 2012 (810 10 38)

Basel-Landschaft · 2012-09-26 · Deutsch BL

Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wett-geschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. September 2012 (810 10 38) Diverses Ausschluss der Leistungspflicht bei Elementarschaden Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Jgnaz Jermann , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Parteien A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführer beide vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt gegen Basellandschaftliche Gebäudeversicherung , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Alexander Heinzelmann, Advokat Betreff Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C. (Entscheid der Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 25. November 2009) A. Am 10. Februar 2009 wurde der Verwaltung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) mitgeteilt, dass die Halle auf der Parzelle Nr. X. , Grundbuch C. , zufolge eines Sturmwindes eingestürzt sei. Gleichentags nahm der Schadenschätzer der BGV einen Augenschein vor. Im Schadensbericht wurde festgehalten, dass eine Windböe die vor der Bauvollendung stehende Remise (40 m auf 20 m) erfasst und zum Einsturz gebracht habe. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts hätten Maschinen in der Halle gestanden. Die Remise müsse aufgrund des eingetretenen Schadens neu aufgebaut werden. Bei der Besichtigung sei festgestellt worden, dass kein einziger der insgesamt 18 Stützpfosten (je 9 Stück pro Traufseite) mit den dafür vorgesehenen Einzelfundamenten fest verbunden gewesen, sondern nur darauf gestellt worden sei. Die Versicherungsnehmer A. und B. hätten mitgeteilt, dass noch zusätzliche Verstrebungen, welche die Dachkonstruktion mit den Fundamenten verbunden hätten, vorgesehen gewesen seien. Ebenso hätten noch drei Seitenwände erstellt werden müssen, damit der Bau dann fertig gestellt gewesen wäre. Eine Rücksprache des Schadenschätzers mit dem verantwortlichen Architekten hätte ergeben, dass lediglich Planunterlagen für die Baueingabe bestehen würden, jedoch weder ein Kostenvoranschlag noch Detailpläne vorhanden seien. Der gesamte Bau werde in Eigenleistung ausgeführt. Bezüglich der Statik würden lediglich Berechnungen betreffend Zugbändern für die Aufnahme der Dachlasten bestehen. Auch hier würden keine Angaben betreffend Fundationen und Befestigungen der Stützpfosten vorliegen. Um abzuklären, ob die Remise zum Zeitpunkt des Schadens den statischen Anforderungen genügt habe, wurde von der BGV eine Abklärung bezüglich Gesamtstabilität der Halle und deren Stabilität für den Bauzustand in Auftrag gegeben. Der beauftragte Bauingenieur, D. , dazumal Ingenieurbüro E. , stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2009 unter anderem fest, dass die Gesamtstabilität im Zeitpunkt des Schadensfalls ungenügend gewesen sei, weil die aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) nicht angebracht gewesen seien, weshalb es zum Einsturz der Remise habe kommen können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass auch die Stützenverankerungen auf den Betonfundamenten gefehlt hätten. B. Mit der Begründung, dass die Remise im Zeitpunkt des Schadensfalls statische Mängel aufgewiesen habe und ein Schadenseintritt vorhersehbar gewesen sei, lehnte die BGV eine Entschädigungspflicht ab. Mit Schreiben vom 15. März 2009 teilten die Versicherungsnehmer mit, dass sie alle Arbeiten selbst ausgeführt hätten. Die Bauzeit habe sich verlängert, weil sie den Landwirtschaftsbetrieb hätten führen müssen. Des Weiteren sei die Remise nicht vollumfänglich genutzt worden. Die Maschinen seien lediglich zum Schutz vor Witterungseinflüssen unter das Dach der Remise gestellt worden. Zudem habe es sich nicht um ein vorhersehbares Schadensereignis gehandelt. C. Die Verwaltung der BGV lehnte mit Verfügung vom 30. März 2009 die Entschädigungspflicht ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. April 2009 wies die Direktion der BGV mit Entscheid vom 25. Mai 2009 ab. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2009 erhoben die Versicherungsnehmer, vertreten durch Eduard Schoch, Advokat, bei der Verwaltungskommission der BGV Beschwerde und beantragten, es sei der Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25. Mai 2009 aufzuheben und ihnen aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolge. E. Die Verwaltungskommission der BGV wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2009 mit der Begründung ab, dass das Gebäude den statischen Anforderungen nicht genügt habe und der Schaden voraussehbar gewesen sei. Die Verwaltungskommission der BGV hielt fest, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Offensichtlich seien die während einer gewissen Zeit der Bauphase angebrachten Spannseile bei Ingebrauchnahme der Halle entfernt worden, ohne dass die notwendigen versteifenden Gebäudeelemente (Fassadenwände, Strebenstützen sowie Stützenverankerungen) angebracht worden seien. Zudem seien auf den von den Versicherungsnehmern eingereichten undatierten Fotos keine Spriessen erkennbar gewesen, womit die Behauptung der Versicherungsnehmer, die Halle sei mit Industriespriessen abgestützt gewesen, nicht belegt sei. Die lange Dauer der Bauphase und der Sturm vom 2. Dezember 2007, welcher die Halle bereits beschädigt habe, hätten die Versicherungsnehmer umso mehr dazu verpflichten müssen, jederzeit durch geeignete bautechnische und/oder statische Massnahmen die bestmögliche Sicherheit bezüglich der noch unfertigen Baute zu bewirken. Auch während der Erstellung eines Gebäudes seien die Regeln der Baukunst einzuhalten. Ob es sich beim Sturm vom 10. Februar 2009 - wie von den Versicherungsnehmern behauptet - um ein ausserordentliches und beispielloses Wetterereignis gehandelt habe, sei irrelevant. Selbst wenn die Windgeschwindigkeiten ausserordentlich hoch gewesen seien, ändere dies nichts daran, dass die Versicherungsnehmer es versäumt hätten, das Gebäude ausreichend statisch abzusichern und vor einem Einsturz zu bewahren. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 erhoben die Versicherungsnehmer, A. und B. , wiederum vertreten durch Eduard Schoch, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid der Verwaltungskommission der BGV vom 25. November 2009 aufzuheben und es seien den Beschwerdeführern aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass sie das Gebäude zu jedem Zeitpunkt genügend gesichert hätten. Zudem sei die Ausserordentlichkeit des Sturms - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - relevant. Dem ausserordentlichen Sturm vom 10. Februar 2009 hätte die Halle, auch wenn sie die erforderlichen Sicherungsmassnahmen aufgewiesen hätte (es werde bestritten, dass das Gebäude nicht genügend gesichert gewesen sei), nicht standhalten können. Demzufolge fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die BGV, vertreten durch Alexander Heinzelmann, Advokat, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das sich im Bau befindende Gebäude im Zeitpunkt des Sturms nicht lege artis gesichert gewesen sei, bereits bestimmungsgemäss genutzt worden sei und darin verschiedene Fahrzeuge, Gerätschaften und Materialien gelagert worden seien. Zudem werde nicht bestritten, dass ein Sturmwind im Sinne von § 14 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz, SachversicherungsG) vom 12. Januar 1981 geherrscht habe. Es gehe aber nicht darum, ob ein versichertes Ereignis (Sturmwind) stattgefunden habe, sondern darum, ob ein Versicherungsablehnungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG vorliege. Vorliegendenfalls liege ein solcher vor. Des Weiteren sei der Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden gemäss Feststellungen im Bericht vom 20. Februar 2009 eindeutig gegeben. G. Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die Person des vom Gericht vorgeschlagenen Experten D. , nunmehr F. AG. , erhoben und diese mit Schreiben vom 3. September 2010 und vom 24. September 2012 zu den vom Gericht formulierten Fragen an den Experten Ergänzungsbzw. Präzisierungsfragen gestellt hatten, sowie der Experte eine Offerte eingereicht hatte, erhielt der Experte am 3. Dezember 2010 den Auftrag, eine Expertise zu erstellen. In seiner Expertise vom 12. Mai 2011 kam der Experte unter anderem zum Schluss, dass die am Ereignistag angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Sturmereignis nur für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich gewesen seien. Kombiniert mit der Windangriffsfläche Dach seien die Sicherungsmassnahmen unzureichend gewesen. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, zum Gutachten vom 12. Mai 2011 Stellung zu nehmen, wurden dem Experten mit Schreiben vom 16. August 2012 noch Zusatzfragen gestellt, welche dieser am 6. Dezember 2011 beantwortete. Im Bezug auf das Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2011 stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 zwei weitere Fragen, welche der Experte mit Bericht vom 10. April 2012 beantwortete. H. An der heutigen Parteiverhandlung haben unter anderem der Rechtsvertreter von A. und B. , Daniel Altermatt, Advokat, Bürokollege von Rechtsanwalt Eduard Schoch, G. von der BGV, der Rechtsvertreter der BGV Alexander Heinzelmann, sowie der Experte D. teilgenommen. Die Parteien halten an ihren bereits in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien sowie des Experten wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist, beim Kantonsgericht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden. Nach § 43 Abs. 2 VPO ist die Beschwerde auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 51 Abs. 3 SachversicherungsG statuiert, dass gegen Verfügungen der Verwaltungs- kommission innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die §§ 9 bis 24 SachversicherungsG regeln die Gebäudeversicherung. § 14 Abs. 1 SachversicherungsG trägt die Überschrift Elementarschäden und statuiert in lit. a, dass die Gebäude gegen Schäden versichert sind, die durch Sturmwind entstanden sind. § 14 Abs. 2 lit. b SachversicherungsG statuiert, dass Schäden, die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind, nicht versichert sind. Nach § 11 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz (Vo SachversicherungsG) vom 1. Dezember 1981 gelten als aussergewöhnlich heftige Sturmwinde (SachversicherungsG § 14) solche von über 75 km/Std., die in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwerfen oder Gebäude abdecken. Gemäss § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG sind Schäden nicht versichert, die voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können. 2.2. Unbestritten ist vorliegendenfalls, dass ein Sturmwind im Sinne von § 14 SachversicherungsG in Verbindung mit § 11 Vo SachversicherungsG die Halle zum Einsturz gebracht hat und damit grundsätzlich ein Versicherungsfall vorliegt. Die Meinungen der Parteien divergieren jedoch bezüglich der Frage, ob ein Ausschlussgrund der Leistungspflicht gegeben ist. Zu prüfen ist somit, ob die eingetretenen Schäden gemäss § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, es sich somit um Schäden handelte, die z.B. zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit müssen für einen Deckungsausschluss kumulativ erfüllt sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2008 [VB.2008.00099] E. 2.3, publiziert in: Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 19. November 2004 [Nr. 60/2004/29] E. 4a, publiziert in: Amtsbericht des Obergerichtes an den Kantonsrat Schaffhausen 2004 S. 149). 3.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. September 2008, a.a.O., E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 24. April 2009 [VWBES.2009.38] E. 2, publiziert in: Solothurnische Gerichtspraxis 2009 Nr. 24). In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. September 2008, a.a.O., E. 3.2; Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 289; René Rhinow / Beat Krähenmann , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 88 B I). 3.2. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) verstossen (BGE 133 II 391 E. 4.2.3; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Februar 2012 [ 810 11 264] E. 5.1 ). 3.3. Zu prüfen ist folglich, ob gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und vor allem Gutachten als bewiesen gilt, dass die eingetretenen Schäden voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. 4.1. Im Gutachten vom 20. Februar 2009 erklärte der Experte, dass anhand der Pläne die Gesamtstabilität der Halle nach Bauvollendung geprüft worden sei. Das vorgesehene Aussteifungssystem sei durchaus gängig und nachvollziehbar. Die horizontale Unverschieblichkeit werde durch Verankerungen der Stützen auf das Fundament gewährleistet. Bezüglich der Beurteilung der Gesamtstabilität zum Zeitpunkt des Windsturms vom 10. Februar 2009 erklärte der Experte, dass, wie aus der Beurteilung der Gesamtstabilität zu erkennen sei, die aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) von entscheidender Bedeutung seien. Da alle diese aussteifenden baulichen Elemente zum Zeitpunkt der aussergewöhnlichen Windbeanspruchung noch nicht angebracht gewesen seien, sei es zum verhängnisvollen Einsturz der Halle gekommen. Zum Zeitpunkt des Einsturzes hätten ebenfalls die Stützverankerungen auf den Bodenfundamenten gefehlt. Die Nutzung des unvollständigen Bauwerks sei fahrlässig gewesen. 4.2. In einer E-Mail an H. von der BGV vom 21. April 2009 erklärte der Experte, dass er bezugnehmend auf ein Fax vom 4. April 2009 nun Stellung nehme. Er hielt unter anderem fest, dass für die Stabilität des Bauzustandes der Unternehmer zuständig sei, das heisse, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses diese Aussteifung in Form von Spannsets und Industriespriessen in entsprechendem Masse gefehlt habe, sonst wäre das Bauwerk nicht eingestürzt. 4.3. In der Beschwerde an die Verwaltungskommission der BGV vom 10. August 2009 rügten die Beschwerdeführer, dass im Ingenieurbericht vom 20. Februar 2009 nicht erwähnt werde, dass die Halle mit Spannsets gesichert und mit sogenannten Industriespriessen abgestützt gewesen sei. Es sei somit alles Notwendige unternommen worden, um das sich im Baustadium befindende Gebäude zu sichern. Die Beschwerdeführer legten der Beschwerde diverse Fotos bei. Sie beantragten eine Expertise unter anderem zur Abklärung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern getroffenen Sicherungsmassnahmen (Spannsets und Industriespriessen) genügt hätten. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass es sich beim Sturm vom 10. Februar 2009 um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt habe. Selbst das vollendete Gebäude hätte dem Wind nicht standgehalten. Bereits in der Einsprache vom 4. April 2009 an die Direktion der BGV hatten die Beschwerdeführer erklärt, dass das Gebäude mittels Industriespriessen und Spannsets gesichert gewesen sei. 4.4. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Beweis dafür, dass die Halle mit Spannsets und Industriespriessen abgesichert gewesen sei, undatierte Fotos eingereicht hätten, die während des Bauvorgangs erstellt worden seien. Auf diesen Fotos sei ersichtlich, dass Spannsets vorhanden gewesen seien, Spriessen seien auf den Fotos hingegen nicht erkennbar. Zudem sei aus den Fotos des Ingenieurberichts, welche unmittelbar nach dem Schadensfall angefertigt worden seien, ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Im angefochtenen Entscheid wird sodann angeführt, dass, wenn die Beschwerdeführer keine Industriespriessen verwendet hätten und sie die offenbar zumindest zeitweise angebrachten Spannsets nach der Ingebrauchnahme der Halle wieder entfernt hätten, ohne die für die Stabilität der Halle notwendigen Fassadenwände und Strebenstützen sowie die Stützenverankerungen auf dem Bodenfundament anzubringen, die Beschwerdeführer mit dem Einsturz der Halle bei entsprechender Windbeanspruchung hätten rechnen müssen. Der Antrag zur Erstellung einer Expertise wird nicht erwähnt. 4.5. In der Beschwerde an das Kantonsgericht zitieren die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, in welchem ausgeführt werde, dass aus den von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zwar ersichtlich sei, dass zu einem früheren Zeitpunkt der Bauphase Spannsets angebracht gewesen seien, diese jedoch nicht belegen würden, dass auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts Spannsets vorhanden gewesen seien. Zusammen mit der Beschwerde an das Kantonsgericht reichten die Beschwerdeführer weitere Fotos ein, aus denen klar ersichtlich sei, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien. 4.6. Im Expertenbericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass aufgrund der Dokumente, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, davon ausgegangen werden könne, dass die Spannsets am Einsturztag noch vorhanden gewesen seien. Die Verankerungen der Spannsets auf den Betonelementen würden als unzureichend erscheinen (gemeinsame Ankerschrauben für 2 Spannsets). Eine Verankerung der Stützen (Stützenfuss aus Stahl - Balkenschuh) auf dem Betonfundament könne nicht erkannt werden. Eine gewisse Abstützung (Holzstreben) könne ausgemacht werden (für den Aufrichtezustand durchwegs tauglich; Antwort 1). Des Weiteren wird in Antwort 2 erläutert, dass die Binderstrebe noch bei jedem Binder fehle, so dass diese Aussteifung anderweitig hätte bewerkstelligt werden müssen. Im Bauzustand (ohne Angriffsfläche der Dachebene) wären die vorhandenen Abspriessungen tauglich gewesen, nach der Dacheindeckung sei die provisorische Aussteifung der Konstruktion hingegen ungenügend gewesen. Der Experte erklärt in Antwort 3.b, dass das Sturmtief von erheblichem Ausmass gewesen sei. Dabei hätten Spitzenwerte von über 100 km/h (Delémont 124 km/h, Baselbiet 123 km/h) im besagten Gebiet geherrscht. Dieses Sturmtief könne als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Die am Ereignistag angebrachten Sicherungsmassnahmen seien für das Sturmereignis nur für die Holzkonstruktion tauglich gewesen. Kombiniert mit der Windangriffsfläche Dach seien die Sicherungsmassnahmen unzureichend gewesen (Antwort 5.a). Trotz aussergewöhnlichen Sturms am 10. Februar 2009 glaube der Experte, dass die angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich gewesen wären. Da jedoch im Ereignisfall die Dachebene schon montiert gewesen sei, hätten die wenigen vorhandenen Sicherungsmassnahmen nicht ausgereicht. Klar sei, dass beim Aufrichten der Holzkonstruktion alle Sicherungsmassnahmen wie Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament, die Streben an den Holzwänden, der Windlängsverband in der Wandebene, der Windquerverband in den Giebelwänden sowie alle Aussteifungsspriessen in der Dachebene zugleich resp. vorsorglich hätten angebracht werden müssen. Erst nachdem diese Sicherungsmassnahmen angebracht worden seien, hätte die Dacheindeckung erfolgen dürfen (6.a). Die fertig erstellte Halle mit allen in der Antwort 6a erwähnten Gesamtaufsteifungsmassnahmen hätte eigentlich einem Sturmwind, wie er am 10. Februar 2009 registriert wurde, standhalten sollen. 4.7. Im Expertenbericht vom 6. Dezember 2011 wird erklärt, dass wenn das Bauwerk nach den einschlägigen Regeln (SIA-Normen) der Baukunst erstellt worden wäre, der Sturmwind der Tragstruktur nichts hätte anhaben können. Gemäss den Unterlagen von Meteo Schweiz vom 10. Februar 2009 hätten in Basel Windgeschwindigkeiten von 116 km/h, in I. im Baselbiet Windböen bis zu 123 km/h geherrscht. 4.8. Aus den Gutachten vom 12. Mai 2011 und vom 6. Dezember 2011 geht zusammenfassend klar hervor, dass die getroffenen Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich waren. Mit der Dacheindeckung, welche eine grosse Windangriffsfläche darstellte, waren die Sicherungsmassnahmen jedoch ungenügend. Die Dacheindeckung hätte erst nach Erstellung aller Sicherungsmassnahmen wie der Erstellung der Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament, der Streben an den Holzwänden, des Windlängsverbands in der Wandebene, des Windquerverbands in den Giebelwänden sowie aller Aussteifungsspriessen in der Dachebene erfolgen dürfen. Die Dacheindeckung hätte mit den angebrachten Sicherungsmassnahmen nicht erfolgen dürfen. Durch die Dacheindeckung ohne Anbringen aller Sicherungsmassnahmen wurden die SIA-Normen verletzt. Die Vornahme der Dacheindeckung trotz nicht genügender Sicherungsmassnahmen bedeutet eine nicht fachgerechte Ausführung von Hochbauarbeiten. Dies bestätigt der Experte auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Das Gutachten ist schlüssig und es bestehen keine Anhaltspunkte an den Darlegungen und Schlussfolgerungen des Gutachters zu zweifeln. Damit kann auf das Gutachten abgestellt werden, womit der Tatbestand der nicht fachgerechten Ausführung (und Planung) von Hochbauarbeiten als bewiesen gilt. 4.9. Die Halle steht bzw. stand an exponierter Lage. Es befinden sich dort keine anderen Gebäude oder Bäume, die den Wind hätten abbremsen können. Bereits am 2. Dezember 2007 erlitt die schon damals sich im Bau befindende Halle wegen Sturmböen einen Schadensfall, ohne dass damals das Dach (Windangriffsfläche) montiert gewesen war. Im Übrigen war die Bauphase sehr lange. Die Anmeldung zur Gebäudeversicherung durch die Beschwerdeführer erfolgte am 29. März 2007, wobei als voraussichtlicher Baubeginn April 2007 und als voraussichtliches Bauende November 2007 angegeben worden war. Es kann somit zudem davon ausgegangen werden, dass die Dachebene schon seit längerer Zeit angebracht worden war, so dass auch das Risiko eines Einsturzes für eine längere Zeitspanne bestanden hat. Gemäss Gutachten war die Ausführung der Hochbauarbeiten nicht fachgerecht, da die Dachebene bei den bestehenden Sicherheitsmassnahmen nicht hätte montiert werden dürfen. Nach Ansicht des Experten waren die angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion (ohne Dachebene) trotz des aussergewöhnlichen Sturms vom 10. Februar 2009 tauglich. 4.10. Der Schaden und damit das Einstürzen der Halle war voraussehbar, da die Halle an exponierter Lage stand, der Schadensfall vom 2. Dezember 2007 bereits gezeigt hatte, welche Schäden der Wind in jenem Gebiet anrichten kann, das Anbringen der Dachebene ohne die im Gutachten erwähnten Sicherungsmassnahmen nicht fachgerecht war und die Bauphase sehr lang war. Des Weiteren hätte der Einsturz der Halle durch zumutbare Massnahmen, nämlich durch die fachgerechte Ausführung der Hochbauarbeiten und zwar entweder durch Verzicht des Anbringens der Dachebene bei den bestehenden Sicherungsmassnahmen oder durch Anbringen der Dachebene nachdem alle Sicherungsmassnahmen nach den Regeln der Baukunst getroffen worden waren, verhindert werden können. Die Schäden waren somit voraussehbar und hätten durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen verhindert werden können, womit der Tatbestand des Deckungsausschlusses nach § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG erfüllt ist. Daran vermag auch das nachfolgende Argument der Beschwerdeführer nichts zu ändern. 4.11. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Schäden auch durch die rechtzeitigen, zumutbaren Massnahmen nicht hätten verhindert werden können. Sie erklären, dass selbst wenn sie es unterlassen hätten, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen, (was bestritten werde), wäre es dennoch zum Schaden gekommen, da es sich beim Sturm, der im Gebiet des Hofes am 10. Februar 2009 geherrscht, um ein solch schweres Naturereignis gehandelt habe, dem die Halle nicht hätte standhalten können. Es fehle somit in jedem Fall an einem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung und dem eingetretenen Schaden. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des Gutachtens erstellt sei, dass die für die Gesamtstabilität notwendigen, jedoch nicht verbauten aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) sowie die fehlenden Stützenverankerungen auf den Betonfundamenten für den Einsturz der Halle ursächlich waren. Der von den Beschwerdeführern bestrittene Kausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetreten Schaden sei gemäss den eindeutigen Feststellungen im Gutachten vom 20. Februar 2009 widerlegt. Im Bericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass die fertig erstellte Halle mit allen in der Antwort 6a erwähnten Gesamtaufsteifungsmassnahmen eigentlich einem Sturmwind, wie er am 10. Februar 2009 registriert wurde, hätte standhalten sollen. Im Expertenbericht vom 6. Dezember 2011 wird erklärt, dass, wenn das Bauwerk nach den einschlägigen Regeln der Baukunst erstellt worden wäre, der Sturmwind der Tragstruktur nichts hätte anhaben können. Gemäss Expertenbericht wäre die Halle, wäre ihr Bau lege artis (d.h. am Ereignistag bestehende Sicherungsmassnahmen ohne Dachebene oder Bau mit allen für den fertigen Bau vorgesehenen Sicherungsmassnahmen mit Dachebene) ausgeführt worden, am Ereignistag nicht eingestürzt. Damit kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5.1. Es verbleibt über die Kosten im Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden. 5.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich praxisgemäss in der Regel nach dem Unterliegerprinzip. Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach Massgabe deren Obsiegens für sämtliche notwendigen Parteikosten zu entschädigen ( Martin Bernet , Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 232 ff.). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip anders verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. Bernet , a.a.O, Rz. 237 ff.). Die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (KGE VV vom 3. November 2010 [810 10 93] E. 3). 5.3. In der Beschwerde an die Verwaltungskommission der BGV vom 10. August 2009 hatten die Beschwerdeführer gerügt, dass im Ingenieurbericht vom 20. Februar 2009 nicht erwähnt werde, dass die Halle mit Spannsets gesichert und mit sogenannten Industriespriessen abgestützt gewesen sei. Sie beantragten eine Expertise unter anderem zur Abklärung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern getroffenen Sicherungsmassnahmen genügt hätten. Die BGV erwähnt im angefochtenen Entscheid den Antrag zur Erstellung einer Expertise nicht und führt aus, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die Halle durch die Beschwerdeführer bereits vor Fertigstellung bestimmungsgemäss genutzt worden sei und deshalb die Spannsets vorgängig entfernt worden seien, ohne dass als Ersatz hiefür die notwendigen Verstärkungen (Fassadenwände und Strebenstützen) sowie Stützverankerungen auf den insgesamt 18 Betonfundamenten angebracht worden wären. In der Beschwerde an das Kantonsgericht führen die Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid anerkenne, dass die angebrachten Spannsets korrekte Sicherungsmassnahmen während der Bauphase seien. Sie bestreite lediglich, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien. Im Expertenbericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass aufgrund der Dokumente, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, davon ausgegangen werden könne, dass die Spannsets am Einsturztag noch vorhanden gewesen seien. In seinem Gutachten kommt er jedoch zum Schluss, dass die nicht fachgerechte Ausführung darin bestanden habe, dass die Dachebene montiert worden sei. Wäre die Dachebene noch nicht montiert worden, wären die Sicherungsmassnahmen tauglich gewesen. 5.4. Gestützt auf das Gutachten vom 12. Mai 2011 ist davon auszugehen, dass die Halle im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit Spannsets gesichert war. Die Vorinstanz ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen und hat die Abweisung der Beschwerde und damit die Begründung der nicht fachgerechten Ausführung zu einem nicht unbeachtlichen Mass mit dem Nichtvorhandensein der Spannsets erklärt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstellung einer Expertise betreffend insbesondere die Prüfung des Vorhandenseins der Spannsets wurde nicht behandelt bzw. abgelehnt. Wäre im vorinstanzlichen Verfahren abgeklärt worden, ob die Spannsets angebracht gewesen waren, hätte die Begründung im angefochtenen Entscheid, worin die nicht fachgerechte Ausführung bestanden habe, wohl anders lauten müssen. Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern angehobene Verfahren mitverschuldet. Bei dieser Konstellation würde es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8'763.15 [inkl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten]) grundsätzlich der BGV aufzuerlegen. Gemäss § 2 SachversicherungsG besteht unter dem Namen BGV eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal. Nach § 9 SachversicherungsG sind sämtliche Gebäude im Kantonsgebiet bei der BGV gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern. Eine anderweitige Versicherung ist nicht zulässig. Damit handelt es sich bei der BGV um eine kantonale Anstalt im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. d des VwVG BL. Demzufolge können der BGV nach § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- zurückerstattet. 5.5. Im Hinblick auf die Parteientschädigung gelten die gleichen Überlegungen wie bezüglich der Verfahrenskosten. Die Vorinstanz ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als aufgrund des gerichtlich angeordneten Gutachtens auszugehen ist. Das Nichtvorhandensein von Spannsets wurde im vorinstanzlichen Entscheid massgeblich für die Begründung herangezogen. Wäre dem Begehren der Beschwerdeführer nach einer Abklärung Folge geleistet worden, hätte die Frage der Spannsets geklärt werden können, was zu einer anderen Begründung der Abweisung der Beschwerde durch die BGV geführt hätte. Dass die Vorinstanz in wesentlichem Masse die Beschwerde mit dem Nichtvorhandensein von Spannsets begründete, hat zumindest massgeblich mitverursacht, dass die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben haben. Demzufolge ist eine Verteilung der Parteikosten unter Berücksichtigung des Verschuldensprinzips gerechtfertigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2012 für seine Bemühungen vom 11. Januar 2012 bis 26. Juli 2012 ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'250.-- (13 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 533.-- zuzüglich 7.6% (nicht 8 %) Mehrwertsteuer (auf die Summe von Fr. 3'783.--) geltend, was einen Betrag von Fr. 4'070.50 ergibt. Nicht inbegriffen darin, sind die Kosten für die heutige Verhandlung von rund zwei Stunden und für den Weg. Aufgrund der Mitverursachung des Verfahrens und der damit zusammenhängenden Anwaltskosten erachtet es das Kantonsgericht als rechtmässig, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 13'600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wett-geschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin