Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Obwohl lediglich auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde eingetreten werden kann, wird im Folgenden im Sinne eines Obiter Dictums geprüft, ob die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.
E. 2.1 Mit Strafanzeige vom 8. April 2016 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass er als Kantonsgerichtspräsident, Abteilung Zivilrecht, im vor dem Zivilkreisgericht Ost in X. hängigen Rechtsöffnungsverfahren Nr. mit dem Anzeigeerstatter als Kläger und dem Kanton Basel-Landschaft als Beklagter Stellung genommen habe, obwohl nicht er respektive das Kantonsgericht, sondern der Regierungsrat in jenem Fall den Kanton Basel-Landschaft zu vertreten hätte. Damit habe sich der Beanzeigte ein Amt angemasst.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, dass der Beschuldigte lediglich eine Stellungnahme in einem gegen den Kanton Basel-Landschaft gerichteten Betreibungsverfahren verfasst habe, wobei der Kanton Basel-Landschaft in jenem Verfahren Beklagter sei. Die hoheitliche Gewalt obliege dem Zivilkreisgericht Ost, da dieses über die Rechtsöffnung zu entscheiden habe. Die Parteien – und damit auch der Kanton Basel-Landschaft – könnten lediglich Eingaben machen, aber nichts entscheiden. Daraus folge zweierlei. Erstens werde daraus ersichtlich, dass diese Stellungnahme nicht in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion erfolgt sei. Der Beschuldigte habe zwar im Namen des Kantons Basel-Landschaft gehandelt, in jener spezifischen Konstellation sei der Kanton allerdings Beklagter in einem Betreibungsverfahren und somit Partei. Der Staat habe als Beklagter in einem vor einem Zivilgericht geführten Zwangsvollstreckungsverfahren privatrechtlich gehandelt. Das Grunderfordernis eines Amtes, nämlich die Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, fehle somit, wenn ein Kantonsangestellter eine Stellungnahme für den Kanton als Partei in einem Betreibungsverfahren verfasse. Zweitens werde daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht hoheitlich gehandelt habe. Dem Kanton Basel-Landschaft komme als Partei in einem gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahren keine anderen Rechte und Pflichten zu als einem Privaten. Privaten kämen in aller Regel keine hoheitlichen Befugnisse zu. Die hoheitlichen Befugnisse in diesem Fall oblägen ausschliesslich dem hierfür zuständigen Zivilkreisgericht Ost. Der Beschuldigte habe in seiner Stellungnahme jedoch nicht für dieses gehandelt, sondern ausschliesslich als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft als Beklagter in einem Betreibungsverfahren. Zudem erschöpften sich die Handlungen des Beschuldigten im Verfassen einer Stellungnahme und damit einer Schreib-arbeit. Blosse Schreibarbeiten seien per se ebenfalls unmöglich hoheitlich. Der Beschuldigte habe somit offensichtlich nicht hoheitlich gehandelt. Sogar wenn man annähme, es würde ein öffentlichrechtliches Amt vorliegen und das Verfassen einer Stellungnahme sei hoheitliches Handeln, habe sich der Beschuldigte kein Amt angemasst, das er nicht ausüben dürfte. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme gültig gewählter Kantonsgerichtspräsident gewesen. Er sei zweifellos zuständig zur Gewährung der Entschädigung an den Anzeigeerstatter, die dieser nun in Betreibung gesetzt habe. Es sei dem Kanton, vertreten durch den Regierungsrat, entsprechend den Rechten als (Privat)-Partei unbenommen, selbst zu bestimmen, welche Person inneroder ausserhalb der Verwaltung seine Rechte vertrete, anderslautende gesetzliche Regelungen hierzu würden fehlen. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es obliege dem Regierungsrat, die konkrete Verantwortung in der jeweiligen Verwaltung zu regeln. Da die fragliche Forderung gegenüber der Gerichtskasse erhoben worden sei, sei es völlig nachvollziehbar, dass der Regierungsrat –durch die Landeskanzlei und unter Achtung der Gewaltentrennung – die Aufforderung zur Stellungnahme der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts weitergeleitet habe. Ebenso sei sachlich nachvollziehbar, dass die Geschäftsleitung die Aufgabe der Abteilung Zivilrecht weiter übertragen habe, da es diese Abteilung gewesen sei, welche den vom Anzeigeerstatter in Betreibung gesetzten Anspruch durch ihr Urteil vom 15. Mai 2015 (recte: 19. Mai 2015) im Grundsatz begründet habe. Schliesslich habe der Beschuldigte auf Anweisung der Geschäftsleitung und damit des direkten Vorgesetzten gehandelt. Der Beschuldigte habe auf die Richtigkeit dieser Anordnung vertrauen dürfen, weshalb offensichtlich auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein könne.
E. 2.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2016 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei seit langem bestens im Bilde, dass weder er selbst noch das Kantonsgericht irgendwelche Kompetenz habe, sich zur streitigen Sache – dem angeblich zu Unrecht bezahlten UP-Honorar – zu äussern und darüber zu befinden. Indem der Beschuldigte erneut bundesgerichtlich klar definierte Kompetenzen nicht respektiere und sich zu einer Sache namens des Kantonsgerichts äussere, welche ausschliesslich die Angelegenheit der Geschäftsleitung sei, überschreite er seine Befugnisse. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Beschuldigte von der Geschäftsleitung gebeten worden sei; alle Male habe er selbst erkennen können, dass es sich um einen Auftrag handle, welcher nicht seinem Kompetenzbereich zuzuordnen sei. Er habe gewusst oder hätte erkennen können, dass er sich bloss intern zur Sache hätte äussern dürfen. Indem er sich nach aussen geäussert habe, liege auch eine schwere Interessenkollision vor, was sich insbesondere in der völlig unzutreffenden Vernehmlassung vom 22. März 2016 deutlich manifestiere. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Regierungsrates, in dessen Namen Stellung zu nehmen, sei unbekannt. Das Rechtsöffnungsersuchen sei im Übrigen – trotz der tendenziösen und unzutreffenden Stellungnahme des Beschuldigten – mit Urteil vom 27. April 2016 gutgeheissen worden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aktenwidrig sei die Behauptung, der Beschuldigte habe als Vertreter des Kantons gehandelt; dafür gebe dessen Vernehmlassung nichts her. Ebenso könne es nicht zutreffend sein, dass der Regierungsrat oder die Geschäftsleitung gesetzeswidrige Verantwortungen angeordnet habe. Unzutreffend sei schliesslich auch, der Beschuldigte habe auf Anweisung des direkten Vorgesetzten gehandelt.
E. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 verweist die Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Da der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei, sich gegen die Nichtanhandnahme zu beschweren (sondern nur gegen den Regress), werde auf eine weitere (inhaltliche) Begründung, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu schützen sei, verzichtet.
E. 3 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich des Straftatbestandes der Amtsanmassung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 8 f.; Landshut / Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). 4.1 Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Bei der Ausübung eines Amtes muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln (vgl. Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 287 N 3 f.). Amtsanmassung begeht, wer vorspiegelt, Träger eines Amts zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Der Tatbestand kann auch durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines anderen Amts anmassen. Kompetenzüberschreitungen von Beamten sind nur ausnahmsweise tatbestandsmässig, nämlich nur dann, wenn der Beamte in eine andere Staatsgewalt oder fremde Verwaltungszweige eingreift. Die Anmassung von Befugnissen innerhalb des Tätigkeitsbereichs eines Beamten stellt keine Amtsanmassung dar (BSK Strafrecht II- Heimgartner , N 6 zu Art. 287 StGB). 4.2. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Amtsanmassung festzuhalten, dass der Beschuldigte im umstrittenen Schreiben vom 22. März 2016 in den ersten Zeilen des ersten Absatzes Folgendes ausführt: „Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde der Kanton Basel-Landschaft eingeladen, zum Rechtsöffnungsbegehren von A. in Betreibung Nr. eine Stellungnahme abzugeben. Die besagte Verfügung wurde dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, über die Landeskanzlei durch die Geschäftsleitung übermittelt. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, um uns in dieser Angelegenheit kurz zu äussern.“ Der Beschuldigte hat demnach durch das Verfassen der Stellungnahme vom 22. März 2016 an das Zivilkreisgericht Ost nicht vorgespiegelt, Träger eines Amts zu sein, welches er tatsächlich gar nicht innehat. Im Gegenteil, er hat bereits in der Einleitung des Schreibens festgehalten, dass der Kanton durch die Verfügung des Zivilkreisgerichts eingeladen worden sei, Stellung zu nehmen. Die Landeskanzlei (als allgemeine Stabstelle des Regierungsrates) habe die Gelegenheit zur Stellungnahme an die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts weitergeleitet. Die Geschäftsleitung wiederum habe diese Aufgabe an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, übermittelt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte schliesslich als ehemaliger Präsident dieser zivilrechtlichen Abteilung die Stellungnahme vom 22. März 2016 verfasst hat, weil er bzw. seine Abteilung durch den Regierungsrat bzw. durch die Geschäftsleitung dazu aufgefordert worden ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Einreichung der Stellungnahme an das Zivilkreisgericht kein Amt angemasst hat. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch die Stellungnahme vom 22. März 2016 den Kanton Basel-Landschaft in einem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Ost vertreten hat. Der Kanton Basel-Landschaft war in jenem Verfahren Partei und handelte damit nicht öffentlichrechtlich bzw. hoheitlich, sondern privatrechtlich. Bei dem betreffenden Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Kanton Basel-Landschaft kam hingegen lediglich dem Zivilkreisgericht Ost eine hoheitliche Gewalt zu. Der Kanton war lediglich Partei eines zivilrechtlichen Verfahrens und der Beschuldigte nahm als Vertreter des Kantons Stellung im Rechtsöffnungsverfahren. Dass der Beschuldigte für das Verfassen der Stellungnahme beauftragt wurde, ergibt sodann auch Sinn, denn er war als Präsident der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bereits mit dem fraglichen Fall vertraut. 4.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der gesamte Kontext in Bezug auf die angebliche Motivation des Beschuldigten zu würdigen. Zum einen kam der Entschluss zum Verfassen der Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht vom Beschuldigten selber, sondern zunächst von der Landeskanzlei und sodann von der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts. Die Gelegenheit zur Stellungnahme wurde an den Beschuldigten weiterdelegiert. Der Beschuldigte hat somit auf Anweisung der Geschäftsleitung gehandelt und hatte keine Absicht, sich ein Amt anzumassen. Er ging vielmehr davon aus, dass er zu dieser Stellungnahme berechtigt war. Indem er im fraglichen Schreiben ausführte, wie er zur Stellungnahme gekommen sei, macht er gleichzeitig deutlich, dass er sicherlich nicht vorspiegeln wollte, Träger eines Amts zu sein, dass er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Wollen ein Amt angemasst hätte. 4.4 Insgesamt ist offensichtlich, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt. Er hat sich somit eindeutig nicht der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig gemacht, weshalb das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht anhand genommen wurde. 4.5 Schliesslich ist anzufügen, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung in der Regel eher summarisch begründet wird. Im vorliegenden Fall jedoch wurde die angefochtene Verfügung auf insgesamt zwölf Seiten nachvollziehbar und detailliert begründet. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin nochmals fundiert begründet Stellung zu den Vorwürfen des Anzeigeerstatters.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. April 2016 zu Recht erlassen hat. Wäre auf das Rechtsbegehren 1 einzutreten gewesen, hätte sich die Beschwerde diesbezüglich als vollumfänglich unbegründet erwiesen und wäre deshalb abzuweisen gewesen.
E. 6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 420 lit. a StPO auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen hat. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, dass der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 915.-- zu ersetzen hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT). Demgemäss wird b e s c h l o s s e n :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.12.2016 799 2016 198/339 (799 16 198 / 339)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Dezember 2016 (799 16 198 / 339) Strafprozessrecht Amtsanmassung, Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2016 A. A. erstattete am 8. April 2016 Strafanzeige gegen B. , ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsanmassung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sich ein Amt angemasst, indem er als Kantonsgerichtspräsident im vor dem Zivilkreisgericht Ost in X. hängigen Rechtsöffnungsverfahren Nr. mit ihm (Anzeigeerstatter) als Kläger und dem Kanton Basel-Landschaft als Beklagter am 22. März 2016 Stellung genommen habe. Nicht der Beschuldigte bzw. das Kantonsgericht, sondern der Regierungsrat hätte den Kanton zu vertreten gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. April 2016 entschied die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft), das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 915.-- (einschliesslich einer Entscheidgebühr von Fr. 750.--) würden zu Lasten des Staates gehen. Der Anzeigeerstatter werde gemäss Art. 420 StPO verpflichtet, dem Kanton die Verfahrenskosten im vollen Umfang von Fr. 915.-- zu ersetzen. C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. Mai 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben (1.), im Rückweisungsfalle sei zufolge offensichtlicher Befangenheit der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst die Untersuchungsbehörde anzuweisen, die Strafuntersuchung an ausserkantonale Ermittlungsbehörden abzutreten respektive ausserkantonale Ermittlungsbehörden mit der Strafuntersuchung gegen den Verzeigten zu beauftragen (2.), in jedem Fall sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (3.); unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (4.). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe die Behandlung dieser Beschwerde an eine ausserkantonale Behörde zu übertragen (5.) und es seien sämtliche Akten des Verfahrens Nr. beizuziehen (6.). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Argumente (blosse Schreibarbeiten, Handeln im Namen des Kantons als Beauftragter, „Gehorsamspflicht“ gegenüber der angeblich Vorgesetzten) derart abstrus und tendenziös zugleich seien, woraus abzuleiten sei, dass klarerweise keine Kompetenz zur Nichtanhandnahme gegeben und daher antragsgemäss zu verfahren sei. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, überwiesen. E. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. sei dem Beschwerdeführer zu verweigern. F. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2. September 2016, es sei ihm in einer öffentlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2016 Stellung zu nehmen. Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. August 2016 seien – soweit sie mit den Anträgen im Widerspruch stünden – aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ab. H. Mit Schreiben vom 26. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm bis Ende Oktober 2016 Frist zur Erstattung einer Replik zu setzen. Ausserdem seien ihm die seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. August 2016 ins Recht gelegten Akten i.S. Nr. zur Einsicht zuzustellen. I. Am 3. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zum Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers und verwies diesbezüglich auf Ziffer 5 ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016. J. Am 30. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragte, auf die hängige Beschwerde sei einzutreten (1.), es sei Vormerk zu nehmen, dass der bisherige Antrag Ziffer 2 mit Eingabe vom 25. September 2016 als zurückgezogen gelte, und somit nicht mehr zu beurteilen sei (2.), in jedem Falle sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (3.), es seien ihm die Akten des Verfahrens Nr. zur Einsicht zuzustellen (4.); unter Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten i. S. Nr. ab. L. Am 8. November 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren, da die Amtsanmassung keine Individualinteressen, sondern die Staatsgewalt schützt. Aus diesem Grund ist der Anzeigeerstatter nicht Träger des geschützten Rechtsguts und es kann keine Geschädigteneigenschaft vorliegen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auf das Rechtsbegehren 1 mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann. 1.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 2, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, es sei zufolge offensichtlicher Befangenheit der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst die Untersuchungsbehörde anzuweisen, die Strafuntersuchung an ausserkantonale Ermittlungsbehörden abzutreten respektive ausserkantonale Ermittlungsbehörden mit der Strafuntersuchung gegen den Verzeigten zu beauftragen. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst ein Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung (hier bei der Staatsanwaltschaft) hätte stellen müssen (Art. 58 StPO). Das Kantonsgericht ist zwar grundsätzlich für einen Entscheid in einem Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO), im vorliegenden Fall ist jedoch eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. In der Verfügung vom 18. April 2016 wird kein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführenden thematisiert oder beurteilt. Damit ist die Frage des Ausstandes bzw. der Befangenheit der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Rechtsbegehren 2 nicht eingetreten werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren 2 mit Schreiben vom 25. September 2016 ohnehin zurückgezogen hat. 1.3 Immerhin ist der Beschwerdeführer aber durch den Regress bezüglich der Verfahrenskosten durch die angefochtene Verfügung in seinen finanziellen Interessen beeinträchtigt und in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Ihm kommen demnach die Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund kann auf das Rechtsbegehren 3 eingetreten werden. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. 2. Obwohl lediglich auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde eingetreten werden kann, wird im Folgenden im Sinne eines Obiter Dictums geprüft, ob die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. 2.1. Mit Strafanzeige vom 8. April 2016 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass er als Kantonsgerichtspräsident, Abteilung Zivilrecht, im vor dem Zivilkreisgericht Ost in X. hängigen Rechtsöffnungsverfahren Nr. mit dem Anzeigeerstatter als Kläger und dem Kanton Basel-Landschaft als Beklagter Stellung genommen habe, obwohl nicht er respektive das Kantonsgericht, sondern der Regierungsrat in jenem Fall den Kanton Basel-Landschaft zu vertreten hätte. Damit habe sich der Beanzeigte ein Amt angemasst. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, dass der Beschuldigte lediglich eine Stellungnahme in einem gegen den Kanton Basel-Landschaft gerichteten Betreibungsverfahren verfasst habe, wobei der Kanton Basel-Landschaft in jenem Verfahren Beklagter sei. Die hoheitliche Gewalt obliege dem Zivilkreisgericht Ost, da dieses über die Rechtsöffnung zu entscheiden habe. Die Parteien – und damit auch der Kanton Basel-Landschaft – könnten lediglich Eingaben machen, aber nichts entscheiden. Daraus folge zweierlei. Erstens werde daraus ersichtlich, dass diese Stellungnahme nicht in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion erfolgt sei. Der Beschuldigte habe zwar im Namen des Kantons Basel-Landschaft gehandelt, in jener spezifischen Konstellation sei der Kanton allerdings Beklagter in einem Betreibungsverfahren und somit Partei. Der Staat habe als Beklagter in einem vor einem Zivilgericht geführten Zwangsvollstreckungsverfahren privatrechtlich gehandelt. Das Grunderfordernis eines Amtes, nämlich die Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, fehle somit, wenn ein Kantonsangestellter eine Stellungnahme für den Kanton als Partei in einem Betreibungsverfahren verfasse. Zweitens werde daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht hoheitlich gehandelt habe. Dem Kanton Basel-Landschaft komme als Partei in einem gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahren keine anderen Rechte und Pflichten zu als einem Privaten. Privaten kämen in aller Regel keine hoheitlichen Befugnisse zu. Die hoheitlichen Befugnisse in diesem Fall oblägen ausschliesslich dem hierfür zuständigen Zivilkreisgericht Ost. Der Beschuldigte habe in seiner Stellungnahme jedoch nicht für dieses gehandelt, sondern ausschliesslich als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft als Beklagter in einem Betreibungsverfahren. Zudem erschöpften sich die Handlungen des Beschuldigten im Verfassen einer Stellungnahme und damit einer Schreib-arbeit. Blosse Schreibarbeiten seien per se ebenfalls unmöglich hoheitlich. Der Beschuldigte habe somit offensichtlich nicht hoheitlich gehandelt. Sogar wenn man annähme, es würde ein öffentlichrechtliches Amt vorliegen und das Verfassen einer Stellungnahme sei hoheitliches Handeln, habe sich der Beschuldigte kein Amt angemasst, das er nicht ausüben dürfte. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme gültig gewählter Kantonsgerichtspräsident gewesen. Er sei zweifellos zuständig zur Gewährung der Entschädigung an den Anzeigeerstatter, die dieser nun in Betreibung gesetzt habe. Es sei dem Kanton, vertreten durch den Regierungsrat, entsprechend den Rechten als (Privat)-Partei unbenommen, selbst zu bestimmen, welche Person inneroder ausserhalb der Verwaltung seine Rechte vertrete, anderslautende gesetzliche Regelungen hierzu würden fehlen. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es obliege dem Regierungsrat, die konkrete Verantwortung in der jeweiligen Verwaltung zu regeln. Da die fragliche Forderung gegenüber der Gerichtskasse erhoben worden sei, sei es völlig nachvollziehbar, dass der Regierungsrat –durch die Landeskanzlei und unter Achtung der Gewaltentrennung – die Aufforderung zur Stellungnahme der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts weitergeleitet habe. Ebenso sei sachlich nachvollziehbar, dass die Geschäftsleitung die Aufgabe der Abteilung Zivilrecht weiter übertragen habe, da es diese Abteilung gewesen sei, welche den vom Anzeigeerstatter in Betreibung gesetzten Anspruch durch ihr Urteil vom 15. Mai 2015 (recte: 19. Mai 2015) im Grundsatz begründet habe. Schliesslich habe der Beschuldigte auf Anweisung der Geschäftsleitung und damit des direkten Vorgesetzten gehandelt. Der Beschuldigte habe auf die Richtigkeit dieser Anordnung vertrauen dürfen, weshalb offensichtlich auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein könne. 2.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2016 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei seit langem bestens im Bilde, dass weder er selbst noch das Kantonsgericht irgendwelche Kompetenz habe, sich zur streitigen Sache – dem angeblich zu Unrecht bezahlten UP-Honorar – zu äussern und darüber zu befinden. Indem der Beschuldigte erneut bundesgerichtlich klar definierte Kompetenzen nicht respektiere und sich zu einer Sache namens des Kantonsgerichts äussere, welche ausschliesslich die Angelegenheit der Geschäftsleitung sei, überschreite er seine Befugnisse. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Beschuldigte von der Geschäftsleitung gebeten worden sei; alle Male habe er selbst erkennen können, dass es sich um einen Auftrag handle, welcher nicht seinem Kompetenzbereich zuzuordnen sei. Er habe gewusst oder hätte erkennen können, dass er sich bloss intern zur Sache hätte äussern dürfen. Indem er sich nach aussen geäussert habe, liege auch eine schwere Interessenkollision vor, was sich insbesondere in der völlig unzutreffenden Vernehmlassung vom 22. März 2016 deutlich manifestiere. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Regierungsrates, in dessen Namen Stellung zu nehmen, sei unbekannt. Das Rechtsöffnungsersuchen sei im Übrigen – trotz der tendenziösen und unzutreffenden Stellungnahme des Beschuldigten – mit Urteil vom 27. April 2016 gutgeheissen worden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aktenwidrig sei die Behauptung, der Beschuldigte habe als Vertreter des Kantons gehandelt; dafür gebe dessen Vernehmlassung nichts her. Ebenso könne es nicht zutreffend sein, dass der Regierungsrat oder die Geschäftsleitung gesetzeswidrige Verantwortungen angeordnet habe. Unzutreffend sei schliesslich auch, der Beschuldigte habe auf Anweisung des direkten Vorgesetzten gehandelt. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 verweist die Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Da der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei, sich gegen die Nichtanhandnahme zu beschweren (sondern nur gegen den Regress), werde auf eine weitere (inhaltliche) Begründung, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu schützen sei, verzichtet. 3. Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich des Straftatbestandes der Amtsanmassung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 8 f.; Landshut / Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). 4.1 Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Bei der Ausübung eines Amtes muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln (vgl. Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 287 N 3 f.). Amtsanmassung begeht, wer vorspiegelt, Träger eines Amts zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Der Tatbestand kann auch durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines anderen Amts anmassen. Kompetenzüberschreitungen von Beamten sind nur ausnahmsweise tatbestandsmässig, nämlich nur dann, wenn der Beamte in eine andere Staatsgewalt oder fremde Verwaltungszweige eingreift. Die Anmassung von Befugnissen innerhalb des Tätigkeitsbereichs eines Beamten stellt keine Amtsanmassung dar (BSK Strafrecht II- Heimgartner , N 6 zu Art. 287 StGB). 4.2. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Amtsanmassung festzuhalten, dass der Beschuldigte im umstrittenen Schreiben vom 22. März 2016 in den ersten Zeilen des ersten Absatzes Folgendes ausführt: „Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde der Kanton Basel-Landschaft eingeladen, zum Rechtsöffnungsbegehren von A. in Betreibung Nr. eine Stellungnahme abzugeben. Die besagte Verfügung wurde dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, über die Landeskanzlei durch die Geschäftsleitung übermittelt. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, um uns in dieser Angelegenheit kurz zu äussern.“ Der Beschuldigte hat demnach durch das Verfassen der Stellungnahme vom 22. März 2016 an das Zivilkreisgericht Ost nicht vorgespiegelt, Träger eines Amts zu sein, welches er tatsächlich gar nicht innehat. Im Gegenteil, er hat bereits in der Einleitung des Schreibens festgehalten, dass der Kanton durch die Verfügung des Zivilkreisgerichts eingeladen worden sei, Stellung zu nehmen. Die Landeskanzlei (als allgemeine Stabstelle des Regierungsrates) habe die Gelegenheit zur Stellungnahme an die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts weitergeleitet. Die Geschäftsleitung wiederum habe diese Aufgabe an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, übermittelt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte schliesslich als ehemaliger Präsident dieser zivilrechtlichen Abteilung die Stellungnahme vom 22. März 2016 verfasst hat, weil er bzw. seine Abteilung durch den Regierungsrat bzw. durch die Geschäftsleitung dazu aufgefordert worden ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Einreichung der Stellungnahme an das Zivilkreisgericht kein Amt angemasst hat. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch die Stellungnahme vom 22. März 2016 den Kanton Basel-Landschaft in einem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Ost vertreten hat. Der Kanton Basel-Landschaft war in jenem Verfahren Partei und handelte damit nicht öffentlichrechtlich bzw. hoheitlich, sondern privatrechtlich. Bei dem betreffenden Verfahren zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Kanton Basel-Landschaft kam hingegen lediglich dem Zivilkreisgericht Ost eine hoheitliche Gewalt zu. Der Kanton war lediglich Partei eines zivilrechtlichen Verfahrens und der Beschuldigte nahm als Vertreter des Kantons Stellung im Rechtsöffnungsverfahren. Dass der Beschuldigte für das Verfassen der Stellungnahme beauftragt wurde, ergibt sodann auch Sinn, denn er war als Präsident der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bereits mit dem fraglichen Fall vertraut. 4.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der gesamte Kontext in Bezug auf die angebliche Motivation des Beschuldigten zu würdigen. Zum einen kam der Entschluss zum Verfassen der Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht vom Beschuldigten selber, sondern zunächst von der Landeskanzlei und sodann von der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts. Die Gelegenheit zur Stellungnahme wurde an den Beschuldigten weiterdelegiert. Der Beschuldigte hat somit auf Anweisung der Geschäftsleitung gehandelt und hatte keine Absicht, sich ein Amt anzumassen. Er ging vielmehr davon aus, dass er zu dieser Stellungnahme berechtigt war. Indem er im fraglichen Schreiben ausführte, wie er zur Stellungnahme gekommen sei, macht er gleichzeitig deutlich, dass er sicherlich nicht vorspiegeln wollte, Träger eines Amts zu sein, dass er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Wollen ein Amt angemasst hätte. 4.4 Insgesamt ist offensichtlich, dass der Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand des angezeigten Deliktes erfüllt. Er hat sich somit eindeutig nicht der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig gemacht, weshalb das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht anhand genommen wurde. 4.5 Schliesslich ist anzufügen, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung in der Regel eher summarisch begründet wird. Im vorliegenden Fall jedoch wurde die angefochtene Verfügung auf insgesamt zwölf Seiten nachvollziehbar und detailliert begründet. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin nochmals fundiert begründet Stellung zu den Vorwürfen des Anzeigeerstatters. 5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. April 2016 zu Recht erlassen hat. Wäre auf das Rechtsbegehren 1 einzutreten gewesen, hätte sich die Beschwerde diesbezüglich als vollumfänglich unbegründet erwiesen und wäre deshalb abzuweisen gewesen. 6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 420 lit. a StPO auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen hat. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, dass der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 915.-- zu ersetzen hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 abzuweisen. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT). Demgemäss wird b e s c h l o s s e n :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.