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760 25 138

Basel-Landschaft · 2024-08-01 · Deutsch BL

Das im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 erzielte monatliche Einkommen aus dem absolvierten Praktikum liegt höher als der Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV. Damit befand sich der Sohn des Versicherten in dieser Zeit nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.09.2025 760 25 138 (760 2025 138)

Das im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 erzielte monatliche Einkommen aus dem absolvierten Praktikum liegt höher als der Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV. Damit befand sich der Sohn des Versicherten in dieser Zeit nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht.

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