Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2024 760 23 369 / 52 (760 2023 369 / 52)
Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze.
404 Not Found 404 Not Found The resource requested could not be found on this server!